Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 28. Juni 2018 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 678) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fas- sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), 2. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292), 3. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201), 4. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 28. Juni 2018 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e In Vertretung N u s s b a um 896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen* I n h a l t s ü b e r s i c h t Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan § 5 (weggefallen) § 6 Abschlussprüfung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme § 7 Ausbildungsberufsbild § 8 Ausbildungsrahmenplan § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/ Elektronikerin für Betriebstechnik § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/ Elektronikerin für Automatisierungstechnik § 15 Ausbildungsberufsbild § 16 Ausbildungsrahmenplan § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/ Elektronikerin für Geräte und Systeme § 19 Ausbildungsberufsbild § 20 Ausbildungsrahmenplan § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik § 23 Ausbildungsberufsbild § 24 Ausbildungsrahmenplan § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen § 27 Bestehensregelung Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali- fikation Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften § 35 Bestandsschutz § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver- hältnisse Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursys- teme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruk- tursysteme Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronike- rin für Betriebstechnik Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elek- tronikerin für Geräte und Systeme Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und System- technik Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 897Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 T e i l 1 G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursyste- me, 2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Be- triebstechnik, 3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektroni- kerin für Automatisierungstechnik, 4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme, 5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- zes staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- fähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol- lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen. (2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben 1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie 2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, b) § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, c) § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18, d) § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18. Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte- griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach- haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen. (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika- tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz- heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt. § 4 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 5 (weggefallen) § 6 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio- nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur in- soweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungs- gesetzes erforderlich ist. T e i l 2 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r G e b ä u d e - u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e / E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e b ä u d e - u n d I n f r a s t r u k t u r s y s t em e § 7 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- bes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- tionssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- mittel, 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 14. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech- nischen Anlagen, 15. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, 16. Betreiben von technischen Systemen, 17. Technisches Gebäudemanagement, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tiefen: 1. Wohn- und Geschäftsgebäude, 2. Betriebsgebäude, 3. Funktionsgebäude und -anlagen, 4. Infrastrukturanlagen, 5. Industrieanlagen. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 8 Ausbildungsrahmenplan Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entspre- chend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un- fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- mungen einhalten, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- men prüfen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- stellen kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- fähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur- technik nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu- ten haben. § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Quali- fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Systementwurf, 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla- gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh- men und beurteilen, Informationen beschaffen, tech- nische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt- schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be- werten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- tigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke ver- geben und abnehmen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- tisch suchen und beheben, 899Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Auf- maße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Sys- temdaten und -unterlagen dokumentieren, nach be- triebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzu- legen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie da- rüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System- entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände- rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur- technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Be- rücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel- werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebs- abläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifi- kationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotech- nische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln so- wie technische Unterlagen erstellen und Standardsoft- ware einsetzen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen An- weisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und techni- schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni- schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezi- fizieren kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 3 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r B e t r i e b s t e c h n i k / E l e k t r o n i k e r i n f ü r B e t r i e b s t e c h n i k § 11 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- mittel, 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio- nen und Systemen, 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 14. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen, 15. Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen, 16. Instandhalten von Anlagen und Systemen, 17. Technischer Service und Betrieb, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tiefen: 1. Energieverteilungsanlagen/-netze, 2. Gebäudeinstallationen/-netze, 3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen, 4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen, 5. Schalt- und Steueranlagen, 6. Elektrotechnische Ausrüstungen. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in 900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 12 Ausbildungsrahmenplan Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, ver- binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall- verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- mungen einhalten, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- men prüfen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und er- läutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech- nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Quali- fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Systementwurf, 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni- kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- fen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs- wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- tigen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- tisch suchen und beheben, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leis- tungen abrechnen und Anlagendaten und -unter- lagen dokumentieren kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er- richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be- tracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 901Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich System- entwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlich- keit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungs- unterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 4 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r A u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k / E l e k t r o n i k e r i n f ü r A u t om a t i s i e r u n g s t e c h n i k § 15 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- mittel, 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 14. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- technik, 15. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie- rungssystemen, 16. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie- rungssystemen, 17. Instandhalten und Optimieren von Automatisie- rungssystemen, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tiefen: 1. Produktions- und Fertigungsautomation, 2. Verfahrens- und Prozessautomation, 3. Netzautomation, 4. Verkehrsleitsysteme, 5. Gebäudeautomation. