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Insolvenz - Hinweise für Schuldner zum Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung. Durch das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert. Eine Sonderregelung für ehemals Selbstständige sowie für natürliche Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung bietet natürlichen Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und mittellosen Schuldnern die Stundung der Verfahrenskosten. Neuregelungen der InsO ergeben sich aus dem SanInsFoG und dem COVInsAG.

Ein Insolvenzverfahren wird durch Antrag beim zuständigen Gericht eingeleitet. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (zum Beispiel Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Gießen und so weiter).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.

Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Knappschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) und Finanzämter (Lohnsteuer) sowie Berufsgenossenschaften.

Insolvenzantrag

Der schriftliche Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren kann grundsätzlich entweder durch den Schuldner, oder durch jeden seiner Gläubiger gestellt werden. Das Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, stellt im auf seiner Website und auf Anfrage weitere Informationen und Antragsformulare zur Verfügung. Die Anforderungen an einen Antrag des Schuldners sind deutlich erhöht worden. So hat der Schuldner seinem Insolvenzantrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 13 Abs. 1 InsO. Für natürliche Personen besteht keine Insolvenzantragspflicht. Wird jedoch eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH oder eine AG) zahlungsunfähig, haben die Geschäftsführer der GmbH bzw. die Vorstände einer AG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15 a Absatz 1 InsO). Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Gerichts ist öffentlich bekannt zu machen. Auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de stellen alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen in Insolvenzsachen ein.

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt (§ 5 InsO). Das bedeutet aber nicht, dass mit der Stellung des Antrags alles Erforderliche getan ist. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, das Gericht bei den Ermittlungen zu unterstützen.

Stellt der Gläubiger den Insolvenzantrag, benötigt er dazu grundsätzlich keinen Vollstreckungstitel. Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner festgestellt wurde (zum Beispiel Leistungstitel, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse). Es genügt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse hat und den Insolvenzgrund glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch Vorlage von Belegen, wie zum Beispiel Buchauszügen, Schuldscheinen oder die eidesstattliche Versicherung. Verfügt der Gläubiger über einen Titel, genügt zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes die Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein sollte. Ein rechtliches Interesse ist zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber loszuwerden oder Druck auf den Schuldner auszuüben, um Forderungen schneller oder vor anderen Gläubigern realisieren zu können.

Ist die Forderung, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegt, die einzige, die den Eröffnungsgrund bilden würde, und bestreitet der Schuldner, dass die Forderung zu Recht besteht, ist der Insolvenzantrag unzulässig. Der Gläubiger muss seine Forderung dann vor dem Zivilgericht (Amtsgericht oder Landgericht) geltend machen.

Nach § 3 COVInsAG setzt bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag, sofern solche aktuell noch relevant sind.

Eröffnungsgründe

Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sein. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Finanz- beziehungsweise Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planein- und -auszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Künftige Kreditaufnahmen fließen in den Plan ein, ebenso wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, etwa um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 II 2 InsO). Kann anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Forderungen eines Gläubigers nicht begleichen kann. Keine Zahlungsunfähigkeit, sondern eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke vor, die kurzfristig durch einen Drittmittelzufluss behoben werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine Zahlungsstockung dann anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die notwendigen Mittel zu leihen. Sie geht dabei von einem Zeitraum von maximal 3 Wochen aus. Wenn es wiederholt zu Zahlungsstockungen kommt und Anzeichen vorliegen, wie ausstehende Lohn- beziehungsweise Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder Sozialabgabenforderungen, kann auch dann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.

Bei juristischen Personen, nicht eingetragenen Vereinen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie bei der GmbH & Co. KG, ist außerdem die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Diese liegt vor, wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung problematisch sein. Es gelten grundsätzlich folgende Bewertungskriterien:

Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Es sind die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche Bewertungsvorschriften spielen keine Rolle. Die Aktiva sind nach ihren wahren, das heißt realisierbaren Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven anzusetzen und bei den Passiva sind die echten, also real bestehenden Verbindlichkeiten einzusetzen. Unbewegliches Vermögen (Immobilien) ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzanlagen ist der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit ihrem Marktwert anzusetzen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip zu bewerten. Bei den Passiva sind sämtliche Verbindlichkeiten, auch solche, die noch nicht fällig oder gestundet sind, einzusetzen. Rückstellungen sind dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. Gesellschafterdarlehn oder Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, sind grundsätzlich im Überschuldungsstatus als Verbindlichkeiten aufzunehmen (etwas anderes gilt nur dann, wenn für sie ein Rangrücktritt vereinbart worden ist). Ergänzend ist festzustellen, ob das Schuldnerunternehmen in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder eine Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Überlebensprognose mit absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Für eine positive Fortführungsprognose ist aber erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Vorgehensweise:

