Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Richtlinie zur Förderung der Breit- bandversorgung im Land Hessen (Stand 21.12.2015) Inhaltsübersicht Teil I Richtlinienübersicht 1. Ziel der Förderung 2. Inhalt der Richtlinie 3. Fördergebiet 4. Antragsberechtigte 5. Zuständige Stellen 6. Weitere Fördermöglichkeiten Teil II Einzelbestimmungen 1. NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung 2014-2020) 2. Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung 2014-2018) 3. NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung) 4. Studien und Konzepte zu regionalen NGA-/Breitbandinfrastrukturen 5. Landesförderung Breitbandinfrastrukturausbau Teil III Allgemeine Förderbestimmungen A. Allgemeine Förderbestimmungen B. Bestimmungen bei Förderungen aus den Mitteln des Europäischen Fonds für Regio- nale Entwicklung (EFRE) C. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (E- LER) Seite 2 von 49 Bisher fanden sich die Richtlinien zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume - Breitbandversorgung in Gewerbegebieten - Regionale Breitbandberatungsstel- len - Studien zu regionalen Hochleistungsnetzen in Teil II, Nr. 7. der Richtlinien des Lan- des Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung (StAnz 16/2013, S. 515, vom 22.3.2013). Mit dieser Richtlinie werden alle bestehenden und neuen Förderprogramme des Landes Hessen zur Förderung der Breitbandversorgung in einer separaten Richtli- nie zusammengefasst. Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen Teil I Richtlinienübersicht 1. Ziel der Förderung Die flächendeckende Versorgung mit schnellem Internet bildet die Basis für Innovation, Wachstum und wirtschaftlichen Erfolg. Sie ist Voraussetzung der Zukunfts- und Wettbe- werbsfähigkeit des Standortes Hessen. Ziel der New Generation Access (NGA)- /Breitbandförderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in allen Regionen zu ermöglichen. 2. Inhalt der Richtlinie Mit diesen Richtlinien werden Möglichkeiten im Rahmen des Breitbandfördersystems 1. zur Förderung der NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)-Förderung 2014-2020); 2. zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume (Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)-Förderung 2014- 2018); Seite 3 von (49) 3. zur Förderung der NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)-Förderung); 4. zur Förderung von Studien und Konzepten zu regionalen NGA- /Breitbandinfrastrukturen; 5. zur Förderung von regionalen Breitbandberatungsstellen/des Breitbandbüros 6. zur Landesförderung des Breitbandinfrastrukturausbaus zusammengefasst. Unter Teil II werden die Förderbestimmungen im Einzelnen dargestellt. Der Teil III ent- hält die für alle Förderprogramme gleichermaßen geltenden Förderbestimmungen [Teil III.A.: Allgemeine Förderbestimmungen; Teil III.B: Bestimmungen bei Förderungen aus den Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE); Teil III.C: Best- immungen bei Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent- wicklung des ländlichen Raums (ELER)]. 3. Fördergebiete Vorhaben werden entsprechend den programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II in Hessen gefördert. Die Fördergebiete der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Ver- besserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ werden besonders berücksichtigt. Die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe (GRW) ergeben sich aus dem jeweils gül- tigen Koordinierungsrahmen. Es sind zurzeit (als C-Fördergebiet) der Werra-Meißner- Kreis sowie (als D-Fördergebiete) der Vogelsbergkreis, der Landkreis Waldeck- Frankenberg, der Landkreis Gießen (ohne die Gemeinden Langgöns, Linden und Pohl- heim) sowie aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg die Gemeinden Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen, Rotenburg a.d. Fulda und Wildeck. Die Fördergebiete „Ländlicher Raum“ (GAK- /ELER-Fördergebiete) werden im Sinne dieser Richtlinie folgendermaßen festgelegt: Vorhaben, die auf den „Ländlichen Raum“ ausgerichtet sind, können nicht im Verdich- tungsraum Rhein-Main-Neckar zur Anwendung kommen. Neben den dortigen Großstäd- ten Frankfurt, Darmstadt, Hanau, Offenbach und Wiesbaden sind auch die umgebenden Seite 4 von (49) Kommunen generell ausgeschlossen. Diese sind in vielfältiger Weise mit den Wirt- schafts- und Siedlungszentren verflochten, eher städtisch geprägt und profitieren von ei- ner dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung. Im Süden von Hessen strahlt die Metro- polregion Rhein-Neckar auf die sie umgebenden hessischen Kommunen aus. Ausgeschlossen sind grundsätzlich auch die Kommunen Fulda, Gießen, Kassel, Mar- burg und Wetzlar mit mehr als 50.000 Einwohnern. In diesen können ländlich geprägte Orte gefördert werden, sofern sie innerhalb ihres Gebiets entweder nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer haben oder zu mindestens zwei Drittel aus landwirt- schaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche bestehen. Weiterhin müssen sie an ländliche Gebiete anschließen. Zum Fördergebiet „Ländlicher Raum“ im Sinne dieser Richtlinie gehören die Landkreise Bergstraße (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Biblis, Birkenau, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Lorsch und Viernheim), Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Erzhausen, Griesheim, Pfungstadt und Weiterstadt), Fulda (mit Ausnahme der Kernstadt Fulda sowie der Stadtteile Kohlhaus, Gläserzell, Edelzell, Haimbach und Niesig), Gießen (mit Ausnahme der Kernstadt Gießen sowie der Stadtteile Kleinlinden und Wies- eck), Hersfeld-Rotenburg, Hochtaunuskreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Homburg, Friedrichsdorf, Königstein, Kronberg, Oberursel und Steinbach), Kassel, Lahn-Dill-Kreis (mit Ausnahme der Kernstadt Wetzlar sowie der Stadtteile Dutenhofen und Garbenheim), Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bruchköbel, Erlensee, Groß- krotzenburg, Hanau, Maintal, Niederdorfelden, Rodenbach und Schöneck), Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Kernstadt Marburg sowie der Stadtteile Cappel, Gisselberg, Marbach und Wehrda), Odenwaldkreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Seite 5 von (49) Werra-Meißner-Kreis und Wetterau-Kreis (mit Ausnahme der Gemeinden/Städte Bad Vilbel, Karben, Rosbach und Wöllstadt). 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind entsprechend der programmspezifischen Einzelregelungen in Teil II je nach Vorhaben insbesondere, Gebietskörperschaften, Landeseinrichtungen für den Breitbandausbau sowie Wirtschafts- und Innovationsfördereinrichtungen. 5. Zuständige Stellen 5.1. Ministerien Zuständig für alle Fragen der Wirtschaftsförderung ist: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 815-0 Fax.: 0611 815-2225 www.wirtschaft.hessen.de 5.2. Fördereinrichtungen/Bewilligungsstelle Förderanträge sind an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewil- ligende Stelle zu richten, soweit nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind. Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Neue Mainzer Str. 52- 58 Seite 6 von (49) 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 9132-03 Fax.: 069 9132-4636 www.wibank.de 6. Weitere Fördermöglichkeiten Zu weiteren Fördermöglichkeiten im Breitbandausbau informieren nachfolgende Stellen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstr. 44 10115 Berlin Tel.: 030 18 300-0 Fax.: 030 18 300-1920 www.bmvi.bund.de KfW Bankengruppe Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 7431-0 Fax.: 069 7431-2944 www.kfw.de Landwirtschaftliche Rentenbank Hochstraße 2 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 2107-0 Fax.: 069-2107-6459 www.rentenbank.de Breitbandbüro des Bundes Seite 7 von (49) Postfach 64 01 13 10047 Berlin Tel.: 030 6040406-0 Fax.: 030 6040406-40 www.breitbandbuero.de Hessen Trade & Invest GmbH Breitbandbüro Hessen (BBH)Konradinerallee 9 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 95017-8477 Fax: 0611 95017-5-8477 www.breitband-in-hessen.de Teil II Einzelbestimmungen 1. NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung 2014-2020) 1.1. Gegenstand der Förderung Für die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume ist die Versorgung mit Breit- band unumgänglich. Ziel der ELER-Breitbandförderung ist die Schaffung einer zuverläs- sigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur, welche die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirt- schaftlicher Erwägungen oder technologischer Restriktionen unversorgten ländlichen Gebieten ermöglicht. Gegenstand der Förderung sind die im Art. 20 Abs. 1 c) der ELER- VO Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013 genannten Maßnahmen zur Schaffung, Verbesse- rung und Ausdehnung der Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen, in Verbindung mit der Nr. 8.2.3.3 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014-2020. Seite 8 von (49) Im Gegensatz zur GAK-Förderung (siehe Nummer 2), die auf kleinere Breitbandinfra- strukturprojekte abzielt, können mit der ELER-Förderung größere Breitbandinfrastruktur- vorhaben auf kommunaler- oder Landkreisebene unterstützt werden. 