Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 1/6 Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung* Stand 06/2012 Rechtsgrundlage Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) 1007/2011) gilt europaweit seit dem 7. November 2011. Sie hat das bis dahin gel- tende deutsche Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst. Die Verordnung sah eine sechs monatige Übergangsfrist vor, innerhalb derer noch Produkte auf den Markt gebracht werden durften, die nach dem alten Recht gelabelt waren. Seit dem 8. Mai 2012 ist diese Frist vorbei, d.h. alle Produkte, die jetzt in Verkehr gebracht werden, müssen den neuen Vorgaben entsprechen. Produkte, die schon vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht waren, dürfen noch bis zum 9. No- vember 2014 abverkauft werden. Betroffen von den neuen Regelungen sind alle Hersteller, Importeure und (Onli- ne)Händler von Bekleidungen und sonstigen Textilien. Europäische Hersteller müs- sen selbst kennzeichnen. Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, muss der Importeur kennzeichnen. Händler dürfen schließlich nur ordnungsgemäß gekenn- zeichnete Waren anbieten. Die neue Verordnung soll zum Bürokratieabbau beitragen und zu einer einheitlichen Rechtsanwendung in Europa führen. Für deutsche Unternehmen sind die Änderun- gen gegenüber dem bisherigen Textilkennzeichnungsgesetz jedoch eher gering. Geltungsbereich Die Textilkennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung der Faserzusam- mensetzung von Textilien. Als Textilerzeugnisse gelten dabei Produkte, die zu min- destens 80 Prozent aus Textilfasern bestehen. Die Verordnung legt fest, wie die Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 2/6 korrekten Angaben zum Gehalt beispielsweise von Baumwolle, Polyester oder Seide zu machen sind. Neu sind dabei die Regelungen zu Produkten tierischen Ursprungs, z.B. Leder- oder Fellprodukte. Textilprodukte, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nicht geregelt und somit weiterhin freiwillig sind: Pflegekennzeichnung, Größenangaben sowie Herkunftsbezeichnung („Made in ...“). Wer allerdings Herkunftsangaben macht, muss sich an die nationalen Regelungen halten, welche von der Rechtsprechung auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- bewerb (UWG) entwickelt wurden. Nach diesen ist ausschlaggebend das Land, in dem die Produkte ihre wesentlichen Wert bildenden Eigenschaften erhalten. Im Falle von Textilien ist dies das Land, in dem die Textilien (zu- sammen-)genäht wurden. Weiterhin verpflichtend sind Kennzeichnungsverpflichtungen, die in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die Angabe des Na- mens des Herstellers oder Importeurs sowie dessen postalisch Anschrift. Die- se Verpflichtungen sind in § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) festgelegt. Kennzeichnungspflichten Art der Kennzeichnung Die neue Richtlinie unterscheidet die Begriffe „Etikettierung“ und „Kennzeichnung“ (Art. 3 TextilKennzVO). Jedoch ist es am Ende egal, ob ein Etikett angebracht wird oder die Kennzeichnung beispielsweise durch Aufsticken oder Aufdrucken vorge- nommen wird. Zeitpunkt der Kennzeichnung Die Kennzeichnungspflicht entsteht, wenn Produkte auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden. „Bereitstellen“ meint dabei, nach der Definition der Verord- Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 3/6 nung (EG) Nr. 765/2008, „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Pro- duktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Demnach unterliegen Exporte in Nicht-EU- Staaten ebenso wenig den Kennzeichnungspflichten, wie die Übergabe der Textilien an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zum Zwecke der Weiterverarbei- tung, sofern keine rechtliche Übereignung der Ware stattfindet (Lohnveredelung), sowie „maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern her- gestellt wurden“, worunter allerdings nicht die Maßkonfektion fallen dürfte. Ort der Kennzeichnung Wie jede Kennzeichnung muss auch die Faserzusammensetzung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich angebracht sein (Art. 14 TextilKennzVO). Das heißt, grundsätzlich muss die Kennzeichnung oder Etikettierung am Produkt erfolgen. Dies kann mittels eines eingenähten Labels oder auch mittels eines fest angebrachten Anhängers passieren, auch wenn dieser vor der Nutzung des Produktes entfernt wird. Auch die Angabe auf der Verpackung ist zulässig. Nicht ausreichend ist hinge- gen ein Einleger. Ausgenommen von der Kennzeichnung am Produkt sind solche Erzeugnisse, die an „Wirtschaftsakteure in der Lieferkette geliefert werden“. In diesen Fällen ist die In- formation in den Handelsdokumenten ausreichend. Dies gilt, solange das Produkt noch nicht zum privaten Endverbraucher gelangt ist. Wird beispielsweise Bett- oder Tischwäsche an einen gewerblichen Käufer veräußert (z.B. ein Hotel), reichen die Angaben in den Handelsdokumenten. Wird hingegen die Bett- oder Tischwäsche an einen privaten Endverbraucher verkauft, muss etikettiert oder gelabelt werden. Kennzeichnung beim Fernabsatz Auch beim Verkauf über Kataloge oder Internetshops muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher die Informationen über die Faserzusammensetzung VOR dem Kauf erhält. Die Informationen müssen ebenso leicht lesbar, sichtbar und erkennbar sein. Daraus folgt, dass das Schriftbild in Bezug auf die Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein muss. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 4/6 In Werbung und Prospekten ohne Bestellmöglichkeit sind die Kennzeichnungen nicht erforderlich, sofern der Käufer diese Informationen VOR dem Kauf an der Stel- le, wo er bestellen kann, erhält. Sprache der Kennzeichnung Die Kennzeichnung dient der Information des Verbrauchers. Damit ist klar und in Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO auch so festgelegt, dass die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedsstaates anzugeben ist, in dem das Produkt für den Ver- braucher bereitgestellt wird. In den Fällen, in denen die Kennzeichnung in den Handelsdokumenten ausreichend ist, reicht eine europäische Amtssprache, wobei dies im Regelfall beim internationa- len Warenverkehr die englische Sprache ist. Davon wiederum ausgenommen ist der Verkauf an einen gewerblichen Letztverbraucher (beispielsweise das oben schon genannte Hotel). Auch hier muss die Kennzeichnung in der jeweiligen Landesspra- che sein. Kennzeichnung von Teilen tierischen Ursprungs Gemäß Art. 12 TextilKennzVO müssen Bestandteile von Textilien, die tierischen Ursprungs und nicht, wie etwa Wolle oder sonstige Tierhaare, unter den faserbegriff fallen, besonders aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Leder, Fell oder Horn. Da die Verordnung keine Mindestmenge vorsieht, sind auch kleinste Teile, wie z.B. das Lederlabel an der Jeans oder Knöpfe aus Horn, anzugeben. Notwendig ist dabei zumindest die Bezeichnung „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“. Erlaubt ist, diesen Hinweis durch einen Zusatz näher zu erläutern, wie beispielswei- se „Kragen aus Pelz“, „Knöpfe aus Horn“ oder „Label aus Leder“. Auch hierbei müs- sen die Angaben klar und wahr sein. Die Pflicht gilt auch für die Informationen über nichttextile Teile tierischen ursprungs in den Handelsdokumenten. Eine Nennung in Katalogen und Onlineshops ist nicht notwendig (siehe oben). Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 5/6 Sonstige Änderungen Gegenüber der alten Rechtslage sind mit der neuen Verordnung nunmehr auch Filz und Hüte aus Filz kennzeichnungspflichtig. Dagegen entfallen die Kennzeichnungs- pflichten für Handyhüllen und sonstige Hüllen für „tragbare Medienabspielgeräte“ mit einer Oberfläche von maximal 160 cm², wobei man sowohl die Vorder- wie auch die Rückseite mitrechnen muss. Ausblick Die Textilkennzeichnungsverordnung ist auch in Deutschland unmittelbar gültiges Recht. Gleichwohl wird der nationale Gesetzgeber ein „Textilkennzeichnungsverord- nungs-Durchführungsgesetz“ erlassen, das neben den Bußgeldvorschriften auch Regelungen zur Marktüberwachung enthalten wird. Auf europäischer Ebene sollen in absehbarer Zeit umfangreiche Studien durchge- führt werden im Hinblick darauf, die Kennzeichnungsvorschriften zukünftig um ge- setzliche Regelungen zur Pflegekennzeichnung, zu Größenangaben, zu allergenen Stoffen und zur elektronischen Etikettierung (RFID) zu ergänzen. Auch die Diskussi- on um die Einführung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung ist noch nicht endgültig vom Tisch. Impressum Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Dipl.-Vw. Peter Sülzen E-Mail suelzen@offenbach.ihk.de Telefon 069 8207-244 Telefax 069 8207-249 Unter Verwendung folgender Sekundärliteratur: Dr. Christoph Schäfer: Fasernamen auf Europäisch – die neue Textilkennzeichnungsverordnung, in: „Betriebsberater“, 12.12.2011 mailto:suelzen@offenbach.ihk.de Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 6/6 *Haftungsausschluss Das Merkblatt bietet lediglich einen groben Überblick über die wichtigsten Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung. Betroffenen Unternehmen kann dieses Merkblatt das not- wendige Studium des Gesetzes nicht ersetzen. Die in diesem Merkblatt aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewis- sen zusammengestellt. Eine Gewähr oder jegliche Haftung für den Inhalt des Merkblattes, die Funktion, Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Link-Verweise und insbe- sondere für die Informationen der verwiesenen (verlinkten) Internetseiten der Drittanbieter (inklusive Rechtmäßigkeit des Inhaltes) kann nicht übernommen werden. Wir distanzieren uns von jeglichem angebotenen Inhalt, wenn sich der Inhalt eines Links da- hin gehend ändert, dass Informationen übermittelt werden, die nicht mehr mit der Förderung der gewerblichen Interessen unserer IHK-angehörigen Mitgliedsunternehmen in Verbindung zu bringen sind. Dies gilt insbesondere für Inhalte, deren Verbreitung nach deutschem oder ausländischem Recht verboten ist. Auch können wir nicht garantieren, dass die verlinkten Seiten keine Viren enthalten. 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