1 Erläuterungen zum Anerkennungsgesetz des Bundes (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) Stand: 28. Februar 2012 Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat 325 2 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Entstehung ..................................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Anerkennungsgesetzes .......................................................................................................... 3 1.2 Entstehung des Anerkennungsgesetzes ................................................................................................ 3 2 Struktur und Aufbau ..................................................................................................................................... 4 2.1 Struktur des Anerkennungsgesetzes ..................................................................................................... 4 2.2 Subsidiarität – Verhältnis BQFG zu den Fachgesetzen ......................................................................... 4 2.3 Umfang des Anerkennungsgesetzes ..................................................................................................... 5 2.4 Nicht vom Anerkennungsgesetz umfasst: Länderberufe, Hochschulabschlüsse, akademische Anerkennung, Schulabschlüsse .......................................................................................................................... 6 2.5 Sonderfall Spätaussiedler ...................................................................................................................... 8 2.6 Inkrafttreten ............................................................................................................................................ 9 3 Inhalte und Neuerungen ............................................................................................................................. 10 3.1 Was ist Anerkennung? ......................................................................................................................... 10 3.2 Unterschied reglementierte und nicht-reglementierte Berufe (allgemein) ............................................ 10 3.2.1 Reglementierte Berufe ..................................................................................................................... 11 3.2.2 Nicht-reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe duales System).................................................... 11 3.3 Zentrale Neuerungen des Anerkennungsgesetzes allgemein .............................................................. 12 3.4 Sprachkenntnisse................................................................................................................................. 13 3.5 Geltungsweite von Bescheiden – Bundesrecht und Landesrecht ........................................................ 14 3.6 Gebühren ............................................................................................................................................. 15 3.7 Aufenthaltsstatus/Arbeitsmarktzugang ................................................................................................. 16 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)..................................................................................... 17 4.1 Aufbau BQFG ...................................................................................................................................... 17 4.2 Geltungsbereich des BQFG ................................................................................................................. 17 4.3 Verfahren ............................................................................................................................................. 17 4.3.1 Antragsberechtigung ........................................................................................................................ 17 4.3.2 Antrag .............................................................................................................................................. 18 4.3.3 Erneute Anträge – Wiederaufgreifen des Verfahrens ...................................................................... 19 4.3.4 Unterlagen und Nachweise .............................................................................................................. 20 4.3.5 Form der Unterlagen ........................................................................................................................ 21 4.3.6 Fristen .............................................................................................................................................. 21 4.3.7 Nachfordern von Unterlagen ............................................................................................................ 22 4.4 Gleichwertigkeitsprüfung ...................................................................................................................... 23 4.4.1 Feststellungsmaßstab – Referenzberuf ........................................................................................... 23 4.4.2 Gleichwertigkeitsprüfung – Vergleichskriterien ................................................................................ 24 4.4.3 Berufserfahrung ............................................................................................................................... 25 4.5 Zuständige Stellen ............................................................................................................................... 25 4.6 Mitwirkungspflichten ............................................................................................................................. 26 4.7 Alternative Qualifikationsanalyse („sonstige geeignete Verfahren“) ..................................................... 26 4.8 Abschluss des Verfahrens – Bescheid ................................................................................................. 26 4.9 Rechtsfolge .......................................................................................................................................... 27 5 Reglementierte Berufe ................................................................................................................................ 29 5.1 Verfahren ............................................................................................................................................. 29 5.2 Antrag und Bescheid ............................................................................................................................ 29 5.3 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................................................................ 30 6 Übersicht Fachgesetze (nicht abschließend) ........................................................................................... 32 6.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Artikel 2 .............................................................................................. 32 6.2 Handwerk – Artikel 3 ............................................................................................................................ 32 6.3 Gewerbeordnung (Bewachungsverordnung / Versicherungsvermittlungsverordnung) – Artikel 4-6 .... 33 6.4 Bundesbeamte – Artikel 7 .................................................................................................................... 33 6.5 Rechtsberufe – Artikel 8-18 .................................................................................................................. 34 6.6 Steuerberater – Artikel 19-20 ............................................................................................................... 34 6.7 Wirtschaftsprüfer – Artikel 21 ............................................................................................................... 35 6.8 Tierärzte – Artikel 22 ............................................................................................................................ 35 6.9 Tierzuchtleiter, Besamungsbeauftragter – Artikel 25, 26 ...................................................................... 36 6.10 Pflanzenschutzsachverständiger – Artikel 27 ....................................................................................... 36 6.11 Akademische Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten – Artikel 29 bis 34c ........ 36 6.12 Gesundheitsfachberufe: Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen, MTA, PTA, Physiotherapeuten/Masseure/ med. Bademeister, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Podologen – Artikel 35-57 ................................................................................................................................. 38 6.13 Fahrlehrer – Artikel 58 und 59 .............................................................................................................. 39 6.14 Kraftfahrzeugsachverständiger ............................................................................................................ 39 6.15 Prüfingenieure (PI) ............................................................................................................................... 40 Anhang: Übersicht zu Ausgleichmaßnahmen für reglementierte Berufe 3 1 Ziel und Entstehung 1.1 Ziele des Anerkennungsgesetzes Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen wird erleichtert Der Standort Deutschland wird für qualifizierte Zuwanderer attraktiver Durch das Anerkennungsgesetz werden die Strukturen und Verfahren zur Bewertung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen weiter geöffnet, vereinfacht und verbessert. Ziel der erleichterten Anerkennung ist es, das Qualifikationspotenzial hier lebender Menschen besser zu nutzen, qualifikationsadäquate Beschäftigung zu erreichen, die Integration in Arbeitswelt und Gesellschaft zu fördern, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Das Anerkennungsgesetz ist ein klares Bekenntnis zu einer Willkommenskultur! 1.2 Entstehung des Anerkennungsgesetzes Längere Vorgeschichte Schneller Gesetzgebungsprozess mit breiter Zustimmung Bereits Ende 2008 haben sich die Regierungschefs von Bund und Ländern auf dem Dresd- ner Bildungsgipfel darauf verständigt, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland gemeinsam, d.h. in Bund und Ländern, zu verbessern. Eckpunkte der Bundesregierung lagen im Dezember 2009 vor. Aufgrund der differenzierten Zuständigkeiten für Fragen der beruflichen Anerkennung folgten umfangreiche Abstimmun- gen mit allein 10 Bundesressorts und über 50 Verbänden. Am 23. März 2011 wurde der Re- gierungsentwurf des Anerkennungsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen. In der Folge befassten sich Bundesrat und Bundestag sehr ausführlich mit dem Gesetzentwurf. Hinsicht- lich der Zielrichtung und der Grundkonstruktion des Gesetzes wurde in beiden Gremien brei- te Zustimmung formuliert. Der Bundestag beschloss das Anerkennungsgesetz am 29. Sep- tember 2011 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf Aufgenommen wurden insbesondere eine Reihe von Vorschlägen des Bundesrates. Am 4. November 2012 stimmte dann der Bundesrat in seinem abschließenden Durchgang dem zustimmungspflicht- igen Anerkennungsgesetz mit großer Mehrheit zu. Da für einen Teil der gesetzlichen Regelungen zur beruflichen Anerkennung die Länder zu- ständig sind, bereiten sie derzeit eigene Anerkennungsgesetze vor. 4 2 Struktur und Aufbau 2.1 Struktur des Anerkennungsgesetzes Neues Bundesgesetz (BQFG) + Änderungen in 63 Fachgesetzen Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ – kurz: Anerkennungsgesetz – ist ein sog. Artikelgesetz und umfasst neben dem neuen Bundesgesetz „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG“ (Zustän- digkeit des BMBF) in den Folgeartikeln Änderungen bzw. Anpassungen in den berufsrechtli- chen Gesetzen und Verordnungen (Zuständigkeiten der Fachressorts). Artikelgesetz (auch: Mantelgesetz) bedeutet, dass das Gesetz aus mehreren Artikeln besteht, die jeweils die Änderung eines Gesetzes oder die Einführung neuer sog. Stammgesetze enthalten. Die einzelnen Änderungsgesetze werden zur Erleichterung des Gesetzgebungsprozesses in einem Artikelgesetz zusammengefasst. Dieses Mantelgesetz wird als Ganzes nach seiner Verkündung im Gesetzblatt nicht wieder als eigenes Gesetz erscheinen. Lediglich die einzelnen Artikel, im Falle des Anerkennungsgesetzes also das neu eingeführte Gesetz BQFG und die geänderten Fachgesetze, so z.B. die geänderte Bundesärzteordnung, werden in den Gesetzessammlungen weiter geführt. Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes ist das neue BQFG (Voller Titel: „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“, Kurztitel: „Berufsqualifikations- feststellungsgesetz“ bzw. BQFG). Artikel 2 beinhaltet die Änderungen des Berufsbildungsgesetzes und Artikel 3 die Änderungen der Handwerksordnung. Zu den Änderungen in den einzelnen Fachgesetzen (Artikel 4 ff) vgl. 6. 2.2 Subsidiarität – Verhältnis BQFG zu den Fachgesetzen BQFG ist gegenüber Fachrecht subsidiär In § 2 Absatz 1 BQFG ist geregelt, dass das BQFG nur gilt, sofern die bundesrechtlichen Regelungen in den Fachgesetzen nicht etwas anderes regeln. Damit ist das BQFG eine sub- sidiäre Regelung, d.h. es ist nachrangig gegenüber dem spezielleren Fachrecht. Die Rege- lungen zur Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen im speziellen Fachrecht (z.B. der Bundesärzteordnung, dem Krankpflegegesetz oder dem Steuerberatungsgesetz) haben Vor- rang gegenüber dem BQFG, d.h. diese Regelungen und nicht das BQFG sind anzuwenden. Die Folge ist, dass der Anwendungsbereich des BQFG im Wesentlichen die nicht reglemen- tierten Berufe im dualen System umfasst.. Dort gibt es keine spezielleren Regelungen im Fachrecht. Das Kapitel im BQFG zu den reglementierten Berufen ist lediglich Auffangnorm, die nur gilt, wenn es keine Regelungen im Fachrecht gibt. Dies ist in der Regel im Bundes- recht aktuell nicht der Fall. 5 2.3 Umfang des Anerkennungsgesetzes Anerkennungsgesetz gilt für rund 450 Berufe BQFG gilt insb. für die 350 Ausbildungsberufe im dualen System Änderungen in 63 Fachgesetzen der reglementierten Berufe Das Gesetz umfasst folgende Berufe: Nicht-reglementierte Berufe: Für die ca. 350 Ausbildungsberufe im dualen System (z.B. Industriemechaniker, KfZ-Mechatroniker, Kaufmann/frau im Einzelhandel, medizinische Fachangestellte) schafft das BQFG erstmals einen allgemeinen Anspruch auf Feststel- lung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem ver- gleichbaren deutschen Abschluss. Dies gab es bisher nur für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (vgl. 2.5). Reglementierte Berufe: Hier gibt es für Anerkennungen bereits weitgehende Vorgaben des Europarechts (insb. