Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik Das neue Batteriegesetz (BattG)* Stand 12/2009 Rechtsgrundlagen Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) ist Bestandteil des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, welches am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 36, S. 1582ff.) veröffentlicht wurde. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben der euro- päischen Richtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes am 1. Dezember 2009 tritt automatisch die seit 2001 gültige Batterieverordnung außer Kraft. Einige Details zum Batteriegesetz sind geregelt in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV), welche am 19. November 2009 im Bundesgesetz- blatt (Teil I Nr. 74, S.3783f.) veröffentlicht wurde. Anwendungsbereich Das Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Batterien sind dabei sowohl nicht wiederaufladbare Primärzellen als auch wiederaufladbare Sekundärzellen (Akkumu- latoren oder kurz Akkus). Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder den Produkten beigefügt sind. Das Gesetz betrifft • deutsche Hersteller von Batterien, • Importeure von Batterien, • Importeure von batteriebetriebenen Produkten, sofern die Batterien schon eingebaut oder dem Produkt beigelegt wurden. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 1/7 Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 2/7 Ausgenommen sind jene Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt, also aus Deutschland exportiert werden, und Batterien in mili- tärischen oder der Raumfahrt dienenden Geräten. Für die batteriebetriebenen Produkte selbst gelten natürlich nach wie vor die übrigen gesetzlichen Regelungen wie etwa das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (E- lektroG). Stoffverbote Gegenüber der alten Batterieverordnung wurden insbesondere die Grenzwerte für Cadmium verschärft. Nach dem neuen Gesetz ist das Inverkehrbringen verboten bei • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, • Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze, die mehr als 2 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, • Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, es sei denn, sie werden für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizi- nische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge genutzt. Das Verbot gilt auch nicht für Batterien in Altfahrzeugen, wenn diese nach der Richtlinie 2000/53/EG vom Cadmiumverbot ausgenommen sind. Nickel-Cadmium-Batterien dürfen bereits seit dem 26. September 2008 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Melderegister Gänzlich neu ist die Einführung eines zentralen Melderegisters beim Umweltbun- desamt (UBA). Meldepflichtig ist dabei jeder, der ab dem 1. März 2010 gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Die Meldung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Aber auch Vertreiber und Zwischenhändler sitzen mit im Boot, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Meldepflichtigen, die nicht gemeldet sind, in den Ver- kehr bringen. Sie werden wie Meldepflichtige behandelt und damit letztlich auch be- straft. Das Melderegister ist eine elektronische Datenbank, die über die Internetseite des UBA zu erreichen ist. Welche Daten im Einzelnen anzugeben sind, ist durch die Durchführungsverordnung festgelegt. Zur Hilfestellung bei der Dateneingabe steht auf der Seite auch ein ausführliches Benutzerhandbuch im pdf-Format zum Herun- terladen zur Verfügung. Außerdem sind die Antworten zu den am häufigsten gestell- ten Fragen in den FAQs abrufbar. Um den zuständigen Behörden den Gesetzesvollzug zu er- leichtern, werden ein Teil der Daten für Jedermann einseh- bar sein. Zu den Daten, die veröffentlicht werden, gehören der Name und die Rechtsform des Herstellers / Importeurs, Post- leitzahl, Ort und Staat, die Internetadresse, die gemeldete Batterieart und – ganz wichtig – der Markteintritt, also letztlich das Registrierungsdatum. Die Einsichtnahme in das Melderegister ist jederzeit ohne Be- nutzeranmeldung möglich. Wenn aber Jedermann das Regis- ter einsehen kann, können auch die Wettbewerber da reinse- hen. Das bedeutet daher, dass nichtgemeldete Hersteller oder Importeure recht schnell mit Abmahnungen und Bußgel- dern rechnen müssen! Die Meldepflichten können auch von beauftragten Dritten erfüllt werden. Ein solcher beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein (siehe un- ter Rücknahmepflichten). Die Meldung beim Umweltbundesamt ist kostenlos. Die Korrektheit der Meldung wird dem Meldepflichtigen seitens des UBA bestätigt. Die Meldepflicht für Produkte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (E- lektroG) bleibt hiervon unberührt. So müssen sich beispielsweise Importeure von Produkten, in die Batterien bereits eingebaut oder denen Batterien beigelegt sind, Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 3/7 https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do? Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 4/7 sowohl bei der Stiftung EAR (für das ElektroG) als auch beim UBA (für das BattG) registrieren. Rücknahmepflichten Auch mit dem neuen Gesetz bleiben die bestehenden und bewährten Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen bestehen. Somit haben Hersteller und Importeure von Gerätebatterien, also Batterien, die nicht Fahrzeug- oder Industriebatterien sind, nur die Möglichkeit, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Dies kann entweder das gemeinsame, nicht gewinnorientierte „Gemeinsame Rücknahmesystem Batte- rien“ (www.grs-batterien.de) sein oder ein behördlich genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem. Vertreiber, welche die Batterien gewerblich an die Endnutzer abgeben, sind ver- pflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Men- gen. Der Vertreiber muss auch nur Batterien zurücknehmen. Er ist nicht verpflichtet Produkte zurückzunehmen, in denen Batterien eingebaut sind. Diese Produkte sind nach dem ElektroG bzw. der Altfahrzeugverordnung zu entsorgen. Für Fahrzeugbat- terien gibt es eine Pfandpflicht i.H.v. 7,50 Euro. Die Vertreiber sind verpflichtet, die zurückgenommenen Gerätebatterien dem Ge- meinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Wenn sie jedoch die zurückgenommenen Batterien einem zugelassenen, herstellereigenen Rücknahme- system übergeben möchten, ist dies drei Monate im Voraus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie sich an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteili- gen. Der Endnutzer muss Altbatterien einer getrennten Erfassung zuführen. Dabei wer- den Industrie-Altbatterien ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrich- tungen oder über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst. Fahrzeug-Altbatterien werden über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfasst. Gewerbliche Endnutzer, sonstige wirtschaftliche Unter- http://www.grs-batterien.de/ Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 5/7 nehmen oder öffentliche Einrichtungen können Fahrzeug-Altbatterien auch unmittel- bar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen. Alle ande- ren Batterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die entweder dem Ge- meinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Sammelziele Erstmals werden mit dem Batteriegesetz verbindliche Sammelziele für Geräte- Altbatterien festgelegt, nämlich 35 Prozent bis zum Jahr 2012 und 45 Prozent bis zum Jahr 2016, die über die flächendeckende Rücknahme erreicht werden müssen. Kennzeichnung Wie bisher auch müssen Batterien mit der durchgestrichenen Mülltonne gekenn- zeichnet werden. Details, wo und in welcher Größe die Kennzeichnung anzubringen ist, regelt der § 17 BattG. Wo dies zulässig ist, müssen Batterien, bei denen die Stoffgrenzwerte überschritten werden, mit dem chemischen Zeichen der Metalle gekennzeichnet werden, bei de- nen der Grenzwert überschritten wurde. Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen mit einer sichtbaren, lesbaren und unaus- löschlichen Kapazitätsangabe versehen sein. Details dazu regelt ebenfalls die noch zu erlassende Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums. Hinweispflichten Vertreiber, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, müssen ihre Kunden in gut sicht- und lesbarer Art und Weise darauf hinweisen, • dass die Batterien nach Gebrauch an die Verkaufsstelle unentgeltlich zu- rückgegeben werden können. • dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist. • welche Bedeutung die zur Kennzeichnung verwendeten Symbole haben. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 6/7 Versandhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstel- lungsmedien (z.B. im Katalog oder auf der Internetseite) geben oder diese der Wa- rensendung schriftlich beifügen. Sofern das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen durchführt, müssen auch Hersteller und Importeure von Gerätebatterien, die dem System nicht angehören, sich an den Kosten der Kampagnen beteiligen. Änderung des ElektroG Zugleich mit dem Batteriegesetz wird auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dahin gehend geändert, dass nunmehr Geräte, die vollständig oder teil- weise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten sind, dass die Batterien oder Akkus problemlos zu entnehmen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromver- sorgung notwendig ist. Die Informationspflichten der Hersteller und Importeure werden zudem dadurch er- weitert, dass den Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, Angaben über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkus sowie über die sichere Entnahme beizufügen sind. Impressum Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Dipl.-Vw. Peter Sülzen E-Mail suelzen@offenbach.ihk.de Telefon 069 8207-244 Telefax 069 8207-249 mailto:suelzen@offenbach.ihk.de Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 7/7 *Haftungsausschluss Das Merkblatt bietet lediglich einen groben Überblick über die wichtigsten Regelungen des Batteriegesetzes. Betroffenen Unternehmen kann dieses Merkblatt das notwendige Studium des Gesetzes nicht ersetzen. Die in diesem Merkblatt aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Ge- wissen zusammengestellt. Eine Gewähr oder jegliche Haftung für den Inhalt des Merkblattes, die Funktion, Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Link-Verweise und ins- besondere für die Informationen der verwiesenen (verlinkten) Internetseiten der Drittanbieter (inklusive Rechtmäßigkeit des Inhaltes) kann nicht übernommen werden. 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