Europapolitische Positionen 2023 der IHK-Organisation GemeinsamEuropaGestalten Herausgeber und Copyright © Deutsche Industrie- und Handelskammer Berlin | Brüssel Fachbereich Europa Alle Rechte liegen beim Herausgeber. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. DIHK Berlin Postanschrift: 11052 Berlin | Hausanschrift: Breite Straße 29 | Berlin-Mitte Telefon: 030 20308-0 | Telefax: 030 20308-100 DIHK Brüssel Vertretung der Deutschen Industrie- und Handelskammer bei der Europäischen Union 19 A-D, Avenue des Arts | B-1000 Bruxelles Telefon: +32 2 286-1611 | Telefax: +32 2 286-1605 info@dihk.de www.dihk.de Grafik Friedemann Encke, DIHK Bildnachweis © Getty Images Stand März 2023 Impressum 2 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner im DIHK: Christopher Gosau Leiter des Referats Europäische Wirtschaftspolitik gosau.christopher@dihk.de +32 2 286-1661 3EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION | Inhalt Binnenmarkt: Europas Herzstück verwirklichen, offene Grenzen bewahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 International: Märkte öffnen, Barrieren abbauen, Lieferketten absichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Corporate Social Responsibility: Nachhaltiges Wirtschaften unterstützen, Gestaltungsspielräume bewahren . . . . . . . . . . . 9 Sustainable Finance: Finanzierung der Transformation fördern statt erschweren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 EU-Haushalt, NGEU, Wirtschafts- und Währungsunion: Wettbewerbsfähigkeit stärken, Staatsschulden reduzieren . . . . . . . . . 14 Unternehmensfinanzierung und Finanzmärkte: Angemessen regulieren, Finanzierung ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Steuern: Standortwettbewerb annehmen, Steuern vereinfachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Industrie und Innovation: Technologische Souveränität Europas stärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Mittelstandspolitik: KMU als Basis für Wachstum stärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Energie und Klima: Europäischen Energiemarkt vollenden, Klimaschutz international vorantreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Umwelt: Effektiver Umweltschutz erfordert Augenmaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Verkehr und Mobilität: Wettbewerbsfähigkeit steigern, Integration vorantreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Regional- und Strukturpolitik: Förderung auf Wirtschaftswachstum in den Regionen konzentrieren . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Digitaler Binnenmarkt: Verlässliche Voraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft 4.0 schaffen . . . . . . . . . . . 35 Fachkräftesicherung I: Alle Bildungspotenziale für die Betriebe nutzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Fachkräftesicherung II: Beschäftigung und Integration – Erwerbsbeteiligung steigern, Integration unterstützen . . . . . . . . 42 Besseres Recht: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung an den Grundsätzen von Klarheit, Einheitlichkeit und Praxisnähe ausrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Europäisches Wirtschaftsrecht: Regulierung nicht als Selbstzweck, sondern zielorientiert und verhältnismäßig einsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Datenschutz: Umsetzung vereinfachen, Durchsetzung vereinheitlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Wettbewerbsrecht: Wettbewerb stärken, Fairness fördern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Medien und Kommunikation: Informationen gewährleisten, Monopole verhindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 4 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Dr. Julia Schmidt (Schmidt.julia@dihk.de) Binnenmarkt: Europas Herzstück verwirklichen, offene Grenzen bewahren Der Europäische Binnenmarkt ist Herzstück und Antrieb für die europäische Wirtschaft. Er fördert Zusammenarbeit und Wohlstand im Inneren der EU und stärkt ihre Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit nach außen. Ihn zu verwirklichen muss daher weiter das primäre Ziel der EU bleiben – auch und gerade in Krisenzeiten, in denen wichtige Errungenschaften auf dem Weg zum EU-Binnenmarkt wieder in Frage gestellt werden. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Offene Grenzen wahren; Einschränkungen des Binnenmark- tes vermeiden, verlässliche Krisenmechanismen entwickeln – das Subsidiaritätsprinzip stärken • Bürokratieabbau und Harmonisierung technischer Standards für einen Dienstleistungs- und Warenverkehr ohne Beschrän- kungen vorantreiben • Die digitale Verknüpfung von Verwaltungsverfahren vorantreiben • Effektiver Investitionsschutz stärkt den Binnenmarkt und nutzt der Nachhaltigkeit Offene Grenzen wahren; Unvermeidliche Einschränkungen des Binnenmarktes minimieren, verlässliche Krisenmecha- nismen entwickeln – das Subsidiaritätsprinzip stärken Offene Grenzen innerhalb der Europäischen Union bleiben wichtigste Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarkts. Ausnahmsweise notwendige Grenzkontrollen im Schengen- Raum sollten den grenzüberschreitenden Verkehr von Unter- nehmen möglichst wenig einschränken. Eine komplette Grenz- schließung, wie zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020, darf sich nicht wiederholen. Gemeinsames Ziel von Union und Mitgliedstaaten sollte es sein, Diskriminierungen und Beschränkungen für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Per- sonen- und Kapitalverkehr abzubauen. Die hierfür eingesetzte Single Market Enforcement Taskforce (SMET) sollte ergebniso- rientiert, transparent und unter Einbindung von Stakeholdern aus der Wirtschaft arbeiten. Die EU ist eine Rechtsunion – der Binnenmarkt kann sich nur durch klare rechtliche Maßgaben entfalten. Die Überfrachtung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten mit gesellschaftlichen Zielen wird in der Wirtschaft ganz überwiegend sehr kritisch gesehen. Denn auch die bedeutsamen und unstrittigen politi- schen Ziele der Union gehen der Verwirklichung des Binnen- marktes nicht automatisch vor, sondern sind mit diesen zum Ausgleich zu bringen. Der Binnenmarkt wird auch durch Harmonisierungsmaßnah- men verwirklicht. Harmonisierung ist aber kein Selbstzweck: Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten allein begründen keine Eingriffe in die nationalen Rechts- und Wirtschaftssyste- me. Vielmehr sind diese Interventionen auf die streng erforder- lichen Maßnahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes zu beschränken, insbesondere sollten Vorgaben für rein nationale wirtschaftliche Sachverhalte – auch indirekter Art – vermieden werden: das Subsidiaritätsprinzip bindet die EU und muss mehr Beachtung finden (vgl. Position Besseres Recht). Wirtschaftskrisen können die Mitgliedstaaten in unterschiedli- cher Weise treffen und unter Umständen Maßnahmen erfor- dern, die für die Verwirklichung des Binnenmarktes einen Rück- schritt bedeuten. Solche den Binnenmarkt einschränkenden Maßnahmen sollten nur als ultima ratio und zeitlich befristet erfolgen dürfen. Ein Single Market Emergency Instrument (SMEI) kann die Lehren und erfolgreichen Lösungsansätze aus der Pandemiezeit in permanente Mechanismen überführen, die bei neuen Krisen kurzfristig helfen können. Grundsätzlich sollte gelten, dass ein solcher Krisenmechanismus nur in extremen, klar zu definieren- den Krisenfällen aktiviert wird. Ein präventives Monitoring von Lieferketten sollte aufgrund des damit für die Unternehmen verbundenen zusätzlichen Aufwandes auf wenige, strategisch besonders wichtige Produkte begrenzt werden und die Anfor- derungen an die Datenlieferungen der Unternehmen möglichst eng definiert und einfach zu erfassen sein. Soweit möglich, sollte dabei auf Freiwilligkeit der Unternehmen gesetzt werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in jedem Fall sicher- zustellen. Die Anwendung des SMEI darf nicht zu Verwerfungen in der eigentlichen Lieferkette der betroffenen Unternehmen sowie zu einer Verschlechterung der Kunden-Lieferanten-Be- ziehung führen, denen die Unternehmen auf Grund rechtlicher bzw. vertraglicher Verpflichtungen nachzukommen haben. Hier müssen klare rechtliche Regularien bis hin zu Entschädigungs- zahlungen normiert werden, wenn Unternehmen aufgrund des SMEI finanzielle Schäden entstehen. Bürokratieabbau und Harmonisierung technischer Stan- dards für einen Dienstleistungs- und Warenverkehr ohne Beschränkungen vorantreiben Der wachsende Umfang an Anzeige-, Melde-, Statistik- und Nachweispflichten kann den Warenverkehr stark einschränken und ist daher gering zu halten (siehe auch Position EU-Wirt- schaftsrecht). Vorgaben für Dienstleistungserbringer, z. B. in Bezug auf Sprachkenntnisse, müssen reduziert werden, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt sind. Adminis- trative Anforderungen bei der Arbeitnehmerentsendung gilt es abzubauen und innerhalb der Europäischen Union zu vereinheit- lichen. Die A1-Bescheinigung, welche bei den Mitgliedstaaten unterschiedliche, vielfach überflüssige bürokratische Anforde- rungen und Prozesse aufstellt, sei hier beispielhaft genannt. Zur Förderung des freien Warenverkehrs sollten technische Standards möglichst EU-weit harmonisiert werden. Um den 5EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |4 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION grenzüberschreitenden Versandhandel nicht zu hemmen, müssen europäische Verpackungsvorschriften im B2C (Business to Consumer) – Bereich durch die Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Die Belastung von Unternehmen durch immer neue nationale Registrierungsvorschriften und Pflichten zur Benennung von Bevollmächtigten im Ausland sollten mini- miert werden. Informationen und Verwaltungsverfahren sollten zukünftig online und neben der jeweiligen Landessprache zumindest auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Anpassungen bei der Intrahandelsstatistik haben für Unternehmen bislang nur einen erheblichen Mehraufwand durch zusätzliche Datenfelder in den Versendungsmeldungen verursacht. Die versprochene Vereinfachung des sogenannten „Einstromverfahrens“ muss zügig umgesetzt werden. Melde- schwellen müssen, auch unter Berücksichtigung der Inflation, angehoben werden. Die digitale Verknüpfung von Verwaltungsverfahren vorantreiben Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) sollte europaweit gleich ausgestaltet und beworben werden; Verfahren müssen in erster Linie auf digitalem Wege vereinfacht werden. Außerdem muss er rechtlich so ausgestattet sein, dass er alle unternehmensre- levanten Prozesse anstoßen und begleiten kann. Der EA sollte ferner die Gewerbeanmeldung durchführen können. Das Single Digital Gateway ist ein Anfang, wobei sein Nutzen von der Mitarbeit und konsequenten Umsetzung in den Mitgliedstaaten abhängt. In der Zukunft sollten möglichst alle Verwaltungsver- fahren, die beim grenzüberschreitenden Wirtschaften relevant sind, online durchgeführt werden können, um so Aufwand und Bürokratiekosten zu reduzieren. Voraussetzung hierfür ist eine verlässliche, datenschutzkonforme und den Persönlich- keitsschutz wahrende digitale Identität für natürliche Personen und für Unternehmen. Auch für die Arbeitnehmerentsendung sollten einheitliche, selbsterklärende und barrierefreie Melde- portale zu Verfügung stehen, die auch auf Englisch ausgefüllt werden können und Schritt-für-Schritt durch den Prozess führen. Sie könnten zudem auch digitale Verfahren zur Über- prüfung von anwendbaren Entlohnungsvorgaben und Mindest- arbeitsbedingungen im jeweiligen Einsatzland vorsehen. Ein digitaler Lohnrechner wäre wünschenswert. Die Vorgaben der Richtlinie zur Durchsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollten von den einzelnen Mitgliedstaaten durch die praxistaugliche Zurverfügungstellung von relevanten Informationen erfüllt werden. Wichtig ist zudem ein Ansprechpartner im Heimat- land, welcher auf Englisch kommunizieren kann und der bei der Dienstleistungserbringung im Ausland unterstützt. Neben digitalen Lösungen sollte für Unternehmen überdies möglichst auch zusätzlich eine schriftliche, telefonische oder persönliche Verfahrensabwicklung zur Verfügung stehen. Dennoch sollte der digitale Prozess der führende sein. Hierzu sind konsequen- tes Denken in End-to-End-Prozessen sowie Softwarearchitek- turen entsprechend SaaS (Software as a Service) notwendig. Jeder Service muss konsequent auf Automatisierungspotenziale untersucht werden. Diese Vorgaben sollte der Gesetzgeber für die öffentlichen Verwaltung formulieren. Effektiver Investitionsschutz stärkt den Binnenmarkt und nutzt der Nachhaltigkeit Vielen gilt der Binnenmarkt durch die Grundfreiheiten und die Rechtskontrolle durch den Europäischen Gerichtshof formal als vollständig. De facto ist der Binnenmarkt aus Sicht der Wirt- schaft jedoch erst vollendet, wenn Geschäfte mit Kunden in anderen EU-Mitgliedsstaaten so einfach sind, wie mit Kunden innerhalb des eigenen Mitgliedstaates. Immer noch sind einzel- ne Unternehmen durch Eingriffe u.a.in ihren Eigentumsrechten oder der Berufsausübung betroffen – ohne hinreichenden nati- onalen Rechtsschutz. Dies betrifft besonders die Rechtssicher- heit von Investitionen in innovative, langfristige und mit hohen Risiken behaftete Projekte, z.B. auch bei regenerativen Energien. Die erzwungene Beendigung der innereuropäischen Investi- tionsschutzverträge droht zu einer Investitionszurückhaltung auch in für den Green Deal zentralen Projekten zu führen. Die EU sollte rasch alternative – und auch für KMU nutzbare – Schutzmechanismen schaffen und Investitionsschutz allgemein wieder als effektives Instrument der Investitionsförderung im Binnenmarkt wie auch international anerkennen. Dazu gehört es, Schiedsverfahren auch im Investitionsschutz als Teil der für Unternehmen notwendigen Rechtssicherheit anzuerkennen, auch gerade um den aktuellen Wegfall der bilateralen Investiti- onsschutzabkommen innerhalb der EU zu kompensieren. 6 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Klemens Kober (kober.klemens@dihk.de), Carolin Herweg (herweg.carolin@dihk.de) International: Märkte öffnen, Barrieren abbauen, Lieferketten absichern Offene Märkte und regelbasierter internationaler Handel sind ein entscheidender Motor für Wohlstand und Beschäftigung in Deutschland, Europa und in der Welt. Die EU-Handelspolitik sollte daher Unternehmen beim Ausbau ihrer Wettbewerbs- position auf den Weltmärkten unterstützen, Protektionismus entgegentreten, Lieferketten durch möglichst multilaterale Regeln absichern und EU-Wirtschaftsinteressen souveräner verteidigen. Die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft und der Abbau von Handelshemmnissen sind vertragliche Ziele der Union: Sie müssen Teil der EU-Handelspolitik bleiben. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Protektionismus entgegentreten, wirtschaftliche Resilienz stärken • Globale Handelsregeln gestalten und stärken • Märkte durch EU-Abkommen öffnen und absichern • Handelsabkommen mittelstandsfreundlich umsetzen • Doppelstrukturen in der Außenwirtschaftsförderung vermeiden • EU-Zollrecht modernisieren und entbürokratisieren • Internationale Abstimmung bei Sanktionen Protektionismus entgegentreten, wirtschaftliche Resilienz stärken Die hoch internationalisierte deutsche Wirtschaft ist ange- wiesen auf ein wirtschaftlich souveränes Europa, das inter- national für offene Märkte sowie in der Praxis umsetzbare Regeln für Handel und Investitionen eintritt und den eigenen Markt offenhält. Die Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU zur Abwehr exterritorialer Maßnahmen anderer Länder sollte nach Ansicht der Mehrzahl der Betriebe vorangetrie- ben werden. Auch gilt es, die digitale Souveränität der EU zu stärken. Eine Abschottung der EU und ihrer Handelspartner sowie eine globale wirtschaftliche Entkopplung schränken den deutschen Außenhandel und damit die Geschäftsmög- lichkeiten der Unternehmen ein. Dazu ist es aus Sicht der großen Mehrheit der Wirtschaft essenziell, protektionistischen Tendenzen entschlossen entgegenzutreten, die WTO und die Nachbarschaftsbeziehungen der EU zu stärken, Investitionen und Logistikketten („Global Gateway“) abzusichern und mit weiteren Handelsabkommen die Diversifizierung der Handels- beziehungen auszubauen. Änderungen von Lieferketten sollten in erster Linie unternehmerische Entscheidungen bleiben. Bei Handelsschutzmaßnahmen gilt es das Interesse der Wirt- schaftszweige, die von den importierten Waren abhängen, mit dem berechtigten Schutzinteresse gegen wettbewerbswidrige Praktiken internationaler Handelspartner, die EU-Herstellern schaden, abzuwägen. Grundsätzlich sollten Schutzmaßnahmen daher mit Augenmaß angewandt werden. Wichtig ist bei allen Maßnahmen eine frühzeitige und umfassende Einbeziehung der Wirtschaft. In diesem Rahmen könnte ein neues WTO- konformes EU-Instrument wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen von Drittstaaten unterbinden bzw. abschrecken. Das 2022 in Kraft getretene EU-Instrument für das internationale Beschaf- fungswesen (IPI) sollte in einer Weise genutzt werden, dass es deutschen und EU-Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen in wichtigen Drittländern tatsächlich ermöglicht. Dabei sollte durch den im IPI eingebauten Dialogprozess mit Handelspartnern eskalierende Handelskonflikte vermieden werden. Zudem sollte die EU-Marktzugangsstrategie, also die Bekämpfung der Handelshemmnisse bei Handelspartnern, eine Priorität in der EU-Wirtschaftspolitik erfahren. Dies sollte auch insbesondere nicht tarifäre Handelshemmnisse wie etwa Local-Content-Vorgaben, Bevorzugung in der staatlichen Auftragsvergabe, bürokratische Zulassungsverfahren oder technische Normen umfassen. Globale Handelsregeln gestalten und stärken Zwei Drittel der außereuropäischen Exporte deutscher Unter- nehmen beruhen einzig auf WTO-Regeln. Die EU sollte sich daher gegen die Erosion der WTO stark machen. Hierfür ist die rasche Neubesetzung des Berufungsgremiums der WTO- Streitbeilegung und eine WTO-Modernisierung für zeitgemäße und aus Sicht vieler Betriebe faire Subventionsregeln (Klarere Regeln zu Industriesubventionen, Subventionen für fossile Energieträger sowie Fischerei) nötig. Ebenfalls rasch sollte ein WTO-Abkommen zur Beseitigung von Hemmnissen für den Gesundheitsgüterhandel vereinbart werden, um die Corona- Krise und gegebenenfalls kommende Gesundheitskrisen global zu bewältigen. Auch eine WTO-Mittelstandsagenda und Abkommen zu E-Commerce, Investitionserleichterungen und Umweltgütern sowie die Ausweitung der Abkommen zur Öf- fentlichen Beschaffung und Informationstechnologie können den Außenhandel deutscher Unternehmen erleichtern. Märkte durch EU-Abkommen öffnen und absichern Eine souveräne EU benötigt enge Wirtschaftspartner. Zur Diversifizierung und Absicherung der Lieferketten der deut- schen Wirtschaft sollten aus Sicht vieler Unternehmen neue Handelsabkommen weltweit angestrebt werden, die Abkom- men mit Mercosur und Mexiko baldmöglichst ratifiziert und mit Indonesien und Indien rasch fertig verhandelt werden. Auch weitere Abkommen mit Südostasien, Lateinamerika, im arabischen Raum und Afrika bieten für viele Unternehmen bedeutende Geschäftschancen. Angesichts der gesteigerten Bedeutung des Indopazifiks für die Diversifizierung des deut- 7EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |6 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION schen Außenhandels ist ein handelspolitisches Engagement in dieser wirtschaftlich starken Region entscheidend. Anstatt Abkommen wie der Transpazifischen Partnerschaft CPTPP oder der Regionalen Umfassenden Partnerschaft RCEP beizutre- ten und damit Standards konkurrierender Wirtschaftsräume zu übernehmen, sollte die EU durch eigene Abkommen die Beziehungen zu den beteiligten Staaten vertiefen und die Be- deutung europäischer Standards vor Ort stärken. Der Transat- lantische Handels- und Technologierat TTC der EU mit den USA kann globale Zukunftsstandards setzen. Auch darüber hinaus sollten aus Sicht der Mehrheit der Wirtschaft transatlantische Handelshemmnisse wie Zölle oder verbleibende Handelsstrei- tigkeiten abgebaut werden. Ebenso sollte protektionistischen Maßnahmen wie Teilen des US Inflation Reduction Acts (IRA), die europäische Unternehmen diskriminieren und eine Heraus- forderung für den Industriestandort Deutschland darstellen, entgegen gewirkt werden. Auch sollte sich die EU gegenüber Deutschlands wichtigstem Handelspartner China weiterhin für mehr Reziprozität in den Handelsbeziehungen einsetzen, um für die Wirtschaft nötige Fortschritte beim Marktzugang und bei Wirtschaftsreformen zu erzielen. Die EU-UK Wirtschaftsbeziehungen werden nach dem Brexit durch ein wiederkehrendes Infragestellen von bilateralen Vereinbarungen, inklusive des Nordirlandprotokolls und fort- schreitenden Auseinanderdriftens bei Standards und Normen, zu Lasten auch vieler deutscher Unternehmen beschädigt. Nicht zuletzt angesichts gemeinsamer Wirtschaftsinteressen ist eine positive EU-UK-Zukunftsagenda gefragt: Das Handels- abkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich (UK) samt Nordirlandprotokoll sollte erhalten, der freie Dienstleistungs- verkehr ermöglicht und im Bereich Außenpolitik (Sanktionen, Investitions- und Exportkontrollen) ausgebaut, sowie der Beitritt des UK zum Regionalen Übereinkommen (Paneuropa- Mittelmeer-Kumulierung) forciert werden. Hemmnisse für die Anwendung der seit 2021 möglichen, deutlich verbesser- ten Regeln des Regionalen Übereinkommens müssen weiter beseitigt werden. Ebenfalls ist eine engere institutionelle EU-Schweiz-Kooperation, etwa im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums, wirtschaftsstrategisch bedeutsam. Mit Blick auf die gesamte EU-Nachbarschaft gilt – so viele Staaten wie möglich sollten eng an den europäischen Binnenmarkt heran- geführt werden. Zudem sollten Rohstoff- und Konnektivitäts- partnerschaften gerade zur digitalen und grünen Transforma- tion ausgebaut werden. Handelsabkommen mittelstandsfreundlich ausgestalten und umsetzen Handelsabkommen müssen grundsätzlich mittelstandsfreund- lich ausgestaltet sein, etwa durch KMU-Kapitel, einfache und in allen Abkommen gleichlautende Ursprungsregeln und Vor- gaben zur Wahlfreiheit beim Nachweis des Präferenzursprungs durch eine Warenverkehrsbescheinigung oder den Erwerb eines Zollstatus (REX o.