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. § 16 Ausbildungsrahmenplan Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, ver- binden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfall- verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- mungen einhalten, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- stellen kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minu- ten haben. § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Systementwurf, 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni- kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- fen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, be- triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts- punkten bewerten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- tigen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- tisch suchen und beheben, 4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab- nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistun- gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er- richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie- rungssystems in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Pro- blemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon- zepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs- gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schal- tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein- setzen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku- mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys- 903Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 teme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh- len, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys- teme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezi- fische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer- ten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 5 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e / E l e k t r o n i k e r i n f ü r G e r ä t e u n d S y s t em e § 19 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- mittel, 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio- nen und Systemen, 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 14. Fertigen von Komponenten und Geräten, 15. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen, 16. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer- tigungs- und Prüfeinrichtungen, 17. Technischer Service und Produktsupport, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tiefen: 1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte, 2. Medizinische Geräte, 3. Automotive-Systeme, 4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys- teme, 5. EMS (Electronic Manufacturing Services), 6. Mess- und Prüftechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 20 Ausbildungsrahmenplan Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- lage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un- fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim- mungen einhalten, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- men prüfen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- stellen kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktions- fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Quali- fikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Systementwurf, 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- tionssicherheit, betriebliche und technische Kommuni- kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unter- lagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter tech- nischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- tigen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- tisch suchen und beheben, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei- len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder System- daten und -unterlagen dokumentieren kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Ferti- gungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und techni- schen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elek- tronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungs- unterlagen und fertigungstechnische Unterlagen an- passen sowie Standardsoftware einsetzen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana- lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni- sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer- ten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk- tionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo- dule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti- sche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz- maßnahmen bewerten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 6 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f E l e k t r o n i k e r f ü r I n f o rm a t i o n s - u n d S y s t em t e c h n i k u n d E l e k t r o n i k e r i n f ü r I n f o rm a t i o n s - u n d S y s t em t e c h n i k § 23 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 905Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa- tionssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- mittel, 9. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 10. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 11. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 14. Erstellen von Software, 15. Integrieren und Konfigurieren von Systemen, 16. Durchführen von Systemtests, 17. Technischer Service und Systemoptimierung, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- tiefen: 1. Automatisierungssysteme, 2. Signal- und Sicherheitssysteme, 3. Informations- und Kommunikationssysteme, 4. Funktechnische Systeme, 5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems). Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 24 Ausbildungsrahmenplan Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Aus- bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- lage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit- lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher- heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um- weltschutzbestimmungen einhalten, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebs- mitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- stellen kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- fähigen Teilsystem der industriellen Informationstech- nik nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Systementwurf, 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher- heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt- schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anla- gen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- fen, technische und organisatorische Schnittstellen 906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebs- wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsab- läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksich- tigen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- fen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr- leistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku- mentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa- chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei- len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter- lagen dokumentieren kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfi- gurieren und Programmieren eines Systems der indus- triellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teil- systems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech- nische Problemanalysen durchführen, unter Berück- sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und tech- nischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi- ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest- legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumenta- tionen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informations- technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prü- fung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktio- nelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys- teme analysieren, Programme interpretieren und an- passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz- maßnahmen bewerten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 7 G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n § 27 Bestehensregelung (1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil- dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeits- auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche System- entwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten. (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System- entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt- schafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü- genden Leistungen erbracht worden sein. (5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd- 907Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er- gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. T e i l 8 Z u s ä t z l i c h e b e r u f l i c h e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu- satzqualifikationen vereinbart werden: 1. Digitale Vernetzung, 2. Programmierung und 3. IT-Sicherheit. § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Ver- netzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmie- rung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu- bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rah- men von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Ver- netzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A ge- nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun- gen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen, 2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie 3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen. § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmie- rung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingun- gen zu analysieren und Anforderungen an Software- module festzustellen, 2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehen- den Systeme zu integrieren und Software zu doku- mentieren sowie 3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungs- bedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben. § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fer- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaß- nahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen, 2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und 3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu über- wachen. § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver- mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachge- spräch geführt. (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil- dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu- führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf- gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor- gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen. (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. 