  • Feststellung der rechnerischen Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten.
  • Fortführungsprognose.
  • Ist die Fortführungsprognose negativ, folgt daraus die Insolvenzantragspflicht. Ist sie positiv, kann das Gesellschaftsvermögen neu bewertet werden. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine Überschuldung, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrundelegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.

Als Reaktion auf die Finanzkrise sind die soeben dargestellten Voraussetzungen für die Überschuldung vorübergehend gelockert worden.

Eine Überschuldung liegt zwar auch hier grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist allerdings die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt - anders als bei der zuvor dargestellten Regelung - keine Insolvenzantragspflicht mehr vor. Eine Überschuldung liegt dann nicht vor, wenn „die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist“ (Änderung durch SanInsFoG). Nach § 4 COVInsAG beträgt dieser Prognosezeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 sogar nur vier Monate, wenn die Überschuldung auf die COVID19-Pandemie zurückzuführen ist. Diesbezüglich legt § 4 COVInsAG gesetzliche Vermutungstatbestände fest. Eine positive Fortführungsprognose bewirkt also nicht mehr eine Bewertung des Unternehmensvermögens nach Fortführungs- statt nach Liquidationswerten, sondern zieht direkt eine Befreiung von der Antragspflicht nach sich.

Ein von Anfang an unbegründeter Insolvenzantrag kann unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht des Antragstellers wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen. Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat, genügt allerdings für sich allein noch nicht zur Begründung der Haftung.

Vorläufige Entscheidung des Gerichts

Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die oben genannten Kriterien, um festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Neben den bereits angesprochenen Antragsvoraussetzungen wird geprüft, ob die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sich jemand findet, der einen Kostenvorschuss in erforderlicher Höhe leistet (siehe unten Punkt "Verfahrenskosten").

Schuldnerinnen und Schuldner sowie deren gesetzliche Vertreter sind darüber hinaus verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dies gilt besonders für solche Umstände, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse und für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind (§§ 20, 97, 98, 101 InsO). Dabei sind auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO).

Vielfach setzt das Gericht zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögenslage einen Sachverständigen oder zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Diese Personen haben die Verhältnisse im Einzelnen zu überprüfen. Sie benötigen hierzu ergänzende Erläuterungen und genaue schriftliche Unterlagen. Schuldnerin und Schuldner sind auch gegenüber diesen Beauftragten des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Sie haben ihnen alle Informationen zu geben und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um den Auftrag sachgerecht und zügig zu erfüllen. Dies gilt besonders für sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftspapiere, etwa Verträge und Gesellschafterbeschlüsse. Befinden sich diese Unterlagen im Besitz eines Dritten, etwa in einem Steuerberaterbüro, so müssen sie notfalls von dort beschafft werden.

Zur Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hat die Schuldnerin oder der Schuldner beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (§ 97 Abs. 3 InsO). Sie haben, falls es verlangt wird, persönlich zu erscheinen und den Sachverhalt zu erläutern.
Wer entgegen diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Vermögensbestandteile, die im Falle der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht oder beiseite schafft, macht sich wegen Bankrotts strafbar (§ 283 Abs.StGB).

Bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht vorläufige Maßnahmen über das Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das können die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des Schuldners, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses oder auch die bereits oben angesprochene Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen sein. Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungsberechtigter über das Schuldnervermögen. Er führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.

Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt Restschuldbefreiung zu erlangen (siehe unten "Restschldbefreiung"), können ihm die Verfahrenskosten gestundet (siehe unten "Stundung der Verfahrenskosten") werden.

Verfahrenseröffnung

Liegen alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich den gerichtsbekannten Gläubigern des Schuldners zugestellt.

Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des Insolvenzverwalters sowie einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zudem sind die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, zu nennen. Es wird auch eine Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben müssen. Diese Frist kann zwischen zwei Wochen und drei Monaten betragen. Der Beschluss enthält weiterhin noch zwei Termine, den Berichts- und den Prüftermin für die Gläubigerversammlung (siehe Punkt "Mitwirkung der Gläubiger"). Schließlich werden die Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert, Sicherungsrechte - etwa Eigentumsvorbehalte - die sie geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend anzumelden. Verspätete Anmeldung dieser Sicherungsrechte muss sich ein Gläubiger anrechnen lassen. § 56 InsO stellt klar, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Das Vorschlagsrecht in § 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 InsO gibt dem Schuldner und den Gläubigern die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Auswahl des Insolvenzverwalters Einfluss zu nehmen. Für das Insolvenzgericht ist dieser Vorschlag nicht bindend. In § 56a InsO ist die Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung geregelt. Auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de stellen alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen ins Internet.

Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung

Im Eröffnungsbeschluss sind alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Dabei muss die Forderung nach Art und Umfang benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg für den Bestand der Forderung beizufügen. Wird die Forderungsanmeldung nicht vom Gläubiger selbst durchgeführt, ist zusätzlich noch eine Vollmacht erforderlich.

Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der Rangfolge ihrer Ansprüche: Aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Massegläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO)

Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen Vorschriften außerhalb der Insolvenzordnung ergebendes Recht geltend machen, dass ein bestimmter Gegenstand, den der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse beansprucht, nicht dazu gehört. Das sind in erster Linie Sachen, die im Eigentum des Gläubigers stehen.

In einem solchen Fall muss der Verwalter den Gegenstand freigeben. Der Gläubiger braucht insoweit nicht am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Bei beweglichen Sachen kann der Gläubiger Herausgabe verlangen, bei Grundstücken eventuell Grundbuchberichtigung.

Beispiel:
Der Gläubiger ist Eigentümer von beim Schuldner aufgrund eines Leihvertrages befindlichen Werkzeugen. Ihm stehen gegen den Schuldner Herausgabeansprüche aus dem Leihvertrag und aus seinem Eigentum zu. Der Verwalter muss die Werkzeuge auf Verlangen des Gläubigers an diesen herausgeben.

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Das Gesetz unterscheidet zwischen Absonderungsrechten an unbeweglichen Gegenständen (zum Beispiel Grundstücken) und an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 49 bis 51 InsO). Ergänzend enthalten die §§ 165 ff.InsO Regelungen für die Verwertung von Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an beweglichen Sachen und Rechten haben Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im Schuldnervermögen verfügen.

Weiterhin gilt dies auch für solche Gläubiger, die sich zur Absicherung ihrer Ansprüche Gegenstände oder Forderungen sicherheitshalber übereignet haben lassen. Einem absonderungsberechtigten Gläubiger steht eine vorrangige Befriedigung aus den gesicherten Gegenständen oder Forderungen zu. Je nachdem, ob er im Besitz der besicherten Sache ist, muss der Gläubiger sich an den Kosten für die Feststellung und Verwertung der Sache mit pauschal bis zu neun Prozent des Bruttoverwertungserlöses beteiligen. Allerdings erlaubt das Gesetz zur Kompensation dieser Kosten eine entsprechende Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechtes. Verwertungserlöse, die die Höhe des Anspruchs des Gläubigers abzüglich der Kosten übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden konnte.

Das Gericht kann nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ein Verbot aussprechen, dass Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nicht an den Gläubiger zur Verwertung herauszugeben sind. Damit kann ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden. § 35 Abs. 2 InsO sieht nunmehr die Möglichkeit der Freigabe des der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners gewidmeten Vermögens vor.

Massegläubiger

Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen. Solche Masseverbindlichkeiten (siehe unten "Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung") werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.

Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt auch nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.

Beispiel:
Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf 100.000,- Euro und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von 800.000,- Euro gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12,5 Prozent. Ist die Forderung eines Insolvenzgläubigers auf 5.000,- Euro festgestellt worden, erhält er von dieser Summe 12,5 Prozent, also 625,- Euro.

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Dies ist in der Praxis jedoch nur selten der Fall. Nachrangige Insolvenzforderungen sind zum Beispiel die seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten der Gläubiger für die Teilnahme am Verfahren.

