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Der ehrenamtliche Handelsrichter

Die Landgerichte als Zivilgerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem zuständig:

  • erstinstanzlich für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro
  • als Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile bzw. Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte.

Die Landgerichte entscheiden in Zivilsachen im Regelfall durch sogenannte Zivilkammern, die ausschließlich mit Berufsrichtern und zwar einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt sind.

Besteht bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, können bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Handelssachen sind, auf Antrag des Klägers (in der Klageschrift) oder auf Antrag des Beklagten vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden.

Sofern ein Bedürfnis besteht, kann die Landesjustizverwaltung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen einrichten (§ 93 Gerichtsverfassungsgesetz/GVG), die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind.
Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch eine Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, u. a. (vgl. § 95 GVG) gegen einen Kaufmann im Sinne des HGB aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind,

  • aus einem Wechsel bzw. aus kaufmännischen Orderpapieren,
  • aufgrund des Scheckgesetzes,
  • aus Gesellschaftsverträgen über die Errichtung einer OHG, einer KG, einer GmbH, einer AG oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,
  • aus Verträgen, die sich aus dem Erwerb eines Unternehmens (Handelsgeschäft) ergeben,
  • aus Haftungsverhältnissen, die sich aus einer Prokura oder Handlungsvollmacht ergeben können,
  • aus Rechtsverhältnissen des Seerechts,
  • aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Handelssachen sind auch Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Auflösungsklagen gegen eine AG sowie Spruchverfahren im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Organisation und Zuständigkeiten der Kammer für Handelssachen sind geregelt im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 93 bis 114 GVG). Die Kammer entscheidet, wenn nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Vorsitzende alleine zu entscheiden hat.

Beim Landgericht Darmstadt, das auch für den Bezirk der IHK Offenbach zuständig ist, sind sieben Kammern für Handelssachen gebildet worden. Die 2., 4. und 5. Kammer hat ihren Sitz beim Amtsgericht in Offenbach.

Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Handelsrichter

Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann gemäß § 109 GVG ernannt werden, wer

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 HGB oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • im Landgerichtsbezirk Darmstadt wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,
  • als Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  • als Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn er/sie hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.


Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann nicht ernannt werden,

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

Berufung der ehrenamtlichen Handelsrichter

Die ehrenamtlichen Handelsrichter werden u. a. auf Vorschlag der IHK Offenbach von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Darmstadt für die Dauer von fünf Jahren berufen, § 108 GVGn. F. Eine wiederholte Berufung ist zulässig und wird gerne vorgenommen, da die Erfahrungen der ehrenamtlichen Handelsrichter mit der Dauer ihres Amtes naturgemäß wachsen.

in ehrenamtlicher Handelsrichter kann nur auf Beschluss eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt seines Amtes enthoben werden, wenn er eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Ernennung entgegenstehen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 113 GVG).

Auf eigenen Wunsch kann ein ehrenamtlicher Handelsrichter durch den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts entlassen werden.

Rechte und Pflichten des ehrenamtlichen Handelsrichters

Der ehrenamtliche Handelsrichter hat in seinem Amt dieselben Rechte und Pflichten wie ein Berufsrichter (§ 112 GVG). Er hat gleiches Stimmrecht wie der Vorsitzende (§ 105 GVGAbs. 2).

Nach unseren Erkenntnissen werden die ehrenamtlichen Handelsrichter etwa dreimal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Wenn die Wahrnehmung eines Termins aus zwingenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht erfolgen kann, besteht die Möglichkeit der Entschuldigung.

Ehrenamtliche Handelsrichter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung im Landgerichtsbezirk Darmstadt haben, erhalten Tage- und gegebenenfalls Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften.

Fahrtkosten werden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum Fahrpreis der ersten Wagenklasse einschließlich der Zuschläge ersetzt. Bei Benutzung des Pkws wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich weiterer Barauslagen, wie z. B. Parkgebühren, ersetzt.

Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V.

Es existiert ein Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V., in dem ehrenamtliche Richter bei den Kammern für Handelssachen, Berufsrichter sowie Verbände mit standespolitischer oder wirtschaftspolitischer Zielsetzung sich zusammengeschlossen haben. Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe und seine Geschäftsstelle in Neustadt:

Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V.
Alsterweilerer Weg 2
67434 Neustadt
Tel. 06321 8991988
Fax 06321 8991989
E-Mail ws@handelsrichter.de
www.handelsrichter.de

Geschäftsführender Präsident des Verbandes ist zur Zeit Herr Werner Schmidt.
Zweck des gemeinnützigen Vereins ist die Förderung der Stellung der in Handelssachen ehrenamtlich tätigen Richter gegenüber Staat und Wirtschaft. Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch

  • Verbesserung der Qualifikation und Weiterbildung ehrenamtlicher Richter,
  • Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit internationalen Verbänden,
  • Unterstützung aller Maßnahmen zur Harmonisierung des Europäischen Wirtschaftsrechtes,
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben,
  • Kooperation mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere mit den Industrie- und Handelskammern.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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