908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausge- hend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können. (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs- tens 20 Minuten. (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. T e i l 9 G em e i n s am e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 35 Bestandsschutz Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektro- berufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwen- den. § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au- gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor- schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs- ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden. 909Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk- schaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus- bildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri- schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe- nahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana- lysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla- nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri- tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro- nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs- systeme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam- menarbeiten 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozess- daten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschrei- bungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati- onsgerecht und zielorientiert führen e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam- menstellen und ergänzen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren i) Konflikte im Team lösen j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh- ren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be- trieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sons- tige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, la- gern und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be- triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä- ten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen 911Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim- men h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits- umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb- nisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me- chanische Bearbeitung anpassen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge- räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus- wählen und montieren e) Leitungen installieren f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich- ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri- scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be- triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz- maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei- len i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek- trischer Geräte und Anlagen beurteilen 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs- ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun- gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei- sen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 913Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom- kreise und Schutzmaßnahmen festlegen c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste- men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssys- temen planen e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi- schen Vorgaben auswählen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie- ren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus- richten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen 15 Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu- stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtun- gen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni- schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche- rungsmaßnahmen durchführen 914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs- stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen- tieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahren- stellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs- plänen mitwirken 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden- wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts- punkte steuern b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän- digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so- wie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie- nen und anpassen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur- sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs- potentiale erfassen 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban- ken verwalten d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü- fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab- nehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit- nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis- tungserbringern berücksichtigen 915Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf- träge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest- stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un- terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be- trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver- brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Ter- minen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über- geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst- leistungen erläutern k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam- menstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt 1 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar- beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten 917Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 3 bis 5 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung der betrieblichen Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest- stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden 918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich- tigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä- ren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf- stellen, ausrichten, befestigen und anschließen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 3 bis 4 919Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver- drahten und kennzeichnen Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten 1 bis 2 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 2 bis 3 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs- leitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- urteilen g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla- nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest- legen 920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen 3 bis 4 15 Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher- heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi- scher Vorgaben durchführen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung ergreifen 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei- che klären 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar- beitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen 1 bis 3 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf- stellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re- geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah- ten und kennzeichnen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys- teme in Betrieb nehmen 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) g) Visualisierungsanwendungen von technischen An- lagen bedienen und anpassen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein- stellen Zeitrahmen 8 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar- beitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni- schen Systemen, insbesondere von Energieum- wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste- men, planen f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be- stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren 3 bis 5 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll- wert feststellen, Verbräuche optimieren 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali- sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen 922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb- nisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) d) Änderungen von Kommunikations- und Datenüber- tragungssystemen planen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Ar- beiten abstimmen, interne und externe Kunden be- raten 2 bis 4 14 Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be- aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträ- ge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsord- nungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen- über Leistungserbringern berücksichtigen Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen 923Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 15 Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa- chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach- füllen, Wartungsprotokolle erstellen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge- räten prüfen und dokumentieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokol- lieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand- haltungsplänen mitwirken 3 bis 5 16 Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und öko- logischer Gesichtspunkte steuern c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrich- tungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits- einrichtungen einweisen k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen 17 Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten 924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen nutzen und bearbeiten, technologi- sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele- vante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstel- len dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil- aufgaben definieren, technische Unterlagen erstel- len und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach- tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen, die für die Sicherung der betrieb- lichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be- vorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa- chen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa- chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema- tisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun- gen zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 925Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom- kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei- ten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen fest- legen e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto- ren, Software und andere Komponenten auswählen f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter- lagen anpassen 14 Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab- bauen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran- kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs- mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam- menbauen und aufstellen f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin- gen i) Datenleitungen konfektionieren j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an- schließen k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be- triebswerte einstellen q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen 926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits- vorrichtungen prüfen u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg- lichkeit kontrollieren v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas- sen, Anlagen oder System übergeben 15 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs- geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie- ren 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits- einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie- derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren 17 Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) Serviceleistung anbieten und durchführen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin- sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen e) Serviceleistungen dokumentieren f) technische Anlagen überwachen g) Ferndiagnose und -wartung durchführen 927Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie- rung nutzen i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie- nen und anpassen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver- bräuche optimieren 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf- träge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest- stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Un- terlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieb- licher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf- mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa- chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab- rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt 1 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 929Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 2 bis 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest- stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und be- rechnen 930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden 3 bis 5 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich- tigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon- struktionen und Konsolen befestigen f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich- nen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 2 bis 4 931Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- nen Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten 1 bis 311 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei- tern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- urteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 1 bis 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bausei- tigen Leistungen festlegen 932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio- nen zusammenbauen und aufstellen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun- gen anbringen j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er- dungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 3 bis 5 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) c) Störungsmeldungen aufnehmen 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk- samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah- men sicherstellen t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä- nen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu- genden Instandhaltung austauschen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 933Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- nen n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen 15 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs- technik hard- und softwaremäßig einstellen, anpas- sen und in Betrieb nehmen b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen f) Speichermedien und Programme zur Datensiche- rung installieren 2 bis 4 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver- gleichen und einstellen 17 Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) i) Visualisierungsanwendungen von technischen An- lagen bedienen und anpassen Zeitrahmen 8 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 2 bis 4 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb neh- men, Betriebswerte einstellen q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbe- sondere pneumatische Baugruppen, prüfen 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk- samkeit prüfen 934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb- nisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen analysieren b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der be- trieblichen Abläufe von Kunden planen g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schal- tungsunterlagen anpassen 3 bis 5 14 Installieren und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus- wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans- port durchführen i) Datenleitungen konfektionieren k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter- schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne- tischen Verträglichkeit kontrollieren v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben 935Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 15 Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto- matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys- teme anpassen 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen 17 Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen 2 bis 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 16 Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup- pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren 17 Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) Serviceleistung anbieten und durchführen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor- anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor- gaben mitwirken c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten e) Serviceleistungen dokumentieren f) technische Anlagen überwachen g) Ferndiagnose und -wartung durchführen h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll- wert feststellen, Verbräuche optimieren 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen nutzen und bearbeiten, technologi- sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele- vante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach- tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig- keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche- rungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh- lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen k) technische Einrichtungen für die Benutzung freige- ben und übergeben, Abnahmeprotokolle anferti- gen, Produkte und Dienstleistungen erläutern l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 937Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach- ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste- men berücksichtigen c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir- ken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak- toren, Software und andere Komponenten auswählen e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er- stellen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu- rieren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes- sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- nen d) Sensoren und Aktoren montieren e) Steuerungen installieren f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit- stellen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para- metrieren e) komplexe Steuerungen anpassen f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren 938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie- rungstechnik konfigurieren und parametrieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren 16 Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt- stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben 17 Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Prozessgrößen erfassen und auswerten b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto- matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel von Software durchführen e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und in- stand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest- stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen 939Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor- schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und do- kumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit be- achten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab- rechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über- geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst- leistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro- dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt 1 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten 941Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 3 bis 5 