ä.). Sie sollten zudem mit tragfähigen Vereinbarungen zu Themen wie Visaerleichterungen ergänzt werden. Viele Unternehmen sehen ansonsten sehr große bürokratische Hindernisse beim Nutzen der Zollvorteile. Damit Handelsabkommen erfolgreich sind, muss die Umsetzung in den jeweiligen Ländern und der EU gelingen. Klare Implemen- tierungszeitpläne aller Seiten unter Einbindung von KMU- Vertretern wie dem Kammernetzwerk sind nötig. Politisches Ziel sollte eine Nutzungsrate der Freihandelsabkommen von mindestens 85 % sein. Der EU-Ursprungsrechner (ROSA) sollte weiter ausgebaut, gerade um kleine und mittelständische Un- ternehmen bei der Berechnung des präferenziellen Ursprungs zu unterstützen. Um moderne und zukunftssichere Abkom- men zu schließen, sollten auch wichtige Themen wie digitaler Handel oder vorteilhafte Zollregeln für Güter mit hohem Dienstleistungsanteil in die Verhandlungen eingebracht wer- den. Der grenzüberschreitende Fluss von Datenströmen muss gewährleistet sein, Daten und geistiges Eigentum von Unter- nehmen sollten geschützt sein und europäische Rechtsstan- dards im Digitalbereich müssen gesichert werden. Häufig sorgt die Verunsicherung über Datensicherheit für das Brachliegen von Geschäftsideen. Gleichzeitig sollten Handelsabkommen nicht von handelsfernen Themen überlagert werden. Auch ein effektiver Investitionsschutz trägt wesentlich zum Erfolg von Handelsabkommen bei. Wichtige Themen wie Nachhaltigkeit, Umweltschutz oder Menschenrechte sollten möglichst global verankert werden (WTO, OECD, G20, G7) um wirksam zu sein und neue Handelskonflikte zu vermeiden. Hierbei ist insbe- sondere mit Blick auf den beschlossenen CO2-Grenzausgleich der EU internationale Zusammenarbeit in der WTO oder einem Klimaclub relevant. Auch die Reform des Allgemeinen Präfe- renzsystems der EU sollte den Handel mit Entwicklungsländern erleichtern, statt ihn zu erschweren. Doppelstrukturen in der Außenwirtschaftsförderung vermeiden Das Netzwerk der Auslandshandelskammern mit 150 Stand- orten in 93 Ländern weltweit sowie die regional verankerten 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland schaffen internationale Verbindungen und sind kompetente Anknüp- fungspunkte für die Wirtschaft vor Ort. Neue EU-Strukturen und Instrumente zur Unterstützung von KMU bei der Interna- tionalisierung wie European Chambers of Commerce müssen eine sinnvolle Ergänzung zu den erprobten Instrumenten und Institutionen der nationalen Außenwirtschaftsförderung sein. Europäische Wirtschaftsdiplomatie kann zur weltweiten Durch- setzung europäischer Wirtschaftsinteressen einen wichtigen Beitrag leisten. Dabei dürfen aber bewährte Strukturen wie die Auslandshandelskammern nicht durch mit EU-Fördergeldern finanzierte Konkurrenz verdrängt werden. Generell gilt: Die EU-Kommission muss das Subsidiaritätsprinzip wahren und die nationalen Institutionen der Außenwirtschaftsförderung frühzeitig und transparent in ihre Vorhaben einbinden. Insbe- sondere neue Projekte der EU sollten bestehende Strukturen ergänzen und ggf. erweitern, nicht jedoch duplizieren. Unternehmen bei der Ausgestaltung und Umsetzung des EU-Zollrechts nicht überfordern Die wichtigsten Ziele des Unionszollkodex (UZK), zollrecht- liche Verfahrensvereinfachungen zu realisieren und einen 8 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION EU-weit einheitlichen und wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen zu gewährleisten, wurden nach den Erfahrungen der Betrie- be bislang nur unzureichend verwirklicht. Auch die auf die Reduzierung der Zollbürokratie bezogenen Vorgaben des Trade Facilitation Agreements werden nicht hinreichend umgesetzt. So können etwa besonders vertrauenswürdige Unternehmen, so genannte „Authorised Economic Operator (AEO), wichtige Erleichterungen, die bereits seit 2016 im UZK rechtlich veran- kert sind, weiterhin nicht nutzen. Beispiele hierfür sind u.a. die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr oder die Hinterlegung einer einzigen Bürgschaft für die finanzielle Absicherung ver- schiedener Zollverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedsstaa- ten. Gleichzeitig steigt die Zahl der gesetzlichen Vorschriften mit Einfluss auf den Außenhandel stetig. Die Ausgestaltung des UZK sollte sich rechtlich, zeitlich und mit Blick auf IT-Fragen in erster Linie an den Bedürfnissen der Unternehmen und den Erfordernissen des Warenverkehrs orientieren. Die von der EU-Kommission erlassenen Zollbe- stimmungen müssen deshalb regelmäßig und konsequent auf Möglichkeiten zur Digitalisierung und Entbürokratisierung überprüft werden. Das bedeutet z.B. konkret bei IT-Anpassun- gen, dass die zuständigen Behörden für Zollverfahren stärker auf bereits existierende Daten zurückgreifen sollten, anstatt immer neue zusätzliche Daten allein für Zollzwecke bei den Unternehmen abzufragen. Auch das sogenannte „Single- Window“ zur einmaligen elektronischen Eingabe von Zolldaten und Dokumenten an einem zentralen Ort muss zügig voran- gebracht werden. Außerdem sollten die Kontrollen zollrele- vanter Risiken und Zollabgaben nicht mehr bei jeder einzel- nen Sendung ansetzen. Anstelle einer solchen kleinteiligen Einzelfallbetrachtung können diese Vorgänge im Sinne eines prozessorientierten Ansatzes periodisch zusammengefasst in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen. Auch die Vereinfachung des EU-Zolltarifs muss dringend angegangen werden, um Unternehmen und Zoll gleichermaßen zu entlasten. Schließlich braucht die Wirtschaft nach Ansicht der Mehrzahl der Unter- nehmen auch an der Stelle eine Modernisierung der Handels- regeln, wo (digitale) Dienstleistungen in die Herstellung physi- scher Produkte einfließen und mit hohen Zollsätzen besteuert werden („Modus 5“). Mit Blick auf strategische Abhängigkeiten der EU ist eine Modernisierung des EU-Zolltarifs sowie des EU- Mechanismus zur Aussetzung wirtschaftsschädlicher Zollhür- den etwa im Rohstoffbereich nötig. Auch die Digitalisierung von Zollverfahren und Dokumenten sollte nach Ansicht der betroffenen Unternehmen stärker vorangetrieben werden. Internationale Abstimmung bei Sanktionen In internationalen politischen Konflikten und Kriegen – wie beispielsweise der russischen Invasion in der Ukraine – sind Sanktionen Teil des außenpolitischen Instrumentariums der EU. Hier gilt für die deutsche Wirtschaft das Primat der Politik. EU-Verordnungen und das deutsche Außenwirt- schaftsrecht legen den gesetzlichen Rahmen fest. Die Zahl der weltweit bestehenden Wirtschaftssanktionen hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Dabei laufen Sanktionen international nur selten im Gleichklang. Besonders schwierig ist es, wenn Drittstaaten ihre Sanktionsregime mit extraterri- torial wirkenden Elementen versehen. Bevor es zu legislativen Maßnahmen wie dem Rückgriff auf Sanktionen kommt, sollten bei der Entscheidungsfindung explizit die Folgen für die deutsche Wirtschaft berücksichtigt werden. Die Regelungen selbst sollten zudem ausgewogen, präzise formuliert und für die zuständigen Behörden wie auch für die Unternehmen praktisch umsetzbar sein. Weiterhin soll- ten die von der EU verhängten Sanktionen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit, aber auch auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Auf internationaler Ebene sollten sich die EU und die Bundesregierung um eine enge Abstimmung in Foren wie der UN sowie mit wichtigen Partnern, wie z.B. den USA, bemü- hen und sich zudem verstärkt gegen extraterritorial wirkende Sanktionsmaßnahmen einsetzen, auch um widersprüchliche Maßgaben und Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirt- schaft zu vermeiden. Eine unterschiedliche Auslegung von EU- Sanktionen durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten darf nicht zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Wirtschaft führen. Deutsche Unternehmen müssen auch durch eine souveräne EU-Außenwirtschaftspolitik vor der rechtlichen, wie wirt- schaftspolitischen Einflussnahme durch Drittstaaten geschützt werden. Für Exporte und Importe, die nach deutschem und europäischem Recht weiterhin erlaubt sind, muss insbeson- dere die Abwicklung der Beförderung, des Zahlungsverkehrs und anderer Dienstleistungen nicht nur möglich, sondern auch praktikabel bleiben. 9EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |8 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Cornelia Upmeier (upmeier.cornelia@dihk.de), Daniela Seller (seller.daniela@dihk.de) Corporate Social Responsibility: Nachhaltiges Wirtschaften unter stützen, Gestaltungsspielräume bewahren In einer globalisierten Welt und vor dem Hintergrund großer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen ist verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften in der Tradition des Leitbilds der Ehrbaren Kaufleute aktueller denn je. Deutsche Unternehmen üben ihre unternehmerische Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR) auf vielfältige Weise aus und verbinden wirtschaftlichen Erfolg mit der Berücksichtigung ökologischer, sozialer und gesellschaftli- cher Aspekte. In einer zunehmend digitalen Welt und Gesell- schaft gehört hierzu auch der verantwortungsvolle Umgang mit Daten von Mitarbeitenden, Lieferanten oder Kunden sowie mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderun- gen, die sich durch die Digitalisierung ergeben, die Corporate Digital Responsibility (CDR). Auch im Ausland tragen deut- sche Unternehmen zu höheren Sozial- und Umweltstandards, besserer Bildung und damit zu Wachstum und Wohlstand bei. Viele Unternehmen leisten durch dieses Engagement sowie die Entwicklung von innovativen Produkten und Dienstleistun- gen zusätzlich einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen[1]. Grundsätzlich sollte die Politik die Wirtschaft als Partner verstehen, da sich die Herausforderungen der Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Gesellschaft nur gemeinsam mit der Wirtschaft lösen lassen. Dabei wird die Transformation nur gelingen, wenn die Regeln praxistauglich sind und den Wirtschaftsstandort langfristig stärken. Dafür sollten die Europäischen Institutionen einheitliche, verlässliche Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit in Europa schaffen und die notwendigen Freiräume für die Wahrneh- mung und Ausgestaltung unternehmensspezifischer Verant- wortung lassen. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene ist für die Investitions- und Planungssicherheit der Wirtschaft essentiell. Bei grenzüberschreitenden Themen sollte sie über internationale Ordnungspolitik möglichst gleiche Wettbe- werbsbedingungen auf globaler Ebene herstellen – mit Blick auf einige Auslandsmärkte entstehen bereits Benachteiligun- gen für deutsche Unternehmen durch EU-Regelungen. Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht sollten die gesetzten EU-Standards gewahrt werden und keine weiteren Verschärfungen zum Nachteil der deutschen Wirtschaft im nationalen Recht erfolgen. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Für Menschenrechte und Umweltstandards weltweit werben • Mehr Unterstützung anbieten, CSR-Kompetenzen fördern statt Überregulierung und Bürokratie • Komplexität und Aufwand der Nachhaltigkeitsberichterstat- tung kompatibel gestalten und begrenzen • Freiwillige Umweltmanagementsysteme anerkennen • Transparenz im Rohstoffsektor durch praktikable Instrumente schaffen • Chancen der Digitalisierung für eine nachhaltige Entwicklung einsetzen • Öffentliches Auftragswesen nicht überfordern Für Menschenrechte und Umweltstandards weltweit werben Die deutsche Wirtschaft unterstützt das Ziel der EU-Strategie zur Förderung menschenwürdiger Arbeit weltweit. Die gemein- same Anstrengung vieler gesellschaftlicher Akteure für die verantwortungsvolle Gestaltung von Liefer- und Wertschöp- fungsketten kann einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie zur nachhaltigen Ent- wicklung leisten. CSR-Strategien und die Art des Engagements von Unternehmen sind dabei jedoch unterschiedlich. Gelebte Unternehmensverantwortung kann ein Treiber für Innovation sein, Wettbewerbsvorteile schaffen und die Unternehmens- marke stärken. Zudem erwarten Mitarbeiter, Kunden, Lieferan- ten, Investoren, Politik und Gesellschaft, dass Unternehmen gesellschaftliche Veränderungen verantwortungsvoll mitge- stalten und sich für gemeinsame rechtsstaatliche Grundsätze einsetzen. Lieferkettenmanagement, menschen- und um- weltrechtliche Sorgfaltsprozesse sowie die Verhinderung von Zwangsarbeit stehen stark im Vordergrund der Diskussion. Die tatsächlichen Möglichkeiten der Einflussnahme von Unterneh- men auf die Zulieferkette variieren jedoch stark, je nach Unter- nehmensgröße, -struktur und Marktposition. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen haben oft nur begrenzten Einfluss und geringe Kontrollmöglichkeiten bei der Einhaltung der Standards vor Ort. Dennoch ist die Einführung menschen- rechtlicher Sorgfaltspflichten und eine Lieferkettenhaftung für Unternehmen, verbunden mit Klagerechten, auf EU-Ebene in Arbeit. Dies würde jedoch auch wegen der vielfachen unbe- stimmten Rechtsbegriffe zu erheblicher Rechtsunsicherheit und kaum begrenzbaren Haftungsrisiken führen. Dadurch könnte auch die von der EU unterstützte Internationalisierung von KMU gefährdet werden. Ein großer Teil der Unternehmen lehnt eine Regulierung auf EU-Ebene daher ab. Einige Unter- [1] Die Perspektive der Wirtschaft zur Erreichung der VN-Nachhaltigkeitsziele hat die DIHK in ihrem Positionspapier „Die VN-Nachhaltig- keitsziele erreichen – Perspektive der Wirtschaft“ dargestellt, welches im März 2022 vom Vorstand verabschiedet wurde. 10 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION nehmen befürworten eine EU-Regelung, vor allem, um eine Fragmentierung nationaler Gesetzgebung innerhalb der EU zu verhindern, wobei eine EU-Richtlinie nicht über das nationale deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinaus gehen sollte. Eine Beschränkung auf direkte Zulieferer ist geboten, da Unternehmen keinen Zugriff auf die mittelbaren Zulie- ferer entlang der Wertschöpfungskette haben. Ebenso ist sicherzustellen, dass es zu keinen doppelten Berichtspflichten kommt, die bereits z.B. von der CSRD gedeckt sind. Im Sinne einer Verantwortungspartnerschaft müssen nach Ansicht der Unternehmen die Staaten ihre Aufgabe wahrnehmen, Sozial- und Umweltstandards durchzusetzen und Menschenrechte zu schützen, auch in Entwicklungs- und Schwellenländern. Diese staatliche Verantwortung darf weder in den Gaststaaten noch von Europa aus auf die Unternehmen übertragen werden. Europäische Standards können dabei nicht eins zu eins auf Entwicklungs- und Schwellenländer übertragen werden, da nationale und interkulturelle Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen. Mehr Unterstützung anbieten, CSR-Kompetenzen fördern, statt Regulierung und Bürokratie Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Taxonomie müssen bereits künftig deutlich mehr Un- ternehmen unmittelbar über ihre Nachhaltigkeit berichten. Der Fokus sollte verstärkt auf Unterstützungsangeboten und der Förderung von CSR-Kompetenzen liegen. Unternehmen sollten durch Informationen sowie Angebote zur Kapazitätsentwick- lung und zum Aufbau von Know-how unterstützt werden, auch um die Akzeptanz von Regulierungen zu erhöhen. Regionale Kompetenzzentren können mit Unterstützung von Stakehol- dern wie den Kammern Anlaufzentren für Nachhaltigkeit und CSR sein. Auch Initiativen im Rahmen der Vereinten Nationen sollten darauf ausgerichtet sein, Unternehmen einerseits unverbindliche Hilfestellung zu geben und andererseits Staaten anzuhalten selbst, bestehende völkerrechtliche Vereinbarun- gen zu implementieren und durchzusetzen. Dies sollte die EU auch auf UN-Ebene bei der Verhandlung des Entwurfs für ein internationales Abkommen (UN-Treaty) im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte berücksichtigen. Im Rahmen von multi- lateralen Foren und internationalen Organisationen sollte sich die Europäische Union für eine Angleichung der Wettbewerbs- bedingungen für Unternehmen einsetzen, um Nachhaltigkeit in Liefer- und Wertschöpfungsketten zu fördern. Komplexität und Aufwand der Nachhaltigkeitsberichter- stattung kompatibel gestalten und begrenzen Mit der Verabschiedung der CSRD, der Taxonomie und dem ge- planten EU-Lieferkettengesetz nehmen die Anforderungen an Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Anwendungsbereich zu. Von den Berichtspflichten sind nicht nur große Unternehmen betroffen, sondern durch den Kaskadeneffekt auch kleine und mittlere Unternehmen, die als Zulieferbetriebe zur Erhebung von nicht-finanziellen Informationen – oftmals nach unterschiedlichen Standards und Formaten – aufgefordert werden. Eine Ausweitung der Berichtspflichten, die mit erheblichem zusätzlichen Aufwand für Dokumentation und Information sowie Kosten für die Erstellung und ggf. Prüfung einherginge, ist aus Sicht des Großteils der Betriebe nicht zielführend und wird nur von wenigen Unternehmen befürwortet. Insbesondere sollte eine Kompatibilität, ggfs. auch Vereinheitlichung der verschiedens- ten Pflichten und Standards sichergestellt werden. Bei der Ent- wicklung der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) sind dabei klare, verlässliche und der Unternehmensgröße an- gemessene Rahmenbedingungen und praktikable Umsetzungs- möglichkeiten von Bedeutung. Insbesondere die