Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen – Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 + 54 KrWG ab dem 01.06.2012 Stand: 30. Mai 2012 Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 2 – INHALTSÜBERSICHT 1 Kurzübersicht ............................................................................................................................. 3 2 Rechtsgrundlage ....................................................................................................................... 4 3 Adressatenkreis ......................................................................................................................... 4 3.1 Gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer .......................................................... 5 3.2 Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ....................... 5 4 Erfordernis von Erlaubnis oder Anzeige ................................................................................. 5 4.1 Erfordernis und Ausnahmen von einer Beförderungserlaubnis ................................ 6 4.2 Erfordernis und Ausnahmen von einer Anzeige zur Beförderung ............................. 8 5 Beförderungserlaubnis ............................................................................................................. 9 5.1 Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis ............................................................ 9 5.2 Beförderungserlaubnis ................................................................................................. 12 6 Anzeige zur Beförderung ...................................................................................................... 15 6.1 Anzeigeunterlagen ........................................................................................................ 15 6.2 Anzeige zur Beförderung ............................................................................................. 15 7 Mitführung von Unterlagen ................................................................................................... 17 7.1 Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle ... 17 7.2 Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle ............................................................................................................................. 18 8 Kennzeichnung der Fahrzeuge ............................................................................................. 19 9 Übergangsvorschriften .......................................................................................................... 20 9.1 Fortbestand von Transportgenehmigungen nach KrWG-/AbfG bzw. TgV ........... 20 9.2 Späteres Inkrafttreten der Regelungen für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ............................................................................... 21 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände ..................................................................... 21 Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 3 – 1 KURZÜBERSICHT Die folgende Tabelle dient als Kurzübersicht. Aus der letzten Spalte kann entnommen wer- den, welche Passagen des vorliegenden Merkblatts mindestens gelesen werden sollten. Kundenkreis Genehmigungserfordernis Zusatzinfo siehe Ziffer … Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen Erlaubnis 4.1; 5; 7.1; 8 Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zum Ende der Befristung als Erlaub- nis nach § 54 KrWG fort Anzeige ist nicht erforderlich 4.1; 7.1; 8; 9.1 Transportgenehmigung oder Erlaubnis werden durch entsprechendes Efb-Zertifikat ersetzt Anzeige ist erforderlich 4.1; 6; 7.1; 8; 9.1 Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen Anzeige 4.2; 6; 7.2; 8 Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zum Ende der Befristung als Erlaub- nis nach § 54 KrWG fort Anzeige ist nicht erforderlich 4.2; 7.2; 8; 9.1 Transportgenehmigung werden durch entsprechendes Efb-Zerti- fikat ersetzt Anzeige ist erforderlich 4.2; 6; 7.2; 8; 9.1 Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer im Rahmen der frei- willigen oder verordneten Rücknahme von gefähr- lichen Abfällen zur Beseitigung Erlaubnis Wenn der Beförderer im Rücknahmebescheid von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG bzw. § 54 KrWG freigestellt ist, benötigt er keine Erlaub- nis. Eine Anzeige nach § 53 KrWG ist aber erfor- derlich. 