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest- stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich- tigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf- stellen, ausrichten, befestigen und anschließen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 2 bis 4 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver- drahten und kennzeichnen e) Steuerungen installieren 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Steuerungsprogramme erstellen Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 1 bis 3 943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei- tern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- urteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 1 bis 3 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei- lung bereitstellen Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) c) Störungsmeldungen aufnehmen 944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren 3 bis 5 16 Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen 17 Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) d) Tools und Testprogramme einsetzen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 2 bis 4 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) d) Sensoren und Aktoren montieren 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme kon- figurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Baugruppen der Steuerungstechnik kon- figurieren und parametrieren 945Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 8 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen 2 bis 4 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess- steuerung konfigurieren und parametrieren 17 Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Komponenten und Antriebe instand hal- ten 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb- nisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen 13 Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automa- tisierungssystemen berücksichtigen 3 bis 5 14 Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver- legen und montieren j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren 15 Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) e) komplexe Steuerungen anpassen g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfi- gurieren h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu- rieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Auto- matisierungstechnik konfigurieren und parametrie- ren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da- tennetze konfigurieren und parametrieren 16 Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be- triebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 947Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 16 Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen 2 bis 4 17 Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Prozessgrößen erfassen und auswerten c) systematisch-methodische Fehlersuche an komple- xen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel der Software durchführen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der be- trieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessab- läufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berück- sichtigung der Produktqualität und des Herstellver- fahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen- tationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un- terlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla- gen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig- keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags- erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche- rungssysteme anwenden sowie Ursachen von Feh- lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun- gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modi- fizieren 10 bis 12 948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 949Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä- ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus- wählen d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana- lysieren e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen 14 Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwürfe und Layouts erstellen b) Fertigungsunterlagen erstellen c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen h) Produktdokumentationen erstellen 15 Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) konstruktiven Aufbau erstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an- passen f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren g) komplexe Geräte und Systeme prüfen h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumen- tieren, Abnahmeprotokolle erstellen 16 Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich- keit prüfen, beurteilen und optimieren d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol- lieren 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über- wachen und durchführen f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen un- ter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beur- teilen g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom- ponenten austauschen und einstellen sowie Software installie- ren und konfigurieren h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 17 Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh- men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen d) Geräte und Systeme warten und instand setzen e) Produkteinweisungen planen und durchführen f) Kundenberatungen durchführen g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor- schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo- gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter- lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge- ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis- tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen 951Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun- gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt 1 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 4 Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 953Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest- stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung der betrieblichen Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich- tigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 1 bis 3 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) c) mechanische, elektrische und elektronische Kom- ponenten auswählen 954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 15 Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver- binden Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 3 bis 5 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) c) mechanische, elektrische und elektronische Kom- ponenten auswählen 14 Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken 15 Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver- binden Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten 2 bis 411 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 955Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs- leitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- urteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen 1 bis 3 Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten 3 bis 5 14 Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwürfe und Layouts erstellen b) Fertigungsunterlagen erstellen c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen f) komponentenspezifische Software installieren, kon- figurieren und anpassen g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen h) Produktdokumentationen erstellen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen 956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 15 Herstellen und Inbetriebneh- men von Geräten und Sys- temen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) konstruktiven Aufbau erstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren g) komplexe Geräte und Systeme prüfen 3 bis 4 Zeitrahmen 8 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedin- gungen, analysieren b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde- rungen der Aufgabe analysieren 2 bis 3 15 Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspe- zifisch anpassen f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio- nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen 17 Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy- sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar- beiten 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen 957Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs- ergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde- rungen der Aufgabe analysieren e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani- satorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen 3 bis 4 16 Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein- steuern c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale mes- sen, prüfen und protokollieren e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen- tation überwachen und durchführen f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs- systemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe- dingungen prüfen und beurteilen g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be- seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbe- sondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 16 Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen i) vorbeugende Instandhaltung durchführen 3 bis 4 17 Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor- anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor- gaben mitwirken c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, ent- gegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung ein- grenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung un- terbreiten, Störungsbeseitigung durchführen d) Geräte und Systeme warten und instand setzen e) Produkteinweisungen planen und durchführen f) Kundenberatungen durchführen g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy- sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar- beiten Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen- tationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel- len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti- gen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach- tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten 959Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa- chen