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Newsletter International November 2025

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Inhaltsverzeichnis
Allgemein
- ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen aufgrund der neuen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
- ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierung für Belarus angesichts der neuen Sanktionsmaßnahmen
- ATLAS-Einfuhr: Einfuhrmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit
- ATLAS-Versand: Verschiebung von Dokumenten-Codierungen
- CBAM: Änderung der CBAM-Verordnung durch das Omnibus-I-PaketÄnderung der CBAM-Verordnung durch das Omnibus-I-Paket
- Kombinierte Nomenklatur 2026 veröffentlicht
- EU-Kommission setzt APS-Zollpräferenzen für bestimmte Länder aus
- Neue Runde der Zollaussetzungen
- Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
- Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln (IT-AKZ/eAKZ)
Länder
- China - Elektrofahrzeuge werden künftig exportlizenzpflichtig
- EU - Embargomaßnahmen
- EU - Antidumpingmaßnahmen
- Marokko - Präferenzen mit Westsahara mit neuen Unterlagenkodierung möglich
- Moldau und Montenegro - Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren
- Polen - Neues Pfandsystem
- Slowakei - Neue Regelung zur Entsendung von Mitarbeitern in die Slowakei
- Türkei - Schutzzölle auf Personenkraftwagen
- USA - Section 232 Zölle auf Holz, Schnittholz und Holzwerkstoffe
- USA - Verlängerung der Section-301-Zollausnahmen
- USA - Zölle auf Lastkraftwagen, Lkw-Teile und Busse
Messen und Veranstaltungen
- Informationsveranstaltung zum CBAM-Zulassungsverfahren am 18. November 2025
- Mitarbeiterentsendung in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) am 26. November 2025
- Entsendung von Arbeitnehmern nach Tschechien am 27. November 2025
- CBAM – Grundlagen und der Weg zum CBAM-Anmelder am 4. Dezember 2025
- Spotlight Internationalisierung: Die Lieferantenerklärung - kurz und knackig am 11. Dezember 2025
- 17. Informationstag Exportkontrolle 2025 am 11. Dezember 2025
- Online-Seminar „Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026“ am 12. Dezember 2025
Veröffentlichungen
Enterprise Europe Network (EEN)
Allgemein
ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen aufgrund der neuen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
In seiner ATLAS–Info 0869/2025 vom 3. November 2025 informiert der Zoll über neue ATLAS-Codierungen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:
Y688: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3ak VO (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19“
Y689: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 5n Abs. 10a VO (EU) Nr. 833/2014“ : 06010302#0015#0869 – 0869/2025 (bei Antwort bitte angeben)
Y690: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 5n Abs. 8c VO (EU) Nr. 833/2014“ Y887: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3aj VO (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIG aufgeführten KN-Codes"
(Quelle: Zoll)
ATLAS - Ausfuhr: Neue Codierung für Belarus angesichts der neuen Sanktionsmaßnahmen
Mit ATLAS–Info 0867/2025 informiert die Zollverwaltung über die Einführung einer neuen Codierung angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:
Y768: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 1bb Abs. 3c oder Abs. 3d VO (EG) Nr. 765/2006“
(Quelle: Zoll)
ATLAS-Einfuhr: Einfuhrmaßnahmen im Bereich Pflanzengesundheit
Die EU-Kommission führt zum 29. Oktober 2025 die neue Maßnahmeart 415 (Amtliche Kontrolle – Pflanzen) in TARIC und damit auch im EZT ein. Diese Maßnahme betrifft Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und bestimmte Gegenstände aus den in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannten Ursprungs- oder Versanddrittländern. Sie unterliegen gemäß den einschlägigen EU-Verordnungen der Pflicht zur Grenzkontrolle und damit der GGED-PP-Pflicht (Codierung C085).
Im Zusammenhang mit der neuen Maßnahmeart 415 stehen neben der bereits bekannten Codierung C085 (GGED-PP (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))) folgende, neue Codierungen zum 29.10.2025 zur Verfügung:
Y122: Waren mit Ursprung in Russland aus einer anderen als der in Anhang XI Teil A der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Region
Y146: Ausnahme für Erzeugnisse, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
Y979: Ausnahme von amtlichen Kontrollen für Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden (Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122)
(Quelle: Zoll ATLAS–Info 0863/2025)
ATLAS-Versand: Verschiebung von Dokumenten-Codierungen
In seiner ATLAS-Info 0838/2025 vom 22. September 2025 informiert der ITZ-Bund, dass die folgender Dokumenten-Codierungen im Versandverfahren mit Wirkung vom 01.09.2025 von den Codelisten für Transportdokumente (I0943/I0945/I0946) in die Codelisten für Unterlagen (I0923/I0925/I0926) verschoben wurden. (Quelle. Zoll)
- N235 - Containerliste
- N271 - Packliste
- N785 - Frachtmanifest
- N787 - Ladungsverzeichnis
- N955 - Carnet ATA
CBAM: Änderung der CBAM-Verordnung durch das Omnibus-I-Paket
Importeure von CBAM-pflichter Ware hatten bis zum 31. Oktober 2025 die Möglichkeit Ihren CBAM-Bericht im Übergangsregister der Kommission für das 3. Quartal 2025 einzureichen. Änderungen und Berichtigung eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind, gemäß Artikel 9 Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, grundsätzlich zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals durch den Anmelder selbst möglich, danach nur noch nach Zuweisung durch die DEHSt und vorheriger Begründung (Artikel 9 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773).
