Ressourcen im Blick Nachrichten Der Wechsel zur Deutschen Industrie- und Handelskammer ist vollzogen | Netzwerke Wirtschaftsjunioren Offenbach – Wagen. Wirken. Wachsen | Ratgeber Der hessische Gastromat ist online 3–4 | 2023 Weltweit ist einfach. Wenn sich Kompetenzen ergänzen. S-International Mittelhessen ist Partner der Plädoyer für ein regionales Ökosystem Die Zeit des unkomplizierten und zuverlässigen Zugangs zu Ressourcen gehört der Vergangenheit an. Das hat die Coronapandemie verdeutlicht. Mit dem Ukrainekrieg ist dies besonders eklatant geworden. Staaten und Unternehmen müssen diese Tatsache einsehen. Auf Initiative Deutschlands und Frankreichs soll im März 2023 der „Critical Raw Material Act“ auf EU-Ebene präsentiert werden. Das Gesetz soll die Be- darfsdeckung mit Rohstoffen gewährleisten, die als strategisch oder kritisch bewertet werden. Als solcher gilt zum Beispiel Lithium. Über die nachvoll- ziehbare und erklärte Absicht hinaus, die EU-eigene Wertschöpfungskette zu stärken, geht es hier um nichts weniger als unsere Kapazität als Kontinent und als Land, die existenzielle Transformation unserer Industrie zu meistern – oder eben nicht. Dabei wäre es trügerisch, sich lediglich mit kritischen Ressourcen zu beschäftigen. Ein Blick auf Hessen verrät, dass unsere regionalen Lieferketten stark durch die ungenügende Versorgung mit „einfachen“ mineralischen Rohstoffen bedroht sind. Nicht mangels Ressourcen, wie es mit Wasser zunehmend der Fall ist, sondern aufgrund der fehlenden Zugangssicherheit zu den vor Ort existierenden Lagerstätten. Denn über Sand, Kies und Naturstein verfügt Hessen reichlich. Aber die Politik muss ein klares Commitment für die Rohstoffgewinnung abgeben und Planungs- sicherheit für die Unternehmen schaffen. Diese Anforderung haben die hessischen IHKs in ihrem Positionspapier „Regionalen Rohstoffabbau für nachhaltiges Wirtschaften in Hessen sichern“ sehr klar formuliert. Der regionale Rohstoffabbau ist ein strategischer Erfolgsfaktor für Hessen. Das ist einigen Unternehmen schon länger bewusst und sie profitieren davon am Markt. Diese Ausgabe der Offenbacher Wirtschaft mit dem Titelthema „Ressourcen im Blick“ gibt Ihnen unter anderem Einblicke in Unternehmen aus unserer Region, die regionale Kreislaufwirtschaft mit Ressourcenschonung als strategischen Baustein erkannt und in erfolgreiche Geschäftsmodelle umgewandelt haben. Viel Spaß bei der Lektüre und beim Finden von Anregungen für Ihr eigenes unternehmerisches Fortkommen! Fo to : I H K Robert Glaab Vizepräsident der IHK Offenbach am Main und Geschäftsführer der Glaabsbräu GmbH & Co. KG in Seligenstadt Weltweit ist einfach. Wenn sich Kompetenzen ergänzen. S-International Mittelhessen ist Partner der EDITORIAL 3Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN 5 Arbeitsjubiläen 6 Unternehmen sind zuversichtlicher, Risiken bleiben präsent 7 Schnellere Verfahren und Fachkräftesituation diskutiert 8 Der Wechsel zur Deutschen Industrie- und Handelskammer ist vollzogen 10 „Kleine Stadt“ um einen grünen Campus 12 Menschen und Wirtschaft 13 Kurz notiert 14 Neue Ware und Impulse für den Verkauf 14 Schmähpreis für dreiste 1:1-Kopien TITELTHEMA 16 Wasser für Wachstum und Entwicklung 20 Die Ressource Wasser schützen 22 Alte Batterien stecken voller Ressourcen 24 Ressourcen schonen, Umwelt schützen, Geld sparen 26 Nachhaltigkeit macht Unternehmen zukunftsfähig 28 Unternehmen brauchen Rohstoffe aus der Region 29 IHK-Infopaket zur Energiekrise 30 Rohstoffe und Produkte für nachhaltiges, wirtschaftliches und sicheres Bauen RATGEBER 32 Der hessische Gastromat ist online 33 Ein kleiner Beitrag für mehr Beschäftigung 34 Wirtschaftlich Berechtigte ins Transparenzregister eintragen lassen 35 VERLAGS-SPEZIAL BEKANNTMACHUNGEN 40 Prüfungsordnung für die Durchführung von Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen 45 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 49 IHK-Wahlordnung 52 Änderung der Sachverständigenordnung BILDUNG 53 IHK. Die Weiterbildung NETZWERKE 54 Wagen. Wirken. Wachsen. 56 Aktuelle Hinweise aus dem Sachverständigenwesen VERANSTALTUNGEN 56 #Spotlight – Schnell. Informativ. Digital. 57 Vorteile der IHK-Mitgliedschaft 57 Offenbacher Dialog in Präsenz TITELTHEMA RESSOURCEN IM BLICK 16 Die schwierigen zurückliegenden Jahre haben deutlich gemacht, wie sehr wir auf unsere Ressourcen achtgeben müssen. Deshalb verwenden und verwerten Unternehmen sie immer sorgsamer und vermeiden globale Abhängigkeiten. 4 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 INHALT Arbeitsjubiläen Schöne Anerkennung für Jubilare Ihre langjährigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verdienen zu ihren Arbeitsjubiläen besondere Auszeichnungen. Deshalb stellt Ihnen die IHK Offenbach am Main personalisierte Urkunden zur Verfügung, auf Wunsch kombiniert mit einer Veröffentlichung hier im IHK-Magazin Offenbacher Wirtschaft. Wenn Sie auf diese Weise zeigen möchten, wie sehr Sie die Zusammenarbeit mit den Jubilaren schätzen, teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit: ❙ Name des Jubilars ❙ Jubiläumsdatum ❙ genaue Firmierung des Unternehmens (entsprechend Eintragung in Handelsregister bzw. Gewerbeanmeldung) Die Kosten für eine gerahmte Urkunde betragen 30,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Ohne Rahmung liegt der Preis bei 15,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Weitere Informationen unter www.offenbach.ihk.de/P2863/ Kontakt IHK-Kundenzentrum Telefon 069 8207-0 | Fax -149 service@offenbach.ihk.de 40 Jahre Carmen Möller Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH 35 Jahre Frank Stadt Ing. R. Gruner GmbH & Co. KG 25 Jahre Volker Bauer KNIPP GmbH Jolanthe Knosala AZB-Autoteile GmbH (Nachtrag aus Dezember 2022) Steffen Lux Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG Alexander Mündel Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG Birgit Steckelies Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG Bettina Traser Imtradex Hör- und Sprechsysteme GmbH 20 Jahre Alcino Bila Offenbach Hotelbetriebs- gesellschaft mbH & Co. KG Sheraton Offenbach Hotel (Nachtrag aus Dezember 2020) Dirk Hölzer Imtradex Hör- und Sprechsysteme GmbH Mario Mongelli Imtradex Hör- und Sprechsysteme GmbH Giovanni Sardo Offenbach Hotelbetriebs- gesellschaft mbH & Co. KG Sheraton Offenbach Hotel (Nachtrag aus Februar 2021) 10 Jahre Uwe Apel Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG Jürgen Hofmann Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG Christiane Lotz MKU-Chemie GmbH Jörg Mey Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG Max Revjakin Ing. R. Gruner GmbH & Co. KG Rainer Schmaus MKU-Chemie GmbH Thulasithasan Thevapalan Offenbach Hotelbetriebs- gesellschaft mbH & Co. KG Sheraton Offenbach Hotel (Nachtrag aus November 2021) Ali Topuz Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG 5Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN 60 80 140 160 40 2 | 2 02 1 3 | 2 02 1 2 | 2 02 2 1 | 2 02 3 2 | 2 02 0 3 | 2 01 9 1 | 2 01 9 3 | 2 01 7 2 | 2 01 6 1 | 2 01 5 3 | 2 01 3 2 | 2 01 8 1 | 2 01 7 3 | 2 01 5 2 | 2 01 4 1 | 2 01 3 -40 -20 -60 40 60 20 Geschäslage IHK-Konjunkturklimaindex Geschäserwartung Konjunkturklima Region Offenbach zum Jahresbeginn 2023 100 -16,7 Klimaindex neutral = 100 10,1 95,7 0 IHK-Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn 2023 Unternehmen sind zuversichtlicher, Risiken bleiben präsent In der aktuellen Konjunkturumfrage der IHK Offenbach am Main äußern sich die Unternehmen in der Region Offenbach etwas zuversichtlicher als im Herbst 2022. Sie schätzen ihre derzeitige wirtschaftliche Lage weitgehend stabil ein, sehen aber mit Skepsis in die Zukunft. Der IHK-Konjunkturklimaindex steigt zu Jahresbeginn zwar um 23,1 Punkte auf einen Stand von 95,7 Punkten, bleibt allerdings weiter unter dem langjährigen Durchschnitt. Gr af ik : I H K Es bleiben viele Unsicherheitsfaktoren. Als größtes Risiko für die eigene wirtschaftliche Entwicklung werden nach wie vor die Energie- und Rohstoffpreise genannt, auch wenn die Einstufung aktuell etwas niedriger ausfällt (66 Prozent, zuvor 77 Prozent). Obwohl die Preise zuletzt weniger gestiegen sind, stellen sich die Unternehmen auf dauerhaft höhere Kosten ein. Diese können nur zum Teil an Kunden weitergegeben werden. Als zweithöchstes Risiko wird die Inlandsnachfrage mit 58 Prozent (zuvor 64 Prozent) eingeschätzt. Die Rekordinflation mindert die Kaufkraft der Verbraucher, was die Konsumnachfrage dämpft. An dritter Stelle rangiert der Fachkräfte- mangel mit 51 Prozent (im Herbst 47 Prozent). Zwar sollen kaum neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Aber in vielen Branchen ist es schon schwierig, bestehende Stellen wiederzubesetzen. Das führt dazu, dass Aufträge nicht bearbeitet werden können. Bürokratie abbauen, Verfahren beschleunigen „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um die Wirtschaft zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken“, richtet sich Markus Weinbrenner, Hauptgeschäftsführer der IHK Offenbach am Main, an Politik und Verwaltung. Hilfreich wäre zum Beispiel ein Sofortpaket zum Abbau von Bürokratie und zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Zügig könnte etwa die Grenze zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern Die Grafik zeigt: Die aktuelle Geschäftslage bleibt auf zufriedenstellendem Niveau. Die Erwartungen der Unternehmen haben sich deutlich verbessert, bleiben per Saldo aber negativ. 6 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Verfahrensdauer und Fachkräftesituation diskutiert Fo to : A re ns /IH K Am 31. Januar 2023 trafen sich der SPD-Bundestagsabgeordnete Kaweh Mansoori (M.), Dr. Dieter Falk von der Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen in der SPD (2. v. l.) und Helena Wolf, Mitarbeiterin im Wahlkreisbüro und Fraktionsvorsitzende der SPD in Offenbach, mit IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner (2. v. r.) und Frank Achenbach (r.), Mitglied der IHK-Geschäftsführung, in der IHK Offenbach am Main. Die IHK-Vertreter betonten, wie wichtig es den Unternehmen ist, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Eine Vorausset- zung dafür sei, dass die zuständigen Behörden und Gerichte über genug gut ausgebildete Fachkräfte verfügen. Das führte die Diskussion zu den weiteren Themen Fachkräftezuwanderung und lebenslanges Lernen. angehoben werden oder die Regelung zur degressiven Abschreibung verlängert beziehungsweise die im Koalitionsvertrag angekündigte „Superabschreibung“ realisiert werden. Digitale Verfahren sollten konsequent eingeführt und angewendet werden, ob es um Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeits- kräfte oder das einheitliche Unternehmenskonto für alle Schnittstel- len mit der Verwaltung geht. Aber auch die dauerhafte Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen sowie für industrielle Anlagen wäre nun ein wichtiges Zeichen für einen schlanken und handlungsfähigen Staat. Hier könnte man mit ver- bindlichen Start- und Endterminen oder dem Verzicht auf Einzelgenehmigun- gen für Standard- verfahren maßgebliche Verbesserungen erzielen und einen Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung Deutschlands im internationalen Vergleich leisten. Alle Ergebnisse der IHK-Konjunkturumfrage: www.ihkof.de/konjunktur IHR LOGISTIK- UND TRANSPORTDIENSTLEISTER WELTWEIT www.agotrans.de agotrans Logistik GmbH Behringstraße 1 6 3110 Rodgau Tel. : +49 (0) 6106 - 28 38 - 0 · info@agotrans.de Der IHK-Geschäftsklima- index sinkt auf 95,7 Punkte. 7Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Kirsten Schoder-Steinmüller ist DIHK-Vizepräsidentin Der Wechsel zur Deutschen Industrie- und Handelskammer ist vollzogen Mit der konstituierenden Sitzung der DIHK-Vollversammlung wurde der Rechtsformwechsel zur Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) vollendet. Kirsten Schoder-Steinmüller, die Präsidentin der IHK Offenbach am Main und des Hessischen Industrie- und Handelskammertags (HIHK), gehört dem DIHK-Präsidium an. Die 79 deutschen IHKs sind am 24. Januar 2023 in einer Vollversammlung zur konstituie- renden Sitzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zusammengekom- men. Mit diesem formalen Akt ist die Transfor- mation des DIHK e. V. von einem privatrecht- lichen Verein in die DIHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeschlossen. Dabei wählten die 79 IHKs den Präsidenten der IHK Trier, Peter Adrian, zum ersten Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskam- mer. Der 65-Jährige war seit März 2021 bereits Präsident des DIHK. Auch die Vizepräsidenten Klaus Olbricht, Ralf Stoffels und Klaus-Hinrich Vater wurden in ihren Ämtern bestätigt. Zur neuen Vizepräsidentin wählten die IHK- Vertreterinnen und -Vertreter Kirsten Schoder-Steinmüller. Die 60-jährige Unter- nehmerin ist ehrenamtlich bereits seit 2017 Präsidentin der IHK Offenbach am Main und seit 2021 zudem Präsidentin des Hessischen Industrie- und Handelskammertages (HIHK). Sie folgt auf die bisherige DIHK-Vizepräsi- dentin Marjoke Breuning aus Stuttgart, die nicht mehr kandidiert hatte. Ferner bestellte die Vollversammlung den langjährigen Hauptgeschäftsführer des DIHK e. V. Martin Wansleben auch zum ersten Hauptgeschäfts- führer der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Die IHK der IHKs Im Zuge des Rechtsformwechsels sind die IHKs nun gesetzliche Mitglieder der neuen DIHK: Damit ist die DIHK die „IHK der IHKs“. Zum Rechts- formwechsel gehören weitere Veränderungen: So wird ein Rat für Integrität und Schlichtung eingerichtet, welcher sich der Anliegen rund um Transparenz und Minder- heitenschutz in der Interessenvertretung annehmen wird. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Beteiligung der IHKs und ihrer Mitgliedsunternehmen gelegt werden. Die Rechtsaufsicht über die DIHK hat das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Der Bundesrechnungshof (BRH) kann ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung prüfen. Die DIHK hat die Aufgabe, das Gesamtinter- esse der gewerblichen Wirtschaft einschließ- lich der Gesamtverantwortung, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf nationaler, europäischer und inter- nationaler Ebene wahrzunehmen. Darüber hinaus koordiniert und fördert die DIHK das Netz der Auslandshandelskammern (AHKs), Delegiertenbüros und Repräsentanzen als Instrument der Außenwirtschaftsförderung. Die DIHK unterstützt die Zusammenarbeit der IHKs bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Bundeskanzler begrüßt Umwandlung Bei einem Festakt im Anschluss an die Gründungsversammlung würdigte Bundes- Das geschäftsführende Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer (v. l.): Martin Wansleben, Klaus-Hinrich Vater, Ralf Stoffels, Peter Adrian, Kirsten Schoder-Steinmüller und Klaus Olbricht. Für die Bundesregierung ist die DIHK ein zentraler Ansprechpartner. 8 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN kanzler Olaf Scholz diese Veränderung: „Für die Bundesregierung ist die DIHK ein zentraler Ansprechpartner. Wir schätzen den Rat und die Impulse der Kammerorganisation als starke Stimme in unserem Austausch mit den wichtigsten Verbänden der deutschen Wirtschaft. Es ist gut, dass die DIHK nun in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umge- wandelt worden ist. Sie steht damit nun auf einem stabilen, rechtssicheren Fundament.“ DIHK-Präsident Adrian adressierte in seiner Dankesrede die politischen Entscheider: „Wir sind uns mit der Politik oft bei den Zielen einig, häufig können wir uns sogar auf einen Weg dahin verständigen – nur in der Praxis kommen Lösungen viel zu oft nicht oder erst viel zu spät an. Deswegen müssen wir dringend schneller werden.“ Adrian hatte im Vorfeld der konstituierenden Sitzung mit zehn „Tempo-Thesen“ deutlich gemacht, worauf es aus seiner Sicht am meis- ten ankommt, um Deutschland aus der Krise zu bringen und den Wohlstand zu sichern: „Jetzt geht es nicht mehr darum, dass wir in Deutschland in einzelnen Disziplinen – denken Sie zum Beispiel an das LNG-Terminal in Wilhelmshaven oder Lubmin – brillieren. Wir brauchen in Deutschland mehr Tempo in allen Bereichen. Wenn Staat und Verwaltung jetzt nicht beweisen, dass sie handlungs- fähig sind, geht das Vertrauen in die Politik weiter verloren – mit negativen Folgen für die wirtschaftliche Substanz unseres Landes und damit auch für den gesellschaftlichen Zusam- menhalt. Die Botschaft des Bundeskanzlers von der neuen deutschen Geschwindigkeit nehmen wir sehr ernst.“ Am Vormittag hatte sich Bundeswirtschafts- minister Robert Habeck mit dem DIHK-Prä- sidium ausgetauscht, in das alle 16 Bundes- länder ihre IHK-Vertreterinnen und Vertreter entsenden. www.dihk.de Während des Festakts lobte Bundeskanzler Olaf Scholz „den Rat und die Impulse der Kammerorganisation“. Neuer Name – neues Logo. Fo to s: W er ne r S ch ue rin g/ DI H K 9Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Die Jury überzeugte die Idee, die HfG Offen- bach als „kleine Stadt“ um einen grünen Campus zu entwickeln. Er verbindet die beiden Grundstücksteile. Die städtebaulich gewünschte Verzahnung von Ludwigstraße und Hafenbecken wird überzeugend gelöst. „Der Neubau soll den klugen und kreativen Köpfen, die an der HfG lehren, lernen und Kunst schaffen, bessere Bedingungen für ihre Entfaltung geben – denn nur dann können sie ihren so wichtigen Beitrag dazu leisten, dass unsere Gesellschaft bunt, lebendig und damit zukunftsfähig bleibt“, erklärte Angela Dorn, hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst. „Wir haben schon Ende 2015 entschie- den, im Hochschulbauprogramm HEUREKA II 90 Millionen Euro für den Neubau vorzusehen. Im Folgeprogramm HEUREKA II+/III sind weitere 50 Millionen Euro eingeplant, so dass zusammen 140 Millionen Euro Landesmittel für den Hochschulbau zur Verfügung stehen.“ „Indem der Neubau für die HfG aus dem Hochschulbauprogramm HEUREKA des Lan- des finanziert wird, investiert die Landesregie- rung bewusst in die Zukunft des Kreativstand- orts Hessen“, ergänzte Finanzminister Michael Boddenberg. „Der Neubau und die Standort- verlagerung der HfG Offenbach an den Hafen unterstreichen die große Bedeutung von Kunst und Design ,Made in Offenbach‘ in der Rhein-Main-Region, aber auch weit über die Grenzen hinaus. Der internationale Archi- tekturwettbewerb ist ein Meilenstein auf dem Weg zum Neubau.