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Neue Corona-Regeln in Hessen


Die Hessische Landesregierung hat am 19. November 2021 in einer Sondersitzung Eckpunkte für die neue Corona-Schutzverordnung verabschiedet, die Mitte dieser Woche in Kraft treten wird.

COVID-19, coronavirus. Man in medical mask. Retro comic pop art vector illustration

Beschlossen wurden zum einen neue länderspezifische Maßnahmen, weitere neue Regelungen wird es in Hessen außerdem vor dem Hintergrund der von Bundestag und Bundesrat festgelegten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geben. In der neuen Verordnung setzt Hessen auch jetzt schon Änderungen um, die von der Bund-Länder-Konferenz beschlossen wurden und von den Ländern bundesweit einheitlich ab einer bestimmten Hospitalisierungsrate (Schwellenwerte 3, 6 und 9) ergriffen werden sollen. 
 

Neue, die Wirtschaft betreffende Regelungen auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes:

  • 3G am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. 
    • Eine FAQ-Liste zu den Fragen rund um die neuen Regelungen sowie zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das Bundesministerium für Arbeit veröffentlicht: Zur FAQ-Liste
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt künftig eine 3G-Regel und eine einheitliche FFP2-Maskenpflicht. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.

Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung für die Wirtschaft im Überblick:

  • Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
  • Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
  • Flächendeckende 3G-Regel an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:
    • in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maske
    • bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)
    • bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen
  • 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
  • 2G in Übernachtungsbetrieben
    • Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen: 3G mit täglichen Tests
    • 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
  • 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest 
    • 2G für die Außenbereiche von Diskotheken
  • 2G+ - Optionsmodell (beispielsweise für die Gastronomie) in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand: Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest, dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werden
    • keine Anwendung für die Grundversorgung

Definition von 3G, 2G und 2G+

  • 3G = Genesen, geimpft oder getestet.
  • 2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • 2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig. Die neue Landesverordnung ist aktuell (Stand 22. November 2021, 10 Uhr) noch nicht veröffentlicht. 

Weitere Informationen finden Sie in der in der Pressemeldung des Landes Hessen: Zur Pressemeldung

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