1.2. Fördergebiet Die für eine Förderung in Frage kommende Gebietskulisse ist in Kapitel 8.1.1 des Ent- wicklungsplan für den ländlichen Raum (EPLR) Hessen 2014-2020 definiert (Definition „Ländlicher Raum“), in denen Vorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung der Breit- bandversorgung führen (siehe Teil I, Nr. 3.). 1.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in al- leiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100%) befinden und welche die wesentliche Ver- besserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten und die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen: Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert wer- den, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen: a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitglie- dern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. 1.4. Verwendungszweck Seite 9 von (49) Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikations- technologien in bislang unterversorgen ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Damit sol- len auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit ge- stärkt werden. Folgende Vorhaben sind förderfähig: 1.4.1. Förderung der aktiven und passiven Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung sowie Bereitstellung des Zugangs zu Breit- band- und öffentlichen e-Governmentlösungen 1.4.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke 1.4.3. Förderung der Verlegung von Leerrohren Die Vorhaben und die Ausgaben im Rahmen der ELER-Förderung müssen eindeutig formuliert sowie klar geographisch und funktional abgegrenzt sein. Sie sind in der Aus- schreibung eines Gesamtprojektes als Teilprojekt gesondert abzugrenzen. Die Vorha- ben können bis zum 31.12.2020 bewilligt werden und müssen bis spätestens zum 31.12.2023 endausgezahlt sein. 1.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rück- zahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der För- derung beträgt 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei ein Anteil von 50 % als nationale Kofinanzierung durch die Begünstigten aufzubringen und nachzuweisen ist (EU-Beteiligungssatz 50 %). Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von 1.4.1. (aktive und passive Infrastruktur) sind: Alle Ausgaben, die Investitionen in die passive Infrastruktur, d. h. in die Bereitstellung von Leerrohren mit und ohne Kabel und der hierfür erforderlichen Grabungsarbeiten be- inhalten. Die aktive Infrastruktur beinhaltet die darüber hinaus gehenden Investitionen der Breitbandkomponenten zum Betrieb der passiven Infrastruktur. Die zuwendungsfä- higen Ausgaben umfassen weiter die Anbindung des zu versorgenden Netzes an die nächste geeignete Anschlussmöglichkeit und die Verteilung innerhalb des zu versorgen- Seite 10 von (49) den Gebietes zu geeigneten Verteilpunkten wie z. B. Kabelverzweiger und Mobilfunkba- sisstationen. Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von 1.4.2. (Wirtschaftlichkeitslücke) sind: Alle Ausgaben zur Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke. Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen den Investitionskosten und der Wirtschaftlichkeitsschwelle für einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren (Differenz des Barwerts der Einnahmen und des Barwerts aller Kosten des Netzaufbaus). Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne von 1.4.3. (Leerrohre) sind: Alle Ausgaben für Bauarbeiten sowie das Baumaterial für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneutralen Kabelschutzrohr sowie einem oder mehreren unbeschalteten Glasfaserkabeln, - Tiefbauarbeiten für die Verlegung von Leerrohren mit einem nutzer- und anbieterneut- ralen Kabelschutzrohr, - Planungsleistungen. Bezüglich der Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des ge- förderten Breitbandausbaus siehe III.A.22. Bei Bauvorhaben gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Be- ginn des Vorhabens. Nicht zuwendungsfähig ist die Verlegung - bei bereits bestehenden Leerrohrinfrastrukturen - entlang von Trassen, an denen bereits Glasfaserkabel liegen sofern deren freie Kapazität entsprechend dem Bedarf wirtschaftlich genutzt werden kann. Seite 11 von (49) Die Mehrwertsteuer ist kein Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben und somit nicht förderfähig. 1.6. Verfahren Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) zu be- antragen. Für die nach 1.4. geförderten Vorhaben sind Nachweise beizufügen, aus denen hervor- geht, dass • eine unzureichende Breitbandversorgung unter 30 Mbit/s (weißer NGA-Fleck) besteht; • eine Machbarkeitsstudie erstellt wurde, die mindestens einen Business-Case und eine Versorgungsanalyse beinhaltet und nicht älter als sechs Monate ist; • innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikati- onsunternehmen gegeben und – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – nicht zu erwarten ist (Durchführung eines sog. Markterkundungsverfahrens); • ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation); • die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandver- sorgung im Sinne der Nr. 1.4.1. führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breit- bandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Ver- sorgung von 30 Mbit/s im Download führen;sämtliche Voraussetzungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014, VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION, insbesondere Art. 52, bei Umsetzung des geplanten Vor- habens erfüllt werden oder • eine andere zulässige beihilferechtliche Grundlage bei Umsetzung des geplanten Projekts angewendet wird (z.B. EU-Einzelnotifizierung). Seite 12 von (49) Darüber hinaus müssen die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Ba- sisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt und sie in Einklang mit der jeweiligen einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie (IKEK) steht. Vom An- tragsteller ist eine Bestätigung der geforderten Übereinstimmung mit den Plänen vorzu- legen. Dem Antrag ist eine fachliche Stellungnahme beizufügen, die durch ein vom Begünstig- ten beauftragten, fachlich kompetenten und unabhängigen Ingenieurbüro oder einem vergleichbaren unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde. Die hieraus entstehen- den Ausgaben sind nicht förderfähig und vom Begünstigten allein zu tragen. Im Antrag hat der Antragsteller die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen. Die Prüfung des Antrags obliegt der Bewilligungsstelle. Vor Beginn der Vorhaben ist ein schriftlicher Antrag auf Gewährung der Förderung zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name des An- tragsstellers, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Be- ginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten sowie Zuwendungsart. Teilauszahlungen auf der Basis bereits erbrachter Leistungen und darauf basierenden durch Zahlungsbelege bestätigten Ausgaben, können vom Begünstigten in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle angefordert werden. Die hierzu notwendige fachtechnische Prüfung kann von der WIBank oder einem Dritten, der nicht Begünstigter ist, bei einem fachlich kompetenten und unabhängigen Ingenieurbüro oder einem vergleichbaren un- abhängigen Sachverständigen eingeholt werden. Dieses Ingenieurbüro darf nicht iden- tisch mit dem Auftragnehmer sein, das die fachliche Stellungnahme des Antrages vor- genommen hat. Gleiches gilt ebenso für die Zwischennachweise und den Endverwen- dungsnachweis, einschließlich Sachbericht als Teil des Endverwendungsnachweises. 1.7. Weitere Bestimmungen 1.7.1. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (AGVO), Art. 52, besonders Ziffern 3-7, zu beachten: Seite 13 von (49) • Die Investition muss in einem Gebiet getätigt werden, in dem keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und ein sol- ches in drei Jahren nach der Bewilligung unter Marktbedingungen voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird; dies muss im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft werden. • Die Förderung muss im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminie- rungsfreien Ausschreibung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Technologie- neutralität gewährt werden. • Der ausgewählte Bieter bzw. Netzbetreiber ist verpflichtet, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den aktiven und passiven Infra- strukturen auf Vorleistungsebene zu gewährleisten, insbesondere Zugang zu Leerroh- ren, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündel- ter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. In Fällen, in denen die Gewährleistung ei- nes physisch entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht realisiert ist, muss stattdessen übergangsweise ein gleichwertiges virtuelles Zugangsprodukt bereit- gestellt werden. Der effektive Zugang auf Vorleistungsebene soll so früh wie möglich, vor Inbetriebnahme des Netzes für mindestens sieben Jahre und für die den Zugang zu Leerrohren und Masten für unbefristete Dauer gewährt werden. Falls der Netzbetreiber auch Endkundendienste anbietet, soll der Zugang möglichst sechs Monate vor Marktein- führung gewährleistet sein mit dem Ziel, ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. • Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen sich auf die Preisbil- dungsverfahren der BNetzA und auf Benchmarks stützen, die in vergleichbaren wettbe- werbsintensiveren Gebieten des Landes bzw. der Europäischen Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind. Die BNetzA wird zu den Zugangsbedingungen (einschließlich Preisen) sowie bei Streitigkeiten zwischen den Zugangsinteressenten und dem Betreiber der geförderten Infrastruktur konsultiert. • Die Verlegung der nach Nummer 1.4.3. geförderten Leerrohre ist zu dokumentie- ren und in das hessische Breitbandinformationssystem und Leerrohrmanagementtool hesbis (www.hesbis.de) sowie beim Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur Seite 14 von (49) (www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehm en_Institutionen/Breitband/Infrastrukturatlas/Infrastrukturinhaber/infrastrukturinhaber- node.html) einzutragen. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle er- forderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. • Das Markterkundungsverfahren sowie das Vergabeverfahren sind in die entspre- chenden Datenbanken des Breitbandbüros des Bundes einzutragen (www.breitbandausschreibungen.de/mylogin). Weiterhin ist über das Breitbandbüro des Bundes das Monitoring durchzuführen (www.breitbandbuero.de/index.php?id=brlr#c305). Gemäß NGA Rahmenregelung-nicht AGVO • Für Förderungen von mehr als 10 Mio. Euro ist ein Überwachungs- und Rückfor- derungsmechanismus nach Art. 52, Abs. 7 AGVO vorgesehen. 1.7.2. Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder verpfän- det oder in sonstiger nicht zweckentsprechender Weise verwendet werden. 1.7.3. Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESI-Verordnung) findet ebenfalls Anwendung. Insbesondere ist die Frist zur Dauerhaftigkeit der Vorhaben nach Art. 71 Abs. 1 zu beachten. 1.7.4. Publizität und Transparenz Nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 (ELER-Durchführungsverordnung) in Verbindung mit Anhang III sind die entsprechenden Informations- und Publizitätsvor- schriften durch die Begünstigten einzuhalten. Einzelheiten sind in dem Merkblatt „Informations- und Publizitätsvorschriften“ für Antrag- steller für im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum des Landes Hes- sen (EPLR 2014-2020) geförderte Projekte“ enthalten, das mit dem Antrag zur Verfü- gung gestellt wird. Seite 15 von (49) Darüber hinaus sind die Transparenzvorschriften der Europäischen Union nach Art. 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu beachten. 1.7.5. Evaluierung Das Land Hessen stellt auf der Grundlage von Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO) im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass alle für ei- ne Evaluierung erforderlichen Daten zeitnah erhoben werden können. Die Begünstigten haben sich bereit zu erklären, im erforderlichen Umfang betriebliche Daten bzw. Förderdaten zu Auswertungszwecken zeitnah zur Verfügung zu stellen und hierzu ggf. Zugang zum geförderten Unternehmen zu ermöglichen. 1.7.6. Kontrolle und Sanktionen Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden gemäß den Bestimmun- gen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Horizontale Verordnung) und den dazu erlas- senen Durchführungsverordnungen bzw. Delegierten Verordnungen durchgeführt. Diese sind in den Antrags- bzw. Bewilligungsunterlagen enthalten. 1.8. Auswahlkriterien Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Artikels 49 ELER- VO und unter Berücksichtigung der Vorgaben des von der ELER-Verwaltungsbehörde herausgegebenen Dokumentes „Auswahlkriterien zum Entwicklungsplan für den ländli- chen Raum des Landes Hessen (EPLR) für die Programmplanungsperiode 2014 – 2020“ in der jeweils gültigen Fassung. 2. Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung 2014-2018) 2.1. Gegenstand der Förderung Seite 16 von (49) Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kom- munikationstechnologien in unterversorgen ländlichen Gebieten zu ermöglichen, und damit insbesondere land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen in ihrer Wettbewerbs- fähigkeit zu stärken. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) und der GAK-Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruk- tur und des Küstenschutzes in der jeweils geltenden Fassung. Mit GAK-Mitteln sollen insbesondere kleinere Breitbandinfrastrukturprojekte auf Orts- bzw. Ortsteilebene unterstützt werden. Die GAK-Förderung ist bis zum 31.12.2018 be- fristet. 2.2. Fördergebiet Fördergebiete sind Orte und Ortsteile im ländlichen Raum gemäß Teil I, Nr. 3., die mit einer Bandbreite von weniger als 6 MBit/s (downstream) versorgt sind. 2.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände. 2.4. Verwendungszweck 2.4.1. Folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig: - Förderung der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsge- bundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen; - Förderung der Verlegung von Leerrohren - Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen, etc. Gefördert werden können: Seite 17 von (49) 2.4.2. Nicht rückzahlbare Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kom- munale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in lei- tungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Wirtschaftlichkeitslücke ist die Differenz zwischen den Investitionskosten und der Wirt- schaftlichkeitsschwelle für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren (Differenz des Bar- werts der Einnahmen und des Barwerts aller Kosten des Netzaufbaus). 2.4.3. Die Verlegung von Leerrohren, die für Breitbandinfrastruktur genutzt werden, mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50 . Zuwen- dungsberechtigte sind der Bauherr oder der allein über die Nutzung der Leerrohre verfü- gungsberechtigte Zuwendungsempfänger. Bezüglich der Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus siehe III.A.22. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderli- chen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkba- sierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis ein- schließlich des Sendemastes förderfähig. 2.4.4. Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vor- bereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Nummern 2.4.2. und 2.4.3. dienen. Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten müssen frei von Rechten Dritter erworben werden. 2.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von den zuwendungsfähigen Ausgaben ist die Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit eine Vor- steuerabzugsberechtigung gegeben ist. Der Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500.000,- € pro Einzelvorhaben beschränkt. 2.6. Verfahren Seite 18 von (49) Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) zu be- antragen. Darzulegen ist, - dass die geplante Maßnahme im Fördergebiet entsprechend Teil I, Nr. 3. liegt, - ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 6 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen) vor- liegt, - innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Tele- kommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu er- warten ist (Durchführung eines sog. Markterkundungsverfahrens), - die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandver- sorgung führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung von 30 Mbit/s im Down- load führen, - ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat. 2.7. Weitere Bestimmungen 2.7.1. Der Zuwendungsempfänger hat zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahlverfahren nach VOL durchzuführen. Die Veröffentli- chung muss mindestens in einem offiziellen Amtsblatt, im Internetangebot der Gemeinde und auf dem Bundesportal www.breitbandausschreibungen.de erfolgen. 2.7.2. Die Beschreibung der Leistungen im offenen und transparenten Auswahlverfahren muss technologieneutral abgefasst sein. 2.7.3. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Betrag hervorgeht, den der Anbieter als Investitionskostenzu- schuss für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirt- schaftlichste Angebot ausgewählt werden. Seite 19 von (49) 2.7.4. Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen und fai- ren Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzer- neutralität), der für mindestens 7 Jahre zu gewährleisten ist. Der Zugang zu Leerrohren und Masten ist unbefristet zu gewähren. Bei geförderten Breitbandnetzen muss die Mög- lichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden. 2.7.5. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungs- verfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wett- bewerb geprägten Gebieten gelten. 2.7.6. Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der In- vestition nach Nummer 2.4.2. durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss er- fordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungs- empfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der förderfähigen Investitionskosten erforderlich ist. 2.7.7. Die Förderung nach 2.4.2. erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr gewährleistet ist. Die Förderung nach 2.4.3. erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jah- ren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, oder der Zuwendungs- nehmer die geförderte Infrastruktur vor Ablauf des siebenjährigen Zweckbindungszeit- raums veräußert und die Zweckbindung nicht aufrecht erhalten wird. 2.7.8. Die Verlegung der nach Nummer 2.4.3. geförderten Leerrohre ist zu dokumentie- ren und unverzüglich in das hessische Breitbandinformationssystem und Leerrohrma- nagementtool hesbis (www.hesbis.de) sowie beim Infrastrukturatlas der Bundesnetza- gentur (www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehm en_Institutionen/Breitband/Infrastrukturatlas/Infrastrukturinhaber/infrastrukturinhaber- node.html) einzutragen. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle er- forderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Seite 20 von (49) file:///%5C%5Csrvhmwvlfp40020%5Cpools%5CPL_IV06%5CGVP%5C10%20Technologie-Innovation%5C10%20Technologie-Innovationspolitik%5C10%20Grundsatzangelegenheiten%5C_Innovationsrichtlinien%5C_Breitband-Richtlinie%20neu%5Cwww.bundesnetzagentur.de%5Ccln_1432%5CDE%5CSachgebiete%5CTelekommunikation%5CUnternehmen_Institutionen%5CBreitband%5CInfrastrukturatlas%5CInfrastrukturinhaber%5Cinfrastrukturinhaber-node.html file:///%5C%5Csrvhmwvlfp40020%5Cpools%5CPL_IV06%5CGVP%5C10%20Technologie-Innovation%5C10%20Technologie-Innovationspolitik%5C10%20Grundsatzangelegenheiten%5C_Innovationsrichtlinien%5C_Breitband-Richtlinie%20neu%5Cwww.bundesnetzagentur.de%5Ccln_1432%5CDE%5CSachgebiete%5CTelekommunikation%5CUnternehmen_Institutionen%5CBreitband%5CInfrastrukturatlas%5CInfrastrukturinhaber%5Cinfrastrukturinhaber-node.html file:///%5C%5Csrvhmwvlfp40020%5Cpools%5CPL_IV06%5CGVP%5C10%20Technologie-Innovation%5C10%20Technologie-Innovationspolitik%5C10%20Grundsatzangelegenheiten%5C_Innovationsrichtlinien%5C_Breitband-Richtlinie%20neu%5Cwww.bundesnetzagentur.de%5Ccln_1432%5CDE%5CSachgebiete%5CTelekommunikation%5CUnternehmen_Institutionen%5CBreitband%5CInfrastrukturatlas%5CInfrastrukturinhaber%5Cinfrastrukturinhaber-node.html 2.7.9. Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition nach 2.7.6. selbst durchführt, ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Ausschreibungs- verfahren zu vergeben. 2.7.10. Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Be- urteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen. 2.7.11. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO II) vom 17.6.2014 (ABl. L 143) ist verbindlich. 3. NGA-Versorgung in Gewerbegebieten (GRW-Förderung) 3.1. Gegenstand der Förderung Die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe (von Bund und Ländern) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, kurz GRW, dient der Verbesserung der Breitband- anbindung insbesondere von mehreren Gewerbebetrieben oder Gewerbegebieten in strukturschwächeren Regionen, die bisher unzureichend angebunden sind Rechtsgrund- lagen sind das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) und der Koordinierungsrahmen der Ge- meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW- Koordinierungsrahmen) in der jeweils geltenden Fassung. 3.2. Fördergebiete Gefördert werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufga- be „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) nach Teil I, Nr. 3. 3.3. Antragsberechtigte Seite 21 von (49) Als Projektträger werden Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Darüber hinaus können auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen, beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. 3.4. Verwendungszweck 3.4.1. Verwendungszweck dieser Förderung ist die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Kno- tenpunkt) um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe in den GRW- Fördergebieten zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbin- dung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden. 3.4.2. Förderfähig sind: a.) die Nutzung bzw. Verlegung von passiven Infrastrukturen zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, b.) die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren (bezüglich der Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des ge- förderten Breitbandausbaus siehe III.A.22.)sowie die Bereitstellung von Schächten, Ver- zweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Vorhaben, durch die möglichst in- nerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mo- bilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann, c.) die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als aus- schließliche oder ergänzende Vorhaben beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes. 3.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Seite 22 von (49) 3.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 3.5.2. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang des Projektes sowie nach seinen Auswirkungen auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der betreffen- den Region. Der Fördersatz darf 60 % nicht überschreiten. 3.5.3. Eine Förderung im Bereich der Kommunikationsverbindungen ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA-Infrastruktur (weiße NGA- Flecken) verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitions- beginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden. Un- ter NGA-Infrastrukturen sind Netze der nächsten Generation mit sehr hohen Datenüber- tragungsraten, mindestens jedoch 30 Mbit/s im Download zu verstehen. 3.6. Verfahren Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) auf dem Dienstweg, bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt, mit der Stellungnahme des Regierungspräsidiums zu beantragen.Den Antragsunterlagen ist beizufügen: - Ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden NGA-Infrastruktur in Gewerbegebie- ten, die innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügbar ist. Kennzeichen für die Unterversorgung sind: - Die Downloadgeschwindigkeit beträgt weniger als 30 Mbit/s. - Es besteht ein für die Unternehmen unangemessenes Preis-Leistungsverhältnis vergli- chen mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis der Breitbandversorgung für Unternehmen in benachbarten Ballungsräumen. Eine nachvollziehbare, aktuelle Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an NGA-Anschlüssen im zu versorgenden Gewerbegebiet. Dabei sollten neben dem für Gewerbeunternehmen festgestellten Bedarf auch der private Bedarf von umliegenden Haushalten und nicht förderfähigen Unternehmen einbezogen werden. Seite 23 von (49) 3.7. Weitere Bestimmungen 3.7.1. In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leis- tungen besteht bzw. gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, er- folgt keine Förderung. 3.7.2. Die Identifizierung eines sogenannten „weißen NGA-Flecks“ - und damit die Ein- grenzung des betroffenen Gebietes - erfolgt durch die örtlichen Behörden. Diese müs- sen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abwä- gen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfs- gerecht und sinnvoll ist. Auf jeden Fall muss aber ein gefördertes Vorhaben eine we- sentliche Verbesserung der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen, herbeiführen. 3.7.3. Die Förderung wird im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminie- rungsfreien Vergabeverfahrens gemäß dem EU-Vergaberecht durchgeführt. Die Best- immungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Alle Bekanntmachun- gen nach nationalem oder EU-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsda- tenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Str. 9, 65189 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Die Ausschreibung und ihr Er- gebnis müssen darüber hinaus auf dem Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de erfolgen. 3.7.4. Im Falle der Verlegung geförderter Leerrohre ist diese zu dokumentieren und un- verzüglich in das hessische Breitbandinformationssystem und Leerrohrmanagementtool hesbis (www.hesbis.de) sowie beim Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehm en_Institutionen/Breitband/Infrastrukturatlas/Infrastrukturinhaber/infrastrukturinhaber- node.html) einzutragen. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle er- forderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 3.7.5. Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen mög- lichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebe- Seite 24 von (49) ne gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Ent- bündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (z. B. Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer För- derung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Mo- nate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren. 3.7.6. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preis- bildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, d. h. auf Preisen beru- hen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind. 3.7.7. Für Beihilfen von mehr als 10 Mio. Euro ist ein Überwachungs- und Rückforde- rungsmechanismus nach Art. 52, Abs. 7 AGVO vorgesehen. 3.7.8. Falls eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Begünstigter, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durch- führen. 3.7.9. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Koordinierungsrahmens der „Gemein- schaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1.Juli 2014 zu be- achten, insbesondere die Allgemeinen Voraussetzungen unter B. Wirtschaftsnahe Infra- strukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation. 3.7.10. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO II) vom 17.6.2014 (ABl. L 143) ist verbindlich. 4. Studien und Konzepte zu regionalen NGA-/Breitbandinfrastrukturen Seite 25 von (49) 4.1. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Studien und Konzepte zur Unterstützung der Erarbeitung von Umset- zungs- und Geschäftsmodellen, wodurch sich Businesspläne besser bewerten und Kre- ditvergaben fundieren lassen. 4.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen. 4.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind geeignete, regional verankerte Verbände, Institutionen oder Or- ganisationen wie z. B. Wirtschaftsfördergesellschaften, Industrie- und Handelskammern, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände mit ausgewie- senen Kenntnissen im Bereich von NGA-/Breitbandinfrastruktur und Förderprogrammen sowie mit Verbindungen zu Kommunen und Unternehmen. 4.4. Verwendungszweck Gefördert werden NGA-/Breitbandinfrastruktur-Machbarkeitsuntersuchungen, Planungs- arbeiten, Konzepte zur Optimierung der Netzauslastung, um die Wirtschaftlichkeit si- cherzustellen, und sonstige Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von überörtlichen NGA-/Breitbandinfrastrukturvorhaben dienen. Sie müssen im Zusammen- hang mit geplanten Investitionsvorhaben stehen. Die geförderten Planungs- und Bera- tungsleistungen sind maximal bis vor Beginn der Bauleistung förderfähig. Der Begünstig- te hat alle Inhalte der geförderten Unterlagen frei von Rechten Dritter zu erwerben. 4.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Die Ausgaben für die Planungsarbeiten und Konzepte können mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu 50 % im Wege der Anteilfinanzierung gefördert. Seite 26 von (49) 4.6. Verfahren Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) zu be- antragen. 5. Regionale Breitbandberatungsstellen/Breitbandbüro 5.1. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind hessische Breitbandberatungseinrichtungen, die Informations- und Be- ratungsleistungen für Breitbandausbauvorhaben in Hessen erbringen. Zudem ist das hessische Breitbandbüro förderfähig. 5.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen. 5.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind geeignete, regional verankerte Verbände, Institutionen oder Or- ganisationen wie z. B. Wirtschaftsfördergesellschaften , Industrie- und Handelskammern, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände mit ausgewie- senen Kenntnissen im Bereich von Breitband-Infrastruktur und Förderprogrammen sowie mit Verbindungen zu Kommunen und Unternehmen. 5.4. Verwendungszweck Gefördert wird das Hessische Breitbandbüro. Darüber hinaus werden – zeitlich befristet –regionale Breitbandberatungsstellen, deren Aufgabe die Beratung und Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung von Breitbandinfrastrukturprojekten ist, gefördert. Seite 27 von (49) 5.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) Das Hessische Breitbandbüro wird in Höhe der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zu 100 % gefördert. Die Ausgaben für die regionalen Breitbandberatungsstellen werden mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu 100 % gefördert. Die zuwendungsfähigen Personalkosten für regio- nale Breitbandberatungsstellen sind auf max. TV-H, Entgeltgruppe 14 pro Person, siehe Personalkostentabelle (StAnz 29/2012, S. 799 vom 16.07.2012, zuzüglich Arbeitsplatz- kosten und Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) begrenzt. 5.6. Verfahren Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) zu be- antragen. 6. Landesförderung Breitbandinfrastrukturausbau 6.1. Gegenstand der Förderung Diese Förderung hat als Rechtsgrundlage die AGVO vom 17. Juni 2014, VERORD- NUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION, insbesondere Art. 52, in Verbindung mit Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gefördert werden können: -Breitbandprojekte in Kreisen und Kommunen, die mit weniger als 30 Mbit/s versorgt sind. - Migrationsprojekte von FTTC auf FTTB und Migrationsprojekte von FTTC auf FTTH. Bei FTTC (Fibre To The Curb) handelt es sich um Glasfaserverlegung bis zum bis Randstein bzw. Kabelverzweiger. Bei FTTB (Fibre To The Building) ist Glasfaserverle- gung bis zum Gebäude. Bei FTTH (Fibre To The Home) wird die Glasfaser bis in die Wohnung verlegt. Seite 28 von (49) - Breitbandprojekte, die bereits auf Basis der Richtlinie des Bundes zur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ („Bundesför- derrichtlinie Breitbandausbau“), entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministe- riums für Verkehr und digitale Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. 6.2. Fördergebiet Fördergebiet ist Hessen. 6.3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in al- leiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100%) befinden und welche die wesentliche Ver- besserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten und die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen: Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert wer- den, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen: a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitglie- dern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. 6.4. Verwendungszweck Seite 29 von (49) Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikations- technologien in bislang unterversorgen Gebieten zu ermöglichen. Folgende Vorhaben sind förderfähig: 6.4.1. Förderung der aktiven und passiven Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung und Bereitstellung des Zugangs zu Breit- band- und öffentlichen e-Governmentlösungen 6.4.2. Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke 6.4.3. Förderung der Verlegung von Leerrohren. Bezüglich der Vorgaben zur Dimensio- nierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus siehe III.A.22. Es können auch Maßnahmen unterstützt werden, die nach II.1 („ELER-Förderung“, II.4 (Studien und Regionalkonzepte) und II.5 (Regionale Breitbandberatungsstel- len/Breitbandbüro) dieser Richtlinie gefördert werden. Ebenso können Vorhaben kofi- nanziert werden, die nach der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau förderfähig sind. Im Falle der Wirtschaftlichkeitslückenförderung nach der Bundesförderrichtlinie Breit- bandausbau ist eine zusätzliche Förderung durch das Land zur Erreichung desselben Verwendungszwecks nicht erlaubt. 6.5. Art und Umfang, Höhe der Förderung (Zuwendung) 6.5.1. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 6.5.2. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Förderung mit Landesmitteln nach dem Einzelfall und kann bis zu 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben be- tragen. Im Falle der möglichen Kofinanzierung von Bundes- und EU-Mitteln mit Landes- mitteln kann diese Förderung bis zu 100 % des notwendigen Kofinanzierungsbetrages umfassen. 6.6. Verfahren Seite 30 von (49) Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank (siehe I.5.2) zu be- antragen.Darzulegen ist, dass für die geplante Maßnahme - ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden NGA-Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 30 Mbit/s) zu erschwinglichen Preisen vorliegt, - innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Tele- kommunikationsunternehmen – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu er- warten ist (Durchführung eines sog. Markterkundungsverfahrens), - die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandver- sorgung führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung von 30 Mbit/s im Down- load führen, - ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation). 6.7 Weitere Bestimmungen 6.71 Die Förderung nach 6.4. erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr gewährleistet ist, oder dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können. Seite 31 von (49) III. Allgemeine Förderbestimmungen A. Allgemeine Förderbestimmungen Grundsätzlich gelten die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen, sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom- mission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beilhilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO, ABl. L 187/1 ff.) sowie nach Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union (AEUV) und unter Beachtung der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breit- bandausbau (2013/C 25/01) sowie diesen Richtlinien gewährt . Aus diesen Leitlinien er- geben sich Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des ge- förderten Breitbandausbaus, die im Abschnitt A. 22 detailliert dargestellt sind. 1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzli- che Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und private Finan- zierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Finanzierungshil- fen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt; die dauernde Unterstützung ist ausgeschlossen. Zuwendungen werden grundsätzlich als zweckgebundene rückzahlba- re oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, sofern keine anderweitige Regelung ge- troffen ist. Fördergebiet ist Hessen. 2. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), § 44 der Lan- deshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvor- schriften (VV) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere zu beachten: Seite 32 von 49 - die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, - die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, - die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu den §§ 44, 44 a BHO (RZBau), Anhang 1 zur VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO, - die Zinsregelungen nach den VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO sowie die ent- sprechenden Bestimmungen der Europäischen Kommission, - die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswe- sen (Vergabeerlass) vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), zuletzt geändert mit Erlass 7.November, 2014 (StAnz. 48/2014 S. 1007). 3. Bei der Erteilung von Aufträgen, außer bei Förderung der gewerblichen Wirtschaft, sind die LHO sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) oder die Vergabe- und Ver- tragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie zum öffentlichen Auftragswesen bekanntgemachte sonstige Vorschriften zu beachten. Freigrenzen für nicht förmliche Vergabeverfahren gelten in der bekanntgemachten Fassung. Vorgreifliches EU-Recht bleibt in allen Fällen unberührt (siehe auch Gemeinsamer Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), zuletzt geändert mit Erlass 7.November, 2014 (StAnz. 48/2014 S. 1007). Die ANBest-P, ANBest-GK sowie ggfs. die RZBau und die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses betreffend Öf- fentliches Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären. Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft gilt nicht, wenn der öf- fentliche Finanzierungsanteil des geförderten Vorhabens überwiegt. Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts, insbe- sondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, der Vergabeverordnung, der Abschnitte 2 der VOL/ und VOB/A sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), bleibt un- berührt. Soweit die Vergabe- und Vertragsordnungen oder der Gemeinsame Runder- lass den für das jeweilige Vergabeverfahren geltenden Regelungen des Hessischen Seite 33 von (49) Vergabe- und Tariftreuegesetzes widersprechen, gilt abweichend von Nr. 3.1 Abs. 1 der ANBest-GK das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz. Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbil- dung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk). Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Vergaberecht sind in der Hessi- schen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Str. 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974 588-0, Internet: www.had.de zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Eine vergaberechtliche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren wird empfohlen. Nähere Informationen hierzu gibt die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Bierstadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974 588-0, E-Mail: info@absthessen.de. Bei der Förderung nach Teil II Nr. 2.1 bis 2.4 und Nr. 3 ist für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, deren Eigenanteil an Deckungsmitteln für die mit dem Zu- wendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mehr als 50 Prozent betragen, kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich. Hier sind drei Vergleichsangebote bei Aus- gaben über 25.000 Euro netto/Auftrag je Ausgabenposition einzuholen. 4. Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Sub- ventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventi- onsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Be- lassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. 5. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (z. B. technische Anforderun- gen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der wirtschafts- und innovationspolitischen Ziele des Landes Hessen beson- ders dienen. Seite 34 von (49) Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeri- ums der Finanzen. 6. Die Förderung wird auf der Grundlage eines Antrags in Textform nach § 126b BGB gewährt, der vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist, soweit unter Teil II nichts Abwei- chendes geregelt ist. Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zuge- lassen werden, aus der jedoch keinen Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Ab- schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Be- ginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisato- rische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durch- führung des Vorhabens eingeht. Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor, - wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde, eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt, - die Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten, - dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zuzumuten ist und - die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen Aufschub duldet oder - die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren Beginn grundsätzlich ge- fährdet ist. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Baugenehmigung vor der Bewilligung der Fördermittel vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baubehörde zulassen. Die Baugenehmigung muss dann spätestens bis zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgereicht werden. In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, oder durch Fristab- lauf als erteilt gilt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen. Seite 35 von (49) VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt. Ausnahmen vom Refinanzierungsverbot werden für kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) sowie für Universitäten und Hochschulen nur dann zugelassen, wenn die Zuwen- dung mit mindestens 50 Prozent aus EU-Mittelnkofinanziert wird. 7. Bei der Förderung von Vorhaben und Projekten von Unternehmen wird die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. EU L 124 S. 36 – siehe auch Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AG- VO) oder deren Folgebestimmungen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Union vom 6. Mai 2003 berücksichtigt. Danach werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) derzeit definiert als Unternehmen, die - weniger als 250 Personen beschäftigen und - entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. - Ausnahmen werden in Teil II Einzelbestimmungen geregelt. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunterneh- men beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 enthaltenen Berechnungsmethoden oder deren Folgebestimmungen. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unterneh- men umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unterneh- men kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Zusammenschlüsse auszuschlie- ßen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgehen. 8. Sollen hessische Universitäten und Hochschulen für geeignete Einzelprojekte EU- bzw. Landesmittel erhalten, gelten folgende Regelungen: a) Bei Einzelprojekten erfolgt eine Mittelzuweisung grundsätzlich in analoger Anwendung dieser Förderrichtlinien. In der Zuweisung der Mittel sind dabei in analoger Anwendung der VV zu § 44 LHO Bewirtschaftungsregelungen vor- zugeben. Die begünstigte Universität oder Hochschule muss ihr ausdrückli- ches Einverständnis zur Beachtung dieser Bewirtschaftungsregelungen vor Seite 36 von (49) der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzuweisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden. b) Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen. c) Bei Zuweisungen an Universitäten und Hochschulen haben diese nach VV Nr. 1.8 zu § 34 in Verbindung mit VV Nr. 3.2 zu § 9 LHO grundsätzlich ent- sprechende Nachweise über die Verwendung zu führen. Ergänzend ist das Muster 4 der VV zu § 44 LHO auszufüllen und bei der Abrechnung vorzule- gen. Dabei sind 10 Prozent der Zuweisung erst nach abschließender Vorlage des Nachweises auszuzahlen. d) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mitteln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im We- ge der Anteilfinanzierung. 