“ „Die Hochschule für Gestaltung wird sich in Zukunft genau an der Schnittstelle von Nordend und Hafen befinden und das Nord end mit seinen vielen kleinen und großen Agenturen, Ateliers und Büros an den Main anbinden. Damit werden, wie von Anfang an geplant, beide Viertel zusammenwachsen“, erklärt Offenbachs Oberbürgermeister Dr. Felix Schwenke. „Über das Wissenschaftliche hinaus ist die Hochschule für uns als Stadt ein strategisch zentraler Kooperationspartner für die Förderung der Kreativwirtschaft.“ HfG-Präsident Professor Bernd Kracke versicherte: „Der neue HafenCampus ist ein Jahrhundertprojekt für die HfG und für die gesamte Rhein-Main-Region mit wunderbaren Perspektiven für die zukünftige Lehre und Forschung in Kunst und Design. Der ent- stehende Neubau wird ein Ort der Kreativität und Innovation mit internationaler Strahlkraft sein.“ www.hfg-offenbach.de HfG Offenbach wird in den Hafen ziehen „Kleine Stadt“ um einen grünen Campus Aus dem Architekturwettbewerb zum Gesamtneubau der Hochschule für Gestaltung (HfG) Offenbach ist der Entwurf als Sieger hervorgegangen, den das Architekturbüro Xaveer de Geyter Archi- tects aus Brüssel gemeinsam mit den Landschaftsarchitekten Topotek 1 Architektur GmbH aus Zürich/Berlin eingereicht hat. Nun wird der Entwurf auf seine Realisierbarkeit geprüft. Der Entwurf von Xaveer de Geyter Architects, Brüssel, Topotek 1 Architektur GmbH, Zürich & Topotek 1 Gesellschaft von Land- schaftsarchitekten mbH, Berlin, errang den ersten Preis im Wettbewerb um den HfG-Neubau. Vorstandsmitglied Prof. Dr. Kai Vöckler (1. v. l.) führte interessierte Mitglieder des Vereins Offenbach offensiv e. V. durch die Ausstellung zu den Entwürfen für den Neubau der HfG. Fo to : H fG Fo to : I H K 10 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Wechseln Sie zu unseren Business-Mobilfunktarifen und holen Sie sich jetzt je SIM-Karte 100 € Bonus. Für Freiberufl er:innen und Selbständige.* vodafone.de/bonus 100 € Wechsel- Bonus* Geben Sie sich einen Bonus *Aktion bis 03.04.2023: Bei Abschluss eines Red Business Prime-Tarifs über den Onlineshop (nicht stationär) im Aktionszeitraum bekommen Sie einen Wechselbonus in Höhe von 100 € zzgl. gesetzlicher MwSt. als Startguthaben auf Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben (Barauszahlung nicht möglich), wenn Sie Ihre Rufnummer von Ihrem bisherigen Anbieter in Ihren neuen Vertrag mitnehmen. Der Wechselbonus wird für jeden neuen Vertrag gewährt, für den Sie eine Rufnum- mern-Mitnahme durchführen. Der Auftrag muss bis 03.04.2023 bei uns eingegangen sein. Das Beendigungsdatum des Vertrags mit Ihrem vorherigen Anbieter darf nicht mehr als 90 Kalendertage in der Vergangenheit liegen und höchstens 123 Kalendertage in der Zukunft. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Vodafone GmbH · Ferdinand-Braun-Platz 1 · 40549 Düsseldorf · vodafone.de Menschen und WirtschaftMenschen und Wirtschaft ❙ Spende statt Abschiedsfest DREIEICH/OFFENBACH. Karlo Uhlein, ehemaliger Vorstand der Raiffeisenbank eG Offenbach/M.-Bieber, hat auf einen offiziellen Abschied in den Ruhestand verzichtet. Stattdessen überreichte er einen Spendenscheck an die Helga-Gunderlach-Stiftung in Offenbach. Sie fördert die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung, die von der Behindertenhilfe Offenbach begleitet oder betreut werden. Uhlein erklärte: „Ich freue mich, die Stiftung noch- mals unterstützen zu dürfen. Sie kann stellvertretend dafür stehen, wie dankbar wir jenen sein sollten, die sich für andere starkmachen und für die einsetzen, die es für sich selbst nicht können.“ V. l. n. r: Jens Prößer, Vorstandsmitglied VR Bank Dreieich-Offenbach eG, Karlo Uhlein, Alfred Fippl, Stiftungsvorstand, Richard Gunderlach, Kuratoriumsmitglied, Carsten Müller, stellvertretender Kuratoriums- vorsitzender. www.vrbanking.de Fo to : V R Ba nk D re ie ic h- O ffe nb ac h eG F ot o: F or m at S oft w ar e Se rv ic e Gm b IHR PARTNER IN SACHEN ETIKETTEN Für jeden Etikettenbedarf die passende Lösung. Individuell in Form, Farbe, Material und Haftung. Herderstraße 8 63073 Offenbach am Main Tel 069 89993-0 Fax 069 89993-45 info@of-etiketten.de www.of-etiketten.de OFFENBACHER ETIKETTENFABRIK Joachim Siebert Anzeige_184x46_2019_Layout 1 23.10.2018 11:25 Seite 1 ❙ Abschied vom Unternehmensgründer DREIEICH. Am 23. Dezember 2022 verstarb Heinrich Meier, der Gründer der Format Software Service GmbH, im Alter von 79 Jahren nach langer Krankheit. Meier machte eine Ausbildung in einer Bekleidungsfirma in Dreieich-Sprendlingen und wurde später Leiter der EDV und Organisation. Das Unternehmen ging insolvent, aber Meiers Vision blieb: die Erstellung der Ausfuhrpapiere mit „eigenen“ Zollprogrammen, die vor allem das Drucken der Papiere gewaltig vereinfachen und beschleunigen sollte. Aus diesem Grund gründete er 1988 das Unterneh- men, welches bis heute automatisierte Softwarelösungen für die Außenhandels-, Zoll- und Versandabwicklung entwickelt und vertreibt. Mit drei Mitarbeitern gestartet, beschäftigt die Format heute über 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seine Vision unverändert unter der Geschäftsführung seines Schwiegersohns Horst Scharf weiterverfolgen. www.formatsoftware.de 12 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN ❙ NEUER CEO FÜR CONDOR NEU-ISENBURG. Peter Gerber wird zum 1. Februar 2024 Chief Executive Officer bei der Fluggesellschaft Condor. Er wird auf Ralf Teckentrup folgen und die Geschicke von Condor gemeinsam mit Christian Schmitt, COO und Accountable Manager, und CFO Björn Walther lenken. Der Jurist Gerber (Jahrgang 1964) war mehr als 30 Jahre in unterschiedlichen Positionen im Lufthansa- Konzern tätig, unter anderem als Vorstands- mitglied der Lufthansa Passage Airlines, als CEO und CFO der Lufthansa Cargo oder zuletzt als CEO und CCO von Brussels Airlines. Er bringt also neben umfassender Erfahrung im Luftfahrtgeschäft weitreichende Expertise als Geschäftsführer mit. Darüber hinaus ver- fügt er über ein starkes Netzwerk in Wirtschaft und Politik, was er zuletzt als Generalbevoll- mächtigter für Europäische Angelegenheiten der Lufthansa Group ausbaute. Der frühere Präsident des Bundesverbands der Deut- schen Luftverkehrswirtschaft (BDL) werde in der Branche und bei Sozialpartnern gleicher- maßen geschätzt, teilt Condor mit. www.condor.com ❙ Aus der IHK-Vollversammlung OFFENBACH. Jürgen Herr, Geschäftsführer der Germanican Fine Food GmbH in Rodgau, ist seit dem 1. Januar 2023 Mitglied der IHK-Vollversammlung. Er ist auf Jutta Jäger gefolgt, die aus der IHK-Vollversammlung ausgeschieden ist. Fo to : I H K ❙ Nachhaltigkeit wird belohnt DREIEICH. Das F.A.Z.-Institut und das Institut für Management- und Wirt- schaftsforschung (IMWF) haben die Biotest AG als „Innovationschampion der Nachhaltigkeit“ ausgezeichnet. In einer deutschlandweiten Studie hatten Wirt- schaftsexperten 10.000 Unternehmen zu Innovation, Forschung und Entwicklung sowie ökologischer, sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeit untersucht und bewertet. Unter den als nachhaltig bewerteten Pharmaunternehmen erreichte Biotest den fünften Platz. „Ressourceneffizientes Handeln liegt in unserer DNA. Umso mehr freut es uns, dass unser Weg in eine nachhaltige Zukunft auch wahr- genommen wird“, betont Dirk Neumüller, Leiter Nachhaltigkeitsmanagement bei der Biotest AG. Das Unternehmen fördert das Nachhaltigkeitsbewusstsein mit seiner GoFuture-Kampagne, die auf vollständige Klimaneutralität bis 2035 zielt. www.biotest.com ❙ Gegen den „toten Winkel“ HEUSENSTAMM. Der Ersatzteilespezialist Herth+Buss hat sein Sortiment um ein radargestütztes Abbiegeassistenzsystem (AAS) von AUTEL erweitert. Es warnt den Fahrer mit akustischem und visuellem Signal. Auf dem Warnbild- schirm wird der Fahrer auf gefährliche Hindernisse im toten Winkel hingewie- sen und an rechtzeitiges Bremsen erinnert. Das System deckt einen Winkel von 180° auf einer Seite ab und ist in zwei Ausführungen erhältlich – mit oder ohne GPS-Modul. Für die Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit dem Abbiegeassistenzsystem gibt es Fördermöglichkeiten. www.herthundbuss.com ❙ Best Workplace Award gewinnen Unternehmen im DACH-Raum können sich bis zum 19. März 2023 um den Best Workplace Award bewerben, den die Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu und der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA) vergeben. Entschei- dend sind zum Beispiel die Arbeitsatmosphäre, Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsplätze, Homeoffice-Optionen und flexible Arbeitszeiten. www.kununu.com ❙ Unternehmen des Jahres 2023 LANGEN. Als einzige Baugenossenschaft in Hessen hat die Baugenossen- schaft Langen eG das Siegel „Unternehmen des Jahres 2023“ erhalten. Damit gehört sie deutschlandweit zu nur vier von 278 untersuchten Baugenossen- schaften, die diese Auszeichnung bekommen haben. Das IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung, Hamburg führte die Metastudie „Unternehmen des Jahres 2023“ für FOCUS Money und Deutschland Test durch. „Ich freue mich über die Auszeichnung“, sagt Wolf-Bodo Friers, Vor- standsvorsitzender der Baugenossenschaft Langen eG. „Ein besonderer Dank geht deswegen an unsere Mitarbeitenden, die diese herausfordernde Zeit sehr gut gemeistert und für einen reibungslosen Ablauf gesorgt haben.“ www.wohnraumkoenner.de Kurz notiert 13Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Gute Stimmung und rege Ordertätigkeit auf der ILM Neue Ware und Impulse für den Verkauf Vom 4. bis 6. Februar 2023 trafen sich in der Messe Offenbach Hersteller und Händler von Handtaschen, Reisegepäck, Kleinlederwaren, Accessoires und Schulartikeln zur Internationalen Lederwarenmesse (ILM) Herbst/Winter 2023/2024. Im 70. Jahr ihres Bestehens führt das Messeteam die Tradition der ILM fort und geht gleichzeitig neue Wege. „Die ILM ist in Bewegung. Wir sprechen zum Beispiel auch Textil- und Schuhverkäufer an“, berichtete Messe-Geschäftsführer Arnd Hinrich Kappe. Da in Frankfurt gleichzeitig mit der ILM die Konsumgüterschau Ambiente stattfand, gab es eine Kooperation mit der Messe Frankfurt: Besucher waren mit ihren Tickets zu beiden Veranstaltungen willkommen und profitierten von einem Shuttleservice. Kappe berichtete von einer positiven Stimmung. Zwar habe das Besucheraufkommen noch kein Vor-Corona-Niveau erreicht, aber es seien 40 Prozent mehr Besucher als zur vergangenen ILM gekommen. Auffällig sei der starke Anstieg internationaler Einkäufer, die etwa Georg Picard (M.) von der Picard Lederwaren GmbH war mit dem Verlauf der ILM sehr zufrieden. | Foto: Picard Lederwaren GmbH Schmähpreis für dreiste 1:1-Kopien Fo to : A kt io n Pl ag ia riu s e . V . Die Aktion Plagiarius hat am 3. Februar 2023 erneut ihren gefürchteten Negativpreis an Hersteller und Händler besonders dreister Plagiate und Fälschungen vergeben. Die Trophäe des Schmähpreises ist ein schwarzer Zwerg mit goldener Nase. Ziel der Aktion ist es, die skrupellosen Geschäftsmethoden von Produkt- und Markenpiraten ins öffentliche Bewusstsein zu rücken und Industrie, Politik und Verbraucher für die Problematik zu sensibilisieren. Zu den „Ausgezeich- neten“ gehört die Fath GmbH aus Spalt in Bayern. Wie auf dem Foto zu sehen, hat das Unternehmen Bauteile des Originalherstellers Item Industrietechnik GmbH in Solingen kopiert. Auch ein Wandregal, Software und ein Internetauftritt wurden dieses Jahr öffentlich als Fälschungen entlarvt. www.plagiarius.com 14 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN Die Cool-Hunter-Ausstellung zu aktuellen Verkaufstrends wurde rege besucht und intensiv diskutiert. Fo to : M es se O ffe nb ac h Wir zeigen es Ihnen. Mit datengestützter Beratung und digitalen Simulationsmodellen. Sie fragen sich, wo Ihr Unternehmen in Zukunft steht? Unser WALTER FRIES Performance Management hilft Ihnen, einfach bessere Entscheidungen zu treffen. Für Freiräume, um Ihr Unternehmen weiterentwickeln zu können. walterfries.de/performance 36 Prozent der Besucher ausmachten. Das hat auch Georg Picard, Geschäftsführer der Picard Lederwaren GmbH in Obertshausen, wahrgenommen: „Wir sind sehr zufrieden. Die Messe ist toll; die Stimmung super! Ausländer sind gefühlt doppelt so viele hier wie sonst. Die Kunden haben Spaß am Produkt. Es gibt keine Preisdis- kussionen – das alles hat uns sehr positiv überrascht.“ Bei der ILM geht es in erster Linie um Order. Aber das Rahmenpro- gramm, das sich besonders der Verkaufsförderung widmet, nimmt einen hohen Stellenwert ein. Dazu gehörte der Start der Cool- Hunter-Ausstellung. Wissenschaftlich begleitet von Prof. Dr. Andreas Kaapke, Studiengangsleiter BWL-Handel und Studiengangsleiter BWL-Digital Commerce Management der Dualen Hochschule Baden- Württemberg, hatten 28 Studenten in 14 europäischen Städten nach innovativen Ideen für den stationären Einzelhandel geforscht. Die Ausstellung zeigt die Ergebnisse der Studie und daraus resultierende Anregungen, die Einzelhändlern mehr Relevanz, mehr Frequenz, mehr Kunden, mehr Umsatz und mehr Marge bringen sollen. Cool Hunter ist eine Gemeinschaftsinitiative der drei Verbundgruppen SABU, Unitex und Assima hoch 2. Zahlreiche Besucher diskutierten mit den Studenten und Initiatoren die Attraktivität und Umsetzbarkeit der gefundenen Ideen. www.messe-offenbach.de www.ilm-offenbach.de 15Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NACHRICHTEN STADT UND KREIS OFFENBACH BRAUCHEN IMMER MEHR TRINKWASSER Wasser für Wachstum und Entwicklung Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es ist grundlegend für das Funktionieren unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Der ZWO – Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach gewährleistet, dass Trinkwasser in der Region zuverlässig zur Verfügung steht. Das wird allerdings immer schwieriger. Wasser ist lebensnotwendig, für die Menschen genauso wie für die Unternehmen in der Region. 16 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA ZWO-Geschäftsführer Bernd Petermann gibt im Interview Auskunft, wie es um die Wasserversorgung der Region bestellt ist und wie sie sichergestellt werden kann. Herr Petermann, wo kommt das Trinkwasser her, das wir in Stadt und Kreis Offenbach verbrauchen, und wie viel Wasser verbrauchen wir überhaupt? Das Grundwasser gewinnt der ZWO aus sechs Wassergewinnungsgebieten mit mehr als 100 Brunnen aus dem Grundwasserkörper der Untermainebene, der sogenannten Hanauer- Seligenstädter-Senke. Im Jahr 2022 betrug die Trinkwasserabgabe 19,1 Millionen Kubikmeter. Der durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch der Bevölkerung in den vollversorgten Kommunen betrug 141 Liter am Tag im Jahr 2022, inklusive der Verbräuche durch Industrie, Gewerbe und gegebenenfalls Landwirtschaft. Wie steht es um die Ressource Wasser in unserer Region? Die Jahre 2016 bis 2021 waren gekennzeichnet durch zu geringe Niederschläge, also langan- haltende Trockenperioden. Die sehr warmen Sommer begannen teilweise schon im Frühjahr und reichten bis in den Herbst. Insbesondere in den ausgesprochenen Trockenjahren 2018 bis 2021, in denen zudem noch die Wasserverbräuche stark zunahmen, fielen die Grundwasser- stände stetig. Auch 2022 hat sich diese Entwicklung leider fortgesetzt. Die Tagesverbräuche und die sogenannten Spitzenverbräuche sind, sowohl was die Höhe als auch was die Dauer angeht, stark gestiegen. Das hat im genannten Zeitraum dazu geführt, dass die Wasserrechte des ZWO zu über 90 Prozent ausgelastet wurden und sich die Grundwasserstände auch über die Winterhalbjahre in den Gewinnungsgebieten des ZWO nur sehr langsam oder gar nicht erholen konnten. Das führt zu einer angespannten Situation, da der ZWO sein Trinkwasser zu 100 Prozent aus Grundwasser aufbereitet. Wo wird am meisten Wasser verbraucht? Welche Rolle spielt die Industrie? Der Wasserverbrauch, das heißt die Nutzung des Grundwassers, ist auch abhängig von der Nutzung durch Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe sowie vom häuslichen Gebrauch, der wiederum von der Bevölkerungszahl abhängt. Genaue Zahlen kann der ZWO nicht nennen, da er für die voll- und teilversorgten Kommunen im Kreis Offenbach als sogenannter Fernwasser- versorger über keine diesbezüglichen Daten der Endverbraucher der einzelnen Kommunen verfügt. Was können Unternehmen tun, um nachhaltiger mit der Ressource Wasser umzugehen? Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Bedingungen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer – wie alle anderen Verbraucher der kostbaren Ressource – sorgsam mit Trink wasser umgehen. Sie sollten prüfen, wo Brauchwasser genutzt werden kann, und dies auch tun, wenn es möglich ist. Das entlastet die öffentliche Trinkwasserversorgung. Wird die Region Offenbach weiter wachsen können? Wird ausreichend Wasser vorhanden sein, um eine wachsende Bevölkerung und zusätzliche Unternehmen zu versorgen? Der ZWO geht davon aus, dass die Region Offenbach weiter wachsen kann. Um das Wachstum auch künftig abzusichern, sind weiterreichende Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Denn die vorhandenen Ressourcen alleine, also das nutzbare Dargebot an Grundwasser, werden nicht ausreichen, um den wachsenden Bedarf an Trinkwasser zu decken.Fo to : H yr m a – Ad ob e St oc k 17Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Was kann beziehungsweise was muss getan werden, um die zukünftige Wasserversorgung in unserer prosperierenden Region zu gewährleisten? Der ZWO hat einen Zukunftsplan Wasser mit verschiedenen Lösungsansätzen erarbeitet: Dazu gehört die Stärkung des Fernwasserverbunds, insbesondere mit der Hessenwasser GmbH & Co. KG, den Stadtwerken Hanau und dem ZVG Dieburg, zur Erhöhung der Wasserbezugsmenge. Dann geht es um den sorgsamen Umgang mit Wasser: Insbesondere städtebauliche Maßnah- men müssen bei der Bauleitplanung und der Umsetzung von Bauplänen noch besser berück- sichtigt werden. Alternativen zur Nutzung des Trinkwassers müssen enthalten sein. Außerdem setzen wir auf kommunale Wasserkonzepte und die Umsetzung von Maßnahmenkatalogen, die daraus resultieren. Was geschieht heute schon konkret in der Region, damit die Ressource Wasser auf Dauer verfügbar bleibt? Im September 2022 hat der ZWO in enger Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Kom- munen und einem Ingenieurbüro begonnen, ein umfassendes Kommunales Wasserkonzept zu erstellen. Das vom hessischen Umweltministerium geförderte Projekt wird das Dargebot und die Nutzungen aller Wässer bilanzieren. Neben der Wassergewinnung für die Trinkwasser- versorgung soll auch die Grundwassernutzung durch Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe analysiert werden. Ziel ist es, alle Grundwasserentnahmen im Versorgungsgebiet zu identifizie- ren und zu quantifizieren. Potenziale, aber auch schon vorhandene und zukünftige Konflikte bei der Nutzung des Grundwassers werden untersucht. Im Rahmen des Konzepts wird eine Bedarfsprognose bis in das Jahr 2050 erstellt, die dem ZWO und den einzelnen Kommunen einen Blick in die Zukunft der Wasserversorgung erlaubt. Ein weiterer elementarer Baustein des Wasserkonzepts wird die Analyse zur Trinkwassersubs- titution sein. Es werden Stellen identifiziert, die für eine Nutzung von Brauchwasser infrage kommen. Schließlich wird jede Kommune einen Maßnahmenkatalog zum Wassersparen und zum rationellen Umgang mit Wasser erhalten. www.zwo-wasser.de Fo to : Z W O Filterhalle im Wasserwerk Hintermark bei Heusenstamm. Autohaus Best GmbH, Dieselstraße 61, 63165 Mühlheim am Main, Tel.: 0 61 08 / 60 02-0, info@autohaus-best.de, http://best-audi.de Die Fragen stellte Robin Hillesheim, IHK Offenbach am Main 18 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Autohaus Best GmbH, Dieselstraße 61, 63165 Mühlheim am Main, Tel.: 0 61 08 / 60 02-0, info@autohaus-best.de, http://best-audi.de Gewässersanierung ohne Eingriff in die Natur Die Ressource Wasser schützen Der Sauerstoffgehalt ist grundlegend für das ökologische Gleichgewicht von Gewässern. Wenn er sinkt, vermehren sich Cyanobakterien (auch Blaualgen genannt), die Schlammbildung nimmt zu, Faulgase entstehen, Fische und andere Lebewesen sterben. Um dies zu verhindern, kommt das biologische Sanierungssystem der Drausy GmbH zum Einsatz. Cordula Jäger ist 2020 in das Unternehmen eingestiegen und hat den Firmensitz an ihren Wohnort nach Offenbach-Rumpenheim ver- legt. Ihr Vater entwickelte und patentierte das druckausgleichende Verteilersystem 1998 und führte seither zahlreiche Projekte im Bereich Gewässer- und Abwasserbehandlung durch. „Das Drausy-System kann Sauerstoff über lange Strecken gleichmäßig in Gewässern verteilen: linear oder flächig, ohne Einschrän- kung in Länge oder Tiefe“, erklärt sie. Das lässt sich zum Beispiel am Bansateich in Neu-Isen- burg betrachten. Seit 2015 wird er vom Grund an sehr feinblasig belüftet. Dadurch wird Schlamm abgebaut und die Wasserqualität kontinuierlich aufgewertet. Der Teich kommt in sein natürliches Gleichgewicht und bleibt dauerhaft erhalten. „Dieses Jahr“, berichtet Jäger, „wird auch der Neu-Isenburger Eichen- bühlweiher eine Drausy-Belüftung bekom- men. Sein Wasser speist den Jacobiweiher im Frankfurter Stadtwald, der ebenfalls mit dem System aufgewertet werden soll.“ Nichts außer Sauerstoff Der Vorteil des Verfahrens ist, dass ausschließ- lich Luftsauerstoff in die Gewässer einge- bracht wird und keine anderen Substanzen. „Die Anwendung ist eine Anstoßtechnologie. Sie nutzt die natürliche Selbstreinigung durch vorhandene aerob – also mit Sauerstoff – arbeitende Bakterien und Mikroorganismen: Organischer Schlamm wird abgebaut und Schadstoffe am aeroben Boden gebunden – dadurch verbessert sich die Wasserqualität. Die lineare Verteilung erlaubt ein flächende- ckend aerobes Bodenmilieu mit minimalem Energieaufwand und ohne Eingriff in die Natur. An der Oberfläche erkennt man ledig- lich feine Blasenspuren, die nach einer langen Verweildauer durch die Wassersäule an die Oberfläche treten“, erklärt Jäger. Fo to s: D ra us y Feine Blasen lassen erkennen, dass dieser See mit dem Drausy-System belüftet wird. 20 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA SCHAFFEN SIE AUS ALTEN WERTEN NEUE MÖGLICHKEITEN Ankauf von: Schmuck I Gold I Silber Uhren I Münzen I Barren I Bestecke I Zinn Porzellan I Figuren I Antiquitäten Seit 20 Jahren ihr Experte vor Ort! Holger Honig I Heusenstammer Straße 3 I 63179 Obertshausen Mo-Fr: 10.00 - 13.00 Uhr I 15.00 - 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung Tel. 0 6104 9 531315 I www.goldhaus-obertshausen.de Anz. Goldhaus IHK 90x57mm 10.2022.indd 1Anz. 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Sie tauchte tief in die Limnologie ein, die Wissenschaft von den Binnengewässern, und ist im Austausch mit Instituten und Fach- leuten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und die Anwendung weiter zu optimieren. „Ich habe mir Erfahrung angelesen, Webi- nare und wissenschaftliche Kongresse besucht und mich in die Unterlagen des Unternehmens eingearbeitet“, schildert sie die Anfangsphase. Ihr Mann Olaf Jäger, ein Maschinenbauingenieur, richtete die Produktionsstätte in Offenbach ein, verbes- serte bestehende Techniken und optimierte das lineare Verteilersystem, so dass noch kleinere Sauerstoffblasen, sogenannte Submilliblasen, austreten. Dadurch ist die Effizienz gestiegen und der Energieverbrauch wurde drastisch gesenkt. „Seit 2021 belüften wir mit dem verbesserten Schlauchsystem den Karpfenteich und die Gräben im Park von Schloss Charlottenburg in Berlin. Da dieses Projekt mit professionellem Monitoring begleitet wird, ist diese Anlage zurzeit unser repräsentativstes Referenzobjekt“, berichtet Cordula Jäger. Vom Schwimmteich bis zum See Kompressor, Druckluftbehälter und Spe- zialschlauch sind die Komponenten des Drausy-Systems. Je nach Gewässergröße und Zielsetzung wird auf der Basis einer Analyse der Gegebenheiten ein individuelles Paket in der Manufaktur in Rumpenheim vorbereitet. Für kleinere Projekte, zum Beispiel Angelteiche, kann ein Bausatz vom Kunden selbst installiert werden. Für größere Gewässer, die sich über mehrere Hektar erstrecken können, richtet ein Team des Unternehmens die Anlage ein, ohne dabei Ufer oder Wege zu beschädigen. Das Drausy-System wird von flachen Schuten aus ausgebracht. Inzwischen besitzt das Unternehmen eine kleine Boots- flotte für unterschiedliche Gewässergrößen. „Der Drausy-Schlauch hält mindestens 20 Jahre“, versichert Jäger. „Wir unterstützen unsere Kunden bei der Handhabung und können die Wartung übernehmen. Außerdem bieten wir die Vermietung von Systemen an.“ Gegen üble Gerüche In Abwasserkanälen wird das Drausy-Sys- tem ebenfalls eingesetzt. „Dort hilft es, die Geruchsbelästigung zu vermeiden. Sie entsteht, wenn Abwasser in der Druckleitung steht“, sagt die Unternehmerin. „Die älteste im Dauerbetrieb aktive Leitungsstrecke über- windet 45 Höhenmeter und läuft seit 2002 störungsfrei.“ „Forschung und Entwicklung sind ein großes Thema, um alle Details und Anwendungs- möglichkeiten der Methode einzuschätzen, auch in welchem Ausmaß sie die Entstehung von Treibhausgas vermindern kann“, erklärt sie mit Blick in die Zukunft. Mit ihrem Unter- nehmen zum Wasser- und Umweltschutz beizutragen, ist ihr ein wichtiges Anliegen. www.drausy.de Je nach Druck verändern sich die Öffnungen im Drausy-Schlauch, durch die der Sauerstoff austritt. Autorin Birgit Arens Telefon 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de 21Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Redux strebt mit „Vision Zero Waste“ vollständiges Recycling an Alte Batterien stecken voller Ressourcen Batterien und Akkus fachgerecht zu verwerten, verhindert nicht nur, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Vor allem werden dabei wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Kobalt, Nickel oder Mangan recycelt. Das Unternehmen Redux in Offenbach ist auf die Sortierung und Verwertung sämtlicher Batterien spezialisiert. Die heutige Redux Recycling GmbH wurde 1997 unter dem Namen Battrysort in Dietzenbach gegründet. Zu den Kunden gehörten damals neben gewerblichen Unternehmen auch schon die ersten Hersteller, die eine freiwillige Rücknahme von schadstoffhaltigen Batterien in Deutschland anboten – lange bevor es entsprechende gesetzliche Vorschriften gab. Diesen Vorreitern bot Redux bereits umfassende Lösungen an. 2016 expandierte das Unternehmen unter dem neuen Eigentümer, der österreichischen Saubermacher AG, weiter und eröffnete im Sommer den Redux-Hightech-Standort in Offenbach. Der Vorzeigebetrieb ermöglichte nicht nur eine erhebliche Kapazitätsausweitung, sondern einen neuen Technologiesprung: Mit der modernen Anlage können rund 80 Prozent der wichtigsten Gerätebatterien wie Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien aufbereitet und verwertet werden. Redux verfolgt die „Vision Zero Waste“, der entsprechend aus einer alten Batterie wieder eine neue werden soll. Mit anderen Worten: Die Batterie wird dann vollständig verwertet und im Kreislauf geführt. „Die- ses Ziel vor Augen investieren wir laufend, um die Verwertungsquoten kontinuierlich zu verbessern. Wir arbeiten intensiv mit Universitäten, Forschungseinrichtungen und Industriepartnern zusammen“, erklärt Geschäftsführer Martin Reichstein. Hochspezialisierte Prozesse Die Batterien unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung und erfordern dementsprechend unterschiedliche Aufbereitungs- und Verwertungswege. Der erste Schritt ist die richtige Sortierung. Sie erfolgt überwiegend manuell. Bei dieser personalintensiven Arbeit ist besondere Expertise gefragt. Die vergleichsweise neuen Lithium- Ionen-Batterien brauchen Spezialanlagen für die Aufbereitung und Verwertung. Darum verfügt Redux über zwei spezialisierte Standorte. „Der Standort in Offenbach hat für Redux eine große Bedeutung. Wir sortieren hier sämtliche Arten von Batterien (gemischte Haushaltsbatterien), also von der Lithium-Ionen-Batterie bis zur Alkali-Mangan-Batterie. Zudem verwerten wir Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien sowie Nickel-Metall-Hydrid-Batterien“, sagt Reichstein und nennt weitere Zahlen: „Insgesamt verarbeiten wir hier rund 20.000 Tonnen Batterien pro Jahr. Dank Spezialanlagen erzielen wir in Offenbach ein Durchlaufvolumen von 120.000 Batterien pro Die Sortierung der Altbatterien erfordert gutes Know-how. Fo to : R ed ux R ec yc lin g Gm bH 22 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Stunde. Die Sortenreinheit liegt bei rund 98 Prozent. Bei den Alkali- Mangan-Batterien erreichen wir eine Verwertungsquote von rund 90 Prozent. Das bedeutet, dass 90 Prozent der Wertstoffe aus der Batterie rückgewonnen werden. Das ist top!“ 66 Fachkräfte gehören zum Redux-Team in Offenbach. Nicht zuletzt in ihrem Sinne lege das Unternehmen ein großes Augenmerk auf Sicherheit und Zufrieden- heit im Job. Bei der Verwertung von Alkali-Mangan-Batterien entstehen Zink, Mangan und Eisen. Alle gewonnenen Materialien können in der weiter- verarbeitenden Industrie eingesetzt werden. Das separierte Eisen wird in der Stahlindustrie als Rohstoff zugeführt. Das Zink wird direkt in der zinkverarbeitenden Industrie eingesetzt. 2018 wurde in Bremerhaven ein zweiter Standort eröffnet. Dort wer- den sämtliche Arten von Lithium-Ionen-Batterien, von kleinen Knopf- zellen bis hin zu großen Transaktionsbatterien aus der E-Mobilität verwertet. Die Anlage wurde von Redux und teilweise in Kooperation mit der Konzernmutter Saubermacher AG entwickelt. Bei Metallen werden Verwertungsquoten von über 95 Prozent erreicht, so dass der Stoffkreislauf auch in Bremerhaven Schritt für Schritt geschlossen werden kann. Werden Nickel-Metall-Hydrid-Batterien verwertet, entsteht Nickel- pulver, das dank seines hohen Nickelgehalts in der Edelstahlindustrie verwendet wird. Außerdem wird Eisen zurückgewonnen, das in der Stahlindustrie gefragt ist. Batterien nie in den Restmüll! „Leider landen nach wie vor viel zu viele Batterien einfach im Haus- müll. Batterien müssen dem ordnungsgemäßen Recycling zugeführt werden“, appelliert der Redux-Geschäftsführer. „Nur so können wichtige Rohstoffe gewonnen und in der Industrie unter anderem zur Herstellung neuer Batterien eingesetzt werden.“ www.redux-recycling.com Autorin Birgit Arens Telefon 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de 23Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Die IHK ist Vorbild beim Umwelt- und Klimaschutz Ressourcen schonen, Umwelt schützen, Geld sparen Die IHK Offenbach am Main hat sich 2022 im Umwelt-Managementsystem ÖKOPROFIT zertifizieren lassen, setzt wirkungsvolle Maßnahmen um und entwickelt kontinuierlich neue. IHK-Besucher, die in letzter Zeit ihr Auto in der IHK-Tiefgarage geparkt haben, werden es schon bemerkt haben. Seit einiger Zeit ist die Tiefgarage nicht mehr so hell beleuchtet wie früher. Das liegt nicht daran, dass die Leuchtmittel defekt wären. Vielmehr wurde die Schaltung so verändert, dass in Zeiten, in denen sich niemand in der Tiefgarage aufhält, nur noch ein Drittel der Beleuchtung genutzt wird. Allein mit dieser einfachen Maßnahme spart die IHK über 3.000 Euro Stromkosten im Jahr. Dies ist aber nur eine von vielen Maßnahmen, mit denen die IHK ihre Umwelt- auswirkungen verringert und zugleich Kosten senkt. In der Strategie verankert „Das Thema Energieeffizienz liegt uns sehr am Herzen“, sagt Marcus Lippold, Mitglied der Geschäftsführung der IHK. „Wir bewirt- schaften ein 30 Jahre altes Gebäude mit circa 6000 Quadratmetern Fläche. Daher achten wir bei Ersatzinvestitionen – etwa in elektrische Geräte, Anlagen oder Bauteile – immer darauf, modernere und effizientere Lösungen zu finden. Bislang hatten wir uns aber nicht systematisch mit dem Thema Energie- sparen oder unserem eigenen ökologischen Fußabdruck beschäftigt.“ Um dies zu ändern, hat das Team der IHK das Thema Dekarboni- sierung für Mitgliedsunternehmen und auch für die eigene Entwicklung in seiner Strategie fest verankert. Den Boden dafür bereitet die Teilnahme am ÖKOPROFIT-Projekt der Stadt Frankfurt. Judith Tabeling, ÖKOPROFIT-Beraterin, beim ersten Unternehmensrundgang durch die IHK mit den IHK-Mitarbeitern Damian Wantoch-Rekowski (links) und Peter Sülzen (rechts). Stromverbrauch in der IHK-Tiefgarage 2022 (blau) im Vergleich zu 2021 (rot). Fo to : L ip po ld /IH K Q ue lle : I H K 5.000 Tiefgaragen-Strom 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2021 kWh 2022 kWh 24 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Das Umweltprogramm ÖKOPROFIT (ÖKOlogisches PROjekt Für Integrierte UmweltTechnik) wurde 1991 vom Grazer Umweltamt in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Graz entwickelt. Es ist ein Kooperationsprojekt zwischen einer ausrichtenden Kommune, in diesem Fall Frankfurt, der regionalen Wirtschaft, der Verwaltung und externen Experten. Den teilnehmenden Unternehmen bietet es einen einfachen, standardisierten Umwelt- managementansatz. Dessen Schwerpunkte sind Bewusstseinsbildung, Praxisnähe und die direkte Umsetzung grundlegender Maßnahmen. Die Umsetzung von ÖKOPROFIT erfolgt in einem regionalen Verbund: Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen der Region arbeiten gemeinsamen in Workshops, erhalten individuelle Beratungen vor Ort, können Erfahrungen und Wissen austauschen und werden abschließend zertifiziert. Gelebter Verbesserungsprozess Ziel ist es, betriebliche Emissionen zu redu- zieren, natürliche Ressourcen zu schonen, die Ökoeffizienz zu steigern und das Bewusstsein für Umwelt und Nachhaltigkeit zu erhöhen. „Uns ist bewusst, dass wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts deutlich geringere Umweltauswirkungen haben als etwa ein Produktionsbetrieb“, erläutert Peter Sülzen, Leiter des ÖKOPROFIT-Projektes in der IHK. „Dennoch wollen wir uns in allen Aspekten des Umwelt- und Klimaschutzes kontinuier- lich verbessern, um damit auch Vorbild zu sein für unsere Mitgliedsunternehmen.“ „Wenn wir alle Maßnahmen umsetzen, die wir schon jetzt im Rahmen des Projektes bearbeiten, dann beträgt das Einsparpoten- zial über zwanzig Prozent“, ergänzt Damian Wantoch-Rekowski, Leiter des Facility- und Eventmanagement-Teams der IHK. „Aber das Projekt endet ja nicht mit der Zertifizierung.“ Durch eine interne Arbeitsgruppe haben Mitarbeitende die Möglichkeit sich einzubrin- gen, so dass aus dem Projekt tatsächlich ein kontinuierlicher und gelebter Verbesserungs- prozess wird. Und dieser Verbesserungsprozess trägt schnell erste Früchte. Neben der Reduktion der Leuchtdauer in der Tiefgarage wurden etliche weitere Maßnahmen angestoßen. Die bereits erzielten Einsparungen bei Strom, Wärme und Müll haben sich unmittelbar ausgezahlt. In Summe spart die IHK im ersten Jahr schon über 30.000 Euro. Somit bringt der gelebte Nachhaltigkeitsgedanke nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch ökonomische. „ÖKOPROFIT ist ein hervorragender Ein- stieg in den betrieblichen Umwelt- und Klimaschutz. Daher hoffen wir, dass sich künftig auch in der Region Offenbach wieder Kommunen als Kooperationspartner bereit erklären“, hofft Peter Sülzen. www.offenbach.ihk.de/innovation-umwelt Nachhaltig handeln. Vorbildlich entsorgen. Gestatten: Wir sind PreZero und erfüllen Ihnen jeden Entsorgungswunsch. Für ein sauberes Rhein-Main-Gebiet. PreZero Service Mitte- West GmbH & Co. KG Hans-Böckler-Str. 2 63110 Rodgau 0180 - 188 88 11* www.prezero.de Wir freuen uns auf Sie! * Festnetzpreis 3,9ct/min, Mobilfunkpreis 42 ct/min Kontakt Peter Sülzen Telefon 069 8207-244 suelzen@offenbach.ihk.de 25Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA „YNEO ist 2017 als Netzwerk von Menschen entstanden, die gemein- sam Veränderung aktiv gestalten – für und mit anderen zusammen“, berichtet Gründer Sebastian Daume. „Heute sind wir auf die Themen Organisationsentwicklung und Transformation fokussiert. Die konse- quente Ausrichtung auf eine regenerative Zukunft ist für uns Treiber und Ziel zugleich.