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Durch das Aner- kennungsgesetz werden die im Fachrecht bereits bestehenden Regelungen zur Umset- zung der Richtlinie soweit möglich und erforderlich für Menschen bzw. Qualifikationen aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) geöffnet. Die Änderungen in den einzelnen Berufsgesetzen finden sich in den Artikeln 3 bis 61 (vgl. 6.). Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen (§ 3 Absatz 5 BQFG). Das Anerkennungsgesetz bezieht sich u.a. auf folgende reglementierte Berufe (nicht abschließend): Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, MTA, PTA, Physiotherapeuten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Podologen, Steuer- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger Meister im zulassungspflichtigen Handwerk Beamte, Fahrlehrer Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.listCountry Nicht-reglementierte Berufe sind insb. die rund 350 Ausbildungsberufe im dualen System. Ein Ausbildungsberuf ist eine berufliche Tätigkeit, die durch Ausbildungsordnung bundeseinheitlich geregelt ist und die im dualen Sys- tem, an den beiden Lernorten Betrieb und Berufsschule, erlernt wird. Ist der Beruf in Deutschland nicht staatlich reglementiert, kann man sich mit der ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewer- ben oder sich selbständig machen. Zu diesen Berufen zählen u.a. Kaufmann/frau im Einzelhandel, Industriemechaniker, Kfz-Mechatroniker, Elektriker juristische Fachangestellte, Steuerfachangestellte Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte Eine Liste mit allen anerkannten Ausbildungsberufen im dualen System Deutschlands finden Sie unter: http://www2.bibb.de/tools/aab/aab_start.php Insgesamt regelt das Bundesgesetz rund 450 Berufe: Darunter fallen die 350 Ausbildungsbe- rufe im dualen System, geregelt im BBiG und der Handwerksordnung (für Gesellen). Auf Bundesebene kommen ca. 40 reglementierte Berufe (Artikel 3 bis 61 des Anerkennungsge- http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.listCountry http://www2.bibb.de/tools/aab/aab_start.php 6 setzes, z.B. Ärzte, Krankenpfleger, Rechtsanwälte) sowie 41 reglementierte Handwerks- Meisterberufe (zulassungspflichtiges Handwerk, Anlage A der Handwerksordnung) dazu. Abb.: Übersicht zu Anerkennungswegen in Deutschland (die blauen Felder zeigen den Anwendungsbereich des Anerkennungsgesetzes) 2.4 Nicht vom Anerkennungsgesetz umfasst: Länderberufe, Hochschulabschlüsse, akademische Anerkennung, Schulabschlüsse Landesrechtlich geregelte Berufe (Länderberufsgesetze) Reine Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Beruf hinführen Schulabschlüsse Vom Anerkennungsgesetz sind nur Berufe im Zuständigkeitsbereich des Bundes umfasst. Nicht umfasst sind Berufe, die in Länderzuständigkeit geregelt sind (insb. Lehrer, Erzieher, Ingenieure, Architekten, Sozialpädagogen, schulische Berufsausbildungsabschlüsse). Insge- samt sind auf Landesebene 18 Berufe reglementiert. Bereits am 15.12.2010 hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder (MPK) für eine „beschleunigte Schaffung von einheitlichen und unbürokratischen Regelungen der Anerkennungsverfahren von Bund und Ländern“ ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund passen die Länder derzeit ihre Landesregelungen an das neue Bundesgesetz an. Die Län- der haben im Rahmen einer der aktuell laufenden Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts (AG „Koordi- nierende Ressorts“) ein Mustergesetz (Länder-BQFG) erarbeitet, das das BQFG des Bundes im Wesentlichen übernimmt. 7 Kein Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz gibt es für ausländische Hochschulabschlüs- se, die nicht Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufs sind (z.B. Dip- lom-Physiker, Mathematiker, Ökonom etc.). Diese Abschlüsse bescheinigen für sich betrach- tet keine berufsspezifischen Fachkompetenzen und können keinem Referenzberuf klar zu- geordnet werden. Für diese Abschlüsse besteht jedoch die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der KMK (ZAB; http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html). Diese Zeugnisbewertung ist ein offiziel- les Dokument, in dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben wird und mit dem die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden (Diplomasupplement). Es kann auch auf dem Arbeitsmarkt verwendet werden. Das Anerkennungsgesetz regelt auch nicht die akademische Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen oder im Ausland erbrachter Studien- oder Prüfungsleis- tungen: Die Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung obliegt im Wesentlichen den Hoch- schulen. Der Zugang zum Studium an deutschen Hochschulen ist grundsätzlich auch mit ausländischen Sekundarschulabschlüssen möglich. Grundvoraussetzung ist, dass das Zeugnis nach dem Recht des Staates, in dem es erworben wurde, eine Hochschulzu- gangsqualifikation darstellt. Für Bewerber aus EU-Staaten und EWR ist in der Regel eine Zulassung zum Studium direkt möglich, wenn der Bewerber auch im Heimatland zum Studium zugelassen wer- den würde. Für Bewerber aus Nicht-EU-Staaten prüft das Akademische Auslandsamt oder die sons- tige zuständige Stelle an der Wunschhochschule, ob die nachgewiesenen Qualifikatio- nen für eine Studienaufnahme in Deutschland ausreichen. Zuständig sind die Hochschu- len (Infos: Studierendensekretariat, Akademisches Auslandsamt oder Homepage der Wunschhochschule). Bei bundesweiten Numerus-Clausus-Fächern erfolgt die Bewer- bung über die Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de). Hochschulzugangsberechtigungen, die von Deutschen im Ausland erlangt wurden, müs- sen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Landes anerkannt werden (Zeugnisaner- kennungsstelle). Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen obliegt allein der jeweiligen Hochschule (www.hochschulkompass.de): Sie hat die Vorbildung der Bewerber/innen im Hinblick auf eine Einstufung im deutschen Studiengang einzuschätzen. Auskünfte erteilt das zuständige Akademische Auslandsamt bzw. das Studierendensekretariat. Das Führen akademischer Grade ist landesrechtlich geregelt. Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen deutschen Grad ist nicht möglich (Ausnahme: Spätaus- siedler). Möglich ist aber die Führung des ausländischen Grades (je nach Landehoch- schulgesetz). Auskunft über die landesrechtlichen Regelungen geben die zuständigen Wissenschaftsministerien. http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html http://www.hochschulstart.de/ http://www.hochschulkompass.de/ 8 Das Anerkennungsgesetz des Bundes erfasst nicht allgemeinbildende Schulabschlüsse. Hier gilt: Im Ausland erworbene Schulabschlüsse können unter bestimmten Voraussetzungen ei- nem deutschen Schulabschluss gleichgestellt werden. Für Leistungen aus einer noch nicht abgeschlossenen Schullaufbahn findet kein behörd- liches Anerkennungsverfahren statt. Über die Einstufung in die an einer deutschen Schule fortzusetzende Schullaufbahn entscheidet vielmehr die jeweilige Schulleitung in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Eltern, in der Regel im Anschluss an einen Probeunterricht. Über die Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, einem Mittleren Bil- dungsabschluss ('Realschulabschluss') sowie der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife für berufliche Zwecke (z.B. für die Aufnahme einer Berufsausbildung) entscheiden die Zeugnisanerkennungsstellen der Länder. Für die Anerkennung von Schulabschlüssen zum Zwecke der Hochschulzulassung sind dagegen die Hochschulen zuständig (s.o.). 2.5 Sonderfall Spätaussiedler Keine Verschlechterung sondern Verbesserung Verfahren nach BVFG bleibt neben BQFG bestehen (Wahlrecht) Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten, die im Wege eines speziellen Aufnah- meverfahrens (Aufnahme und Bescheinigungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt) ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben und sämtliche im Bundesvertriebenengesetz normierten Voraussetzungen erfüllen. Auch Ehegatten und Kinder können darunter fallen. Für Spätaussiedler und deren Familienangehörige hat das Anerkennungsgesetz keine Nach- teile: Die Sonderregelung für Spätaussiedler nach §10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bleibt weiterhin anwendbar; dies wird in § 2 Absatz 1 Satz 2 BQFG ausdrücklich klargestellt. Das BQFG und § 10 BFVG sind demnach nebeneinander anwendbar. Die betroffenen Per- sonen haben ein Wahlrecht, ob sie das Anerkennungsverfahren nach § 10 BVFG oder das Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BQFG durchlaufen wollen. Neu im Verfah- ren nach dem BQFG ist die Berücksichtigung von Berufserfahrung (vgl. 4.4.3), die das BVFG nicht vorsieht. Wenn eine Gleichwertigkeit nach BVFG bereits positiv festgestellt wurde, besteht in der Re- gel kein Anspruch mehr auf ein Verfahren nach dem BQFG – die zuständige Stelle soll den Antrag nach BQFG ablehnen (§ 6 Absatz 5 BQFG), da kein Bedarf für eine erneute Gleich- wertigkeitsfeststellung besteht. Falls bereits ein Verfahren nach BVFG durchgeführt wurde, das zu einer Ablehnung führte, ist ein Antrag nach BQFG grundsätzlich möglich. Allerdings wird dieser Antrag in der Praxis voraussichtlich nur erfolgreich sein, wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt, d.h. wenn z.B. eine 9 Nachqualifizierung erfolgreich absolviert oder zusätzliche einschlägige Berufserfahrung ge- sammelt wurde. 2.6 Inkrafttreten Gesetz tritt zum 1. April 2012 in Kraft Sonderregelung für Notare und 3-Monats-Entscheidungsfrist Das Anerkennungsgesetz wurde am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2011, S. 2515) und tritt damit zum 01. April 2012 in Kraft (Artikel 62 Absatz 1). Diese Übergangsfrist ist erforderlich, um den zuständigen Stellen eine Vorlaufzeit für die notwendi- gen organisatorischen Vorarbeiten in der Verwaltung zu gewähren. Eine Sonderregelung (Art. 62 Absatz 3 Anerkennungsgesetz) gilt für die Änderung der Bundesnotarordnung: Aufgrund eines EuGH-Urteils zu den Notaren, dass eine schnellstmög- liche Umsetzung erfordert, ist Artikel 15 des Anerkennungsgesetzes sofort nach der Verkün- dung, also am 13. Dezember 2011, in Kraft getreten. Die vorgesehene Dreimonatsfrist für die Bearbeitung des Antrags durch die zuständigen Stellen, tritt erst 12 Monate nach der Verkündung, also zum 01.Dezember 2012 in Kraft (Art. 62 Absatz 2 Anerkennungsgesetz). Diese Übergangsfrist trägt der erwarteten gehäuften An- tragstellung in der Anfangsphase Rechnung. Das verzögerte Inkrafttreten ist vorgesehen in: - BQFG - Handwerksordnung (durch Verweis auf das BQFG) - Krankenpflegergesetz, Hebammengesetz, MTA-Gesetz, PTA-Gesetz, Diätassisten- tengesetz, Ergotherapeutengesetz, Logopädengesetz, Orthopistengesetz und Podologengesetz - Tierzuchtgesetz (Besamungsbeauftragter) durch Verweis auf BQFG - Tierzuchtorganisationsgesetz (Tierzuchtleister) durch Verweis auf BQFG - 1. Sprengstoffverordnung (Sprengmeister) durch Verweis auf BQFG. 10 3 Inhalte und Neuerungen 3.1 Was ist Anerkennung? Berufliche Anerkennung ist die Bewertung und – bei positiver Entscheidung – Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen beruflichen Abschlusses mit einem deutschen Re- ferenzabschluss. Bei einem formalen Bewertungsverfahren wird ein Vergleich eines auslän- dischen mit einem deutschen Berufsabschluss auf Basis festgelegter formaler Kriterien wie Ausbildungsinhalt und -dauer durchgeführt. Das Verfahren und die Zuständigkeit der durch- führenden Stellen sind gesetzlich geregelt. Die Entscheidung erfolgt als rechtskräftiger Be- scheid. Die Antragsteller können sich mit diesem Bescheid auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt und auch gerichtlich vorgegangen werden. 3.2 Unterschied reglementierte und nicht-reglementierte Berufe (allgemein) Für Personen, die im Ausland ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert haben und in Deutschland in ihrem erlernten Beruf arbeiten möchten, ist es wichtig festzustellen, ob ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist oder nicht. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat bei den reglementierten und den nicht-reglementierten Berufen eine unterschiedliche Funktion und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen: Für den Berufszugang und die Ausübung eines reglementierten Berufes ist die Anerkennung der entsprechenden Berufsqualifikation zwingend erforderlich. Bei nicht-reglementierten Berufen ist es dagegen möglich, sich auch ohne formales Anerkennungsverfahren direkt auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und zu arbeiten. Abb. Unterschiedliche Gründe für Anerkennungsverfahren 11 3.2.1 Reglementierte Berufe Bei den reglementierten Berufen sind Gleichwertigkeitsfeststellungen Teil der Berufszulas- sungsverfahren (Berechtigung zur Berufsausübung, Titelführung), d.h. wenn keine Gleich- wertigkeit besteht, kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Hierfür gibt es durch die sog. „Berufsanerkennungsrichtlinie“ bereits weitgehende Vorgaben des Europa- rechts (RL 2005/36/EG). Die Richtlinie gilt aber nur für EU-/EWR-Bürger bzw. für EU-/EWR- Qualifikationen. Sie ist in Deutschland umgesetzt, d.h. die Umsetzungsregelungen in den deutschen Fachgesetzen beziehen sich insofern auch nur auf diese Gruppe bzw. Qualifikati- onen mit EU-Bezug. Regelungsziel der EU-Richtlinie ist die Gewährleistung von Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Dienstleistungsfreiheit, d.h. der Berufszugang bzw. die Niederlassung muss in jedem Fall ermöglicht werden. Deshalb sieht das Europarecht bei wesentlichen Unterschieden von Qua- lifikationen zwingend Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen oder Lehrgänge) vor. Das Aner- kennungsgesetz nimmt diesen Regelungsansatz der EU-Richtlinie auf und erstreckt die Vor- gaben der EU-Richtlinie weitestmöglich auf Drittstaatsangehörige bzw. Inhaber von Dritt- staatsabschlüssen. 