spezifischen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen, die als Zulieferbetriebe zur Offenlegung von Nachhaltigkeits- informationen aufgefordert werden, gilt es zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollte auch ein Abbau von Dokumentationsvor- schriften durchgeführt werden, insbesondere, wenn identische Inhalte verlangt werden. Hier sollte auf bestehende Berichte verwiesen werden können und eine Doppelbelastung dadurch vermieden werden. Freiwillige Umweltmanagementsysteme anerkennen Freiwillige Umweltmanagementsysteme befördern einen indi- viduellen, verantwortungsbewussten Ressourceneinsatz. Teil- nehmer des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS beispielsweise verpflichten sich, die Einhaltung aller umwelt- rechtlichen Vorgaben prüfen zu lassen und ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. EMAS ist so für Unternehmen ein Gütesiegel und öffentliches Bekenntnis für eine an Umwelt und Nachhaltigkeit ausgerichtete Unternehmenskultur. Das freiwillige, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus- gehende Engagement der Unternehmen z.B. durch Manage- mentsysteme wie ISO-Zertifizierungen, sollte außerhalb des öffentlichen Auftragswesens höhere Anerkennung finden, u. a. in Form von Erleichterungen bei Dokumentationspflichten. Dann fänden diese Instrumente noch mehr Anklang bei den Unternehmen. Transparenz im Rohstoffsektor durch praktikable Instrumente Pflichten zur Offenlegung der Herkunft von Rohstoffen, wie sie in den USA bestehen (Dodd-Frank-Act) und in der EU dis- kutiert werden (EU-Chips Act, Due Diligence), bedeuten häufig eine enorme zeitliche und finanzielle Belastung für betroffene Unternehmen und damit in der Lieferkette. Die Erfahrungen mit der EU-Verordnung über Konfliktmineralien zeigen, dass die Berichts- und Prüfpflichten den Rohstoffhandel verkom- plizieren und für Rechtsunsicherheiten beim Import sowie praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen innerhalb der Lieferkette zur Folge haben. Unternehmen tragen Verantwortung beim Bezug ihrer Rohstoffe. Sie unterstützen Initiativen zur Verhinderung von Korruption und leisten durch freiwillige Zertifizierungen einen Beitrag zum konfliktfreien Handel mit Rohstoffen. Freiwilligen Zertifizierungen durch Unternehmen zur verantwortungsvollen Rohstoffbeschaffung sollte generell Vorzug vor bürokratischen Nachweispflichten 11EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |10 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION über die Rohstoffherkunft gegeben werden. Eine Minderheit von Unternehmen sieht in der freiwilligen Zertifizierung nur eine schwache Wirkung und bewertet diese kritisch. Chancen der Digitalisierung für eine nachhaltige Entwick- lung einsetzen Ein Ziel des EU-Aktionsplan 2020-24 ist es, die EU an die Spit- ze der datengesteuerten Wirtschaft zu bringen. Die Wirtschaft unterstützt dieses Ziel, auch mit Blick darauf, dass digitale Technologien einen Beitrag zur Bewältigung struktureller und ökologischer Herausforderungen in der Wirtschaft leisten können. Die Potentiale, die durch die Vernetzung von Digi- talisierung und Nachhaltigkeit ermöglicht werden, sollten in neuen Gesetzen abwägend mit einbezogen, aber nicht zu einer zwingenden Voraussetzung gemacht werden. Unternehmen sind sich ihrer Corporate Digital Responsibility (CDR) bewusst, die sich aus der Digitalisierung und den damit einhergehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen ergibt. Öffentliches Auftragswesen nicht überfordern Öffentliche Auftragsvergabe wird zunehmend an nachhaltiges Wirtschaften der Auftraggeber geknüpft: Öffentliche Aufträge sind mit ihrem Volumen von 15 Prozent des BIP (OECD 2019) in Deutschland ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Mit Beschaf- fungen kann die öffentliche Hand Innovationen und Nach- haltigkeitsaspekte als strategische Ziele umsetzen. Allerdings wird so die Auftragsvergabe mit zusätzlichen Anforderungen überfrachtet, was gerade KMU benachteiligt. Ein solcher Ansatz ist nach Ansicht der Mehrheit der Unternehmen nur dann mit Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb vereinbar, wenn er auftragsbezogen ist und wenn er vom öffentlichen Auf- traggeber auch kontrolliert werden kann. Auch Vergabestellen können die Einhaltung umfassender Bedingungen an den Produktionsprozess und die Zulieferkette bei globalen Wert- schöpfungsketten nicht ausreichend kontrollieren. Nach dem „Think small first“-Prinzip der EU dürfen strategische Ziele nicht dazu führen, KMU praktisch von vielen Vergabeverfahren auszuschließen. Ansprechpartner in der DIHK: Dr. Jan Greitens (greitens.jan@dihk.de) Sustainable Finance: Finanzierung der Transformation fördern statt erschweren „Sustainable Finance“ ist, ergänzend zur CO2-Bepreisung, ein wesentlicher Eckpfeiler des European Green Deal. Die Um- setzung umfasst (1) die Finanzierung selbst, aber auch (2) umfangreiche Offenlegungs- und Nachweispflichten. Zu diesen europäischen Regelungen kommen noch (3) globale Initiativen zu Offenlegungsstandards. Mit der EU-Taxonomie wird der Versuch unternommen, wirtschaftliche Aktivitäten danach einzuteilen, ob sie zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen oder nicht. Alle gemäß Taxonomie bewerteten wirtschaftlichen Aktivitäten fließen in die Ermittlung der sogenannten Green Asset Ratio (GAR) ein, anhand derer Banken den nachhaltigen Anteil ihrer Finanzie- rungsaktivitäten ausweisen sollen. Allein die durch die GAR hergestellte öffentliche Transparenz soll dann die Finanzierung in eine nachhaltige Richtung lenken, ohne dass für die GAR derzeit konkrete Zielgrößen vorgeschrieben werden. Die Berichts- und Offenlegungspflichten werden auf EU-Ebene anhand von drei Instrumenten ausgestaltet: • Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) müssen künftig deutlich mehr Unternehmen unmit- telbar über ihre Nachhaltigkeit berichten. • Finanzmarktteilnehmer, insbesondere Banken, müssen gemäß der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) Anga- ben zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäfte machen. • Zusammen mit den Offenlegungspflichten aus Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben sich damit direkt, aber auch indirekt umfangreiche Offenlegungspflichten auch für weite Teile des Mittelstands. In den vergangenen Jahren hat es international eine Vielzahl an Initiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gegeben und es wurde eine Fülle von Rahmensystemen, Methoden und Kennzahlen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt. Unternehmen, die Teil internationaler Wertschöpfungsketten sind, sehen sich deshalb inzwischen einer Vielzahl verschiede- ner Anforderungen gegenüber. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Han- deln bestimmen: • EU-Taxonomie vereinfachen – dann dynamisch und in der Praxis handhabbar umsetzen • Verhältnismäßigkeit für die Breite der Wirtschaft wahren 12 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION • Globale Standards unterstützen EU-Taxonomie vereinfachen – dynamisch und in der Praxis handhabbar umsetzen Wichtigstes Ziel der EU-Taxonomie-Verordnung sollte sein, die Transformation der Wirtschaft und vor allem den Übergang der Unternehmen hin zu mehr nachhaltigem Wirtschaften zu fördern und die Finanzierung der Transformation zu sichern. Benötigt wird eine Transformations-Taxonomie. Viele Unternehmen bezweifeln, inwieweit sich mithilfe der Taxonomie die angestrebte klima- und umweltpolitische Transformation erreichen lässt. In der Praxis sind betriebliche Wertschöpfungsketten nicht eindeutig zuzuordnen. Geschäfts- modelle ändern sich im Zeitablauf. Unternehmen kombinieren wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Taxonomie als „braune“ oder „grüne“ Produktion bewertet werden. Einzelne Aktivitäten können oft nicht trennscharf in nachhaltig oder nicht-nach- haltig eingeteilt werden. Eine sich anpassende und kontinu- ierlich in Kooperation mit der Wirtschaft weiterentwickelte Regulierung würde daher der Transformation besser dienen als kleinteilige und statische Vorgaben. Gleichzeitig dürfen sich die Bedingungen nicht zu oft und schnell verändern, um die notwendigen Investitionen der Unternehmen zu ermöglichen. Unternehmen, die in ihren Betriebsabläufen heute noch viel CO2 emittieren müssen, machen sich vielfach auf den Weg, ihre Produktionsverfahren und Energieversorgung umzustellen. Die- ser Wandel hin zur Klimaneutralität sollte aus Sicht der Mehr- heit der Betriebe nicht ausgebremst werden, indem der Zugang zu Finanzierungen für die notwendigen Investitionen durch zu hohe Anforderungen erschwert wird. Zudem tragen zahlreiche, heute noch emissionsintensive Branchen zur Herstellung von Klimaschutztechnologien bei; beispielsweise werden in jeder Windkraftanlage große Mengen Stahl oder Kupfer verbaut. Das Angebot an „grün“ produziertem Stahl ist hingegen aufgrund der hohen technischen Komplexität des Produktionsprozesses weltweit sehr begrenzt. Aktuelle Entwicklungen, wie etwa die neue Bedeutung der Energie- und Versorgungssicherheit sowie mehr Investitio- nen in sicherheitsrelevante Bereiche wie die Herstellung von Rüstungsgütern, können zwar in der EU-Taxonomie als einem Regelwerk, das kontinuierlich ausgeweitet werden soll, abgebil- det werden. Die bereits heute hohe Komplexität wird allerdings dann noch zunehmen. Der Gesetzgeber sollte davon Abstand nehmen, einzelne Wirt- schaftsbereiche von vornherein als nicht-taxonomiekonform einzustufen. Die EU-Taxonomie-Verordnung sollte stattdessen so ausgestaltet werden, dass alle Unternehmen die Chance haben, einen Transformationsprozess hin zu einer stärkeren Nachhaltigkeit einzuleiten und finanziert zu bekommen. Zu strenge Vorgaben können auch dazu führen, dass sich die Un- ternehmen im „grauen Kapitalmarkt“ ihre Finanzierung suchen. Die Regulierung der Banken und die Anforderungen an die Unternehmen müssen synchronisiert sein. Letztlich muss vermieden werden, dass Unternehmen ohne eine angemessene Zeit für Anpassungen gezwungen werden, ihren Produktionsstandort in ein Land außerhalb der EU zu verlagern. Wenn dort keine den EU-Regelungen entsprechenden Anforde- rungen an die Nachhaltigkeit existieren, haben solche Verlage- rungen keine positiven Auswirkungen auf Umwelt und Klima. Zudem schwächen sie den Wirtschaftsstandort Europa. Die IHK-Organisation fordert deshalb auch für die Ausarbeitung der sogenannten „erweiterten Taxonomie“, die den Übergang von einer fossilen in eine ökologisch nachhaltige Wirtschaft zum Gegenstand hat, die Orientierung an allgemeinen Leitlinien, um der Heterogenität der Wertschöpfung Rechnung zu tragen. Verhältnismäßigkeit für die Breite der Wirtschaft wahren Berichtspflichtige große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Finanzmarktakteure fordern Informationen in der Regel bereits heute von ihren Kunden und Zulieferern ein. Denn um Bewertungen in Form eines Nachhaltigkeits-Scorings berech- nen oder die eigene Taxonomiekonformität umfassend beur- teilen zu können, benötigen die Finanzmarktakteure Daten und Informationen anderer Unternehmen. Deshalb sind bereits jetzt viele kleine und mittelgroße Betriebe erheblich damit belastet, zur Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten nicht standardi- sierte Informationen zu liefern. Aus Sicht der Breite der Wirtschaft ist es daher dringend erforderlich, einen einfachen und proportionalen Berichtsstan- dard für KMU zu entwickeln. Vor jeder Berichtspflicht sollte der Nutzen der geforderten Information für die Transformation belegt sein. Eine Standardisierung sollte zudem deutliche Diffe- renzierungen der Anforderungen im Hinblick auf den Zweck der verlangten offenzulegenden Daten vornehmen und Redundan- zen vermeiden. Dafür ist eine Priorisierung der Informationen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele erforderlich. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen von und Erwar- tungen an kapitalmarktorientierte und nicht-kapitalmarktori- entierte Unternehmen zu berücksichtigen. Ein klar definierter, eng begrenzter und möglichst standardisierter Fragenkatalog („Basisdatenset“), der die Anforderungen der berichtspflichtigen Unternehmen gegenüber ihren Geschäftspartnern strukturiert, würde die Vielzahl an Informationsbegehren eindämmen und die Unternehmen so entlasten. Außerdem ist es wichtig, Bereiche zu definieren und grundsätz- lich von der Anwendung der Taxonomie-Verordnung auszuneh- men, die nachweislich keine Auswirkung auf Umwelt und Klima haben. Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sieht richtigerweise vor, dass in Ausnahmesituationen nicht vollumfänglich berichtet werden muss; insofern sieht auch der Entwurf des Nachhaltigkeitsberichtsstandards z.B. in Bezug auf Knowhow-Schutz und Geschäftsgeheimnisse Ausnahmen vor. Ferner sollten grundsätzlich Selbstverpflich- tungen möglich sein, die im Vergleich zu gesetzlichen Offenle- gungspflichten ein deutlich weniger aufwändiges Mittel sind. Informations- und Offenlegungspflichten sollten zielgerichtet 13EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |12 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION sein und grundsätzlich auch Kosten-Nutzen-Abwägungen der Betriebe berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der CSRD, inkl. der Prüfpflicht und Formatvorgaben, sollte wieder zurückgeführt werden auf jenen der sog. CSR-Richtlinie, d. h. auf große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern. Insge- samt ist es für eine effizientere Umsetzbarkeit hilfreich, wenn Unternehmensvertreter intensiver und flexibler in die konkrete formale Ausgestaltung von Berichtspflichten eingebunden werden. Nationale Anforderungen dürfen dabei nicht über das europäische Niveau hinausgehen. Die Möglichkeit eines „Com- ply or Explain“-Ansatzes sollte explizit aufgenommen werden. Auch eine mögliche Regulierung von ESG-Ratingagenturen darf nicht dazu führen, dass die Berichtspflichten auf diesem Wege indirekt ausgeweitet werden. Obwohl die EFRAG (Stand Januar 2023) eine Reduzierung und Vereinfachung der Entwürfe der Nachhaltigkeitsberichtsstan- dards vorgenommen hat, bedarf es noch weiterer Überarbei- tung und Vereinfachung. Die teilweise sehr hohe Granularität der Berichtspflichten geht mit einem enormen Aufwand für die Unternehmen zur Erhebung der Datenpunkte einher, gleichzei- tig bestehen jedoch Zweifel an der Aussagefähigkeit und der Relevanz vieler geforderter Datenpunkte. Einige Unternehmen sind jedoch der Ansicht, dass übergeord- nete Ziele nur erreicht werden, wenn alle Unternehmen von den Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung er- fasst werden. Ebenso sind manche Unternehmen der Meinung, dass eine Trennung in kapitalmarktorientierte und nicht- kapitalmarktorientierte Unternehmen bei den Berichtspflichten nicht hilfreich ist, wenn dadurch zusätzliche Hürden beim Gang an den Kapitalmarkt entstehen. Globale Standards unterstützen Die deutsche Wirtschaft ist in der Welt zu Hause. Das schließt neben ausländischen Standorten, dem Ex- und Import selbst- verständlich auch die Finanzierung der Investitionen von Unternehmen ein. Die Unternehmen registrieren ein zunehmendes Interesse institutioneller Investoren an Nachhaltigkeitsberichten. Auch Versicherer, Asset-Manager und Banken fordern eine höhere Qualität und mehr Einheitlichkeit der Nachhaltigkeitsberichter- stattung, um Finanzierungsentscheidungen auf Basis relevanter und zuverlässiger Informationen treffen zu können. Unterschiedliche Systeme und Methoden der Nachhaltigkeits- berichterstattung verursachen in den Unternehmen allerdings erheblichen bürokratischen Aufwand und verhindern globale Transparenz. Globale Standards können hier Effizienzgewinne heben und für mehr Aussagekraft sorgen. Diese Entwicklung sollte sich an etablierten Standards orientieren. Die IHK-Organisation unterstützt deshalb das Internatio- nal Sustainability Standards Board (ISSB) mit Hauptsitz in Frankfurt am Main bei der Entwicklung der IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) und damit grundlegender Standards für die globale Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Arbeiten der EU mit der Platform on Sustainable Finance und der EFRAG sollten sich in einem Gleichlauf mit dem ISSB befinden, damit es zu keiner wirtschaftlichen Benachteiligung von EU-Unternehmen im internationalen Wettbewerb kommt. Auch für nicht international tätige Unternehmen müssen die Anforderungen erfüllbar sein. Denn ein europäischer Sonderweg birgt gleich zwei Gefah- ren: Zum einen wird die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts geschwächt, was zu einer Abwanderung von Produktion und Beschäftigung in andere Weltregionen führt. Zum anderen ist nichts für das Ziel der Klimaneutralität gewonnen, wenn in diesen Regionen Nachhaltigkeitsaspekte keine vergleichbare Rolle spielen. 14 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Malte Weisshaar (weisshaar.malte@dihk.de), Christopher Gosau (gosau.christopher@dihk.de) EU-Haushalt, NGEU, Wirtschafts- und Währungsunion: Wettbewerbs fähigkeit stärken, Staatsschulden reduzieren Euro-Schuldenkrise, Flüchtlingskrise, Covid-Pandemie und der russische Krieg in der Ukraine – die EU muss eine Krise nach der nächsten bewältigen bei steigenden Erwartungen an das gemeinsame europäische Handeln. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, sollte die EU ihre Resilienz erhöhen. Wird frühzeitig durch eine verantwortungsbewusste Haushalts- politik der Mitgliedstaaten genügend finanzieller Spielraum geschaffen, können die EU und ihre Mitgliedstaaten Unterneh- men durch unverschuldete Krisen helfen. Gleichzeitig will die EU Klimaneutralität und Digitalisierung erreichen. Insbesondere die Klimaneutralität führt zu zusätzlichen Belastungen für Unternehmen, die im globalen Wettbewerb mit Unternehmen aus Ländern mit geringeren Klimaschutzanforderungen stehen. Entsprechend sind Unternehmen für den Zeitraum der Trans- formation auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Die dazu notwendigen Förderprogramme zur Unterstützung der Un- ternehmen, beispielsweise zur Finanzierung von Infrastruktur für die Digitalisierung oder die Herstellung der Energieversor- gungssicherheit, sollte sich in der Haushalts- und Wirtschafts- politik widerspiegeln. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Han- deln bestimmen: • Empfehlungen der EU für Investitionen und Wachstum ver- bindlicher machen • Schuldenabbau und Wettbewerbsfähigkeit der National staaten vorantreiben • Next Generation EU evaluieren, bevor über Verlängerung diskutiert wird • Bei Förderprogrammen kurze Bewilligungsverfahren mit effektiver Erfolgskontrolle verbinden • Die Einnahmeseite möglichst einfach und transparent gestalten Empfehlungen der EU für Investitionen und Wachstum verbindlicher machen Die EU hat auf die ökonomischen Herausforderungen in der Corona-Pandemie mit dem Corona-Wiederaufbauprogramm “Next Generation EU” (NGEU) reagiert. Die darin enthalte- ne Aufbau- und Resilienzfazilität stellt 723,8 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen, also ohne Inflationsausgleich) bereit – 385,8 Mrd. EUR an Darlehen und 338 Mrd. EUR an Finanzhilfen – um Investitionen und Reformen in den Mitgliedstaaten zu unter- stützen. Wie die Corona-Krise erneut gezeigt hat, fehlen eini- gen Mitgliedstaaten aufgrund anhaltend hoher Verschuldung die finanziellen Reserven, um ihre Wirtschaft in einem solchen Fall zu unterstützen. Ohne EU-Unterstützung drohen vor Ort und in Deutschland unverschuldete Insolvenzen und Investiti- onszurückhaltung von Unternehmen. Da das Geld von der EU am Kapitalmarkt aufgenommen wird, ist es existenziell wichtig, dass es ganz überwiegend investiv eingesetzt wird. Denn ohne Erträge auf das eingesetzte Kapital, die zu erhöhter Produk- tivität und final zu mehr Steuereinnahmen führen, würde die Rückzahlung der Kredite zu einer noch größeren Belastung für künftige Haushalte und damit für die Wirtschaft in der EU. Es ist im Rahmen von Next Generation EU wichtig, dass die EU-Kommission konsequent die selbst gesetzten Regeln einhält und Gelder nur freigibt, wenn vereinbarte Meilensteine zur Umsetzung der Reformen und Investitionen von den Mitglied- staaten tatsächlich erreicht wurden und die Wirtschaft hiervon profitieren kann. Das schafft Transparenz, Verbindlichkeit und gibt der EU einen Hebel, nötigenfalls Druck auf die Empfänger- staaten auszuüben. Jeder Plan muss dabei wirksame Lösungen, für die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen vorschlagen. Eine solche Vorgehensweise wäre auch für die sonstigen Auszahlungen aus dem EU-Haushalt überlegenswert. Da die Auszahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität als Hauptbestandteil von NGEU nur bis 2026 erfolgen, sollte das Europäische Semester dahingehend gestärkt werden, dass auch im Anschluss die reguläre Vergabe von EU-Mitteln – wie z.B. aus dem Strukturfonds – an die Umsetzung von Re- formen oder den Abbau von Schulden gebunden ist. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten europäischen Wirtschaftsraumes gestärkt, was u. a. die Absatzchancen für deutsche Unternehmen und Dienstleister erhöht. Zu solchen Rahmenbedingungen sollten beispielsweise wettbewerbsfähige Steuersätze, kurze Genehmigungsverfahren oder bürokratiear- me Regulierung gehören. Schuldenabbau und Wettbewerbsfähigkeit der National- staaten vorantreiben Ohne zielgerichtete und verbindliche Regeln ist eine solide Finanzpolitik im Euro-Raum unmöglich. Eine Stärkung der gemeinsamen fiskalischen Regeln ist Voraussetzung dafür, dass die Inflation eingedämmt wird und die Euro-Zone ein stabiler Währungsraum für die Unternehmen bleibt. Die Corona- Pandemie wie auch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 haben beide offengelegt, dass je tragfähiger ihre öffentlichen Haushalte aufgestellt sind, desto mächtiger sind in Krisenzeiten die Interventionsmöglichkeiten der europäischen Staaten. Das gilt insbesondere für notwendige gesamtwirtschaftliche Stabili- sierungsmaßnahmen sowie konkrete Hilfen für die Wirtschaft. Um für stabile Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Eurozone zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den Fiskalpakt mit den nationalen Schuldenbremsen so bald wie möglich wieder umsetzen und die Konvergenzkriterien von Maastricht 15EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |14 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION (u.a. 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) als Obergrenze für die öffentliche Gesamtverschuldung) einhalten. Übermä- ßige, regelwidrige Verschuldung sollte sanktioniert werden, damit sich die Unternehmen auf die Stabilität des Euroraums verlassen können. Dies ist nicht nur mit Blick auf die Preisent- wicklung von Bedeutung, sondern auch die Finanzierungsbe- dingungen der Unternehmen. Next Generation EU evaluieren, bevor über eine Ver längerung diskutiert wird Das Programm Next Generation EU wurde als einmaliges Son- derinstrument – volumenmäßig begrenzt und zeitlich befristet – zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingeführt. Die mit ihm verbundene nennenswerte Umverteilung von Geldern (und damit der Steuerzahlungen von Unternehmen) aus einigen Mitgliedstaaten in andere ist in Anbetracht der anfangs unter- schiedlichen Betroffenheit der Mitgliedstaaten von der Corona- Pandemie nachvollziehbar. Mit dem höheren Finanzierungs- anteil Deutschlands ist auch eine höhere Steuerbelastung der Unternehmen am hiesigen Standort verbunden, Es ist deshalb im Interesse der Unternehmen, dass vor einer zukünftigen Krise nochmals grundsätzlich über die Verschuldungskompetenz der EU entschieden werden sollte. Zusätzliche Umverteilung auf EU-Ebene reduziert regelmäßig Anreize zur Schuldenrückführung auf Ebene der Mitglied- staaten. Daher müsste Next Generation EU erst nachweisen, dass die in den Mitgliedstaaten finanzierten Investitionen und Reformen zu Wachstum führen, das zur Schuldenrückführung in den Mitgliedstaaten genutzt wird. Zweitens müsste der Nachweis gelingen, dass die zusätzliche Umverteilung mit einer konsequenteren Schuldenrückführung auf EU-Ebene einher- geht als dies in der Vergangenheit auf Ebene der Mitgliedstaa- ten der Fall war. Dadurch beim Mitgliedstaat entstehende Spielräume sind wich- tig, um kriselnde Unternehmen auch zukünftig stützen und Arbeitsplätze erhalten zu können. Eine Evaluierung am Ende der Laufzeit von Next Generation EU müsste erst diese Belege erbringen, bevor über eine Verlängerung oder sogar dauerhafte Einrichtung dieser Reformunterstützungs-Fazilität überhaupt diskutiert werden sollte. Bei Förderprogrammen kurze Bewilligungsverfahren mit effektiver Erfolgskontrolle verbinden Bei der Überprüfung des Erfolgs von regulären Förderpro- grammen steht derzeit vor allem die Frage im Vordergrund, ob die Vergaberegeln eingehalten wurden. Die viel wichtigere Frage, ob mit dem Einsatz der Fördergelder das eigentliche Ziel – die Steigerung der EU-Wettbewerbsfähigkeit – erreicht wird, bekommt nach Einschätzung der beteiligten Unterneh- men demgegenüber bisher zu wenig Aufmerksamkeit. Eine unabhängige Evaluierung des Mitteleinsatzes, einschließlich der Verwaltungskosten, ist aber entscheidend für dessen Effektivi- tät und für ein eventuell erforderliches Nachsteuern. Deshalb sollte die EU-Kommission anhand im Vorhinein definierter, messbarer Kriterien überprüfen, in welchem Ausmaß EU-geför- derte Projekte die Wettbewerbsfähigkeit in einem Mitgliedstaat steigern. Die Ergebnisse sollten über die weitere Förderung eines Projektes entscheiden. Ein effektives Controlling würde sicherstellen, dass man EU- Mittel sparsam und mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen für Unternehmen und Bürger einsetzt. Bei jedem Projekt sollte geprüft werden, in welchem Umfang privates Kapital einbezogen werden kann (z.B. in Form öffentlich-priva- ter Partnerschaften). Zur schnelleren Umwandlung innovativer Ideen in marktfähige Produkte sollten die Genehmigungsver- fahren vereinfacht und beschleunigt werden. Dabei sollten Datenabfragen bei Unternehmen jedoch auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben. Insbesondere eine mehrfache Nachweisführung gegenüber verschiedenen Stellen (auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU) ist unnötig und sollte daher unterbleiben. Die Einnahmeseite möglichst einfach und transparent gestalten Der EU-Haushalt finanziert sich aus Beiträgen der Mitglied- staaten. Als einfach und transparent haben sich dabei die sogenannten BNE-Eigenmittel erwiesen, die anhand des Bruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats berechnet werden und unmittelbar dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegeln. Finanzmittel, die die EU ab 2028 braucht, um ihre für die Corona-Hilfen aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen, sollten über die Anhebung der BNE- Eigenmittel aufgebracht werden, weil so auch bei der Finan- zierung dieser Lasten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden kann. Es gibt allerdings eine Vorentscheidung dafür, den finan- ziellen Mehrbedarf der EU in der Zukunft durch die Ein- führung neuer Eigenmittel-Kategorien zu decken. Bereits vorgeschlagen wurden zusätzliche Einnahmen auf Basis des CO2-Grenzausgleichssystems, auf Basis des reformierten EU- Emissionshandelssystems und in Form eines Prozentsatzes der neu zugewiesenen Gewinne großer und sehr rentabler multinationaler Unternehmen, auf die sich die internationale Staatengemeinschaft im Jahr 2021 geeinigt hatte. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Eigenmittel angekündigt: Eine EU-Binnenmarktabgabe und eine europäische Finanz- transaktionssteuer. Diese Eigenmittelvarianten sind aber kom- plizierter als die BNE-Eigenmittel und sie bergen die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten. Denn eine EU-Binnenmarktabgabe trifft eher große Firmen- sitze und die Wirtschaftsaktivitäten sind ungleichmäßig über das Gebiet der EU verteilt. Und eine Finanztransaktionssteuer träfe eher große Finanzplätze gäbe es folglich lediglich in wenigen Mitgliedstaaten. Eine EU-Abgabe, die an die Nutzung des Binnenmarktes anknüpft, würde sogar ein Wesenselement der Europäischen Union kostenpflichtig machen. Wenn die Fi- nanzierungslasten in der EU zwischen Staaten ungleich verteilt sind, entstehen auch unterschiedlich hohe Belastungen für die Steuern zahlenden Unternehmen und Bürger. 16 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Dr. Jan Greitens (greitens.jan@dihk.de) Unternehmensfinanzierung und Finanzmärkte: Angemessen regulieren, Finanzierung ermöglichen Eine wirksame Finanzmarktregulierung, die die Finanzmarkt- stabilität und somit Planungssicherheit gewährleistet, liegt im Interesse der Wirtschaft. Die Finanzierungsbedingungen der Unternehmen müssen dabei mit im Fokus stehen. Seit längerem fördert die europäische Politik eine Entwicklung in Richtung einer kapitalmarktbasierten Unternehmensfinanzierung. Das darf die überwiegend bankbasierte Finanzierung der mittel- ständischen Unternehmen aber nicht schwächen, sondern muss deren Finanzierungspalette erweitern. Die Investitionen der Unternehmen, insbesondere in die Transformation hin zur klimaneutralen Produktion, erfordert Finanzierungsvolumina, die nur durch eine Verbindung der bankbasierten Unterneh- mensfinanzierung mit Investoren am Kapitalmarkt generiert werden können. Die Einführung eines digitalen Euros darf die Finanzintermediation von Banken nicht beschränken und sollte technische Innovationen unterstützen. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Bankenregulierung zielgenauer ausrichten • Kapitalmarktunion für die Mittelstandsfinanzierung besser nutzbar machen • Anlegerschutzorientierte Finanzmarktregulierung verhältnis- mäßiger ausgestalten • Einen digitalen Euro mit den Banken und auch als Innova tionsförderung einführen Bankenregulierung zielgenauer ausrichten Das Paket zur umfassenden Überarbeitung der EU-Bankenvor- schriften (Basel-III-Finalisierung / „Basel IV“) wird im Laufe des Jahres 2023 zum Abschluss kommen. Basel IV soll u.a. sicher- stellen, dass interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapi- talanforderungen Risiken in Bankbilanzen korrekt abbilden und die Kreditinstitute für ihre Risiken ausreichend Kapital vorhal- ten. In seiner bisherigen Fassung läuft die Umsetzung von Basel IV Gefahr, die Mittelstandsfinanzierung einzuschränken, denn die Kreditvergabe für die Kreditinstitute wird durch regulatori- sche Vorgaben teurer und weniger attraktiv. Diese Entwicklung sollte aus Sicht der Wirtschaft vermieden werde. Nach Auslaufen von Übergangsregelungen wird die Eigenka- pitalbelastung für Kreditinstitute deutlich höher als aktuell liegen – und damit Kreditvergabespielräume an die Unterneh- men einschränken. Dazu kommen zusätzliche Belastungen z. B. durch nationale regulatorische Vorgaben wie sektorale Systemrisikopuffer. Steigende Risikogewichte erhöhen den Anteil des zu unterlegenden Eigenkapitals in jeder Finanzie- rung. Davon ist die gesamte Bandbreite der Finanzprodukte betroffen, die Unternehmen bei ihren Hausbanken nachfragen, u.a. gewerbliche Immobilienkredite, Derivategeschäft zur Ab- sicherung vor Zins-, Währungs- und Rohstoffrisiken, Spezial- finanzierungen wie Projekt- oder Objektfinanzierungen sowie Leasinggeschäfte. Bei der Umsetzung sollten daher nicht nur die Mindestkapitalanforderungen betrachtet werden, sondern auch das Zusammenwirken mit anderen mikroprudenziellen (also auf die einzelne Bank bezogene) und makroprudenziellen (also auf das gesamte Finanzsystem bezogene) Entwicklungen, die in der Summe zu einer deutlichen Kapitalbelastung und negativen Effekten für die Unternehmensfinanzierung führen können. Die Übergangsphasen sollten daher ausreichend lang sein. Die Auswirkungen der regulatorischen Anforderungen auf die Unternehmensfinanzierung sollten laufend evaluiert und bei Bedarf auch mit Blick auf die Finanzierungsspielräume der Unternehmen angepasst werden. Wenn Unternehmen mit guter Bonität bankinterne Ratings erhalten, die aufsichtlich anerkannt sind, sollten auch ihre Kre- dite dauerhaft mit dem grundsätzlich möglichen abgesenkten Betrag angerechnet werden. Ein externes Rating ist im Sinne der Proportionalität für mittelständische Unternehmen nicht sinnvoll und auch ohne zusätzlichen Nutzen. Basel IV führt mittelfristig durch erhöhte Kapitalanforderungen auch zu einer Verringerung des Potenzials für Eigenkapitalfi- nanzierungen durch die Kreditinstitute. Die Kapitalanforderun- gen sind in diesem Segment bereits sehr hoch und eine weitere Erhöhung wäre angesichts der bekannten Ausfallraten nicht angemessen. Nach einer Risikoanalyse könnte vielmehr eine Verringerung der Kapitalanforderungen in Betracht gezogen werden. Damit würde in den Bankbilanzen Kapital für einen stärkeren Einsatz dieser Finanzierungsinstrumente insbesonde- re für kleine und mittelständische Unternehmen freigesetzt. Nach Angaben der Welthandelsorganisation sind rund 80 Prozent der international tätigen Unternehmen auf kurzfris- tige externe Handelsfinanzierung angewiesen. Mit Basel IV werden die Kreditinstitute verpflichtet, auch mehr Kapital für Instrumente der Handelsfinanzierung vorzuhalten. So soll der Umrechnungsfaktor für Erfüllungsgarantien von 20 auf 50 Prozent steigen. Damit verteuert sich diese Form einer risi- komindernden Bankbürgschaft erheblich und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der international tätigen Unternehmen. Um die Handelsfinanzierung nicht zu schwächen, sollte auf diese Anhebung verzichtet werden. Regionale Kreditinstitute benötigen nicht die gleiche komplexe Regulierung wie international agierende Häuser. Bürgschafts- banken und Förderinstitute ohne direktes Kreditgeschäft sind den Geschäftsbanken nicht gleichzusetzen. Eine komplexe Regulierung gefährdet vielmehr die langfristige Investitions- ebenso wie die laufende Betriebsmittelfinanzierung insbeson- dere in kleinen und mittleren Unternehmen. Deshalb sollte bei der aufsichtsrechtlichen Praxis der Finanzmarktregulierung die 17EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |16 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Größe und die Ausrichtung von Instituten stärker berücksich- tigt werden. Eine weitere Möglichkeit für eine verhältnismäßi- gere Regulierung wäre die Einführung eines Wahlrechts für die Kreditinstitute, den bisherigen Kreditrisiko-Standard-Ansatz zu nutzen. Dies könnte mit einem Kompensationsfaktor verbunden werden. Einen entsprechenden Prüfauftrag sollte der EU-Ge- setzgeber an die Europäische Bankenaufsicht formulieren. Kapitalmarktunion für die Mittelstandsfinanzierung besser nutzbar machen Die Europäische Kommission will mit den Ende 2022 vorgestell- ten Plänen für die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion einen vereinheitlichten Kapitalmarkt ermöglichen. Dies soll ins- besondere den Kapitalmarktzugang von kleinen und mittleren Unternehmen verbessern helfen. Die Herausforderungen liegen vor allem in der Schaffung möglichst einfacher, einheitlicher und standardisierter Regeln. Diese Regeln sollten die Liquidi- tät der Märkte erhöhen und für Unternehmen kosteneffizient nutzbar sein. Während aus Sicht von Investoren einheitliche Rechnungslegungsstandards und hohe Offenlegungspflichten eine wichtige Rahmenbedingung für einen funktionierenden Kapitalmarkt darstellen, bedeuten dieselben Anforderungen aus Sicht der Emittenten – insbesondere der KMU – hohen Aufwand und hohe Fixkosten. Für diese unterschiedlichen Interessen sollten – auch unter Berücksichtigung der un- terschiedlichen Nutzung des Kapitalmarkts – Kompromisse gefunden werden. Allerdings dürfen diese erhöhten Pflichten für kapitalmarktorientierte KMU nicht dazu führen, dass nicht kapitalmarktorientierte KMU mit den gleichen Berichtsanforde- rungen konfrontiert werden. Denn der Fremdkapitalzugang ist für sie von größerer Bedeutung. Die europäische Rechnungslegung, die Offenlegung von Un- ternehmensabschlüssen sowie deren Prüfung ist weitgehend harmonisiert. Diese sollte als Basis der Rechnungslegung vor allem der nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit aus Sicht der überwiegenden Anzahl der Unternehmen beibehalten werden. Insbesondere für KMU sollten weitere Erleichterungen eingeführt werden. Eine verpflichtende Anwendung der Internationalen Rechnungsle- gung wird zwar von manchen Marktteilnehmern unterstützt, ist jedoch derzeit nicht im Interesse der vielen anderen Unter- nehmen. Denn sowohl bei der Nutzung des Kapitalmarkts als auch bei den mittelbaren Auswirkungen einer gegebenenfalls ausgeweiteten Verordnung zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards würde es große Unterschiede geben. Die Entwicklung von eigenständigen finanziellen EU- Rechnungslegungsstandards erhöht jedoch nur die Komplexität für verpflichtete Unternehmen und ist der falsche Weg. Die Rechnungslegungsanforderungen müssen in der finanziellen wie nicht finanziellen Berichterstattung verhältnismäßig sein. Gerade in der Start Up-Finanzierung sollte der Kapitalmarkt eine wichtigere Rolle in Deutschland spielen, z.B. durch fondsbasierte Seed-Finanzierung. Hier stehen die deutschen Regelungen in einem Wettbewerb mit anderen Ländern. In anderen Ländern erlaubte Mehrfachstimmrechte erhöhen zwar für Investoren im Rahmen der Unternehmensfinanzie- rung die Attraktivität, beseitigen jedoch die Proportionalität von Anteilseigentum und Stimmrechtseinfluss. Der Bedarf, bei Barkapitalerhöhungen Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre auszuschließen wird aus Sicht der Unternehmensfinanzierung geäußert. Dies würde jedoch zu einem gravierenden Nachteil für Bestandsaktionäre führen. Es sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, diese Instrumente aus aktueller Sicht nur für die Start Up-Finanzierung zu erlauben. Ein Element der Bankenunion ist ein Europäisches System der Einlagensicherung (European Deposit Insurance Scheme, EDIS). Eine glaubwürdige Einlagensicherung verhindert in krisenhaf- ten Situationen einen Einlagenabzug verunsicherter Sparer, der wiederum in der Folge die Finanzierungsmöglichkeiten der kreditgebenden Wirtschaft beeinträchtigt. EDIS droht in seiner derzeit diskutierten Form einer voraussetzungslosen Verge- meinschaftung der dezentralen Einlagensicherungssysteme jedoch Fehlanreize zu schaffen, weil Risiken, die in alleiniger Verantwortung eines Mitgliedstaats entstanden sind, auf alle Mitgliedstaaten umverteilt werden sollen und damit Geldhäuser in Deutschland für Fehlentwicklung in anderen Mitgliedsstaaten geradestehen könnten. Eine Weiterentwicklung von EDIS muss daher eine geregelte Risikovorsorge sowohl für bestehende als auch für zukünftige Problemkredite einschließen. Gemeinsame Standards auf Basis der Einlagensicherungsrichtlinie (Depo- sit Guarantee Schemes Directive, DGSD) sorgen nach Ansicht der Branche bereits für eine effektive Risikominderung. Daran anschließend könnte insbesondere ein Verbund mitgliedsstaat- licher Einlagensicherungssysteme helfen, einem Einlagenabzug verunsicherter Sparer in einzelnen Mitgliedstaaten entgegenzu- wirken und so eine Bankenunion ohne Fehlanreize zulasten des Finanzierungszugangs der Wirtschaft zu schaffen. Anlegerschutzorientierte Finanzmarktregulierung verhält- nismäßiger ausgestalten Im Hinblick auf die Breite und Tiefe der Kapitalmärkte in der Unternehmensfinanzierung ist ein größeres Engagement auch von Privatanlegern wünschenswert. Gesetzgeberische Maß- nahmen zur Verhaltensregelung – d. h. von Wohlverhaltens- regeln, Transparenz- und Dokumentationspflichten, Vorgaben zur Produktentwicklung und zum Vertrieb von Finanzpro- dukten u. ä. – sollen zu mehr Transparenz auf Handelswegen und -plätzen beitragen. Die entsprechenden regulatorischen Anforderungen an die Beratung und Vermittlung von Wertpa- pieren, Vorsorgeprodukten und Versicherungen machen den Finanzvertrieb jedoch immer aufwändiger und damit kosten- intensiver. Es besteht daher das Risiko, dass sich der Finanz- vertrieb systematisch zurückzieht. Daneben werden auch die Anleger mit einer Vielzahl an Informationen überflutet – das Ziel, mehr Transparenz zu schaffen, wird nicht erreicht. Eine Überforderung der Anleger führt im Zweifel zu einer geringe- ren Beteiligung am Kapitalmarkt. Damit werden letztlich nach Ansicht der betroffenen Unternehmen ein wesentliches Ziel der Kapitalmarktunion – nämlich die Produktvielfalt für den Konsumenten sowie die Beteiligung von Privatanlegern am Kapitalmarkt zu erhöhen – konterkariert. 