“ Das Kernteam bilden Veränderungsgestalterinnen und -gestalter sowie Agilitäts-Coachs. Freiberufliche Experten aus den Bereichen Psycho- logie und Nachhaltigkeitsberatung unterstützen es in Projekten. „YNEO ist ein dynamisches, offenes Team. Wir heißen alle Beiträge und Ideen willkommen und nehmen sie ernst. Zur Transformation zu einer regenerativen Wirtschaft können wir nur dann beitragen, wenn wir voneinander lernen und alle an einem Strang ziehen“, ist Daume überzeugt. Unternehmen seien sehr daran interessiert, nachhaltiger zu werden. Viele wüssten nur nicht, wo sie anfangen sollen. „Wir begleiten die Veränderungsprozesse auf individueller Ebene mit Coaching für die persönliche Entwicklung und mit Trainings für den Wissens- und Kompetenzaufbau. Gruppen, Teams und Organisationen beraten wir punktuell oder wir konzipieren für sie Transformationsprogramme. Wir bieten Räume, in denen sich Mitarbeitende frei begegnen und auseinandersetzen können.“ Aus unterschiedlichsten Bereichen wie Automotive, Handwerk, Bauplanung und -steuerung, IT und Verwal- tung kommen derzeit die Kundinnen und Kunden. Nachhaltig gleich zukunftsfähig Nachhaltig sind Unternehmen für YNEO, wenn sie im sozialen Feld, im ökologischen Wirkungsbereich und wirtschaftlich zukunftssicher aufgestellt sind. „Hier eine Balance herzustellen, ist für uns der erste Schritt. Praktisch bedeutet das zum Beispiel, dass das Arbeitsumfeld sicher, diskriminierungsfrei und von Vielfalt geprägt ist. Oder dass klare Werte, ein agiles Arbeitsumfeld oder Kinderbetreuung dem Wirkungs- bedürfnis und der Gesundheit der Mitarbeitenden Rechnung tragen. Mit Blick auf die Ökologie analysieren wir mit Unternehmen ihre Lieferketten, den Umgang mit Ressourcen und ob Produkte zirkulär entwickelt werden können. All dies dient auch der Wirtschaftlichkeit. Im Kern geht es um Zukunftsfähigkeit – den Planeten oder Menschen auszubeuten, ist definitiv nicht zukunftsfähig“, unterstreicht er. Die Transformation gelingt am besten, wenn die Unternehmensleitung sie vorlebt und ihr Team dafür begeistert. Entsprechend sollte eine Auf dem Weg zur regenerativen Wirtschaft Nachhaltigkeit macht Unternehmen zukunftsfähig In einer Villa in der Frankfurter Straße in Offenbach setzt sich das Team von YNEO (Anm. der Redaktion: gesprochen „Weineo“) für die Transformation zu einer regenerativen Wirtschaft ein. Das YNEO-Team unterstützt und begleitet Unternehmen mit Seminaren, Coaching und maßgeschneiderten Programmen. Fo to : Y N EO 26 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Kontakt Sebastian Daume Telefon 0160 90198224 sebastian@yneo.org Führungskraft sich zuerst selbst orientieren, um die Belegschaft auf den Weg in die zukunftsfähige Wirtschaft mitzunehmen. Dafür hat YNEO das Seminar „Einstieg in die unternehmerische Nachhaltigkeit“ entwickelt. Es stellt einfache Tools vor, mit denen sich der Nach- haltigkeitsstand bestimmen lässt. Der größte Handlungsbedarf und Ansätze für erste Verbesserungen werden ermittelt. Auf Basis dieser Analyse kann YNEO Fachleute empfehlen, die das Unternehmen zum Beispiel bei einer Zertifizierung oder Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts begleiten. Mehr Kosten oder mehr Nutzen? „Unterm Strich ist eine regenerative Wirtschaft günstiger. Viele Veränderungen zur Nachhaltigkeit kosten nichts. Oft müssen nur Gewohnheiten überdacht werden“, erklärt der YNEO-Geschäftsführer. Dazu gehört zum Beispiel, Carsharing zu nutzen oder Mittagssnacks in Mehrwegboxen zu bestellen. Andere Umstellungen erfordern Investitionen in Weiterbildung oder Recherche, etwa um neue Produkte für die Lieferkette zu finden. Langfristig spart das oft Energie und Geld. Nachhaltige Unternehmen sind attraktiv für Fachkräfte, weil das Arbeitsumfeld und die Work-Life-Balance stimmen. Sie genießen ein positives Image. Das ist förderlich, um den Kundenstamm zu erweitern. „Die Bäckerei, mit der wir seit fünf Jahren zusammenarbeiten, war mit multiplen Krisen und Herausforderungen konfrontiert“, berichtet Daume. „Die Rohstoff-Lieferketten waren teilweise intransparent. Die Mindestlohnanpassung stand an. Durch den russischen Angriffs- krieg gab es zuletzt keine Preisstabilität bei Getreide und Gas. Die Fragestellung lautet: Wie wird das Unternehmen krisensicher – ohne Kurzarbeit oder Entlassungen und ohne die Transformation zur Nachhaltigkeit zu bremsen? Gemeinsam mit dem Bäckerei-Team haben wir wichtige Grundlagen erarbeitet“, sagt er. Transparenz bei Leistung und Bezahlung sei erreicht worden. Teamübergreifendes, an den Unternehmenszielen ausgerichtetes Projektarbeiten wurde ein- geführt. „Dabei entstand zum Beispiel ein zentrales Energiemanage- ment. Das Team entdeckte Einsparpotenziale. Durch die Anpassung der Ofenzeiten wurden Ladenöffnungszeiten und die Schichtplanung zum Wohl aller verbessert. Die Rohstoffe stammen jetzt von Bauern aus der Region. Früher oder später müssen wir uns alle mit regenera- tiver Wirtschaft beschäftigen. Das kann uns krisenhaft und plötzlich überraschen, wie gerade durch Pandemie und Krieg gesche- hen. In einer solchen Situation vorbereitet oder sogar schon anderen voraus zu sein, kann die Existenz ausmachen. Je mehr Unternehmen nachhaltig wirtschaften, desto besser sind wir als Gesamtwirtschaft für Krisen gewappnet.“ Offenbach ist Impact City Das YNEO-Team schätzt Offenbach als Stadt der Vielfalt, als spannen- des Wachstumsfeld im Herzen der Rhein-Main-Region. „Diese Vielfalt ist unserer Meinung nach der übersehene Schatz von Offenbach“, sagt Daume. Dank des Impact Festivals sei es ein Hotspot in Deutschland, an dem sich ein Teil der aktiven Szene trifft und austauscht. „Wir finden es wichtig, dass Offenbach seinen Ruf als Impact City pflegt und ausbaut. Dazu möchten wir mit verschiedenen Event-Formaten und Kooperationen beitragen. Eines davon wird das Barcamp: Sustainable Future Camp am 28. April 2023 in Kooperation mit der IHK Offenbach am Main sein.“ www.yneo.org www.yneo.org/sustainable-future-camp VIDEO – Safety – Guard – Tower Baustellenüberwachung Sichern Sie Ihr Eigentum Unkomplizierte Sofortmontage einer mobilen Einbruchmeldeanlage jederzeit möglich. Dem Ernstfall einen Schritt voraus • Schnelle und professionelle Sicherung Ihres Objektes innerhalb von 48 Stunden • Kostengünstig mieten Wir beraten Sie gerne individuell in allen Fragen rund um Ihre Sicherheit. Besuchen Sie unser Sicherheitscenter. Heinrich-Krumm-Straße 9 63073 Offenbach www.bws-offenbach.de Telefon: 069/888 145 Je mehr Unternehmen nachhaltig wirtschaften, desto besser sind wir als Gesamtwirtschaft für Krisen gewappnet. 27Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Regionaler Rohstoffabbau ist Erfolgsfaktor für Hessen Unternehmen brauchen Rohstoffe aus der Region Coronapandemie und Ukrainekrieg haben gezeigt, wie abhängig die regionale Wirtschaft von globalen Lieferketten ist. Ob Rohstoffe von fernen Märkten für die Produktion verfügbar sind, lässt sich inzwischen kaum noch einschätzen. Deshalb fordern die hessischen IHKs mit einem Positionspapier, dass Politik und Verwaltung den Zugang zu den Rohstofflagerstätten in der Region langfristig gewährleisten und erleichtern. Hessen steht mit einer Jahresförderung von über 30 Millionen Tonnen nach Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Würt- temberg an vierter Stelle bei der Gewinnung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe in Deutschland. Rund 50 Prozent der in Hessen eingesetzten mineralischen Rohstoffe werden derzeit hier gewonnen. Knapp 90 Prozent davon verwendet das Bauwesen, den Rest vorwiegend die verarbeitende Industrie sowie die Land- und Forstwirtschaft. Laut Statistik benötigt jeder Hesse circa 5,1 Tonnen mineralische Rohstoffe pro Jahr. Das Land verfügt zwar über ausreichende geologische Vorkommen an Sand, Kies und Naturstein. Aber die Regionalpläne lassen ihre Gewinnung nur noch in wenigen, ausgewiese- nen Bereichen zu. Dass Flächen nicht für den Abbau ausgewiesen werden, hat unterschied- liche Gründe: Die Versorgungssicherheit konkurriert mit anderen Belangen wie dem Umwelt- und Naturschutz. Es gibt hohe büro- kratische Genehmigungshürden. Die Bürger vor Ort lehnen den Abbau oft ab. Rohstoffe aus der Region können das Risiko von Lieferverzögerungen minimieren, unkal- kulierbare Preissteigerungen und den Ausfall von Produktionen verhindern. Dieser Versor- gungsweg gibt Unternehmen und Kommunen Planungs- und Investitionssicherheit. Auch mit Blick auf nachfolgende Generationen ist es entscheidend, dass die Lagerstätten in der Region zugänglich bleiben. Denn wenn sie überbaut werden, kann dort kein Abbau mehr stattfinden. Rohstoffe werden unter anderem gebraucht, damit Wohnraum für Fachkräfte entstehen, die Verkehrsinfrastruktur erhalten und ausgebaut werden kann. Wenn sie aus heimischen Vorkommen gewonnen werden, sind die Transportwege kurz. Das schont die Umwelt und ist kostengünstig. Der nachhaltige Umgang mit den wertvollen Ressourcen ist eine zentrale wirtschafts- und umweltpolitische Aufgabe. Darum werden mineralische Bau- und Abbruchabfälle heute schon sorgsam recycelt und dem Wirtschafts- kreislauf wieder zugeführt. Flächen sichern, Abbau schneller genehmigen Die hessischen IHKs fordern, die vorhandenen Rohstofflagerstätten langfristig zugänglich zu halten. Die Landes- und Regionalplanung soll Standorte festlegen und dauerhaft von Nutzungen freihalten, die einer Rohstoff- gewinnung entgegenstehen. Neue Flächen sollen frühzeitig als Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen werden. Pauschale Abbauverbote wie im Bannwald sowie in Trinkwasser- und Gewässerschutz- zonen sollen kritisch geprüft und gegebenen- falls zurückgenommen werden. Ein Renatu- rierungsplan muss eine nachhaltige Nutzung gewährleisten und die Artenvielfalt wie auch die Biodiversität nach dem Ende des Abbaus fördern. Derzeit kann es 15 Jahre dauern, bis der Abbau an einer Lagerstätte genehmigt wird. Das bedeutet für Abbauunternehmen, die mit einer zeitlichen Begrenzung ihrer Genehmi- gung von 25 Jahren leben müssen, dass nach dem Erhalt der Erlaubnis gleich der nächste langwierige und kostenintensive Genehmi- gungsprozess ansteht. Oft verzögern lange Rohstoffe werden ge- braucht, damit dringend benötigter Wohnraum entstehen und die Ver- kehrsinfrastruktur erhalten werden kann. Werden sie aus heimischen Vorkom- men gewonnen, verarbeitet und eingesetzt, sind die Transportwege kurz. Das schont die Umwelt und ist kostengünstig. Fo to : R BW 28 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Bearbeitungszeiten bei Fachbehörden die Verfahren. Dort müssen die Entscheidungen schneller und transparent getroffen werden. Klare Zuständigkeiten, funktionierende Strukturen und eine bessere Digitalisierung sind dafür Voraussetzungen. Kommunizieren und kooperieren Damit die Akzeptanz in der Bevölkerung zunimmt, müssen Politik und Wirtschaft offener und besser über die Bedeutung des Rohstoffabbaus und der damit befassten Industrie informieren. Faktenbasierte Publikationen, anschauliche Beispiele, Fach- veranstaltungen und Dialogforen zwischen und mit den verschiedenen Beteiligten und Interessenvertretern können das Bewusstsein stärken und zum gegenseitigen Verständnis beitragen. Transparenz und eine struktu- rierte, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sollten selbstverständlich sein, damit einmal ausgehandelte Entscheidungen von den Akteuren auf allen Ebenen mitgetragen und eingehalten werden. Ein runder Tisch „Rohstoffsicherung“ wird angeregt, dem Vertreterinnen und Vertreter aus beteiligten Wirtschaftszweigen (unter anderem Rohstoffindustrie, Bauindustrie, Verkehr), aus Politik und Verwaltung sowie von betroffenen Verbänden angehören. Als Schnittstelle befasst er sich mit rohstoffsiche- rungs- und abbaurelevanten Problemthemen und entwickelt praxisgerechte Lösungen. Die Ergebnisse des runden Tisches müssen offen zugänglich sein und kommuniziert werden. Das vollständige Positionspapier „Regionalen Rohstoffabbau für nachhaltiges Wirtschaften in Hessen sichern“ hat der Hessische Indus- trie- und Handelskammertag (HIHK) auf seiner Internetseite veröffentlicht: www.hihk.de/positionen ihkof.de/energiekrise „Energie muss in Deutschland bezahlbar und sicher sein. Nur dann kann der Motor Wirtschaft laufen.“ Kirsten Schoder-Steinmüller Geschäftsführende Gesellschafterin der Schoder GmbH Eine zuverlässige und bezahlbare Versorgung mit Energie ist für Unternehmen über- lebenswichtig. Hohe Kosten und eine mangelhafte Verfügbarkeit be- oder verhindern Produktionen. Sie beeinflussen die Preise von Waren und Dienstleistungen und schließlich damit auch das Konsumverhalten der Verbraucher. Die Wirtschaft braucht dringend Lösungen, die dieser Kaskade entgegenwirken und Sicherheit geben. Die IHK Offenbach am Main informiert unter anderem in Webinaren zu Förder- und Hilfsangeboten, zu gesetzlichen Regelungen und dazu, wie sie die Politik fordert. Beziehen Sie als Unternehmer Stellung und sagen Sie uns, wie die Energie-Krise ihr Unternehmen betrifft! Mit Ihrem Beispiel demonstrieren wir der Politik, dass sie schnell und entschieden handeln muss. www.ihkof.de/energiekrise Kontakt Frank Achenbach Telefon 069 8207-241 achenbach@offenbach.ihk.de Kontakt Peter Sülzen Telefon 069 8207-244 suelzen@offenbach.ihk.de #WirtschaftBrauchtEnergie IHK-Infopaket zur Energiekrise Für das Thema Energieversorgung gilt nach wie vor Alarmstufe Rot. Die IHK Offenbach am Main bietet deshalb auf ihrer Website auf einen Blick Unterstützung, Positionen und Informationen. 29Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA Der Verantwortung für die Natur und für die Menschen bewusst Rohstoffe für nachhaltiges, wirtschaftliches und sicheres Bauen Die Rodgauer Baustoffwerke GmbH & Co. KG produziert am Standort Rodgau seit 1954 Kalksandsteine – mit Rohstoffen aus der Region und vorwiegend für Kunden aus der Region. Geschäftsführer Karsten Mechau erklärt, wie das Unternehmen dabei mit den Ressourcen umgeht. Welche spezifischen Eigenschaften haben die Produkte Ihres Unternehmens und wie werden die Produkte eingesetzt? Die Rodgauer Baustoffwerke mit Produktions- standorten in Rodgau, Wiesbaden, Augsburg und Eching bei München produzieren Kalk- sandsteine und Kalksandstein-Bausysteme für den Mauerwerksbau. Im Stammwerk Rodgau gehören außerdem hochwärmedämmende Porenbetonsteine und Systembauteile aus Porenbeton zur Produktpalette. Die Mauer- werksprodukte werden unter den Marken UNIKA Kalksandstein und PORIT Porenbeton vorwiegend in der Mitte und im Süden Deutsch- lands vertrieben und zeichnen sich durch höchste Tragfähigkeit, beste Schall- und Brand- schutzeigenschaften und hohe Wärmespei- cherfähigkeit aus. Unsere Produkte kommen beim Neubau, Umbau und bei Sanierungs- maßnahmen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau zum Einsatz. Bevorzugt werden auch Krankenhäuser, Schulen, Verwaltungs- gebäude, Kindergärten und Hotelbauten mit diesen Mauerwerksbaustoffen errichtet. Unsere neueste Produktentwicklung UNIKA ecobluu® ist seit Januar 2023 auf dem Markt. Mit dem UNIKA ecobluu®-Planelement haben wir den CO2-Fußabdruck gegenüber der bis- herigen Produktreihe um 40 Prozent gesenkt. Damit machen wir einen großen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität unserer Produkte und zum klimaneutralen Bauen. Welche Rohstoffe werden bei der Produktion verwendet? UNIKA Kalksandstein und PORIT Porenbeton bestehen vorwiegend aus den natürlichen Rohstoffen Kalk, Sand und Wasser. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft und der Ressourcen- schonung setzen wir auch Kalksandstein- und Porenbetonrecyclingmaterial bei der Herstellung ein und arbeiten intensiv daran, diesen Anteil qualitäts- und kostenneutral weiter zu erhöhen. Welche Verfahren kommen bei der Herstellung zur Anwendung? Die Produktionsprozesse beginnen mit der Rohstoffaufbereitung und Klassierung und der Herstellung von Mischungen nach speziellen Rezepturen. Es folgt die Formgebung der Produkte, welche sich bei Kalksandstein Naturschutz und ein sparsamer Umgang mit Ressourcen haben bei den Rodgauer Baustoffwerken schon immer einen hohen Stellenwert. Fo to : R BW 30 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA (Pressen) und Porenbeton (Gießen) unterschei- det. So entstehen Rohlinge der Mauersteine und -elemente, welche dann in Härtekesseln – sogenannten Autoklaven – unter Wasserdampf und hohem Druck bei ca. 180° C bis 200° C mehrere Stunden verweilen. Anschließend liegen alle spezifischen Eigenschaften der Produkte vor. Dies wird im Rahmen der werks- eigenen Produktions- und Qualitätskontrolle überwacht. Nach dem Verpacken der Produkte auf Mehrwegpaletten werden diese eingelagert oder direkt zum Versand kommissioniert. Wo und unter welchen Bedingungen werden die Rohstoffe gewonnen? Den Sand für unsere Produkte gewinnen wir überwiegend standortnah in eigenem Trocken- oder Nassabbau. Damit gewährleis- ten wir eine bedarfsgerechte und störungs- freie Versorgung unserer Produktion und vermeiden lange Transportwege. Bindemittel wie Kalk beziehen wir bei Lieferanten in der Region des jeweiligen Produktionsstandortes. Wie geht das Unternehmen beim Abbau der Rohstoffe vor? Grundsätzlich unterliegt der Sandabbau hohen und diversen Anforderungen und Vorschriften. Er wird von mehreren Behörden begleitet und überwacht. Auf Grundlage von behördlich genehmigten Rahmen- und Hauptbetriebsplänen erfolgt der Abbau in einzelnen Abschnitten. Alle Maßnahmen müs- sen mit dem zuständigen Amt für Bergbau sowie mit Naturschutz- und Umweltbehörden abgestimmt, beachtet und erfüllt werden. Der Aufwand, alle berechtigten Interessen unter einen Hut zu bringen, ist sehr hoch und für alle Beteiligten anspruchsvoll. Was unternehmen die Rodgauer Baustoffwerke für einen nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen? Was veranlasst das Unternehmen dazu? Unsere Produkte mit ihrer natürlichen regio- nalen Rohstoffbasis, ihrer langen Nutzungs- dauer und nahezu einhundertprozentiger Recyclingfähigkeit stehen seit Jahrzehnten für nachhaltiges, wirtschaftliches und sicheres Bauen. Aus diesem Verständnis heraus und durch den eigenen Abbaubetrieb waren und sind für uns der Schutz von Ressourcen und ein sparsamer Umgang damit