Mitwirkung der Gläubiger

Gläubigerversammlung

Den Gläubigern werden bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens Mitwirkungsrechte eingeräumt. Das Gesetz sieht hierfür vor allem das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Die Gläubigerversammlung wird vom Gericht einberufen und vom Insolvenzverwalter geleitet. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses (siehe unten "Mitwirkung der Gläubiger/Gläubigerausschuss") oder eines einzelnen Gläubigers bzw. mehrerer stimmberechtigter Gläubiger. Die erste Gläubigerversammlung ist der so genannte Berichtstermin.

Zur Teilnahme sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend. Die Gläubigerversammlung hat zum Beispiel die Befugnis, den Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu kontrollieren, ihn gegebenenfalls auszuwechseln, sie entscheidet über die Annahme eines Insolvenzplans (siehe unten "Insolvenzplan"), die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens.

Abstimmungsberechtigt sind nur die absonderungsberechtigten und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Forderungen, die vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Allerdings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert, hat der betroffene Gläubiger das Recht, bei Gericht Beschwerde einzulegen.

Gläubigerausschuss

Die Gläubigerversammlung ist wegen ihrer Größe und wegen der Unterschiedlichkeit der vertretenen Interessen ein relativ unbewegliches Gremium. Deshalb können das Insolvenzgericht (vorläufig schon vor Einberufung der Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein, wenn sie mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Die Vertreter dieser Gruppen brauchen nicht selbst Gläubiger zu sein, so dass außenstehender Sachverstand eingebracht werden kann.

Die wichtigste Aufgabe diese Gremiums und jedes einzelnen Mitglieds besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz.

Vorläufiger Gläubigerausschuss

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist durch das ESUG gesetzlich verankert worden. Damit sollen die Mitwirkungsrechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren erweitert werden. Er hat verfahrensbegleitende Aufgaben wie z. B. Entscheidungen zur Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung oder Überwachung einer übertragenden Sanierung. Über § 56a InsO wird dem Gremium Gelegenheit gegeben, sich vor Bestellung des Verwalters zu den an diesen gestellten Anforderungen sowie zu seiner Person zu äußern.

Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme, mindestens 9.680.000 Euro Umsatz p. a. bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder dieses Ausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. Ohne die besonderen Befugnisse des § 22a InsO ist das Gericht jedoch nicht gehindert, über § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.
Ein Einsetzungsverbot ergibt sich aus § 22a Abs. 3 InsO. Danach ist ein vorläufiger Gläubigeraus-schuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

Abwicklung von schwebenden Geschäften und Aufrechnung

Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch um eine vorzeitige Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Für solche Geschäfte gelten folgende Regeln:

Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die Leistung mittels Klage erzwingen. Hat der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, wird er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seiner Gegenforderung nur Insolvenzgläubiger.

Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann vom Vertragspartner Erfüllung verlangen oder die Erfüllung ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages, werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (und der Gläubiger zum Massegläubiger). Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, was für den Schuldner bei nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten, und der Gläubiger kann wegen der Nichterfüllung des Vertrages lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Hat der Gläubiger Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann der Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes bleibt der Gläubiger bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Waren. Der Insolvenzverwalter muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.

Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder unbewegliche Gegenstände bestehen fort. War der Schuldner Vermieter, muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Will sich eine Partei vom Vertrag lösen, kann sie das nur nach den allgemeinen Regeln tun. Im umgekehrten Fall kann der Insolvenzverwalter das Mietobjekt nutzen und muss den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt also nicht zur fristlosen Kündigung. Nach der Regelung des § 109 Abs. 1 S. 1 InsO beträgt die Kündigungsfrist für Miet- und Pachträume drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 

Aufrechnung

Die Möglichkeit, Forderungen aufzurechnen, besteht auch in der Insolvenz. Da dies eine bevorzugte Behandlung solcher Gläubiger darstellt, die ihre Forderungen gegen Forderungen des Schuldners an sie aufrechnen können, ist diese Möglichkeit an einige Bedingungen geknüpft:

Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. War die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan soll den Beteiligten eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz auf der Grundlage der Gläubigerautonomie flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Die an der Insolvenz Beteiligten können im Insolvenzplanverfahren von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichen, wenn sie meinen, dass dies zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels führen kann. Neben der Sanierung oder der Übertragung des Unternehmens ist das Planverfahren auch für von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Formen der Liquidation offen.

