[image: image1.png] Ausbildungseignung I. Ausbilderdaten Nachname, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Geschlecht: FORMCHECKBOX m FORMCHECKBOX w Straße und Hausnr.: PLZ und Wohnort: Für welche/n Beruf/e ist der/die Ausbilder/in zuständig? Welche abgeschlossene Berufsausbildung bzw. welches abgeschlossene Studium hat der/die Ausbilder/in (bitte Zeugnis/IHK-Eintragungsbestätigung in Kopie beilegen)? Welche Funktion hat der/die Ausbilder/in im Unternehmen? Name des Ausbildungsunternehmens: Anschrift des Ausbildungsunternehmens: Telefon: Fax: E-Mail: Der/die Ausbilder/in FORMCHECKBOX hat die Ausbildereignungsprüfung bestanden (ggf. Nachweis über Meister-, Fachwirt- oder andere Prüfung in Kopie beilegen) FORMCHECKBOX hat vor dem 1. August 2009 beanstandungsfrei ausgebildet und ist deshalb gem. § 7 AEVO von der Nach- weispflicht befreit (bitte Nachweise über Ausbildertätigkeit beifügen) FORMCHECKBOX beantragt eine Befreiung von der Nachweispflicht gem. § 6 Abs. 3 oder 4 AEVO. Begründung: (Bitte Zeugnis oder andere Nachweise in Kopie beilegen.) Erklärung: In der Person des/der Ausbilders/in liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. II. Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung gem. § 30 Abs. 6 BBiG (nur auszufüllen, wenn die fachliche Eignung nach I. nicht vorliegt) FORMCHECKBOX Ich beantrage die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für den/die Ausbildungsberuf/e FORMCHECKBOX Ich möchte in einem Beruf ausbilden, der nicht meiner Ausbildung entspricht. FORMCHECKBOX Ich habe keinen Beruf erlernt/kein Studium abgeschlossen, verfüge aber über langjährige Praxiserfahrung. Die erforderlichen Nachweise (tabellarischer schulischer und beruflicher Werdegang, Prüfungs- und Lehrgangszeugnisse, Tätigkeitsnachweise, ggf. Gewerbeanmeldung) liegen in Kopie bei. FORMCHECKBOX Wir bitten um je eine Eintragungsbestätigung. Ort, Datum Unterschrift des/der Unterschrift des/der Ausbildenden Ausbilders/Ausbilderin Gesetzliche Vorschriften über die persönliche, fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung § 29 BBiG Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. § 30 BBiG Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. § 6 Andere Nachweise (1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungs- verordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. (2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. (4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung. § 7 Fortführen der Ausbildertätigkeit Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen. Ausbildereignungsverordnung Berufsbildungsgesetz [image: image1.png]
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