3.2.2 Nicht-reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe duales System) Im Bereich der Ausbildungsberufe sind (die neuen) Anerkennungsbescheide – anders als im Bereich der reglementierten Berufe – nicht Voraussetzung für die Berufsausübung, sondern in erster Linie ein „Transparenzinstrument“. Ein Anerkennungsbescheid erleichtert den Ar- beitgebern die Einschätzung von Auslandsqualifikationen und verbessert damit die Arbeits- marktchancen der Auslandsqualifizierten. Die Verfahren für den nicht-reglementierten Be- reich werden mit dem Gesetz (Artikel 1/BQFG und Artikel 3/HwO) entsprechend ausgestal- tet. Die Gleichwertigkeitsfeststellung verleiht dem Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber des vergleichbaren deutschen Abschlusses. Die Rechtsfolgen wurden im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) entsprechend angepasst. Werden im Verfahren wesentliche Unterschiede zwischen dem Auslandsabschluss und dem deutschen Referenzabschluss festgestellt, sind sowohl die vorhandenen Qualifikationen als auch die wesentlichen Unterschiede von den zuständigen Stellen darzustellen. Eine förmli- che „Teilanerkennung“ erfolgt allerdings nicht, da es auch für Bildungsinländer keine Teilab- schlüsse gibt. Die detaillierte Darstellung der vorhandenen Qualifikationen und wesentlichen Unterschiede hilft den Fachkräften, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben oder sich gezielt weiter zu qualifizieren und dann gegebenenfalls ein erneutes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit anzustreben (vgl. 4.3.3). Anders als bei den reglementierten Berufen entfällt bei den Ausbildungsberufen der formali- sierte Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Anpassungsmaßnahmen. Eine individuelle Nachqualifizierung ist aber möglich. Ein gesetzlicher Nachqualifizierungsanspruch für die nicht-reglementierten Berufe würde inländische Abschlüsse diskriminieren, da es keine vergleichbaren Ansprüche für Inlands- 12 qualifizierte gibt. Lehrlinge, die in Deutschland z.B. ihre Ausbildung abbrechen oder nicht schaffen, haben auch keinen Anspruch auf ein Nachholen der fehlenden Ausbildungsteile. Der einzige gesetzliche Anspruch auf Bildung, den es in Deutschland gibt, ist die allgemeine Schulpflicht. 3.3 Zentrale Neuerungen des Anerkennungsgesetzes allgemein Das Anerkennungsgesetz ist in mehrfacher Hinsicht ein echter Fortschritt und schafft grund- legende Verbesserungen in der Bewertungspraxis. Es bringt vor allem folgende Verbesse- rungen: 1. Rechtsanspruch auf ein Verfahren zu Gleichwertigkeitsprüfung Es wird erstmalig und übergreifend ein allgemeiner Rechtsanspruch auf ein Anerken- nungsverfahren geschaffen. Einen entsprechenden Anspruch gab es bisher nur für EU- Bürger bzw. EU-Abschlüsse in den reglementierten Berufen (EU-Berufsanerkennungs- richtlinie) sowie für Spätaussiedler (§ 10 BVFG). Damit weitet das Anerkennungsgesetz die Ansprüche auf Anerkennungsverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes erheblich aus. Neu ist dies vor allem für Qualifikationen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) und für die 350 Ausbil- dungsberufe im dualen System. In den Ausbildungsberufen gab es bisher nur Anerken- nungsverfahren für Spätaussiedler. Für alle anderen Gruppen stellten die Kammern zum Teil unverbindliche Gutachten aus, auf die es aber keinen Anspruch gab und die rechtlich nicht bindend waren. 2. Einheitliche Kriterien und Verfahren Die Gleichwertigkeit der mitgebrachten Qualifikationen wird nach weitgehend bundesein- heitlichen Kriterien und in einem möglichst einheitlichen Verfahren beurteilt. Eine einmal festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland. Entscheidend für die Gleichwertigkeitsprüfung sind künftig bei allen Berufen nur noch „wesentliche Unterschiede“. Eine vollständige Übereinstimmung der ausländischen Quali- fikation mit dem deutschen Referenzberuf ist nicht erforderlich. Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichheit. Geringfügige Unterschiede können eine Ablehnung des Anerkennungs- antrages nicht begründen. Entscheidend ist künftig auch, dass in den Fällen, in denen Unterschiede zwischen der Auslands- und der Inlandsqualifikation festgestellt werden, einschlägige Berufserfahrung stärker zu berücksichtigen ist. Das ist gerade für die deutschen Ausbildungsberufe mit er- heblichen praktischen Ausbildungsteilen von grundlegender Bedeutung. Aber auch bei den reglementierten Berufen können Defizite in der Ausbildung durch einschlägige Be- rufserfahrung, gleich ob in In- oder Ausland erworben, ausgeglichen werden. Die zuständige Stelle muss die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten treffen. Das ist die Regel. In einzelnen Berufsgesetzen gilt, in Umsetzung der EU-Richtlinie, nach wie vor eine 4-Monatsfrist. Die Details der Verfahren sind in den Fachgesetzen geregelt (s. Teil 4, 5 und 6). 13 Zum Teil gibt in den Verfahren und Bewertungskriterien Unterschiede zwischen BQFG und Fachrecht (vgl. 6.). Diese sind durch berufsspezifische bzw. spezialgesetzliche An- forderungen begründet: Einschränkungen sind insbesondere begründet für die Berufe, in denen es auf besondere Kenntnisse der deutschen Rechtslage ankommt (juristische Be- rufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Auch im Beamtenrecht gibt es für Drittstaatsange- hörige Ausnahmen, insb. können Beamte nach wie vor nur Personen werden, die eine deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit besitzen (§ 7 BBG). 3. Entkopplung von der Staatsangehörigkeit Der Berufszugang wird durch das Gesetz in fast allen Berufen von der Staatsangehörig- keit entkoppelt. Ausschlaggebend ist künftig nur der Inhalt und die Qualität der Berufsqua- lifikationen der Antragsteller, nicht aber ihre Staatsangehörigkeit oder Herkunft. Dies gilt insb. für die akademischen Heilberufe (z.B. Ärzte und Psychotherapeuten): so kann künf- tig z.B. auch die türkische Ärztin in Deutschland approbiert werden. Das ging bisher selbst dann nicht, wenn sie in Deutschland studiert hatte. 4. Anträge aus dem In- und Ausland möglich Bei den Verfahrensansprüchen nach dem Anerkennungsgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sich der Antragsteller bereits in Deutschland befindet oder nicht. Des- halb ist es auch nicht Voraussetzung für ein Verfahren, dass ein gesicherter Aufenthaltsti- tel vorliegt. Auch Geduldete und Asylsuchende können einen Antrag stellen, da das Ge- setz nicht auf den Aufenthaltstitel abstellt, sondern auf die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen. (vgl. 4.10) Die Entkopplung der Antragsberechtigung vom Aufenthaltsstatus trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses in bestimmten Konstellationen Voraussetzung für ein Einreisevisum oder einen Aufenthaltstitel ist. Wäre eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich, ergäbe sich für diese Fälle ein klassi- scher Teufelskreis. 3.4 Sprachkenntnisse Nach der Richtlinie 2005/36/EG müssen die Antragsteller über die Sprachkenntnisse verfü- gen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind (Artikel 53 RL 2005/36/EG). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse muss allerdings unabhängig von der Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen in einem gesonderten Prüfvorgang erfolgen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation selbst darf wegen unzureichender Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht verweigert werden. Artikel 53 RL 2005/36/EG räumt im Bereich der reglementierten Berufe allerdings die Möglichkeit ein, zusätzlich zum Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen den Nachweis der für die Berufsausübung erforderli- chen Sprachkenntnisse zu verlangen. So sind für einzelne reglementierte Berufe die Anfor- derungen an das für die Berufsausübung erforderliche Sprachniveau in den Fachgesetzen explizit geregelt (z.B. als gesonderte Voraussetzung für die Ärzteapprobation in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO). 14 Die Ausbildungsordnungen für die Ausbildungsberufe des dualen Systems enthalten keine konkreten Anforderungen an das für die Berufsausübung erforderliche Sprachniveau. Die Prüfung des Sprachniveaus kann somit auch nicht Bestandteil der Gleichwertigkeitsprüfung sein. Falls die zuständige Behörde die Bewertung der Sprachkenntnisse mit Blick auf die künftige Berufsausübung für sinnvoll oder sogar für unabdingbar hält, kann sie zwar eine Bewertung der Sprachkenntnisse vorzunehmen. Orientiert an den Maßgaben der RL 2005/36, die dem BQFG zugrundeliegt, muss diese Prüfung jedoch gesondert von der Be- wertung der Berufsqualifikationen erfolgen. Die Einschätzung von Sprachkenntnissen ist nicht Gegenstand der Gleichwertigkeitsfeststellung und begründet damit auch keinen eige- nen Gebührentatbestand. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse muss nach EuGH-Rechtsprechung zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse dürfen nicht über das für die Ausübung des konkreten Berufs im allgemei- nen Interesse erforderliche Niveau hinausgehen. Im Regelfall werden die Chancen auf dem Arbeitsmarkt jedoch entscheidend davon abhän- gen, ob der Antragsteller – unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation – auch deutsche Sprachkenntnisse besitzt. 3.5 Geltungsweite von Bescheiden – Bundesrecht und Landesrecht Die Entscheidungen der zuständigen Stellen im Bereich des BQFG und der Bundes- Fachgesetze ergehen auf der Grundlage von Bundesrecht durch rechtsmittelfähigen Be- scheid (Verwaltungsakt), der damit bundesweite Gültigkeit hat. Es liegt im Wesen des lan- deseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt einer Landesbehörde grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat. Bei landesrechtlich geregelten Berufen, für die neue Anerkennungsregelungen derzeit in allen Bundesländern vorbereitet werden, gelten die Verwaltungsakte, die aufgrund Landes- rechts erlassen werden, grundsätzlich nur in dem betreffenden Land. Eine gegenseitige An- erkennung kann nur über Gegenseitigkeitserklärungen (z.B. per Gesetz, Staatsverträge, Verwaltungsabkommen) erreicht werden. Die Länder beabsichtigen in einem ersten Schritt, Antragsteller bei einer positiven Gleichwertigkeitsprüfung so zu stellen, als seien sie Bil- dungsinländer, d.h. sie werden behandelt wie jemand, der im Bundesland selbst einen Ab- schluss gemacht hat. Das Mustergesetz der Länder (Länder-BQFG) sieht entsprechend vor, Antragsteller mit Gleichwertigkeitsbescheid aus einem Bundesland in allen anderen Bundesländern so zu stellen, als hätten sie die originäre Berufsqualifikation des Landes erworben, das die Gleich- wertigkeit festgestellt hat. Wurde in einem Bundesland keine Gleichwertigkeit festgestellt, sollen Inhaber ausländischer Qualifikationen zudem die Möglichkeit haben, einen Feststel- lungsantrag in einem weiteren Bundesland zu stellen. Dies ist dann sinnvoll, wenn in diesem Bundesland andere Anforderungen an die Berufsqualifikation gestellt werden als in dem Land der ersten Gleichwertigkeitsprüfung. 15 Bei den landesrechtlich geregelten schulischen Aus- und Weiterbildungen gibt es zur gegen- seitigen Anerkennung über die Ländergrenzen hinweg KMK-Rahmenvereinbarungen (Rah- menvereinbarungen über die Ausbildung zu technischen und kaufmännischen Assistenten, Rahmenvereinbarung über die Fachschulen, Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschu- len). Eine aufgrund von Landesschulrecht absolvierte Aus- oder Weiterbildung wird dann gegenseitig anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarungen erfüllt. 3.6 Gebühren Die Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der Länder bzw. der spezialgesetzli- chen Regelungen (z.B. im Kammerrecht dem IHK-Gesetz oder der HwO), da die Verfahren Amtshandlungen der Länderbehörden (incl. Kammern als mittelbare Landesverwaltung) im Vollzug des Bundesgesetzes sind. Das heißt, dass sich die Höhe der Gebühren entweder aus dem Gebühren-/Kostengesetzen der Länder oder den Gebührenordnungen der Kam- mern ergeben. Die Länder bereiten derzeit länderübergreifend einheitliche Gebührenkorridore vor, die Rah- mensätze mit einem Mindest- und einem Höchstsatz enthalten. Die konkrete Gebühr ist dann im Einzelfall abhängig vom individuellen Aufwand des Verfahrens zu ermitteln. Aktuelle Situation: Die im Zusammenhang der Bewertung von Auslandsqualifikationen derzeit erhobenen Gebüh- ren sind je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich und liegen aktuell zwischen 25 und 1.000 € (Umfrage bei den Ländern zu derzeit erhobenen Gebühren im Rahmen der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie). Die ZAB verlangt für die individuellen Zeugnisbewertungen nach dem Lissabon-Abkommen eine Gebühr von 100,- € pro Bescheinigung. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen über- nommen werden. Im Grundsatz können die im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellungen anfallenden Kosten, neben Gebühren z.B. auch Kosten für Übersetzungen oder Beglaubi- gungen, im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach § 44 SGB III (i. V. m. § 16 Abs. 1 SGB II) von den Agenturen und Jobcentern übernommen werden. Voraussetzung ist eine vorherige Beratung und Antragstellung, da die Kosten nur nach Genehmigung durch die Arbeitsagen- turen oder JobCenter übernommen werden können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Gebühren als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, da sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammen- hang mit erstrebten Einnahmen stehen. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn entspre- chende Einkünfte zur Verrechnung in der Zukunft vorhanden sind. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Anträgen aus dem Ausland, kann die zuständige Stelle die Gebühren als Vorschusszahlungen verlangen. Diese Möglichkeit ist im Verwaltungskos- tenrecht vorgesehen (§ 16 VwKostG und entsprechende Landeskostenregelungen). In die- sen Fällen kann der Verfahrensbeginn von einem Zahlungseingang abhängig gemacht wer- den. Dies sollte allerdings wie in der allgemeinen Verwaltungspraxis üblich – zumindest für Antragsteller, die sich bereits in Deutschland befinden – nicht der Regelfall sein. 16 3.7 Aufenthaltsstatus/Arbeitsmarktzugang Ein gesicherter Aufenthaltstitel ist nicht Voraussetzung für ein Gleichwertigkeitsprüfverfah- ren. Das BQFG stellt lediglich auf die Absicht ab, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (vgl. 4.3.1). Diese Erwerbstätigkeitsabsicht muss bei Drittstaatsangehörigen z.B. durch die Beantragung eines Einreisevisums zur Familienzusammenführung oder zur Er- werbstätigkeit, eine Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder bei selbständiger Tätigkeit durch ein Geschäftskonzept nachgewiesen werden. Bei EU/EWR-Bürgern oder Personen mit Wohnsitz in der EU/EWR/Schweiz ist diese Darlegung entbehrlich, wenn keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeitsabsicht sprechen. Nicht generell von einer Erwerbstätigkeitsabsicht auszugehen ist bei Drittstaatsangehörigen, die mit einem Schengen-Visum zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken einreisen. Al- lerdings kann auch in diesen Fällen der Aufenthalt der Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit dienen, so dass immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Aufgrund der Entkopplung des Verfahrensanspruchs vom Aufenthaltsstatus haben auch Asylsuchende und Geduldete einen Verfahrenszugang. Dies ist sinnvoll, da sie nach einem einjährigen Arbeitsverbot einen nachrangigen Arbeitsmarkzugang haben. D.h. die Bundes- agentur für Arbeit stimmt der Ausübung einer Beschäftigung zu, wenn keine bevorrechtigten Arbeitslosen (Deutschen, EU-Bürger, Ausländer mit verfestigtem Status) für die Stelle zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen die tariflichen/ortsüblichen nicht unterschreiten (Gleichwertigkeitsprüfung). Geduldete haben nach vier Jahren Aufent- halt sogar grundsätzlich einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Zudem ermöglicht es der durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz von 2009 neu einge- fügte § 18a AufenthG Geduldeten, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung finden. Die Eröffnung des Anerkennungsver- fahrens für Geduldete verhilft dieser Vorschrift, die im Interesse der Sicherung des Fachkräf- tebedarfs eingeführt wurde, zu mehr Wirksamkeit. Andererseits zieht eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG oder den Fachgeset- zen keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich. Ergänzender Hinweis: Für die Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bietet die Bundesagentur für Arbeit den Migration-Check1 an. Damit könne einwanderungswillige Ar- beitskräfte und Arbeitgeber mit sechs Klicks erfahren, ob es in ihrem Fall möglich ist, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. 1http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/arbeiten-in- deutschland/DE/bewerben/migrationcheck/migration-check-nav.html http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/arbeiten-in-deutschland/DE/bewerben/migrationcheck/migration-check-nav.html http://www.arbeitsagentur.de/Navigation/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/arbeiten-in-deutschland/DE/bewerben/migrationcheck/migration-check-nav.html 17 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG – Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes) ist ein neues Bundesgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es ist eine Art Stammgesetz für die Anerkennung von beruflichen Qualifika- tionen in Deutschland. Es regelt Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. 4.1 Aufbau BQFG Das BQFG besteht aus 3 Teilen und mehreren Kapiteln: Teil 1 „Allgemeiner Teil“ mit Regelungen zum Anwendungsbereich und mit Begriffsbe- stimmungen Teil 2 „Feststellung der Gleichwertigkeit“ - Kapitel 1 zu nicht reglementierten Berufen - Kapitel 2 zu reglementierten Berufen (vgl. zu Subsidiarität 2.2) - Kapitel 3 zu gemeinsamen Vorschriften, u.a. über sonstige geeignete Verfahren und Mitwirkungspflichten Teil 3 „Schlussvorschriften“ zu Statistik, Evaluation. 4.2 Geltungsbereich des BQFG Das BQFG gilt subsidiär, sofern die Fachgesetze keine Regelungen zu Gleichwertigkeits- prüfverfahren enthalten. D.h. das BQFG gilt in erster Linie für die rund 350 Ausbildungsberu- fe im dualen System (die nicht reglementierten Berufe). Die speziellen Regelungen in den Berufsgesetzen (z.B. für Ärzte, Krankenpfleger etc.) haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG und sind bei Gleichwertigkeitsverfahren in diesen Berufen anzuwenden (vgl. auch 2.2). 4.3 Verfahren 4.3.1 Antragsberechtigung Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die - im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und - beabsichtigt, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Be- rufsausbildung nachzuweisen hat (zu den Ausnahmen im Rahmen der sonstigen geeigneten Verfahren nach § 14 BQFG vgl. 4.7). Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Unge- lernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt. Das BQFG eröffnet insofern auch kein Verfahren für eine Bewertung in- 18 formeller Qualifikationen. Berufserfahrung kann nur dann zum Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung herangezogen werden, wenn überhaupt ein Abschluss im Ausland gemacht wur- de. Voraussetzung für den Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist damit der Nachweis einer sogenannten „Primärqualifikation“, die auf staatlichen Rechts- oder Verwal- tungsvorschriften beruht und von einer autorisierten Stelle verliehen worden ist. Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass der Antragssteller die Absicht haben muss, in Deutschland erwerbstätig zu sein, d.h. in abhängiger Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Beamter etc.) oder als Selbständiger (Unternehmer) arbeiten zu wollen. Generell vermutet wird diese Erwerbstätigkeitsabsicht aufgrund der EU-Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) bei Antragstellern mit Wohnsitz in Deutschland bzw. innerhalb der EU/EWR 2 oder der Schweiz sowie bei Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU, eines EWR-Vertragsstaates und der Schweiz. Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Gründe widerlegt werden (z.B. Antragsteller erklärt, dass er Verfahren nur zur Klärung von Rentenansprüchen anstrebt). Ansonsten muss die Absicht mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Dies kön- nen sein: - Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, - Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern (z.B. Bewerbungsschreiben, Absage von Arbeitgeber), - bei geplanter selbständiger Tätigkeit ein Geschäftskonzept oder eine nachgewiesene Kontaktaufnahme mit Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft oder einem Finanzierungsgeber. Die Antragsteller müssen den Antrag grundsätzlich persönlich stellen. Bevollmächtigungen sind möglich. Nicht möglich ist hingegen die Antragstellung durch potenzielle Arbeitgeber. Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. 4.3.2 Antrag § 4 Absatz 1 BQFG sieht vor, dass das Gleichwertigkeitsverfahren mit einem Antrag beginnt (Antragserfordernis, vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). § 6 Absatz 1 Satz 2 BQFG verlangt für die Antragsstellung die Schriftform, d.h. der Antrag muss grundsätzlich schriftlich abgefasst und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. 2 EU-Staaten (2012): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Itali- en, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spani- en, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern EWR: EU + Island, Liechtenstein, Norwegen http://de.wikipedia.org/wiki/Besch%C3%A4ftigung 19 Ausreichend ist auch eine Antragstellung zur Niederschrift der zuständigen Stelle, d.h. der vom anwesenden Antragsteller mündlich gestellte Antrag wird von einem Bediensteten der zuständigen Stelle zur Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die Mail mit einer qualifizierten Signatur versehen ist (vgl. § 3a Absatz 2 VwVfG); Voraussetzung für eine qualifizierte Signa- tur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat Eine Liste der aktuell akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter findet sich hier: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/QES/Veroeffentlichungen/Zertifizierungsd iensteanbieter/ZertifizierungsDiensteAnbietr_node.html. Es ist auch ein Antrag per Telefax möglich, wenn das Original die Unterschrift des Antrags- stellers trägt. 4.3.3 Erneute Anträge – Wiederaufgreifen des Verfahrens Wurde in einem Verfahren oder aufgrund von Rechtsvorschriften die Gleichwertigkeit bereits positiv festgestellt, soll die zuständige Stelle einen erneuten Antrag ablehnen (§ 6 Absatz 5 BQFG). Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: - bei Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus Österreich und Frankreich aufgrund der Verordnungen § 50 BBiG, § 40 HwO, - bei Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem BQFG oder der §§ 40, 50a HwO, - bei Gleichwertigkeitsfeststellungen für Spätaussiedler nach dem BVFG (vgl. 2.5). In diesen Fällen besteht in der Regel keine Notwendigkeit für ein erneutes Verfahren. Eine Antragstellung nach dem BQFG bleibt trotzdem möglich – allerdings wird die zuständige Stelle den Antrag mit Hinweis auf die bereits erfolgte positive Entscheidung in der Regel ab- lehnen, wenn sich aus dem Einzelfall nicht ergibt, dass sich der Sachverhalt geändert hat (z.B. durch Nachqualifizierungen, zusätzliche Berufserfahrung, Weiterbildungen etc.). Falls ein „altes“ Verfahren – d.h. ein Verfahren nach Rechtslage vor Inkrafttreten des BQFG – zu einer Ablehnung (keine Gleichwertigkeit) führte, ist ein neuer Antrag nach dem BQFG grundsätzlich möglich. Allerdings wird auch dieser Antrag in der Praxis voraussichtlich nur erfolgreich sein, wenn auch ein neuer Sachverhalt vorliegt, d.h. wenn z.B. eine Nachqualifi- zierung erfolgreich absolviert oder zusätzliche einschlägige Berufserfahrung erworben wur- de. Für den Fall, dass sich nach Abschluss eines Verfahrens nach BQFG die Sachlage zuguns- ten des Antragstellers ändert, besteht die Möglichkeit des Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG und entsprechende Ländergesetze). Dies wird für den Antragsteller z.B. dann besonders vorteilhaft sein, wenn er durch Nachqualifizierung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen hat. Da sich damit die Entscheidungsgrundlage ändert, hat die zuständige Stelle erneut über die Sache zu entscheiden – mit keiner oder reduzierter Ge- bühr. In der Regel wird die zuständige Stelle bei erfolgreichem Ausgleich des ursprünglich http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/QES/Veroeffentlichungen/Zertifizierungsdiensteanbieter/ZertifizierungsDiensteAnbietr_node.html http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/QES/Veroeffentlichungen/Zertifizierungsdiensteanbieter/ZertifizierungsDiensteAnbietr_node.html 20 festgestellten Defizits einen Gleichwertigkeitsbescheid unter Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsbescheids aussprechen. Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind: - der Abschluss des Verfahrens, d.h. der ursprüngliche Bescheid muss unanfechtbar sein, - eine nachträglich Änderung der Sachlage, d.h. die Änderung muss sich auf Sachver- halte beziehen, die im ursprünglichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, - ein Antrag bei der zuständigen Stelle auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, der in- nerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der neuer Sachlage (z.B. 3 Monate nach einer erfolgreichen Nachqualifizierung) gestellt werden muss. 4.3.4 Unterlagen und Nachweise Das BQFG bestimmt, dass neben dem Antrag folgende Unterlagen vorgelegt werden müs- sen: tabellarische Übersicht in deutscher Sprache über Ausbildungsgänge und gegebe- nenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass – Nachweis über Name, Ge- burtstag und Geburtsort) Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschu- lungszeugnisse), sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, eine Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG gestellt wurde (diese Erklärung soll Mehrfachanträge mit dem gleichen Inhalt und Sachverhalt bei verschiedenen zuständigen Stellen vermeiden. Sie bezieht sich nur auf Anträge, die nach Inkrafttreten des BQFG gestellt wurden und schließt neue Anträge oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei neuer Sachlage nicht aus, vgl. 4.3.2) Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will (zum Beispiel durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit poten- ziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit. Diese Nachweis- pflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen, mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz). Sonstige Unterlagen können gegebenenfalls erforderlich werden, so zum Beispiel: Meldebescheinigung Spätaussiedler-Bescheinigung Heiratsurkunde (bei Namensänderung) Fächeraufstellung und Notenlisten der Ausbildung Sonstige Informationen zur Ausbildung im Ausbildungsstaat Auskünfte zu Arbeitgebern. 21 4.3.5 Form der Unterlagen Die zuständige Stelle kann Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen verlangen. Originale sollen nur verlangt werden, wenn sich die Antragsteller bereits in Deutschland be- finden und diese persönlich vorlegen können – eine Versendung von Originalen sollte in je- dem Fall unterbleiben. Einfache Kopien der Unterlagen können ausreichen. Insbesondere bei Anträgen aus dem Ausland können einfache Kopien zunächst ausreichend sein – die Originale oder beglaubigten Kopien kann die zuständige Stelle sich im weiteren Verfahren vorlegen lassen und insbesondere dann, wenn Zweifel an der Echtheit und Rich- tigkeit der Unterlagen bestehen (§ 5 Absatz 4 BQFG). Beglaubigt wird eine Kopie, indem eine öffentliche Behörde oder die Einrichtung, die das Zeugnis ausgestellt hat, die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Amtlich beglaubigen können die meisten öffentliche Stellen, zum Beispiel: - Behörden: Stadt-, Gemeinde-, Kreisverwaltung etc. - Öffentliche Sparkassen - Pfarrämter - Notare. Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern etc. Die Unterlagen sind in der Regel ins Deutsche übersetzt vorzulegen. Die Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Sie müssen nicht in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein, die Übersetzung eines im Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist ausreichend. Eine Datenbank der in Deutschland beeidigten oder öffentlich bestellten Über- setzer und Dolmetscher findet sich auf der Internetseite www.justiz-dolmetscher.de. Zur Vereinfachung des Verfahrens und um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden kann die zuständige Stelle hiervon abweichen und auf Übersetzungen ganz verzichten, z.B. wenn ein Angehöriger der zuständigen Stelle die entsprechende Sprache selbst beherrscht. Sie kann auch nur von den wichtigsten Dokumenten Übersetzungen verlangen. 