Mahnung und Verzug
Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich verklagen. Sie kalkulieren dies sogar in ihre Finanzplanung mit ein. Die folgenden Informationen bieten eine Hilfestellung, was man gegen säumige Schuldner tun kann.
Mahnung
Mahnung - Was ist das?
Unter einer Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung hat folglich eine Warnfunktion. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die geforderte Leistung fällig ist. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam und wird auch nicht durch den Eintritt der Fälligkeit wirksam. Die Mahnung hat folglich eine Warnfunktion. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die geforderte Leistung fällig ist. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist unwirksam und wird auch nicht durch den Eintritt der Fälligkeit wirksam.
Ziel der Mahnung
Ziel des Mahnwesens ist es, die dem Unternehmen zustehenden Gelder möglichst termingerecht einzutreiben. Der Schuldner wird an die ausstehende Forderung erinnert. Seine Zahlungspflicht besteht aber auch, ohne dass er gemahnt wird. Rechtliche Bedeutung hat die Mahnung insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Verzug des Schuldners: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ (§ 286 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des Verzuges siehe unter Verzug.
Form
Die Mahnung ist an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Da den Gläubiger vor Gericht die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verzuges trifft, ist eine schriftliche Mahnung zu empfehlen.
Inhalt eines Mahnschreibens und Beispiele
Gesetzlich erforderlich für den Verzugseintritt ist nur eine einzige Mahnung. Bis zu drei Mahnungen können der kaufmännischen Gepflogenheit entsprechen. Je mehr Mahnungen Sie verschicken, desto mehr Zeit verstreicht jedoch, bevor Sie weitere Maßnahmen ergreifen können. Es kann daher auch angebracht sein, nur eine einzige, deutlich formulierte Mahnung mit einem kurzfristigen Zahlungsziel zu versenden. Ein solches Vorgehen senkt außerdem das Risiko einer Insolvenzanfechtung bei Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners (Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO).
Allgemein gilt zu beachten, dass die Mahnung Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins beinhalten sollte. Dies dient der Bestimmtheit und schafft dem Schuldner Klarheit darüber, welcher Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt wird. Entscheiden Sie sich für die Variante „mehrere Mahnungen“, so könnte dies wie folgt aussehen:
- Erste Mahnung
Im Allgemeinen wird die erste Mahnung zwar unmittelbar nach der Feststellung der Nichtzahlung, gleichwohl aber in der höflichen Form einer „Zahlungserinnerung“ erfolgen. Eine Fristsetzung ist nicht nötig, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt.
Formulierungsbeispiel: Erste Mahnung
Herrn/Frau/Firma
Fritz Mustermann München, 03.03.2010
Budengasse 1
81541 München
Warenartikel: Spülmaschine
Rechnungsdatum: 03.02.2009
Rechnungsnummer: 147/09
Lieferscheindatum: 03.02.2009
Lieferscheinnummer: 096/09
Fälligkeit: 28.02.2009
Gesamtbetrag: 769,70 Euro
Sehr geehrter Herr Mustermann,
unsere Buchhaltung macht uns darauf aufmerksam, dass der im Betreff genannte Betrag noch nicht ausgeglichen ist. Wir erlauben uns daher höflich, an den Ausgleich des Gesamtbetrages zu erinnern und bitten Sie gleichzeitig, uns wissen zu lassen, ob wegen der Lieferung irgendwelche Beanstandungen zu erheben sind, damit wir uns gegebenenfalls darum kümmern können.
Freundliche Grüße
- Zweite Mahnung
Ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung keine Zahlung eingegangen, so könnte eine zweite Mahnung erfolgen. Inhaltlich kann auch diese als „Zahlungserinnerung“ formuliert werden, allerdings mit der ausdrücklichen Bitte, nunmehr der Leistungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen.
Formulierungsbeispiel: Zweite Mahnung
Herrn/Frau/Firma
Fritz Mustermann München, 15.03.2010
Budengasse 1
81541 München
(vgl. Formulierungsbeispiel Nr. 1), sowie zusätzlich:
Datum der ersten Mahnung: 03.03.2009
Mahnkosten: 2,50 Euro
Sehr geehrter Herr Mustermann,
wir haben wegen der im Betreff genannten Lieferung, die - soweit wir aus unseren Unterlagen erkennen können - nicht bezahlt ist, schon einmal eine Mahnung versandt. Leider haben wir keine Reaktion von Ihnen daraufhin erhalten. Wir bitten nochmals um Überprüfung des Sachverhalts und gleichzeitig um Verständnis dafür, dass wir die Zahlung innerhalb der nächsten zehn Tage ab Datum dieses Schreibens erwarten.
Freundliche Grüße
- Dritte Mahnung
Nach weiteren 14 Tagen ohne Zahlungseingang kann dann eine dritte und letzte Mahnung erfolgen. Sie wird in unmissverständlicher Weise eine letzte Frist zur Zahlung setzen und die gerichtliche Verfolgung der Forderung in Aussicht stellen.
Formulierungsbeispiel Nr. 3: Dritte Mahnung
Herrn/Frau/Firma
Fritz Mustermann München, 03.04.2009
Budengasse 1
81541 München
(vgl. Formulierungsbeispiele 1 und 2), sowie zusätzlich:
Datum der zweiten Mahnung: 15.03.2009
Mahnkosten insgesamt: € 5,00
Sehr geehrter Herr Mustermann,
wir haben die Bezahlung der im Betreff genannten Lieferung nun schon zweimal anmahnen müssen. Bislang konnten wir keinerlei Reaktion feststellen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir bei dieser Sachlage unsere Forderung gerichtlich geltend machen müssen, wenn wir nicht innerhalb von zehn Tagen den Zahlungseingang feststellen können. Eine weitere Belieferung können wir vorerst nicht vornehmen.