4; 5; 6; 7.1; 8 von gefähr- lichen Abfällen zur Verwertung Anzeige 4; 6; 7.1; 8 Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer gesetz- lichen Rücknahme Keine Erlaubnis, aber Anzeige erforderlich 4; 6 Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 4 – Kundenkreis Genehmigungserfordernis Zusatzinfo siehe Ziffer … Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer im Rahmen der Über- lassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug- Verordnung Anzeige 4; 6; 7; 8 Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Erlaubnis Erst ab 01.06.2014! 3.2; 4.1; 5; 7.1; 8; 9.2 Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unter- nehmen Anzeige Erst ab 01.06.2014! 3.2; 4.2; 6; 7.1; 8; 9.2 2 RECHTSGRUNDLAGE Die rechtliche Grundlage für die Anzeige- und Erlaubnispflicht liegt in den §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Von der im KrWG getroffenen Verordnungsermächtigung für die Erlaubnis (§ 54 Abs. 7 KrWG) wird durch die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) Gebrauch gemacht. Die Beförde- rungserlaubnisverordnung (BefErlV) löst dabei die Transportgenehmigungsverordnung (TgV) ab, ist mit dieser aber in weiten Teilen identisch. Ggf. weiter gehende Änderungen (vgl. § 54 Abs. 7 KrWG) wurden bisher nicht umgesetzt. Die im KrWG getroffene Verordnungsermächtigung für die Anzeige (§ 53 Abs. 6 KrWG) hat der Gesetz- und Verordnungsgeber bisher nicht genutzt. Das Anzeigeverfahren für eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nach § 18 KrWG wird im vorliegenden Merkblatt nicht behandelt. 3 ADRESSATENKREIS Die im vorliegenden Merkblatt genannten Regelungen richten sich an Sammler und Beför- derer. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern (§ 3 Abs. 10 + 11 KrWG). Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 5 – 3.1 GEWERBSMÄßIG TÄTIGE SAMMLER UND BEFÖRDERER Unter gewerbsmäßig tätigen Sammlern und Beförderern versteht man natürliche oder ju- ristische Personen, deren Tätigkeitszweck ganz oder teilweise im entgeltlichen Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte besteht. Das Sammeln und Befördern kann dabei eine Leistung unter anderen sein (§ 3 Abs. 10 + 11 KrWG sowie Begründung hierzu). Das gewerbsmä- ßige Sammeln und Befördern von Abfällen für Dritte setzt dabei eine auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sam- meln und Befördern von Abfällen gerichtet ist. 3.2 SAMMLER UND BEFÖRDERER IM RAHMEN WIRTSCHAFTLICHER UNTERNEHMEN Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind natürliche oder juristische Personen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaft- lichen Tätigkeit Abfälle sammeln oder befördern (die nicht auf die Sammlung oder Beförde- rung von Abfällen gerichtet ist) (§ 3 Abs. 10 + 11 KrWG). Hierunter fallen z. B. die Tätigkeiten von Industriebetrieben, die ihre eigenen Abfälle zur Entsorgungsanlage fahren. Unter dem Begriff werden z. B. aber auch Dienstleister und Handwerker (z. B. Dachdecker, Gartenbaubetriebe, …) subsumiert, die im Rahmen ihrer Dienst- leistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern. (vgl. Begründung zu § 55 KrWG) (zu den Übergangsvorschriften für das Sammeln und Befördern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen siehe Ziffer 9.2) 4 ERFORDERNIS VON ERLAUBNIS ODER ANZEIGE Sammler und Beförderer benötigen für die Tätigkeit ihres Betriebs ab dem 01.06.2012 eine Beförderungserlaubnis durch die für sie zuständige Behörde oder müssen ihre Tätig- keit dort anzeigen (§§ 53, 54 + 72 Abs. 4 KrWG). Hierzu bestehen z. T. jedoch Übergangsregelun- gen. Insbesondere gilt für wirtschaftliche Unternehmen die Erfordernis von Erlaubnis oder Anzeige erst ab dem 01.06.2014. (vgl. Ziffer 9) Ob eine Anzeige ausreichend ist oder es einer Erlaubnis bedarf, hängt von der Art der Abfälle ab, die gehandhabt werden sollen. (§§ 53 + 54 KrWG) Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 6 – Abb. 1. Erfordernis von Erlaubnis oder Anzeige für Sammler und Beförderer 4.1 ERFORDERNIS UND AUSNAHMEN VON EINER BEFÖRDERUNGS- ERLAUBNIS Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle benötigen für die Tätigkeit ihres Betriebs eine Beförderungserlaubnis durch die für sie zuständige Behörde (§ 54 KrWG). Vor dem Hintergrund der neuen Definitionen für Sammler oder Beförderer (vgl. Ziffer 2) be- steht das Erfordernis einer Beförderungserlaubnis – im Unterschied zur alten Transportge- nehmigung nach KrW-/AbfG bzw. TgV – nicht nur für das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern, sondern ab dem 01.06.2014 auch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen. Erfordernis der Beförderungserlaubnis für Sammler und Beförderer Sammler und Beförderer benötigen eine Beförderungserlaubnis durch die für sie zu- ständige Behörde, für die Tätigkeit ihres Betriebs • im Rahmen des gewerbsmäßigen Sammelns und Beförderns und • ab dem 01.06.2014 im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen für gefährliche Abfälle • zur Verwertung und • zur Beseitigung. Abb. 2. Erfordernis der Beförderungserlaubnis für Sammler und Beförderer Damit ist beispielsweise die Beförderung eigener gefährlicher Abfälle erlaubnispflichtig. Abfälle gem. § 3 KrWG gefährliche Abfälle (Abfälle mit * lt. AVV) nicht gefährliche Abfälle Erlaubnispflicht gem. § 54 KrWG Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 7 – Das Erfordernis der Beförderungserlaubnis besteht auch bei grenzüberschreitender Ver- bringung von Abfällen (§ 1 Abs. 3 BefErlV). Erlaubnisfrei sind das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle in folgenden Fallkons- tellationen: Ausnahmen von der Pflicht einer Beförderungserlaubnis für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle • für Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Sammelns und des Beförderns gefährlicher Abfälle zertifiziert sind (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG) • im Rahmen der gesetzlich geregelten Rücknahme- bzw. Rückgabesysteme für – Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne des ElektroG (§ 2 Abs. 3 ElektroG) – Batterien im Sinne des BattG (§ 1 Abs. 3 BattG) • im Rahmen der per Verordnung geregelten Rücknahme- bzw. Rückgabesysteme (z. B. VerpackV) (§ 1 Abs. 2 BefErlV i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 2 KrWG) • im Rahmen der freiwilligen Rücknahme vom Hersteller und Vertreiber für gefähr- liche Abfälle zur Verwertung (§ 1 Abs. 2 BefErlV) (und auf Antrag auch zur Beseitigung) (§ 1 Abs. 2 BefErlV i. V. m. § 26 Abs. 3 KrWG) Im Fall der Beseitigung ist die Kopie des Freistellungsbescheides des Herstellers / Vertreibers und – sofern es sich um einen von diesen beauftragten Beförderer han- delt – das entsprechende Beauftragungsschreiben mit sich zu führen und den Über- wachungsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. • für Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 1 Abs. 2 BefErlV, vgl. § 4 Abs. 1 bis 3 AltfahrzeugV) Abb. 3. Ausnahmen vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis für Sammler und Beförderer Weitere Ausnahmen bestehen derzeit nicht. Damit besteht auch keine Ausnahme für vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte, sondern hier besteht für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle Erlaubnispflicht. Zu beachten ist insbesondere, dass die Verpflichtung zur Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG bei einer Freistellung von der Erlaubnispflicht in der Regel weiterhin bestehen bleibt (sie- he hierzu Ziffer 4.2) (vgl. Begründung zu § 54 Abs. 7 KrWG). Beim Befördern eigener gefährlicher Abfälle zur Entsorgungsanlage ist im elektronischen Nachweisverfahren die Erzeuger-Nummer als Beförderer-Nummer anzugeben. Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 8 – 4.2 ERFORDERNIS UND AUSNAHMEN VON EINER ANZEIGE ZUR BEFÖRDERUNG Sammler und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle haben die Tätigkeit ihres Betriebs der für sie zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis gemäß § 54 KrWG vor (vgl. Ziffer 4.1). Die Anzeige ist vor Beginn der Tätigkeit zu stellen. (§ 53 Abs. 1 KrWG) Vor dem Hintergrund der neuen Definitionen für Sammler oder Beförderer (vgl. Ziffer 2) be- steht das Erfordernis einer Anzeige nicht nur für das gewerbsmäßige Sammeln und Beför- dern, sondern auch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, und – im Unterschied zur Transportgenehmigung nach KrW-/AbfG – nicht nur für nicht gefährliche Abfälle zur Besei- tigung, sondern auch für nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung. Erfordernis der Anzeige für Sammler und Beförderer Sammler und Beförderer müssen der für sie zuständigen Behörde die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit ihres Betriebs anzeigen • im Rahmen des gewerbsmäßigen Sammelns und Beförderns und • ab dem 01.06.2014 im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen für nicht gefährliche Abfälle • zur Verwertung und • zur Beseitigung. Abb. 4. Erfordernis der Anzeige für Sammler und Beförderer Die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns nicht gefährlicher Abfälle muss in folgenden Fallkonstellationen nicht angezeigt werden: Ausnahmen von der Anzeigepflicht für das Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle • bei Vorliegen einer Erlaubnis für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle (§ 53 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 54 KrWG) Abb. 5. Ausnahmen vom Erfordernis der Anzeige zur Beförderung für Sammler und Beförderer Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 9 – 5 BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS 5.1 ANTRAGSUNTERLAGEN ZUR BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des dazu vorgesehenen Vordrucks nach der Anlage 1 zur BefErlV bei der zuständigen Behörde zu stellen (§ 7 Abs. 1 BefErlV). Er ist in zweifacher Ausfertigung, die Anlagen hierzu in einfacher Ausfertigung einzureichen (§ 7 Abs. 3 BefErlV). Ggf. weiter gehende Änderungen im Erlaubnisverfahren, insbesondere die Option der Ein- führung der elektronischen Form, (vgl. § 54 Abs. 7 Nrn. 1, 2 und 4 KrWG) wurden bisher nicht umge- setzt. 