18 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Die bestehenden Vertriebs- und Produktregulierungsanforde- rungen sollten daher auf ihre Zweckmäßigkeit und Praxist- auglichkeit überprüft werden. Denn der Finanzvertrieb ist von zentraler Bedeutung, um private Ersparnisse für die Finan- zierung unternehmerischer Investitionen nutzbar zu machen. Die private Nachfrage nimmt gerade vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsdiskussion zu, trifft jedoch auf eine anleger- schutzorientierte Finanzmarktregulierung, die nicht flexibel genug auf die individuelle Anlegerschutzbedürftigkeit reagiert. Verpflichtende Informationen und Nachweispflichten bei Pri- vatanlegern u. a. zu Kosten, Wertentwicklung und Risiken des jeweiligen Finanzproduktes – sollten einheitlich und verhältnis- mäßig sein. So könnten Privatanleger mit dem entsprechenden Nachweis von Qualifikationen und Fachwissen z. B. Kapital- gesellschaften gleichgestellt und die private Finanzierung von Investitionen gestärkt werden. Einen digitalen Euro mit den Banken und auch als Innova- tionsförderung einführen Die politischen und gesetzlichen Entscheidungen über die Ein- führung eines digitalen Euros als digitalem Zentralbankgeld, das von Unternehmen und Haushalten direkt gehalten werden kann, soll 2023 getroffen werden. Die Möglichkeiten der Ausgestal- tung sind vielfältig. In den anstehenden Diskussionen sollten aus Sicht der Unternehmen drei Aspekte berücksichtigt werden: Die Einführung eines digitalen Euros sollte nicht zu einer Be- schränkung der Intermediationsfähigkeit der Geschäftsbanken führen. Um die Refinanzierungsmöglichkeiten nicht zu reduzie- ren, muss eine Einführung in enger Kooperation zwischen den Banken und den Zentralbanken erfolgen. Die Europäische Zentralbank sollte die Infrastruktur für einen besseren, kostengünstigeren und möglichst datensparsamen Zahlungsverkehr bereitstellen, mit dem die Geschäftsbanken der Realwirtschaft innovative und kostengünstige Produkte anbieten können. Die Distributed Ledger Technologie (“Blockchain”) bietet viele neue Möglichkeiten, die sich aber bisher kaum etablieren konnten. Die Nutzung dieser Technologie, zum Beispiel für institutionelle Akteure am Geldmarkt (Wholesale-CBDC), könn- te Innovationen voranbringen. Daher sollte die Europäische Zentralbank die Einführung eines digitalen Euros dazu nutzen, um mit dieser Technologie im kontrollierten Rahmen neue Geschäftsmodelle im Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Ansprechpartner in der DIHK: Malte Weisshaar (weisshaar.malte@dihk.de) Steuern: Standortwettbewerb annehmen, Steuern vereinfachen Die Höhe der Steuerbelastung ist ein wichtiger Standortfaktor im internationalen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unter- nehmen und deren Investitionen. (Direkt-) Investitionen sichern Beschäftigung und erhalten Wohlstand. Es geht dabei nicht allein um die Höhe der Steuersätze und die Festlegung von Bemessungsgrundlagen. Auch eine Begrenzung der Steuerbü- rokratie hilft, Administrationskosten für Unternehmen und die Verwaltung klein zu halten und so die Wettbewerbsposition der Unternehmen in der EU zu stärken. Wichtig ist darüber hinaus, europäische Unternehmen nicht in ihrem Wettbewerb mit Un- ternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen zu schwächen. Aus diesem Grund ist die Einführung von Mindeststeuern, Finanz- transaktionssteuern oder einer zu engmaschigen Überwachung zum Zweck einer weiteren Begrenzung der Steuerplanung aus Sicht der Mehrheit der Unternehmen ein Standortnachteil, wenn sie nicht auch die weltweite Konkurrenz mit einbezieht. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • OECD-Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteue- rung mit Augenmaß umsetzen • EU-Mehrwertsteuersystem weiter harmonisieren und trans- parenter gestalten • Bemessungsgrundlagen bei den Unternehmenssteuern ver- einheitlichen • Auf Finanztransaktionssteuer (FTS) verzichten OECD-Maßnahmen im Bereich der Unternehmens besteuerung mit Augenmaß umsetzen OECD und EU haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um Gewinnverlagerungen und Steu- ervermeidung zu begrenzen bzw. zu verhindern (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS). Die Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten, beispielsweise zur Ausweitung steuerlicher Berichtspflichten auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, DAC), vollzieht sich schnell: Begonnen im Jahr 2011 wurde inzwischen die siebte Ände- rungs-Richtlinie erlassen. Nach Banken (über Kundendaten) oder Aufsichtsräten (über ihre Entschädigung) berichten nun Online-Plattformbetreiber und Verwender von Kryptowährun- gen über ihre Nutzerdaten und Gewinne. Der Gesetzgeber sollte die Wirkungsweise seiner Regeln in der Praxis prüfen, bevor er weitere Berichtspflichten einführt. Der Wettbewerb zu Unternehmen aus anderen Wirtschafts- räumen wird verzerrt, wenn internationale Verpflichtungen auf europäischer oder nationaler Ebene „übererfüllt“ werden 19EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |18 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION müssen. Das ist in den vergangenen Jahren gleich zweimal passiert: Aus der Einigung auf internationaler Ebene, Berichte zu den Gewinnen und Unternehmenssteuern für jedes einzelne Tätigkeitsland zwischen den Steuerverwaltungen auszutau- schen (DAC 4) wurde in der EU eine Berichtspflicht „gegenüber jedermann“. Und die Pflicht zur Meldung von grenzüberschrei- tenden Steuersparmodellen (DAC 6) soll in Deutschland auch rein nationale Sachverhalte umfassen, was die Wirtschaft mit großer Mehrheit ablehnt. In beiden Fällen entstehen für die Un- ternehmen in Deutschland erhebliche Zusatzkosten und damit Wettbewerbsnachteile. Die auf internationaler Ebene zwischen 142 Staaten verhandel- ten Maßnahmen zur Neuverteilung von Besteuerungsrechten (Säule 1) und Einführung einer globalen Mindeststeuer (Säule 2) stellen eine grundlegende Neugestaltung der internationalen Steuerarchitektur dar. Die betroffenen Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen – auch, weil die Neuregelungen bei ihnen zu erheblichen administrativen Belastungen führen wer- den. Umso wichtiger ist es, dass mit Wirkung für die gesamte EU eine einheitliche und konsistente Umsetzung der interna- tionalen Regelungen gewährleistet werden soll. Ein solches Vorgehen verhindert Wettbewerbsnachteile für deutsche Unter- nehmen zumindest gegenüber ihren EU-Mitwettbewerbern. Es ist allerdings darauf zu achten, dass auf EU-Ebene nur die Maßnahmen umgesetzt werden, die auch auf internationaler Ebene tatsächlich verabschiedet wurden. Weitergehende, die Unternehmen belastende Maßnahmen – im Sinne eines EU- Goldplating – sollten vermieden werden. Vielmehr sollten alle international vereinbarten Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um europäische Unternehmen administrativ zu entlasten. Im Rahmen der Umsetzung der neuen internationalen Regelun- gen in EU-Recht sollten zudem die bislang schon bestehenden EU-Regelungen, wie z.B. die ATAD-Anti-Missbrauchsrichtlinie mit ihrer Hinzurechnungsbesteuerung, angepasst werden, um Überschneidungen zu vermeiden. Das Steuerrecht der Europäischen Union sollte die Verwirkli- chung des Binnenmarktes unterstützen, widerspruchsfreie und einfache Regelungen dabei helfen, die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie den Handel im Binnenmarkt zu erhöhen. Steuerbemessungsgrundlagen sollten harmonisiert und Steu- ersätze möglichst auf nationaler Ebene bestimmt werden. Neue steuerliche Pflichten für Unternehmen sollten mit Blick auf den stärker werdenden globalen (und innereuropäischen) Wettbe- werb international abgestimmt eingeführt werden. Dabei soll- ten bereits eingeführte Regeln regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und ggf. abgeschafft werden („One in – one out“). EU-Mehrwertsteuersystem einfacher und transparenter gestalten Das EU-Mehrwertsteuersystem ist noch immer durch eine Fülle von Ausnahmeregelungen und eine nicht einheitliche Auslegung bestehender Vorschriften durch die Mitgliedstaaten gekenn- zeichnet. Beides erschwert europäischen Unternehmen, sich rechtstreu zu verhalten. So führen beispielsweise selbst kleinste Fehler bei der Erstellung von Rechnungen zu Nachforderungen bis hin zu Sanktionen für Unternehmen oder zur Versagung des Vorsteueranspruchs. Zudem sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens (Steuerschuldum- kehr) bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) nicht EU- weit abgestimmt. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Ausweitung auf alle B2B-Dienstleistungen eines nicht im Mit- gliedstaat der MwSt-Erhebung ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger dort registriert ist, wäre ein Schritt in die richtige Richtung. Aber auch nach einer solchen Ausweitung würde das Fehlen einheitlicher Verfahren den Unternehmern die korrekte Abführung der Steuer erschweren. Etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten hat bereits digitale Meldesysteme für nationale Umsätze eingeführt bzw. beab- sichtigt, dies in absehbarer Zeit zu tun. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind bereits jetzt mit unterschiedlichen Systemen und Anforderungen konfrontiert. Gerade für kleine Unternehmen kann dies schnell zu einem Hemmschuh für die Nutzung des Binnenmarktes werden. Deshalb wäre es gut, wenn sich die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten zur Be- trugsbekämpfung auf ein elektronisches Meldesystem einigen oder zumindest die Vielfalt der Systeme reduzieren könnten. Der EU- Richtlinienvorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter („VAT in the Digital Age – ViDA“) enthält Ansätze zur Vereinheitlichung und Digitalisierung im Bereich der Mehr- wertsteuer. Allerdings ist festzuhalten, dass Digitalisierung bei der Bekämpfung des Betrugs zwar unterstützen kann. Jedoch lassen sich kriminelle Energie und die Folgen von Schwarzarbeit oder Insolvenzen damit aber nur begrenzt ausgleichen. Die Effizienz eines neuen elektronischen Melde- und Kont- rollsystems für Rechnungen setzt allerdings ein für KMU wie Großunternehmen praktikables und reibungslos funktionie- rendes System voraus. Es sollte möglichst mit bestehenden Systemen in den Unternehmen kompatibel sein und mit europäischen Lösungen abgestimmt werden. Zudem sollte es zumindest flankiert werden mit der zeitnahen Auswertung durch die Finanzverwaltung sowie Vereinfachung und Rechts- sicherheit für die Unternehmen. Kontrolle und Technik stellen Wirtschaftsteilnehmer und Administration jedoch vor große Aufgaben und Kosten. Deshalb sollten entstehende Sicherheits- und Effizienzgewinne auch beiden Seiten zugutekommen. Der schrittweise Übergang zum Bestimmungslandprinzip sollte den Unternehmen möglichst einfach gemacht werden. Für den grenzüberschreitenden Warenaustausch zwischen Unternehmen würde das z. B. bedeuten, den Kunden aktiv in die Steuerer- hebung einzubeziehen, etwa indem die Steuerschuld auf ihn übergeht (Reverse Charge). Der Lieferant muss dann nicht das ausländische Umsatzsteuerrecht anwenden. Vielmehr besteuert der Kunde den Umsatz nach den Vorschriften des Staates, in dem die Ware ankommt und in dem er in der Regel ansässig ist. Beide Parteien müssen sich so nur mit ihrem nationalen Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen. Im B2C-Bereich kann mit der Einführung des One-Stop-Shop (OSS) zwar teilweise die Registrierung im EU-Ausland vermieden werden. Die reduzierte Umsatzgrenze, die nunmehr EU-weit gilt, führt aber dazu, dass deutlich mehr kleine Unternehmen das MwSt-Recht anderer 20 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION EU-Mitgliedstaaten anwenden müssen, als das bisher der Fall war. Die Beschaffung rechtssicherer Informationen über das ausländische Recht ist für KMU häufig sehr aufwändig. Die Nutzung des OSS gleicht den höheren Aufwand und die Steuer- risiken fehlerhafter Anwendung des ausländischen Rechts aus Sicht der Vielzahl der Betriebe nicht adäquat aus. Um Unterneh- men die Informationsbeschaffung zu erleichtern, sollte die EU rechtsverbindliche Informationen auch zu Ausnahmeregelungen und Verfahrensvorschriften zentral zur Verfügung stellen. Bei Steuersatzänderungen sollten die Informationen frühzeitig vor Inkrafttreten bereitgestellt werden. Die Kommunikation sollte idealerweise in allen EU-Amtssprachen möglich sein. Bemessungsgrundlagen bei Unternehmenssteuern verein- heitlichen Die EU-Kommission hat angekündigt, im Jahr 2023 Vorschlä- ge für die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert (“Business in Europe: Framework for Income Taxation” – BEFIT) vorzulegen. Für ein solches Regelwerk besteht ein Bedürfnis bei grenzüberschreitend aktiven Unternehmen. Deshalb sollte sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten im Vorhinein über Ziele und wesentliche Eigenschaften des BEFIT verständigen. Die Wirtschaft erwartet mehrheitlich u. a. Regeln für die Ge- winnabgrenzung von Tochtergesellschaften und Betriebsstät- ten. Wichtig wären EU-weit einheitliche Standards zur steuerli- chen Förderung von Ausgaben für Forschung, Entwicklung oder Innovation. Schließlich wetteifern Staaten heutzutage genau damit um die Ansiedlung von forschenden Unternehmen. Die Standards sollten zusätzliche private FuE-Ausgaben anrei- zen und damit hohe positive gesamtwirtschaftliche Effekte erzielen. Dabei sollten alle Größenklassen von Unternehmen gefördert werden. Einheitliche Standards gäben forschenden Unternehmen größere Sicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Förderung mit dem EU-Beihilfenrecht – ähnlich den Beihilfeleitlinien für Restrukturierungen oder für Erleichterun- gen im Bereich Umwelt und Energie. Für Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, sollte BEFIT eine Option sein. Ein Systemwechsel wäre gegebe- nenfalls für sie mit Nachteilen verbunden. Auf Finanztransaktionssteuer (FTS) verzichten Die nach wie vor diskutierte Einführung einer Finanztransak- tionssteuer – die darüber hinaus als eine künftige Finanzie- rungsquelle der EU vorgesehen ist („EU-Eigenmittel“) – würde den Wettbewerb zu Unternehmen, die vergleichbare Lasten nicht zu tragen haben, verzerren. Eine FTS würde Absiche- rungsgeschäfte ebenso wie Altersvorsorgeprodukte verteu- ern und damit die gewerbliche Wirtschaft erheblich treffen. Zudem würde sie zu einem Abfluss von Kapital in nicht oder weniger regulierte Finanzmärkte – innerhalb oder außerhalb der EU – führen, woraus sich weitreichende Nachteile für die gewerbliche Wirtschaft ergäben. Ansprechpartner in der DIHK: Christian Gollnick (gollnick.christian@dihk.de), Christopher Gosau (gosau.christopher@dihk.de) Industrie und Innovation: Technologische Souveränität Europas stärken Aus Sicht der Wirtschaft sollte die EU in der Industriepolitik innovationsfreundliche Rahmenbedingungen setzen und den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und, soweit möglich, global sicherstellen. Insbesondere sollten EU-Regelungen die Industrie bei den laufenden Transformationsprozessen in den Bereichen Digitalisierung, Klimaneutralität und Energiewende unterstüt- zen und die Resilienz des Wirtschaftsstandorts EU stärken. Hier kann auch die europäische Forschungs- und Innovationspolitik mit technologieoffener und lösungsorientierter Förderung von Innovationen einen wichtigen Beitrag leisten. Darüber hinaus hat die EU-Kommission in einer Analyse festgestellt, dass die EU in strategisch wichtigen Bereichen teilweise einseitige Importabhängigkeiten von Rohstoffen und Technologien gegenüber anderen Ländern aufweist. In erster Linie sollte es Unternehmen überlassen sein, selbstständig über die Diversi- fizierung von Lieferanten diese Abhängigkeiten zu reduzieren. Wo dies nicht ausreicht, sollten aus Sicht der Unternehmen vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen in definierten Ausnahmefällen Abhängigkeiten mit staatlicher Un- terstützung reduziert werden, beispielsweise durch den Aufbau und Nutzung von eigenen Wertschöpfungsketten in der EU, um zu einer höheren Resilienz der Wertschöpfungsketten europäi- scher Unternehmen beizutragen. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftliche Handeln bestimmen: • Langfristig verlässliche Rahmenbedingungen für die Industrie setzen • Die Innovationsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft stärken • Förderung der Resilienz strategischer Wertschöpfungsketten • Disruptiven Innovationen in der EU zum Durchbruch verhelfen • Schutz geistigen Eigentums auch in Krisenzeiten garantieren • European Chips Act richtig ausgestalten • Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen sicherstellen Langfristig verlässliche Rahmenbedingungen für die Indus- trie setzen Eine Stärkung der Industrie erfordert aus Sicht der Mehrheit der Betriebe einen erleichterten Zugang zu internationalen Märkten und Finanzierungen sowie den konsequenten Abbau von bü- rokratischen Lasten. Ferner wird mit zunehmender Vernetzung 21EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |20 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION industrieller Anwendungen der unternehmens- und länderü- bergreifende Datenaustausch stark zunehmen. Gemeinsame Standards für Daten und die IT-Sicherheit sind daher für viele Unternehmen eine wichtige Voraussetzung für neue datenge- triebene Geschäftsmodelle. Bei der Weiterentwicklung dieser Geschäftsmodelle müssen dadurch entstehende Chancen immer wieder neu mit Datenschutzanforderungen abgewogen und in Einklang gebracht werden, wobei sich Datenschutz und Inno- vationsfreundlichkeit nicht ausschließen müssen. Insbesondere für KMU sollte überprüft werden, dass die Realisierbarkeit nicht durch einen zu hohen Aufwand konterkariert wird. Industrieun- ternehmen benötigen langfristig verlässliche Rahmenbedingun- gen für ihre Investitionsplanung. Neue ökologische Regelungen, z. B. bei der EU-Taxonomie, der Nachhaltigkeitsberichterstat- tung, beim Green Deal, dem Kreislaufwirtschaftspaket, dem EU-Emissionshandel und bei den erneuerbaren Energien sollten auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gegenüber ihren globalen Konkurrenten im Blick haben und die Investitionsbereitschaft anregen. Vorrang vor einer Verschärfung des EU-Rechts sollte nach Ansicht der Betriebe die bessere und einheitliche Umsetzung bestehenden Rechts in den Mitglied- staaten haben. Um die Industrieakzeptanz in der Bevölkerung zu fördern, sind mehr Informationen und ein verstärkter Dialog hilfreich. Das kann helfen, die Bedeutung der Industrie für Wert- schöpfung, Wohlstand und Wachstum zu vermitteln. Regionale Bündnisse und Akzeptanzprojekte tragen dazu bei aufzuzeigen, welchen wichtigen Beitrag die Industrie zur Versorgung der Menschen leistet. . Die Innovationsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft stärken Aus Sicht des überwiegenden Teils der deutschen gewerblichen Wirtschaft sollten die EU und die Mitgliedstaaten ihre Ausga- ben zur Förderung von Innovation und Forschung deutlich stei- gern, um gegenüber anderen Regionen der Welt wettbewerbs- fähig zu bleiben. Eine Reihe von Unternehmen bevorzugt auf der anderen Seite statt der Erhöhung der Fördermittel, Steuer- senkungen