4.3.6 Fristen Die zuständige Stelle muss innerhalb eines Monats den Empfang des Antrages und der Un- terlagen bestätigen und ggf. fehlende Unterlagen nachfordern. Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, sind die Verfahren binnen 3 Monaten abzuschließen (diese Regelung tritt erst zum 01.12.2012 in Kraft, vgl. 2.6). Für besondere Fälle ist eine Hemmung des Fristablaufs vorgesehen (§ 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 BQFG), zum Beispiel wenn Unterlagen nachgefordert werden, - weil die vorgelegten Unterlagen für die materiell-rechtliche Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen oder - weil Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen. http://www.justiz-dolmetscher.de/ 22 Bei schwierigen Fällen, z.B. wenn externer Sachverstand eingeschaltet werden muss, kann die Frist einmalig angemessen verlängert werden. Hauptanwendungsfall dürfte die Einholung von Gutachten der Zentralstelle für ausländischen Bildungswesen der KMK (ZAB) für Hoch- schulabschlüsse sein. Die Verlängerung ist gegenüber den Antragstellern zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann unterschiedlich lang sein: - bei EU/EWR/Schweiz-Abschlüssen kann aufgrund der EU-Berufsanerkennungs- richtlinie max. 1 Monat verlängert werden (§ 13 Abs. 3 BQFG); - bei den nicht-reglementierten Berufen (§ 6 Abs. 3) und bei Drittstaats-Abschlüssen in reglementierten Berufen (§ 13 Abs. 3) kann die Frist einmal angemessen verlängert werden. Diese unterschiedlichen Regelungen tragen der unterschiedlichen Informationslage Rech- nung: zu EU-Qualifikationen in den reglementierten Berufen gibt es ein gutes EU- Informationssystem; für Drittstaatsqualifikationen und insb. für den Bereich der Ausbildungs- berufe gibt es dagegen noch große Informationslücken – deshalb ist hier eine „angemesse- ne“ Fristverlängerungsmöglichkeit vorgesehen. Wenn eine Qualifikationsanalyse („sonstiges geeignetes Verfahren“ vgl. 4.7) durchgeführt wird, etwa weil Nachweise nicht erbracht werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt. 4.3.7 Nachfordern von Unterlagen Die Antragsteller müssen alle unter 4.3.3 verlangten Unterlagen vorlegen (vgl. zu Mitwir- kungspflichten auch 4.6). Fehlt eine dieser Unterlagen bereits bei der Antragstellung, wird die zuständige Stelle diese nachfordern. Erst wenn alle nach dem Gesetz erforderlichen Un- terlagen vorliegen beginnt die Entscheidungsfrist von 3 Monaten. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass die Unterlagen für die materiell-rechtliche Gleich- wertigkeitsprüfung nicht ausreichen, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen nachfor- dern (§ 5 Abs. 4 BQFG). Dies können nähere Informationen zu Inhalt, Dauer und Rahmen- bedingungen der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sein (z.B. Fächeraufstellung und Notenlisten der Ausbildung). Die zuständigen Stellen haben hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Gleiches gilt, wenn die zuständige Stelle begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhalt- lichen Richtigkeit der Unterlagen hat (§ 5 Abs. 5 BQFG). Dann kann die zuständige Stelle den Antragstellern die Gelegenheit geben, mit Hilfe zusätzlicher Informationen die Echtheit oder mit weiteren Erläuterungen die Richtigkeit der Inhalte der Unterlagen zu belegen. Damit sollen Missbrauchsfälle (z.B. gefälschte Dokumente oder Gefälligkeitsbescheinigungen) mi- nimiert werden. Die zuständigen Stellen können sich auch anderer Informationsquellen bedienen und sich z.B. an die einschlägigen Stellen für die ausländischen Berufsqualifikationen im Ausbil- dungsstaat wenden. Bei EU/EWR/Schweiz-Abschlüssen kann sich die zuständige Stelle di- 23 rekt an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats wenden und sie kann auf das EU- Binnenmarktinformationssystem zurückgreifen. Wenn die zuständige Stelle vom Antragsteller oder aufgrund eigener Recherchen keine aus- reichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für ihre Prüfung erhalten kann, ist es möglich, eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung der für einen Vergleich mit der inlän- dischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durchzuführen (vgl. 4.7). 4.4 Gleichwertigkeitsprüfung 4.4.1 Feststellungsmaßstab – Referenzberuf Die Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn der ausländische Ausbildungsnachweis eine Be- fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende deutsche Refe- renzberuf bescheinigt und wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen. Bezugspunkt ist immer das aktuelle deutsche Berufsbild – es wird also die aktuell geltende deutsche Berufsausbildung herangezogen und nicht die, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Abschlusses galt. Durch den Vergleich mit dem aktuellen Niveau inländischer Berufsbildung wird der hohe Qualitätsstandard der deutschen Abschlüsse gewährleistet. Die Vielzahl und die große Differenziertheit der deutschen Ausbildungsberufe machen die Auswahl des Referenzberufs nicht leicht. Deshalb ist der Referenzberuf von zuständiger Stelle und Antragsteller gemeinsam im Einvernehmen zu ermitteln. Einvernehmen bedeutet, sich einig zu sein. Insofern reicht es nicht, dass die zuständige Stelle dem Antragsteller le- diglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen Referenzberuf gibt; sie hat den Antragsteller vielmehr auf die Erfolgsaussichten einer Gleichwertigkeitsprüfung mit dem je- weiligen Referenzberuf hinweisen, um so ein Einvernehmen zu erleichtern. Die zuständigen Stellen haben hier eine Beratungsaufgabe schon im Zusammenhang der Antragstellung. Bei der Auswahl des Referenzberufs wird es in der Regel vorrangiges Ziel sein, eine Gleich- wertigkeitsfeststellung zu erreichen. Die Auswahl des Referenzberufs wird sich daran orien- tieren, wo die größten Erfolgsaussichten für eine Gleichwertigkeit bestehen. Folgende Krite- rien können für die Auswahl maßgeblich sein: - Grad der Übereinstimmung zwischen den Berufsprofilen (wenn Ziel eine möglichst umfassende Gleichwertigkeitsfeststellung ist), - Schwerpunkt der bisherigen Berufserfahrung (wenn die ausländische Ausbildung ge- genüber der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist und es maß- geblich auf die Kompensation durch Berufserfahrung ankommt), - Schwerpunkt der angestrebten Berufstätigkeit (wenn eine Tätigkeit in einem bestimm- ten Bereich angestrebt wird). Mit Blick auf die Arbeitsmarktrelevanz und die überregionale Verwertbarkeit der Gleichwer- tigkeitsentscheidungen ist bei der Auswahl des Referenzberufs im Bereich der nicht- 24 reglementierten Berufe grundsätzlich folgende Prüfungsreihenfolge der Referenzqualifikatio- nen einzuhalten: 1. Ausbildungsberufe im dualen System (nach Bundesrecht) 2. landesrechtlich geregelte schulische Berufsaus- und Fortbildungen - Berufe nach KMK-Rahmenordnung - sonstige landesrechtlich geregelten schulischen Aus- und Fortbildungen 3. regionale Kammerregelungen. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden, wenn eine Ausbildung nur auf Landes- oder Kammerebene existiert oder wenn vor vornherein klar ist, dass eine Erfolgsaussicht für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nur auf einer unteren Stufe Aussicht auf Erfolg hat. Der Referenzberuf wird im Antrag angegeben. 4.4.2 Gleichwertigkeitsprüfung – Vergleichskriterien Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbe- nen Berufsausbildung und der deutschen Berufsausbildung (Referenzqualifikation) bestehen. Entscheidendes Kriterium für die Gleichwertigkeitsprüfung ist – in Anlehnung an die EU- Berufsanerkennungsrichtlinie – ob wesentliche Unterschiede zwischen Auslands- und In- landsqualifikation vorliegen. § 4 Absatz 2 BQFG legt gesetzlich fest, wann wesentliche Un- terschiede vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sich die im Ausland erworbenen berufsspezifi- schen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erheblich unterscheiden. Relevante Kriterien sind Ausbildungsdauer und Inhalte der Ausbildung sowie die Frage, ob die unterschiedlichen Kenntnisse für die Ausübung des Berufs in Deutschland entscheidend sind. Ein wesentlicher Unterschied in der Ausbildungsdauer kann z.B. vorliegen, wenn die Dauer der ausländischen Regelausbildungszeit mehr als ein Drittel unter der entsprechenden deutschen liegt. Es muss eine hinreichende Übereinstimmung der Berufsqualifikationen vorliegen. Allerdings bedeutet Gleichwertigkeit nicht Gleichheit. Eine vollständige Übereinstimmung mit dem deut- schen Referenzberuf ist nicht erforderlich; die Gleichwertigkeit darf nicht wegen einfacher oder geringfügiger Unterschiede versagt werden. Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit anhand der vorgelegten Unterlagen. Wenn diese Unterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausreichen, kann die zuständige Stel- le vom Antragsteller weitere Informationen verlangen, z.B. zu Inhalt, Dauer und Rahmenbe- dingungen der im Ausland absolvierten Berufsqualifikationen (§ 5 Absatz 4 BQFG). Die zu- ständigen Stellen können sich auch anderer Informationsquellen bedienen, z.B. indem sie sich an die einschlägigen Stellen für die ausländischen Berufsqualifikationen im Ausbil- dungsstaat wenden. Bei EU/EWR/Schweiz-Abschlüssen kann sich die zuständige Stelle di- rekt an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats wenden und sie kann auf das Binnenmarktin- formationssystem zurückgreifen. Hilfestellung für die zuständigen Stellen im Bereich der Ausbildungsberufe bietet zudem das BQ-Portal (www.bq-portal.de) mit Länder- und Berufsinformationen zu ausländischen Be- rufsbildungssystemen und Ausbildungen. http://www.bq-portal.de/ 25 4.4.3 Berufserfahrung Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der aus- und der inländischen Berufsqualifikation bestehen, prüft die zuständige Stelle, ob diese durch nachgewiesene einschlägige Berufser- fahrung oder andere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) ausgeglichen werden. Berufserfahrung wird somit nur ergänzend herangezogen, um gege- benenfalls festgestellte wesentliche Unterschiede auszugleichen. Dies ist insbesondere bei Defiziten in praktischen Ausbildungsteilen relevant, die gerade in den Ausbildungsberufen im dualen System – im Gegensatz zu vielen Ausbildungen im Ausland – eine wichtige Rolle spielen. Berufserfahrung soll anhand der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen werden (zum Bei- spiel durch Arbeitsbücher oder Arbeitszeugnisse). Nur ausnahmsweise, wenn keine Nach- weise vorgelegt werden können, kommen sonstige geeignete Verfahren nach § 14 BQFG oder § 50b Absatz 4 HwO zum Einsatz (vgl. 4.7). 4.5 Zuständige Stellen Für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im dualen System (nicht- reglementierte Berufe) bestimmt § 8 BQFG die Kammern als zuständige Stellen für die ihnen jeweils zugeordneten Berufe: - für IHK-Berufe: als zentrale Stelle IHK-Fosa (Nürnberg) (Ausnahmen: die IHK Han- nover, Braunschweig und Wuppertal bleiben für ihre Kammerbezirke gesondert zu- ständige Stelle); - für Handwerksberufe: die regionalen Handwerkskammern (mit unterstützenden Leit- kammern im Hintergrund); - für Agrarberufe: die Landwirtschaftskammern; - für Fachangestellte in den freien Berufen: die jeweils zuständigen Berufskammern, so Ärzte-, Zahnärzte-, Rechtsanwaltskammern (für medizinische Fachangestellte wird es voraussichtlich eine Zentralstelle bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe geben); - für Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst: eine endgültige Entscheidung ist hier noch nicht getroffen (Vgl. aber Zuständigkeitsregel nach § 73 BBiG: danach haben die meisten obersten Bundesbehörden sowie der Deutsche Bundestag und das Sek- retariat des Bundesrates das Bundesverwaltungsamt (BVA) zur zuständigen Stelle bestimmt. Andere oder weitere zuständige Stellen wurden im Bereich BMVg, BMVBS, BMAS, BMF bestimmt, vgl. im Einzelnen „Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen" vom 8. April 2011, Seite 194 ff.) Für die reglementierten Berufe richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Ausführungsbestimmungen der Länder. Die für die einzelnen Berufe zuständigen Stellen werden künftig jeweils aktuell im Anerken- nungsportal des Bundes www.anerkennung-in-deutschland.de ausgewiesen. http://www.anerkennung-in-deutschland.de/ 26 4.6 Mitwirkungspflichten § 15 BQFG legt fest, dass die Antragsteller die Pflicht haben, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sie müssen alle notwendigen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Wenn die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, sind die zuständigen Stellen nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen zu unternehmen. Sie können das Verfah- ren nach der Aktenlage entscheiden. Allerdings muss die zuständige Stelle die Antragsteller vorher anhören und darauf hinweisen, dass sie beabsichtigt, den Antrag abzulehnen bzw. zu bescheiden, wenn nicht innerhalb ei- ner gesetzten, angemessenen Frist die Unterlagen nachgereicht werden. Insoweit haben es die Antragsteller in der Hand, die notwendigen Unterlagen fristgerecht vorzulegen, oder mit- zuteilen, warum ihnen dies nicht möglich ist. Können die Unterlagen aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden, kommt § 14 BQFG zu den sonstigen geeigneten Verfahren zur Anwen- dung (vgl. 4.7). 4.7 Alternative Qualifikationsanalyse („sonstige geeignete Verfahren“) § 14 BQFG bzw. § 50b Absatz 4 HwO sehen vor, dass im Falle fehlender oder unzureichen- der Unterlagen oder wenn die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht ausreichen oder Zweifel an Inhalt oder Richtigkeit bestehen, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers in sonstiger Weise festgestellt werden können. Hierzu sind geeignete Feststel- lungsverfahren (sog. „sonstige geeignete Verfahren“, z.B. Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen) vorgesehen. Dass die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, darf vom Antragsteller nicht selbst verschuldet sein. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass der Antragsteller an Eides statt erklärt, dass er die Unterlagen unverschuldet nicht vorlegen kann. Im Rahmen des vom BMBF geförderten Projekts PROTOTYPING wird aktuell ein prototypi- sches Verfahren zur Feststellung beruflicher Qualifikationen, insb. für den Bereich der Handwerkskammern, entwickelt. 4.8 Abschluss des Verfahrens – Bescheid Das Verfahren wird mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen. Es sind folgende Ergebnisse möglich: Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Auslands- und der Inlandqualifika- tion festgestellt werden, wird die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt (Gleichwertig- keitsbescheinigung). Gibt es wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte, stellt die zuständige Stelle bei Ausbildungsberufen im dualen System die vorhandenen Qualifikati- onen und die Gleichwertigkeit mit Teilen der deutschen Ausbildung dar und beschreibt die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Mit dieser differenzierten Beschreibung ih- 27 res Qualifikationsstandes können sich die Fachkräfte direkt an potenzielle Arbeitgeber wenden. Sie ermöglicht zudem eine gezielte Weiterqualifizierung. Bestehen keinerlei Gleichwertigkeiten zwischen der Auslands- und einer Inlandsqualifika- tion, wird der Antrag abgelehnt und es erfolgt keine Darstellung der positiven Qualifikati- onen. Wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte (z.B. bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers oder wenn er kein sonstiges geeignetes Verfahren durchführen will) wird der Antrag abgelehnt. Hinweis: Bei reglementierten Berufen sind im Falle festgestellter wesentlicher Unterschiede formalisierte Ausgleichsmaßnahmen (im Form von einer Prüfung oder eines Anpassungs- lehrgangs) im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen (vgl. 5.3) 4.9 Rechtsfolge Mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung sind die ausländischen Berufsqualifikationen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach dem BBiG oder einer Gesellenprüfung im Handwerk gleichgestellt (§ 50a BBiG, § 40a HwO). Die Rechtsfolgen der Gleichwertigkeits- bescheinigung sind die gleichen wie bei einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach BBiG oder HwO. Ein deutscher Abschluss oder ein deutsches Prüfungszertifikat wird jedoch nicht verliehen. 28 Abb.: Verfahren nach dem BQFG für nicht-reglementiere Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System) 1 Monat 3 Monate Hemmung Fristlauf bei: Fristverlängerung: Einmalige Fristverlängerung bei: Antrag (aus dem In- oder Ausland) Eingang bei zuständiger Stelle u.a. IHK-Fosa, Handwerkskammer Prüfung der Antragsberechtigung im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis bei Auslandsanträgen: Erwerbsabsicht Eingangsbestätigung 1. Prüfung Vollständigkeit Unterlagen 2. ggf. Nachforderung 3. Hinweis auf Beginn 3-Monatsfrist Festlegung Referenzberuf vergleichbarer Beruf und Qualifikation im Einvernehmen mit Antragsteller Gleichwertigkeitsprüfung → Gibt es wesentliche Unterschiede? Gravierende Ungleichheiten der erforderli- chen Fähigkeiten und Kenntnisse? Erhebliche Abweichung der Dauer der Aus- bildung ? Gleichwertigkeitsbescheid, entspricht bestandener Aus- und Fortbil- dungsprüfung nach BBiG bestandener Gesellenprüfung Handwerk Keine Gleichwertigkeit aber: Positive Darstellung vorhandener Qua- lifikationen (in Begründung) Berufserfahrung (ergänzend) zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede nachgewiesen? Sonstige geeignete Verfahren o Keine Unterlagen (z.B. Flüchtlinge) o Nachgeforderte Unter- lagen reichen nicht aus Nachforderung Unterlagen o Zusätzl. Informationen zu Inhalt und Dauer o Zweifel an Echtheit und Richtigkeit z.B. Hinzuziehung externer Sachverstand Individuelle Weiterqualifizierung Weiterbildungsmarkt nein ja 29 5 Reglementierte Berufe Zum Begriff „reglementierte Berufe“ vgl. 2.3. 5.1 Verfahren Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung für die reglementierten Berufe richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht (z.B. für Ärzte nach der Bundesärzteordnung, für Krankenpfleger/- innen nach dem Krankenpflegegesetz). Nur wenn dort keine Regelungen vorhanden sind ober wenn auf das BQFG verwiesen wird, gilt das BQFG (vgl. zu Subsidiarität 2.2). Die Regelungen in den Fachrechten orientieren sich am sogenannten allgemeinen Verfahren der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG). Im Interesse einer möglichst weitrei- chenden Vereinheitlichung werden die EU-Regeln in den Fachrechten weitgehend auch auf Personen und Abschlüsse erstreckt, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fallen (Drittstaatsangehörige und Drittstaatsabschlüsse, vgl. 3.2.1). Die Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung sind für reglementierte und nicht-reglementierte Berufe weitgehend identisch (vgl. 4.) – zentral ist die Frage, ob wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem inländischen Referenzberuf beste- hen und ob diese gegebenenfalls durch Berufserfahrung, egal ob im In- oder Ausland erwor- ben, ausgeglichen werden können. Unterschiede zwischen dem BQFG-Verfahren und den fachrechtlichen Regelungen beste- hen vor allem beim Antrag und der Bescheidung, bei den Fristen und dann, wenn wesentli- che Unterschiede vorliegen und diese nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können (Ausgleichsmaßnahmen vgl. 5.3). 5.2 Antrag und Bescheid Bei den reglementierten Berufen läuft die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Entschei- dung über die Berufszulassung ab. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung allein reicht den An- tragstellern nicht zur Berufszulassung – es müssen alle, zum Teil im Fachrecht gesondert geregelten Voraussetzungen zur Berufszulassung vorliegen (so müssen beispielsweise Ärz- te für die Approbation neben ihrer Qualifikation auch ihre gesundheitliche Eignung sowie Sprachkenntnisse nachweisen, § 3 BÄO). Ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung wird also in der Regel im Rahmen des Antrags auf Berufszulassung gestellt (zu Ausnahmen insbe- sondere bei Handwerksmeistern vgl. 6.2). Auch die Bescheidung über die Gleichwertigkeit erfolgt regelmäßig mit der Entscheidung über die Berufszulassung. Es wird insgesamt dann über die Berufszulassung entschieden, für die die gleichwertige Qualifikation eine unter anderen Voraussetzung ist. Zum Teil ist ein gesondert anfechtbarer Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede vor- gesehen (z.B. bei den akademischen Heilberufen). Ergibt die Gleichwertigkeitsprüfung, dass wesentliche Unterschiede vorliegen, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss die zuständige Stelle zudem verbindlich feststellen, durch welche Aus- 30 gleichsmaßnahmen diese wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können (vgl. 5.3). 5.3 Ausgleichsmaßnahmen Gesetzlich geregelt sind Ausgleichsmaßnahmen nur für reglementierte Berufe aufgrund der Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie: Wesentliche Unterschiede, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, können durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen. Ausgleichsmaßnahmen können je nach Beruf ein Anpassungs- lehrgang oder eine Prüfung sein (s. Teil 6). Dieses System der formalisierten Ausgleichs- maßnahmen ist wegen der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Art. 12 GG auch gerechtfertigt. Das Anerkennungsgesetz erweitert die Regelung zu Anpassungsmaßnahmen auch auf Inhaber von Drittstaatsabschlüssen. Eine Übersicht zu den fachrechtlichen Detailregelungen für Anpassungsmaßnahmen findet sich im Anhang. Dargestellt ist, welche Ausgleichsmaßnahmen in welchen berufsrechtlichen Fachgesetzen nach der noch geltenden Rechtslage und künftig nach dem Anerkennungsge- setz vorgesehen sind. Ein Blick auf die derzeitige Rechtslage zeigt, dass die Richtlinie höchst differenziert im deutschen Fachrecht umgesetzt wurde: in einer Vielzahl von Berufen ist bisher die Möglichkeit von Anpassungslehrgängen nicht vorgesehen. In dieser Hinsicht bedeutet das Anerkennungsgesetz bei einer ganzen Reihe von Berufen eine eindeutige Ver- besserung für die Antragsteller. Eignungsprüfung (teilweise auch Defizitprüfung genannt): Begriff aus der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, der eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zu- ständigen Behörden durchgeführte Prüfung bezeichnet, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, einen reglemen- tierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung bezieht sich nur auf die festgestellten Ausbildungsde- fizite, also auf die im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellten wesentlichen Unterschiede der auslän- dischen Ausbildung zur deutschen Ausbildung. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Hei- matmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eig- nungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Kenntnisprüfung: bezieht sich auf den Inhalt der deutschen staatlichen Prüfung (zwar nicht volles Staatsexa- men, aber doch umfängliche Prüfung zu den Inhalten, die iRd der Staatsexamen abgeprüft werden können). Anpassungslehrgang: Ausübung eines Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, die mit einer Zusatzausbildung einhergehen kann und Gegenstand einer Bewertung ist. In der Regelwerden An- passungslehrgänge als praktische Berufsausübung unter Anleitung ausgestaltet. Hinweis: Bei den Ausbildungsberufen (für die die EU-Richtlinie nicht gilt, weil sie keine reg- lementierten Berufe sind) entfällt dieser formalisierte Ausgleich von Qualifikationsdefiziten durch Anpassungsmaßnahmen. Das BQFG sieht deshalb bei den nicht-reglementierten Be- rufen keine gesetzlichen Anpassungsmaßnahmen vor. Stattdessen sind hier bei festgestell- ten wesentlichen Unterschieden in der Begründung des ablehnenden Bescheids die vorhan- dene Qualifikationen und die Defizite zu dokumentieren. Mit dieser amtlichen Dokumentation ihrer Qualifikationen (Transparenzinstrument) können die Betroffenen sich entweder direkt an die Betriebe wenden oder sich gezielt nachqualifizieren (3.2.2). 31 Abb. Verfahren nach dem BQFG für reglementiere Berufe (Achtung: kann je nach Fachgesetz variieren!) 1 Monat 3 bzw. 4 Monate Hemmung Fristlauf bei: Fristverlängerung: Einmalige Fristverlängerung bei: Antrag im Rahmen der Berufszulassung Eingang bei zuständiger Stelle (Länderbehörde ) Prüfung der Antragsberechtigung Eingangsbestätigung Prüfung Vollständigkeit Unterlagen ggf. Nachforderung Hinweis auf Monatsfrist Referenzberuf im Inland reglementierter Beruf Gleichwertigkeitsprüfung → Gibt es wesentliche Unterschiede ? Gravierende Ungleichheiten der erforderli- chen Fähigkeiten und Kenntnisse? Erhebliche Abweichung der Dauer der Aus- bildung ? Gleichwertigkeit Wenn alle Voraussetzungen gege- ben sind erfolgt Berufszulassung (bzw. Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung Kein eigener Bescheid über Gleichwertigkeit, da Teil der Be- rufszulassung Ausgleichsmaßnahmen zum Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes Berufserfahrung (ergänzend) zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede nachgewiesen? Nachforderung Unterlagen o Informationen zu Inhalt und Dauer o Zweifel an Echtheit und Richtigkeit z.B. Hinzuziehung externer Sachverstand (ZAB) Kenntnis- prüfung nein ja Sonstige geeignete Verfahren o Keine Unterlagen (z.B. Flüchtlinge) o Nachgeforderte Unter- lagen reichen nicht aus Eignungs- prüfung Anpassungs- lehrgang 32 6 Übersicht Fachgesetze (nicht abschließend) Im Folgenden werden nur die Änderungen durch das Anerkennungsgesetz dargestellt. Ins- besondere zu den zuständigen Stellen bleibt es bei den bisherigen Regelungen im Fach- recht. 6.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Artikel 2 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Im BBiG wird klargestellt, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG einer be- standenen Aus- und Fortbildungsprüfung nach dem BBiG gleichgestellt ist (§ 50a BBiG). 6.2 Handwerk – Artikel 3 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Ist die Gleichwertigkeit festgestellt, ergeben sich daraus die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem deutschen Abschluss: d.h. die Gleichwertigkeitsfeststellung nach BQFG wird der be- standenen Gesellenprüfung gleichgestellt und berechtigt zur Eintragung in die Handwerksrol- le als Meister. Ein deutscher Abschluss oder ein deutsches Prüfungszertifikat (z.B. Meister- brief) wird jedoch nicht verliehen. Personen, die eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einer Meisterprüfung für ein zulas- sungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erhalten, haben insofern einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, dürfen aber nicht den Titel „Hand- werksmeister/-in“ führen. Sie sind aber zur Meisterprüfung zugelassen. Die Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung sind in der Handwerksordnung eng an das BQFG angelehnt. Im Einzelnen: - Gür den Gesellenbereich wird mit dem neuen § 40a wird klarstellt, dass eine auslän- dische Qualifikation mit positive Gleichwertigkeitsfeststellung mit der Gesellenprüfung übereinstimmt. Für die Kriterien und Verfahren wird auf §§ 4 bis 8 und 17 BQFG ver- wiesen (vgl. 4.) - Für den Meisterbereich wird ein neuer § 50b geschaffen, der in enger Anlehnung an das BQFH die Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung festlegt (wesentliche Unter- schiede, Berufserfahrung, sonstige geeignete Verfahren, Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) und für das Verfahren auf §§ 9 bis 13 BQFG verweist. Werden im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk we- sentliche Unterschiede festgestellt, haben Antragsteller die Möglichkeit, eine von der Handwerkskammer im Bescheid angegebene Ausgleichsmaßnahme (Eignungsprü- fung oder Anpassungslehrgang) durchzuführen, um dann die Gleichwertigkeit zu er- reichen. - Für EU/EWR-Sachverhalte besteht künftig ein Wahlrecht, ob § 50b oder § 9 i.V.m. der EU/EWR-Handwerksordnung zur Anwendung kommen soll. 33 Bei einer beabsichtigten Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) kann die Gleichwertigkeitsfeststellung gegebenenfalls auch auf eine oder mehrere wesentliche Tätigkeiten beschränkt werden. Auf dieser Basis ist eine teilweise Feststellung der Gleichwertigkeit möglich (vgl. den Verweis in § 50 b Abs. 6 auf § 8 Abs. 2 HwO, so dass über § 7 Abs. 3 HwO auf Grundlage der teilweisen Gleichwertigkeitsfeststel- lung eine Eintragung in die Handwerksrolle mit einer Beschränkung auf die wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerks erfolgen kann, bei denen eine positive Gleichwertigkeitsfeststel- lung für Teiltätigkeiten vorliegt). 