Freundliche Grüße
Bei Erfolglosigkeit: Gerichtliches Mahnverfahren
Reagiert der Schuldner auf die Mahnung(en) nicht, so kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren.
Verzug
Eintritt des Verzugs
Kurz gesagt: Verzug liegt vor bei von dem Schuldner zu vertretendem „Nichtleisten“ trotz Fälligkeit, Mahnung (ggf. entbehrlich, siehe unten Punkt Verzug ohne Mahnung) und Leistungsvermögen des Schuldners (d.h. die Leistung muss noch möglich und nachholbar sein).
Um eine Forderung geltend machen zu können, muss diese fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen oder aus dem Gesetz. Sind keine besonderen Absprachen oder gesetzliche Regelungen vorhanden, so ist die Leistung nach § 271 Absatz 1 BGB sofort fällig.
Sobald eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Absatz 4 BGB (kein Verzug ohne Verschulden). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft.
Verzug ohne Mahnung
Eine Mahnung ist nicht erforderlich
- wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Als Leistungszeit muss unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein. Es genügt die Bestimmung „8. Kalenderwoche“, „3 Wochen nach Ostern“. Die Leistungszeit muss vertraglich vereinbart sein; eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt regelmäßig nicht. Es gibt aber Fälle, in denen die Leistungszeit durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird.
- wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.“ (§ 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Somit ist auch die bloße Berechenbarkeit (zum Beispiel „Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung“, „Lieferung drei Wochen nach Abruf“, „60 Tage nach Rechnungsstellung“, „Ein Jahr nach Baubeginn“) ausreichend. Wird dabei keine angemessene Zeit bestimmt, so tritt anstelle der vereinbarten Zeit eine angemessene Frist.
- wenn "der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (§ 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB).
- wenn "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist" (§ 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB). Darunter können besonders eilbedürftige Leistungspflichten (zum Beispiel Reparatur eines Wasserrohrbruches) fallen, bei denen das förmliche Mahnen des Schuldners sinnlos und kontraproduktiv ist. Ferner sind darunter auch die Fälle zu fassen, in denen der Schuldner etwa den Zugang der Mahnung verhindert oder er von sich aus zu verstehen gibt, dass er zu einem bestimmten Termin leisten will und dies aber letztlich doch nicht tut (sogenannte Selbstmahnung des Schuldners)
- wenn der Schuldner einer Entgeltforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht leistet (§ 286 Absatz 3 Satz 1 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung für Geschäfte mit Verbrauchern (Privatpersonen) nur dann gilt, wenn der Verbraucher in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders auf den Eintritt des Verzuges hingewiesen worden ist (§ 286 Absatz 3 Satz 1, 2.Hs BGB). Dem Gläubiger steht es frei, den Ablauf der 30 Tage und damit einen automatischen Eintritt des Verzuges abzuwarten, oder eine Mahnung zu verschicken, um den Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug zu setzen.
Den Zugang der Rechnung hat im Streitfall der Gläubiger zu beweisen. Ist jedoch der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Aus Schuldnersicht sollte deshalb der Zugangszeitpunkt dokumentiert werden (Stempel, Eingangsjournal…).
Rechtsfolgen des Verzugs
a) Der Gläubiger behält weiterhin seinen Anspruch auf die Leistung.
b) Gefährlich für säumige Schuldner: Während des Verzugs haften sie gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit und zwar auch, wenn z.B. per AGB die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Zudem haften sie auch für Zufall, beispielsweise, wenn die Erfüllung der vereinbarten Leistung nach Verzugseintritt unmöglich oder der Leistungsgegenstand beschädigt wird.
c)Der Gläubiger kann während des Verzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz in Rechnung stellen (§ 288 BGB). Den jeweils gültigen Zinssatz finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesbank unter https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 .
Für den Geschäftsverkehr unter Unternehmern beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein Verbraucher (eine Privatperson) darf bei Zugrundelegung dieses erhöhten Zinssatzes nicht an den Rechtsgeschäften beteiligt sein. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschrift auf Entgeltforderungen beschränkt ist.
d) Der Gläubiger kann von einem Schuldner einer Entgeltforderung, der kein Verbraucher ist, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro verlangen, § 285 Abs. 5 BGB. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass dies nicht für Lohnforderungen gilt.
Der Gläubiger kann auch den Ersatz seines weiteren Verzugsschadens verlangen, Hierzu gehören beispielsweise Rechtsverfolgungskosten oder einen höheren Zinsschaden, wenn er sich bei seiner Bank mit entsprechend hohen Zinsen zwischenfinanzieren musste. Nicht ersatzfähig sind die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung oder der Verlust von Freizeit für die Rechtsverfolgung.
Besonderheit unter Kaufleuten
Kaufleute sind untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).
Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema
» Eintrag im Schuldnerverzeichnis - Voraussetzungen und Konsequenzen
» Forderungsbeitreibung in der EU
» Gerichtliches Mahnverfahren
» Tipps für das Forderungsmanagement
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