Nachrichten Leichte Erholung lässt Unternehmen hoffen | Ratgeber Unterschätzte Nischen-Plattformen Netzwerke IHK Unikate - Erfolgsgeschichten aus der Region TITELTHEMA Transformationen 11–12 | 2020 DER NEUE ŠKODA OCTAVIA. Verstärkung für Ihre Business-Flotte. Bei Ihren Business-Experten vom AUTOHAUS BEST in Offenbach. Innovation ohne Risiko: Mit dem Neuen ŠKODA OCTAVIA setzen Sie auf ein erfolgreiches Business-Modell, das sich in vierter Generation selbst übertrifft. Freuen Sie sich auf optionale Highlights wie Ergo-Komfortsitze mit Massagefunktion, Drei-Zonen-Klimaanlage und vieles mehr. Außerdem erwarten Sie ein überragendes Platzangebot, neue Assistenzsysteme und das virtuelle Cockpit mit weitreichender Konnek- tivität und Infotainment vom Feinsten. Mehr unter www.autohaus-best.de. Jetzt bereits ab 339,– € monatlich1. ŠKODA. Simply Clever. EIN ANGEBOT DER ŠKODA LEASING1: ŠKODA OCTAVIA COMBI (Diesel) 2,0l TDI SCR2 DSG 110 kW (150 PS) Ausstattung: FIRST EDITION, Moon-weiß Perleffekt, Matrix-LED-Hauptscheinwerfer, Parklenkassistent inkl. Parksensoren vorn und hinten, Rückfahrkamera, LED-Nebelscheinwerfer mit Abbiegelicht, Adaptiver Abstandsassistent, Notfall- und Stauassistent, Adaptiver Spurhalteas- sistent, Verkehrszeichenerkennung, beheizbares Lenkrad im Sportdesign, Gepäcknetztrennwand, variabler Ladeboden, elektrisch einstellbare Vordersitze mit Memoryfunktion, Navigationssystem Columbus, Sunset Vertragslaufzeit 36 Monate Monatliche Leasingrate (netto) 339,00 € jährliche Fahrleistung 25.000 km Wartung & Verschleiß-Aktion3 (monatlich) 31,00 € Sonderzahlung (netto) 0,00 € Mtl. Gesamtleasingrate (netto) 370,00 € Kraftstoffverbrauch in l/100 km, innerorts: 4,4; außerorts: 3,4; kombiniert: 3,7; CO2-Emission, kombiniert: 98 g/km (gemäß VO (EG) Nr. 715/2007). Effizienzklasse A+4 1 Ein Angebot der ŠKODA Leasing, Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig. Bonität vorausgesetzt. Alle Preisangaben zzgl. Mehrwertsteuer. Gültig nur für gewerbliche Einzelabnehmer, bei Bestellung bis zum 31.12.2020 2 Das Fahrzeug ist mit einem SCR-Katalysatorsystem (Selective Catalytic Reduction) ausgestattet. Das System reduziert durch Hinzugabe von Harnstofflösung (AdBlue® gemäß ISO 22241-1 / AUS 32) maß- geblich die Stickoxide (NOx) zur Erzielung der Abgasgrenzwerte der Norm EU6. Die im Zusatztank befindliche Harnstofflösung muss in regelmäßigen Abständen nachgefüllt werden. 3 Zzgl. MwSt., mtl. Dienstleistungsrate Wartung & Verschleiß-Aktion. Nur in Verbindung mit einem GeschäftsfahrzeugLeasing der ŠKODA Leasing. Mit der Wartung & Verschleiß-Aktion sind alle Wartungsarbei- ten laut Herstellervorschrift inklusive gesetzlicher HU/AU und sämtliche Werkstattleistungen resultierend aus Verschleiß durch sachgemäßigen Gebrauch abgedeckt. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns. 4 Ermittelt im neuen WLTP-Messverfahren, umgerechnet in NEFZ-Werte zwecks Pflichtangabe nach Pkw-EnVKV. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns oder unter skoda.de/wltp Abbildung zeigt Sonderausstattung gegen Mehrpreis. AUTOHAUS BEST GmbH Untere Grenzstraße 4-6, 63075 Offenbach T 0698090960, F 069809096129 Info@autohaus-best.com www.autohaus-best.de Mtl. Nettoleasingrate ab 339,– €1 Die Entstehung der Zukunft in spannenden Zeiten Die digitale Transformation ist der Boden, auf dem unsere Zukunft gedeihen wird. Digitalisierung, Innovation und Agilität sind die Bausteine. War früher Öl der Wachstumstreiber, sind es schon heute Daten. Algorithmen und Analysen übernehmen die Funktion der Fördertürme. Wer in alten Strukturen verharrt, wird in naher Zukunft abgehängt. Nicht mehr hohe Gewinne, sondern maximale Innovation wird das Ziel sein. Damit sie stattfinden kann, muss Wissen aus verschiedenen Gebie- ten zusammenwachsen. Es entsteht eine höhere Wissensebene und aus dieser neue Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Innovationen haben gerade dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zügig verwirklicht werden. Das gelingt in agilen Strukturen besonders gut. Sie erlauben schnelle Entwürfe mit vielen Feedbackschleifen, die nicht nur virtuell auf der Konzeptebene, sondern nah am Kunden getestet werden. Schnelligkeit geht hier vor Gründlichkeit. Von zehn Ideen landen acht in der Tonne, zwei überzeugen und sichern unsere Zukunft. Die acht verworfenen sind nützlich, weil wir daraus lernen. Jede Firma, Organisation oder Kommune muss sich mit der digitalen Transformation be- fassen und gegenüber konkurrierenden Strukturen abgrenzen. In Offenbach entsteht ein Innovationscampus. Ähnliche gibt es andernorts. Dort sammeln sich oft bunt zusammen- gewürfelte Firmen, die sich nicht unbedingt ergänzen. Offenbach hat die seltene Chance, ein Kompetenzzentrum zu einem einzigen Thema zu entwickeln, das uns Menschen un- ausweichlich berührt: Es geht um nachhaltige urbane Strukturen. Verkehr, Bauen, Leben, Arbeiten, Produzieren oder Energieversorgung bergen großes Innovationspotenzial, um das Leben in unseren Städten lebenswerter zu machen. „Wer wagt, gewinnt“ – das passt heute vielleicht besser denn je. Der limitierende Faktor für spannende Innovationen ist nicht mehr die zur Verfügung stehende Technik. Es ist unsere eigene menschliche Kreativität. Ihr Fo to : P riv at Stefan Deuser Mitglied im IHK-Expertenrat Innovation, Leiter Vertrieb der Flexlink Systems GmbH in Offenbach EDITORIAL 3Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN 5 Faire, umweltgerechte Produktions- bedingungen sind Sache der Politik 6 Leichte Erholung lässt Unternehmen hoffen 7 Weniger Bürokratie für das Gastgewerbe 8 Ausgeweitete Außenflächen weiter erlauben 10 Clevere Kombination gegen Keime 11 Mit neuen Mitarbeitern durchs Pandemie-Jahr 12 Sheraton Offenbach Hotel ist top 15 Qualität, Know-how und Service überzeugen 16 Ein frischer Unternehmensauftritt 17 Die Welt von morgen anfassbar machen 18 Arbeitsjubiläen 20 Bei Reissner Lammfelle reingeschaut 22 Für die Zukunft aufgestellt 23 Jung, weiblich, verantwortungsbewusst TITELTHEMA 24 5G – die Zukunft ist jetzt 28 Autohaus MAX hat die Weichen gestellt 30 Mobilität wird nachhaltig 32 Ein Thema, zwei Strategien 34 Die Kraft eines gelebten Transformationsprozesses 35 Den Wandel professionell gestalten 36 Messen neu denken 38 Vom Industriegelände zum Designpark 39 VERLAGS-SPECIAL RATGEBER 42 Achtung „Rückvermeisterung“ 43 Unterschätzte Nischen-Plattformen 44 Risiken und Nebenwirkungen BEKANNTMACHUNGEN 45 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 49 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen 52 Anmeldung zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2021 BILDUNG 53 IHK. Die Weiterbildung NETZWERKE 54 Erfolgsgeschichten aus der Region 55 Vereinbarkeitsstrategie gehört ins Krisenmanagement von Unternehmen 55 Peter Horn bleibt Handelsrichter VERANSTALTUNGEN 56 Auszeichnung für international aktive Unternehmen 56 Digitales Branchenforum für Versicherungen und Finanzen 57 Kostenloses Webinar für neue IHK-Mitglieder 57 Mit neuen Tools und Arbeitsbedingungen umgehen 58 Der Brexit und wir TITELTHEMA TRANSFORMATIONEN 24 Unsere Lebens- und Arbeitswelten verändern sich gerade grundlegend und auf Dauer. Wir befinden uns in einer Zeit der Transformationen. 4 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 INHALT Positionspapier der IHK-Vollversammlung zum Lieferkettengesetz Faire, umweltgerechte Produktions- bedingungen sind Sache der Politik Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main befürchtet eine übermäßige Verantwortung und zusätzlichen bürokratischen Aufwand für ihre Mitgliedsunternehmen, falls das auf Bundes- und EU-Ebene diskutierte Sorgfaltspflichten- oder Lieferkettengesetz in Kraft tritt. Mit dem Positionspapier vom 16. September 2020, das eine Befragung von Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet berücksichtigt, verdeutlicht sie ihre Haltung. „Unternehmen sollen nach dem geplanten Gesetz überprüfen, ob an allen Stationen ihrer internationalen Lieferketten der Umweltschutz beachtet und die Menschenrechte eingehalten werden. Für einen Betrieb in Offenbach könnte dann also zum Beispiel das Verhalten eines Geschäftspartners in Afrika oder Asien Konsequenzen haben. Um ein solches Risiko auszuschließen, müsste man bis ins letzte Glied der Lieferkette detaillierte Auskünfte geben können. Damit sind insbesondere kleinere Unternehmen überfordert. Der bürokratische Aufwand wäre erheblich”, erklärt Hans-Christian Richter, Geschäfts- führer der Mato GmbH & Co. KG in Mühlheim. IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller versichert: „Das verant- wortungsvolle Handeln der mittelständischen Unternehmen in Stadt und Kreis Offenbach ist fest verankert in der Tradition des ehrbaren Kaufmanns. Unternehmer können nicht vor den Karren gespannt werden, um Dinge umzusetzen, die nicht in eigener Verantwortung liegen. Hier ist die Politik gefordert, die Einhaltung und Sanktionierung bei Verstößen gegen internationale Vereinbarungen sicherzustellen.“ Auch wenn das Sorgfaltspflichten- oder Lieferkettengesetz auf Unter- nehmen mit 500 und mehr Mitarbeitern abzielt, ist zu befürchten, dass die Haftungsrisiken an kleine und mittelständische Zulieferer und Partner durchgereicht werden. Sorgen bereitet zudem der derzeitige deutsche Alleingang. Eine EU-einheitliche Lösung aufgrund der internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen ist unabdingbar, um wirkliche Verbesserungen zu erreichen. Sollte ein Gesetz kommen, müssen die Lieferketten an den EU-Außengrenzen überprüft werden, idealerweise mit entsprechenden Erklärungen auf bereits vorhandenen Papieren. Die IHK-Vollversammlung fordert, dass das Gesetz einen klar defi- nierten Handlungsrahmen vorgibt. Regeln und Verantwortlichkeiten dürfen nicht verwässert werden. Zum Positionspapier: www.offenbach.ihk.de/P87 Die Lieferketten im globalisierten Han- del können lang und verzweigt sein. Fo to : S to ck A do be 5Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN IHR LOGISTIK- UND TRANSPORTDIENSTLEISTER WELTWEIT www.agotrans.de agotrans Logistik GmbH Behringstraße 1 6 3110 Rodgau Tel. : +49 (0) 6106 - 28 38 - 0 · info@agotrans.de IHK-Konjunkturumfrage im Herbst 2020 Leichte Erholung lässt Unternehmen hoffen Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Offenbach am Main hat Unternehmen aus der Region befragt, wie sie die konjunkturelle Situation aktuell einschätzen. Zum Herbst löst sich die Wirtschaft aus der Schockstarre. Die Unternehmen haben gelernt, mit der Pandemie umzugehen und ihre Antworten verheißen Hoffnung. Die wirtschaftliche Situation in der Region Offenbach stabilisiert sich. Der Konjunkturklimaindex ist von 67,6 Punkten auf 95,1 Punkte gestiegen. Das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie ist damit zwar noch nicht wieder erreicht. Aber die Stimmung ist deutlich besser als im Frühjahr, als die IHK die Unternehmen während des Lockdowns befragte. Knapp ein Drittel der Befragten leidet derzeit noch unter einer schlechten Geschäftslage. Aber 47 Prozent bezeichnen die Situation als befriedigend und 22 Prozent sogar als gut. 20 Prozent der Befragten geben an, im Jahr 2020 einen Umsatz- rückgang bis zehn Prozent zu erleiden. Für 40 Prozent sind es schon Einschnitte zwischen zehn und 50 Prozent. Bei elf Prozent liegen die Einbußen über 50 Prozent des Jahresumsatzes. Immerhin acht Prozent der Unternehmen können durch Umsatzsteigerungen profitieren, 15 Prozent sehen keine Auswirkungen auf den Umsatz. Was die weitere Konjunkturentwicklung angeht, halten sich positive und negative Einschätzungen die Waage. Industriebetriebe, Ver- kehrsgewerbe und Großhandel sind zuversichtlich. Einzelhandel und Dienstleister blicken zumindest nicht mehr ganz so pessimistisch in die Zukunft. 39 Prozent der Befragten wollen weniger investieren. 43 Prozent halten ihr bisheriges Niveau konstant, 18 Prozent möchten ihre Investitionen ausweiten. Mit Ausnahme der Unter- nehmen im Großhandel bleiben die Beschäftigungspläne weiter eingeschränkt. Insgesamt sollen künftig zwar weniger Mitarbeiter beschäftigt werden. Aber im Vergleich zur Frühjahrsbefragung ist auch hier eine Verbesserung zu erkennen. Dank der verlängerten Kurzarbeiterregelung und im Hinblick auf den absehbaren Fach- kräftemangel nach der Pandemie halten 70 Prozent der Unter- nehmen ihre Beschäftigtenzahl gleich. Die Folgen für den Arbeits- markt könnten also schwächer ausfallen als zunächst befürchtet. „Damit sich der positive Trend fortsetzt, müssen die Belastungen für die Unternehmen unter Wahrung des Infektionsschutzes so gering wie möglich gehalten werden. Es ist wichtig, auf gute Bedingungen für die Wirtschaft hinzuarbeiten und die Wettbe- werbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes zu stärken. Verzichtbare Bürokratie muss abgebaut werden, statt neue zu schaffen – wie zum Beispiel das geplante Lieferkettengesetz. Für die Zukunfts- themen Digitalisierung, Mobilität, Klimaschutz und Bildung müssen öffentliche Investitionen und eine konsequente Umsetzung, aber auch die Förderung von privaten Innovationen ins Zentrum der politischen Maßnahmen gestellt werden“, fordert IHK-Haupt- geschäftsführer Markus Weinbrenner. Die gesamten Ergebnisse der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage stehen im Internet. www.ihkof.de/konjunktur 6 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Telefon Mail Online 06108 6020 info@tillmann-verpackungen.de tillmann-verpackungen.de Sonderanfertigung • Standardsortiment • Konfektionierung Die richtige Verpackung bringt Ihr Produkt groß raus. IHK Offenbach - 2017.indd 1 11.01.17 11:40 Nur noch praxistaugliche Gesetze und Regeln Weniger Bürokratie für das Gastgewerbe Der DIHK setzt sich für einen verbindlichen Praxis-Check von Gesetzen ein und fordert mehr Handlungsspielraum für Unternehmen. Corona hat das Gastgewerbe besonders hart getroffen. Die Pandemie verschärft aber nur die Situation für die Unternehmen einer Bran- che, die laut einer Pilotstudie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) schon unter gewöhnlichen Bedingungen bis zu 125 Vorschriften zu erfüllen hat. Hierzu zählen Datenschutzvorgaben, Kassenricht- linien, Allergenkennzeichnung oder Hygiene- überwachung. Die damit verbundenen Bürokratiekosten belaufen sich in einem typischen Unter- nehmen auf 2,5 Prozent des Umsatzes. Die Verpflichtungen verursachen also betriebs- relevante Kosten. Zudem gibt es Unklarheiten und Unsicherheiten, wie sie umgesetzt wer- den sollen. Häufig müssen Betriebe externe Berater einsetzen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Diese Ausgaben könnten durch verständlich formulierte Regelungen vermieden werden. Der DIHK schlägt deshalb einen verbindlichen Praxis-Check für neue Gesetze vor. Aufwen- dige Dokumentationen sollten vereinfacht und Aufbewahrungsfristen verkürzt werden. Die umständlichen Meldezettel in Hotels und Gaststätten könnten ganz abgeschafft werden. www.dihk.de/de/themen-und-positionen/ wirtschaftspolitik/buerokratieabbau Sich immer wieder ändernde Dokumen- tationspflichten, Abstands- und Hygiene- regeln während der Corona-Pandemie sind sinnvoll und wichtig. Sie haben aber dieses Jahr die bürokratische Last für das Gastgewerbe noch zusätzlich erhöht. Fo to : H ei ko K ue ve rli ng – st oc k ad ob e Kontakt Laura Becker Telefon 069 8207-246 becker@offenbach.ihk.de 7Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/buerokratieabbau Unterstützung im Herbst und Winter notwendig Ausgeweitete Außenflächen weiter erlauben Die IHK Offenbach am Main fordert alle Beteiligten auf, der Gastronomiebranche die Außenbewirtschaftung in der kühleren Jahreszeit zu erleichtern. IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller betont: „Corona hat die Gastronomie sehr hart getroffen. Die Kommunen haben vielfach die Außengastronomieflächen erweitert und so Unterstützung geleistet. Für die Herbst- und Wintersaison braucht es nun weitere Maßnahmen, denn die Betriebe müssen davon ausgehen, dass Gäste sich aus Angst vor einer höheren Ansteckungsgefahr nicht in den Innenräumen von Restaurants oder Cafés aufhalten möchten.“ „Im Juli lag der Umsatz in der Gastronomie in Hessen rund ein Drittel unter dem Niveau von 2019. Da ein Großteil der Gäste lieber im Außen- bereich Platz nimmt, sorgen sich viele Unternehmen, dass der Umsatz ab Herbst weiter zurückgeht“, erläutert IHK-Vizepräsident Robert Glaab, Geschäftsführer von Glaabsbräu in Seligenstadt. „Wenn aus- geweitete Außenflächen erlaubt bleiben und Windschutzinstallationen und Heizmöglichkeiten aufgestellt werden dürfen, können sich die Gäste auch in der kalten Jahreszeit gut im Freien aufhalten. Umsätze und Arbeitsplätze wären gesichert.“ Hier könnten die Kommunen durch großzügige Verwaltungspraxis und Erlaubnisse zum Aufstellen genehmigungsfreier Anlagen wie Seitenwänden deutlich zum Erhalt einer vielfältigen Gastronomielandschaft beitragen. „Die Gastronomie ist ein wichtiger Faktor für belebte und lebenswerte Innenstädte. Die Menschen haben ein Bedürfnis, sich zu treffen. Dank der Außengastronomieflächen können sie dies tun, mit gutem Gefühl und ohne sich einem größeren Infektionsrisiko auszusetzen. Es ist eine Win-win-Situation für alle“, sagt Glaab. „Wir wissen, dass in einigen Kommunen bereits über weitere unter- stützende Maßnahmen nachgedacht wird. Für den Austausch hierzu stehen wir als IHK gerne bereit“, betont Schoder-Steinmüller. Auch in der kalten Jahreszeit mehr Gäste im Freien bewirten zu können, kann für Restaurants und Gaststätten im Corona-Jahr existenziell sein. Fo to : S to ck A do be - M ar tin B er gs m a 8 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Weltweit ist einfach. Wenn man einen starken Partner mit internationalem Netzwerk hat. Sparkasse Gießen International Mittelhessen s Weltweit ist einfach. Wenn man einen starken Partner mit internationalem Netzwerk hat. S International Mittelhessen S Sparkasse Offenbach Für saubere Luft und Oberflächen Clevere Kombination gegen Keime Die Labtec Labortechnik GmbH aus Seligenstadt vertreibt UVC-Desinfektionsgeräte sowie Raumlüfter auf HEPA-Filter Basis zur Reinigung der Atemluft und eine antimikrobielle Beschichtung zur langfristigen Oberflächendesinfektion. Ob in Bus, Bahn, Klassenzimmer oder Besprechungsraum, wo sich Menschen gemeinsam aufhalten, können mit der Atemluft Krankheiten übertragen werden. Außerdem hinterlassen sie beim Berühren Keime wie Bakterien und Viren auf Türgriffen, Halterungen und anderen Oberflächen. Von dort aus können die Erreger weiterverbreitet werden. Putzen oder Desinfizieren nützt nichts für die Luftqualität und wirkt auf Gegenständen und Flächen nur für den Augenblick. „UV-Luftreiniger für Innenräume gehören für uns zur herkömmlichen Produktpalette“, sagt Geschäftsführer Thorsten Ball und erklärt: „Reinigen, Desinfizieren und Sterilisieren bildet das Kerngeschäft von Labtec, genauer gesagt Vertrieb und Service für Laborspülmaschi- nen, Thermodesinfektoren, Sterilisatoren, Pharmaspülanlagen und Tierkäfigreinigungsanlagen in der Forschung. Die Geräte können mit UVC-Strahlen Mikroorganismen wie Viren, Bakterien, Hefen und Pilze in Sekunden unschädlich machen.