vorzunehmen. Die Wahl des Mittels hängt vom kon- kreten Einzelfall ab. Die europäische Innovationsförderung soll- te die nationale Förderung dabei ergänzen und nicht ersetzen bzw. doppeln. Für mehr Agilität und Flexibilität sind auch gerin- gere bürokratische Anforderungen, schnellere, standardisierte und digitalisierte Förderprozesse sowie neue Förderformate aus Sicht der Wirtschaft anzuraten. Denn innovative Formate wie Innovations-Challenges, Reallabore oder gesteigerte Investitio- nen in Test- und Validierungsinfrastrukturen wie Pilotfabriken können zusätzliche Transferpotenziale heben. Auch die Ermög- lichung des Starts von Förderprojekten auf eigenes Risiko bevor eine endgültige Förderentscheidung getroffen wurde, kann den Unternehmen im Innovationsprozess helfen. Darüber hinaus sollte die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft gestärkt werden. Auch die Förderung der Gründungskultur, von Innovationstransferzentren, die Belebung des Wagniskapital- markts und die Nutzung von Clusterpotenzialen für Industrie und Dienstleistungen sind weitere wichtige Hebel zur Stärkung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen. Gerade angesichts der Herausforderungen im Rahmen der Transformation hin zur Klimaneutralität und der Nutzung erneuerbarer Energien ist die Förderung des Einsatzes von noch nichtprofitablen innovativen Technologien von besonderer Bedeutung. Zudem kann die Innovationskraft von insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen nur gestärkt werden, wenn die EU ihre Innovationsförderung auch KMU-freundlich gestaltet. Dazu gehören themenoffene Ausschreibungen, eine bürokratiearme Antragstellung, zweistufige Auswahlverfahren zur Reduktion der hohen Überzeichnung, kurze Fristen vom Antrag bis zum Förderbescheid und eine angemessene finanzi- elle Mittelausstattung von Fördermaßnahmen. Die frühzeitige Einbindung der gewerblichen Wirtschaft ist ebenfalls wichtig. Das Accelerator Programm des Europäischen Innovationsrates (EIC) kann im Hinblick auf diese Aspekte auch für andere For- schungsförderprogramme als Beispiel dienen, um die innova- tivsten KMU beim Wachstum zu unterstützen. Förderung der Resilienz strategischer Wert schöpfungsketten Grundsätzlich ist aus Sicht der Mehrheit der Unternehmen eine horizontale Industriepolitik zu bevorzugen. Sie schafft gute Rahmenbedingungen für alle Wirtschafteilnehmer. Der Markt verteilt die knappen Ressourcen am effizientesten. Staatliche Eingriffe können hingegen marktverzerrende Effekte haben. Entscheiden sich jedoch mehrere EU-Mitgliedstaaten für eine vertikale Industriepolitik, indem sie einzelne „stra- tegische Wertschöpfungsketten“ fördern, so ist eine Ko- ordinierung auf EU-Ebene und eine grenzüberschreitende Bündelung von Ressourcen sinnvoll, anstatt Fördervorhaben in mehreren einzelnen Mitgliedstaaten parallel durchzuführen oder für Wettbewerbsverzerrungen zu sorgen. Das Instru- ment der „Important Projects of Common European Interest (IPCEI)“ kann die Verfahren der EU zur Genehmigung der von Mitgliedstaaten geplanten Subventionen für Unternehmen bündeln und straffen. Dies setzt jedoch bei IPCEI zukünftig ein schnelleres und effizienteres Vorgehen und somit straffere Genehmigungsverfahren voraus. Insgesamt sollten sich IPCEI auf Forschung und Entwicklung zum Hervorbringen neues- ter, marktreifer Technologien konzentrieren oder den Aufbau großer Infrastrukturen unterstützen. Die Einbindung von klein und mittelständischen Unternehmen sollte entsprechend der Regeln in der neuen IPCEI Mitteilung der EU-Kommission auch in der Praxis gewährleistet werden. Eine grundsätzlich erleichterte Antragstellung sowie eine stärkere Bewerbung von IPCEIs können hierbei hilfreich sein. Der im Rahmen von IPCEIs eingeführte Rückforderungsmechanismus für Fördermittel für den Fall, dass der tatsächliche Erfolg die ursprünglich erwar- teten Überschüsse übersteigt, sollte berechenbar und maßvoll ausgestaltet sein. Die von der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der Förderung strategischer Wertschöp- fungsketten bewertet die Wirtschaft differenziert. Maßnahmen zur Stärkung von mitgliedstaatenübergreifenden Wertschöp- fungsketten im vorwettbewerblichen Bereich werden von der Wirtschaft in der Mehrheit befürwortet, wie z. B. die Siche- 22 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION rung des Zugangs zu wichtigen Rohstoffen, die umfangreiche Förderung von Innovation und Forschung, das Entwickeln des notwendigen Fachkräftepotenzials und das Beseitigen von re- gulatorischen Hürden. Die Gründung von EU-Industrieallianzen, welche die EU-Kommission, Mitgliedstaaten und die Industrie zusammenbringen, kann dazu einen Beitrag leisten. Weiterge- hende Maßnahmen, wie ein Markteingriff über die Subventio- nierung des Aufbaus von Produktionseinheiten im Rahmen von IPCEI, sollten nur in wenigen und besonders gut begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen, wie etwa bei Aspekten der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Versorgung- sicherheit oder dem Aufbau umfangreicher Infrastrukturen. Ansonsten drohen Milliarden Euro an Steuergeldern unzweck- mäßig eingesetzt zu werden, die ggf. durch Steuererhöhungen refinanziert werden müssen, welche die Wirtschaft zusätzlich belasten würden. Wo zu einseitige Abhängigkeiten der EU von anderen Ländern vorliegen und andere Maßnahmen wie eine Diversifizierung der Bezugsquellen oder zusätzliche Lagerhaltung nicht ausreichen, um die Resilienz strategisch wichtiger Wertschöpfungsketten zu erhöhen, können IPCEI, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannungen, in den zuvor ge- nannten Ausnahmefällen einen Beitrag leisten. Beispielsweise sollte die EU bei der Herstellung von Batterie- speichertechnologien, Photovoltaik-Anlagen und weiteren Technologien, die für die Versorgung der Wirtschaft mit CO2- neutralen Energiequellen wichtig sind, selbstständiger und unabhängiger werden. Aus Sicht der deutschen gewerblichen Wirtschaft ist jedoch zu betonen, dass im Vordergrund stehen sollte, die Ursachen dafür zu beseitigen, dass die EU in manchen wichtigen Technologie- feldern teilweise den Anschluss verloren hat. Dazu gehört v.a. die Anpassung unternehmerischer Rahmenbedingungen (wie z. B. die Reduktion hoher Energiekosten, die Beschleunigung langwieriger Genehmigungsverfahren oder die Bekämpfung des Fachkräftemangels), so dass zukünftige innovative Tech- nologien von Unternehmen in der EU global wettbewerbsfähig entwickelt und produziert werden können und Importabhän- gigkeiten bei strategisch wichtigen Produkten zukünftig nicht erst entstehen. Demnach sollte bei der Entwicklung industrie- politischer Maßnahmen der Fokus darauf liegen, den europäi- schen Standort attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Um sicherzustellen, dass die Transformation der Industrie bei gleichzeitiger Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Indus- triestandorts Europa gelingt, ist eine gemeinsame europäische Vorgehensweise notwendig. Dabei bedarf es eines langfristigen, konsistenten energie-, klima- und vor allem industriepoliti- schen Rahmens auf Basis marktwirtschaftlicher Prinzipien. Dieser sollte auch als Antwort auf Initiativen wie den US- amerikanischen Inflation Reduction Act dienen. Somit könnte die notwendige Planungssicherheit für Unternehmen geschaf- fen werden, für welche sich kurzfristige Investitionen in die Transformation und Transformationstechnologien langfristig amortisieren müssen. Disruptiven Innovationen in der EU zum Durchbruch verhelfen Der von der EU-Kommission geschaffene „Europäische Innovati- onsrat (EIC)“ ist ein Ansatzpunkt, um bahnbrechende Innovatio- nen zu fördern. Bei der Innovations- und Wachstumsförderung von Projekten mit höherem Technologiereifegrad kann er den größten Mehrwert leisten (Förderinstrument EIC Accelerator). Durch die Bereitstellung von Wagniskapital kann die EU die Kommerzialisierung von neuen, disruptiven Technologien von Existenzgründern, Startups oder etablierten Unternehmen auf europäischer Ebene unterstützen. Im Zentrum der Förderung disruptiver Innovationen sollten nach Einschätzung der Unter- nehmen marktwirtschaftliche Prinzipien stehen, um dauerhafte Subventionen zu vermeiden. Es ist aber auch darauf zu achten, dass die Gesetzgebung mit den Innovationen Schritt hält. Der Gesetzgeber sollte disruptive Innovationen eng begleiten und die Gesetzgebung sukzessiv an die Entwicklung anpassen. Schutz geistigen Eigentums auch in Krisenzeiten garantieren Fairer Wettbewerb wird auch durch einen effektiven und verlässlichen Schutz des geistigen Eigentums (IP) erreicht, insbesondere bei technischen Innovationen durch das Patent- recht. Besonders für den Forschungs- und Investitionsstandort Europa gilt: Dieser Schutz sollte auch in Krisenzeiten wie der Covid-Pandemie Bestand haben, denn der Schutz Geistigen Eigentums kann ein wichtiger Teil der Lösung sein. Die teilweise Aufhebung von globalen Schutzmechanismen für Geistiges Eigentum u.a. mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes, wie sie in der Welthandelsorganisation diskutiert wurde, bedarf aus Sicht der Wirtschaft der gründlichen Abwägung. Die For- schung an neuen zukunftsweisenden Produkten und Verfahren erfordert erhebliche Investitionen, welche durch Patentschutz abgesichert werden können. Dadurch stellt das Patentrecht ein wesentliches Instrument zur Innovationsförderung dar. Ohne die Aussicht, diese durch das Patentrecht zu sichern und damit wirtschaftlichen Erfolg abzusichern, sind Forschung und Entwicklung sowohl national als auch in der EU und weltweit gefährdet. Wichtig wäre dafür ein international möglichst harmonisiertes Patentrecht, um Marktzugangschancen zu verbessern und Bürokratie abzubauen. Der Aufbau einer firme- ninternen IP-Strategie ist bei KMU in vielen Fällen jedoch eine Herausforderung, bei welcher sie unterstützt werden sollten. Die Durchsetzung von Patentrechten und die Ahndung von Patentrechtsverletzungen sollte international ebenfalls kon- sequent gewährleistet werden, insbesondere KMU benötigen dabei Unterstützung. European Chips Act richtig ausgestalten Vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Spannun- gen und zunehmender Chip-Knappheit ist es nach Ansicht der breiten Mehrheit der Betriebe angemessen, dass sich die Europäische Kommission über einen European Chips Act der hoch konzentrierten Abhängigkeit der EU von der Produktion von Halbleitern aus einigen wenigen Ländern annimmt. Mik- rochips sind von hoher Relevanz für die europäische Industrie, 23EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |22 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION da sie sich in vielen Produkten wiederfinden. Die ausreichende Versorgung der deutschen und europäischen Industrie mit Mikrochips ist gegenwärtig nicht sichergestellt. Maßnahmen wie IPCEIs, Mittel zur Forschungsförderung, Fonds, um europä- ische Unternehmen in der Halbleiterindustrie beim Wachstum zu unterstützen oder (virtuelle) Pilotanlagen werden daher unterstützt. Allerdings ist die ausschließliche Fokussierung auf Pilotlinien für die neueste Chip-Generation im Sinne kleiner Knotengrößen ( > s. auch Abschnitt Mittelstandspolitik) Dabei muss die Wahl des Instruments zur Rechtssetzung je nach Bedarf im konkreten Einzelfall erfolgen: Während 46 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Richtlinien den Mitgliedstaaten oftmals den nötigen Spielraum geben, europäisches Recht adressaten- und systemgerecht zu implementieren und dabei Besonderheiten der nationa- len Rechtslage und der Wirtschaftsstruktur berücksichtigen, sind EU-Verordnungen ausschließlich bei zwingender nor- mativer Einheitlichkeit in der EU geboten. Für Unternehmen sind jedenfalls konsistente Regelungen erforderlich, die eine rechtssichere Anwendung in der unternehmerischen Praxis ermöglichen. Der Abbau von Belastungen darf außerdem nicht durch neue Bürokratie an anderer Stelle, konterkariert werden. Deshalb sollte auch die EU bei ihrer Gesetzgebung eine Bürokratiebrem- se wie die „One-in-one-out“-Regel konsequent anwenden. Für eine effektive „One-in-one-out“-Regel, sollte sich die Gene- raldirektionen bei ihren Initiativen im Vorhinein untereinander abstimmen, wodurch Überschneidungen vermieden werden. Um die bisher zunehmende bürokratische Last zu bremsen sollten zudem bestehende Berichtspflichten überprüft und anschließend themen- sowie bereichsübergreifend gebündelt und reduziert werden. Ergänzend sollte die Kommission ihre Vorhaben nach Dringlichkeit priorisieren. Der Anpassungs- und Umstellungsbedarf in Zusammenhang mit bestehenden Rechtsakten sollte seinerseits mit minimalem Aufwand für die Unternehmen und möglichst im Ergebnis mit einem Weniger an Bürokratie und Kosten für sie verbunden sein. Impact Assessments müssen vor Erlass eines Rechtsakts alle Kosten kalkulieren. Um das Maß an Bürokratie stets so gering wie möglich zu halten, sollten geltende Rechtsakte re- gelmäßig in Zusammenarbeit mit der Praxis evaluiert werden, um zu prüfen, ob das Gesetz weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen ist (ex-post „Praxis-Check“). Ein besonderes Augenmerk ist aus Sicht der Betriebe dabei jeweils auf den zwischenzeitlich erfolgten digitalen Fortschritt und die damit verbundenen Möglichkeiten zum Bürokratieabbau zu richten. Zugleich sollte bei der Bewertung von Belastungen der Un- ternehmen durch neue oder geänderte Regelungen immer die gesamtwirtschaftliche Lage und die Bedeutung von Bürokratie als Standortfaktor berücksichtigt werden: Je höher die für Unternehmen zu tragende aktuelle Belastung ist, desto wich- tiger sind der Abbau von bestehenden und der Verzicht auf neue belastende Regelungen. Die Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die Unternehmen sind hier ein gutes Beispiel. Erfahrungen aus dieser Zeit sollten im Sinne eines „Lessons learned“ genutzt werden. Anstelle von Regulierung stärker auf Selbstverpflichtung der Unternehmen setzen Das Instrument der Selbstverpflichtung von Unternehmen, z. B. durch Corporate Governance Kodizes, das sog. Comply-or- Explain-Prinzip oder das Instrument des Wettbewerbs, sollte auch auf europäischer Ebene anerkannt und berücksichtigt werden. Es ermöglicht individuelle Lösungen für die betroffe- nen Unternehmen und reduziert Belastungen. Informationspflichten reduzieren Aufgrund einer fast nicht mehr zu überschauenden Vielzahl von Informationspflichten, die fast durchgehend auf europä- ische Vorgaben aus verschiedenen Politikbereichen zurück- gehen, sind Geschäftsabschlüsse im Internet für kleine und mittlere Unternehmen ohne aufwändige Rechtsberatung kaum noch rechtssicher möglich. Rechtliche Unsicherheiten sind daher eine der größten Hürden, um im grenzüberschreitenden Online-Handel aktiv zu werden. Die Komplexität hat sich durch die Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte weiter erhöht. Der Vereinfachungsbedarf könnte zum Beispiel über einheitliche „Muster“-Formulierungen oder verbindliche Checklisten erfolgen. Die unverbindlichen „Muster-Formulierungen“ bzw. „Muster-Formulare“ sollten mit der Maßgabe verbunden werden, dass die Verwendung des Musterformulars den gesetzlichen Informations- und Beleh- rungsanforderungen genügt. Auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionierung achten Die von europäischen Rechtsakten vorgesehenen Sanktions- möglichkeiten werden immer detaillierter. Statt dem Mitglied- staat den Erlass von angemessenen und wirksamen Sanktionen zu übertragen, werden in vielen Rechtsgebieten tendenziell immer höhere Sanktionen und Bußgelder vorgesehen, etwa im Wettbewerbsrecht, im Datenschutzrecht oder dem Recht der digitalen Wirtschaft (DMA/DSA). Der in der EU angewandte einheitliche Unternehmensbegriff wirkt dabei für Konzerne ohne Grund verschärfend, die regelmäßige Anknüpfung an den Umsatz, teilweise ohne Kappungsgrenze, nicht sachgerecht. Die Verhältnismäßigkeit sollte in jedem Fall geprüft und berück- sichtigt werden. Auch naming and shaming als Sanktionsinst- rument ist aus Sicht der Breite der Wirtschaft nicht erforderlich zur Rechtsdurchsetzung. Gerade in umstrittenen Fällen, in denen Sanktionen zunächst rechtlich überprüft werden, führt diese Art der Sanktion zu oftmals nicht revidierbaren Schäden. Verwaltungsverfahren beinhalten zunehmend Sanktionen und überaus hohe Bußgelder, ohne dass die üblichen strafrechtli- chen Schutzmechanismen greifen. Sie dürfen nicht als eigen- ständige Sanktion instrumentalisiert werden. Die einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten besser kontrollieren Die Mitgliedstaaten sind zu einer effektiven und transparen- ten Umsetzung des EU-Rechts verpflichtet. Die Umsetzung sollte von der Kommission als Hüterin der Verträge kontrolliert werden, notfalls im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommission sollte diese Verfahren im Sinne eines fairen Wettbewerbs allein rechtlich bewerten. Eine konsequente und einheitliche Durchsetzung des EU-Rechts in den Mit- gliedstaaten stärkt den Binnenmarkt, indem sie für fairere Wettbewerbsbedingungen und mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen sorgt. 47EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |46 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Die EU als Justizstandort stärken – Strategische und kol- lektive Klagen beschränken Ein moderner Justizstandort ist für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland und in Europa ein wichtiges Anliegen. Ge- richtsverfahren sollten in allen Mitgliedstaaten schneller und effizienter werden und nie Anlass für rechtsstaatliche Zweifel geben. Gerade die Digitalisierung in der Justiz kann hierbei ein wichtiger Eckpfeiler sein: Verhandlungen und Beweisaufnah- meverfahren sollten online durchführbar sein; europäische Harmonisierung von Legal Tech-Instrumenten kann hier helfen. Auch die Einführung von englischsprachigen Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten kann gerade bei grenzüberschreitenden Verfahren für die Wirtschaft einen Mehrwert bieten, solange hierbei keine unverhältnis- mäßigen Streitwertgrenzen eingeführt werden. Recht sollte kein Investitionsobjekt sein. Gerade Kollektivklagen gegenüber Unternehmen führen im Systemwettbewerb zu Märkten für Rechtsdienstleister und zu „forum shopping“ – und werden von einzelnen Unternehmen daher auch positiv betrachtet. Sie führen aber selten zu gerechten Ergebnissen und der für die Mehrheit der Unternehmen wichtigen Systemstabilität und Pla- nungssicherheit. Sie sollten nicht auf das Umwelt-, Klima- und Datenschutzrecht erstreckt werden. Außergerichtliche Streitbeilegung ausbauen und als Be- standteil effektiver Rechtsdurchsetzung stärken Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit sollten alle Formen der alternativen Streitbeilegung, insbesondere der Schlichtung, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit, gestärkt werden. Sie sind wichtige Elemente kaufmännischen Handelns und der Vertragspraxis von Unternehmen aller Größenordnung in Europa, denn sie ermöglichen kostengünstige, vertrauliche, effektive und wie z. B. in der Mediation häufig einvernehmli- che Lösungen. Im kaufmännischen Bereich können die Industrie- und Han- delskammern die Unternehmen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung unterstützen. Die systematische Einheitlichkeit des Europarechts erfordert zudem auch neue Formen der Ko- operation zwischen den Einrichtungen der außergerichtlichen Streitbeilegung, darunter der Schiedsgerichtsbarkeit, und den Institutionen der EU, etwa die Ermöglichung von Vorlagever- fahren an Europäische Gerichte. Freiwilligkeit wahren: Die Parteien sollte immer entsprechend ihren Bedürfnissen autonom zwischen der gerichtlichen Streit- beilegung und alternativer Konfliktlösung entscheiden können. Das gilt auch für Verbraucherschlichtung, die für Unternehmen nicht verpflichtend werden darf. Ihre Akzeptanz hängt von einer fairen Ausgestaltung auch hinsichtlich der Kosten ab. Ansprechpartner in der DIHK: Annika Böhm (boehm.annika@dihk.de), Mona Moraht (moraht.mona@dihk.de), Hildegard Reppelmund (reppelmund.hildegard@dihk.de) Europäisches Wirtschaftsrecht: Regulierung nicht als Selbstzweck, sondern zielorientiert und verhältnismäßig einsetzen Unscharfe Regulierung und sachfremde Details resultieren in Rechtsunsicherheit und vermeidbaren, teilweise erheblichen Beratungskosten. Eine Fokussierung der EU auf der Grundlage der Verträge mit den klaren Zielvorgaben der Grundfreihei- ten, der prioritären Herstellung des Binnenmarktes und einer klaren Rechtssprache wäre wichtig, um ein Wirtschaftsumfeld zu schaffen, in dem sich die Betriebe wieder verstärkt auf die Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer Unternehmensziele fokussieren können. Folgende Leitlinien müssen das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Ausweitung von Auskunfts-, Informations-, und Dokumenta- tionspflichten kritisch hinterfragen; Aufwand-Nutzen-Relati- on und Verhältnismäßigkeit dabei stets im Blick behalten. • Europäische Gesellschaft für KMU einführen – zusätzliche Angabepflichten vermeiden. • Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch nur mit dem Ziel der Reduzierung der Komplexität des Wirtschaftsrechts. • Die digitale Unternehmensgründung als attraktive Option ausgestalten. • Gewerbefreiheit stärken • Registermodernisierung unternehmensnah vorantreiben • Geldwäschevorschriften risikoangemessen straffen – Unter- nehmen nicht überfordern • Produkthaftungsrecht mit Augenmaß modernisieren Ausweitung von Auskunfts-, Informations-, und Dokumen- tationspflichten kritisch hinterfragen; Aufwand-Nutzen- Relation und Verhältnismäßigkeit dabei stets im Blick behalten Viele EU-Vorschläge sehen komplexe und aufwendige Informa- tionspflichten für Unternehmen vor. So werden Betriebe z. B. beim Datenschutz, im Fernabsatz und auf Plattformen sowie beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtet, Verbraucher über vielfältige Einzelheiten zu unterrichten. Wichtige Hinweise ge- hen in dieser Informationsflut oftmals unter. Auch binden Be- richts- und Dokumentationspflichten wertvolle Ressourcen in 48 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION den Unternehmen, und schränken deren Handlungsmöglichkei- ten ein. Darüber hinaus versucht die Kommission zunehmend, die Unternehmen verpflichtend in die Informationsbeschaffung zur Kontrolle der korrekten Umsetzung des Unionsrechts einzu- binden, etwa durch Auskunftsersuchen über Marktdaten. Dies konterkariert das Ziel, Bürokratie abzubauen. Transparenz wird von den Unternehmen grundsätzlich befür- wortet – muss aber zielgerichtet sein und sich auch an einer Aufwand-Nutzen-Relation messen lassen: Zu viele Informa- tionen und immer umfangreichere Berichte erreichen nach Erfahrung der Wirtschaft die eigentlichen Adressaten nicht. Für manche Unternehmensbranchen werden hierdurch zwar neue Geschäfts- und Analysefelder eröffnet und folglich von diesen Unternehmen unterstützt. Auch fordern manche Unternehmen z. B. die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Allerdings steigt der Aufwand vieler anderer Unternehmen überproportional, der individuelle Nutzen ist oftmals gering und der übergeordnete europäische Mehrwert im Ergebnis fraglich. Die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird daher mehrheitlich abgelehnt. Die allgemeine Tendenz zur Ausweitung der zur Verfügung zu stellenden Informationen durch Unter- nehmen oder zur Einführung neuer Offenlegungspflichten ist daher kritisch zu überprüfen. Bestehende Pflichten sollten mit Blick auf ihre tatsächliche Nutzung durch und ihren tatsächli- chen Nutzen für die Adressaten überprüft und gegebenenfalls reduziert oder gestrichen werden. Unternehmen dürfen überdies nicht dazu verpflichtet werden, Geschäftsgeheimnisse zu offen- baren, auch nicht durch Auskunftsersuchen der EU-Kommission. Eine individuelle Auskunftspflicht muss auf das Notwendige reduziert werden. Informationen über die Unternehmenspraxis und Rahmenbedingungen des wirtschaftlichen Handelns vor Ort, z. B. auch über Marktdaten, kann die Kommission effektiv etwa über Institution wie Kammern erhalten. Sind Informations- und Offenlegungspflichten tatsächlich erfor- derlich, so sollten Unternehmen verpflichtet sein, grundsätzlich nur wesentliche Informationen offenzulegen. Manche Unterneh- men befürworten allerdings möglichst umfangreiche Informa- tionspflichten. In jedem Fall sollten Regeln für die Offenlegung, insbesondere für KMU, klar und einfach umzusetzen sein. Im Rahmen der Angemessenheit ist auch aus überwiegender Sicht eine Differenzierung der Anforderungen nach Kapital- marktorientierung und Unternehmensgröße erforderlich (vgl. auch > > Positionen Sustainable Finance und Mittelstand.) Wenn an größere Unternehmen zusätzliche, da gerechtfertig- te und verhältnismäßige, Anforderungen als an KMU gestellt werden, muss sichergestellt werden, dass kleinere und mittlere Zulieferbetriebe nicht mittelbar doch betroffen werden. Europäische Gesellschaft für KMU einführen – zusätzliche Angabepflichten vermeiden KMU gründen oftmals Gesellschaften nach nationalem Recht in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zeit-, Beratungs- und damit Kostenaufwand sind erheblich. Die „Gesellschaft mit einem Gesellschafter“ sollte zunächst harmonisiert werden, ohne die Vertrauenswürdigkeit der Daten des Handelsregisters zu be- schädigen. Ziel ist die Weiterentwicklung zu einer praktikablen supranationalen Rechtsform, auch mit mehreren Gesellschaf- tern und Geschäftsführern. Der von der Kommission zurückge- zogene Vorschlag einer Europa-GmbH (Europäische Privatge- sellschaft) war bereits eine gute Basis und sollte aus Sicht der Betriebe wieder aufgegriffen werden. Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch nur mit dem Ziel der Reduzierung der Komplexität des Wirtschaftsrechts Ein Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch ist für die Unterneh- men von Interesse, soweit es nicht nur die vielen bestehenden Regelungen konsolidiert, sondern auch zu einer inhaltlichen und systematischen Überarbeitung des bestehenden Regelungskon- voluts führt. Einfachere, klare Regelungen, Reduzierung auf das Notwendige, eine strenge Berücksichtigung der Verhältnismäßig- keit sowie die Berücksichtigung der Instrumente der Selbstver- pflichtung, des Comply-or-Explain-Prinzips sowie des Wettbe- werbs können die teilweise handlungshemmende Komplexität des bestehenden europäischen Wirtschaftsrechts verringern. Die digitale Unternehmensgründung als attraktive Option ausgestalten Unternehmensgründungen sowie Beglaubigungen von Regis- teranmeldungen unabhängig vom Aufenthaltsort erleichtern als zusätzliche Option nicht nur grenzüberschreitende Aktivitäten. Die Möglichkeit der Beurkundung per Videokommunikation sollte grundsätzlich alle Rechtsformen gleich behandeln und rechts- formunabhängig auf die Gründung sowie dieser nachfolgenden Beurkundungen, z. B. zur Satzungsänderung oder zur Über- tragung von Gesellschaftsanteilen, von Vollmachten auch im Zusammenhang der Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen etc. ausgeweitet werden. Die Registerbeglaubigungen sollten ebenfalls rechtsformunabhängig in einem Online-Verfahren an- geboten werden. Dabei darf die Vertrauenswürdigkeit der Daten im Handelsregister, aber auch in den weiteren Registern nicht verwässert werden – es bedarf eines harmonisierten Niveaus. Eine möglichst flexible Wahl des Notars kann den praktischen Bedarfen von Gesellschaftern und Geschäftsführern entspre- chen. Die sichere, aber praktikable Identifizierung der Personen und Authentizität der Dokumente sind für den Geschäftsverkehr weiterhin von Bedeutung. Sichere digitale Übertragungskanäle zwischen den Registern der Mitgliedstaaten sowie die Anerken- nung elektronischer beglaubigter Kopien könnten grenzüber- schreitende Unternehmensvorgänge erleichtern. Bisher erforderliche Beglaubigungen von Unterlagen von Un- ternehmen aus EU-Staaten oder das zeitaufwendige Einholen von Apostillen wären nicht mehr erforderlich. Die Register in anderen EU-Staaten könnten sich auf die Eintragungen der Hauptniederlassung z. B. bei der Anmeldung von Zweignieder- lassungen verlassen, das „Once-Only-Prinzip“ könnte so zur Entlastung der Unternehmen angewendet werden. Digitale Optionen, einfach anwendbar und sicher ausgestaltet, können den organisatorischen Aufwand und die Kosten für 49EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |48 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION die Unternehmen erheblich verringern. Dabei ist das Verfahren nutzerfreundlich zu gestalten, ohne dass Gründer, Gesell- schafter oder Geschäftsführer sich besondere kostenpflichtige Software oder Signaturen anschaffen müssen. Praxiskonforme Mustersatzungen für die verschiedenen Rechtsformen können Gründer maßgeblich unterstützen und sollten vom Gesetzgeber auch im Sinne der Rechtssicherheit zur Verfügung gestellt werden. Bei dem Modell einer „virtuell registrierten Niederlassung“ könnten Unternehmen auf physische Niederlassungen verzich- ten, Komplexitäten, die in grenzüberschreitenden Vorgängen innewohnen, könnten vermieden werden. Es müssten jedoch zu- sätzliche Regulierungs- und Registrierungsvorgaben eingeführt werden, um u. a. auch die Wettbewerbsneutralität zu sichern. Anknüpfungspunkte, z. B. für den Gerichtsstand und das gelten- de Recht müssten entwickelt werden. Aus Sicht der gewerbli- chen Wirtschaft ist die Ermöglichung virtueller Niederlassungen (aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive) nicht erforderlich. Gewerbefreiheit stärken Soziale Marktwirtschaft kann nur gelingen, wenn die Unter- nehmen im eigenen Land und im vereinigten Europa leistungs- fähig bleiben und sich im Rahmen eines fairen und freien Wettbewerbs behaupten können. Allerdings folgen aus der harmonisierten Unionsrechtsetzung stark wachsende regu- lative Vorgaben der Berufsausübung. Europäische Liberalisie- rungs-, Anerkennungs- sowie Verbraucherschutzvorschriften haben zu immer komplizierteren Regelwerken geführt – die Gewerbefreiheit verliert ihre leitende Funktion im Wirtschafts- leben und macht staatlichen Eingriffen Platz. Insofern liegt aus Sicht der Wirtschaft der Gedanke nahe, die Einführung einer Europäischen Gewerbeordnung mit dem Ziel der Ver- einfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften zu prüfen. Freiheitssichernde wirtschaftsverwaltungsrechtliche Struktu- ren bedingen eine vorsorgende und ausgleichende staatliche Aufsicht über Gewerbezweige. Eine Überregulierung kann die eigentlichen Ziele staatlichen Handels gefährden. Auch die vielfältigen Formen moderner digitaler Wertschöpfung und ihre rechtliche Regulierung sollten sich an den Grundprinzipi- en der Gewerbefreiheit orientieren. Neue oder erweiterte Berufszugangs- und Berufsausübungs- regeln z. B. für Finanzdienstleister und Kreditvermittler, engen die Gewerbefreiheit teilweise zu stark ein, insbesondere durch neue und übermäßig detaillierte Erlaubnis-, Register- und Qualifikations- sowie zahlreiche Informationspflichten. Die Einschränkungen nutzen vielfach nur einzelnen Betroffenen oder kleineren Gruppen. Im Vordergrund der Frage nach neuen Regeln sollte stattdessen die Gewerbefreiheit als zentrales Merkmal einer freiheitlich ausgerichteten Marktwirtschaft stehen. Es bedarf nach Ansicht der Unternehmen der konse- quenten Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Regulierungen sollten nur dann eingeführt werden, wenn diese zum Schutz anderer benannter Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich und angemessen sind. Registermodernisierung unternehmensnah vorantreiben Das Vorhaben der EU-Kommission, verschiedene Register, wie z. B. Handels-, Unternehmens- und Transparenzregister, in allen EU-Mitgliedsstaaten miteinander zu verknüpfen, bietet Unternehmen wie Verwaltung erhebliches Potenzial, das Once-Only-Prinzip umzusetzen und Bürokratiekosten zu senken. Dabei sollte ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsvorteilen auf der einen und den Datenschutz- so- wie Sicherheitsinteressen auf der anderen Seite vorgenommen werden. Auch Unternehmer haben das Recht, dass personen- bezogene Daten, die für die Information des Geschäftsverkehrs nicht erforderlich sind, nicht für jedermann recherchierbar und abrufbar sind. Von neuen Registern sollte abgesehen, der Zugang zu bestehenden Registern EU-weit harmonisiert werden. Jedoch sollte an bestehenden und gerechtfertigten Registerzugangsschranken festgehalten werden. Die Verknüp- fung der Register und die damit einhergehende gesteigerte Transparenz erfordert besondere Datenschutzmaßnahmen. Da die Verknüpfung von Registern die Angreifbarkeit auf Daten erhöht, müssen für die Sicherheit der Datenverarbeitung ge- eignete technische und organisatorische Maßnahmen getrof- fen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Gleiches gilt für den Datenschutz, sollten die Registerdaten Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse von in den Unternehmen handelnden natürliche Personen erlauben. Register dienen der Transparenz im Einzelfall: Mas- senabrufen ist daher aus ganz überwiegender Sicht entgegen- zutreten, um die Entstehung von Schattenregistern und damit einhergehende Irreführungen der Unternehmen zu verhindern. Denn oftmals ist für Unternehmen nicht ersichtlich, dass es sich um private Schattenregister und nicht um das öffentliche Register handelt. Unternehmen sollten die Registergebühren nicht allein tragen müssen. Sich schnell verändernde Metadaten sollten nicht angegeben werden müssen. Der Zugang sollte sich auf Infor- mationen über die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens beschränken und dabei technisch und organisatorisch dem Stand der Technik entsprechend abgesichert sein. Für die Beur- teilung der rechtlichen Verhältnisse ist es nach überwiegender Sicht der Unternehmen nicht erforderlich, Informationen über Verbindungen eines Unternehmens zu anderen Unternehmen oder über Gesellschafter und Geschäftsführer anzugeben. Bereits herausgegebene Daten sollten nicht erneut herausgege- ben werden müssen (Once-Only-Prinzip). Das Vertrauen in die Richtigkeit der Register sollte durch einheitliche Minimumstandards zur Verifizierung der Unter- nehmensinformationen vor Eintragung gestärkt werden sowie durch Löschungsmöglichkeiten der Registergerichte. Geldwäschevorschriften risikoangemessen straffen – Unternehmen nicht überfordern Geldwäscheprävention und Terrorismusbekämpfung werden auch von der Wirtschaft als wichtige Ziele anerkannt und unterstützt. Das Ziel der EU-Geldwäscheregeln sollte es sein, 50 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION professionelle, organisierte Geldwäsche effektiv zu verhindern. Die EU-Geldwäscheregeln dürfen aber nicht dazu führen, dass Unternehmen aufgrund immer neuer bürokratischer Hürden in ihrer Arbeitsweise zu stark eingeschränkt werden. Stattdessen ist darauf zu achten, dass die Regelungen für die Unterneh- men angemessen, transparent und einfach umsetzbar sind. Sie müssen einen effektiven Nutzen bringen. Unübersichtliche Regelungen zur Geldwäscheprävention erschweren deren prak- tische Umsetzung: nicht praktikable Identifizierungspflichten bezüglich Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten sowie umfangreiche Dokumentationspflichten und Präventions- maßnahmen führen zu einem hohen Bürokratieaufwand und teilweise zu nicht erfüllbaren Belastungen bei Unternehmen. Verpflichtete mit geringem Risiko sollten vollständig aus dem Anwendungsbereich der EU-Regelungen herausgenommen und den Mitgliedstaaten keine Spielräume eröffnet werden, sie durch nationales Gesetz doch wieder einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für Güterhändler, die für ihr Unternehmen die Bargeldverbots-Vorgaben umgesetzt haben. Produkthaftungsrecht mit Augenmaß modernisieren Das bislang austarierte Gleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf dem Gebiet der Produkthaftung hat sich bewährt. Eine einseitige Verschiebung der Haftungsrisi- ken ohne belastbare Begründung zu Lasten der Unternehmen gefährdet die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Europa. Deutlich abzulehnen ist die Übernah- me US-amerikanischer Modelle des Prozessrechts etwa mit einem Discovery-Verfahren, wie es durch den aktuell von der Kommission vorgelegten Entwurf einer neuen Produkthaf- tungsrichtlinie angestrebt wird – diese widersprechen den kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen und gefährden die prozessuale Fairness. Auch die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen durch Beweisregeln, der Entfall von Selbstbehalten und Höchstgrenzen sowie die Ausweitung der Haftung auf die Zulieferer von Komponenten, besonders Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und ggf. auch Händler verschieben das Gleichgewicht der Parteien und lassen eine Verteuerung der Produkte zulasten des Industriestandorts Europa befürch- ten. Für digitale Produkte bedarf die Produkthaftungsrichtlinie allenfalls einer punktuellen Anpassung. Ansprechpartner in der DIHK: Kei-Lin Ting-Winarto (ting-winarto.kei-lin@dihk.de) Datenschutz: Umsetzung vereinfachen, Durchsetzung vereinheitlichen Die EU strebt an, mit ihrer DSGVO Vorreiter und Vorbild für ein fortschrittliches Datenschutzrecht und ein entsprechend hohes Datenschutzniveau zu sein. Bei der Umsetzung der ambitionierten Vorgaben stoßen jedoch viele Unternehmen an ihre Grenzen, zudem hat das Vorgehen auch internatio- nal zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt, welche die Datenwirtschaft teilweise gefährden und bestehende wie neue Geschäftsmodelle teilweise verhindern. Bei der Entwicklung des Datenschutzrechts innerhalb Europas und auf internatio- naler Ebene sollte daher verstärkt auch die Praktikabilität und Umsetzbarkeit der Datenschutzbestimmungen in den Blick genommen werden. Folgende Leitlinien müssen das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • DSGVO-Evaluierung zum Anlass nehmen, um KMU-Ausnah- men von den umfangreichen Dokumentations- und Nachweis- pflichten verbindlicher und praxisorientiert auszugestalten. • Mehr Rechtssicherheit durch klarere Voraussetzungen für Schadensersatzersatzansprüche nach DSGVO schaffen. • Internationale Datenschutzvereinbarungen vorantreiben. Schneller über Datenschutzniveau in Drittstaaten informieren und Angemessenheitsbeschlüsse bearbeiten. • E-Privacy-VO praxisnah und kohärent zur DSGVO ausgestalten. • Datenschutz und Datenökonomie in Einklang bringen DSGVO-Evaluierung zum Anlass nehmen, um Ausnahmen für KMU von den umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten verbindlicher auszugestalten Die EU-Kommission muss 2024 dem Europäischen Parlament einen Bericht „über die Bewertung und Überprüfung“ der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorlegen. Diese Eva- luierung sollte zum Anlass genommen werden, um Regelungen anzupassen und nachzubessern; insbesondere die Praxisrealität der KMU stärker zu berücksichtigen und eindeutige Erleichte- rungen bzw. Ausnahmen für KMU, wie sie bereits in der DSGVO angelegt sind, vorzusehen. Datenschutz ist angesichts einer rasant fortschreitenden Digitalisierung des privaten und öffentlichen Lebens für die Wirtschaft ein wesentliches und wichtiges Element des europäischen Binnenmarkts. Die bisherige Umsetzung der DSGVO hat allerdings gezeigt, dass die hohen Anforderungen an die Unternehmen große Schwierigkeiten bereiten. KMU 51EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |50 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION werden durch die Regelungen überproportional stark belastet. Zudem stellen sie einen hohen finanziellen und bürokratischen Aufwand dar. Rechtssicherheit ist gefragt. Die durch die DSGVO angestrebte EU-weit einheitliche Anwendung hat sich