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Insolvenz - Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung von ihren Schulden zu befreien. Die folgenden Informationen geben Hinweise für Personen mit Schulden aus ehemals selbstständiger Tätigkeit zur Durchführung des so genannten Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unab­hängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren (siehe Seite "Hin­weise für Schuldner im Regelinsolvenzverfahren").

Ehemals Selbstständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassenbeiträge für Angestellte, Knappschaftsbeiträge, Lohnforderungen von Angestellten) sowie Berufsgenossenschaften.

Insolvenzgründe

Ein Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen vor, wenn sie entweder bereits zahlungsunfähig sind oder sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredites oder Stundung von Forderungen geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (maximal drei Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung ist nur der Schuldner berechtigt.

Das zuständige Gericht / Der Insolvenzantrag

Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte, an deren Standort auch ein Landgericht seinen Sitz hat (zum Beispiel Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Gießen und so weiter). Die örtliche Zuständig­keit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Der Eröffnungsantrag für ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf einem amtlichen Vordruck ge­stellt werden (www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/AMG_Darmstadt_Internet?cid=3bdebc3ac57fb056a303211cfed913d2) oder beim zuständigen Insolvenzgericht.

§ 13 InsO schreibt seit dem 01.07.2007 für alle Insolvenzanträge die Schriftform vor.
Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Um Restschuldbefreiung (siehe unten) zu erlangen, bedarf es eines Eigenantrags des Schuldners. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.

Der Antrag gilt nur für die eigene Person. Mitschuldner und Bürgen müssen einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, denen eine persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter droht. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist (§ 5 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung des Gerichts ist öffentlich bekannt zu machen.

Das Verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in bis zu vier Stufen abgewickelt:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muss der Schuldner zwingend versuchen, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Planes herbeizuführen. Dieser Plan ist grundsätzlich mit den Gläubigern frei verhandelbar. Da jedoch in der nächsten Stufe der Antrag auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss, empfiehlt es sich, sich auch schon im außergerichtlichen Bereich an den Vorgaben zum gerichtlichen Verfahren zu orientieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nur dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Schweigen eines Gläubigers ist als Ablehnung zu werten. Betreibt ein Gläubiger während des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch ebenfalls als gescheitert. Bei absoluter Vermögenslosigkeit ist auch ein so genannter "Null-Plan" zulässig, bei dem die Gläubiger auf ihre Forderungen nichts erhalten.

Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des Einigungsversuchs beizufügen. Geeignete Personen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, also Rechtsanwälte, Steuerberater, etc. Geeignete Stellen sind anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Eine Liste der in Hessen anerkannten Stellen findet sich im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter https://rp-darmstadt.hessen.de/soziales/anerkennung-von-schuldnerberatungsstellen  oder unter www.forum-schuldnerberatung.de . Es ist empfehlenswert, schon für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen.


Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und eine Erklärung abgeben, warum der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenz­eröffnung. Dabei kann er auf Planungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs zurückgreifen.

Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Es wird auf die Durchführung verzichten, wenn die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt werden kann. Spricht sich die Mehrheit der Gläubiger nach Kopf und Summen für den Schuldenbereinigungsplan aus, kann das Gericht die Zustimmung der Minderheit ersetzen. Die Zustimmung eines Gläubigers darf nicht ersetzt werden, wenn dieser im Verhältnis zu den ande­ren Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan voraus­sichtlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.

Wird der Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Aus ihm kann vollstreckt werden, wenn der Schuldner die Vereinbarungen nicht einhält.


Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Treuhänder) gedeckt sind oder gestundet werden (siehe unten, Ziffer 5). Ist die Kostenfrage geklärt und ein Eröffnungsgrund vorhanden, erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss und macht diesen öffentlich bekannt (Bundesanzeiger, Internet, NRW Regierungsamtsblatt). Auf der Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de stellen mittlerweile alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen in Insolvenzsachen ein.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist weitgehend den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens angepasst. Wichtige Regelungen betreffen die Insolvenzverwaltung und die Fristen zur Restschuldbefreiung (siehe dazu Hinweise unter "Restschuldbefreiung").

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Insolvenzverwalter zu bestimmen, der hier jedoch Treuhänder genannt wird. Er hat in allen ab dem 1.7.2014 beantragten Insolvenzverfahren auch ein originäres Anfechtungs- und Absonderungsrecht. Der Treuhänder wird nunmehr zu Beginn der Abtretungszeit gem. § 288 InsO n.F. bestellt, es sei denn, es ist bereits eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen.
Auf den Treuhänder geht mit dem Eröffnungsbeschluss die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen über. Zur Insolvenzmasse gehört das zurzeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen und das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt (zum Beispiel pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens, Zahlungen von Kunden). Aufgrund des bereits durchgeführten Vorverfahrens ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin, in dem der Bestand der Forderungen gegen den Schuldner festgestellt würde, nicht erforderlich und das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden (vgl. § 29 Abs. 2 InsO n.F.).

Nach der Vermögensverteilung durch den Treuhänder wird in einem Schlusstermin, in dem Gläubiger und Treuhänder zu hören sind, durch Beschluss festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe, die auf Antrag des Gläubigers zu prüfen sind, vorliegen.

Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren kann ein Insolvenzplan erstellt werden. Zu den Einzelheiten dieser Option zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens: siehe „Hinweise für Schuldner zum Regelinsolvenzverfahren“. Hingegen gibt es eine Insolvenz in Eigenverwaltung bei Verbraucherinsolvenzen nicht, § 270 Abs. 1 InsO.
 

Restschuldbefreiung

Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner selbst Insolvenzantrag stellt und diesen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 287a Abs. 2 InsO n.F. unzulässig, wenn

  • dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag wegen Insolvenzstraftaten versagt worden ist oder
  • dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung wegen Versagungsgründe oder Verstoßes gegen Obliegenheiten versagt worden ist.

Der Schuldner hat dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine entsprechende Erklärung beizufügen.
Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 - 298 InsO nicht vorliegen. Versagungsgründe sind unter anderem:

  • Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder nach diesem Antrag zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  • Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse, um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen ( innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnungsantrag oder danach),
  • Verletzung der Erklärungspflicht nach § 287 Abs.1 Satz 3 InsO n.F.,
  • Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO n.F. durch den Schuldner und die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Der Beschluss ist nach § 287a Abs. 1 InsO n.F. öffentlich bekannt zu machen; dagegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.



Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Nach der Änderung des § 287 II InsO durch das SanInsFoG beträgt die Abtretungsfrist nunmehr drei Jahre. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt und wurden im Verfahren keine Insolvenzforderungen angemeldet oder sind diese bereits befriedigt worden und auch sonstige Masseverbindlichkeiten vom Schuldner befriedigt worden, so entfällt die Wohlverhaltensperiode.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet:

  • den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen;
     
  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;
     
  • dem Treuhänder jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen,
     
  • Auskünfte über seine Einkünfte und Erbschaften zu geben,
     
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.

Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, das heißt entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten.

Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Ausgenommen sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- oder Ordnungsgeldern herrühren und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (vgl. §§ 287, 287 a ff. InsO).

Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297, 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 InsO versagt wurde oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen, vgl. § 303a InsO.

Stundung der Verfahrenskosten

Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und damit nach Abschluss des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen In­solvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen die Möglichkeit, die Stun­dung der Verfahrenskosten zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Verbraucher, als auch im Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungs­plans und des Verfahrens der Restschuldbefreiung. Gestundet werden die Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und eines beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn die Vertretung dem Gericht erfor­derlich erscheint. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden.

Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.

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