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Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen


Modernisierte Ursprungsregeln sollen ab 1. September in Kraft treten

Ab 1. September 2021 sollen die modernisierten Ursprungsregeln in Kraft treten. Allerdings nur mit einigen Ländern des Pan-Europa-Mittelmer-Übereinkommens. Die neuen PEM-Regeln können optional als Alternative zu den bisherigen Regeln angewendet werden, um Zölle im gegenseitigen Warenverkehr zu sparen. 

Mit dem Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommen über Präferenzursprungsregeln sollen gemeinsame Ursprungsregeln und die Kumulierung zwischen den Partnerländern und der EU eingeführt werden, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb der Zone zu integrieren.

Mit den modernisierten Ursprungsregeln wird das Erreichen des präferenziellen Ursprungs für Unternehmen insgesamt deutlich leichter. 

Wesentliche Vereinfachungen sind z.B.:

  • Produktspezifische Ursprungsregeln
  • Gleitender Durchschnittspreis
  • Erhöhung der Toleranz bei Positionswechsel für Industrie- und Agrarerzeugnisse
  • Genehmigung für eine buchmäßige Trennung möglich, bei Verwendung fungible (austauschbarer) Materialien
  • Duty Draw Back: Möglichkeit der Zollrückvergütung für die meisten Erzeugnisse
  • Volle Kumulierung: Für die meisten Erzeugnisse können künftige auch Be- oder Verarbeitungsschritte bei der Kumulierung berücksichtigt werden, die für sich genommen keinen Präferenzursprung begründen (Wertschöpfungsanteile).
  • Nichtmanipulation statt Direktbeförderung
  • Gültigkeitsdauer für Präferenznachweise: verlängert von 4 auf 10 Monate.
  • EUR-MED / Erklärung zum Ursprung (REX): Die EUR-MED und die Ursprungserklärung-MED entfallen
  • Elektronische Erstellung und Austausch von Präferenzdokumenten wird ermöglicht.

Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dabei dem „DIHK-Ideenpapier für moderne Handelsabkommen“.

Parallele Anwendung der alten und neuen PEM-Ursprungsregeln / Durchlässigkeit:

Da nicht alle PEM-Länder den neuen Ursprungsregeln zugestimmt haben, werden übergangsweise sowohl die alten als auch die neuen PEM-Ursprungsregelsysteme parallel anwendbar sein. Unternehmen können zwischen beiden Systemen frei wählen, und zwar sendungsbezogen. Entsprechend wird es übergangsweise zwei parallele Kumulierungszonen geben.

Obwohl die neuen, flexibleren Übergangsursprungsregeln laut EU-Kommission die alten, strengeren Ursprungsregeln zu 99 % automatisch mit erfüllen, ist eine Durchlässigkeit („permeability“) zwischen dem alten Ursprungsregelsystem („PEM 1.0“) und dem neuen Ursprungsregelsystem („PEM 2.0“) nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen. Das bedeutet: Eine automatische Verwendung von „PEM 1.0“-Nachweisen bei Präferenzkalkulationen für Export- oder Kumulierungszwecke im Rahmen der neuen „PEM 2.0“-Regeln ist nicht möglich. Stattdessen ist vorgesehen, dass Exporteure die Anwendung der neuen Übergangsregeln explizit auf den Präferenzdokumenten (EUR.1, EzU, Ursprungserklärung) mit dem Zusatz „transitional rules“ bzw. „gemäß den Übergangsregeln“ vermerken müssen. Dies bedeutet in der Konsequenz auch, dass Exporteure bei ihren EU-Zulieferern (Langzeit-)Lieferantenerklärungen anfordern müssen (gegebenenfalls retrospektiv), die ebenfalls einen solchen expliziten Zusatzvermerk je nach PEM-Land aufweisen müssen.

Der DIHK hat sich in den vergangenen Monaten wiederholt gegen diese bürokratische Vorgehensweise ausgesprochen. Da die alten Regeln zu 99 % immer eine Teilmenge der neuen Regeln bilden, sollten alte Ursprungsnachweise („PEM 1.0“) bei Präferenzkalkulationen für „PEM 2.0“-Ursprünge automatisch als Vormaterialien mit Ursprung (VmU) anerkannt werden – ohne expliziten Zusatzvermerk.

EU-seitig wurden die erforderlichen Vorkehrungen zur geplanten Anwendung ab dem 1. September 2021 bereits am 7. Dezember 2020 getroffen (20 Beschlüsse des europäischen Rates im EU-Amtsblatt L 424 vom 15.12.2020). Auf Seiten der übrigen PEM-Mitglieder liegt formal bislang nur die Bestätigung von Jordanien vom 15. April 2021 vor (siehe EU-Amtsblatt L 164 vom 10.05.2021).  

Zeithorizont Ratifizierungsprozess: Die Anwendbarkeit der neuen Ursprungsregeln wird bis zum 1. September 2021 nur mit einigen der 23 PEM-Ländern möglich sein. Bzgl. des Ratifizierungsprozesses der revidierten Ursprungsprotokolle durch die PEM-Länder hat die EU-Kommission dem DIHK kürzlich folgenden unverbindlichen Erwartungsstand mitgeteilt:

  • Jordanien, Färöer, EFTA-Länder: Ratifizierung ist erfolgt; anwendbar ab 01.09.2021;
  • Westbalkan-Länder, Moldau, Georgien: Ratifizierung und Anwendbarkeit ab 01.09.2021 bzw. ab Oktober/November 2021 wahrscheinlich;
  • Türkei, Israel, Libanon: Ratifizierung wird sich verzögern;
  • Ägypten, Ukraine: keine Informationen, wann eine Ratifizierung erfolgen wird;
  • Tunesien: hat seine Bereitschaft zur Ratifizierung erstmals im Frühsommer 2021 erklärt.

Die EU hofft, dass bis Ende 2021/Anfang 2022 alle teilnehmenden PEM-Länder die neuen Ursprungsregeln ratifizieren werden. Darüber hinaus bleibt es erklärtes Ziel der EU, auch Algerien und Marokko zur Übernahme der neuen Regeln zu bewegen, um die alten Regeln vollständig abzulösen. 
 

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