Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen auch die offiziellen Fußnoten und die weiteren Hinweise der deutschen IHK-Organisation Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Long-term supplier´s declaration for products having preferential origin status Déclaration à long terme du fournisseur concernant les produits ayant le caractère originaire à titre préférentiel ERKLÄRUNG/DECLARATION/DÉCLARATION Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren: I, the undersigned, declare that the goods described below: … (1-2) Je soussigné déclare que les marchandises décrites ci-après: … (1-2) (1-2) die regelmäßig an (3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse (4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit which are regularly supplied to … (3), originate in … (4) and satisfy the rules of origin governing preferential trade with … (5). qui font l´objet d´envois réguliers à … (3) sont originaires de … (4) et satisfont aux règles d´origine régissant les échanges préférentiels avec … (5). (5) (Name des Landes/der Länder) entsprechen. Er erklärt Folgendes (6): I declare that (6): Je déclare ce qui suit (6): Kumulierung angewendet mit O Cumulation applied with … (name of the country/countries) O cumul appliqué avec … (nom du/des pays) Keine Kumulierung angewendet O No cumulation applied O aucun cumul appliqué. (7). Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: bis This declaration is valid for all shipments of these products dispatched from: ... to ... (7). La présente déclaration vaut pour tous les envois de ces produits effectués de: … à … (7). Der Unterzeichner verpflichtet sich, umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. I undertake to inform … immediately if this declaration is no longer valid. I undertake to make available to the customs authorities any further supporting documents they require. Je m´engage à informer ... immédiatement si la présente déclaration n´est plus valable. Je m´engage à fournir aux autorités douanières toutes les preuves complémentaires qu´elles requièrent. Ort und Datum der Ausfertigung. Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. Unterschrift. (8-10) Place and date of issue. Name and position, name and address of company. Signature. (8-10) Lieu et date de délivrance. Nom et fonction, nom et adresse de l´entreprise. Signature. (8-10) ------------------ Die offiziellen Fußnoten und weitere Hinweise der deutschen IHK-Organisation dienen zur Erläuterung und Aufklärung. Sie brauchen nicht an den Kunden weitergegeben zu werden. (1) Bezeichnung./ (2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen z. B. Modellnummer. Die Warenbezeichnung so genau wie möglich angeben, damit die Erklärung dem konkreten Warenbezug zugeordnet werden kann. Die zusätzliche Angabe der HS-Position ist empfehlenswert. Die Verwendung einer Anlage zur Auflistung der Waren ist zulässig. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. (3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden. (4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben. In Lieferantenerklärungen wird regelmäßig nur der Ursprung "Europäische Union"(EU) angegeben. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Deutschland). Handelt es sich um importierte Ursprungswaren eines Landes, die mit einem Präferenznachweis das Gebiet der Europäischen Union erreichten (z. B. Schweiz, Marokko, u.a.), ist dieses Land anzugeben. (5) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung). Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Hier werden die Länder, Ländergruppen oder Gebiete entweder mit vollem Namen oder dem ISO-Alpha-2-Code eingetragen, mit denen die Europäische Union/Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat und für die die Präferenzursprungsregelungen für diese Ware erfüllt sind. Der Hinweis auf eine Aufzählung in der Fußnote dieses Formulars wird nicht anerkannt. Gegenseitige Präferenzregelungen auf der Basis einer Ursprungspräferenz bestehen z. B. mit (aktuelle Übersicht unter www.wup.zoll.de): Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM), SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV). *Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). **Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen. Weitere Informationen enthält das Merkblatt EU-Japan-EPA der Generalzolldirektion (www.zoll.de). (6) Nur auszufüllen – soweit erforderlich – für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. Unter Kumulierung versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Keine Kumulierung findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich in der EU stattfindet. In diesen Fällen wird keine Kumulierung angekreuzt. Sofern Angaben zur Kumulierung nicht erforderlich sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung fehlt bzw. nicht ausgefüllt ist. (7) Angaben des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten. Sie darf für zurückliegende (maximal 12 Monate) und auch zukünftige Lieferungen ausgestellt werden. Eine beliebige kürzere Frist innerhalb der 24 Monate ist möglich. Die Frist muss nicht am Ausfertigungsdatum beginnen. Das Anfangsdatum der Geltungsdauer darf maximal 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Bei rückwirkend ausgestellten Lieferantenerklärungen darf das Anfangsdatum der Geltungsdauer maximal 12 Monate vor dem Ausfertigungsdatum liegen. Eine beliebige kürzere Frist innerhalb der 12 Monate ist möglich. Die Frist muss nicht am Ausfertigungsdatum enden. (8) Ort und Datum der Ausfertigung./ (9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift./ (10) Unterschrift. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen werden auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt sind. Es ist zulässig, dass der Käufer dann vom Lieferanten eine schriftliche und unterschriebene Verpflichtungserklärung verlangt, mit der die volle Haftung für jede Lieferantenerklärung übernommen wird, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet. Nähere Einzelheiten können Sie z. B. bei den Zollstellen, Fachverbänden und Industrie- und Handelskammern erfragen. Stand: Mai 2024 Der Unterzeichner verpflichtet sich: Waren: Ursprungszeugnisse: Adressat: Ursprungsregeln: Name des Landes/der Länder: vom: bis: Ort und Datum der Ausfertigung, Unterschrift: Kumulierung: Off
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