schon immer von hohem Stellenwert – im Sinne der Produktqualität, aber auch aus wirtschaft- lichen Aspekten. Wir befassen uns mit Natur- und Umweltschutz, weil unsere Produkte sozusagen ein Stück dieser Natur sind. Wie groß sind die Rohstoffvorkommen, die die Rodgauer Baustoffwerke nutzen können, beziehungsweise ist abzusehen, wann sie erschöpft sind? Die Rohstoffvorkommen unmittelbar an den Werksstandorten wurden geologisch erforscht und berechnet. Am Standort Rodgau zum Beispiel wäre bezogen auf das heutige Produktionsvolumen eine eigene Rohstoffversorgung bis circa 2050 möglich. Hierbei ist ein weiter steigender Anteil von Recyclingmaterial bei der Produktion noch nicht berücksichtigt. Was geschieht, wenn die benötigten Rohstoffe nicht mehr in der Region gewonnen werden können? Wir haben das Ziel, nicht nur Sand, sondern künftig auch gleichwertiges Recyclingmaterial effizient einzusetzen. Die Technologien für das Recycling von Baustoffen entwickeln sich stetig weiter. Damit steigen auch die Wirtschaftlichkeit, die Verfügbarkeit und die Qualität dieser Materialien. Zu den wesent- lichen Nachhaltigkeitsaspekten für Kalksand- stein und Porenbeton zählt insbesondere, dass diese Produkte – auch verputzt und als Innenwand – über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren je Tonne circa 50 kg CO2 aus der Umwelt binden (Rekarbonatisierung). Und: Dieses gebundene CO2 wird auch durch Recycling nicht wieder freigesetzt! Was geschieht mit Abbauabschnitten, wenn dort keine Rohstoffe mehr gewonnen werden? Diese Abschnitte werden nach Genehmigung mit anderem unbelasteten Grund- und Bodenmaterial – meist aus einem angren- zenden Abbauabschnitt – verfüllt und nach Vorgaben der Naturschutzbehörde rekultiviert und klimaresilient aufgeforstet. Teilweise entstehen auch Frei- und Wasserflächen und Biotope. Wie reagieren die Menschen in der Region auf die Eingriffe in die Natur, die beim Abbau der Rohstoffe unvermeidbar sind? Das ist tatsächlich sehr unterschiedlich und abhängig davon, ob der Einzelne bereit und gewillt ist, sich sachlich und faktengestützt über den Gesamtprozess zu informieren. Wer das tut, erkennt zunächst den Eingriff in die Natur, aber auch eine Vielzahl von verantwortungsbewussten Anstrengungen und Maßnahmen zum Umweltschutz. Er sieht letztlich auch die höherwertig renaturierten Areale und sogar Naturschutzgebiete. Je Abbauabschnitt reden wir dabei jedoch über ein Jahrzehnt oder mehr, also Zeiträume die nicht einfach überschaubar sind. Wir infor- mieren aktiv darüber, was wir tun, um unsere Ressourcen ohne schädliche Einwirkungen auf die Umwelt und die Region zu gewinnen und den Eingriff zu kompensieren. Nicht zuletzt sind wir hier auch an behördliche Auflagen gebunden. www.unika-sued.de Kontakt Karsten Mechau Telefon 06106 28090 info.rodgau@unika-sued.de Die Fragen stellte Birgit Arens, IHK Offenbach am Main Draht-Weissbäcker KG Steinstr. 46 - 48, 64807 Dieburg Tel. (0 60 71) 9 88 10 · Fax (0 60 71) 51 61 Internet: www.draht-weissbaecker.de Email: draht@weissbaecker.de · Draht- und Gitterzäune · Tore · Schiebetore · Drehkreuze · Türen · Schranken · Gabionen · Pfosten · Sicherheitszäune · Mobile Bauzäune · Alu-Zäune · sämtliche Drahtgeflechte · Alu-Toranlagen · Rankanlagen · auch Privatverkauf Zäune · Gitter · tore 31Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 TITELTHEMA „Mit unserem Angebot unterstützen wir Existenzgründer und unsere Mitglieder dabei, den Überblick zu behalten. Wir haben das Rad nicht neu erfunden, bieten mit unserer Lösung jedoch ein übersichtliches und struk- turiertes Informationsangebot. Dazu kommt, dass sich Interessierte auch außerhalb unserer Geschäftszeiten bestens informieren können“, sagt Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin des Hessischen Industrie- und Handelskammertages (HIHK). Wer neu in der Branche ist, wird durch eine Abfolge von Fragen geführt. Erfahrene Gastro- nominnen und Gastronomen suchen über ein Auswahlmenü gezielt nach Informationen zu bestimmten Themen, beispielsweise zur Hygiene, zur Außengastronomie oder zum Jugendschutz. Das Online-Tool ist auf den Websites des HIHK und aller hessischen IHKs zu finden. Anwender und Anwende- rinnen müssen zu Beginn die Postleitzahl des zukünftigen oder bereits bestehenden Betriebssitzes angeben, da jede hessische IHK ihren eigenen Gastromaten mit Wissen und Besonderheiten zu ihrer Region hat. „Der hessische Gastromat ist als Zusatzange- bot gedacht. Selbstverständlich helfen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch weiter- hin gerne telefonisch oder im persönlichen Gespräch weiter. Dazu genügt es, am Ende des Online-Beratungsprozesses die Kontakt- daten zu hinterlegen, damit unsere Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter direkt Kontakt aufnehmen können“, erklärt HIHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller. https://gastromat.hihk.de Neuer IHK-Beratungsservice für die Gastronomiebranche Der hessische Gastromat ist online Die zehn hessischen IHKs haben reichlich Fachwissen für die Gastronomiebranche gebündelt und stellen es auf ihren Websites bereit. Im Klick-by-klick-Verfahren werden Anwender durch einen Beratungsprozess gelotst. Anschließend erhalten sie genau die Informationen, die sie brauchen. Kontakt Laura Becker Telefon 069 8207-246 becker@offenbach.ihk.de 32 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 RATGEBER STANDORTVORTEIL GLASFASER. D eu ts ch e G la sf as er B us in es s G m b H · A m K uh m 3 1 · 4 6 32 5 B or ke n D G B _2 37 0 _0 deutsche-glasfaser.de/business Jetzt für Glasfaser entscheiden!Glasfaser für Ihr Unternehmen. Wir bieten Geschäftskunden symmetrische Internetprodukte auf Basis von reinen Glasfaser-Leitungen – gemeinsam Großes gestalten. DGB_2370_0_AZ_Standortvorteil_IHK_Offenbacher_Wirtschaft_216x142_RZ.indd 1DGB_2370_0_AZ_Standortvorteil_IHK_Offenbacher_Wirtschaft_216x142_RZ.indd 1 11.04.22 15:3311.04.22 15:33 Langjährig Geduldeten soll durch die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit gegeben werden, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen. Wer zum Stich- tag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis lebt, nicht erheblich straffällig geworden ist und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, kann von den neuen Regelungen profitieren. Für eine dauerhafte Bleibeperspektive müssen innerhalb dieser 18 Monate hinreichende Deutschkenntnisse (A2-Niveau), die überwiegend eigenstän- dige Lebensunterhaltssicherung sowie die eigene Identität nachgewiesen werden. Das Chancen-Aufenthalts- recht soll Kettenduldungen verhindern und die Zahl der Langzeitgeduldeten reduzieren. Mit der Erteilung des Chancen-Aufent- haltsrechts geht der Erhalt einer Beschäf- tigungserlaubnis einher. Zudem erfolgt im Bedarfsfall staatliche Unterstützung nach dem SGB II („Bürgergeld“) und nicht mehr nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz. Im Anschluss an die Erteilung des Chancen-Aufenthalts- rechts erhalten auch die Familienange- hörigen der Kernfamilie, mit denen eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn sie noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Zudem entfällt die Wohnsitzauflage, die für Geduldete grundsätzlich besteht. Gut integrierten jungen Menschen soll die Option des Chancen-Aufenthalts- rechts bereits nach drei (statt bisher vier) Jahren Aufenthalt in Deutsch- land und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eröffnet werden. Auch besonders gute Integrationsleistungen sollen künftig dahingehend gewürdigt werden, dass Geduldete schon nach sechs Jahren beziehungsweise im Falle des Zusammenlebens mit minder- jährigen Kindern sogar schon nach vier Jahren ein Bleiberecht erhalten (§ 25b AufenthG). Hierdurch werden die für ein Bleiberecht erforderlichen Vorauf- enthaltszeiten um jeweils zwei Jahre verkürzt. Mit dem Chancen-Aufenthaltsrechts gelten nunmehr bestimmte Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf Dauer (Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation; Suche nach einem Ausbildungsplatz; Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung). Bleibeperspektiven eröffnen Ein kleiner Beitrag für mehr Beschäftigung Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Sein Kernpunkt ist das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Kontakt Dr. Martin Gegenwart Telefon 069 8207-221 gegenwart@offenbach.ihk.de Autor Rechtsreferendar Domenik Mack 33Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 RATGEBER Metallverarbeitung Uwe Ebertz GmbH Telefon: 02772 57538-0 ٠ info@mue-ebertz.de www.mue-metallverarbeitung.de WIR DENKEN WEITER, WO ANDERE AUFHÖREN. LASERN KANTEN FRÄSEN DREHEN SCHWEISSEN ROHRLASERNNEU STANDORTVORTEIL GLASFASER. D eu ts ch e G la sf as er B us in es s G m b H · A m K uh m 3 1 · 4 6 32 5 B or ke n D G B _2 37 0 _0 deutsche-glasfaser.de/business Jetzt für Glasfaser entscheiden!Glasfaser für Ihr Unternehmen. Wir bieten Geschäftskunden symmetrische Internetprodukte auf Basis von reinen Glasfaser-Leitungen – gemeinsam Großes gestalten. DGB_2370_0_AZ_Standortvorteil_IHK_Offenbacher_Wirtschaft_216x142_RZ.indd 1DGB_2370_0_AZ_Standortvorteil_IHK_Offenbacher_Wirtschaft_216x142_RZ.indd 1 11.04.22 15:3311.04.22 15:33 ihkof.de/weiterbildung BESSER.WEITER.BILDUNG. IHK Offenbach am Main Kontakt Dr. Martin Gegenwart Telefon 069 8207-221 gegenwart@offenbach.ihk.de Es drohen hohe Geldbußen Wirtschaftlich Berechtigte ins Transparenzregister eintragen lassen Alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die Übergangsregelung, dass Gesellschaften von der Mitteilungspflicht ausgenommen waren, weil sie im Handelsregister eingetragen sind, ist in aller Regel bereits Ende März 2022 oder Ende Juni 2022 ausge- laufen. Die Übergangsfristen galten nicht für Neugründungen ab dem 1. August 2021. Bußgeldfreiheit endet bald Wer verpflichtet ist, bisher aber keine Meldung vorgenommen hat, mag im Moment noch von einer einjährigen Bußgeldfreiheit profitie- ren. Aber auch die ist zeitlich begrenzt! So endet die Bußgeldfreiheit für Aktiengesellschaft, SE und Kommanditgesellschaft auf Aktien am 31. März 2023 und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos- senschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2023. Bis Anfang Dezember 2022 hatten von fast 1,5 Millionen betroffenen und verpflichteten GmbHs zum Beispiel nur 838.348 GmbHs die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eingetragen. Es besteht also Handlungsbedarf. So teuer kann es werden Einfache Verstöße von Unternehmen gegen die Eintragungspflicht können mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro geahndet werden (vgl. § 56 Geldwäschegesetz). Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gelten ungleich höhere Beträge. Auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes ist eine Liste von derzeit etwa 1.200 Unternehmen einsehbar, gegen die bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen vorliegen. Da die Aussetzung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten naht und angesichts der teilweisen Komplexität der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten, raten wir betroffenen Unternehmen, ihrer Eintragungs- pflicht umgehend nachzukommen und etwaige zu Bußgeldern und negativer Berichterstattung führende Verzögerungen im eigenen Interesse zu vermeiden. Weitere Informationen: www.bva.bund.de www.offenbach.ihk.de/P1610 Autorin Rechtsreferendarin Lisa Höfling 34 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 RATGEBER Impressum: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Sontraer Straße 6, 60386 Frankfurt am Main, Telefon 0 69/42 09 03-75 Die Textbeiträge in diesem Verlagsthema wurden von den werbenden Unternehmen verfasst.www.zarbock.de Impressum: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Sontraer Straße 6, 60386 Frankfurt am Main, Telefon 0 69/42 09 03-75 Die Textbeiträge in diesem Verlagsspecial wurden von den werbenden Unternehmen verfasst.www.zarbock.de Foto: istockphoto – SvetaZi 3/4 2023 Werbeagenturen 2 VerlagsSpecial | Werbeagenturen Ballcom: Kommunikation made in Heusenstamm Die Agentur für Frankfurt/Rhein-Main Mit Substanz statt Beliebigkeit. Mit Herz, Humor und Ver- stand. Bodenständig statt abgehoben: Ballcom brennt für individuelle, dialogorientierte Kommunikation. Damit sich Unternehmen, Städte und Kommunen, Verbände und Organisationen auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können, übernimmt Ballcom GmbH ihre Kommunikation. Ganz klassisch offline oder gern auch digital und multimedial. Pres- semitteilungen, Pressekonferenzen, Krisen-PR, Social-Media- Marketing, Websites, Broschüren – you name it, you get it. Zentraler Bestandteil des Ballcom-Portfolios ist das Entwickeln von Kommunikationsstrategien: Ziele erarbeiten, Botschaften formulieren, kreative Umsetzungsideen vorschlagen, Maßnah- menpläne aufstellen, Crossmedia-Konzepte realisieren. In all‘ seinem Tun verbindet das Agentur-Team in einem eng- maschigen, intensiv gepflegten Netzwerk die Menschen und Unternehmen der Region miteinander – und hört für seine Klient:innen das Gras wachsen. Unter der Leitung der beiden Geschäftsführerinnen Madeleine Ball und Katja Ebert – gelebter female shift – betreut das Team Klient:innen aus verschiedens- ten Branchen. Dazu zählen Unternehmen und Organisationen aus dem Gesundheitsbereich, öffentliche Institutionen und Verbände, Konzerne der Pharmazie- und Automobilindustrie, der Energie- und Tourismuswirtschaft sowie mittelständische Unternehmen der Immobilienbranche. Seit vielen Jahren bauen zum Beispiel die Stadt Hanau, die Mainova AG und der Verband der Hessischen Apfelwein- und Fruchtsaftkeltereien e. V. auf das Engagement und das Können der bis zu 15 Mitarbeiterinnen. Das läuft bereits seit 20 Jahren so – und es läuft ausgespro- chen gut so. Als veritable Teamspielerinnen legen sich „die Bäl- le“ gemeinsam mit ausgesuchten Partnern ins Zeug, um ihre Klient:innen kommunikativ glänzen zu lassen. Tel +49 6104/6698-0 Mail info@ballcom.de Das sagen Kunden über Ballcom: www.ballcom.de/geschichten 2 VerlagsSpecial | Werbeagenturen Ballcom: Kommunikation made in Heusenstamm Die Agentur für Frankfurt/Rhein-Main Mit Substanz statt Beliebigkeit. Mit Herz, Humor und Ver- stand. Bodenständig statt abgehoben: Ballcom brennt für individuelle, dialogorientierte Kommunikation. Damit sich Unternehmen, Städte und Kommunen, Verbände und Organisationen auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können, übernimmt Ballcom GmbH ihre Kommunikation. Ganz klassisch offline oder gern auch digital und multimedial. Pres- semitteilungen, Pressekonferenzen, Krisen-PR, Social-Media- Marketing, Websites, Broschüren – you name it, you get it. Zentraler Bestandteil des Ballcom-Portfolios ist das Entwickeln von Kommunikationsstrategien: Ziele erarbeiten, Botschaften formulieren, kreative Umsetzungsideen vorschlagen, Maßnah- menpläne aufstellen, Crossmedia-Konzepte realisieren. In all‘ seinem Tun verbindet das Agentur-Team in einem eng- maschigen, intensiv gepflegten Netzwerk die Menschen und Unternehmen der Region miteinander – und hört für seine Klient:innen das Gras wachsen. Unter der Leitung der beiden Geschäftsführerinnen Madeleine Ball und Katja Ebert – gelebter female shift – betreut das Team Klient:innen aus verschiedens- ten Branchen. Dazu zählen Unternehmen und Organisationen aus dem Gesundheitsbereich, öffentliche Institutionen und Verbände, Konzerne der Pharmazie- und Automobilindustrie, der Energie- und Tourismuswirtschaft sowie mittelständische Unternehmen der Immobilienbranche. Seit vielen Jahren bauen zum Beispiel die Stadt Hanau, die Mainova AG und der Verband der Hessischen Apfelwein- und Fruchtsaftkeltereien e. V. auf das Engagement und das Können der bis zu 15 Mitarbeiterinnen. Das läuft bereits seit 20 Jahren so – und es läuft ausgespro- chen gut so. Als veritable Teamspielerinnen legen sich „die Bäl- le“ gemeinsam mit ausgesuchten Partnern ins Zeug, um ihre Klient:innen kommunikativ glänzen zu lassen. Tel +49 6104/6698-0 Mail info@ballcom.de Das sagen Kunden über Ballcom: www.ballcom.de/geschichten 3 | VerlagsSpecialWerbeagenturen www.siegel-buck.de Als regional verwurzelte Werbeagentur im Kreis Off enbach wünschen wir frohe Ostern. Sind Maschinen die besseren Verkäufer? Die Zukunftssicherung des Mittelstands braucht kreative Lösungsansätze. Es hakt an allen Ecken: Fachkräftemangel, aber auch fehlen- de technische und finanzielle Ressourcen erhöhen perma- nent den Druck auf den Mittelstand. Automatisierung scheint ein Lösungsansatz zu sein – mögli- cherweise. Das Wichtigste jedoch zuerst: Es gibt nicht eine per- fekte Lösung für alle Herausforderungen, genauso wenig, wie es ein allgemeingültiges Problem gibt. Die Probleme und deren Lösungen hängen vielmehr von regionalen Gegebenheiten, der Branche sowie den spezifischen Herausforderungen und Zielen eines jeden Unternehmens ab. Hinzu kommt, dass viele Un- ternehmen mit einer langen Tradition und Erfolgsgeschichte sich sehr schwer damit tun bekannte Wege zu verlassen, um nach zukunftsfähigen Lösungen zu suchen. Auf der einen Seite sehr verständlich, auf der anderen Seite gefährlich. Sollte bis dato das Bewusstsein für die Notwendigkeit zur Veränderung gefehlt haben – spätestens bei schwindenden Umsätzen und Mitarbeitern, die lieber zur Konkurrenz gehen, setzt ein Um- denken ein. Und dann? Dann ist es ein bisschen wie beim Joggen. Jahrelang wenig gemacht und im Vollsprint loslegen. Eher schwierig und es geht schnell die Luft aus. Gleiches gilt auch für die Automa- tisierung von Prozessen im Marketing und Vertrieb. Noch die richtigen Turnschuhe besorgen und los geht es. Ganz so einfach ist Automatisierung leider nicht. Es stellen sich viel- mehr wichtige Fragen. Das Wichtigste zuerst: Kostet das nicht Unsummen? Nein, muss es nicht. Es gibt mittlerweile maß- gefertigte Lösungen zur Automatisierung von Marketing und Vertrieb, die auf Basis des eigenen Budgets skalierbar sind. Und die darüber hinaus mit wenig Ressourcen und in kürzester Zeit einsatzbereit sind. Nicht unwichtiger ist die Frage nach dem eigenen CRM und wie die Qualität meiner vorhandenen Daten ist. Zuletzt noch die Frage: Wie baue ich einen funktionierenden Sales Funnel auf, der meinem Vertrieb den Abschluss einfach und aus Kunden “zufriedene Kunden” macht? Wenn diese Fragen geklärt sind, können Sie Ihr Marketingbud- get streichen und den Vertrieb entlassen. Nein, bitte nicht! So funktioniert Automatisierung nicht! Automatisierung entlastet, aber es entlässt keine Mitarbeiter. Sie schafft Freiheiten, sich wieder auf die Kernaufgabe zu konzentrieren: die persönliche Interaktion mit realen Kunden, die bereit sind zu kaufen. www.muellerritzrow.com 4 VerlagsSpecial | Werbeagenturen Die richtige Agentur für Ihre Bedürfnisse: Eine Übersicht über die verschiedenen Agenturtypen Egal ob es um Werbung, Public Relations oder Online-Mar- keting geht, es gibt eine Vielzahl von Agenturen, die Ihnen dabei helfen können, Ihre Ziele zu erreichen. Aber welche Art von Agentur ist die Richtige für Ihre Bedürfnisse? Um dies herauszufinden, ist es wichtig, die verschiedenen Typen von Agenturen und ihre Stärken zu kennen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die richtige Agentur für die Umsetzung der eigenen Kommunikationsziele zu finden. Eine Möglichkeit ist, den Markt der Kommunikationsdienstleister durch die Verwendung von Suchmaschinen oder Empfehlungen zu scannen. Dabei ist es von Vorteil, mehr Informationen über die Art der Kampagne, die konkrete Aufgabe, die Zielgruppe und die Wettbewerber zu recherchieren, um eine bessere Entscheidung treffen zu können. Vertrauen ist ein wesentlicher Faktor bei der Wahl einer Agentur und es sollte auf die Diskretion, Seriosität, Professionalität und Qualität der Agenturarbeit geachtet werden. Plattformen und Rankings wie der Gesamtverband Kommunika- tionsagenturen (GWA), der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und die Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) können ebenfalls hilfreich sein, aber es ist wichtig zu beachten, dass es auch erfolgreiche Nicht-Mitgliedsagenturen gibt. Der Sympathiefaktor sollte auch nicht vergessen werden, da Men- schen, die sympathisch wirken, mehr Vertrauen erzeugen. 