6.3 Gewerbeordnung (Bewachungsverordnung / Versicherungsvermittlungsverord- nung) – Artikel 4-6 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) In die Gewerbeordnung wird mit § 13c eine neue Regelung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (als Nachweis der nach GewO erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung) eingefügt. Die Kriterien orientieren sich, soweit es die Besonderheiten der GewO zulassen, am BQFG. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird auf Drittstaatsqualifikationen ausgedehnt. Als Folge werden die spezifischen Regelungen in der Bewachungsverordnung und der Ver- sicherungsvermittlungsverordnung aufgehoben. 6.4 Bundesbeamte – Artikel 7 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium des Inneren (BMI) Im Bundesbeamtengesetz (BBG) wird eine Öffnung des Beamtenrechts für Drittstaatsqualifi- kationen geschaffen. Es werden künftig Berufsqualifikationen, die außerhalb Deutschlands oder der EU/EWR erworben wurden, bei der Laufbahnbefähigung berücksichtigt. Dies gilt vor allem für den Vorbereitungsdienst der Bundes-Polizei und des technischen Verwaltungs- dienstes. Geregelt werden die Details des Verfahrens für Deutsche, EU/EWR-Bürger und Schweizer - die ihre Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn in der EU/EWR/Schweiz erworben haben, in der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung, LBAV (Um- setzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie), - die ihre Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn in einem Drittstaat er- worben haben, die im Rahmen eines reglementierten Ausbildungsgangs auf eine Tä- tigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitet, in einer neuen Drittstaats- Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung, DBAV (Entwurf des BMI befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung). Ziel ist es, mehr Migranten für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Die Zulassung zum Bundesbeamten bleibt weiterhin nur Deutschen, EU/EWR-Bürgern und Schweizern vorbehalten. Tarifbeschäftige im öffentlichen .Dienst können Drittstaatsangehö- rige bereits jetzt werden. 34 6.5 Rechtsberufe – Artikel 8-18 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium der Justiz (BMJ) Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, den juristischen Vorbereitungsdienst sowie für Notare wird das Staatsangehörigkeitserfordernis gestrichen. Angehörige der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts- anwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Anwaltsberufe aus den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz können die im EuRAG vorgesehenen Rechte über die anwaltli- che Berufsausübung und der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland wahrneh- men. Bislang war dies nur EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörigen möglich. Durch die Ände- rung wird das Staatsangehörigkeitserfordernis entfallen, so dass künftig auch Staatsangehö- rige von Drittstaaten, die über die geforderte europäische Berufsqualifikation verfügen, die Rechte nach dem EuRAG in Anspruch nehmen können; also eine Tätigkeit als niedergelas- sener europäischer Rechtsanwalt aufnehmen. Entsprechendes gilt auch für Patentanwälte. Künftig können auch Staatsangehörige von Drittstaaten, die über die geforderte europäische Berufsqualifikation verfügen, eine Eig- nungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan- waltschaft ablegen und bei Erfolg zur Patentanwaltschaft zugelassen werden. In der Bundesnotarordnung wird im Umsetzung des EuGH-Urteils vom 24.05.2011 (C-47/08) die Regelung aufgehoben, nach der nur ein Deutscher zum Notar bestellt werden konnte. Die Staatsangehörigkeit ist nun nicht mehr entscheidend. Jeder kann – unabhängig von sei- ner Staatsangehörigkeit - zum Notar bestellt werden, wenn er die Befähigung zum Richter- amt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Diese Gesetzesänderung trat bereits am 13.12.2011 in Kraft. Künftig können auch Drittstaatsangehörige, die über ein europäisches rechtswissenschaftli- ches Universitätsdiplom verfügen, die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (Refe- rendariat) über § 112 DRiG erlangen. Am Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes steht die Befähigung zum Richteramt, die wiederum Voraussetzung für die Berufszulassung als Rechtsanwalt, Patentanwalt und Notar ist. 6.6 Steuerberater – Artikel 19-20 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Finanzen (BMF) Der Zugang zur Eignungsprüfung zum Steuerberater (verkürzte Steuerberaterprüfung) ist nur noch von Inhalt und Qualität der hierfür erforderlichen Qualifikation und nicht mehr von einer EU-Staatsangehörigkeit des Bewerbers abhängig. Ausschlaggebend ist nur noch, dass die Qualifikation in der EU/EWR erworben wurde. Drittstaatsangehörigen, die ihre Befähigung nicht der EU/EWR/Schweiz erworben haben, bleibt nach wie vor der Weg offen, die Steuer- beraterprüfung abzulegen; Voraussetzung dafür ist ein Hochschulstudium und praktische Tätigkeit – beides kann auch im Ausland absolviert worden sein. 35 6.7 Wirtschaftsprüfer – Artikel 21 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Für Wirtschaftsprüfer wird das Staatsangehörigkeitserfordernis aufgehoben. Entscheidend ist damit nur noch, dass die Qualifikation in der EU/EWR/Schweiz erworben wurde. Drittstaats- abschlüsse können nur bei Vorliegen einer Gegenseitigkeit nach der EU-Abschlussprüfer- Richtlinie (2006/43/EG) anerkannt werden; eine solche liegt aktuell noch nicht vor. Eine Zulassung zum Wirtschaftsprüfer ist aber bei Vorliegen der Voraussetzungen der für Wirtschaftsprüfer geltenden Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie) möglich (Art. 3, 6 bis 13). Aufgrund des nicht harmonisierten Steuer- und Gesellschaftsrechts wird für Ab- schlussprüfer aus EU-Mitgliedstaaten eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie verlangt. Eine solche Eignungsprüfung ist auch bei Vorliegen der Gegenseitigkeit und der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für Drittstaatsangehörige erforderlich (Artikel 44 Ab- satz 2 der Richtlinie). 6.8 Tierärzte – Artikel 22 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft (BMVEL) Die Änderungen im Anerkennungsgesetz sind zusammen mit dem Zweiten Gesetz zur Ände- rung der Bundes-Tierärzteordnung zu lesen. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Bundes- Tierärzteordnung regelt zur Abwendung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens die EU- Sachverhalte neu; das Anerkennungsgesetz weitet das Gesetz auf Drittstaatsabschlüsse aus. Wesentliche Neuerungen: - Die Approbation wird von der Staatsangehörigkeit entkoppelt: Auch Drittstaatsange- hörige können jetzt approbiert werden. - Die Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung orientieren sich am BQFG. Zentraler Maßstab ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Berufserfahrung, egal ob im In- oder Ausland erworben, wird als Ausgleich für wesentliche Unterschiede berücksich- tigt. - Bei den Ausgleichsmaßnahmen wird zwischen EU/EWR-Abschlüssen und Abschlüs- sen aus einem Drittstaat unterschieden: o Bei EU/EWR-Abschlüssen wird eine Eignungsprüfung verlangt, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. o Bei Abschlüssen aus Drittstaaten wird eine Kenntnisprüfung verlangt, die sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt (Gegenstand ist nicht das volle Examen, aber die Prüfung kann aus allen Inhalten der Staatsprüfung bestehen). Die Behörde kann aber eigene Erkenntnisse über die Gleichwertigkeit der Ausbil- dung in die Beurteilung einfließen lassen und in diesem Fall den Prüfungsumfang auf den erforderlich angesehenen fachlichen Teilbereich beschränken. - Die Antragsteller (EU/EWR-Bürger und Drittstaatsangehörige) haben die Wahl zwi- schen einer Berufserlaubnis oder einer Approbation, d.h. die Berufserlaubnis ist auch 36 möglich, wenn ein besonderes Interesse daran besteht (z.B. für Forschungsaufent- halte). 6.9 Tierzuchtleiter, Besamungsbeauftragter – Artikel 25, 26 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft (BMVEL) Eine für die Zuchtleitung zuständige Person (Tierzuchtleiter) können künftig alle Personen mit ausländischen Qualifikationen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit der deutschen Qualifikation festgestellt wurde. Neu ist dieser Anspruch für Qualifikationen aus Drittstaaten. Auch den Befähigungsnachweis als Besamungsbeauftragter können künftig auch Personen mit Qualifikationen aus Drittstaaten erhalten. Das Verfahren richtet sich bei beiden Berufen nach dem BQFG (vgl. 4.). Entscheidend ist, ob wesentliche Unterschiede zwischen der Auslands- und der Inlandsqualifikation vorliegen. Berufserfahrung wird berücksichtigt. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der auslän- dischen Qualifikation und der deutschen Referenzqualifikation besteht ein Wahlrecht zwi- schen einer Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang), um die Gleichwertigkeit zu erreichen. 6.10 Pflanzenschutzsachverständiger – Artikel 27 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft (BMVEL) Die Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann künftig allen Personen mit ausländischen Qualifikationen erteilt werden, unabhängig von der Herkunft des Befähigungsnachweises. Neu ist ein Anspruch für Qualifikationen aus Drittstaaten. Für diese Abschlüsse gilt der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als erbracht, wenn die ausländische Ausbildung die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie die deut- sche Sachkundeprüfung enthält. Zusätzlich wird verlangt, dass die Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse haben. Die zuständige Behörde muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage aller Unterlagen die Entscheidung treffen. 6.11 Akademische Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten – Artikel 29 bis 34c Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Die Approbation wird von der Staatsangehörigkeit entkoppelt. Es wird nicht mehr auf die EU- Staatsangehörigkeit abgestellt. Auch Drittstaatsangehörige können jetzt approbiert werden. Unterschieden wird nur noch nach der Herkunft der Abschlüsse (EU/EWR/Schweiz oder Drittstaat). Für EU/EWR-Abschlüsse gilt weiterhin das Verfahren der automatischen Anerkennung, d.h. eine Anerkennung erfolgt ohne Einzelfallprüfung. Abschlüsse aus den neuen Mitgliedstaaten 37 (EU-Beitritt nach 20.12.1976) fallen unter die automatische Anerkennung, wenn die Ausbil- dung nach dem Beitritt begonnen wurde. Bei älteren Abschlüssen entfällt die Einzelfallprü- fung, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Herkunftslandes vorgelegt wird, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 36/2005/EG entspricht. Das Verfahren der automatischen Anerkennung gilt nur für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker; nicht für Psychotherapeuten. Im Übrigen wird für EU-Abschlüsse und für Drittstaatsabschlüsse gleichermaßen geprüft, ob wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vorliegen und ob diese durch Berufserfahrung, egal ob im In- oder Ausland erworben, ausgeglichen werden können. Damit orientieren sich die Heilberufe am BQFG. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist ein recht- mittelfähiger Bescheid zu erteilen. Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der vom Antragssteller nachgewiesenen Berufs- qualifikation festgestellt wurden, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kön- nen, muss der gleichwertige Ausbildungsstand durch Ablegen einer Prüfung (Ausgleichs- maßnahme) erbracht werden. Die Möglichkeit, alternativ zur Prüfung einen Anpassungslehr- gang zu absolvieren, ist bei den akademischen Heilberufen nicht gegeben. - Für Abschlüsse aus der EU/EWR/Schweiz oder bei bereits in der EU anerkannten Drittstaatsabschlüssen gilt, dass sich die Prüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränken muss (Eignungsprüfung). - Bei Abschlüssen aus Drittstaaten gilt diese Einschränkung nicht. Es wird eine Kennt- nisprüfung abgenommen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Dies bedeutet, dass die Prüfung aus allen Inhalten der Staatsprüfung beste- hen kann und nicht nur auf die festgestellten Defizite beschränkt ist. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung der Ausbildung umfasst. Sie soll aber sicherstellen, dass die An- tragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. - Die Details der Prüfung werden durch Rechtsverordnung gesondert geregelt (in den bereits vorhandenen Approbationsordnungen werden aktuell Ergänzungen erarbei- tet). Wurde die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis festgestellt, ist diese Feststellung auch bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation zu berücksichtigen. Eine bereits erfolgreich absolvierte Prüfung muss demnach nicht noch einmal abgelegt werden. Die befristete Berufsausübung auf der Basis einer Berufserlaubnis war bis zum Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes die einzige Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, in einem aka- demischen Heilberuf in Deutschland zu arbeiten. Im Zusammenhang mit der Öffnung des Approbationsverfahrens für Drittstaatsangehörige wird die Berufserlaubnis von 4 auf 2 Jahre begrenzt. Eine wesentliche Funktion der befristeten Berufserlaubnis besteht nach der neuen Rechtslage darin, den Antragstellern die Herstellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation in diesem Zeitraum zu ermöglichen (Vorbereitung auf Kenntnis- /Eignungsprüfung). 