Durch die Gesetzesreform (2012) wurde das Insolvenzplanverfahren gestärkt und flexibilisiert. Eingeführt wurden folgende Neuerungen: Möglichkeit der Umsetzung eines Insolvenzplans auch bei Masseunzulänglichkeit, § 210a InsO, die Durchführung eines Debt-to-Equity-Swap (Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile) gemäß § 225a InsO und die sofortige Beschwerde gemäß § 253 InsO.

Insolvenzverwalter und Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung und der vorläufige Gläubigerausschuss kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen. Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der über das bisherige Geschehen und die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans berichtet und einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Dazu gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen.

Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Zwingend zu bilden sind die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Insolvenzgläubiger. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden. Aus den Hauptgruppen können weitere Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt werden. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der einzelnen Gruppen ist unzulässig, es sei denn alle Beteiligten stimmen zu.

Der Insolvenzplan muss durch einen Beschluss der Gläubiger legitimiert werden. Dies geschieht in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin, den das Insolvenzgericht bestimmt. Die Gläubiger stimmen in den im gestaltenden Teil festgelegten Gruppen ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird. Ein Obstruktionsverbot soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zustande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Beteiligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll.

Außerdem muss wenigstens die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zugestimmt haben. Auch der Schuldner muss dem Plan zustimmen. Außerdem muss er abschließend vom Insolvenzgericht bestätigt werden.

Wird die Bestätigung des Plans rechtskräftig, treten dessen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuldner mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, werden für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllt, obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.

Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen nicht vom Schuldner bestrittener und im Prüfungstermin festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wird der bestätigte Plan rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhält das Recht zurück, frei über die Insolvenzmasse zu verfügen. Allerdings kann im Insolvenzplan vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.

Stundung der Verfahrenskosten

Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und nach Abschluss des Verfahrens Restschuldbefreiung (siehe unten "Restschuldbefreiung") zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.

Gestundet werden sowohl die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen des Insolvenzverwalters als auch die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, falls das Gericht eine solche Beiordnung für geboten erachtet. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.

Formulare für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind ebenfalls beim Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, erhalten.

Ende des Verfahrens - was passiert mit noch offenen Forderungen?

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können grundsätzlich alle noch offenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Wegen des Verfahrens der Restschuldbefreiung siehe unten "Restschuldbefreiung". Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle (siehe oben "Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung") steht dem gerichtlichen Mahnverfahren dahingehend gleich, als dass damit eine Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete Forderungen muss hingegen im Wege des Mahnverfahrens ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine juristische Person, also etwa eine GmbH grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung der Eröffnung mangels Masse aufgelöst wird.

Offene Forderungen, die sich gegen solche Schuldner richten, können also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mangels Existenz eines Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Lediglich in Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiterbestehen und somit noch Adressaten von Forderungen sein.

Restschuldbefreiung

Das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger hat häufig zur Folge, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sich wieder eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Der Gesetzgeber hat deshalb für den "redlichen Schuldner" die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vorgesehen. Sie ist nur bei natürlichen Personen möglich (§ 286 InsO).

Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 287a Abs. 2 InsO n.F. unzulässig, wenn

  • dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist oder
  • dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung wegen Versagungsgründe oder Verstoßes gegen Obliegenheiten versagt worden ist.

Der Schuldner hat dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine entsprechende Erklärung beizufügen.
 

Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 - 298 InsO nicht vorliegen. Versagungsgründe sind unter anderem:

  • Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
     
  • Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse, um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen ( innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnungsantrag oder danach),
  • Verletzung der Erklärungspflicht nach § 287 Abs.1 Satz 3 InsO n.F.,
  • Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO n.F. durch den Schuldner und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Der Beschluss ist nach § 287a Abs. 1 InsO n.F. öffentlich bekannt zu machen; dagegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Nach der Änderung des § 287 II InsO durch das SanInsFoG beträgt die Abtretungsfrist nunmehr drei Jahre. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt und wurden im Verfahren keine Insolvenzforderungen angemeldet oder sind diese bereits befriedigt worden und auch sonstige Masseverbindlichkeiten vom Schuldner befriedigt worden, so entfällt die Wohlverhaltensperiode.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet:

  • den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;
  • dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen,
  • Auskünfte über seine Einkünfte und Erbschaften zu geben,
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, das heißt entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten.
Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (vgl. §§ 287, 287 a ff. InsO).

Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297, 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 InsO versagt wurde oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, vgl. § 303a InsO.

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