bisher noch nicht verwirklicht. Ein EU-weit tätiges Unternehmen muss sich an unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Auslegungen und Rechtsprechungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten an- passen. Ähnliches gilt sogar in der föderalen Struktur Deutsch- lands. Muster, Checklisten, Leitlinien, Standardvorgaben sowie praxisnahe lösungsorientierte Beratung können hier Abhilfe schaffen, die Abstimmung und das einheitliche Auftreten der Aufsichtsbehörden national und EU-weit bleiben aber prioritär. Die für KMU geregelte Ausnahme in Art. 30 Abs. 5 DSGVO findet in der Praxis kaum Anwendung. Auch der Erwägungs- grund 13, nach dem die besonderen Bedürfnisse der KMU bei der Anwendung der Verordnung berücksichtigt werden sollen, wird ebenso wenig beachtet. Daher sollte eine Überprüfung der DSGVO Ausnahmen für die KMU vorsehen, etwa durch vereinfachte, praxisorientierte Vorschriften oder Ausnahmere- gelungen, insbesondere was die Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflicht betrifft. Zudem sollte der risikobasierte Ansatz stärker berücksichtigt werden. Die DSGVO besitzt extraterritoriale Wirkung und soll sich auch im Ausland durchsetzen. Gleiches wird für die Regelung der KI angestrebt. So wichtig das Ziel ist, in der EU generierte persön- liche Daten auch in der weiteren Verarbeitung zu schützen, so zweifelhaft erscheint es, europäische Standards ausschließlich (strikte Konditionalität) und weltweit zwingend durchsetzen zu wollen. Die extraterritoriale Anwendung europäischen Rechts ist grundsätzlich abzulehnen damit europäische Unternehmen im internationalen Handel nicht umgekehrt mit entsprechen- dem Verlangen konfrontiert werden. Mehr Rechtssicherheit durch klarere Voraussetzungen für Schadensersatzersatzansprüche nach DSGVO schaffen Bisher ist unklar, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Umfang bei Verstößen gegen die DSGVO Schaden- ersatz geltend gemacht werden kann. Hier besteht große Rechtsunsicherheit zu Lasten aller Unternehmen, die ver- schärft wird durch stark fragmentierte und teilweise wider- sprüchliche Positionen von Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten – und teilweise auch der Bundesländer. Gerade im Zusammenhang mit Kollektivklagen droht eine Situation, in der wegen der andauernden Rechtsunsicherheit bei gleichzeitig zu erwartenden Sammelklagen strategische Innovationspotentiale gehemmt werden. Eine hinreichende Rechtssicherheit kann nur durch textliche Klarstellungen erreicht werden. In diesem Zusammenhang sollte auch eindeutig geregelt werden, unter welchen – nur strikten Voraussetzungen – eine Verbandsklagebefugnis gegeben sein kann. Allein die Bedeutung des Datenschutzrechtes kann eine solche Verbandsklagebefugnis nach Ansicht der Breite der Wirtschaft noch nicht rechtfertigen. Auch beim Auskunftsan- spruch gibt es in der Praxis enorme Unsicherheiten hinsicht- lich des Umfangs und der Grenzen, die derzeit die Wirtschaft aufgrund immer häufiger gestellter Auskunftsersuchen vor außerordentliche Herausforderungen stellen. Internationale Datenschutzvereinbarungen vorantreiben. Schneller über Datenschutzniveau in Drittstaaten infor- mieren und Angemessenheitsbeschlüsse bearbeiten Datenschutzrechtliche Regelungen können wegen der globa- len Datenströme nicht mehr von einzelnen Nationalstaaten beschlossen werden, sondern es bedarf Staaten-übergreifender Vorschriften. Die DSGVO kann aber nur ein Baustein auf dem Weg zu internationalen Regelungen sein. Solange es keine verbindlichen internationalen Vereinbarungen gibt, muss die EU mit dem Instrument der Angemessenheitsbeschlüsse schneller agieren als das bisher der Fall war. Zudem müssen die Beschlüsse auch dauerhaft und belastbar sein. Soweit kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, sollten die EU-Kommission und die Datenschutzaufsichtsbehörden zeitnah einheitliche In- formationen zum Datenschutzniveau in einzelnen Drittstaaten herausgeben, damit nicht jede Behörde und jedes Unternehmen dies selbst ermitteln muss. E-Privacy-VO praxisnah und kohärent zur DSGVO ausgestalten Eine künftige E-Privacy Verordnung, die dem Schutz vor un- erwünschtem Daten-Tracking dient, sollte einen verlässlichen, praktikablen und technikneutralen Rechtsrahmen bilden und moderne Informations- und Konsumbedürfnisse abbilden. Ausreichend zu berücksichtigen sind zudem Belange der Wirt- schaft, insbesondere der KMU. Die Regelungen sollten konsis- tent und kohärent zur DSGVO sein. Datenschutz und Datenökonomie in Einklang bringen Die rechtliche Gestaltung der Datenökonomie muss für die Unternehmen mindestens unionsweit einheitlich beantwortet werden. Es bedarf eines verlässlichen Rechtsrahmens mit kla- ren, wettbewerbsfähigen, international abgestimmten Rahmen- bedingungen, innerhalb dessen Datenverarbeitung möglich ist und gleichzeitig die berechtigten Schutzinteressen von Bürgern und Unternehmen gesichert werden. Bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenökonomie bedarf es Kohärenz und Konsistenz mit den bestehenden Regelungen, z.B. der DSGVO. Insbesondere dürfen Datenschutzregeln nicht über maßen ausgeweitet werden. Auch eine weit überschießende Regelungstiefe (Gold-Plating) muss vermieden werden, denn es gefährdet die Wettbewerbs- fähigkeit und birgt das Risiko einer Abwanderung in das Aus- land, wo Anforderungen gegebenenfalls nicht so hoch sind. 52 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Hildegard Reppelmund (reppelmund.hildegard@dihk.de) Wettbewerbsrecht: Wettbewerb stärken, Fairness fördern Wettbewerbspolitik muss fairen Wettbewerb sicherstellen und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Dies gilt gerade mit Blick auf Nachhaltigkeitsziele, z. B. den Green Deal. Folgende Leitlinien müssen das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Einhaltung des Wettbewerbsrechts sicherstellen – Forum Shopping verhindern • Green Deal und Wettbewerbsrecht: Kooperationen erleich- tern, mehr Rechtssicherheit für Unternehmen • Greenwashing verhindern, Regelungen zu nachhaltigen Produkten angemessen gestalten • Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht zivilrechtlich belas- sen, Nachbesserungsbedarf bei Sammelklage • Nur ein bieterfreundliches Vergaberecht dient dem Wettbe- werb Einhaltung des Wettbewerbsrechts sicherstellen – Forum Shopping verhindern Verstoßen Unternehmen gegen das EU-Wettbewerbsrecht, wird dies zu Recht geahndet. Die Verfahren im EU-Wettbe- werbsrecht sind jedoch häufig intransparent und in ihren wirtschaftspolitischen Folgen teilweise schwer vorhersehbar. Die Bußgeldhöhe bei Kartellfällen steigt und verursacht enor- men Druck, Vergleichsvereinbarungen zu treffen. Diskutiert wird sogar die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen gegen einzelne Entscheidungsträger in Unternehmen. Die Kartell-Bußgeldverfahren müssen im Hinblick auf die be- stehenden Ermessensspielräume die Verteidigungsrechte ausnahmslos wahren. Dies gilt auch für Verhandlungen zur Verfahrenseinstellung: Wettbewerbsrecht darf nicht zum politischen Instrument der Verwaltung werden. Entscheidun- gen müssen gerichtlich vollständig überprüfbar sein. Handelt eine Behörde zugleich als Ermittler und Richter – wie in der EU –, muss der EuGH seiner Pflicht zur vollständigen und strengen Kontrolle nachkommen. EU-Entscheidungen sind für Gerichte der Mitgliedstaaten bindend und dienen als Grund- lage für private Schadenersatzklagen. Die Gerichtsstandorte stehen im Wettbewerb als attraktive Foren für Schadenersatz- klagen (forum shopping). Hier gilt es Regeln zu finden, die die Verteidigungsmöglichkeit von Unternehmen hinreichend sicherstellen. Private Schadenersatzklagen sollten allein der Entschädigung dienen. Green Deal und Wettbewerbsrecht: Kooperationen erleich- tern, mehr Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen Im Rahmen des Green Deal werden Kooperationen zwischen Unternehmen – auch auf horizontaler Ebene – besonders be- deutsam, da viele Innovationen für mehr Nachhaltigkeit einer Zusammenarbeit bzgl. Know-how, Finanzkraft und Wettbe- werbsfähigkeit bedürfen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass Unternehmen nicht aus nachvollziehbarer Unsicherheit wegen möglicher wettbewerbsrechtlicher Sanktionierung von derartigen Kooperationen absehen. Hierfür ist es erforderlich, dass Unternehmen Rechtssicherheit erhalten, z. B. in Form von Kommissionsschreiben, wonach die geplante Kooperation auf keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken stößt. Greenwashing verhindern, Regelungen zu nachhaltigen Produkten angemessen gestalten Nachhaltige Produkte sollen nach Willen der EU zur Norm werden. Dabei sollen Verbraucher besser über die Nachhaltig- keit von Produkten informiert und besser vor unzuverlässigen oder falschen Umweltaussagen geschützt werden. Auch aus Sicht der Unternehmen sind Transparenz, Wahrheit, keine Irre- führung auch mit Blick auf nachhaltige Produkte als Grundge- danken wichtig – diese Regelungen gibt es aber schon. Sollte es dennoch zu Spezialregelungen hierzu kommen, ist darauf zu achten, dass einerseits die Anforderungen an die Infor- mationspflichten nicht unangemessen ausgeweitet werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzen der jeweiligen Information für den Verbraucher gering, aber die Belastung der Unternehmen hoch ist. Andererseits sollte auch bei nachhaltigen Produkten der Irreführungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der Unternehmen verändert werden. Per se-Verbote sind auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen – die EU-Kommission sollte nur wissenschaftlich entscheiden. Ein Positivliste zulässiger Claims mit entsprechendem Zu- lassungsverfahren durch die EU-Kommission – vergleichbar dem Verfahren bei der Health Claims Verordnung – wird in der Wirtschaft mehrheitlich abgelehnt, da sich ein solches Instrument als schwerfällig erwiesen hat; zudem wird hier- durch Innovation eingeschränkt. Aufwand-Nutzen-Relation und die Verhältnismäßigkeit müssen im Blick behalten werden. Werbemöglichkeiten mit Green Claims müssen auch für KMU möglich sein und dürfen nicht an finanziell kostspieligen Zulassungsverfahren scheitern. Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht zivilrechtlich belassen, Nachbesserungsbedarf bei Sammelklage Die EU-Kommission unternimmt seit vielen Jahren in verschie- denen verbraucherschützenden Regelungen immer wieder Schritte, Details der Sanktionierung in Form von behördlichen Bußgeldern europaweit vorzuschreiben. Für den Binnenmarkt ist es aber ausreichend, dass das Recht durchgesetzt wird und dass es effektive Sanktionen gibt. Dies kann nicht nur durch Behörden, sondern auch durch eine zivilrechtliche Durchset- zung, wie es sie im Lauterkeitsrecht in Deutschland und in Österreich gibt, sichergestellt werden. Insofern gibt es keinen 53EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION |52 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Grund zwingender staatlicher Durchsetzung, zudem ist ein solches Vorgehen kompetenzrechtlich bedenklich. Die Rechtsdurchsetzung in Form von Verbandsklagen hat die EU durch die Verbandsklagerichtlinie geregelt. Dabei sind jedoch Regelungslücken geblieben, die geschlossen werden sollten. Das betrifft zum einen die Prozessfinanzierung: Anders als in sonstigen Bereichen, in denen sie wichtige Funktionen erfüllt, sollte sie aus Sicht der Mehrheit der Wirtschaft für Sammelklagen zwingend ausgeschlossen werden. Denn dem Verbraucher würde selbst bei erfolgreicher Sammelklage nicht der vollständige Schadenersatz gezahlt – einen prozentualen Anteil müsste dieser an den Prozessfinanzierer abgeben. Zudem besteht bei Drittfinanzierung mit Gewinninteresse ein hohes Missbrauchspotenzial, dem nicht allein mit Transparenzvor- schriften begegnet werden kann. Daher darf es keine finanziel- len Anreize oder eine Drittfinanzierung vor allem von Kollek- tiv- oder strategischen Klagen geben. Die Prozessfinanzierung sollte insgesamt einer ausgewogenen, missbrauchsvorbeugen- den Regelung im Sinne der Verfahrensfairness für alle Beteilig- ten unterliegen, damit der Zugang zum Recht verbessert, aber der Rechtstaat nicht zum Investitionsobjekt wird. Zum anderen eröffnet die Verbandsklagerichtlinie die Möglichkeit zum Forum Shopping, weil die Regelungen zum Gerichtsstand – anders als für die Lieferkette geplant – unberührt gelassen wurden. „Forum-Shopping“, bei dem sich Kläger den für sie günstigsten Gerichtsstandort aussuchen, muss verhindert werden. Da ein Verbot von sogenannten “punitive damages”, wie sie in einzel- nen Mitgliedstaaten national diskutiert werden, außerhalb der Kompetenz der EU liegt, sollten Urteile, die Strafschadenersatz zubilligen, in anderen Mitgliedstaaten nicht vollstreckbar sein. Die Verordnung zur Anerkennung von Zivilurteilen („Brüssel Ia- VO“) sollte entsprechend dieser Vorgaben präzisiert werden. Im Zusammenhang mit Sammelklagen ist für die Wirtschaft außerdem wichtig, dass die Möglichkeit zur Leistungsklage nicht auf weitere EU-Rechtsakte ausgeweitet wird. Der bisheri- ge Katalog im Anhang der Verbandsklagerichtlinie bedarf viel- mehr der Überprüfung, inwieweit der Anwendungsbereich auf eindeutige Rechtspositionen hin eingeschränkt werden sollte: die vielfach anzutreffende Rechtsunsicherheit im Europarecht begünstigt sonst grenzüberschreitende Klagen alleine aus Gewinninteresse und außerhalb von nachweisbaren Schäden, etwa in EU-Jurisdiktionen mit einem extensiven Schadens- recht, z. B. auf der Basis von Typisierungen, generalpräventiven Zumessungen oder Schätzungen. Kollektivklagen zur Durchset- zung der DSGVO bzw. darauf basierender immaterieller Scha- denersatzansprüche werden als mißbrauchsanfällig abgelehnt. Nur ein bieterfreundliches Vergaberecht dient dem Wettbewerb Das Vergaberecht wird sowohl von öffentlichen Auftraggebern als auch von Unternehmen als Bietern häufig als schwerfällig, bürokratisch und rechtlich zersplittert empfunden. Bei Über- legungen zur Vereinfachung und Beschleunigung wird seitens der Auftraggeber aber vielfach ausschließlich die Erhöhung der Schwellenwerte als Lösung vorgeschlagen. Dies greift zu kurz und konterkariert teilweise die grundlegenden Ziele des Verga- berechts, nämlich Transparenz, Wettbewerb und Korruptions- prävention. Daher ist es wichtig, durch zusätzliche Maßnahmen das Vergaberecht zu erleichtern. Mehr Wettbewerb durch mehr Angebote von Bietern erreicht man nur, wenn die Vergabever- fahren insgesamt bieterfreundlicher gestaltet werden. Eine wettbewerbsförderliche Ausgestaltung beginnt bei geziel- ter Vereinheitlichung auf den unterschiedlichen gesetzlichen Ebenen und mehr Professionalisierung und Know-how bei den öffentlichen Auftraggebern. Besonders kritisch ist die Proble- matik, dass durch das Ziel strategischer Beschaffung (Nach- haltigkeit, Innovation, Menschenrechte) die Anforderungen in Ausschreibungen häufig so umfangreich und detailliert gefasst sind, dass sie für sehr viele Betriebe faktisch nicht erfüllbar sind. Das gilt insbesondere für kleine und mittlere Unter- nehmen. Hinsichtlich krisenbedingter Dringlichkeitsvergaben bedarf es für Auftraggeber und Bieter mehr Rechtssicherheit in Form von verbindlichen Erläuterungen oder Regelungen durch die EU-Kommission, wie man in der Coronazeit und ange- sichts des Ukrainekriegs, aber auch bei Hochwasserereignissen gesehen hat. Eine generelle Verkürzung der Fristen wäre dabei wenig hilfreich; diese hätte vielmehr zur Folge, dass Unter- nehmen ihre Angebote nicht mehr sorgfältig erstellen können und sich Risiken vermehrt im Rahmen der Vertragsausführung wegen nicht einkalkulierter Nachbesserungen zu Lasten des anbietenden Unternehmens bzw. konkurrierende Unternehmen auswirken. Zudem ist mit Blick auf die in den aktuellen Krisen- zeiten sehr rasche Preisentwicklung und Ressourcenverknap- pung mehr Flexibilität erforderlich, z. B. bzgl. Preisanpassungs- möglichkeiten – dies ist gerade momentan eine europaweite Herausforderung. 54 | EUROPAPOLIT ISCHE POSIT IONEN 2023 DER IHK-ORGANISATION Ansprechpartner in der DIHK: Frank Thewes (thewes.frank@dihk.de) Medien und Kommunikation: Informationen gewährleisten, Monopole verhindern Die Europäische Union sollte die hohe Relevanz von Medien-, Kultur- und Kreativwirtschaft für die stetige Weiterentwicklung und Zukunftsfähigkeit der europäischen Wirtschaft anerken- nen und sie als Lieferant valider Informationen und kreativen Impulsgeber für Wandel und Innovation stärken und schützen. Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen: • Information als Wirtschaftsfaktor anerkennen • Informationsplattformen und Soziale Medien einheitlich regulieren • Monopolbildungen wirksam entgegentreten Information als Wirtschaftsfaktor anerkennen Wirtschaft braucht Informationen. Die Transparenz über nationale wie internationale Entwicklungen und Ereignisse bestimmen Unternehmens- und Investitionsentscheidungen. Unternehmertum ist auf die Darstellung von Alternativen angewiesen, um Fehlentwicklungen und falschen Einschätzun- gen vorzubeugen. Das gilt gerade auch in einem gemeinsamen Markt wie der Europäischen Union. Daher kommen der Presse- freiheit sowie dem Wettbewerb unterschiedlicher Meinungen und Ansichten auch für die Wirtschaft eine wichtige Rolle zu. Der Zugang zu diesen Informationen muss voraussetzungs- los und unabhängig von bestimmten Medien und Kanälen möglich sein. Es muss für unterschiedliche Anbieter möglich sein, in einem fairen Wettbewerb um Kunden zu werben. Dazu gehören gute Rahmenbedingungen für klassische wie für neue Medienanbieter. Etwa mit Blick auf das Urheberrecht sollten alle Beteiligten eingebunden werden. Die EU sollte sich unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten zudem für einen fairen Wettbewerb weltweit einsetzen. Informationsplattformen und Soziale Medien einheitlich regulieren Es liegt in der EU-Verantwortung, den freien Zugang zu Informationen zu gewährleisten und die unabhängige Me- dienlandschaft zu fördern. In den vergangenen Jahren hat sich die öffentliche Kommunikation in Europa und weltweit stark verändert. Internetplattformen haben massiv an Bedeutung gewonnen, klassische Medien erleben das oft als Konkurrenz – zumal auch die Akteure national wie supranational, stark beeinflusst durch Entscheidungen auf EU-Ebene, sehr unter- schiedlichen Regulierungen unterliegen. Das hat nicht nur konkrete Folgen auf im Wettbewerb ste- hende Unternehmen aus der Medien- und Kreativbranche. Hier geht es primär um Fragen des Marktzugangs und eines Level-Playing-Fields der Regulierung. Es hat auch starke Aus- wirkungen auf die deutsche Gesamtwirtschaft: Wie lassen sich hohe Informationsqualität und fairer Wettbewerb sowohl auf international agierenden Plattformen wie gerade auch in den Regionen sichern? Notwendige Leitlinien der Medienregulierung gilt es zu institu- tionalisieren, ganzheitliche Risikoevaluation aller Regulierungs- ansätze auf die Medienbranche und andere Wirtschaftsbereiche sind daher wichtig. Gleiches gilt auch für zukunftsweisende Innovationen der Kreativwirtschaft, ob in den Bereichen Soft- wareentwicklung, Spieleindustrie, digitale Kommunikation oder neuartige Geschäftsmodelle. Monopolbildungen wirksam entgegentreten Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist es ein sehr grundlegender Aspekt, Wettbewerb sowohl auf dem Gebiet der Information als auch bei Fragen der Reichweite oder Bewertung, der Inhalte, der Werbung und auf anderen Feldern zu ermöglichen und Monopolentwicklungen zu verhindern. Die von der Europäi- schen Union formulierten Ziele zur Sicherung eines unabhängi- gen Mediensystems und der Pressefreiheit sind daher wichtig, dürfen die vorgenannten auch Ziele aber nicht gefährden. Das gilt auch für die Stärkung und Förderung von Medien-, Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für die regionale Wirtschaftsentwicklung.
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