f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys- tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus- künfte, auch in englischer Sprache, erteilen k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie- nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen- stellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana- lysieren b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren d) technische Schnittstellen klären e) Komponenten nach Vorgaben auswählen f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen 14 Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen b) Softwarekomponenten anpassen c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel- len d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten f) Sicherheitseinrichtungen implementieren 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom- ponenten analysieren, Lösungen entwickeln e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe- triebssysteme installieren und konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap- tieren, Testdaten generieren und dokumentieren 961Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld- bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste- men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren 17 Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen- nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor- schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei- tigung durchführen b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten c) Netzwerke administrieren d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus- werten e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach- verhalte adressatengerecht kommunizieren f) Produkteinweisungen planen und durchführen 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo- gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla- gen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter- minen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge- ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis- tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits- ergebnisse und -durchführung bewerten k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt 1 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 4 Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf fest- stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 2 bis 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen Zeitrahmen 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksich- tigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 2 bis 4 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen Zeitrahmen 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen 965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 2 bis 4 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) d) technische Schnittstellen klären e) Komponenten nach Vorgaben auswählen f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen Zeitrahmen 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten 11 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 2 bis 4 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 10 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs- leitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art be- urteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen 1 bis 2 966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be- treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten Zeitrahmen 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen 8 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 9 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) c) Störungsmeldungen aufnehmen 4 bis 5 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto- kolle prüfen g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu- rieren 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni- sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose- software einsetzen g) physikalische Größen messen, Messwerte doku- mentieren h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi- sche Prüfungen durchführen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren 967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück- sichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus- wählen und disponieren 14 Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) b) Softwarekomponenten anpassen d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge- stalten f) Sicherheitseinrichtungen implementieren 2 bis 4 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent- wickeln 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festle- gen c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh- len und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen Zeitrahmen 8 14 Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen c) Programme entwickeln und Programmdokumenta- tionen erstellen 2 bis 4 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh- len und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs- ergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen 968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen 13 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der tech- nischen Umgebung analysieren b) bei der Konzipierung von Hard- und Software- Lösungen unter Anwendung von einschlägigen De- sign-Methoden mitwirken c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück- sichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien aus- wählen und disponieren 4 bis 5 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitäts- probleme analysieren und Lösungen entwickeln i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren 16 Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften fest- legen b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni- sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose- software einsetzen f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge- samtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test- läufe auch in englischer Sprache dokumentieren Zeitrahmen 10 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen 969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar- beitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 2 bis 3 15 Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) h) Nutzerprogramme einbinden 17 Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank- gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie- ren, entstören und warten c) Netzwerke administrieren d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und sta- tistisch auswerten e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni- sche Sachverhalte adressatengerecht kommunizie- ren f) Produkteinweisungen planen und durchführen Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen- tationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel- len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichti- gen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12 970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachaus- künfte, auch in englischer Sprache, erteilen i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizie- ren j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh- ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 971Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n D i g i t a l e V e r n e t z u n g Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analy- sieren b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe- sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz- topologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest- stellen d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio- nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom- ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel- len und Kosten kalkulieren e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen 8 2 Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs- systeme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beach- ten b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto- matisierungssystemen beachten c) Zugangsberechtigungen einrichten d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver- schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, be- rücksichtigen e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys- teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände- rungen dokumentieren 3 Betreiben von vernetzten Systemen a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten- durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaß- nahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Sys- temen einleiten b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs- maßnahmen einleiten c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach- stellen analysieren und erfassen 972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o g r amm i e r u n g Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysieren b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin- gungen sowie Ausgangszustand der Systeme ana- lysieren, Anforderungen an Softwaremodule fest- stellen und dokumentieren c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen 8 2 Anpassen von Softwaremodulen a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie- ren 3 Testen von Softwaremodulen im System a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be- triebsparametern festlegen, und Testdaten gene- rieren b) technische Umgebungsbedingungen simulieren c) Softwaremodule testen d) Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umge- bungsbedingungen testen e) Störungen analysieren und systematische Fehler- suche in Systemen durchführen f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren g) Änderungsdokumentation erstellen T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - S i c h e r h e i t Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmen a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten c) Gefährdungen und Risiken beurteilen d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim- men 2 Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen 8 973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 3 Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak- tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden 974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
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