38 Eine Verlängerung des 2-Jahreszeitraums ist im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung möglich. Eine Verlängerung der Berufserlaubnis im besonderen Ein- zelfall setzt voraus, dass Patienteninteressen nicht entgegenstehen. Das kann z.B. der Fall sein bei Ärzten mit abgeschlossener Facharztausbildung, deren Grundausbildung nicht gleichwertig ist. Ein besonderer Einzelfall kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung in den zwei Jahren nicht abgeschlossen werden konnte. Auch Inhaber von Abschlüssen aus EU/EWR und Schweiz erhalten (wieder) die Möglichkeit eine befristete Berufserlaubnis zu beantragen, wenn mit den Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht (z.B. Weiterbildung, Forschungsaufenthalt). Die Berufserlaubnis steht der Erteilung der Approbation nicht entgegen, d.h. eine Approbation kann weiterhin beantragt werden. 6.12 Gesundheitsfachberufe: Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen, MTA, PTA, Physiotherapeuten/Masseure/ med. Bademeister, Diätassistenten, Ergotherapeu- ten, Logopäden, Orthoptisten, Podologen – Artikel 35-57 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Auch bei den Gesundheitsfachberufen wird nur noch auf wesentliche Unterschiede abgestellt und Berufserfahrung als möglicher Ausgleich herangezogen. Bei Krankenpflegern und Hebammen mit EU/EWR-Abschlüssen bleibt es bei dem automati- schen Anerkennungsverfahren nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Für alle anderen gilt das „normale“ Gleichwertigkeitsverfahren. Es wird geprüft, ob der aus- ländische Abschluss gegenüber dem deutschen Abschluss wesentliche Unterschiede auf- weist. Falls wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, die auch nicht durch Berufserfah- rung ausgeglichen werden können, muss der gleichwertige Ausbildungsstand durch einen maximal 3-jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht werden. Hierbei wird zwischen der Herkunft der Abschlüsse unterschieden: - Für Abschlüsse aus der EU/EWR/Schweiz oder bei bereits in der EU anerkannten Drittstaatsabschlüssen gilt, dass sich die Prüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränken muss (Eignungsprüfung). - Bei Abschlüssen aus Drittstaaten gilt diese Einschränkung nicht. Es wird eine Kennt- nisprüfung abgenommen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die Kenntnisprü- fung keine vollständige Abschlussprüfung der Ausbildung umfasst. Sie soll sicherstel- len, dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. Der Anpassungslehrgang muss bei Drittstaatsabschlüssen mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs enden. Für alle gilt, dass die Antragsteller ein Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Prü- fung haben (Ausnahme Altenpfleger s.u.) 39 Die Details der Prüfungen und der Anpassungslehrgänge werden in gesonderten Rechtsver- ordnungen geregelt (In den vorhandenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen werden aktuell Ergänzungen erarbeitet). Bei Drittstaatsabschlüssen gibt es zwischen den Verfahren für die Krankenpflege und die Altenpflege einen Unterschied: Bei den Ausgleichsmaßnahmen orientiert sich das Altenpfle- gegesetz stärker an den Regelungen für EU-Qualifikationen. Im Altenpflegegesetz besteht die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Prüfung bei Nicht-EU-Qualifikationen den Kennt- nisstand des Antragstellers zu berücksichtigen, d.h. es besteht ein Ermessen der Behörde, eine Eignungsprüfung ausreichen zu lassen. Im Krankenpflegegesetz wird bei Nicht-EU- Qualifikationen immer eine Kenntnisprüfung verlangt. Allerdings haben die Antragsteller mit Drittstaatsabschlüssen im Bereich der Altenpflege kein Wahlrecht zwischen Anpassungs- lehrgang und Prüfung. Die Behörde entscheidet nach eigenem Ermessen, ob der Antragstel- ler einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Prüfung ablegen muss. 6.13 Fahrlehrer – Artikel 58 und 59 Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) Eine Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bzw. der Fahrschulerlaubnis kann von allen Personen mit einem ausländischen Befähigungsnachweis erteilt werden – Die Beschränkung auf Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staat oder der Schweiz entfällt. Neu ist daneben, dass auch Drittstaats-Befähigungsnachweise berücksichtigt werden. Es wird bei der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis unterschieden zwischen Inhabern, deren Fahr- lehrerlaubnis der in der EU/EWR/Schweiz und in Drittstaaten erteilt wurde: - EU/EWR/Schweiz-Befähigungsnachweise: die Kriterien für die Gleichwertigkeit rich- ten sich nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem An- passungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemacht werden. Die Inhalte richten sich nach § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG). - Drittstaats-Befähigungsnachweise: Alle müssen eine Eignungsprüfung absolvieren. Sie besteht aus schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrpro- ben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht (§ 1 Abs. 4 DV-FahrlG). 6.14 Kraftfahrzeugsachverständiger Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) Kraftfahrzeugsachverständige bewerten den Zustand von Fahrzeugen nach Unfällen, beim Wiederverkauf oder für amtliche Untersuchungen. Zudem analysieren sie die Ursachen von Verkehrsunfällen. Die zur Ausübung des Berufs erforderliche amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr kann allen Personen mit ausländischen Berufsqualifika- tionen erteilt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Herkunft des Ab- schlusses. Voraussetzung ist, dass der ausländische Abschluss mit dem deutschen Ab- 40 schluss gleichwertig ist. Die Kriterien und die Verfahren für die Gleichwertigkeitsprüfung rich- ten sich nach dem BQFG. Es wird geprüft, ob der ausländische Abschluss gegenüber dem deutschen Abschluss we- sentliche Unterschiede aufweist. Falls wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, die auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss der gleichwertige Ausbildungsstand durch einen maximal 3-jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht werden. Die Antragsteller haben die Wahl zwischen den Ausgleichs- maßnahmen. 6.15 Prüfingenieure (PI) Zuständigkeitsbereich: Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) Prüfingenieure sind Personen, die mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgas- untersuchungen und Sicherheitsprüfungen Fahrzeugen nach der Straßenverkehrszulas- sungsverordnung (StVZO) betraut sind. Bei der fachlichen Eignung der Prüfingenieure wer- den alle Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen berücksichtigt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der Herkunft des Abschlusses. Voraussetzung ist, dass der ausländische Abschluss mit dem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Die Kriterien und die Verfahren für die Gleichwertigkeitsprüfung richten sich nach dem BQFG. Es wird geprüft, ob der ausländische Abschluss gegenüber dem deutschen Abschluss we- sentliche Unterschiede aufweist. Falls wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, die auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss der gleichwertige Ausbildungsstand durch einen maximal 3-jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht werden. Die Antragsteller haben die Wahl zwischen den Ausgleichs- maßnahmen. 41 Anhang Übersicht zu Ausgleichmaßnahmen bei festgestellten wesentlichen Unterschieden für berufsrechtliche Regelungen des Bundes (reglementierte Berufe) Berufe * Geltendes Recht Änderung durch „Anerkennungsgesetz“ des Bundes Handwerk (reg- lementiert) § 5 EU/EWR-HwV: Ermessen Behörde zwischen Anpassungs- lehrgang und Eignungsprüfung für EU- Sachverhalte Art. 3, § 50b Abs.5 (neu) HwO: Ermessen Behörde auch bei Drittstaatssach- verhalten Bewacher § 5 e BewachV: Wahlrecht zwischen ergänzendem Unter- richtung (Anpassungslehrgang) und spezifi- scher Sachkundeprüfung für EU- Sachverhalte Art. 4, § 13c (neu) GewO: Ergänzende Unterrichtung auch bei Dritt- staatssachverhalten; Wahlrecht nur für EU/EWR- Befähigungsnachweise Versicherungs- vermittler und - berater § 4a Abs. 2 VersVermV: nur Sachkundeprüfung Art. 4, § 13c (neu) GewO: Wahlrecht zwischen ergänzendem Unterrich- tung oder Sachkundeprüfung für EU/EWR- Befähigungsnachweise oder bereits in EU anerkannte Nachweise Beamte § 5 LBAV: Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang für EU-Sachverhalte Art. 7, § 18 (neu) BBG: Erweiterung auf Ausbildungen aus Drittstaa- ten, die auf Tätigkeiten in öffentlichen Ver- waltungen vorbereiten; Ausgleichsmaßnah- men sind in Rechtsverordnung zu regeln Rechtsanwalt § 16 EuRAG: nur Eignungsprüfung Patentanwalt § 5 PAO, § 1 PAZEignPrG: nur Eignungsprüfung Jurist. Vorbereit- ungsdienst § 112a DRiG: nur Eignungsprüfung Steuerberater § 37aStBerG: nur Eignungsprüfung Wirtschaftsprüfer § 131g WiPrO: nur Eignungsprüfung Tierärzte § 4 BTÄO: nur Eignungsprüfung Besamungsbeauf -tragter (Tier- zucht) § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1 TierZG: Ermessen Behörde Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang für EU/EWR- Befähigungsnachweise Art. §§ 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 (neu) iVm § 11 BQFG: Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang für alle Abschlüsse Tierzüchter § 1TierZOG (neu) iVm § 11 BQFG: Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang für alle Abschlüsse Pflanzenschutz- sachverständiger § 1a PflSchSachkV: Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang für EU-Sachverhalte Sprengstoff- fachkundiger § 40 Abs. 2 1.SprengV: Wahlrecht zwischen Fachkundevermittlung (Anpassungslehrgang) und Fachkunde- prüfung für Unionsbürger Art. 28, § 40 1.SprengV iVm § 11 BQFG: Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang für alle Abschlüsse Ärzte § 2 Abs. 2 und 2a BÄO: nur Eignungsprüfung für EU-Sachverhalte Art. 29, § 2 Abs. 2 und 3 –neu BÄO: für EU-Sachverhalte: nur Eignungsprüfung; 42 Berufe * Geltendes Recht Änderung durch „Anerkennungsgesetz“ des Bundes für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnisprü- fung Apotheker § 4 Abs. 2 und 2a BApO: nur Eignungsprüfung für EU-Sachverhalte Art. 31. § 4 Abs. 2 und 3 –neu BApO: für EU-Sachverhalte: nur Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnisprü- fung Zahnärzte § 2 Abs. 2 und 2a ZHG: nur Eignungsprüfung für EU-Sachverhalte Art.33, § 2 Abs. 2 und 3 –neu ZHG: für EU-Sachverhalte: nur Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Psychothera- peuten § 2 Abs. 2 PsychThG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnisprü- fung Art. 34a, § 2 Abs. 2a – neu PsychThG für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Krankenpfleger § 2 Abs. 3 und 3a KrPflG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 35, § 2 Abs. 3 und 3a – neu KrPflG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwi- schen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Altenpfleger § 2 Abs. 3 und 4 AltPflG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 37, § 2 Abs. 3 und 3a – neu AltPflG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Anpassungs- lehrgang oder Kenntnis- bzw. Eignungsprü- fung nach Ermessen Hebammen/ Entbindungs- pfleger § 2 Abs 2 und 2a HebG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 39, § 2 Abs. 2 und 2a – neu HebG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwi- schen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung MTA § 2 Abs. 2 und 3 MTAG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 41, § 2 Abs. 2 und 3 – neu MTAG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung PharmTA § 2 Abs. 2 und 3 PharmTAG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 43, § 2 Abs. 2 und 3 – neu PharmTAG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Masseure/ Physiotherapeu- ten/med. Bade- meister § 2 Abs. 2 und 3 MPhG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnisprü- fung Art. 45, § 2 Abs. 2 und 3 – neu MPhG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Diätassistenten § 2 Abs. 2 und 3 DiätAssG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- Art. 48, § 2 Abs. 2 und 3 – neu DiätAssG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen 43 Berufe * Geltendes Recht Änderung durch „Anerkennungsgesetz“ des Bundes prüfung Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Ergotherapeuten § 2 Abs. 2 und 3 ErgThG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 50, § 2 Abs. 2 und 3 – neu ErgThG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Logopäden § 2 Abs. 2 und 3 LogopG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 52, § 2 Abs. 2 und 3 – neu LogopG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Orthoptisten § 2 Abs. 2 und 3 OrthoptG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 54, § 2 Abs. 2 und 3 – neu OrthoptG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Podologen § 2 Abs. 2 und 3 PodG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Art. 56, § 2 Abs. 2 und 3 – neu PodG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen An- passungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang (dessen Erfolg abgeprüft wird) und Kenntnisprüfung Rettungs- assistenten § 2 Abs. 2 und 3 RettAssG: für EU-Abschlüsse: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Kenntnis- prüfung Wurde nicht ins Anerkennungsgesetz aufge- nommen (aufgrund umfassender Novellie- rungsbedarfs) Fahrlehrer § 2a Abs. 2 FahrlG: Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung nach Behördenermessen für EU-Bürger und EU-Abschlüsse Art. 58, § 2a Abs. 2 und 1a – neu FahrlG: für EU-Abschlüsse (unabhängig von Staatsan- gehörigkeit): Anpassungslehrgang oder Eig- nungsprüfung; für Drittstaatsabschlüsse: nur Eignungsprü- fung Sachverständiger und Prüfer für den Kraftfahr- zeug-verkehr § 2 KfSachvG: Keine Ausgleichsmaßnahmen Art. 60, § 2 Abs. 2 – neu KfSachvG: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung für alle (Verweis auf §§ 9-17 BQFG) Kraftfahrzeug- Prüfingenieur Straßenverkehr-ZulassungsVO: Keine Ausgleichsmaßnahme Art. 61, Anlage VIIIb Nr. 3.7 StVZO: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung für alle (Verweis auf §§ 9-17 BQFG) Hufbeschlag- schmied § 2 Abs. 5 HufBeschlAnnerkV: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung nicht ins Anerkennungsgesetz aufgenommen, da bereits für Drittstaatsabschlüsse und Dritt- staatsangehörige geöffnet * Die Liste beinhaltet alle reglementierten Berufe, die vom Anerkennungsgesetz umfasst sind. Bei allen gefetteten Berufen sehen die Regelungen Anpassungslehrgänge als Ausgleichsmaßnahme bei festge- stellten wesentlichen Unterschieden vor. Bei den kursiv gesetzten Berufen sind Ausgleichsmaßnahmen, aber keine Anpassungslehrgänge vorgesehen.
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