1. Full-Service-Agenturen bieten eine breite Palette an Dienstleistungen, die von Werbekampagnen über Public Relations bis hin zu Online-Marketing reichen. Sie arbei- ten mit einem Team aus Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen, um eine umfassende Marketingstrategie zu entwickeln und umzusetzen. Full-Service-Agenturen sind ideal für Unternehmen, die eine komplette Marke- tinglösung benötigen und einen Ansprechpartner für alle Marketingbedürfnisse haben möchten. 2. Spezial-Agenturen konzentrieren sich auf ein spezifisches Fachgebiet, wie beispielsweise Online-Marketing oder Pu- blic Relations. Sie besitzen ein tiefes Verständnis für ihr Fachgebiet und bieten eine hohe Fachkompetenz. Spezial- Agenturen eignen sich besonders für Unternehmen, die eine spezielle Marketingstrategie benötigen und dabei auf eine hohe Fachkompetenz setzen möchten. Fo to : i st oc kp ho to – S ve ta Zi 4 VerlagsSpecial | Werbeagenturen Die richtige Agentur für Ihre Bedürfnisse: Eine Übersicht über die verschiedenen Agenturtypen Egal ob es um Werbung, Public Relations oder Online-Mar- keting geht, es gibt eine Vielzahl von Agenturen, die Ihnen dabei helfen können, Ihre Ziele zu erreichen. Aber welche Art von Agentur ist die Richtige für Ihre Bedürfnisse? Um dies herauszufinden, ist es wichtig, die verschiedenen Typen von Agenturen und ihre Stärken zu kennen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die richtige Agentur für die Umsetzung der eigenen Kommunikationsziele zu finden. Eine Möglichkeit ist, den Markt der Kommunikationsdienstleister durch die Verwendung von Suchmaschinen oder Empfehlungen zu scannen. Dabei ist es von Vorteil, mehr Informationen über die Art der Kampagne, die konkrete Aufgabe, die Zielgruppe und die Wettbewerber zu recherchieren, um eine bessere Entscheidung treffen zu können. Vertrauen ist ein wesentlicher Faktor bei der Wahl einer Agentur und es sollte auf die Diskretion, Seriosität, Professionalität und Qualität der Agenturarbeit geachtet werden. Plattformen und Rankings wie der Gesamtverband Kommunika- tionsagenturen (GWA), der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und die Gesellschaft Public Relations Agenturen (GPRA) können ebenfalls hilfreich sein, aber es ist wichtig zu beachten, dass es auch erfolgreiche Nicht-Mitgliedsagenturen gibt. Der Sympathiefaktor sollte auch nicht vergessen werden, da Men- schen, die sympathisch wirken, mehr Vertrauen erzeugen. 1. Full-Service-Agenturen bieten eine breite Palette an Dienstleistungen, die von Werbekampagnen über Public Relations bis hin zu Online-Marketing reichen. Sie arbei- ten mit einem Team aus Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen, um eine umfassende Marketingstrategie zu entwickeln und umzusetzen. Full-Service-Agenturen sind ideal für Unternehmen, die eine komplette Marke- tinglösung benötigen und einen Ansprechpartner für alle Marketingbedürfnisse haben möchten. 2. Spezial-Agenturen konzentrieren sich auf ein spezifisches Fachgebiet, wie beispielsweise Online-Marketing oder Pu- blic Relations. Sie besitzen ein tiefes Verständnis für ihr Fachgebiet und bieten eine hohe Fachkompetenz. Spezial- Agenturen eignen sich besonders für Unternehmen, die eine spezielle Marketingstrategie benötigen und dabei auf eine hohe Fachkompetenz setzen möchten. Fo to : i st oc kp ho to – S ve ta Zi 5 | VerlagsSpecialWerbeagenturen 3. Digitale Agenturen konzentrieren sich auf die digitale Welt und bieten Dienstleistungen wie Website-Entwicklung, Online-Marketing und Social-Media-Management. Sie haben ein tiefes Verständnis für die digitalen Kanäle und wissen, wie man sie effektiv nutzen kann, um Unterneh- men bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Digitale Agenturen eignen sich besonders für Unternehmen, die ihre Präsenz im digitalen Raum stärken möchten. 4. Kreativ-Agenturen sind auf kreative Lösungen spezia- lisiert, die einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Sie bieten Dienstleistungen wie Werbekampagnen, Marken- entwicklung und Verpackungsdesign. Kreativ-Agenturen eignen sich besonders für Unternehmen, die eine starke kreative Präsenz aufbauen möchten und dabei Wert auf eine einzigartige und ansprechende Markenidentität le- gen. 5. Event-Agenturen sind spezialisiert auf die Organisation von Veranstaltungen jeglicher Art, von Konferenzen bis hin zu Produktlancierungen. Sie kümmern sich um die Planung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstal- tungen und sorgen dafür, dass alles reibungslos verläuft. Event-Agenturen eignen sich besonders für Unternehmen, die regelmäßig Veranstaltungen organisieren und dabei professionelle Unterstützung benötigen. Um herauszufinden, welche Art von Agentur am besten zu Ih- nen passt, sollten Sie sich über Ihre spezifischen Bedürfnisse und Ziele im Marketing und in der Kommunikation im Klaren sein. Überlegen Sie sich, was Sie erreichen möchten und welche Art von Unterstützung Sie benötigen, um diese Ziele zu errei- chen. Dann können Sie die Agenturen in Betracht ziehen, die am besten auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Mit der zunehmenden Digitalisierung hat die Lage der Agen- tur an Bedeutung verloren. Durch die Corona-Pandemie ha- ben Unternehmen gelernt, mithilfe von Videokonferenzen und Online-Tools zu kommunizieren. Auch Pitches können nach der Pandemie oft remote durchgeführt werden. Dennoch gibt es Kommunikationsaufgaben, bei denen eine lokale Präsenz von Vorteil sein kann. Wenn sich die Kommunikation an spezielle Zielgruppen in Ihrer Region richtet, kann es hilfreich sein, eine Agentur zu wählen, die mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist. In diesem Fall ist es ratsam, bei Ihrer Suche nach einer Agen- tur auch die Stadt oder Region zu berücksichtigen. BEKANNTMACHUNG Prüfungsordnung für die Durchführung von Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen Der Berufsbildungsausschuss der IHK Offenbach am Main hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2022 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14. September 2022 S. 2) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen beschlossen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprü- fungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs- gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichts- behörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustän- digen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlags- berechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh- migung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). 40 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2 a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelega- tionen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fach- gebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu ent- scheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenom- men werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflege- kinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsaus- schusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durch- führen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsaus- schuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachberei- tung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unter- zeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungs- ausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maß- gebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzun- gen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschu- lungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander- fallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprü- fung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 41Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung aus- gebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Einein- halbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 1. Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, 2. einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 – einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Aus- bildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsaus- schuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähig- keit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent- lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsord- nung oder Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungs- ordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungs- ordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfs- mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufga- ben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entspre- chend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbil- dungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. 2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 42 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit ver- bundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränder- barkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzu- halten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbescha- det der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsfüh- rung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichts- führung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungs- leistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nicht- beachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindes- tens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat. (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahl- Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 43Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG gremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unab- hängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf auf- bauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrund- sätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsaus- schuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergeb- nisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprü- fung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemer- kungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistun- gen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, – ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschluss- prüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1 Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungs- bereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und – die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, – das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und – die Namenswiedergabe - (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzö- sischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleis- tungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (1) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechts- behelfs, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah- rungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Die vom Berufsbildungsausschuss am 14. Dezember 2023 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG mit Schreiben vom 17. Januar 2023 (Az IV-045-g-07-08#008) genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Aufgrund des genehmigten Beschlusses des Berufsbildungsausschusses erlässt die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen. Offenbach am Main, 27.01.2023 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 44 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen Der Berufsbildungsausschuss der IHK Offenbach am Main hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2022 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14. September 2022 S. 2) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen beschlossen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBiG). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 S. 2 BBiG) (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungs- leistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungs- ordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsaus- schüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustän- digen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlags- berechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (§ 40 Abs. 5) (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh- migung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelega- tionen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fach- gebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 45Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungs- leistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungs- bewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemein- schaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 – 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsaus- schusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 – 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfer- delegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- heit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsaus- schuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachberei- tung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unter- zeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungs- ausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber 1. an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder 2. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder 3. seinen/ihren Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fort- bildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraus- setzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 46 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungs- antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungs- tages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfenden Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsrege- lung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die ent- sprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbil- dungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegen- heit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfs- mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsfüh- rung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegen- über der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauf- tragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshand- lung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf- sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- gation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungs- abnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schrift- lichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbst- ständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenü- gend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. 47Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehens- grenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahl- gremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungs- schlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die end- gültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53 e, 54 BBiG ins gesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens aus- reichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- lich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Prüfungszeugnis enthält außerdem die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft. Die vom Berufsbildungsausschuss am 14. Dezember 2023 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 17. Januar 2023 (Az IV-045-g-07-08#008) genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Aufgrund des genehmigten Beschlusses des Berufsbildungsausschusses erlässt die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen. Offenbach am Main, 27.01.2023 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 48 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG Wahlordnung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat am 8. Dezember 2022 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK-Gesetz, BGBl. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, geheimer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren bis zu 61 Mitglieder der Vollver- sammlung. 57 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 4 Mitglieder können nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 dieser Wahlordnung auf Vorschlag des Präsidiums in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. (2) Die Wahl soll jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden, in dem eine neue Wahlperiode beginnt. § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahl- gruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§§ 1 Absatz 1 Satz 3, 7 Absatz 5, 22 Wahlordnung) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. (2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversamm- lung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewähl- ten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. (3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollver- sammlung - einschließlich der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pfleg- schaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. (3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Ver- kaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird. (4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. (5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt. (6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahl- bevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. (7) Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wahlberechtigte bestätigen, dass er zur Stimmabgabe berechtigt ist. § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszu- üben berechtigt sind und entweder a) selbst IHK-Zugehörige sind oder b) allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind, oder c) in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen sind, oder d) besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen sind. Über die Wählbarkeit besonders bestellter Bevollmächtigter von IHK-Zugehörigen wird in jedem Einzelfall von dem Wahlausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit im IHK-Bezirk entschieden. (2) Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (3) Jeder IHK-Zugehörige kann sich nur mit einem Mitglied zur Wahl stellen und kann auch nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet am Tage vor der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Mitglieder der Vollversammlung haben, soweit sich im Verlauf der Amtsperiode Umstände oder Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit betreffen, diese unverzüglich der IHK mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Vorausset- zungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. § 7 Wahlgruppen (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, die Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirkes zu spiegeln. (2) Zum Zwecke der Wahl werden die IHK-Zugehörigen in folgende Wahlgruppen eingeteilt: I. Industrie, Forschung und Entwicklung, Umwelt II. Großhandel, Handelsvertreter III. Einzelhandel, Apotheken IV. Kreditinstitute, Versicherungen V. Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittler, Verwaltungs- und Beteiligungs- gesellschaften VI. Immobilienwirtschaft VII. Informationstechnologie, Telekommunikation VIII. Hotel- und Gaststättengewerbe IX. Verkehr, Logistik, Post X. Kommunikation, Medien, Kultur XI. Unternehmensberatung, Architektur- und Ingenieurbüros XII. Bildung, Freizeit, Gesundheit, Büroservice XIII. Sicherheit, Personalvermittlung, sonstige Dienstleistungen (3) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: (4) Unter den in der Wahlgruppe I gewählten 11 Vollversammlungsmitgliedern müssen sich mindestens je drei Unternehmensvertreter aus Stadt und Kreis Offenbach befinden und in Wahlgruppe III von den sieben gewählten Mitgliedern mindestens je zwei Unternehmensver- treter aus Stadt und Kreis Offenbach. (5) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 Wahlordnung zur Herstellung der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung unter Wahlgruppen I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII Gesamt Mitglieder pro Wahlgruppe 11 10 7 2 5 3 3 3 3 2 2 3 3 57 49Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG dem Aspekt der Betriebsgrößenstruktur die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollver- sammlung hinzuwählen: In der Wahlgruppe I bis zu zwei Mitglieder, in der Wahlgruppe II ein Mitglied und auch in der Wahlgruppe IX ein Mitglied. § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlaus- schuss, der aus zehn Personen besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Personen anwesend sind. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem die Stimmzettel oder die elektro- nisch abgegebenen Stimmen bei der IHK Offenbach am Main vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist). § 9 Wählerliste (1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK Offenbach am Main zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerliste) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Die IHK Offenbach am Main geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen. (3) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Wählerlisten von den Wahlberechtig- ten oder ihren Bevollmächtigten eingesehen werden können. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahl- gruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist gestellt werden. (5) Einsprüche sind binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerliste fest. (6) Wählen kann nur, wer in der festgestellten Wählerliste eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ende der Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 entstanden ist. (7) Die IHK Offenbach am Main ist berechtigt, an Bewerber oder deren Bevollmächtigte den Namen, die Firma und die Anschrift von Wahlberechtigten aus der Wahlgruppe des Bewerbers zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevoll- mächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu verwenden und die Daten spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten- verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72), 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nach Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerliste, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerliste mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglich- keiten der Antragstellung und die in § 9 Abs. 5 genannte Einspruchsfrist bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind. § 11 Wahlvorschläge und Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf oder Stel- lung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und fordert die Bewerber oder Unterzeichner unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln auf. Bei schwerwiegenden Verstößen weist der Wahlausschuss den Wahlvorschlag zurück. (4) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als Personen in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Absatz 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge und Kandidatenlisten beschränkte Wahl statt. (5) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Fall von Absatz 4 Satz 2 werden die Nachfrist und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. (6) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung. § 12 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten haben die Wahl, ob sie schriftlich (Briefwahl) oder in elektronischer Form (elektronische Wahl) wählen. (2) Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl und ihre Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten außerdem Informationen zur Durchführung der Briefwahl und elektronischen Wahl mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal abgeben soll, entweder in der elektro- nischen Form oder per Briefwahl. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme. (3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten für die Briefwahl folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahl- schein), b) einen Stimmzettel, welcher für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthält, c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung “IHK-Wahl” (Wahlumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen mit der Bezeichnung „Wahl- brief“ (Rücksendeumschlag). (4) Für die elektronische Wahl übermittelt die IHK Offenbach am Main dem Wahlberechtigten die erforderlichen Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal). § 13 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag mit der Kennung „IHK-Wahl“ zu stecken und zu verschließen. Dieser Wahlumschlag ist dann unter Beifügung des von dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in den Rücksendeumschlag mit der Bezeichnung „Wahlbrief“ zu stecken und so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen bis zu dem vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Ende der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden hinsichtlich der Wahlberech- tigung unverzüglich geprüft. § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Satz 1 generiert. Diese werden über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen nach § 13 Absatz 2 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewähr- leistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden. (2) Mittels der Zugangsdaten, der Anmeldung und einer Authentifizierung erhält der Wahlbe- rechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel seiner Wahlgruppe, nachdem die Wahlberechtigung noch einmal bestätigt wurde. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. (3) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wahlberechtigten möglich. Die Übermittlung ist für den Wahlberechtigten am 50 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (4) Der Wahlberechtigte darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen. (5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwen- dung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. (6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt auf einem virtuellen oder physischen Server oder digitalen Service des beauftragten Unternehmens. Die Registrierung der Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das beauftragte Unternehmen. Die Überwachung des elektroni- schen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss. Sofern durch den Server oder Service des Anbieters mehrere verschiedene Mandanten unterstützt werden, sind diese Mandanten nach dem Stand der Technik strikt zu trennen. § 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. (2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimm- eingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. (3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungs- berechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedenen virtuellen oder physischen Server geführt werden. Alternativ ist durch eine vergleichbare technische Lösung nach dem Stand der Technik durch den Anbieter sicherzustellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen innerhalb der Europäischen Union stehen. (5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). (6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen. § 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder die eines vergleichbaren Sicherheitsstandards sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert. (3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbring- lich verloren gehen können. (4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigen möglich ist. (5) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 17 Störungen der elektronischen Wahl (1) Werden Störungen hinsichtlich der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreich- barkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störun- gen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. (2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektroni- sche Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fort- gesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden. (4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffe- nen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzuma- chen. § 18 Stimmauszählung (1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektro- nisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Zudem wird das elektroni- sche Wählerverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt. (2) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wählerverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet und festgestellt. (3) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlaus- schuss das Gesamtergebnis der Wahl. § 19 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlaus- schuss. (2) Ungültig sind bei der Briefwahl Stimmzettel a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (4) Ungültig sind bei der elektronischen Wahl Stimmzettel, in denen mehr Bewerber markiert wurden als in der Wahlgruppe zu wählen sind. § 20 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. § 21 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann innerhalb eines Monats 51Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BEKANNTMACHUNG Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Ent- scheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. In einem Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragenen Gründe berücksichtigt. § 22 Zuwahl (1) Der Vorschlag des Präsidiums, eine Person in mittelbarer Wahl in die Vollversammlung zu wählen (§ 1 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 5 Wahlordnung), ist zu begründen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollver- sammlung vorgenommen werden. (2) Die mittelbare Wahl erfolgt für jede Person in besonderen Wahlgängen und ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (3) Die mittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sind nach § 23 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main bekannt zu machen. (4) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen nach § 21 Wahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sowie die Wahlberechtigen der Wahlgruppe, für die eine Person hinzugewählt wird. § 23 Bekanntmachung Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK Offenbach am Main unter „www.offenbach.ihk.de“. Ergänzend können die Bekanntmachungen auch in dem Mitteilungsblatt der IHK Offenbach am Main, der Offenbacher Wirtschaft, oder in den Tageszeitungen des IHK-Bezirkes veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 15. März 2018 außer Kraft. Offenbach am Main, 27. Dezember 2022 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main ist mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 30.01.2023 (Az III 2-C-041-d-18-04#004) genehmigt worden. Ausfertigung: Offenbach am Main, 10. Februar 2023 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Änderung der Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis soll in Zukunft nicht nur der Suche nach Sachver- ständigen dienen, sondern auch zu dem zentralen Ort des Sachverständigenwesens der IHKs in Deutschland ausgebaut werden. So soll das Verzeichnis in Zukunft auch das zentrale Veröffent- lichungsorgan in Sachen Sachverständigenwesen werden. Neubestellungen, erneute Bestellungen oder auch das Erlöschen von Bestellungen sollen an diesem Ort bekannt gemacht werden, §§ 8 und 22 der Sachverständigenordnung. Das schließt nicht aus, dass auch in Zukunft in der Offenbacher Wirtschaft auf Veränderungen hingewiesen wird. Eine weitere Änderung betrifft die Verwendung von Stempeln bei der Erstellung von Gutachten, § 13. Die Regel, dass es keinen weiteren Stempel neben dem Rundstempel geben darf, wird etwas gelockert. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2022 folgende Änderungen der Sachverständigenordnung beschlossen: § 8 Veröffentlichung Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. § 13 Absatz 2 Satz 1 Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. § 22 Absatz 2 Die Industrie- und Handelskammer löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. Die geänderte Gebührenordnung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in der Offenbacher Wirtschaft. Offenbach am Main, 8. Dezember 2022 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 52 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 Der Elektronische Zolltarif Dies ist das Basisseminar für alle, die seit Kurzem mit Import oder Export von Waren betraut sind und bei der Entscheidung für eine Warennummer noch zögern. Die Begriffe „Codenummer, KN und HS“ sind unklar? Sie arbeiten mit dem Stichwortverzeichnis in der Hoffnung, es werde schon richtig sein? Lernen Sie hier, eine tarifgerechte Warenanmeldung zu erstellen. Das im Theorieteil erworbene Wissen wird aktiv in Übungen angewendet. https://www.offenbach.ihk.de/E13539/ Kundenbeziehungsmanagement Kundenbeziehungsmanagement ist ein wesentlicher Schlüssel zur Verbesserung der Unternehmenseffizienz, zur Steigerung von Umsätzen und der finanziellen Leistungs- fähigkeit. Ein nachhaltiges Beziehungsma- nagement ist ein kontinuierlicher Prozess, der alle verfügbaren Ressourcen, einschließlich Kundendaten, einbezieht. www.offenbach.ihk.de/E13595/ Betriebskostenabrechnung rechtssicher Berichten zufolge ist mindestens jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft. Sie werden heute von Mietern und auch von Gerichten genauestens geprüft. Deshalb ist es extrem wichtig, dass sie mangelfrei sind und den rechtlichen Anforderungen voll entsprechen. www.offenbach.ihk.de/E13518/ * U.-Std. = Unterrichtsstunden Kontakt Alessia Savoca Telefon 069 8207-175 weiterbildung@offenbach.ihk.de www.ihkof.de/weiterbildung Ausbilder IHK-Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder, Teilzeit“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21.03.2023–25.05.2023 (80 U.-Std.) | 729 Euro Ausbildung IHK-Seminar „Korrespondenztraining“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16.03.2023 (1 Tag) | 145 Euro Außenwirtschaft – IHK-Exportakademie IHK-Seminar „Import – der Elektronische Zolltarif“. . . . . . . . . . .29.03.2023 (1 Tag) | 249 Euro IHK-Seminar „Basiswissen – Zoll für Einsteiger“ . . . . . . . . . . 