5.1.1 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Der Antrag auf Beförderungserlaubnis ist einzureichen bei der für den Sammler bzw. Beför- derer nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Hessen die Regierungspräsidien). Hierbei handelt es sich um die Behörde, in deren Dienstbezirk das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Abs. 1 Satz 4 KrWG). Rechtlich selbständige Tochterunternehmen bedürfen einer eige- nen Beförderungserlaubnis durch die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde. (vgl. § 3 VwVfG) Bei ausländischen Beförderern, die keine deutsche Niederlassung haben, sind im jeweili- gen Landesrecht Zuständigkeiten festgeschrieben – in Hessen ist für solche Fälle zentral das RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Erlaubnis-Behörde. Das Erlaubnisverfahren kann auch über eine so genannte Einheitliche Stelle abgewickelt werden (§ 54 Abs. 6 KrWG) (siehe http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de und auch http://www.eah.hessen.de). Liegt bei einem Notifizierungsverfahren keine Erlaubnis vor, so wird diese – sofern erfor- derlich – von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, das von der Verbringung be- troffen ist. Beim Import ist dies die zuständige Erlaubnis-Behörde am Empfangsort, beim Export die Erlaubnis-Behörde an der Anfallstelle des Abfalls. In Fällen des Transits fällt diese Aufgabe der zuständigen Erlaubnis-Behörde desjenigen Landes zu, das zuerst vom Transit betroffen ist. http://www.dienstleisten-leicht-gemacht.de/ http://www.eah.hessen.de/ Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 10 – 5.1.2 UMFANG DER ANTRAGSUNTERLAGEN ZUR BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS Der Umfang der Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis entspricht im Wesentlichen dem der Transportgenehmigung (§ 7 Abs. 2 und § 3 BefErlV): Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis Als Anlage zum Antrag sind der Genehmigungsbehörde die im Folgenden genannten Unterlagen zu überlassen. „Aktuell“ bedeutet in diesem Zusammenhang, die entspre- chenden Nachweise dürfen nicht älter sein als drei Monate sein. • aktueller Nachweis der Gewerbeanmeldung • aktueller Auszug aus dem Handelsregister • Nachweise der Zuverlässigkeit – aktuelle Originale der Führungszeugnisse für Betriebsinhaber und die für Leitung und Aufsicht des Betriebes verantwortlichen Personen sowie ggf. deren Vertreter – aktuelle Originale der personenbezogenen Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für Betriebsinhaber und die für Leitung und Aufsicht des Betriebes verantwortlichen Personen sowie ggf. deren Vertreter – aktuelle Originale der firmenbezogenen Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister • Unterlagen zu Versicherungsnachweisen – Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung mit Angabe einer Deckungssumme von mind. 0,5 Mio. Euro für Personen- und mind. 1,5 Mio. Euro für Sach- und Gewässerschäden – Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich einer auf diese Tätigkeiten bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung unter Angabe des jeweils versicherten Risikos in der Police, soweit nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kraftfahrzeugen gehörende Tätigkeiten – insbesondere Umladevorgänge oder eine Zwischenlagerung – vorgenommen werden sollen und sofern das Volumen dieser Umschlagevorgänge oder der Zwischenlagerung die Schwellenwerte der 4. BImSchV überschreitet – soweit nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kraftfahrzeugen gehörende Tätigkeiten – insbesondere Umladevorgänge oder eine Zwischenlagerung – nicht vorgenommen werden sollen, ist eine entsprechenden Bestätigung vorzulegen • Unterlagen zu Fachkundenachweisen – Fachkundenachweise für die für Leitung und Aufsicht des Betriebes verantwortlichen Personen sowie ggf. deren Vertreter Abb. 6. Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 11 – 5.1.3 FACH- UND SACHKUNDENACHWEIS ZUR BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS Fachkundenachweis Als Fachkundenachweis für die für Leitung und Aufsicht des Betriebes verantwortlichen Personen sowie ggf. deren Vertreter werden anerkannt: • Kenntnisse aus zweijähriger praktischer Tätigkeit im Bereich Abfalltransporte (oder gleichwertige Berufserfahrung) oder • Hochschulabschluss (Ingenieurwesen, Chemie, Biologie, Physik) • technische Fachschulausbildung • Qualifikation als Meister • kaufmännische Berufserfahrung auf Fachgebiet, dem Ihr Betrieb zuzuordnen ist (oder gleichwertige Ausbildung) und • Kenntnisse aus einjähriger Tätigkeit im Bereich Abfalltransporte (oder gleichwertige Berufserfahrung) und (zusätzlich) • Bescheinigung über die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach der BefErlV Abb. 7. Fachkundenachweis Der Nachweis der zwei- bzw. einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich Abfalltransporte ist dabei durch Vorlage einer Bescheinigung des Betriebes zu erbringen, in dem die Tätig- keit ausgeübt wurde. Aus der Bescheinigung müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur BefErlV geforderten Kenntnisse hervorgehen. Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 12 – Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- und Beförderungsbetriebes verantwortlichen Person Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken (Anhang zur BefErlV) • sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Ver- hinderung und Beseitigung • Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen • Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts • Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht • Vorschriften der betrieblichen Haftung Abb. 8. Konkrete Fachkunde-Kenntnisse Die konkreten Anforderungen an die Fach- und Sachkunde orientieren sich dabei an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs (z. B. Betriebsumfang, Gefährlichkeit der Abfälle, Umweltrelevanz der Tätigkeit). Je größer die Verantwortung und je höher das Risikopotential, desto höher die Anforderungen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, die jeweiligen Verantwortungsebenen im Unternehmen klar abzugrenzen und zu dokumentieren. Für die erforderliche Fortbildung der Mitarbeiter zeichnet der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Organisationspflichten verantwortlich. 5.2 BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS 5.2.1 UMFANG DER BEFÖRDERUNGSERLAUBNIS Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, unbefristet (alle) Ab- fälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern (§ 54 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 8 Abs. 1 BefErlV). Sie ist nicht übertragbar (§ 8 Abs. 1 BefErlV). Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 13 – Voraussetzungen für eine Beförderungserlaubnis bzgl. Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle Die Beförderungserlaubnis ist von der zuständige Behörde zu erteilen, wenn • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken ergeben gegen die Zuver- lässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KrWG) • der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant- wortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) Abb. 9. Voraussetzungen für eine Beförderungserlaubnis bzgl. Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle Die Beförderungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 54 Abs. 2 KrWG). Erlaubnisse oder Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten den inländischen gleichgestellt, sofern sie auch tat- sächlich gleichwertig sind. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit in Original oder Kopie zuzusenden. Es kann verlangt werden, dass die Kopie beglaubigt oder die Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt werden (§ 54 Abs. 4 und 5 KrWG). 5.2.2 AUFLAGEN Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvor- aussetzungen erforderlich ist (§ 54 Abs. 2 KrWG und § 8 Abs. 2 BefErlV). Der Verstoß gegen eine voll- ziehbare Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 BefErlV) (vgl. Ziffer 10). 5.2.3 WEITERE ANFORDERUNGEN Folgende, in den gesetzlichen Regelwerken vorgeschriebene Anforderungen sind – sofern sie nicht in Auflagen geregelt sind – in Eigenverantwortung durch den Inhaber der Beför- derungserlaubnis umzusetzen. Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 14 – Fortbildung der verantwortlichen Personen Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen haben regelmäßig an Lehrgängen teilzunehmen: • mind. alle 3 Jahre bei Erlaubnissen nach BefErlV (§ 6 BefErlV) • mind. alle 2 Jahre bei Ersatz der Erlaubnis für Entsorgungsfachbetriebe nach § 54 KrWG (§ 11 EfbV) Abb. 10. Anforderungen an die Fortbildung der verantwortlichen Personen Sachkunde des sonstigen Personals Das sonstige Personal muss die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen (§ 4 BefErlV): • betriebliche Einarbeitung Für Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausfüh- rung der Transporte mitwirken, hat eine betriebliche Einarbeitung auf Grundlage ei- nes Einarbeitungsplans zu erfolgen. Der Einarbeitungsplan ist der Genehmigungs- behörde auf Verlangen vorzulegen. • Fortbildungsmaßnahmen Der Betriebsinhaber hat durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand (Sachkunde) verfügt. Es muss insbesondere mit den Gefahren im Umgang mit Abfäl- len vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen mit den Abfällen auf diese abge- stimmte Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen. Die Unterlagen und Nachweise zur betriebsinternen Fortbildung sind für eine behördliche Über- prüfung bereitzuhalten Abb. 11. Sachkunde des sonstigen Personals Anforderungen an Dritte Beförderungserlaubnisse sind auf Grund der personenbezogenen Genehmigungsvor- aussetzungen nicht übertragbar. Werden Subunternehmer beauftragt, so unterliegen diese auch der Beförderungs- erlaubnis-Pflicht. Sammler und Beförderer dürfen einen Dritten nur dann mit der Aus- führung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit beauftragen, wenn dieser für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit eine Beförderungs- erlaubnis besitzt oder – falls eine Erlaubnis nicht erforderlich ist – seine Tätigkeit ange- zeigt hat (§ 5 BefErlV). Abb. 12. Anforderungen an Dritte Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 15 – 5.2.4 GEBÜHREN Für die Erteilung der Beförderungserlaubnis werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Landesrecht richten (in Hessen derzeit 1.000,- €). 6 ANZEIGE ZUR BEFÖRDERUNG 6.1 ANZEIGEUNTERLAGEN Sammler und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle und Sammler und Beförderer gefähr- licher Abfälle, die von der Pflicht zur Beförderungserlaubnis befreit sind (vgl. Ziffer 4.1), ha- ben ihre Tätigkeit vor Aufnahme derselben bei der für sie zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Dies betrifft nicht nur das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern, son- dern ab dem 01.06.2014 auch das Sammeln und Befördern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Formulare zur Anzeige werden von verschiedenen Stellen angeboten. Die Nutzung des in den Internetauftritten der hessischen Regierungs- präsidien zur Verfügung gestellten Formulars wird empfohlen. 6.1.1 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Der Anzeige ist einzureichen bei der für den Sammler bzw. Beförderer nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Hessen die Regierungspräsidien). Hierbei handelt es sich um die Be- hörde, in deren Dienstbezirk das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (§ 54 Abs. 1 Satz 4 KrWG). Rechtlich selbständige Tochterunternehmen bedürfen einer eigenen Anzeige bei der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde (vgl. § 3 VwVfG). Bei ausländischen Beförderern, die keine deutsche Niederlassung haben, sind im jeweili- gen Landesrecht Zuständigkeiten festgeschrieben – in Hessen ist für solche Fälle zentral das RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Anzeige-Behörde. 6.1.2 UMFANG DER ANZEIGEUNTERLAGEN Die Konkretisierung von Form, Inhalt und Verfahren zur Erstattung der Anzeige, Anforde- rungen an die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde und deren Nachweis steht durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung aus (§ 53 Abs. 6 KrWG). Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung wird empfohlen, das unter Ziffer 6.1 genannte Formular zu verwenden. Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 16 – 6.2 ANZEIGE ZUR BEFÖRDERUNG Der Erhalt der Anzeige ist dem Anzeigenden von der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Dies dient dem Nachweis des Anzeigenden bei behördlichen Kontrollen (vgl. Ziffer 7). Voraussetzungen für eine Anzeige zur Beförderung bzgl. Sammeln und Befördern von Abfällen Zur Anzeige müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: • Der Inhaber des Betriebs sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG) • Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für die Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. (§ 53 Abs. 2 Satz 2 KrWG) Abb. 13. Voraussetzungen für eine Anzeige zur Beförderung bzgl. Sammeln und Befördern von Abfällen Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen (§ 53 Abs. 3 KrWG). Die konkreten Anforderungen an die Fach- und Sachkunde orientieren sich dabei an den Erfordernissen des jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs (z. B. Betriebsumfang, Gefährlichkeit der Abfälle, Umweltrelevanz der Tätigkeit). Je größer die Verantwortung und je höher das Risikopotential, desto höher die Anforderungen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, die jeweiligen Verantwortungsebenen im Unternehmen klar abzugrenzen und zu dokumentieren. Für die erforderliche Fortbildung der Mitarbeiter zeichnet sich der Betriebsinhaber im Rah- men seiner Organisationspflichten verantwortlich. Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten den inländischen gleichgestellt, sofern sie auch tatsächlich gleich- wertig sind. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung hin in Original oder Kopie zuzusenden. Es kann verlangt werden, dass die Kopie beglaubigt oder die Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt werden (§ 53 Abs. 4 und 5 KrWG). Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 17 – 7 MITFÜHRUNG VON UNTERLAGEN 7.1 MITFÜHREN VON UNTERLAGEN BEIM SAMMELN UND BEFÖRDERN GEFÄHRLICHER ABFÄLLE Sammler und Beförderer haben im vorliegenden Zusammenhang folgende Unterlagen beim Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle mitzuführen: Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen der Beförderungserlaubnis Der Sammler und Beförderer hat • eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis bei der Beförderung mitzuführen. (§ 8 Abs. 4 BefErlV) Abb. 14. Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen der Beförderungserlaubnis Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen der Beförderungserlaubnis für entsprechend zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Der Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG, der für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Sammelns und Beförderns von Abfällen zertifiziert ist, hat • die die Erlaubnis nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ersetzende Zertifizierung (§ 8 Abs. 4 BefErlV) • die Anzeige der Tätigkeit und • die schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige bei der Behörde (§ 53 Abs. 1 KrWG sowie Begründung hierzu) bei der Beförderung mitzuführen. Abb. 15. Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen der Beförderungserlaubnis für entsprechend zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 18 – 7.2 MITFÜHREN VON UNTERLAGEN BEIM SAMMELN UND BEFÖRDERN NICHT GEFÄHRLICHER ABFÄLLE Sammler und Beförderer haben im vorliegenden Zusammenhang folgende Unterlagen beim Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle mitzuführen: Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen einer Anzeige bzgl. Beförderung Der Sammler und Beförderer hat • die Anzeige der Tätigkeit und • die schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige bei der Behörde (§ 53 Abs. 1 KrWG sowie Begründung hierzu) oder • eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis (§ 8 Abs. 4 BefErlV) bei der Beförderung mitzuführen. Abb. 16. Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen einer Anzeige bzgl. Beförderung Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen einer Anzeige bzgl. Beförderung für entsprechend zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Der Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 KrWG, der für die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Sammelns und Beförderns von Abfällen zertifiziert ist, hat • die die Erlaubnis nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ersetzende Zertifizierung (§ 8 Abs. 4 BefErlV) • die Anzeige der Tätigkeit und • die schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige bei der Behörde (§ 53 Abs. 1 KrWG sowie Begründung hierzu) bei der Beförderung mitzuführen. Abb. 17. Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern im Rahmen einer Anzeige bzgl. Beförderung für entsprechend zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 19 – 8 KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE Sammler und Beförderer müssen in bestimmten Fällen die Fahrzeuge mit A-Schildern ver- sehen (§ 55 Abs. 1 KrWG): Erfordernis von A-Schildern beim Sammeln und Befördern von Abfällen Sammler und Beförderer von (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen müssen die Fahrzeuge mit A-Schildern versehen im Fall • des gewerbsmäßigen Sammelns und Beförderns. (vgl. auch Ausführungen unter Ziffer 3.1) (§ 55 Abs. 1 KrWG). Abb. 18. Erfordernis von A-Schildern beim Sammeln und Befördern von Abfällen Ausnahmen vom Erfordernis von A-Schildern beim Sammeln und Befördern von Abfällen Für Sammler und Beförderer von (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfällen besteht kein Erfordernis, die Fahrzeuge mit A-Schildern zu versehen, • im Fall des Sammelns und Beförderns im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen. (vgl. auch Ausführungen