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Gewerberecht von A-Z

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Annexvermittler

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen.
Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler“), wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

» Mehr Informationen für Annexvermittler

 

Ausländerrecht

Selbstständige Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen

Im Grundgesetz verankert ist das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), dass als sog. Bürgerrecht – unter den Begriff des Bürgers fallen alle deutschen Staatsangehörigen – einen freien Zugang zur Ausübung einer beruflichen Selbstständigkeit sicher stellt. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird in der Gewerbeordnung (§1 Abs. 1 GewO) auch auf ausländische Gewerbetreibende in der Bundesrepublik Deutschland ausgeweitet. Beschränkungen können sich in diesem Zusammenhang jedoch aus dem Ausländerrecht ergeben.

» Mehr Informationen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)

gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes


Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.

Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.

Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.

Nähere Informationen unter » Automatenaufstellung / Spielgeräteaufsteller

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