“ Neu im Sortiment sei die permanente, antimikrobielle Beschichtung Dyphox des Regensburger Start-ups Trioptotec. „Hier haben wir die Vertretung für Hessen übernommen. Auf damit behandelten Ober- flächen entsteht durch Licht nach dem Prinzip der Photodynamik eine dünne Schicht aktivierter Sauerstoff. Dieser zerstört Keime. Der rein physikalische Prozess ist für den Menschen unschädlich. Dyphox kann nachträglich aufgetragen werden und wirkt bis zu einem Jahr lang“, berichtet Ball. „Die UV-Beschichtung kann überall zum Einsatz kommen, wo sich Menschen ansammeln“, erklärt Markus Frei, Gründer des Vereins Rodgau Erleben, der Ball beim Ausbau des Vertriebs unterstützt. „Das ist ein Produkt, mit dem man Menschen helfen kann. Ich bin davon absolut überzeugt.“ Als einer der ersten Kunden ließ die Kreisverkehrs- gesellschaft Offenbach acht Busse von Labtec mit der Beschichtung versehen. „Das muss man sich wie einen Klarlack vorstellen: Erst werden die Oberflächen gereinigt, anschließend grundiert und zum Schluss beschichtet“, erklärt Ball. Sein nächstes Projekt mit Frei: Sie wollen Busse mit UVC-Luftdesinfektionsgeräten nachrüsten. www.labtec-online.de Labtec-Geschäftsführer Thorsten Ball in einem der zwischen Langen und Seligenstadt fahrenden Busse der Linie 99, deren Oberflächen im Innen- raum mit Dyphox beschichtet wurden. Fo to : L ab te c 10 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN WIR MACHEN IHNEN DAS BUSINESSLEBEN EINFACHER. ÖKOENERGIE, ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN, IT UND TELEKOMMUNIKATION AUS EINER HAND. Mehr erfahren auf entega.de/geschaeftskunden EINFACH KLIMAFREUNDLICH FÜR ALLE. EN297652_Anzeige_Offenbacher_Wirtschaft_quer_210x136_39L.indd 1 28.01.20 11:26 Zuwachs in allen Tätigkeitsbereichen Mit neuen Mitarbeitern durchs Pandemie-Jahr Die Somentec Software GmbH aus Langen, IT-Spezialist für die Versorgungswirtschaft, bleibt auf Wachstumskurs. Um das zunehmende Auftragsvolumen bewältigen zu können, wurden und werden auch 2020 Stellen neu geschaffen und besetzt. Damit schreibt Somentec einen Trend fort, der seit 2017 Bestand hat: In den letzten vier Jahren ist die Belegschaft des Softwarehauses jeweils um rund zehn Prozent gewachsen. Dem kontinuierlichen Auf- schwung konnten der Corona-Lockdown und die weiterhin spürbaren Folgen der Pandemie nichts anhaben. Die Zuwächse verteilen sich auf alle Tätigkeitsbereiche der Firma – IT, Projektmanagement, Software- entwicklung und -test. Für Christian Hartlieb, als Geschäftsführer für Produktmanagement und Softwareentwicklung verantwortlich, sind zufriedene Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter ein zentraler Faktor: „Als Software- hersteller und IT-Dienstleister sind wir uns sehr bewusst, dass es die Menschen hinter Firma und Produkt sind, die das eigentliche Kapital darstellen.“ www.somentec.de 11Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN WIR MACHEN IHNEN DAS BUSINESSLEBEN EINFACHER. ÖKOENERGIE, ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN, IT UND TELEKOMMUNIKATION AUS EINER HAND. Mehr erfahren auf entega.de/geschaeftskunden EINFACH KLIMAFREUNDLICH FÜR ALLE. EN297652_Anzeige_Offenbacher_Wirtschaft_quer_210x136_39L.indd 1 28.01.20 11:26 Auch in schwierigen Zeiten gut ausbilden Sheraton Offenbach Hotel ist top Der Deutsche Hotel- und Gastronomieverband (Dehoga) hat das Sheraton Hotel Offenbach mit seinem Anfang des Jahres eingeführten Qualitätssiegel „TOP Ausbildungsbetrieb“ ausgezeichnet. V. l. n. r. Dehoga-Geschäftsführerin Kerstin Junghans mit Maria Dittrich, Human Resources Manager, und Dirk Wilhelm Schmidt, General Manager, vom Sheraton Offenbach Hotel bei der Übergabe des Qualitätssiegels „TOP Ausbildungsbetrieb“. Fo to : S he ra to n O ffe nb ac h H ot elDas Siegel hebt besonders engagierte Ausbildungsbetriebe im Hotel- und Gastrono- miebereich hervor. Die Qualitätskriterien sind hoch. Der Zertifizierungsprozess wird maß- geblich durch das Feedback der im Betrieb arbeitenden Auszubildenden beeinflusst. Das Sheraton Offenbach Hotel wurde als eines der ersten Hotels in Deutschland zertifiziert. „Wir engagieren uns seit Jahren sehr für eine gute Ausbildung, so dass die Einführung dieses Qualitätssiegels für uns eine tolle Gelegenheit war, unsere Leistungen zu dokumentieren. Die Auszeichnung ist für uns ein Ansporn, unseren Auszubildenden auch in diesen unberechenbaren Zeiten eine gute Ausbildung zu ermöglichen“, sagt Dirk Wil- helm Schmidt, General Manager des Hotels. www.topausbildung.de 12 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Autohaus Best GmbH Best Nutzfahrzeug-Zentrum Dieselstraße 67-69 63165 Mühlheim am Main www.gewerbe-profis.de Jetzt 7.500 € Umweltbonus beim e-Crafter. On Top: 3.000 € Innovationsprämie sichern! 1 Ein Angebot der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig, für gewerbliche Einzelabnehmer (ohne Sonderabnehmer). Bonität vorausgesetzt. In der Leasingrate ist der Volkswagen Nutzfahrzeuge Umweltbonus (i.H.v. 2.500 €) berücksichtigt. Neben dem Volkswagen Nutzfahrzeuge Umweltbonus besteht ein Anspruch auf einen staatlichen Umweltbonus i.H.v. 5.000 € vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.BAFA.de. Die Auszahlung des Anteils des BAFA erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Der Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2020. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Kundenprämie i.H.v. 3.000 € netto gilt nur für Einzelkunden bei Kauf, Finanzierung und Leasing bis 31.12.2020. Angebot gültig bis 31.12.2020 und nur solange Vorrat reicht. Abgebildete Sonderausstattungen sind im Angebot nicht unbedingt berücksichtigt. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes. FD-Stand: 09.2020. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Preis zzgl. 975 € Überführungskosten und lokaler Zulassungs- kosten. Alle Preise exkl. 16 % MwSt. Jetzt Angebote anfordern: www.autohaus-best.de / e-crafter Volkswagen Nutzfahrzeuge e-Crafter, Frontantrieb, 1-Gang-Automatik, 100 kW (136 PS) Ausstattung: Candy-Weiß, Klimaanlage, Navigation, ParkPilot im Front- und Heckbereich mit aktivem Flankenschutz, LED Scheinwerfer, Rückfahrkamera, Spurhalteassistent u. v. m. Leasing Sonderzahlung (Staatl. Umweltbonus)¹ € 5.000,00 abzgl. Umweltbonus Hersteller¹ € 2.500,00 abzgl. Innovationsprämie¹ € 3.000,00 Nettodarlehensbetrag € 51.400,00 Eff. Jahreszins 2,16 % Laufzeit 48 Monate Jährliche Fahrleistung 10.000 km Monatliche Leasingrate nur € 499,001 2 0 -0 1 0 5 Zugezogen OFFENBACH. Die Morphisto GmbH, Betreiberin eines histologischen Forschungs- und Servicelabors und Ausgliederung des Senckenberg Instituts in Frankfurt am Main, wird ihren Sitz bis Ende des Jahres von Frankfurt in die Offenbacher Schumannstraße verlegen. Das Unterneh- men ist spezialisiert auf die Herstellung von Chemikalien für medizinische und industrielle Applikationen. „Seit der Gründung unseres Unternehmens im Jahr 2005 sind wir stetig gewachsen. In Offenbach haben wir nun umfas- sende Möglichkeiten und neue Kapazitäten, um unsere Geschäftsfelder zu erweitern“, erklärt Geschäftsführer Dr. Michael Gudo. www.morphisto.de Fairpflichtet OFFENBACH. Das Capitol und die Stadthalle haben eine Unterstützungserklärung für den Nachhaltigkeits- kodex der deutschsprachigen Veranstaltungsbranche abgegeben. Die Veranstaltungshäuser haben insbeson- dere die ökologische Nachhaltigkeit in den Fokus genom- men. Unter anderem geht es um den weiteren Einsatz von LED-Beleuchtung, bessere Digitalisierung, Catering aus der Region und um Müllvermeidung. Ziel sei es, die Umstellung gut nachzuweisen und zu dokumentieren, um in drei bis vier Jahren offiziell nach dem deutschen Nachhaltigkeitskodex zertifiziert zu werden. www.stadthalle-offenbach.de www.capitol-online.de Übernommen NEU-ISENBURG. Mit der Übernahme von Lyght Living baut die Furniture Leasing (FLC) GmbH & Co. KG ihre Position am Markt aus. „Wir stärken unsere Marke und erweitern zugleich unser Mietmöbelgeschäft um High- End-Marken wie Vitra“, sagt FLC-Geschäftsführer Daniel Ishikawa. „Darüber hinaus erschließen wir uns mit dem Lyght Living-Kundenstamm die Zielgruppe der Millennials im Alter von 26 bis 40 Jahren, die in Großstädten leben, besonders mobil sein wollen und offen gegenüber neuen Mietmodellen sind.“ www.furniture-leasing.net Der neue SEAT Leon Sportstourer Mit Business Leasing ab 179 € mtl.1 Heusenstammer Str. 3 I 63179 Obertshausen I Parkplatz im Hof SCHAFFEN SIE AUS ALTEN WERTEN NEUE MÖGLICHKEITEN Ankauf von: Schmuck I Gold I Münzen I Uhren I usw. Öffnungszeiten: Mo - Fr 10.00 - 13.00 Uhr & 15.00 - 18.00 Uhr I Samstag nach Vereinbarung Tel. 0 6104 9 531315 I www.goldhaus.net Anz. Goldhaus IHK 90x57mm final.indd 1Anz. Goldhaus IHK 90x57mm final.indd 1 09.09.20 16:4309.09.20 16:43 14 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN 25 Jahre Filtec-Luftfilter GmbH Qualität, Know-how und Service überzeugen Geschäftsführerin Inge Heppenheimer, ihre Tochter Nina Anschütz und ihr zehnköpfiges Team lassen sich die Freude am Unternehmensjubiläum nicht von Corona trüben. Die Pandemie trifft das Unternehmen in Rodgau-Jügesheim zwar, aber Heppenheimer berichtet erleichtert: „Wir konnten Kurzarbeit vermei- den, auch wenn wir Umsatzeinbußen verkraften müssen.“ Das vor 25 Jahren gegründete Unternehmen behauptet sich mit Boden- und Deckenfiltern, Grob- und Feinstaubfiltern, Taschen- und Kompaktfiltern, Metall- und Fettfangfiltern sowie Filterpatronen und -schläuchen am Markt. Kunden hat es im In- und Ausland vor allem in der Industrie, dem Autohandwerk sowie in der Klima- und Lüftungs- technik. „Die Qualität unserer Produkte stimmt, unser Team kennt sich bestens mit dem Einsatz verschiedenster Filtermedien aus, wir haben einen freundlichen, zuverlässigen Kundenservice und einen Mitarbeiter- stamm, der uns seit mehr als 20 Jahren die Treue hält“, erklärt die Geschäftsführerin ihren Unternehmenserfolg. In die Zukunft blickt sie optimistisch – ihre Tochter wird ihr Lebenswerk weiterführen. www.luftfilter-filtec.de Unternehmensgründerin Inge Heppenheimer (l.) steuert die Filtec-Luftfilter GmbH gemeinsam mit ihrer Tochter Nina Anschütz sicher durchs Jubiläums- und Corona-Jahr. Fo to : F ilt ec 15Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Alles neu – Logo, Formulare und Website Ein frischer Unternehmensauftritt 2019 feierte das Verzollungsbüro Butz GmbH sein 40-jähriges Bestehen. Nun präsentierte es seinen neuen, zeitgemäßen Unternehmensauftritt. „Als mein Mann Heinz vor mehr als 40 Jahren die Idee hatte, Zollabfertigung als Dienstleistung anzubieten, hofften wir, irgendwann ganz aus dem Angestelltenverhältnis auszusteigen und von dem Geschäft leben zu können“, sagt Mitgründerin Brigitte Butz. Offensichtlich wussten und wissen die Kunden zu schätzen, welch anspruchsvolle und komplizierte Arbeit ihnen die Verzollungsspezialisten abnehmen, damit sie sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können. Heute gibt es 25 „Butzianer“. Auch Stefan und Claudia Butz, die Kinder des 2015 verstorbenen Gründers, gehören zum Team. „Mit den Jahren wurde die Arbeit immer anspruchsvoller – sei es durch neue Regularien oder sich ändernde politische Rahmen- bedingungen. Aber der Leitsatz meines Vaters ‚Wo andere aufhören, fangen wir erst an‘, wird nach wie vor gelebt“, sagt die Juniorchefin. Zur Neugestaltung des Unternehmensauftritts kamen die Business Angels Rödermark ins Boot und unterstützten die Geschäftsleitung mit einem geschulten Blick von außen. Das Logo, die Website, Vordrucke und Formulare – alles, womit sich die Butz GmbH an Interessenten, Geschäftspartner und Kunden wendet, spiegelt ihn wider. Dessen Herzstück lautet: „Wir lieben Grenzen.“ www.butz.de Wo andere aufhören, fangen wir erst an. Enthüllung des neuen Butz-Logos am Firmen- gebäude im Beisein von Rödermarks Kämmerin Andrea Schülner, Business- Angel Peter Raesch, Brigitte Butz, Claudia Butz und Betriebsleiter Giuseppe Guzzardella sowie Bürger- meister Jörg Rotter. Fo to : A re ns -D ür r/ IH K 16 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Heute entwickelt ein achtköpfiges Team individuelle Kommunikations- konzepte für nationale und internationale Kunden. „Anscheinend haben wir etwas richtig gemacht – seit 50 Jahren beschäftigen wir uns damit, die Zukunft in Szene zu setzen, die Welt von morgen anfassbar zu machen und innerhalb der Branche neue Impulse zu setzen“, sagt Geschäfts- führerin Ulrike Wernig-Pohlenz. In Zeiten von Corona hat die Agentur ihr Portfolio um Webinare zu alternativen Messekonzepten ausgeweitet. Gegründet wurde HDW – das Haus der Werbung – 1970 von Alfred und Beate Pohlenz in Frankfurt. Mit Projekten für die Mainmetropole machte sich die Agentur einen Namen, darunter eine auffällige Plakatreihe: „Die Kampagne ist in Zusammenarbeit mit dem Künstlerpaar Charly und Estine Estenfelder entstanden und hat bereits damals ein visuelles State- ment gesetzt. Ebenso wie das Bodypainting, das mit dem Künstler Ferry Ahrlé realisiert wurde: Frankfurts Sehenswürdigkeiten auf dem Körper eines Modells“, erzählt Wernig-Pohlenz. „Meine Eltern haben schon damals Storytelling betrieben, Konzepte entworfen, um Themen oder Ausstellungsobjekte zu inszenieren und diese Menschen näherzubringen. Es gab zwar Messebauer, aber niemanden, der die Vorarbeit geleistet hat. Diese Lücke haben sie gefüllt“, erklärt die 36-Jährige, die diese Tradition fortsetzt. Die Weiter- entwicklung Offenbachs zum Innovations- und Designstandort ist ihr und ihrem Team ein besonderes Anliegen. „Seit 1978 ist HDW Partner hier zu Hause, wir engagieren uns alle ehrenamtlich und haben als Agentur auch am Masterplan zur Stadtentwicklung mitgewirkt, den die IHK initiiert hat. Die Offenbach-Liebe ist definitiv da.“ https://hdw-partner.de 50 Jahre Designagentur HDW Partner in Offenbach Die Welt von morgen anfassbar machen Grund zum Feiern in schwierigen Zeiten: Die Offenbacher Designagentur HDW Partner ist 50 Jahre alt. Seit 1970 haben die Experten für Markenentwicklung und Ausstellungsdesign den Wandel der Medienlandschaft nicht nur durchlebt, sondern aktiv mitgestaltet. Wir realisieren den reinen Glasfaserausbau in Ihrem Gewerbegebiet. deutsche-glasfaser.de/business Deutsche Glasfaser Business GmbH / Am Kuhm 31 / 46325 Borken Schneller, stabiler, wirtschaftlicher. Glasfaser für Ihr Unternehmen. 0800 281 281 2 anrufen und Beratungsgespräch vereinbaren! 17Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Arbeitsjubiläen Überreichen Sie Ihren langjährigen Mitarbeitern zu deren Arbeitsjubiläum als sichtbare Anerkennung eine Urkunde der IHK Offenbach am Main. Das Jubiläum wird auf Wunsch zusätzlich in unserer Mit- gliederzeitschrift „Offenbacher Wirtschaft“ veröffentlicht. Bei Interesse teilen Sie uns bitte mit: ❙ Name des Jubilars ❙ Jubiläumsdatum ❙ genaue Firmierung des Unternehmens (entsprechend Eintragung in Handels- register bzw. Gewerbeanmeldung) Die Kosten für eine Urkunde mit Rahmung betragen 30 Euro inkl. MwSt. Weitere Informationen unter www.offenbach.ihk.de/P2863/ Kontakt IHK-Kundenzentrum Telefon 069 8207-0 | Fax -149 service@offenbach.ihk.de 35 Jahre Alexander Göbel HEMA Maschinen- und Apparateschutz GmbH 30 Jahre Tobias Kurtz Autovermietung Edgar Lang Abdallah Ould Hadri Baake GmbH & Co. KG Van Minh Nguyen Michael Rohmann EAB Elektroanlagenbau GmbH Rhein/Main Musa Savci PICARD Lederwaren GmbH & Co. KG Jens Münzel Röder Präzision GmbH 25 Jahre Vesnica Tupek Tarascio Baake GmbH & Co. KG Karin Nessel Hohmann & Sohn GmbH Torsten Gottschalk Oliver Quell Jan Zimmermann PICARD Lederwaren GmbH & Co. KG Patrick Häfner Templet Deutschland GmbH 20 Jahre Peter Cegielski Ing. R. Gruner GmbH & Co. KG Nicole Soravia Claudia Volk PICARD Lederwaren GmbH & Co. KG 15 Jahre Luciano Taranto Baake GmbH & Co. KG Pietro Sermon Gefinal Blech- und Stahlbau GmbH Ilias Doll Saskia Horváth PICARD Lederwaren GmbH & Co. KG 10 Jahre Alexander Grimm Arno Arnold GmbH Radoslav Stojacic Herth+Buss Fahrzeugteile GmbH & Co. KG Sandra Müller Florian Schmidt Linda Schösser Heike Wolff PICARD Lederwaren GmbH & Co. KG Nie wieder Türöffnung oder Schlüsseldienst! Nie wieder ausgesperrt! Schlüsselaufbewahrung im Schlüsseltresor 18 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Feste Zähne an einem Tag? Das geht – mit Hightech und perfekter Teamarbeit Zwischen Implantation und der Versorgung mit Zahn- ersatz können oft Monate vergehen. Doch es geht auch anders. Wenn die Voraussetzungen passen, ist es möglich, dass der Patient bereits an einem einzi- gen Tag komplett versorgt aus der Praxis kommt. Auf dieses Konzept „Feste Zähne an einem Tag“ hat sich Dr. Tobias Locher in Mühlheim spezialisiert. Herr Dr. Locher: feste Zähne an einem einzigen Tag – wie geht das? Das klassische Konzept wurde erheblich weiterentwickelt, sodass jetzt Implantate und Zahnersatz tatsächlich an einem einzigen Termin eingesetzt werden können. Wir sammeln im Vorfeld alle Informationen digital, sodass der Zahnersatz bereits fertig gemacht werden kann, bevor die Implantate gesetzt werden. Dazu erstellen wir über eine 3-D-Aufnahme eine exakte Abbildung des Kiefers. Die- se zeigt, welcher Bereich des Kiefers sich am besten für die Aufnahme der Implantate eignet. Anhand dieser Auf- nahme wird der Zahnersatz von Zahntechnikermeistern im spezialisierten Labor auf einem hochmodernen CAD- CAM-Gerät hergestellt. Morgens werden die Implantate, wie vorab in der 3-D-Software geplant, vollnavigiert in den Kieferknochen eingebracht. Direkt nach dem Ein- bringen der Implantate wird der schon fertige Zahnersatz dann eingesetzt. Dadurch, dass der Zahnersatz bereits im Vorfeld fertig ist, kann die Behandlungszeit stark redu- ziert werden. Der Zahnersatz ist sofort mit weicher Kost belastbar. Geht das bei jedem Patienten? Das hängt von der Beschaffenheit des Kieferknochens ab. Wenn dieser gesund ist, können die Implantate sofort belastet werden, und dann eignet sich auch diese Me- thode. Das muss der Zahnarzt vorher prüfen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann es auch schon los- gehen. Die Vorteile liegen auf der Hand: nicht nur, dass es schneller geht – der Patient braucht nur eine Anästhesie und erspart sich lästige Abdrucknahmen sowie die Zwi- schenversorgung mit einem Provisorium. Wie steht es mit der Haltbarkeit – ist diese mit dem klassischen Konzept vergleichbar? Die Haltbarkeit zum klassischen Vorgehen ist exakt die gleiche, da die Materialien, mit denen der Zahnersatz im Labor hergestellt wird, die gleichen sind. Durch die mo- derne 3-D- und Scan-Technik können wir jetzt in unserem Labor alle Informationen darüber, wo sich die späteren Implantate befinden, vorab liefern, sodass die Produktion schon vor der eigentlichen Implantatinsertion stattfindet. Übernimmt die Kasse einen Teil der Kosten? Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich an den Kos- ten des Zahnersatzes mit einem Festzuschuss. Der Zu- schuss ist beim klassischen wie auch bei unserem wei- terentwickelten Vorgehen gleich hoch. Die Implantate selbst werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Sowohl die private Krankenkasse als auch die Zusatzversicherung übernehmen in der Regel die Kosten der Behandlung. Dr. Tobias Locher ist Fachzahnarzt für Oralchirurgie und international anerkannter Implantologe aus Mühlheim. Erweiterte Behandlungszeiten Unsere Praxis hat auch samstags, nach vorheri- ger Terminvereinbarung, für Sie geöffnet. Unser Team setzt sich aus mehreren erfahrenen Spezi- alisten zusammen und bietet alle zahnärztlichen Behandlungen auf höchstem Niveau unter einem Dach. Vereinbaren Sie einen Termin. Dres. Locher & Partner Bischof-Ketteler-Straße 31-33 · 63165 Mühlheim-Lämmerspiel Telefon +49(0)6108/6 89 80 · www.zahnarzt-muehlheim.de – Advertorial – Auch SAMSTAGS geöffnet! Fo to : A re ns -D ür r/ IH K Am 1. Juli 1960 eröffnete der Geschäftsmann eine freie Tankstelle an der Waldstraße in Offenbach. „Der Liter Benzin kostete 56 Pfen- nige, heute wären das 28 Cent. Damals gab es viel mehr Service. Wenn ein Kunde kam, ging ich zum Auto, machte die Tür auf und sagte: ‚Guten Tag der Herr, was möchten Sie bitte? Darf ich volltanken?‘ Oft lautete die Antwort: ‚Nein, für zehn Mark‘“, erinnert er sich. Als er auch Autoreparaturen anbot, zeigte sein Nachbar ihn an. Reissner legalisierte die Tätigkeiten, indem er ohne Lehrzeit die Gesellen- und die Meisterprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker ablegte. Zeitweise unterhielt er eine weitere Tankstelle am Odenwaldring. Bis 1974 schöpfte er diverse Verdienstmöglichkeiten aus: „Autos lackieren, Karosseriebau, Zube- hörhandel, Begutachtung von Unfallschäden, Beteiligung an anderen Firmen – ich war halt strebsam“, sagt er. Und eigentlich wollte er von der Tankstelle fort, um nicht länger schwarze Fingernägel zu haben und giftige Dämpfe einzuatmen. Von Heusenstamm nach Kalifornien Die Begegnung mit einem „bankrotten Fellhändler“ im Jahr 1993 brachte die Wende. „Wir haben in Jugoslawien ausschließlich australische Merinolammfelle gerben, färben und zurichten lassen. Diese Felle sind das Beste für Autositze. In Jugoslawien haben zeitweise 16 Gerbereien für uns gearbeitet. Das Geschäft lief bombastisch, vor allem der Birgit Arens-Dürr hat bei Reissner Lammfelle reingeschaut 20 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 Herbert Reissner (l.) und sein Sohn Richard begutachten Lammfelle, aus denen Autositz- bezüge gearbeitet werden sollen. NACHRICHTEN Herbert Reissner sieht auf sechs bewegte Jahrzehnte als Unternehmer zurück. Schwierige Phasen hat er beherzt und mit Humor gemeistert. Export in die USA. 1986 klettert der Umsatz auf 16 Millionen D-Mark. In den USA hatte er kuriose Begegnungen, zum Beispiel mit Mister Marty Ballan, der ihn wegen einer Reklamation nach New York bestellte, aber gar nicht da war. „Ich musste ihm 2.000 Kilometer nach Florida hinterherreisen“, erzählt der heute 83-Jährige. In einer Villa am Strand mit goldenen Bad- Armaturen bekam er doch einen Scheck über 88.000 Dollar, weil Ballan die reklamierte Ware zwischenzeitlich verkauft hatte. Ein anderer amerikanischer Geschäftspartner ging pleite und übertrug Reissner sieben Fell-Boutiquen in der Bucht von San Francisco. Als der Dollar an Wert verlor, gab der Offenbacher das USA-Geschäft auf und saß auf einem Berg von Ware. Die nass gesalzenen Rohschaffelle erhitzten sich im Lager und faulten durch. „Es war herrlich“, lacht er heute darüber. Das Geschäft mit Autofellen ging drastisch zurück, weil mehr Fahrzeuge geleast wurden. „Für ein fremdes Auto haben die Leute keine Lammfelle mehr gekauft“, erklärt der Jubilar. Dann wurden Tierfelle generell unpopulär. 1991 begann der Jugoslawien- krieg. „Wir wichen nach Ungarn aus. Aber unsere unerfahrenen Partner konnten nicht richtig gerben. 1993 hatten wir nur noch acht Prozent des früheren Umsatzes“, berichtet er. Seit 1996 importiert Reissner fertige Lamm- fell-Produkte aus China. 2003 entstand die Firma Engel Reitsport mit einer eigenen Produktlinie. Reissner ließ seine Sattelkissen patentieren. Reitsport- artikel hat er genauso im Angebot wie Stiefel, 16 verschiedene Hausschuhmodelle, Baby- felle, Schals oder Betteinlagen – alle aus dem Naturmaterial Lammfell hergestellt und im Unternehmen entwickelt. Ganz oben bei Amazon Vor 15 Jahren begann er mit eigenen Websites und Online-Shops. „Das Geschäft über Amazon, Ebay und andere Plattformen läuft jedes Jahr besser – durchschnittliche Steigerung 15 Prozent. Wir sind mit manchen Produkten die Nummer eins bei Amazon. Und beim Online-Handel musst du ja gegen die ganze Welt ankämpfen!“, freut er sich. Er hat acht Angestellte für das Internet-Geschäft. Sein Sohn fertigt mit zwei Mitarbeitern maß- geschneiderte Sitzbezüge. „Klein bleiben“ sei immer Teil seines Erfolgs- rezepts gewesen. „Auf den Messen haben sich die ‚Großen‘ über mich lustig gemacht. Die meisten gibt es heute nicht mehr“, sagt er. www.reissner-lammfelle.de www.engel-reitsport.de Herbert Reissner (M.) 1960 an seiner Tankstelle. Foto: Reissner 21Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Strothoffs Lebenswerk wird Stiftung Für die Zukunft aufgestellt MHK-Gründer Hans Strothoff hat frühzeitig veranlasst, dass sein Lebenswerk als Ganzes bestehen bleibt. Wie die MHK Group mit Sitz in Dreieich künftig geführt werden soll, präsentierte der Aufsichtsratsvorsitzende Professor Rainer Kirchdörfer gemeinsam mit dem Vorstand im Rahmen einer Gedenkfeier am 29. September 2020. „Hans Strothoff hat verfügt, dass die MHK Group in Gänze zusammen- bleibt, und das ist wirtschaftlich und mit Blick auf die Zukunft auch genauso richtig“, erläuterte Kirchdörfer. Als Testamentsvollstrecker werde er die Ideen und Wünsche des Verstorbenen umsetzen und damit die neue Struktur, die aus der Gründung und personellen Beset- zung einer Stiftung besteht. Die einzelnen MHK-Gesellschaften werden direkt oder indirekt unter der zukünftigen Stiftung aufgehängt sein. Für die Mitarbeiter und Gesellschafter der MHK Group ergeben sich aus der neuen Struktur keinerlei spürbare Veränderungen. Die operative Führung der Unternehmensgruppe wird auch zukünftig der Vorstand gemeinschaftlich übernehmen. Als neuer Vorsitzender wird Werner Heilos für die Koordination und strategische Ausrichtung sowie für die Bereiche Personal, Finanzen und Recht zuständig sein. Er wird den Übergang in die neue Zeit begleiten und tragen. In einem Geschäftsverteilungsplan, der auf der jüngsten Aufsichtsratssitzung verabschiedet wurde, wurde jeder Geschäftseinheit ein Vertreter im Vorstand zugeordnet: Wolfgang Becker verantwortet das Ressort Zentralregulierung, Delkredere und betriebswirtschaftliche Händler- beratung. Frank Bermbach obliegt der Bereich Bankdienstleistungen, Versicherungen und interne IT. Für das Ressort Gesamtvertrieb, Logistik und Facility Management zeichnet Dr. Olaf Hoppelshäuser verantwortlich. Kirk Mangels ist für die Bereiche Marketing, Unterneh- menskommunikation, Bildungseinrichtungen und zusätzlich für die Digitalisierung zuständig. Dazu gehören auch die IT-Gesellschaften der Gruppe. Donald Schieren betreut weiterhin das Ressort Beschaffungs- marketing. „Aus meinen Gesprächen mit den verschiedenen Gremien kann ich berichten, wie einstimmig diese Entscheidungen von allen Seiten begrüßt wurden. Auch das ist ein klares Signal für den Zusammenhalt innerhalb der MHK Group“, betont Kirchdörfer. www.mhk.de Im August verstarb MHK-Unternehmens- gründer Hans Strothoff. Seine Nachfolge regelte er mit Bedacht. Der MHK-Vorstand (v. l. n. r.) Dr. Olaf Hoppelshäuser, Wolfgang Becker, Donald Schieren, Werner Heilos, Frank Bermbach und Kirk Mangels. Fo to : M H K Gr ou p Fo to : M H K Gr ou p 22 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN Tochter Isabelle Mang (l.) und ihre Eltern Simone Weinmann-Mang (r.) und Wolf Mang leiten seit Anfang des Jahres gemeinsam die Geschicke der Arno Arnold GmbH. Fo to : A rn o Ar no ld Unternehmensnachfolge gesichert Jung, weiblich, verantwortungsbewusst Isabelle Mang, die Tochter des Geschäftsführer-Ehepaars Wolf Mang und Simone Weinmann-Mang, ist seit Anfang 2020 die dritte Geschäftsführerin des Familienunternehmens Arno Arnold GmbH in Obertshausen. Isabelle Mang hat ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der WHU Otto Beis- heim School of Management mit dem Master abgeschlossen und ihr Interesse an Management in kulturell unterschiedlichen Gesellschaften in Bangalore, Mumbai, Singapur und Stockholm vertieft. Berufserfahrung sammelte sie bei großen Kon- zernen wie Ĺ Oréal und Beiersdorf, aber auch in der Start-up Industrie bei Home24 und Rocket Internet in Paris. Den Wunsch, tiefer in die Welt der „New Economy“ einzutauchen, erfüllte sie sich durch ihre zweijährige Tätigkeit im europäischen Hauptquartier von Google in Irland. „Neue unternehmerische Impulse zu setzen, war schon meine Leidenschaft, als ich die Gründerkonferenz ‚IdeaLab!‘ der WHU mitorganisiert habe. Aber die Wurzeln, die Tradition und das Bestehen des Familienunternehmens haben einen hohen Stellenwert für mich. Ich fühle mich als sechste Generation verantwortlich für den Fortbestand des Unternehmens. Meine Arbeitserfahrung hat mir sehr deutlich die Gratwanderung zwischen analoger und digitaler Welt, zwischen Tradition und Dis- ruption, zwischen menschlicher und künstlicher Intelligenz gezeigt. Das Geheimnis eines erfolgreichen Unternehmens ist für mich, die richtige Balance zwischen diesen scheinbaren Gegensätzen zu finden“, sagt die junge Geschäftsführerin. www.arno-arnold.de PLANUNG – PRODUKTION – MONTAGE WOLF SYSTEM GMBH 94486 Osterhofen Tel. 09932 37-0 gbi@wolfsystem.de WWW.WOLFSYSTEM.DE INDUSTRIE | GEWERBE | STAHL 23Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NACHRICHTEN DIE VORTEILE DES NEUEN STANDARDS ÜBERWIEGEN 5G – die Zukunft ist jetzt Der Mobilfunkstandard 5G ist derzeit ein allgegenwärtiges Thema. Welche Chancen und Risiken sind damit verbunden? Zeit für eine Bilanz. 5G transformiert den Mobilfunk und ist gleichzeitig Voraussetzung für Transformationen in diversen Bereichen des Arbeits- und Privatlebens. 24 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Ali Erdem Der Autor Ali Erdem ist Cluster- Manager bei dem Netzausrüster Ericsson in Mörfelden-Walldorf. Er engagiert sich bei den Wirtschafts- junioren (WJ) Offenbach. Die vier Mobilfunknetzanbieter Deutsche Telekom, Vodafone, Telefònica und 1&1 Versatel wollen bis zum Jahr 2024 ein flächendeckendes Netz in Deutschland aufbauen. Bisher haben sie circa 10.000 Mobilfunkstandorte 5G-fähig gemacht. Ein Schlüsselmerkmal der Technologie ist eine niedrige Latenzzeit. Das ist die Verzögerungszeit der Funksignale zwischen den Mobil- funkstandorten. Diese ermöglicht eine annähernde Echtzeit-Kommunikation. Die ist wiederum Voraussetzung für viele Anwendungen, wie zum Beispiel das autonome Fahren. Weitere 5G-Merkmale sind ein geringerer Energiebedarf, eine hohe Flexibilität und Stabilität. Revolutionäre Chancen Im Unterschied zur 3G- und 4G-Technik, ermöglicht 5G das sogenannte „Network Slicing“: Dieses Netz ist in der Lage, mehrere Frequenzen intelligent zusammenzuführen. So können hohe Datenraten in Echtzeit übertragen werden und zum Beispiel viele Autos miteinander kom- munizieren, während sie autonom durch die Stadt fahren. Gleichzeitig können sich Fahrzeuge mit Parkplätzen verständigen, die melden, ob sie frei oder besetzt sind. Die Parkplatzsuche wird verkürzt, die Umwelt entlastet. Bisher – das sollte man sich bewusst machen – geht ein Drittel des urbanen Verkehrs auf die Parkplatzsuche zurück. Die Anzahl an unbemannten Drohnen und Lufttaxis wird massiv zunehmen. Ein menschlicher Fluglotse kann sieben Flugzeuge gleichzeitig überwachen. 5G ermöglicht einer einzigen Anwendung, mit künstlicher Intelligenz (KI) 100.000 unbemannte Drohnen und Lufttaxis zu steuern und zu beaufsichtigen. Bereits jetzt kann jedes Unternehmen ein eigenes Campus-Netz, also ein 5G-Netz nur für das eigene Firmengelände, installieren. Darüber können Produktionsmaschinen miteinander kommunizieren und die Intralogistik kann optimiert werden. Per 5G können Geräte oder Maschinen melden, dass sie bald ausfallen werden und ersetzt werden müssen. Dazu müssen sie mit Sensoren ausgestattet und mit dem 5G-Netz verbunden werden. Ein Verschleißteil signalisiert dem Hersteller dann zum Beispiel, dass es vor Ablauf von zehn Stunden ausgewechselt werden muss. Ersatz kann rechtzeitig beschafft und werden und es lässt sich vermeiden, sich die Produktion verzögert oder gar ausfällt.Fo to : s to ck .a do be .c om Fo to : P riv at 25Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Spricht etwas dagegen? 5G ist ein Thema, das polarisiert und zum Teil heftigen Widerstand hervorruft. Gegner behaupten zum Beispiel, es verursache ein Bienen- und Vogelsterben. Wissenschaftliche Studien konnten diesen Zusammenhang nicht belegen. Grundsätzlich hat die WHO schon 2011 darauf hingewiesen, dass es zu einer Zunahme an Gehirntumoren durch Funkstrahlen kommen kann. Doch einerseits fehlt dafür nach wie vor der wissenschaftliche Beleg. Andererseits muss man sich vor Augen halten, dass die ersten Generationen an Mobilfunkgeräten in den 1990er-Jahren viel mehr Strahlung abgaben, als es moderne Geräte tun. Sicher, der neue Standard bietet noch bessere Möglich- keiten, um Daten zu sammeln und zu missbrauchen. Gefahr geht hier in erster Linie von nichtdemokratischen Staaten aus. Es ist da. Es wird ausgebaut Ob man 5G befürwortet oder ablehnt, sein Ausbau ist nicht aufzuhalten. In den kommenden Jahren wird das alte 3G-Netz abgeschaltet, um Platz zu machen für den flächendeckenden Einsatz der neuen Technik. Am Ende des Tages zeigt sich, dass ein gut ausgebautes 5G-Netz enorme Chancen bietet. Es wird unser Leben nachhaltig verändern und es sowohl erleichtern als auch beschleunigen. Autor Ali Erdem Telefon 0173 3965954 campusnetze@t-online.de Am Ende des Tages zeigt sich, dass ein gut ausgebautes 5G-Netz enorme Chancen bietet. 26 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Manfred Kind 6 NOTAR Olaf Meister 4 NOTAR Thorsten Wolf 7·8 NOTAR Dr. Hans-Joachim Leonhardt 2·3 NOTAR Silvia Lackenbauer 5 Michael Ruthardt 5 Katja Schröder 1 MEDIATORIN Stefan Hering, LL.M. Rechtsanwälte und Notare VERTRAUEN AUF ERFAHRUNG Fachanwälte für: 1 Arbeitsrecht · 2 Familienrecht · 3 Gewerblichen Rechtsschutz 4 Handels- und Gesellschaftsrecht · 5 Insolvenzrecht 6 Miet- und Wohnungseigentumsrecht · 7 Steuerrecht · 8 Verwaltungsrecht Berliner Straße 40 | 63065 Offenbach am Main | Telefon 069/829900 www.knolle.de | www.mentor-ag.de Rechtsanwälte und Notare VERTRAUEN AUF ERFAHRUNG Olaf Meister 4 NOTAR Thorsten Wolf 7·8 NOTAR Dr. Hans-Joachim Leonhardt 2·3 NOTAR Silvia Lackenbauer 5 Michael Ruthardt 5 Katja Schröder 1 MEDIATORIN Stefan Hering, LL.M. Luisa Stein, LL.M. 6 Fachanwälte für: 1 Arbeitsrecht · 2 Familienrecht · 3 Gewerblichen Rechtsschutz 4 Handels- und Gesellschaftsrecht · 5 Insolvenzrecht 6 Miet- und Wohnungseigentumsrecht · 7 Steuerrecht · 8 Verwaltungsrecht Berliner Straße 40 | 63065 Offenbach am Main | Telefon 069/829900 www.knolle.de | www.mentor-ag.de Rechtsanwälte und Notare VERTRAUEN AUF ERFAHRUNG Olaf Meister 4 NOTAR Thorsten Wolf 7·8 NOTAR Dr. Hans-Joachim Leonhardt 2·3 NOTAR Silvia Lackenbauer 5 Michael Ruthardt 5 Katja Schröder 1 MEDIATORIN Stefan Hering, LL.M. Luisa Stein, LL.M. 6 Fachanwälte für: 1 Arbeitsrecht · 2 Familienrecht · 3 Gewerblichen Rechtsschutz 4 Handels- und Gesellschaftsrecht · 5 Insolvenzrecht 6 Miet- und Wohnungseigentumsrecht · 7 Steuerrecht · 8 Verwaltungsrecht Berliner Straße 40 | 63065 Offenbach am Main | Telefon 069/829900 www.knolle.de | www.mentor-ag.de Rechtsanwälte und Notare VERTRAUEN AUF ERFAHRUNG Olaf Meister 4 NOTAR Thorsten Wolf 7·8 NOTAR Dr. Hans-Joachim Leonhardt 2·3 NOTAR Silvia Lackenbauer 5 Michael Ruthardt 5 Katja Schröder 1 MEDIATORIN Stefan Hering, LL.M. Luisa Stein, LL.M. 6 Fachanwälte für: 1 Arbeitsrecht · 2 Familienrecht · 3 Gewerblichen Rechtsschutz 4 Handels- und Gesellschaftsrecht · 5 Insolvenzrecht 6 Miet- und Wohnungseigentumsrecht · 7 Steuerrecht · 8 Verwaltungsrecht Berliner Straße 40 | 63065 Offenbach am Main | Telefon 069/829900 www.knolle.de | www.mentor-ag.de Olaf Meister 4 NOTAR Thorsten Wolf 6∙7 NOTAR Dr. Hans-Joachim Leonhardt 2∙3 NOTAR Stefan Hering LL.M. Luisa Stein LL.M. 5 Ulrike Fuchs 1 VERTRAUEN AUF ERFAHRUNG Fachanwälte für: 1 Arbeitsrecht ∙ 2 Familienrecht ∙ 3 Gewerblichen Rechtsschutz 4 Handels- und Gesellschaftsrecht · 5 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 6 Steuerrecht · 7 Verwaltungsrecht Das Bundesurlaubsgesetz war über viele Jahre kein Anlass zu Streitigkeiten. Angestoßen durch verschiedene Entschei- dungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben sich in den letzten Jahren aber eine Vielzahl von Konfliktfeldern entwickelt. Zugleich wurde durch die Gerichte der Text des Bundesurlaubsgesetzes gewissermaßen um- und neu ge- schrieben. Ganz aktuell hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EUGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis überhaupt verjähren können. Anlass war eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Dieses hat festgestellt, dass Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung unterlie- gen. Das BAG hat nun den EuGH aufgefordert, sich zu dieser Frage zu positionieren. Bis eine Entscheidung des EuGHs vorliegt, sollte man davon ausgehen, dass es keine Verjährung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis gibt, sich Urlaubsansprüche also über viele Jahre aufsummieren können. Dabei spielt kei- ne Rolle, dass nach den Regelungen des Bundesurlaubsge- setzes der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen ist und nicht genommener Urlaub Ende März des Folgejahres verfällt. Es bleibt abzuwarten, wie der EUGH in der Sache entscheidet, in der Vergangenheit hat er allerdings regelmäßig zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entschieden. Was ist also zu tun? Zunächst einmal könnten und sollten Arbeitsverträge so überarbeitet werden, dass zumindest der Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen im Kalen- derjahr hinaus geht, aus dem System der „Unverfallbarkeit“ herausgenommen wird. So wird zumindest das Risiko be- grenzt. Darüber hinaus bietet es sich an, den gesamten Urlaubsan- spruch (alter und neuer Urlaub) zu Beginn eines Kalenderjah- res jeweils zu dokumentieren und die Dokumentation durch beide Arbeitsvertragsparteien abzeichnen zu lassen. Ein Ver- zicht auf mögliche Ansprüche wird in einer solchen Erklärung zwar nicht liegen, zumindest eine klare Regel zur Beweislast wird jedoch erreicht. Die Arbeitsvertragspartei, die meint, eine solche Bestätigung sei fehlerhaft gewesen, wird dies nämlich darlegen und beweisen müssen. Im Übrigen hat das BAG bereits 2019 entschieden, dass ein Verfall von Ansprüchen auf Urlaubsgewährung jedenfalls im- mer dann eintritt, wenn die Arbeitnehmer/innen unter Mit- teilung der jeweils noch bestehenden Urlaubstage rechtzeitig und darauf ausdrücklich hingewiesen wurden. Wann der Hin- weis zu geben ist, hat das BAG leider offengelassen. Es spricht einiges dafür, deshalb vorsorglich und mindestens zweimal im Jahr einen Hinweis zu geben, einmal zeitnah im Frühjahr, zum Beispiel wenn festgestellt wird, welche Urlaubsansprü- che es überhaupt gibt und dann im Herbst, wenn noch be- stehende Urlaubsansprüche im laufenden Jahr genommen werden können. Ulrike Fuchs Thorsten Wolf Rechtsanwältin Rechtsanwalt DAS URLAUBSRECHT, EIN NEUER DAUERBRENNER – Advertorial – Transformation kommt im Autohandel an Autohaus MAX hat die Weichen gestellt Die Autobranche ist mit vielen Veränderungen konfrontiert. Das Autohaus MAX in Offenbach hat sich darauf eingestellt und unter anderem seine Kompetenzen zur E-Mobilität rechtzeitig gestärkt. „Die Autos sind zunächst zwar erklärungs- bedürftig. Das heißt aber nicht, dass es kompliziert ist, ein Elektromobil zu fahren. Ganz im Gegenteil. Wenn man erst einmal die Vorteile erkannt hat, heißt es nur noch einsteigen und losfahren. Weniger Lärm, keine Abgase, großer Innenraum, lange Lebensdauer, deutlich wartungsfreier als ein Verbrennungsmotor und dazu noch eine tolle Beschleunigung“, schwärmt Verkaufs- leiter Uwe Benning. Zudem gebe es hohe Förderungen vom Bund und vom Hersteller. Bei einem coronakonformen Probefahrt- Event im August 2020 wurden die inter- essierten Kunden beim Fahren über Funk unterstützt. Auch in den Ausstellungsräumen informierte sie geschultes Fachpersonal, zeigte weitere E- und Hybrid-Fahrzeuge von VW und Audi und erklärte zum Beispiel das Aufladen. Über den VW-Ladedienst „We Charge“ sollen Kunden ihr E-Auto künftig an mehr als 150.000 öffentlichen Stationen in Europa laden können. Der Hersteller verspricht, den Umstieg auf das Elektroauto so attraktiv wie möglich zu gestalten. Für die nächsten zehn Jahre sind konzernweit fast 75 neue E-Modelle geplant. Branche im Wandel „Das Thema Elektromobilität ist ein wesent- licher, aber schlussendlich nur ein Teil der Veränderungen, mit denen die Autobranche in den nächsten Jahren konfrontiert ist. Weitere Schwerpunkte sind die Digitalisierung der Fahrzeuge und das autonome Fahren. Wir stellen uns diesen neuen Themenfeldern mit allen Konsequenzen und investieren sowohl in technische Ausstattung als auch in die Personalentwicklung“, erklärt Benning und berichtet: „Hoch qualifizierte Mitarbeiter – sei es im Verkauf oder im Service – sind die Grundvoraussetzung, um am Markt der Zukunft zu bestehen. Die Komplexität und die Möglichkeiten der neuesten Modellgeneratio- nen müssen den Nutzern erklärt werden. Das ist nur bedingt im bisher üblichen Fahrzeug- Übergabeprozess zu vermitteln. Wir haben Vertriebsmitarbeiter mit hervorragenden Kenntnissen zu E-Mobilität und Ladestruktu- ren eingestellt beziehungsweise ausgebildet und entwickelt. Hierdurch können wir unsere Kunden fundiert beraten – von der Konfigu- ration des Fahrzeuges bis zur Installation von Ladevorrichtungen im privaten Bereich. Unser komplettes Verkaufsteam hat Schulungen der von uns vertretenen Marken durchlaufen. Darüber hinaus konnten sich die Mitarbeiter ihren Neigungen entsprechend spezialisieren. Fo to : A ut oh au s M AX In Corona-Zeiten E-Mobilität kennenlernen: Bei einem Probefahrt-Event im Autohaus MAX ließen sich die Interessenten die neuen VW-Modelle zeigen und erklären. Beim Testfahren unterstützte sie das geschulte MAX-Team über Funk. 28 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Damit werden wir auch höchsten Kunden- ansprüchen gerecht“, versichert er. Analog sei der Servicebereich transformiert worden. „Wir gehören als anerkannter Batte- rie-Stützpunkthändler zu einem begrenzten Kreis von Betrieben unter dem Konzerndach, die zur Arbeit an den Batterien legitimiert sind. Seit 2017 nehmen unsere Hochvolttech- niker an entsprechenden Ausbildungsmaß- nahmen teil.“ Er prognostiziert, dass immer weniger Wartungsarbeiten anfallen und die Mitarbeiter stattdessen mehr komplexe Probleme im elektronischen Bereich zu lösen haben werden. Benning verzeichnet einen Nachfrageboom nach „Steckerfahrzeugen“, getrieben durch den politischen Willen und die finanziellen Förderungen. Im VW-Konzern stehe eine wachsende Anzahl von Modellen zur Verfü- Um die Mobilität zu erhalten, brauchen wir auch in Zukunft noch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. gung. Das Angebot werde zu einer Steigerung des E-Mobilitätsanteils führen. Er sieht viel Potenzial für die Antriebstechnik, sobald die Ladeinfrastruktur stimmt. „Aktuell ist ein ID.3 mit Förderung günstiger als ein konventionell angetriebenes Mittel- klassefahrzeug. Wie lange das Bestand hat, wird sich zeigen. Um die Mobilität zu erhalten, brauchen wir auch in Zukunft noch Fahrzeuge mit Verbrennungs- motoren. Die oft gelobte Wasserstofftechnik könnte besonders für leichte Nutzfahrzeuge, Busse und Lkw eine Alternative sein. Wie es mit diesen Antrieben vorangeht, ist stark abhängig von den Ingenieurkapazitäten und den Budgets der Hersteller“, erklärt er. www.autohaus-max.de Der Wirtschaftsstandort Dreieich – Basis für Ihren Erfolg Magistrat der Stadt Dreieich · Wirtschaftsförderung · Hauptstr. 45 · 63303 Dreieich · Tel: +49 (0) 6103 - 601-681 · E-Mail: wirtschaft@dreieich.de · www.dreieich.de Dreieich liegt zentral in der Region Frankfurt Rhein-Main: in nur 15 Minuten erreichen Sie den Flughafen und die Frankfurter Innenstadt. Mehrere Autobahnanschlüsse, Busse und Bahnen bieten ideale Verkehrsanbindungen. Die erstklassigen Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen sämtliche Schultypen sowie das Haus des Lebenslangen Lernens mit angeschlossener Internationaler Schule. Die Immobilienpreise und Steuerhebesätze sind günstiger als in den Großstädten. Attraktive Gewerbegebiete bieten ein breites Spektrum an Flächen und Immobilien. Kontaktieren Sie uns. Wir liefern Ihnen gute Argumente und weitere Informationen. Glänzende Aussichten. w o o g @ w o o g -d es ig n .d e 29Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Hyundai bietet alle gängigen alternativen Antriebe in Serienfahrzeugen Mobilität wird nachhaltiger Hyundai wandelt sich vom Automobilhersteller zum Anbieter intelligenter Mobilitätslösungen für die Zukunft. Schon jetzt spezialisiert sich das Unter- nehmen aus Korea nicht nur auf den Bau emissionsfreier Fahrzeuge, sondern sieht die Mobilität der Zukunft als globales Thema an. Erst kürzlich hat es mit dem Entwicklungs- programm der Vereinten Nationen (UNDP) ein Projekt gestartet, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung bis 2030 zu beschleunigen und Lösungen im Kampf gegen den Klimawandel und soziale Ungerechtigkeit auf dem gesam- ten Planeten zu finden. Am Standort in Offenbach, wo seit 2003 die Europa- und die Deutschland-Zentrale angesiedelt sind, werden diese Ziele mit den regionalen Gegebenheiten kombiniert. Hyundai ist durch die jahrzehntelange Bindung fest in Hessen verwurzelt. Und zwar nicht nur in Offenbach, sondern auch mit dem Hyundai Motor Europe Technical Center in Rüsselsheim und der Motorsport GmbH an der Grenze zu Hessen in Alzenau. 233 Mitarbeiter arbeiten für Hyundai Deutsch- land. 2019 war mit über 129.500 Neuzulassun- gen ein Rekordjahr in der Firmengeschichte. Die Stellung als erfolgreichster asiatischer Automobilhersteller in Deutschland konnte ausgebaut werden. In die Zeit der Corona- Pandemie fiel der Juli mit den meisten Kaufverträgen in der Unternehmenshistorie, was auch an der guten Zusammenarbeit mit den Händlern liege . Zahlreiche Studien oder Preise, darunter mehrmals der Deutsche 260 % Wachstum gegenüber dem Vorjahres- monat, mit über 21.000 rein elektrischen Neufahrzeugen, die im September 2020 zugelassen wurden. Dank der Umweltprämie werden in Deutschland deutlich mehr Elektrofahr- zeuge zugelassen. Fo to : H yu nd ai 30 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Fairness-Preis, dokumentieren die Qualität der rund 460 Handelsstützpunkte. Die Erhöhung der Umweltprämie für elek- trifizierte Fahrzeuge hat Schwung in die Elektromobilität in Deutschland gebracht. Über 21.000 rein elektrische Neufahrzeuge, die im September 2020 insgesamt zugelassen wurden, entsprechen einem Wachstum von 260 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Auch für Flottenkunden werden Elektrofahr- zeuge interessanter. Kleine und mittlere Unter- nehmen profitieren davon, dass zum Beispiel keine Getriebeprobleme auftreten oder die Bremsen nicht so sehr beansprucht werden wie bei Fahrzeugen mit Diesel und Benzin. Auch fanden in Deutschland mehr als fünfmal so viele Plug-in-Hybride, das sind Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und E-Antrieb, wie im Vorjahresmonat einen Besitzer. Zudem verzeichnen die neu zugelassenen Hybrid- Fahrzeuge beachtliche Zuwächse. Eine Führungsrolle im Bereich der alternati- ven Antriebe nimmt die Importgesellschaft von Hyundai in Deutschland ein. In Korea blickt das Unternehmen bereits auf drei Jahrzehnte Erfahrung zurück: 1991 spulte das Modell Sonata als reines Elektrofahrzeug seine ersten Kilometer ab. Knapp zehn Jahre später wurde die erste Brennstoffzellenstudie vorgestellt. Bei den Brennstoffzellenfahrzeugen ist Hyun- dai seit 2013 Vorreiter. Der Hyundai ix35 Fuel Cell ist der erste Brennstoffzellen-Pkw, der in Serie gebaut wurde. Seit 2018 ist der Nachfol- ger Nexo unterwegs – weltweit fast allein auf weiter Flur. Denn viele Hersteller scheuen die hohen Entwicklungskosten und denken auch angesichts der fehlenden Infrastruktur lieber wirtschaftlich als visionär. Hyundai dagegen ist der einzige Automobilhersteller weltweit, der alle gängigen alternativen Antriebe in Serienfahrzeugen anbietet: 48 Volt-Hybrid, Hybrid, Plug-in-Hybrid, Elektro und Brenn- stoffzelle. www.hyundai.de 31Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Unterschiedliche Motive für Transformation Ein Thema, zwei Strategien Wasserstoff ist ein Schwerpunktthema der Energiepartnerschaft zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem japanischen Ministry of Economy, Trade and Industry (METI). Japan veröffentlichte seine Was- serstoffstrategie bereits im Jahr 2017. Deutschland zog dieses Jahr nach. Der Ansatz beider Län- der ist dabei sehr unterschiedlich: Während der Hauptbeweggrund Deutschlands das Erreichen der Klimaschutzziele ist und somit der Fokus auf der Förderung von „grünem Wasserstoff“ aus erneuerbaren Energien liegt, steht in Japan vor allem die Diversifizierung der Energiever- sorgung im Vordergrund. Dem- entsprechend hat Japan bislang auch deutlich weniger Erfahrung mit Power-to-X-Technologien (Anm. der Redaktion: Verfahren zur Speicherung oder sonstigen Nutzung von Stromüberschüssen bei Überangeboten aus variablen, erneuerbaren Energien) als Deutschland und das Augenmerk liegt eher auf der Anwendungs- seite, zum Beispiel den Brenn- stoffzellenfahrzeugen. Japan ist auch schon im Bereich des internationalen Transports von Wasserstoff aktiv. Dieser wird für beide Länder zukünftig eine wichtige Rolle spielen, denn Importe werden notwendig sein, um den eigenen Bedarf zu decken. Autorin Jana Narita Telefon 030 8900068-361 narita@adelphi.de www.adelphi.de Jana Narita ist Projektleiterin im Forschungs- und Beratungsinstitut Adelphi. Sie unterstützt den energiepoliti- schen Dialog des Bundesministe- riums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Japan und Südkorea. Fo to : A de lp hi KAI KÔ Deutsch- Japanischer Wirtschaftsdialog Die Wasserstoff-Strategien von Deutschland und Japan sind Thema des KAI KÔ Deutsch- Japanischen Wirtschaftsdialogs, der diesmal wegen der Corona-Pandemie im Online-For- mat stattfindet. Den Impulsvortrag hält der japanische Virologe und Autor Hiroyuki Ishii. Termin: 26. November, 10.00 Uhr Programm und Registrierung: www.ihkof.de/kaiko Offenbacher WIRTSCH AFT Das Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 11–12 | 2020 TITELTHEMA Transformationen Offenbacher WIRTSCHAFTDas Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 1–2 | 2021 itelthema t Wirtschaft fordert Politik Ihre Unternehmensnachrichten im IHK-Magazin Wir berichten in der Offenbacher Wirtschaft – print und online – über Ihr Unternehmen. Senden Sie uns Ihre Nachrichten an: redaktion@offenbach.ihk.de 32 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA 1 Ein Leasingangebot der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig für die wir als ungebundener Vermittler gemeinsam mit dem Kunden die für den Abschluss des Leasing-Vertrags nötigen Vertragsunterlagen zusammenstellen. Bonität vorausgesetzt. Wird die vereinbarte Gesamtlaufl eistung um mehr als 2.500 km über- bzw. unterschritten, so werden Mehrkilometer berechnet bzw. Minder-Kilometer vergütet. Angebot gültig bis 30.12.2020 (Kaufdatum bis 30.12.2020) und nur solange Vorrat reicht. Abgebildete Sonderausstattungen sind im Angebot nicht unbedingt berücksichtigt. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes. FD-Stand: 10.2020. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Das Angebot gilt für gewerbliche Einzelabnehmer. Alle Preise zzgl. 16% MwSt. 2 Garantie bis zum 4. Fahrzeugjahr, abhängig von Modell und Laufl eistung. Die Einzelheiten zur Garantie der beworbenen Fahrzeuge erfragen Sie bitte bei uns. Volkswagen Golf Style 1,5 l TSI Frontantrieb, 6-Gang-Schaltgetriebe, 96 kW (130 PS) Ausstattung: Grau, LED-Plus Scheinwerfer, Leichtmetall-Felgen, Einparkhilfe, Klimaautomatik, Zentralverriegelung u. v. m. Leasing Sonderzahlung € 0,00 Laufzeit 24 Monate Jährliche Fahrleistung 10.000 km Nettodarlehnsbetrag € 18.710,55 Monatliche Leasingrate nur € 189,001 Volkswagen T-Roc Sport 1,5 l TSI Frontantrieb, 6-Gang-Schaltgetriebe, 110 kW (150 PS) Ausstattung: Grau, Navigationssystem, Klimaautomatik, Leicht- metall-Felgen, Sportsitze, Zentralverriegelung, Garantie bis zum 4. Fahrzeugjahr 2 u. v. m. Leasing Sonderzahlung € 0,00 Laufzeit 48 Monate Jährliche Fahrleistung 10.000 km Nettodarlehnsbetrag € 18.740,23 Monatliche Leasingrate nur € 169,001 Kraftstoffverbrauch, l/100 km: innerorts 6,3; außerorts 3,9; kombiniert 4,8. Co2-Emissionen, g/km: kombiniert 110. Energieeffi zienzklasse A. Kraftstoffverbrauch, l/100 km: innerorts 6,2; außerorts 4,7; kombiniert 5,3. Co2-Emissionen, g/km: kombiniert 120. Energieeffi zienzklasse B. Jetzt Angebote anfordern: www.mein-vw-angebot.de 2 0 -0 0 9 7 Im Niederfeld 2 63589 Linsengericht Telefon: 0 60 51 / 97 33 - 60 verkauf@geiger-liebsch.de Dieselstraße 61 63165 Mühlheim Telefon: 0 61 08 / 60 02 - 84 vw-verkauf@autohaus-best.de Am Kraftenborn 1 63654 Büdingen-Düdelsheim Telefon: 0 60 41 / 96 10 - 0 info@auto-hess.de So attraktiv wie nie! Jetzt top Leasingraten für Ihren Firmenwagen sichern. So gelingt Veränderung Die Kraft eines gelebten Transformationsprozesses Wenn sich etwas grundsätzlich ändern soll, muss die Unternehmensleitung die initialen Impulse setzen. Sie muss eine Vision entwickeln, vorleben und das Team davon überzeugen, diese mitzuleben. Das wird am konkreten Beispiel deutlich. Der Niederlassungsleiter eines Finanz- dienstleistungsunternehmens verzeichnete dramatisch rückläufige Umsätze. Seine Mitarbeiter waren demotiviert, ohne Elan. Weil der Erfolg nachhaltig ausblieb, wuchs der Druck. Misstrauen prägte die Stimmung im Unternehmen. Es war klar, dass sich etwas elementar ändern musste – und zwar mit Expertenhilfe von außen. Zunächst konnten der Niederlassungsleiter und jeder Mitarbeiter mir in vertraulichen Ein- zelinterviews offen ihre Sicht der Situation und die möglichen Ursachen schildern. Es zeigte sich, dass sich die Mitarbeiter eher benutzt als beteiligt und wenig wertgeschätzt fühlten. Sie Autorin Stefanie Brings Telefon 06106 2789921 stefanie.brings@visionaeres-management.com www.visionaeres-management.com Stefanie Brings Die Autorin Stefanie Brings, Ins- titut für visionäres Management, berät und begleitet Unterneh- mensleitungen bei Transforma- tionsprozessen. Fo to : B rin gs waren Befehlsempfänger, statt mitzugestalten und erkannten den Sinn ihrer Arbeit nicht. Dass sie keinen Einfluss auf Veränderungen hatten, demotivierte sie. Dies wirkte sich negativ auf die Kundenbeziehungen aus. Es galt, neues Vertrauen zu schaffen. Der Chef signalisierte, dass er die Meinung der Mitarbeiter ernst nahm. Sie hatten zum ersten Mal das Gefühl, dass er ihnen zuhört. Die Beteiligten waren sich einig, dass eine Trans- formation notwendig war. Die Lösung war ziemlich einfach. Der Nieder- lassungsleiter akzeptierte, dass eine neue Führungskultur nötig war, die es allen erlaubt, mitzugestalten. Das Team erarbeitete den Transformationsprozess gemeinsam und entwickelte eine konkrete Vision, ein internes Leitbild, das Sinn und Gewinn verbindet. Eine solche Vision muss von der Führungs- ebene vorgelebt werden, damit die Mit- arbeiter sie mittragen, den Sinn ihrer Arbeit erkennen und Freude daran haben. Sie identifizieren sich mit dem Unternehmen und fühlen sich sogar als Mitunternehmer. Ihre positive Energie strahlt in die Kundenbe- ziehungen aus und generiert Empfehlungen. Das gesamte Unternehmen profitiert von langfristigem Erfolg und Erfüllung. Im beschriebenen Fall blühten die Mitarbeiter regelrecht auf. Es entstanden ein reges Mitei- nander und die Motivation sich einzubringen und intensiv zu kommunizieren. Gemeinsam konzipierte das Team Maßnahmen, um Neu- kunden zu gewinnen und die Beziehungen zu Bestandskunden zu optimieren. Der Umsatz, die Produktivität und die Rendite entwickel- ten sich nachhaltig positiv. Das Fazit lautet: Die Geschäftsleitung gibt den Impuls für eine Transformation und muss die Mitarbeiter unbedingt mitnehmen. Sie muss eine sichtbare, wertschätzende und auf Vertrauen basierende Führungskultur leben. Und: Eine Transformation ist ein Prozess des Bewusstwerdens und Umdenkens. 