unter Ziffer 3.2) (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 1 KrWG) Abb. 19. Ausnahmen vom Erfordernis von A-Schildern beim Sammeln und Befördern von Abfällen Die Regelung zur Kennzeichnung gilt – im Unterschied zur Regelung des KrW-/AbfG – un- abhängig vom Entsorgungsweg (Verwertung / Beseitigung) und auch für Entsorgungsfach- betriebe. Abfälle A-Schild nach KrWG (neu) A-Schild nach KrW-/AbfG (alt) gefährliche Abfälle zur Beseitigung ja (§ 55 KrWG) ja (§ 49 Abs. 6 KrW-/AbfG) zur Verwertung ja (§ 55 KrWG) nein nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung ja (§ 55 KrWG) ja (§ 49 Abs. 6 KrW-/AbfG) zur Verwertung ja (§ 55 KrWG) nein Abb. 20. Gegenüberstellung zum Erfordernis von A-Schildern beim gewerbsmäßigen Sammeln und Befördern von Abfällen nach KrWG und nach KrW-/AbfG Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 20 – Das Erscheinungsbild der A-Schilder ist vorgegeben (§ 55 Abs. 1 KrWG i. V. m § 10 AbfVerbrG): Erscheinungsbild der A-Schilder Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimeter Breite und mindes- tens 30 Zentimeter Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter). Sie müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar, vorn und hinten, angebracht sein. Bei Zügen muss die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Abb. 21. Erscheinungsbild der A-Schilder Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittel- bar durchführende Person zu sorgen. 9 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN 9.1 FORTBESTAND VON TRANSPORTGENEHMIGUNGEN NACH KRWG-/ABFG BZW. TGV Eine noch nach KrW-/AbfG, ggf. i. V. m. der TgV, erteilte Transportgenehmigung gilt • bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit • für das genehmigte Sammelgebiet und • für die genehmigten Abfallarten als Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG fort (§ 72 Abs. 5 KrWG). Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt – Gießen - Kassel Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer nach §§ 53 +54 KrWG ___________________________________________________________________________________________________ Stand: 30.05.2012 – 21 – Eine Anzeige gemäß § 53 KrWG ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Sie ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Transportgenehmigung nicht gefährliche Abfälle zur Beseiti- gung umfasst und zukünftig nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung gesammelt oder be- fördert werden sollen. 9.2 FORTBESTAND VON ANZEIGEN NACH KRWG-/ABFG FÜR ENTSORGUNGSFACHBETRIEBE Eine noch nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG erfolgte Anzeige eines Entsorgungsfachbetriebs gilt in Hessen • bis zum Ablauf des angezeigten Entsorgungsfachbetriebszertifikats als Anzeige nach § 53 KrWG fort. 9.3 SPÄTERES INKRAFTTRETEN DER REGELUNGEN FÜR SAMMLER UND BEFÖRDERER IM RAHMEN WIRTSCHAFTLICHER UNTERNEHMUNGEN Das Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Anzeige im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- mungen greift erst 2 Jahre nach dem Inkrafttreten des KrWG und damit erst zum 1. Juni 2014 (§ 72 Abs. 4 KrWG). 10 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN UND STRAFTATBESTÄNDE Zur Sicherung der Einhaltung der Grundpflichten sind diese durch das KrWG und die BefErlV bußgeldbewehrt (Geldbußen bis zu 50.000 Euro). Darüber hinaus stellt das unbefugte Sammeln oder Befördern bestimmter Abfälle einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldbuße geahndet werden kann (§ 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch). 3.1 Gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer 3.2 Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen 4.1 Erfordernis und Ausnahmen von einer Beförderungserlaubnis 4.2 Erfordernis und Ausnahmen von einer Anzeige zur Beförderung 5.1 Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis 5.1.1 Zuständige Behörde 5.1.2 Umfang der Antragsunterlagen zur Beförderungserlaubnis 5.1.3 Fach- und Sachkundenachweis zur Beförderungserlaubnis 5.2 Beförderungserlaubnis 5.2.1 Umfang der Beförderungserlaubnis 5.2.2 Auflagen 5.2.3 Weitere Anforderungen 5.2.4 Gebühren 6.1 Anzeigeunterlagen 6.1.1 Zuständige Behörde 6.1.2 Umfang der Anzeigeunterlagen 6.2 Anzeige zur Beförderung 7.1 Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle 7.2 Mitführen von Unterlagen beim Sammeln und Befördern nicht gefährlicher Abfälle 9.1 Fortbestand von Transportgenehmigungen nach KrWG/AbfG bzw. TgV 9.2 Fortbestand von Anzeigen nach KrWG/AbfG für Entsorgungsfachbetriebe 9.3 Späteres Inkrafttreten der Regelungen für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
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