9. Freigestellte Beihilfen: Von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen erfolgen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Dabei gelten folgende Voraussetzungen: - einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ih- rer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Ein- zelbeihilfen gewährt werden; - eine Zuwendung in den Fallgruppen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlos- sen; - der Beihilfeempfänger muss den Antrag nach Teil III A Nr. 5 mit allen erforderlichen In- halten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben; - die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich De-minimis- Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf un- terschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten; Seite 37 von (49) - jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird nach Artikel 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihilfen nach europarechtlichen Vorgaben auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung veröf- fentlicht; - erhaltene Förderungen können im Einzelfall nach Artikel 12 AGVO von der Europäi- schen Kommission geprüft werden. De-minimis-Beihilfen: „De minimis“-Beihilfen werden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 S. 1) vergeben. Danach kann ein Unternehmen inner- halb von drei Jahren „De minimis“-Beihilfen im Umfang von bis zu 200.000 Euro erhal- ten. Falls dieser Schwellenwert durch bereits erhaltene „De minimis“-Beihilfen erreicht ist bzw. durch die Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms überschritten wird, ist eine Förderung nur mit besonderer Genehmigung der Europäischen Kommission mög- lich. Sofern „De-minimis“-Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, darf der Gesamtbetrag der Beihil- fe 500.000 Euro nicht übersteigen (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Ar- beitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU L 114 S. 8)). Bei „De-minimis“-Beihilfen sind Informations- und Dokumentationspflichten vom Zuwen- dungsempfänger zu beachten; auf diese wird im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Angemeldete Beihilfen: Im Falle von Zuwendungen, die weder als De-minimis-Beihilfe noch als freigestellte Beihilfen gewährt werden können und bei denen die Vorausset- zungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, erfolgt eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV(Einzelfallnotifizierung). Vor einer Genehmigung durch die Europäische Kommission darf die Beihilfe nicht gewährt werden. 10. Soweit nach diesen Richtlinien nicht Festbeträge vorgesehen sind, sind bei der Bemes- sung der Höhe der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfänger deren finanziel- le Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichti- gen. 11. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum von in der Regel siebenJahren, bei Infrastruk- Seite 38 von (49) turinvestitionen von in der Regel 15 Jahren sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (be- triebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachge- wiesen wird. Nach Art 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten als Mindestnutzungsdauer. Einzelregelun- gen sind ggf. in Teil II getroffen. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum der Zuwen- dungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbleiben oder die bestim- mungsgemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbarkeiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungs- zweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird. Die konkrete Zweckbindungsfrist ist auf die jeweilige Maßnahme bezogen im Zuwendungsbescheid zu regeln. 12. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen werden und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Im Falle der Anerkennung von Eigenleistungen oder Sachleis- tungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten. 13. Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der bewilligenden Stelle entsprechend den ANBest-P oder ANBest-GK nachzuweisen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Regelung getroffen wur- de. 14. Die Auszahlung von Zuwendungen unter 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang des Verwendungsnachweises. 15. Unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG kann der Zuwendungsbescheid (teilweise) zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine etwaige (auch anteilige) Er- stattung des Förderbetrages richtet sich nach den VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 49a HVwVfG, bei Zuwendungen mit Mitteln des Finanzausgleichs nach § 72 FAG in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den entsprechenden Best- immungen der Europäischen Kommission, soweit EU-Mittel in der Zuwendung enthal- ten sind. Seite 39 von (49) Die Rücknahme und der Widerruf (auch teilweise) von Bescheiden sind nach § 4 Abs. 4 HVwKostG kostenpflichtig, sofern diese auf Gründen beruhen, die die Zuwendungs- empfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. 16. Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien mit einer Förderung des Bun- des oder der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Fördergebern ist zulässig, wenn die höchste nach AGVO zulässige Beihilfeintensitiät bzw. der höchste nach AG- VO geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Diese Förderungen reduzieren die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Teil II nicht. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Förderung aus anderen Förderprogrammen des Landes Hessen ausgeschlossen. 17. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der be- willigenden Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prüfungsrecht gilt insbesondere auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union, die im Rahmen von örtlichen Erhe- bungen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen der Zuwendungsempfän- gerin oder des Zuwendungsempfängers nehmen können. 18. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit Antrag- stellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz Name, Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlicht werden können. 19. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. 20. Bei der Umsetzung des Projekts sind die soziale und ökologische Verträglichkeit des Projekts sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu ge- währleisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berücksichtigt werden. 21. Für Vorhaben, die mit nicht rückzahlbaren GRW/GAK-Zuschüssen gefördert werden, gelten zusätzlich die in dem jeweiligen Rahmenplan festgelegten Regelungen über Vo- raussetzung, Art und Intensität der Förderung. Seite 40 von (49) 22. Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus: Die EU-Beihilfeleitlinien schreiben in Rn. 78 g) vor, dass geförderte Unternehmen im Bereich des Zugangs auf Vorleistungsebene eine größere Produktauswahl anbieten sollten, als von den nationalen Regulierungsbehörden oder im Rahmen der sektorspezi- fischen Regulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschrieben, weil der Beihilfeempfänger für den Infrastrukturausbau nicht nur eigene Ressourcen, sondern auch Steuereinnahmen verwendet. Bei NGA-Netzen ist z.B. die Liste der Zu- gangsprodukte in der NGA-Empfehlung als Referenz heranzuziehen (Fn. 106 der EU- Beihilfeleitlinien). Wird die staatliche Beihilfe zur Finanzierung des Baus von Leerrohren verwendet, müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und sowohl für Point-to-Point- als auch für Point-to-Multipoint-Lösungen ausgelegt sein (Fn. 107 EU- Beihilfeleitlinien). So sind bereits bei einem FTTC-Ausbau die Dimensionierung von Leerohren, Vertei- leinrichtungen, Schächte und Zuführungen sowie die Verlegung der Infrastruktur so vorzunehmen, dass auf Basis dieser Maßnahme auch die spätere Erweiterung der rea- lisierten bzw. die Errichtung alternativer Netzstrukturen gewährleistet wird. Verteil- und Verzweigereinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass die Aufnahme passiver und aktiver Komponenten unterschiedlicher Netzstrukturen möglich ist (bspw. Komponenten für den Betrieb von FTTC-, FTTB- und FTTH-Netzen). Bei der Netzplanung durch einen Anbieter/Errichter muss ein diskriminierungsfreier Zu- gang für einen weiteren oder mehrere Anbieter möglich sein. Dies ist über die Konzep- tionierung der Kabel- und damit Fasermengen sowie über die Anzahl der Leerrohre und Verteilpunkte zu realisieren. Zu kalkulieren sind hier mindestens zwei Fasern pro Ge- bäude sowie zusätzlich vier Fasern pro anschließbaren Haushalt. Leerrohre sind grundsätzlich so zu wählen, dass die benötigte Anzahl von Fasern bzw. Glasfaserka- beln Platz findet (siehe hierzu „Einheitliches Materialkonzept“ – Anlage zur Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland). Ebenso muss der Glasfa- serverteiler alle Fasern der vorgesehenen Gebäudeverkabelung aufnehmen können. Eine Reserve von mindestens 15% der Faseranzahl der Gebäudeeinführung jedoch mindestens 2 Fasern pro Gebäude sind in der Verteilnetzebene beim Glasfaserverteiler einzuplanen. Seite 41 von (49) Ein Gebäudeverteiler (HÜP) bildet den Übergabepunkt zwischen NE3 und NE4. Dieser muss ausreichend Steckplätze (LC Kupplungen) und Spleißkapazität für die Anzahl der im Gebäude verwendeten Fasern haben und sollte im gewissen Umfang Kabelüberlän- gen aufnehmen können. Er dient auch als Messzugang und zur Übergabe von Gebäu- defasern an alternative Servicedienstleister. Das Glasfaserverteilgehäuse sollte groß genug sein, dass die gesamte Faseranzahl, inklusive der eingeplanten Reservekapazität, abgelegt werden kann. Entsprechendes gilt für Muffen im Verzweigerbereich. Die geschaffenen Strukturen müssen sowohl Point-to-Point als auch Point-to-Multipoint ermöglichen. Zur Verlegung kann ein Rohr- verband entsprechend des einheitlichen Materialkonzepts geplant werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Rohre so gewählt wird, dass die spätere Nach- rüstung mit zusätzlichen Fasern möglich ist. Bei der Planung sind dementsprechend ei- ne Mindestanzahl von Rohren sowie eine Mindestanzahl von Fasern einzuhalten. Ne- ben der Verlegung im Rohrverband sind sofern im Ausbaugebiet geeignet auch folgen- de Verlegearten möglich: Die Verlegung als Luftkabel, die direkte Erdverlegung, Einzel- rohrverlegung. Grundsätzlich ist die Trassenmitnutzung bei vorhandener Infrastruktur vorzusehen und somit die Steigerung der Kosteneffizienz. Erschließungsgebiete, in denen eine redundante Anbindung potenziell nachgefragt wird, sind so zu planen, dass durchtrennte Microrohre beidseitig zum Schutz vor Ver- schmutzung abgedichtet werden, um eine spätere Ringschlussmöglichkeit nicht auszu- schließen. Diese Vorgaben zur Dimensionierung der passiven Infrastruktur sind bereits im Rah- men der Auftragsvergabe zu berücksichtigen, da eine nachträgliche Erweiterung in der Regel eine gesonderte rechtliche Prüfung erfordert. B. Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Grundlage der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwick- lung (EFRE) sind über die landesrechtlichen Regelungen hinaus die folgenden ein- schlägigen Vorschriften, Seite 42 von (49) - die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Eu- ropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1, - die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Be- schäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/20062, - sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte3. Weitere Grundlagen sind das Operationelle Programm für die Förderung von Investitio- nen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-Programm Hessen), genehmigt von der Europäischen Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014 (CCI 2014DE16RFOP007) sowie die Allgemeinen Projektauswahlkriterien (Methodik und Kri- terien für die Auswahl von Vorhaben), genehmigt vom IWB-EFRE-Begleitausschuss Hessen mit Beschluss vom 6. März 2015. 1.2 Die Förderung im Rahmen des IWB-EFRE-Programms Hessen wird nach den §§ 23, 44 der LHO und den erlassenen VV als Zuwendung gewährt. 1 ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320-469 2 ABl. L 347 vom 20. Dezember 22013, S. 289-302 3 Die jeweils aktuell gültigen Rechtsakte können unter http://ec.europa.eu/regional_policy/information/legislation/index_de.cfm sowie unter www.efre.hessen.de eingesehen und heruntergeladen werden. Seite 43 von (49) http://ec.europa.eu/regional_policy/information/legislation/index_de.cfm http://www.efre.hessen.de/ 1.3 Anderweitige Regelungen zur Unterstützung von Finanzinstrumenten und zum Ab- schluss von Verträgen bleiben unberührt. 1.4. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf- grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gehen den übrigen Regelungen dieser Richtlinie vor, soweit diese im Widerspruch stehen oder als Ergänzung zu beurteilen sind. 2. Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Die Förderberechtigung eines potentiellen Begünstigten, die Förderfähigkeit des Vorha- bens sowie die Antragstellung bei der bewilligenden Stelle ergeben sich aus den übri- gen Vorschriften dieser Richtlinie. 2.2 Die Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des EFRE kann in Kombination mit weite- ren Fördermitteln des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Der Kofinanzierungssatz aus dem EFRE liegt in der Regel nicht über 50 Prozent. 2.3 Für eine Förderung aus Mitteln des EFRE kommen nur Ausgaben in Betracht, die von den Begünstigten getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung ist, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. 2.4 Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener rückzahlbarer oder nicht rück- zahlbarer Zuschuss gewährt, soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Seite 44 von (49) 2.5 Eine Förderung kommt in der Regel nur für Vorhaben in Betracht, die im Land Hessen durchgeführt werden. Großprojekte mit förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 Mio. Euro bzw. 75 Mio. Euro bei Verkehr- und Netzinfrastrukturmaßnahmen nach Art. 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nicht gefördert. 3. Erteilung einer Ausnahme vom Refinanzierungsverbot Lassen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Refinanzierungsverbot) zu, stehen die EU- rechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegen. Eine solche Ausnahmeerteilung hat schriftlich unter Sicherstellung der Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren geltenden Bestimmungen zu erfolgen. 4. Verfahren 4.1 In der Regel werden Zuwendungen nur für bereits getätigte Ausgaben ausgezahlt (Er- stattungsprinzip). Diese sind zahlenmäßig nachzuweisen (Zwischen- und Verwen- dungsnachweis) und werden von der bewilligenden Stelle vor Auszahlung auf Ord- nungsmäßigkeit überprüft. 4.2. Wird ein Vorhaben ausschließlich aus Mitteln des EFRE oder auch aus Mitteln des EFRE - kofinanziert mit Landesmitteln - gefördert, sind die Gemeinkosten pauschal zu berechnen. 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben werden als förder- fähige Gemeinkosten, bezogen auf das gesamte Vorhaben, anerkannt. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben diesen Pauschalbetrag, werden diese nicht gesondert abge- rechnet. Dies gilt zu jedem Zeitpunkt des Förderverfahrens. Ein Nachweis über die tat- sächlich entstandenen Gemeinkosten ist nicht zu erbringen. 4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Originale der eingereichten Belegkopien jederzeit seitens einer prüfenden Stelle nach Teil III B Nr. 5.1 eingesehen werden können. Seite 45 von (49) 5. Sonstige EFRE-spezifische Bestimmungen 5.1 Vorhaben, die aus dem EFRE gefördert werden, müssen dem Recht der Europäischen Union und den in Bezug auf die Umsetzung des Vorhabens einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Einhaltung vergaberechtlicher und beihilferechtlicher Bestimmungen sowie der Nebenbestimmun- gen im Zuwendungsbescheid hingewiesen. Eine Überprüfung der einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt durch die bewil- ligende Stelle (Verwaltungsprüfungen). Die Überprüfungen erfolgen in Form von Unter- lagenprüfungen sowie Vor-Ort-Überprüfungen. Darüber hinaus kann eine weitere Über- prüfung seitens der EFRE-Verwaltungsbehörde, der EFRE-Prüfbehörde, des Hessi- schen Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofes sowie von Prüforganen der Europäischen Union vorgenommen werden. 5.2 Die Nichteinhaltung vergaberechtlicher und anderer einschlägiger rechtlicher Bestim- mungen sowie der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid kann zu einem Teilwider- ruf/Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit zu einer Rückforderung nach VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO in Verbindung mit §§ 49, 49a Abs. 1 HVwVfG führen. 5.3 EFRE-geförderte Maßnahmen unterliegen der Publizitätspflicht. Art und Umfang der durchzuführenden Publizitätsmaßnahmen wird als Auflage im Zuwendungsbescheid ge- regelt. 5.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt schriftlich, dass er mit Annahme der Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwick- lung einverstanden ist, in die veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu wer- den. 5.5 Bei den Zuwendungen aus dem EFRE handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen Seite 46 von (49) werden entsprechend der vorgenannten Vorschrift, dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) in Verbindung mit dem Hessischen Ge- setz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventions- gesetz) in der jeweils gültigen Fassung im Zuwendungsbescheid benannt. C. Bestimmungen bei Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Im Falle der Förderung mit Mitteln aus dem ELER sind folgende Bestimmungen besonders zu beachten: 1. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäi- schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. 2. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Eu- ropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. 3. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates. 4. Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2014 - 2020 (EPLR Hessen) Seite 47 von (49) 5. Verordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Abl. L 227), 6. Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Abl. L 227), 7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Er- gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Abl. L 227) 8. Beihilfen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 651/2014 (All- gemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Grundlage von Einzelfallnotifizierungen gewährt. Letztere werden notwen- dig, wenn der AGVO-Schwellenwert aus Artikel 4 y) überschritten wird. Seite 48 von (49) Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. De- zember 2020 außer Kraft. Für Förderungen, die nach diesen Richtlinien gewährt wurden, blei- ben sie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar. Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Wiesbaden, den Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Seite 49 von (49) III. Allgemeine Förderbestimmungen A. Allgemeine Förderbestimmungen B. Bestimmungen bei Förderungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
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