34 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Erfolgsfaktor Innovations- und Transformationsfähigkeit Den Wandel professionell gestalten Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Nachhaltigkeit, demografische Entwicklung – das sind einige der Megatrends, die unsere Markt- und Wettbewerbsbedingungen radikal verändern. Sie zwingen Unternehmen immer wieder zum fundamentalen, dauerhaften Wandel – zu Transformationen. Transformationen führen zum Beispiel zu neuen Prozessen, Produkten, Absatzmärkten, Zielgruppen oder Kosteneinsparungen. Sie erfordern Know-how, denn es geht nicht darum, an einigen Stellschrauben zu drehen, sondern elementare Einschnitte vorzuneh- men. Grundsätzlich wird die Innovations- und Transformationsfähigkeit zum wesentlichen Erfolgsfaktor für Unternehmen. Die Basis ist eine zielgerichtete realistische Transformationsstrategie, die sich in die Unternehmensstrategie einfügt. Darüber muss in der Geschäftsführung unbedingt Einigkeit bestehen. Ein Auftraggeber aus der Unternehmens- leitung entscheidet über den Start der Organisationsentwicklung und benennt den Transformationsverantwortlichen: einen erfahrenen Projektleiter, den die Geschäfts- führung unterstützt und der über Quali- täten wie strategisches Denken, Ziel- und Ergebnisorientiertheit, selbstsicheres und diplomatisches Auftreten, Kommunikations-, Präsentations- und Begeisterungsfähig- keit verfügt. Er muss seine Kollegen ohne explizite Führungsverantwortung leiten können und kooperationsbereit sein. Diese Aufgabe kann auch ein externer Interims- manager übernehmen, der einen objektiven Blick mitbringt sowie das relevante Hand- werkszeug und die Erfahrung. Da in diesem Fall kein Mitarbeiter für das Transformations- projekt freigestellt werden muss, bleiben die internen Abläufe unberührt. Alternativ können externe Berater, Coaches oder Trainer zur Unterstützung des Projektteams beauftragt werden. Autorin Silke van den Boom Telefon 0177 7985979 berater@svandenboom.de www.vandenboom-consulting.de Silke van den Boom Die Autorin Silke van den Boom unterstützt Unternehmen als Interimsmanagerin und Projektleiterin. Fo to : v an d en B oo m Eine Steuerungsgruppe, die idealerweise in der Geschäftsführung angesiedelt ist, kooperiert mit dem professionell und agil arbeitenden Projektteam und stellt Personal, Ressourcen und Budget zur Verfügung. Außerdem bestimmt die Geschäftsführung Unterstützer für das Projekt, zum Beispiel aus den Bereichen IT, Controlling, Kommu- nikation und Marketing. Sie garantieren den Transformationsthemen Vorrang vor dem Tagesgeschäft. Fallstricke vermeiden Es ist herausfordernd, einen Transformations- prozess umzusetzen und die Mitarbeiter durch ihn zu führen. Wenn sie nicht richtig abgeholt werden und „verloren gehen“, scheitert die Transformation. Tiefgreifende Veränderungen verlangen vom Team viel Flexibilität und Weiterbildungsbereitschaft. Wenn die Mitarbeiter erleben, wie sich Arbeitsprozesse, Aufgaben, Kompetenzen und Privilegien wandeln, kann Widerstand keimen. Davor schützt ein von der Geschäfts- leitung erarbeitetes, gelebtes und begleiten- des Kommunikationskonzept. Es informiert über Ziele, Sinn, Nutzen und Vorgehensweise. Seine Inhalte werden regelmäßig über alle Stufen der Hierarchie zu den Mitarbeitern getragen. Nie dürfen Informationen auf bestimmten Ebenen „versanden“. Ein Scheitern droht auch dann, wenn die Zieldefinition unklar ist oder kein solides Controlling anhand spezifischer messbarer Kennzahlen (KPIs) für alle Bereiche der Trans- formation stattfindet. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde. Bei Bedarf werden Ziele und Maßnahmen agil angepasst. 35Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Lösungsorientiertes Design ist der Schlüssel Messen neu denken Unternehmen brauchen Möglichkeiten, um sich und ihre Produkte sowohl bestehenden Kundinnen und Kunden als auch potenziellen Neukunden auf einer persönlichen Ebene, die Vertrauen schafft, zu präsentieren. Wie geht das, wenn Messen, wie wir sie kannten, nicht stattfinden? Das Frühjahr 2020 hat die Messewirtschaft bis ins Mark erschüttert. Ab März wurden alle Veranstaltungen abgesagt oder verschoben. Seit dem Herbst versuchen die Messegesellschaften vorsichtig wieder Fuß zu fassen. Unter den Ausstellern und Besuchern herrscht aber weiter Unsicherheit, ob die Teilnahme an oder der Besuch einer Messe das finanzielle und gesundheitliche Risiko wert ist. Natürlich entwickelten sich innerhalb kurzer Zeit nach Beginn der Beschränkungen erste Lösungen, die den Wegfall des persönlichen Kontakts zwischen Geschäftspartnern kompensieren sollen. Videokon- ferenzen nahmen stark zu. Nach und nach trat ein Format in Erschei- nung, das vorher nur ein Nischendasein gefristet hatte: die virtuelle Messe. Ob sie sich nach der Pandemie großflächig behaupten kann, bleibt abzuwarten. Der persönliche Faktor, der in vielen Branchen ent- scheidend ist, fehlt jedenfalls. Besonders die kleinen und mittelständi- schen Unternehmen (KMU) leiden aktuell sehr. Welche Möglichkeiten bleiben ihnen, um ihre persönlichen Kundenbeziehungen zu pflegen? Wie kann der Vertrieb wieder einsteigen? Geschichten gefallen Gerade in Zeiten von Kontaktbeschränkungen sind gut gemachte physische Mailings eine sehr simple und sympathische Möglichkeit, sich bei Kundinnen wieder ins Gedächtnis zu rufen und ihr Interesse zu wecken. Mit unterschiedlichen Faltungen und Ausstanzungen, kombiniert mit besonderem Papier und einem schönen Umschlag, Perfekt für die Roadshow und Präsentationen im Unternehmen – ein mobiler Anhänger. „Schatzkiste“ zum interaktiven Erkunden von Produkten. Fo to : H DW Fo to : H DW 36 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Autoren Ulrike Wernig-Pohlenz und Julian Heckel Telefon 069 850 926 822 https://hdw-partner.de sind sie ideal, damit der Versender sich mit einfachen Mitteln auch haptisch von Mitbewerberinnen unter- scheidet. Mit den Inhalten erzählt man Kunden Geschichten, bietet Inspirationen und gibt einen Ausblick. Storytelling kommt an: Vertreter präsentieren ihr Unternehmen und dessen Lösungen, zeigen Muster und breiten vor den Augen des Kunden Markenwelten aus. Warum nicht dem Vertrieb ein Werkzeug an die Hand geben, dass das Unternehmens- spektrum noch eindrucksvoller illustriert? Schautafeln, virtuell oder haptisch, die die Firmenphilosophie erläu- tern, aktuelle Best-Practice-Beispiele aufzeigen und eine Übersicht über das Lösungsportfolio bieten? Geschichten mit visueller Unterstützung bleiben im Gedächtnis und können im persönlichen und vertrauensvollen Gespräch genutzt werden. Revival der Hausmessen Oder man baut einen Messestand auf dem Firmen- gelände, temporär oder als Festeinbau in Form einer Roadshow, einer Hausmesse oder eines Showrooms. Dort können Kunden Neuheiten betrachten. Da es keine externen Messeregularien gibt, hat das Unternehmen die komplette Kontrolle darüber, wie sich die Besucher über die Ausstellungsfläche bewegen. Dadurch können Inhalte einfacher aufeinander abgestimmt und choreografiert werden. Das Schöne an diesen drei Formaten ist, dass sie sich wunderbar miteinander kombinieren lassen. Elemente aus dem Showroom können für eine Roadshow auf Reisen geschickt oder Elemente, die ursprünglich für eine (Haus-)Messe gedacht waren, in den Showroom gestellt werden. Aber egal, wofür die Entscheidung fällt, es muss kommu- niziert werden. Sei es in Fachmedien, print oder digital, oder in sozialen Netzwerken. Mit kurzen Videos und Inhalten lässt sich die Reichweite effizient erhöhen und der Bekanntheitsgrad steigern. Der Vertrieb kann nach- fassen und wieder einsteigen. Messen werden wiederkommen. Neue Formate werden sich etablieren und andere werden verschwinden. Einige Messeformen werden sich vielleicht komplett zum Digita- len wandeln, andere, deren Fokus auf dem persönlichen Austausch liegt, werden aber weiterhin bestehen. Autohaus Brass Vertriebs GmbH & Co. KG Paul-Brass-Straße 7, 63128 Dietzenbach Tel.: 0 60 74 / 8 01-5, info.dietzenbach@brass-gruppe.de, www.brass-dietzenbach.audi Afföllerstraße 108, 35039 Marburg, Tel.: 0 64 21 / 5 90 74-0, info.marburg@brass-gruppe.de, www.brass-marburg.audi Ein attraktives Leasingangebot für Businesskunden¹: z. B. Audi A3 Sportback 40 e-tron, S tronic* * Kraftstoffverbrauch in l/100 km: kombiniert 1,9; Stromverbrauch in kWh/100 km: kombiniert 12,2; CO₂-Emissionen in g/km: kombiniert 43. CO₂-Effizienzklasse: A+ Leistung: 150 kW (204 PS) Vertragslaufzeit: 36 Monate Jährliche Fahrleistung: 10.000 km Monatliche Leasingrate: € 158,– Sonderzahlung: € 4.500,– monatliche Leasingrate € 158,– Alle Werte zzgl. MwSt. Ein Angebot der Audi Leasing, Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig. Zzgl. Überführungskosten und MwSt.. Bonität vorausgesetzt. Etwaige Rabatte bzw. Prämien sind im Angebot bereits berücksichtigt. ¹ Kraftstoffverbrauch in l/100 km: kombiniert 2,0–1,9; Stromverbrauch in kWh/100 km: kombiniert 12,7–12,2; CO₂-Emissionen in g/km: kombiniert 46-43; CO₂-Effizienzklasse A+. Angaben zu den Kraftstoffverbräuchen und CO₂-Emissionen sowie CO₂-Effizienzklassen bei Spannbreiten in Abhängigkeit vom verwendeten Reifen-/Rädersatz. ² Das Angebot gilt nur für Kunden, die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits sechs Monate als Gewerbetreibender (ohne gültigen Konzern-Großkundenvertrag bzw. die in keinem gültigen Großkundenvertrag bestellberechtigt sind), selbstständiger Freiberufler, selbstständiger Land- und Forstwirt oder Genossenschaft aktiv sind. ³ Der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen A3 Sportback 40 e-tron1 durch Pri- vatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine nach dem 18.05.2016 wird mit dem Umweltbonus gefördert, ab dem 04.06.2020 inklusive Innovationsprämie. Das Fahrzeug muss im Inland auf den/die Antragstellerin zu- gelassen werden (Erstzulassung) und mindestens 6 Monate zugelassen bleiben. Sofern das Fahrzeug nach dem 04.11.2019 erstmalig zum Straßenverkehr zuge- lassen wird, beträgt die Höhe des Umweltbonus inklusive Innovationsprämie für den A3 Sportback 40 e-tron1 insgesamt 6.750 Euro. Ein Drittel des Umweltbonus wird seitens der AUDI AG direkt auf den Nettokaufpreis gewährt, zwei Drittel des Umweltbonus (Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie) wird nach positivem Zuwendungsbescheid auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter - www.bafa.de ausbezahlt. Der Antrag auf Ge- währung des Bundesanteils am Umweltbonus muss bei Zulassung nach 04.11.2019 spätestens ein Jahr nach Zulassung über das elektronische Antragsformular unter www.bafa.de eingereicht werden. Da das Fahrzeug serienmäßig zudem bereits über ein Acoustic Vehicle Allerting System (AVAS) verfügt, kann die Anschaffung durch den Bund mit zusätzlichen 100 Euro bezuschusst werden. Auf die Gewährung des Umweltbonus besteht kein Rechtsanspruch und die Förderung endet mit Er- schöpfung der bereitgestellten Fördermittel, spätestens jedoch zum 31.12.2025. Nähere Informationen zum Umweltbonus sind auf den Internetseiten des BaFa unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neu- en_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen.html abrufbar. ⁴ Als Dienstwagenfahrer können Sie bei Erwerb eines Audi A3 Sportback 40 e-tron¹ zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2022 auch von der Neuregelung der Dienstwagenbesteuerung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG profitieren. Hiernach wird die Be- messungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs aus dem Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich Sonderausstattung inklusive Umsatzsteuer halbiert. Abgebildete Sonderausstattungen sind im Angebot nicht unbedingt berück sichtigt. Alle Angaben basieren auf den Merkmalen des deutschen Marktes. Der effiziente Plugin-Hybrid des Audi A3 Sportback 40 e-tron¹ überzeugt durch kom- promisslosen und ausdauernden Fahrspaß. Seine innovative Technologie zahlt sich gleich doppelt aus: Beim Kauf eines Audi A3 Sportback 40 e-tron¹ sichern Sie sich nicht nur den Umweltbonus³, sondern ab sofort auch eine Förderung für das akusti- sche Warnsystem (AVAS). Dienstwagenfahrer profitieren von der halbierten Bemes- sungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung.⁴ Seine einzige Stärke: Vielseitigkeit. Der Audi A3 Sportback 40 e-tron¹ – ein besonderes Angebot für Businesskunden². Audi Business 37Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Ein Zukunftsort für die Wirtschaft in Offenbach Vom Industriegelände zum Designpark Auf dem ehemaligen Allessa-Areal am Main wird die Transformation der Wirtschaft in Offenbach real: im Designpark. Die Stadt Offenbach, die IHK Offenbach am Main, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hessen Trade & Invest (HTAI) und die Hochschule für Gestaltung Offenbach (HfG) treiben das Vorhaben voran. Noch schweift der Blick über eine weitläufige Brache: Sandhügel, alte Betonfundamente, Backsteinbauten vergangener Industriezeiten. Bald sollen sich hier in einem Designpark Unternehmen gemeinsam mit Forschungs- abteilungen und wissenschaftlichen Institutionen neue Produkte und innovative Geschäftsfelder erschließen. Der Fachbereich Design der HfG unter Leitung von Professor Frank Zebner ist zentraler Partner für die inhaltliche Ausgestaltung. In Kooperation mit dem Fachbereich Architektur der TU München werden erste Ideen dafür visualisiert. „Wir sehen im Designansatz den entscheiden- den inhaltlichen Schwerpunkt“, betont Dr. Carsten Ott, HTAI-Abteilungsleiter Techno- logie & Innovation. „Innovationen sind eine Zukunftschance für die hessische Wirtschaft, gerade angesichts der aktuellen Umbrüche.“ Der Designpark ermögliche die inhaltliche Vernetzung unterschiedlicher Technologie- bereiche, Disziplinen und Experten mit Blick auf Zukunftsthemen. „Ein Unternehmensstandort, der ein auf die Zukunft gerichtetes Umfeld bietet, ist der ideale Ort für die Ansiedlung eines Unterneh- mens. Dies gilt es mit dem Projekt Design- park voranzutreiben“, unterstreicht Jürgen Amberger, Leiter der Wirtschaftsförderung Offenbach. IHK-Geschäftsführer Frank Achenbach ergänzt: „Gerade Start-ups, kleine und mitt- lere Unternehmen werden vom Designpark profitieren. Sie können dort ihre Ressourcen bündeln und finden Zugang zu Wissen sowie Unterstützung für innovative Ideen.“ Der Designpark werde Offenbachs Image verbessern und es attraktiver für Fachkräfte machen. Unter der Leitung von Daniela Matha entwickelt die städtische Gesellschaft INNO Innovationscampus Offenbach GmbH das Areal. Interessierte Unternehmen wenden sich an die IHK Offenbach am Main. www.designpark.online Kontakt Frank Irmscher Telefon 069 8207 342 irmscher@offenbach.ihk.de Auf dem 35 Hektar großen ehemaligen Allessa-Areal im Osten von Offenbach wird der Designpark Unternehmen eine ganzheitliche Perspektive auf aktuelle Zukunftsthemen eröffnen. Fo to : I H K 38 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 TITELTHEMA Impressum: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Sontraer Straße 6, 60386 Frankfurt am Main, Telefon 0 69/42 09 03-75 Die Textbeiträge in diesem Verlagsspecial wurden von den werbenden Unternehmen verfasst.www.zarbock.de Impressum: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Sontraer Straße 6, 60386 Frankfurt am Main, Telefon 0 69/42 09 03-75 Die Textbeiträge in diesem Verlagsspecial wurden von den werbenden Unternehmen verfasst.www.zarbock.de 11-12 2020 Fo to : i St oc kp ho to / H ar bu ck s Büro der Zukunft 2 VerlagsSpecial | Büro der Zukunft Büroarbeitsplätze in der Corona-Krise richtig planen Die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ setzt die Rahmenbedingungen für die Anpassung von Büroräumen mit dem Fokus auf den Infektionsschutz Seit dem Corona-bedingten Lockdown sind viele Arbeitneh- mer wieder aus dem Homeoffice an ihren Büroarbeitsplatz zurückgekehrt. Allerdings oft im Wechsel mit weiteren Tagen im Homeoffice, da die aktuellen Abstands- und Hygieneanfor- derungen oft noch nicht die Anwesenheit aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz erlauben. Viele Arbeitgeber möchten aber ihre Bü- rogebäude so optimieren, dass sich eine größere Anzahl von Mitarbeitern zeitgleich im Büro aufhalten kann. Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeits- platz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutz- maßnahmen und der medizinischen Prävention. Die vor kurzem veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält kon- krete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Diese sind anzubrin- gen, wenn kein ausreichender Sicherabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann. Darüber hinaus werden in dem neuen Dokument viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig her- vorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) empfiehlt, bei der Umsetzung aller Corona-spezifischen Arbeitsschutz- standards eine langfristige Ausrichtung im Blick zu haben, da diese Schutzmaßnahmen das Arbeitsleben wohl noch viele weitere Monate beeinflussen werden. Um eine fachgerechte und langfristige Umsetzung zu gewährleisten, können Unter- nehmen auch auf die kompetente Beratung von Einrichtungs- experten zurückgreifen. Weiterführende Infos: SARS-CoV-2-Ar- beitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums (www.baua. de) und Corona-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de). www.iba.online Clever statt neu! im Onlineshop Code*: In du st rie ve rb an d Bü ro u nd A rb ei ts w el t 2 VerlagsSpecial | Büro der Zukunft Büroarbeitsplätze in der Corona-Krise richtig planen Die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ setzt die Rahmenbedingungen für die Anpassung von Büroräumen mit dem Fokus auf den Infektionsschutz Seit dem Corona-bedingten Lockdown sind viele Arbeitneh- mer wieder aus dem Homeoffice an ihren Büroarbeitsplatz zurückgekehrt. Allerdings oft im Wechsel mit weiteren Tagen im Homeoffice, da die aktuellen Abstands- und Hygieneanfor- derungen oft noch nicht die Anwesenheit aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz erlauben. Viele Arbeitgeber möchten aber ihre Bü- rogebäude so optimieren, dass sich eine größere Anzahl von Mitarbeitern zeitgleich im Büro aufhalten kann. Mit detaillierten Vorgaben für den Coronaschutz am Arbeits- platz erleichtert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt die Planung und Umsetzung erforderlicher Schutz- maßnahmen und der medizinischen Prävention. Die vor kurzem veröffentlichte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ enthält kon- krete Vorgaben für Abtrennungen zwischen zwei Arbeitsplätzen oder zwischen Arbeitsplätzen und Kunden. Diese sind anzubrin- gen, wenn kein ausreichender Sicherabstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden kann. Darüber hinaus werden in dem neuen Dokument viele weitere Punkte konkretisiert, die aus den bisher verfügbaren Empfehlungen nicht eindeutig her- vorgingen. Dabei verweisen die Autoren der Arbeitsschutzregel darauf, dass technische Maßnahmen wie Abstand vergrößern und Stellwände aufbauen immer Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Der Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V. (IBA) empfiehlt, bei der Umsetzung aller Corona-spezifischen Arbeitsschutz- standards eine langfristige Ausrichtung im Blick zu haben, da diese Schutzmaßnahmen das Arbeitsleben wohl noch viele weitere Monate beeinflussen werden. Um eine fachgerechte und langfristige Umsetzung zu gewährleisten, können Unter- nehmen auch auf die kompetente Beratung von Einrichtungs- experten zurückgreifen. Weiterführende Infos: SARS-CoV-2-Ar- beitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums (www.baua. de) und Corona-Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de). www.iba.online Clever statt neu! im Onlineshop Code*: In du st rie ve rb an d Bü ro u nd A rb ei ts w el t 3 | VerlagsSpecialBüro der Zukunft Bürokonzept der Zukunft: WANDEL ETABLIEREN Die Arbeitswelt verändert sich. Derzeit arbeiten viele Menschen im Home-Office, da sie Angst haben, sich anzustecken. Viele haben Gefallen daran gefunden, keine weiten Strecken mehr ins Büro zurücklegen müssen. Das bringt viele Unternehmen in Zugzwang. Sie müssen förmlich ihre Mitarbeiter zurück ins Office locken, weil sie gemerkt haben, dass Innovationsfähigkeit und Wis- senstransfer nicht funktionieren, wenn sich die Menschen nicht mehr sehen. Klare Konsequenz: Räume müssen sich verändern. Da der Wandel gerade durch Corona beschleunigt wurde, ist es ganz wichtig, sich nicht nur für jetzt, sondern auch für die Zukunft richtig aufzustellen. Wir helfen Ihnen dabei! Muss Ihr derzeitiges Office-Konzept überdacht werden? Dann sind wir der richtige Partner. Unser Bürokonzept der Zukunft heißt: WANDEL ETABLIEREN. Für 99 Euro pro Mitarbeiter pro Monat ist WANDEL ETABLIE- REN ein Mietkonzept. Das bedeutet, in diesem Preis ist ALLES enthalten: die Beratung und der Prozess sehr hochwertigen Möbel, z.B. von Vitra die Konferenztechnik die Dekoration und und und... Somit tragen wir dem ständigen Wandel unserer Zeit Rech- nung. Dies garantiert Ihnen maximale Flexibilität und entspricht dem Zeitgeist. Die Vorteile im Überblick: absolute Kalkulierbarkeit keine Investitionen keine Inventarisierung oder Abschreibung bei voller Gewährleistung über den gesamten Mietzeitraum Flexibilität durch den Einsatz von Modulen 20% der Module können während des Mietzeitraums getauscht werden Sie können somit jederzeit auf neue Gegebenheiten im Unternehmen reagieren Standardisierung und Individualität für Ihr Unternehmen und, und, und… raumagentur: Ihr Partner 25 Jahre Erfahrung, 4.500 Kunden in 47 Ländern, 2.900 Projekte Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Susanne Busshart, s.busshart@raumagentur.de Timo Schäfer, schaefer@raumagentur.de Benzstraße 23, 63071 Offenbach Telefon 0 69 / 800 776-0 Wenn IHK-Mitglieder ein Handwerk ausüben Achtung „Rückvermeisterung“ 2004 hat der Gesetzgeber die Meisterpflicht für 53 Berufe abgeschafft. Im Februar 2020 wurde sie für zwölf Gewerke wieder eingeführt. Sie dürfen seit dem 14. Februar 2020 nur dann selbstständig ausgeübt werden, wenn ein Meister oder eine Person mit vergleichbarem Abschluss im Betrieb arbeitet. Einen Bestandsschutz genießen Unterneh- men, die ihr Gewerbe vor dem 13. Februar 2020 erlaubt ausgeübt haben, was ohne Meister möglich war. Dabei werden zwei Fall- gruppen unterschieden: Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb innehatte, der bereits mit einem der zwölf Gewerke bei der Hand- werkskammer eingetragen war, wird nach § 126 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle umgetragen. Dies muss die Handwerkskammer von Amts wegen veranlassen. Weder ist der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Meisterprüfung oder einer vergleichbaren Qualifikation erforder- lich, noch müssen die betroffenen Betriebe einen Antrag bei ihrer Handwerkskammer stellen. Bis zur Umtragung darf der Betrieb aufrechterhalten werden (§ 126 Abs. 1 S. 2 HwO). Die zweite Ausnahme betrifft Inhaber eines Betriebes, die die Leistungen in einem der zwölf betroffenen Handwerke lediglich im Nebenbetrieb anbieten. Sie werden auf Antrag in die Handwerksrolle eingetragen, auch wenn kein Meister vorhanden ist. Der Antrag muss bis spätestens 14. Februar 2021 bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. Zudem muss das tat- sächliche Innehaben des handwerklichen Nebenbetriebs nachgewiesen werden. Dieser kann bis zur Eintragung oder bis die ableh- nende Entscheidung rechtskräftig ist, weiter betrieben werden. Hintergrund ist, dass Nebenbetriebe nur in die Handwerksrolle eingetragen werden müs- sen, wenn dabei meisterpflichtige Tätigkeiten anfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn der Hauptbetrieb sich mit Fliesenhandel befasst und im Nebenbetrieb Fliesenlegerarbeiten angeboten werden. Solche Unternehmen waren bis zum 13. Februar 2020 allein der IHK zugehörig, beim Handwerk nicht erfasst und meist auch nicht bekannt. Eine Umtragung scheidet damit aus. Die betroffenen Betriebe sollten rechtzeitig bei der zuständigen Handwerkskammer überprüfen, ob es sich um einen erheblichen Nebenbetrieb handelt und der Bestands- schutz greift, beziehungsweise ob es sich um einen unerheblichen Nebenbetrieb ohne Eintragungspflicht handelt. Gleiche Regeln für Ausländer Die Meisterpflicht in den oben genannten Berufen gilt auch für Ausländer aus Staaten der EU, des EWR und der Schweiz, wenn sie in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein wollen. Ohne Weiteres wird ein EU-Ausländer in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er selbst oder sein Betriebsleiter die Meisterprü- fung abgelegt hat oder die Voraussetzungen als Altgeselle erfüllt. Auch eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung oder gleich- wertige Befähigungsnachweise und Berufs- erfahrung können Grundlage einer Eintragung in die Rolle sein. Die Bestandsschutzregeln gelten natürlich auch für Betriebe, die von Ausländern geführt werden. Anders werden im EU-Ausland, EWR-Ausland oder der Schweiz niedergelassene Handwer- ker beurteilt, solange sie keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland unterhalten. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 8 HwO EU/ EWRHwV nur die vorübergehende und gele- gentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Hand- werksordnung gestattet. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet selbst eine umfangreiche, länger andauernde Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Deutschland keine Niederlassung, solange das Unternehmen hier „nicht über eine Infra- struktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“ (EuGH, Urteil vom 30.09.2003 – Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155- Inspire Act). Diese grenzüberschrei- tend tätigen Unternehmen treffen jedoch Anzeigepflichten. Mögliche Sanktionen Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintrag in der Handwerksrolle ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Er verstößt gleichzeitig gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wofür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro droht. Kontakt Dr. Martin Gegenwart Telefon 069 8207-221 gegenwart@offenbach.ihk.de Autorin Eliza Monica Scurtu Telefon 06104/689670 www.klek-offenbach.de 42 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 RATGEBER Es muss nicht immer Amazon sein Unterschätzte Nischen-Plattformen Amazon, Ebay und Alibaba sind „die großen Drei“ im Onlinehandel, die jede E-Commerce-Strategie berücksichtigen sollte. Doch auch Nischen-Marktplätze im Internet sind nicht zu vernachlässigen. Nische kann im E-Commerce das Zauberwort für Erfolg sein. Egal, wohin sich Konsumenten im Internet wenden wollen: Von A wie auto.de bis Z wie Zalando ist für jede Branche und Zielgruppe garantiert etwas dabei. Wer kennt beispiels- weise schon Cavallettis? Pferdefreunde jedoch wissen, dass man die Hindernisstan- gen auf www.ehorses.de findet. Ein kleines norddeutsches Unternehmen bietet sie dort für 22,50 Euro pro Stück an. Auch Pferdehänd- ler und Stallvermieter tummeln sich auf der Plattform. Immobilienmakler nutzen sie für „Pferdeimmobilien“, Bauern für den Strohver- kauf, Gebrauchtwagenhändler für Anhänger. Schubkarren, Eimer und Bürsten sind im Angebot. Fürs Recruiting ist die zugehörige Stellen- und Ausbildungsbörse interessant. Auf „von Experten handverlesene“ Innen- einrichtung und Dekorationsgegenstände ist www.westwing.de spezialisiert. Auf www.etsy.de wird von Künstlern und Unter- nehmen alles angeboten, was in Handarbeit oder individueller Anfertigung entstanden ist. Für Kfz-Ersatzteile gibt es www.teilehaber.de, www.stubhub.de für den (Weiter-)Verkauf von Veranstaltungstickets. Wollhändler zeigen auf der Strickplattform www.ravelry.com Präsenz. Andere Plattformen sprechen keine eingegrenzte Zielgruppe, sondern eine breite Öffentlichkeit an und nehmen stattdessen Kunden in einer bestimmten Region in den Fokus, so wie www.atalanda.com . Plattform statt Shop? Der Verkauf über Plattformen – ob es eine der Großen oder eine Nischen-Website ist – bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen: Während der eigene Online-Shop aufwendig beworben werden muss, erhalten sie dort ziemlich mühelos eine hohe Reichweite und vergrößern ihre Sichtbarkeit. Sie sind ins- gesamt auf ein geringeres Marketingbudget angewiesen, sparen gegebenenfalls die erheb- lichen Kosten eines Shop-Relaunchs ein und haben gute Chancen auf schnelles Wachstum. Zugleich entstehen Cross-Selling-Effekte in das Ladengeschäft oder – falls vorhanden – den eigenen Online-Shop. Meist erfordert die Plattform-Software wenig technisches Wissen. Logistik und Auftragsabwicklung können oft zumindest teilweise an den Plattformanbieter abgegeben werden. Dafür nehmen die Händler einen Kontroll- verlust hin und machen sich vom Betreiber abhängig. Auf dessen Fortbestand und Entwicklung haben sie keinen Einfluss. Provisionszahlungen verringern ihre Margen und sie müssen sich dem Preiswettbewerb auf der Plattform stellen. Je nach Anbindungs- möglichkeiten an die Warenwirtschaft entsteht Aufwand, weil Daten und Preise regelmäßig aktualisiert werden müssen. Sind Unterneh- men in mehreren Shops aktiv, müssen sie eine Lösung finden, um dem doppelten Verkauf derselben Bestände vorzubeugen. Automati- sierung ist die einzige Lösung. www.bieg-hessen.de/blog/e-commerce Die Cavalettis, die bunten Hindernisse am Boden, aber auch den Sattel, den Beinschutz fürs Pferd und die Stiefel für den Reiter gibt es auf einer Nischen-Plattform im Internet. Fo to : S to ck A do be - M oo se sh op Autorin Dr. Angelika Niere Telefon 069 2197-1590 angelika.niere@bieg-hessen.de 43Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 RATGEBER Das BIEG Hessen ist das Onlinemarketing- Beratungszentrum der IHKs. Es informiert und berät mittelständische Unternehmen während Veranstaltungen in der IHK Offen- bach am Main, in Webinaren und Experten- gesprächen. Antworten auf viele Fragen und Checklisten zum Download gibt es auf der BIEG-Website. Risiken und Nebenwirkungen Mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ Anfang September soll Abmahnvereinen das Hand- werk gelegt werden. Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-E) nur noch solche Mitbewerber, die tatsächlich geschäftlich tätig sind und in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten wie der Abgemahnte. Wirtschafts- verbände sind nur noch anspruchsberechtigt, wenn sie in einer „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sind. Weitere Änderungen betreffen unter anderem Aufwandsersatzforderungen und mögliche Vertragsstrafen. Kritiker befürchten allerdings, dass das Gesetz Akteure mit fragwürdigem Anspruch letztendlich stärken wird. Es bestehe die Gefahr, dass Abmahnvereine die Eintragung in die Liste erreichen können, kleinere Nischenverbände jedoch nicht. Dr. Martin Hohlweck, Richter am Oberlandes- gericht Köln bezeichnete das Gesetz als „Heilmittel, das geeignet ist, einige Symptome zu lindern, das zugrundeliegende Problem aber nur ansatzweise bekämpft und erheb- liche Risiken und Nebenwirkungen hat.“ Blindflug im Marketing vermeiden Unternehmer sind verpflichtet, für den Einsatz nicht notwendiger Cookies die aktive Einwilli- gung des Website-Besuchers einzuholen. Das hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im vergangenen Mai festgestellt. Als Konsequenz werden Nutzer jetzt auf Websites mit den sogenannten Cookie-Bannern begrüßt. Da viele das Setzen von Cookies ablehnen, stehen den Websitebetreibern weniger Kennzahlen über das Nutzerverhal- ten zur Verfügung. Marketing-Fachleute melden nun eine abneh- mende Präzision bei der Marketinganalyse und einen daraus resultierenden deutlichen Rückgang der Werbeeinnahmen. Website- betreiber wirken der Entwicklung entgegen, indem sie ihre Cookie-Banner optimieren und eine möglichst viele Besucher rechtskonform dazu zu bewegen, in die Datenspeicherung einzuwilligen. www.bieg-hessen.de Aktuelles aus der Rechtsprechung Wichtig für einen rechtssicheren Online-Auftritt Abmahnungen vermeiden, Cookie-Banner richtig nutzen – wer online erfolgreich und sicher aktiv sein will, muss sich regelmäßig informieren und seine Website optimieren. Vom optimalen Architektenentwurf bis zur schlüsselfertigen Ausführung ▪ GANZHEITLICH: Produktion und Logistik ▪ SPEZIALISIERT: Wohn- und Geschäftshäuser ▪ ERFAHREN: Büro und Handel ▪ VERANTWORTLICH: Planung und Entwicklung ▪ SCHLÜSSELFERTIG: Neubauten und Sanierung ▪ VERBINDLICH: Termin- und Festpreisgarantie A B B A WEIL UNSER MASSSTAB IHRE HOHEN ERWARTUNGEN SIND. www.joekel.de Joekel_AZ_IHK_alle_rz.indd 5 30.08.17 10:53 44 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 RATGEBER Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen ❙ Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsaus- schüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/ § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonde- ren Anforderungen in der Ausbildungs- ordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungs- ausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mit- glieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständi- gen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre, berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck- setzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungs- ausschussmitgliedern Vorschlags- berechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellver- treterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh- migung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2 a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Ein- vernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegatio- nen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/ Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsaus- schüsse, deren Stellvertreter und Stell- vertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüfer- delegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind ver- schiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungs- leistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mit- wirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsaus- schüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprü- fung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungs- ergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Der Berufsbildungsausschuss der IHK Offenbach am Main hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen beschlossen. 45Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführ- ten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander ver- bunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzun- gen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsaus- schuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsaus- schuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu recht- fertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsaus- schuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchfüh- rung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durch- führung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss- fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgege- benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus- schusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Pro- tokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschus- ses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschus- ses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mit- teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informations- pflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prü- ferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvor- gänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. ❙ Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist über- schritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzufüh- rende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungsdauer zurück- gelegt hat oder wessen Ausbildungs- dauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischen- prüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsaus- bildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Ver- treter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeit- lich auseinanderfallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Aus- bildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsaus- bildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Ver- treter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprü- fung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ent- spricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b. systematisch, insbesondere im Rah- men einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und c. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachprakti- scher Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2); 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulas- sen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug- nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähig- keit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehe- malige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministe- rium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag 46 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungs- stätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vor- bereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizu- fügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 – Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischen- prüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, – ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 – einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unter- zeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenen- falls Nachweis der Dauer der Berufs- ausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungs- beruf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfä- higkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs- ausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungs- regelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab- schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließ- lich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prü- fungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. ❙ Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzu- stellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungs- prüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschu- lungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungs- regelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungs- rahmenplan und die Prüfungsanforde- rungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschu- lungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatli- chen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungs- prüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgaben- erstellungsausschuss bei der zuständi- gen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entspre- chend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schrift- liche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertrete- rinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungs- ausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- delegation beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vor- sitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einver- nehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbststän- dig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshand- lungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshand- lung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshand- lung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshand- lungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Ver- halten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- delegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmel- dung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungs- termin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbst- ständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. 47Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. ❙ Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistun- gen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprü- fung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergeb- nisniederschriften nach § 26. (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder aus- gewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergeb- nisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbst- ständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreich- baren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Aus- bildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalb- jährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachter- liche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbil- dender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrund- sätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfer- delegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unter- zeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungs- leistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinan- derfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprü- fung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubilden- den übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrich- tung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungs- relevante Differenzierungen können aufgeführt werden, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nichtamtliche Bemerkun- gen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Aus- bildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennen- den drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, – ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungs- bereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungs- berufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil-1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und – die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen ent- sprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, – das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Über- setzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststel- lungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs- prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 48 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG ❙ Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wieder- holungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. ❙ Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekannt- gabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebe- nen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungs- arbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entspre- chend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 21.09.2020 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt. Offenbach am Main, 30.09.2020 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsaus- schüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Der Berufsbildungsausschuss der IHK Offenbach am Main hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (inkl. AEVO-Prüfungen) beschlossen. ❙ Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungs- ausschüsse (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBiG). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungs- ausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 S. 2 BBiG) (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfort- bildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsrege- lungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelega- tionen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüfer- delegationen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mit- glieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständi- gen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck- setzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einver- nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG ent- sprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungsein- richtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer 49Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterin- nen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungs- ausschussmitgliedern Vorschlags- berechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellver- treterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Abs. 5). (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent- schädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitver- säumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Ein- vernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegatio- nen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/ Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsaus- schüsse, deren Stellvertreter und Stell- vertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüfer- delegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stell- vertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüfer- delegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/ Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführ- ten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4–8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander ver- bunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschuss- mitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdele- gation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüfer- delegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Personen, die gegenüber der zu prüfen- den Person Arbeitgeberfunktionen inne- haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durch- führung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsaus- schuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durch- zuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1–3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsaus- schuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss- fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus- schusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Pro- tokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschus- ses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschus- ses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mit- teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüfer- delegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informations- pflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prü- ferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvor- gänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. ❙ Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungs- termine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzufüh- rende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formula- ren zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbe- werberin/der Prüfungsbewerber 1. an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder 2. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder 3. seinen/ihren Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungs- ordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungs- ordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab- schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbe- standteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleich- bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungs- prüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungs- bestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die 50 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/ dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungs- bewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestand- teilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekannt- gabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfenden Person hat die Prüfungsgebühr nach Auffor- derung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle. ❙ Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungs- voraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fort- bildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfort- bildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungs- prüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungs- ordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungs- ordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprü- fungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungs- ausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Ver- hältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfs- mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertreter und Ver- treterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungs- ausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergeb- nis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauf- tragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prü- fungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshand- lungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungs- ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/ er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungs- versuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungs- ausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenü- gend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschlie- ßenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvor- schriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsaus- schusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungs- leistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungs- leistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. ❙ Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 51Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BEKANNTMACHUNG BEKANNTMACHUNG § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs- leistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Nach § 47 Abs. 2 S. 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert aus- gewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergeb- nisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertun- gen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. (6) Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zustän- digen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53 e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Fest- stellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungs- ergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fort- bildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbil- dungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprü- fungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nichtamtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Prüfungszeugnis enthält außerdem die Namenswieder- gabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs- prüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. ❙ Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungs- teile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungs- termin (§ 7) wiederholt werden. ❙ Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbe- werber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleich- zeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 21.09.2020 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt. Offenbach am Main, 30.09.2020 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Anmeldung zu den Abschlussprüfungen im Sommer 2021 Zur Sommerprüfung 2021 sind von den Ausbildungsbetrieben anzumelden bzw. können sich selbst anmelden: Auszubildende, deren Ausbildungszeit bis zum 31. Oktober 2021 endet. Auszubildende, deren Ausbildungszeit nach dem 31. Oktober 2021 endet, und die die Abschlussprüfung vorzeitig ablegen wollen. Wiederholer (auch Teilwiederholer) Externe Bewerber, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit an der Prüfung teilnehmen möchten. Anmeldeschluss ist für alle Berufe der 1. Februar 2021. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Verantwortlich für die rechtzeitige Anmeldung ist der Ausbildungsbetrieb, bei vorzeitiger Prüfung / Externenprü- fung der Prüfungsbewerber. Auskünfte über die Prüfungsanmeldungen erteilen im Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung für kaufmännische Berufe Karin Basler (Telefon 069 8207-323), Dilan Köse – auch für IT-Berufe – (Telefon 069 8207-215) und Ortrud Schmidts (069 8207-322). Für industriell-technische Berufe Sandra Martin (069 8207-312), Mehtap Sayar (069 8207-338) und Jennifer Wesenberg (069 8207-337). Firmen, die bis zum 15. Dezember 2020 die Anmeldeformulare nicht erhalten haben, bitten wir um Anruf (Telefonnummern siehe oben). Anmelde- und Antragsformu- lare für eine vorzeitige Prüfung können von unserer Homepage unter www.offenbach. ihk.de (Aus- und Weiterbildung / Prüfungen in der Ausbildung / ....) heruntergeladen werden. Prüfungstermine Kaufmännische / IT-Abschlussprüfungen: 04./05. Mai 2021 (schriftliche Prüfung) Die mündlichen Prüfungen sind zwischen dem 14. Juni und 16. Juli 2021 geplant. Industriell-technische Abschlussprüfungen: 18./19. Mai 2021 (schriftliche Prüfung) Die praktischen und mündlichen Prüfun- gen sind ab 3. Mai 2021 geplant. 52 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 unser gesamtes Weiterbildungsprogramm finden Sie unter Ausbildung Für Auszubildende IHK-Seminar „Korrespondenztraining für Auszubildende – wie formuliere ich Mails und Briefe professionell?“. . . . . . 12.11.2020 (1 Tag) | 145 Euro Für Ausbilder IHK-Seminar „Azubis in schwierigen Situationen beraten und unterstützen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro IHK-Seminar „Rechtlich sicher ausbilden“ . . . . . . . . . 