04.04.2023 (4 U.-Std.) | 199 Euro IHK-Online-Seminar „Import – zollrechtliche Abwicklung“ . . . . .25.04.2023 (1 Tag) | 249 Euro Betriebswirtschaft & Rechnungswesen IHK-Prüfungslehrgang „Gepr. Bilanzbuchhalter/-in (IHK) – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung – Online“ in Kooperation mit didaris. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.03.2023–06.09.2024 (570 U.-Std.) | 3.950 Euro Büromanagement IHK-Seminar „Kundenbeziehungsmanagement“ . . . . . . . . .29.–30.03.2023 (1 Tag) | 399 Euro IHK-Zertifikatslehrgang „Weiterbildung Professionell arbeiten mit MS Office (IHK) – Online“ in Kooperation mit didaris . . . . . . .18.04.–29.06.2023 (60 U.-Std.) | 1.050 Euro Immobilienmanagement IHK-Seminar „Betriebskostenabrechnung rechtssicher. . . . . . . .14.03.2023 (1 Tag) | 245 Euro IHK-Seminar „WEG – Praxis und Verwaltung“ . . . . . . . . . . . . . . .03.04.2023 (1 Tag) | 225 Euro Marketing & Vertrieb IHK-Live-Online-Weiterbildung „Online Marketing Manager“ – eLearning in Kooperation mit der DTP . . . . . . . . . . . . . . . . . .20.03.–02.06.2023 (80 U.-Std.) | 1.960 Euro IHK-Live-Online-Weiterbildung „Social Media Manager“ – eLearning in Kooperation mit der DTP . . . . . . . . . . . . . . . . . .21.04.–30.06.2023 (80 U.-Std.) | 1.960 Euro IHK-Live-Online-Weiterbildung „Online Marketing Manager“ – eLearning in Kooperation mit der DTP . . . . . . . . . . . . . . . . . .28.04.–30.06.2023 (80 U.-Std.) | 1.960 Euro Personalmanagement & -führung IHK-Seminar „Praxisforum: Reisekosten- und Bewirtungsrecht“ . . . .17.03.2023 (1 Tag) | 245 Euro IHK-Zertifikatslehrgang „Weiterbildung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (IHK) – Online“ in Kooperation mit didaris . . . . . . .27.03.–19.06.2023 (57 U.-Std.) | 1.350 Euro IHK-Zertifikatslehrgang „Weiterbildung Qualifizierte Personalfachkraft (IHK) – Online“ in Kooperation mit didaris . . . . . .03.04.–30.06.2023 (100 U.-Std.) | 1.350 Euro Persönlichkeitsentwicklung IHK-Seminar „Digitale Kompetenzen – was ist das? – und wie kann ich diese nutzen?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.04.2023 (4 U.-Std.) | 129 Euro IHK. Die Weiterbildung Seminare und Workshops www.ihkof.de/weiterbildung Alle Weiterbildungsangebote der IHK Offenbach am Main: 53Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 BILDUNG NETZWERKE Der Vorstand der WJ Offenbach stellt sich vor Wagen. Wirken. Wachsen. Wer steckt hinter den Wirtschaftsjunioren (WJ) Offenbach? Das Vorstandsteam 2023 zeigt Gesicht, berichtet vom ersten Kontakt mit den WJ und warum das Netzwerk begeistert. Eng verbunden sind damit Projekte, um ins Tun zu kommen und Herzensangelegenheiten voranzubringen. ❙ Maren Seum, 32 Jahre, Personalerin, Abass GmbH – WJ-Präsidentin 2023 Meine Chefin hat mich beim IHK-Jahresempfang der damaligen Vizepräsidentin Larissa Teichmann vorgestellt. Diese hat mich für WJ Offenbach begeistert und mich zum Stammtisch eingeladen. Für mich sind die WJ ein super Netzwerk mit Beteiligten aus allen Sparten. Der Austausch rund um die Erfahrungen der anderen Mitglieder hilft mir sehr weiter. Mir liegt besonders unser Ressort Bildung und Soziales am Herzen. Ich möchte der nächsten Generation möglichst viel Hilfe an die Hand geben, um im Berufsleben zu starten. ❙ Katrin Sadwornych, 31 Jahre alt, Freelance Creative Director und Fotografin – WJ-Vizepräsidentin 2023 Die WJ sind das einzige mir bekannte Netzwerk, das die Ver- änderung, die die Welt braucht, herbeiführen kann. Wir sind ein bemerkenswertes Netzwerk, mit dem wir wirklich viel Gutes bewirken können und müssen. Vor mittlerweile 14 Jahren hatte ich den ersten Berührungspunkt mit den WJ und war dann als JCI-St.- Petersburg-Mitglied an vielen Projekten beteiligt. Ich habe bereits an drei Landeskonferenzen und einer Weltkonferenz mitgearbeitet. Seit 2022 bin ich bei den WJ Offenbach und dieses Jahr im Vorstand aktiv. Mir liegt der Know-how-Transfer innerhalb des Verbandes sehr am Herzen, ebenso wie lokale Projekte für das Vorankommen der einzelnen Regionen. ❙ Sandra Hug, 32 Jahre, Steuerberaterin – WJ-Schatzmeisterin Unser Unternehmensberater hat mir die WJ im Rahmen einer Kanzlei- übernahme ans Herz gelegt. Ihr vielfältiges Angebot begeistert mich stets aufs Neue. Zum einen ist es die persönliche Weiterentwicklung durch die Übernahme ehrenamtlicher Verantwortung und öffentlicher Auftritte. Zum anderen erhalte ich wertvolle Impulse in Diskussions- veranstaltungen mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissen- schaft sowie die Möglichkeit zu Perspektivwechseln. Ich engagiere mich besonders in der Nachwuchskräfteförderung, um Wirtschaft für Jugendliche verständlich zu machen und ihnen beim Übergang in Ausbildung und Beruf zu helfen. Dieses Jahresmotto haben sich die WJ Offenbach für 2023 gegeben. W J O ffe nb ac h V. l. n. r.: Gino Scalinci, Katrin Sadwornych, Milena Tröß, Maren Seum, Sandra Hug, Haider Manuel Rivera Paternina, Jennifer Pia Gehrke Fo to : W J O ffe nb ac h 54 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NETZWERKE Die WJ persönlich kennenlernen WJ-Kalender März / April 2023 01.03.2023 Workshop Antidiskriminierung – Modul 3 08.03.2023 WJ-Unternehmensbesichtigung DELTA ELEMENTS: Erfolgsstory GO Mentoring x Thomas Krüdewagen 23.03.2023 WJ-Stammtisch: Darum ist 2023 perfekt, um auf YouTube zu starten 08.04.2023 WJ-Osterwanderung 27.07.2023 WJ-Stammtisch Weitere Informationen und Anmeldung: www.wj-offenbach.de Den WJ Offenbach folgen und wissen, was für junge Führungskräfte wichtig ist LinkedIn www.linkedin.com/ company/wj-offenbach/ Instagram www.instagram.com/ wjoffenbach/ Facebook www.facebook.com/wjoff/ ❙ Haider Manuel Rivera Paternina, 33 Jahre, Existenzgründer – Mitglied des Vorstands Ich hatte das Glück, bereits einige inspirierende WJ- Senatoren und Past-Präsidenten kennenzulernen. Auf einer Konferenz habe ich angefangen, selbst für die WJ zu brennen. Denn ich möchte mich dafür einsetzen, dass die Welt ein besserer Ort wird. Entscheidender Mehrwert ist für mich das Netzwerk, das ermöglicht, die Welt auf eine besondere Art und Weise kennenzulernen, zum Beispiel auf Konferenzen. Dank der Einbindung in die JCI („Junior Chamber International“) eröffnet es die Möglichkeit, weltweit Kontakte zu knüpfen. Ich engagiere mich bei der Landeskonferenz 2024 und im Vorstand. ❙ Gino Scalinci, 28 Jahre, Regionalgeschäftsführer Barmer – Immediate Past President Über den IHK-Gründertag 2019 wurde ich das erste Mal auf die Wirtschaftsjunioren Offenbach aufmerksam. Vor allem das immense Netzwerk auch außerhalb der Pforten Offenbachs habe ich schätzen gelernt. Abgerundet wird das Ganze noch von spannenden Trainings, Fortbildungen und Vorträgen. ❙ Jennifer Pia Gehrke, 38 Jahre, Fachanwältin für Strafrecht – berät den Vorstand Ich engagiere mich bei den WJ Offenbach, da ich nach meinen Ausflügen in den Landes- und Bundesvorstand mein Know-how an die nächste Generation weitergeben möchte. In meinem Jahr als Landesvorsitzende habe ich außerdem gemeinsam mit meinem Team eine Schule in Ruanda gebaut. Mein letztes Projekt wird die Landes konferenz der WJ Hessen im Jahr 2024 für über 300 Teilnehmende sein, die hier in Offenbach unter dem Motto „We ❤ OF“ stattfinden wird. ❙ Milena Tröß, 33 Jahre, IHK-Referentin International – Geschäftsführerin WJ Offenbach Mir gefällt die „#einfachmalmachen-Mentalität“ der WJ – Ideen schnell in die Tat umsetzen. Bei den WJ trifft man auf junge Unternehmerinnen, Unternehmer und Nach- wuchs-Führungskräfte, die wollen, dass sich in unserem Land etwas bewegt. Beim gemeinsamen Anpacken und Entwickeln neuer Projektideen entsteht ein Netzwerk, das trägt. Das macht auch vor Grenzen nicht Halt und bietet die Möglichkeit, Kontakte auf der ganzen Welt zu knüpfen. MIT SICHERHEIT GUT VERPACKT – DANK 70 JAHREN ERFAHRUNG. tillmann-verpackungen.de Kathrin Hildebrand Geschäftsführerin 0800-TILLMANN Kontakt Maren Seum Präsidentin 2022 seum@wj-offenbach.de www.wj-offenbach.de 55Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 Webinar-Reihe zur Internationalisierung #Spotlight – Schnell. Informativ. Digital. Jeden Monat gibt es neue Tipps und Tricks rund um das internationale Geschäft. Sich zu internationalen Themen informieren, in kurzer Zeit und ortsunabhängig? Die Webi- nar-Reihe Spotlight Internationalisierung gibt entscheidende Impulse, die Unternehmen im internationalen Geschäft unterstützen – von A wie Auslandskontakte bis Z wie Zoll. Die Themen für März 2023 bis Januar 2024 März China – was tut sich im Reich der Mitte? April Access2Markets: das EU-Handelsportal Mai Nearshoring Osteuropa – Blick nach Ungarn Juni EU-Schweiz – unsichere Handels- beziehungen? Juli EZT: Ausfuhrbestimmungen und Zolltarife auf einen Blick September Update EU-Handelsabkommen Oktober AHK – Ihr #PartnerWeltweit November Ausländische Mitarbeitende finden Dezember Lieferanterklärung kurz + knackig Januar Messen – Ihr Weg auf Weltmärkte www.offenbach.ihk.de/international/spotlight/ Kontakt Brigitte Appiah Telefon 069 8207-255 appiah@offenbach.ihk.de Kontakt Thomas Maier Telefon 069 8207-224 maier@offenbach.ihk.de Bei den folgenden Sachverständigen wurde die öffentliche Bestellung erneuert: • Dipl.-Ing. Günther Kroll, Obertshausen, Bestellungsgebiet „Schäden an Gebäuden“ • Dipl.-Ing. Rüdiger Ditterich, Mainhausen, Bestellungsgebiet „Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen“ • Mario Dahn, Dietzenbach, Bestellungsgebiet „Öffentliche Mobilfunknetze nutzende Endgeräte und Straßennavigationsgeräte“ • Dr. Andrea Herch, ERM GmbH Neu-Isenburg, Bestellungsgebiet „Gefährdungs- abschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer und Sanierung (Bodenschutz und Altlasten, Sachgebiete 2 und 5)“ • Das Bestellungsgebiet von Dipl.-Ing. (FH) Olaf Pielke, Rödermark, wurde am 12. Juli 2022 um den Zusatz „Lüftungs- und Klimatechnik“ erweitert. • Das Bestellungsgebiet von Dipl.-Ing. (FH) Alexander Rebel, Rödermark, wurde am 08. Februar 2023 um den Zusatz „Sanitärtechnik“ erweitert. • Die öffentliche Bestellung von Dipl.-Ing. Heinrich Wadenpohl, Dreieich, ist am 15. November 2022 erloschen. Auf der Suche nach Sachverständigen? Die Bezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“ sind in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Deshalb sind sie kein Indiz für die tatsächliche Sach- kunde einer Person. Anders verhält es sich mit Sachverständigen, die nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind. Durch die öffentliche Bestellung werden Gerichten, Unternehmen und Verbrauchern besonders zuverlässige, unparteiische und erfahrene Personen zur Verfügung gestellt. Sie haben auf einem bestimmten Sachgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen, die weit über dem Durch- schnitt liegen. Sachverständige für wirtschaftliche und technische Bereiche werden durch die IHKs öffentlich bestellt und vereidigt. Im bundesweiten IHK-Sachver- ständigenverzeichnis www.svv.ihk.de finden Sie rund 8.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirt- schaftskammern sowie von Landesregierungen. Sachverständige des Handwerks finden Sie im Sachverständigenverzeichnis der Handwerkskammern unter www. svd-handwerk.de. Bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen hilft Ihnen Ihre IHK Offenbach am Main. IHK-Sachverständiger werden? Sind Sie selbst schon gutachterlich tätig? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich bestellen und vereidigen lassen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an! www.svv.ihk.de Öffentlich bestellte und vereidigte Experten Aus dem Sachverständigenwesen 56 Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 NETZWERKE | VERANSTALTUNGEN Kontakt Brigitte Appiah Telefon 069 8207-255 appiah@offenbach.ihk.de Weil Grün mehr als nur eine Farbe für uns ist – ZARBOCK, die klimaneutrale Druckerei Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG team@zarbock.de · www.zarbock.de www.blauer-engel.de/uz195 AR1 Ausgabedatum 1. März 2023 Titelbild Adobe Stock - j-mel Das Magazin wird auf umweltfreundlichem FSC®-Papier klimaneutral gedruckt. Designkonzept, Gestaltung, Titelbild, Verlag und Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, 60386 Frankfurt www.zarbock.de Verlagsleitung: Ralf Zarbock Anzeigendisposition Anette Kostrzewa Tel. 069 420903-75 anette.kostrzewa@zarbock.de Anzeigenpreisliste Gültig ab 1. November 2022 Mediadaten www.offenbach.ihk.de/P460 IMPRESSUM Herausgeber Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Postfach 10 08 53 63008 Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 | Fax -199 redaktion@offenbach.ihk.de www.offenbach.ihk.de Verantwortlich Markus Weinbrenner, Hauptgeschäftsführer der IHK Offenbach am Main Redaktion redaktion@offenbach.ihk.de Birgit Arens (Chefredakteurin) Tel. 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de Erscheinungsweise 6 Ausgaben pro Jahr ( jeweils am 1. des Monats) Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der IHK-Mitgliedschaft und kann jederzeit per Hinweis an den Herausgeber beendet oder wieder aufgenommen werden. Wir nutzen in der IHK Offenbach am Main eine Sprache, die gerecht ist und niemanden bevorzugt oder benachteiligt, jeden anspricht und nieman- den ausschließt. Unsere Sprache respektiert die aktuellen Recht- schreibregeln und ist gleichzeitig verständlich, eindeutig und gut lesbar. Da wir im Sinne der Gleichbehandlung immer alle Geschlechter mei- nen, verwenden wir zum Beispiel Doppelnennun- gen, geschlechterneutrale Begriffe, Pluralformen, Funktionsbezeichnungen oder abwechselnd die männliche und die weibliche Form. Wenn gele- gentlich nur eine Form genannt wird, um bessere Lesbarkeit zu erreichen oder weil es übergeordne- te Vorgaben erzwingen (z. B. Prüfungsordnungen), gilt diese im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter und Personengruppen. Mit dieser Vorgehensweise beabsichtigen wir keinerlei Wertung. Auf Zusatzzeichen und Binnengroßbuchstaben verzichten wir, weil diese die Barrierefreiheit, den Lesefluss und die Auffindbarkeit durch Suchma- schinen beeinträchtigen. Derzeit gibt es in Deutschland keine einheitlichen Regeln für eine geschlechtergerechte Sprache. In der IHK Offenbach am Main nehmen wir an der Diskussion zum Thema teil und entwickeln auch im Netzwerk der deutschlandweiten IHK-Organi- sation weitere praxisnahe, akzeptable Lösungen dazu. Sie haben Fragen, Hinweise oder Anregungen zur geschlechterneutralen Sprache? Dann schreiben Sie uns: redaktion@offenbach.ihk.de Vollbeilage Halle 45 GmbH, Mainz VORSCHAU 5-6 Offenbacher WIRTSCHAFT Das Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 5-6 | 2023 Dreamteam Titelthema | Dreamteam Anzeigenschluss für die Ausgabe Mai/Juni 2023 ist der 06. April 2023. Redaktionsschluss für die Ausgabe Juli/August 2023 ist der 01. Juni 2023. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Themen aus aktuellen Anlässen ändern können. 58 VERANSTALTUNGEN Webinar für neue Mitglieder Vorteile der IHK-Mitgliedschaft Am Donnerstag, den 16. März 2023, um 14:00 Uhr begrüßt die IHK Offenbach am Main ihre neuen Mitglieder beim IHK-Boarding. Das IHK-Team erklärt, wie es Unternehme-rinnen und Unternehmer unterstützt und welche Möglichkeiten das starke IHK-Netz-werk eröffnet. Das Webinar stellt die Beratungsangebote und Veranstaltungen der IHK Offenbach am Main vor. Außerdem lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ansprechpersonen für unterschiedliche Themen kennen. Sie erhalten Informationen zu den IHK-Netzwerken und erfahren, wie sie selbst dort mitwirken können. Individuelle Fragen beantwortet das IHK-Team im Chat. www.ihkof.de/boarding Save the Date Offenbacher Dialog in Präsenz „Revolution, Transformation oder nur Deformation? Wie gelingt der Übergang zum klimafreundlichen und ressourcenschonenden Wirtschaften?” lautet das Thema des Offenbacher Dialogs am 28. März 2023 um 19:00 Uhr in der IHK Offenbach am Main. Antworten auf diese Fragen gibt Prof. Dr. Henning Vöpel, Direktor des Centrums für Euro- päische Politik (cep), Freiburg, Berlin. Gemeinsam mit Tarek Al-Wazir, hessischer Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, und Wolf Matthias Mang, Geschäftsführer der Arno Arnold GmbH in Obertshausen, 1. Vizepräsident IHK Offenbach am Main, Präsident Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) e. V., diskutiert er im Anschluss an seinen Vortrag mit dem Publikum. www.ihkof.de/ofd Offenbacher Wirtschaft März/April 2023 Business to Business Ihr direkter Kontakt zum Marktplatz: 0 69/42 09 03-75 oder per E-Mail verlag@zarbock.de PRÄSENTATIONSMAPPENPräsentationsmappen Anzeigen-Hotline: 0 69/42 09 03-75 Sicherheit Mobile Einbruchmeldeanlage Zur Miete und Kauf Sofortmontage jederzeit 24h-Service BWS Sicherheitsdienste GmbH Tel. 0 69 / 88 81 45 Mobile Einbruchmeldeanlage Zur Miete und Kauf Sofortmontage jederzeit www.bws-offenbach.de Sicherheitsdienst Mit einer Anzeige in der Offenbacher Wirtschaft erreichen Sie 20.000 Entscheider in Stadt und Kreis Offenbach. Wir beraten Sie gerne: Marion Stumpp 069/42 09 03 51 marion.stumpp@zarbock.de Offenbacher WIRTSCHA FT Das Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 1-2 | 2023 Es lebe der Handel! Offenbacher WIRTSCHAFTDas Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 3-4 | 2023 Ressourcen im Blick Apartmenthotels Apartments-Seligenstadt.de Die preiswerte Hotelalternative Eine Nacht oder ein ganzes Jahr Preisanfrage 06182-827120 Datenschutzbeauftragter www.all-in-media.com Datenschutzbeauftragter www.all-in-media.com LagertechnikLagertechnik Zeitarbeit Koch & Benedict GmbH Personal-Service. Ihr zuverlässiger Partner bei Personalbedarf. Tel. 08 00/2 04 01 00 (kostenfrei) www.kochundbenedict.de Zeitarbeit Koch & Benedict GmbH Personal-Service. Ihr zuverlässiger Partner bei Personalbedarf. Tel. 08 00/2 04 01 00 (kostenfrei) www.kochundbenedict.de Kamine Übersetzungen Beglaubigte Übersetzungen DE-EN und mehr vom qualifizierten Profi. www.linguakraft.com Softwareentwicklung THOMASULLRICH C O M P U T E R T E C H N I K www.eurofakt.de Tel. 06182/29611 Verwaltungssoftware für kleine Unternehmen. 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