27.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro Finanz- und Rechnungswesen IHK-Seminar „Jahresabschluss und Bilanzanalyse“. . . 04.12.2020 (1 Tag) | 225 Euro Gesundheit IHK-Seminar „Stress lass nach – mehr Gelassenheit durch Entspannung und Stressmanagement“ . . . . . . . . . . . 19.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro International – IHK-Exportakademie IHK-Webinar „Lieferantenerklärung – kurz erläutert“. . . 26.11.2020 (1 Std.) | 30 Euro Kunden, Marketing, Verkauf IHK-Seminar „Beschwerden als Chance – sachlich argumentieren bei Reklamationen“. . . . . . . . . . . . . . 19.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro Lern- und Arbeitstechniken IHK-Seminar „Ideenfindung, Kreativtechniken, Brainstorming – Kreativtechniken für den beruflichen Alltag“ . . . . . . . 03.12.2020 (1 Tag) | 225 Euro IHK-Seminar „Effektives Zeitmanagement“ . . . . . . . . 25.01.2021 (1 Tag) | 225 Euro Personalwirtschaft IHK-Seminar „Aktuelles Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro IHK-Seminar „Personalauswahl – Interviews professionell führen“. . . . . . . . . . . . . . . . . 24.11.2020 (1 Tag) | 225 Euro IHK-Seminar „Aktuelles aus dem Personalbereich zur Jahreswende“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.12.2020 (1 Tag) | 225 Euro IHK. Die Weiterbildung Seminare und Workshops Rechtlich sicher ausbilden Der Kurs vermittelt grundlegende und vertiefende Kenntnisse des Berufsbildungs- rechts. Die Teilnehmer können anschließend Fragen beantworten, die sich jeder Ausbil- dungsbetrieb von der Einstellung bis zur Beendigung eines Ausbildungsver- hältnisses stellen sollte. www.offenbach.ihk.de/E12530/ Kreativ im Beruf Die Seminarteilnehmer lernen Methoden kennen, um neue Ideen, Wege und Lösungen zu finden, um die eigene Firma, die eigenen Produkte und Dienstleistungen sowie die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten kreativer, effektiver, erfolgrei- cher und gewinnbringender zu gestalten. www.offenbach.ihk.de/E12216 Was ändert sich 2021 im Personalbereich? Das Seminar vermittelt den Teilnehmern Kenntnisse zur rechtssicheren und korrekten Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2021. www.offenbach.ihk.de/E12191 www.ihkof.de/weiterbildung Beratung in der IHK Sandy Wagner Telefon (069) 8207-344 | Fax -319 weiterbildung@offenbach.ihk.de * U.-std. = Unterrichtsstunden 53Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 BILDUNG Das Team der Dekomte de Temple Kompen- sator-Technik GmbH entwickelt und fertigt Kompensatoren, die weltweit in Großanlagen wie Kraftwerken, Chemieunternehmen und Stahlwerken zum Einsatz kommen. Ausgleich herstellen und Verbindungen schaffen, das prägt nicht nur die Produkte von Dekomte. Beides steht auch für die Kultur und Vision des Unternehmens und seiner Akteure. Das Vorstandsteam mit Gründer Günther de Temple sowie Jake Waterhouse und Christine Wondrak sichert mit Innovations- fähigkeit, Leidenschaft und Qualität die Weiterentwicklung und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. Verantwortung bedeutet für Dekomte: gemeinsam als Team den Kunden das Beste bieten. Dafür macht das Unterneh- men seine Mitarbeiter stark und bietet jungen Menschen seit Langem mit Ausbildungen eine Perspektive. Die Köhl GmbH, spezialisiert auf die Herstel- lung von hochwertigen Dreh-, Seminar- und Bürostühlen, vereinigt handwerkliche Kunst, Design und industrielle Fertigung am Stand- ort Rödermark. Verantwortung und Partner- schaft prägen das von Thomas Köhl geführte Unternehmen gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern. Aber auch das Engagement für die Gesellschaft und eine nachhaltige Produktion sind fest verankert. Der Qualitätsanspruch ist hoch: Jeder Stuhl wird einmal in Rödermark zusammengebaut und überprüft. IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller unterstreicht: „Gerade in diesem Jahr ist es uns besonders wichtig, unternehmerische Erfolgsgeschichten hervorzuheben. Unsere beiden neuen Unikate zeichnet aus, dass sie mit Ideen, Leidenschaft, Mut und Taten- drang erfolgreich in ihrem Markt unterwegs sind. Beide Unternehmen sind fest in der Region verwurzelt und investieren hier in die Zukunft. Sie bilden vor Ort junge Menschen zu Fachkräften aus. Sie handeln ganz im Sinne des ehrbaren Kaufmanns und fördern mit ihrem Engagement Kunst und Sport in der Region.“ Was ist ein IHK Unikat? Die IHK Offenbach am Main zeichnet als Unikat herausragende Unternehmen aus, die Aushängeschilder für Stadt und Kreis Offen- bach sind. Sie spiegeln die Vielfalt und die Potenziale der regionalen Wirtschaft wider. Inzwischen gibt es 33 IHK Unikate, die in einer Dauerausstellung im IHK-Gebäude montags bis donnerstags von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr besichtigt werden können. Die beiden neuen Porträts sind zunächst als Leihgabe in den Unterneh- men zu Gast. IHK Unikate ist ein Fotografieprojekt der IHK Offenbach am Main in Kooperation mit der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main. www.ihk-unikate.de IHK zeichnet zwei neue Unikate aus Erfolgsgeschichten aus der Region Seit 2016 vergibt die IHK Offenbach am Main das Prädikat „IHK Unikat“. Im September haben es zwei weitere Unternehmen erhalten: die Dekomte de Temple Kompensator-Technik GmbH in Seligenstadt und die Köhl GmbH in Rödermark. Die neuen IHK Unikate Köhl GmbH (l.) und Dekomte GmbH (r.) stehen für ein klares Bekenntnis zum starken Standort Region Offenbach. Fo to : H as se l/I H K 54 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NETZWERKE IHK-Präsidentin beim DIHK-Frauennetzwerktag in Berlin Vereinbarkeitsstrategie gehört ins Krisenmanagement Als Unternehmensvertreterin des DIHK-Frauennetzwerks diskutierte IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller unter anderem mit Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, über die Auswirkungen von Corona auf Unternehmen. Giffey erklärte: „In der Krise zeigt sich, wie essenziell die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für eine funktionierende Wirtschaft ist. Die Krise birgt auch Chancen für strukturelle Veränderungen und mehr Familienfreundlichkeit in Unternehmen. Plötzlich ist viel mehr möglich, von flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice bis hin zu innovativen Schichtmodellen. Diese Erfahrungen und Lerneffekte bleiben. Sie haben das Zeug, echte Veränderungen für eine bessere Balance von Erwerbs- und Sorgearbeit anzuschieben.“ Das nächsten Treffen, zu dem weibliche Mitglieder aus IHK-Vollversammlungen und -Expertenräten eingeladen sind, findet virtuell am 4. November 2020 statt. https://event.dihk.de/digitalerfrauennetzwerkaustausch. V. l. n. r.: Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin der IHK Offenbach am Main, Sandra Hartig, DIHK-Bereichsleiterin Gesundheitswirtschaft, Beschäftigung, Organisationsentwicklung, Bundes- frauenministerin Franziska Giffey, Kristine Lütke, geschäftsführende Gesellschafterin der St. Otto GmbH in Lauf an der Pegnitz, und Jutta Kruft-Lohrengel, Präsidentin der IHK zu Essen. Foto: DIHK Engagiert im Ehrenamt Peter Horn bleibt Handelsrichter Der Präsident des Landgerichts Darmstadt hat die Amtszeit des ehrenamtlichen Handels- richters Peter Horn, Inhaber des Systemhau- ses Horn, Rödermark, auf Vorschlag der IHK Offenbach am Main ab dem 1. Dezember 2020 um weitere fünf Jahre verlängert. Foto: IHK IHR PARTNER IN SACHEN ETIKETTEN Für jeden Etikettenbedarf die passende Lösung. Individuell in Form, Farbe, Material und Haftung. Herderstraße 8 63073 Offenbach am Main Tel 069 89993-0 Fax 069 89993-45 info@of-etiketten.de www.of-etiketten.de OFFENBACHER ETIKETTENFABRIK Joachim Siebert Anzeige_184x46_2019_Layout 1 23.10.2018 11:25 Seite 1 55Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 NETZWERKE Kontakt Marianna Kartziou Telefon 069 8207-222 kartziou@offenbach.ihk.de Save the date – jetzt vormerken! Digitales Branchenforum für Versicherungen und Finanzen Am 26. Februar 2021 veranstalten die IHKs Darmstadt, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern und Offenbach am Main das „5. Branchenforum für Versicherungen und Finanzen“. Erneut greifen wir eine Vielzahl aktueller Themen auf, die die Branche im Jahr 2021 beschäftigen werden. Diesmal findet das Branchenforum digital statt. Welche Themen interessieren Sie? Nutzen Sie die Chance, das Programm noch mitzugestalten. Ausführliche Informationen zum Programmablauf folgen. www.offenbach.ihk.de/P5002 Fo to : S to ck A do be Hessischer Exportpreis Auszeichnung für international aktive Unternehmen Am 1. Dezember 2020 beginnt die Bewerbungsfrist für den Hessischen Exportpreis. Durch die Berichterstat- tung in den Medien werden die Teilnehmer an dem Wettbewerb einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Die Corona-Pandemie hat den Export in Hessen mit voller Wucht getroffen. Trotzdem sind viele hessische Unter- nehmen weiterhin sehr erfolgreich international tätig. Von solchen Erfolgsgeschichten wird im Rahmen des Hessischen Exportpreises erzählt. Bewerben können sich alle mittelständischen hessischen Industrie- und Handels- unternehmen, Handwerksbetriebe und Dienstleister, die in Deutschland bis zu 250 Beschäftigte haben und einen maximalen Umsatz von 50 Millionen Euro erzielen. Den Hessischen Exportpreis verleihen das Land Hessen, die hessischen IHKs und das Handwerk seit 2002 alle zwei Jahre. www.hessischer-exportpreis.de 56 Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 VERANSTALTUNGEN Kontakt Marianna Kartziou Telefon 069 8207-222 kartziou@offenbach.ihk.de IHK-Sicherheitstag Mit neuen Tools und Arbeitsbedingungen umgehen Die Arbeitswelt ist im Wandel. Der 12. IHK-Sicher- heitstag am 8. Dezember 2020 thematisiert die damit verbundenen Risiken und Schutzmöglichkeiten. Seit Corona hat die Nutzung von Notebook, Tablet und Smartphone stark zugenommen. Für Webkonferenzen und virtuelle Meetings sind neue Tools im Einsatz. Damit sind Risiken verbunden, die sich vermeiden lassen. Die Pandemie hat gezeigt, wie schwierig es werden kann, wenn sich Geschäftspartner oder Niederlassungen in Kri- senregionen befinden. Begeben sich Mitarbeiter dorthin auf Dienstreise, hat der Arbeitgeber eine besondere Für- sorgepflicht. Auch dazu informiert der IHK-Sicherheitstag. Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung ist kostenfrei. www.offenbach.ihk.de/E12676 IHK-Leistungen und Beratungsangebote Kostenloses Webinar für neue IHK-Mitglieder Im IHK-Boarding am Mittwoch, 11. November 2020, um 14:00 Uhr, erfahren die Teilnehmer, wie sie von der IHK-Mitgliedschaft profitieren und wie die Arbeit der IHK ihr Unternehmen direkt und indirekt unterstützt. Zielgruppe sind Existenzgründer und Unternehmen, die sich neu in Stadt und Kreis Offenbach angesiedelt haben. Bei einem allgemeinen Rundflug über die Aktivitäten und Beratungsleistungen der IHK Offenbach am Main besteht die Möglichkeit, Fragen im Chat zu stellen. www.ihkof.de/boarding NOW YOU CAN Autohaus M.A.X. GmbH Waldstraße 218–220, 63071 Offenbach Tel. 069 8400890 autohaus-max-offenbach.de Jetzt bei uns informieren ID.3 Pro Performance 150 kW (204 PS) 1-Gang-Automatik mit Volkswagen Lease&Care Paket S Stromverbrauch, kWh/100 km: kombiniert 14,5/ CO₂-Emissionen in g/km: 0. Ausstattung: Notbremsassistent, ISOfix, „Keyless Start“ u. v. m. Abbildung zeigt Sonderausstattungen gegen Mehrpreis. Bildliche Darstellungen können vom Auslieferungsstand abweichen. Stand 08/2020. Änderungen und Irr- tümer vorbehalten. 1 Die Sonderzahlung entspricht der staatlichen Förderung, die der Kunde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn, www.BAFA.de, zurückerstattet bekommt. Die Auszahlung des Anteils des BAFA erfolgt erst nach positivem Bescheid des von Ihnen gestellten Antrags. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung. Der staatliche Umweltbonus endet mit Erschöpfung der bereitge- stellten Fördermittel, spätestens am 31.12.2021. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns. 2 Ein Angebot der Volkswagen Leasing GmbH für Privatkunden im Rahmen der Dienstleistung Wartung & Inspektion. Mit dem monatlichenBeitrag sind die Kosten für umfangreiche War- tungs- und lnspektionsarbeiten laut Herstellervorgabe inkl. Lohn und Material abgegolten. 3 Inkl. Überführungskosten. Bonität vorausgesetzt. Es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher. Nettodarlehensbetrag (Anschaffungspreis): 33.515,00 € Sonderzahlung (BAFA-Prämie)1: 6.000,00 € Sollzinssatz (gebunden) p. a.: 2,99 % Effektiver Jahreszins: 2,99 % Laufzeit: 48 Monate Jährliche Fahrleistung: 10.000 km Gesamtbetrag: 18.960,00 € 48 mtl. Leasingraten à 270,00 € zzgl. Paket S (optional)2 mtl. à 20,23 € 48 mtl. Gesamtleasingraten à 290,23 € Ein Angebot der Volkswagen Leasing GmbH, Gifhorner Str. 57, 38112 Braunschweig, für die wir als ungebundener Vermitt- ler gemeinsam mit dem Kunden die für den Leasingvertrag nötigen Vertragsunterlagen zusammenstellen.3 Ihr Volkswagen Partner Draht-Weissbäcker KG Steinstr. 46 - 48, 64807 Dieburg Tel. (0 60 71) 9 88 10 · Fax (0 60 71) 51 61 Internet: www.draht-weissbaecker.de Email: draht@weissbaecker.de · Draht- und Gitterzäune · Tore · Schiebetore · Drehkreuze · Türen · Schranken · Gabionen · Pfosten · Sicherheitszäune · Mobile Bauzäune · Alu-Zäune · sämtliche Drahtgeflechte · Alu-Toranlagen · Rankanlagen · auch Privatverkauf Zäune · Gitter · tore 57Offenbacher Wirtschaft November/Dezember 2020 VERANSTALTUNGEN Redaktion redaktion@offenbach.ihk.de Birgit Arens-Dürr (Chefredakteurin) Tel. 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de Erscheinungsweise 6 Ausgaben pro Jahr ( jeweils am 1. des Monats) Ausgabedatum 1. November 2020 Titelbild Fodor90 – istockphoto.com/de Das Magazin wird auf umweltfreundlichem FSC®-Papier klimaneutral gedruckt. IMPRESSUM Herausgeber Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Postfach 10 08 53 63008 Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 | Fax -199 redaktion@offenbach.ihk.de www.offenbach.ihk.de Verantwortlich Markus Weinbrenner, Hauptgeschäftsführer der IHK Offenbach am Main Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der IHK-Mit- gliedschaft. Dieser Bezug kann jederzeit durch einen Hinweis an den Herausgeber beendet werden, aber auch jederzeit nach einem entsprechenden Hinweis wieder aufgenommen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in der Of- fenbacher Wirtschaft abwechselnd die weibliche und die männ- liche Form und verzichten auf Schreibweisen wie „Unternehmer und Unternehmerinnen“ oder „Unternehmer*innen“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei. Vollbeilage Wortmann AG, Hüllhorst Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt Teilbeilage K & K Getränke GmbH, Offenbach Designkonzept, Gestaltung, Titelbild, Verlag und Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, 60386 Frankfurt www.zarbock.de Verlagsleitung: Ralf Zarbock Anzeigendisposition Anette Kostrzewa Tel. 069 420903-75 anette.kostrzewa@zarbock.de Anzeigenpreisliste Gültig ab 1. Januar 2020 Mediadaten www.offenbach.ihk.de/P460 VORSCHAU 1-2 Offenbacher WIRTSCHAFT Das Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 1–2 | 2021 itelthema t Wirtschaft fordert Politik Titelthema | Wirtschaft fordert Politik Anzeigenschluss für die Ausgabe Januar/Februar 2021 ist der 10.12.2020. Redaktionsschluss für die Ausgabe März/April 2021 ist der 01.02.2021. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Themen aus aktuellen Anlässen ändern können. Antworten auf die drängenden Fragen finden Der Brexit und wir Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der EU, der Brexit ist Realität. Trotzdem bleibt bis zum 31. Dezember 2020 alles beim Alten. In der restlichen Zeit sollen die zukünftigen Beziehungen zwischen der Union und den Briten ausgehandelt werden. Die IHKs in der Region halten ihre Mitgliedsunternehmen mit einer Veranstaltungsreihe auf dem Laufenden. Bislang sieht es danach aus, dass die Verhandlungen scheitern und wir auf den so- genannten harten Brexit zusteuern.Das ist streng genommen eine falsche Formu- lierung, denn der Austritt hat ja schon am 31. Januar 2020 stattgefunden. In der Folge würde das Vereinigte Königreich über Nacht zum Drittland, mit dem die EU keinerlei Verträge hat. Für dieses Szenario gibt es nur unzureichende oder keine Informationen, was die zukünftigen Prozesse angeht. Stattdessen stellen sich unzählige Fragen: Werden Zölle fällig und Warenkontrollen notwendig? Benötigen Personen Visa? Erlöschen Flugrechte und werden Handelsvereinbarungen nichtig? Wie soll die Waren- abwicklung an der irischen EU-Außengrenze erfolgen? Was gilt für Transite von Menschen und Waren? Wie werden ausländische Arbeitskräfte zugelassen? Welche rechtlichen Auswirkungen müssen Unternehmen im Auge haben und wie können sie überhaupt noch planen? Die IHKs in der Region haben die politischen Entwicklungen im Blick und bieten in den Seminaren und Webinaren der Veranstaltungsreihe Brexit-Week vom 23. bis 30. November 2020 Antworten und aktuelle Informationen. www.ihkof.de/brexitweek Kontakt Brigitte Appiah Telefon 069 8207- appiah@offenbach.ihk.de 58 Offenbacher Wirtschaft VERANSTALTUNGEN Business to Business Ihr direkter Kontakt zum Marktplatz: 0 69/42 09 03-75 oder per E-Mail verlag@zarbock.de PRÄSENTATIONSMAPPENIndividuelle Mappen Anzeigen-Hotline: 0 69/42 09 03-75 Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen. Pro Feld bitte nur ein Zeichen eintragen. Nach jedem Satzzeichen ein Feld frei lassen. Leerstellen zählen als ein Feld. Die Laufzeit Ihrer Anzeige beträgt mindestens sechs Ausgaben. Die Abrechnung über die Gesamtlaufzeit erfolgt nach der ersten Ausgabe. Anette Kostrzewa Sontraer Straße 6 60386 Frankfurt am Main Telefon 0 69/42 09 03-75 Telefax 0 69/42 09 03-70 E-Mail verlag@zarbock.de ■■ Bitte veröffentlichen Sie in mindestens sechs Ausgaben unsere Fließtextanzeige in der Rubrik | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Firma Ansprechpartner Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon E-Mail | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Monatlich: 7,– € 14,– € 21,– € 28,– € Nur Web-Site-Adresse: 12,– €/Zeile Coupon Marktplatzanzeige Events www.drehorgel-frankfurt.de Drehorgelmusik für viele Anlässe Datenschutz Extern. Für Unternehmen. 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