In Ihrem Newsletter informiert nun die DEHSt zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung vom 20.10.2025, die wichtige Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM-Verordnung) enthält.
Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich auf die Regelphase aus, welche am 01.01.2026 beginnt, sowie darauf, wer ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.
Der neu durch Artikel 2a eingeführte und auf 50 Tonnen festgesetzte massenbasierte Schwellenwert wird erst ab dem 01.01.2026 wirksam (Artikel 36 CBAM-Verordnung). Er hat damit keine Auswirkung auf die Berichtsabgabepflicht im Übergangszeitraum. Für den Übergangszeitraum besteht weiterhin die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe eines CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister gemäß Artikel 35 der CBAM-Verordnung. (Quelle: DEHSt)
Kombinierte Nomenklatur 2026 veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat die aktuelle Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2026 verbindlich gilt.
Die KN ist ein zentrales Instrument für die Wareneinreihung bei der Ein- und Ausfuhr sowie für statistische Zwecke innerhalb der EU. Sie legt fest, wie Waren klassifiziert werden – und bestimmt damit den anzuwendenden Zollsatz sowie die Art der statistischen Erfassung. Für Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten ist die KN daher unverzichtbar.
Die neue Fassung wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2025/1926 am 31. Oktober 2025 im EU-Amtsblatt (Reihe L) veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um eine korrekte Wareneinreihung sicherzustellen und mögliche Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden. (Quelle: Europäische Kommission)
EU-Kommission setzt APS-Zollpräferenzen für bestimmte Länder aus
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt (EU) L/2025/1909 vom 25. September 2025 die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1909 vom 24. September 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung legt die Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates fest und betrifft die Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bisher APS-begünstigten Ländern gewährt wurden.
Wesentliche Inhalte der Verordnung:
- Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen werden für die betroffenen APS-Länder, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, ausgesetzt.
- Die Aussetzung gilt für die Waren der APS-Abschnitte, die im Anhang der neuen Verordnung genannt werden.
- Die Maßnahme tritt am 26. September 2025 in Kraft und gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012, falls diese vorher endet.
Betroffene Länder: Für Indien, Indonesien und Kenia werden die APS-Zollpräferenzen für den genannten Zeitraum ausgesetzt. (Quelle: Europäische Kommission/Zoll)
Neue Runde der Zollaussetzungen
Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten darüber, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2026 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.
Wirtschaftsbeteiligte können der Kommission Einwände gegen die Vorschläge über die jeweiligen nationalen Verwaltungen übermitteln. Diese müssen bis spätestens zur zweiten, für den 16. Dezember 2025 anberaumten, Sitzung der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen“ vorliegen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (Stand: November 2025) wurde aktualisiert.
Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich.
Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet. (Quelle: Zoll)
Anerkennung von elektronischen Ausfuhr- und Kassenzetteln (IT-AKZ/eAKZ)
Zur Frage, ob der elektronische Ausfuhr- und Kassenzettel (IT-AKZ/eAKZ) allgemein und auch in der Pilotierungsphase von der Finanzverwaltung als Nachweis für steuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz anerkannt wird, wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder darüber informiert, dass dies nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich der Fall ist.
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBL. I 2020 S. 1495) wurde § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV dahingehend angepasst, dass der Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen - bei anderen Ausfuhranmeldungen als im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Art. 326 der Durchführungsverordnung um Zollkodex der Union - durch einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg geführt werden kann. In der dazugehörigen Begründung (BT-Drs. 193/20 S. 20 f.) wird explizit ausgeführt, dass die bisherige "Vorschrift … so zu ergänzen [ist], dass der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzollstelle erzeugten IT-AKZ-Beleg führen darf." Die Ergänzung des § 9 UStDV deckt sowohl den Fall ab, dass der Unternehmer die Daten an der vom Zoll zur Verfügung gestellten Schnittstelle in Empfang nimmt (sie also abholt) als auch den Fall, dass sie an ihn übermittelt werden.
Insbesondere, da das Pilotverfahren IT-AKZ auch in keiner "abgeschlossenen Testumgebung" durchgeführt wird, gelten die normalen steuerrechtlichen Pflichten und Rechte für die teilnehmenden Unternehmer und für die Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Daher wird ein IT-AKZ/eAKZ grundsätzlich auch im Pilotverfahren anerkannt. Diese Anerkennung gilt ab Beginn des Pilotbetriebes und auch, obwohl der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), insbesondere im Abschnitt 6.11. UStAE, noch keine Ausführungen zur Nachweisführung durch IT-AKZ/eAKZ enthält. Eine dahingehende Anpassung des UStAE wird gegenwärtig in Abstimmung mit den Ländern vorbereitet. Mehr zum Umsatzsteuererstattung unter Nutzung des IT-Verfahrens elektronischer Ausfuhrkassenzettel ("eAKZ") (Quelle: Zoll)
Länder
China - Elektrofahrzeuge werden künftig exportlizenzpflichtig
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Elektrofahrzeuge der chinesischen Zolltarifnummer 8703.80.10.90 nur noch mit Exportlizenz ausgeführt werden. Die Antragstellung richtet sich nach dem üblichem Verfahren (siehe hierzu Meldung vom 3. Januar 2025). Vermutlich will China mit der Maßnahme den ruinösen Preiswettbewerb chinesischer Hersteller kontrollieren. (Quelle: Germany Trade & Invest)
EU - Embargomaßnahmen
Russland
Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.
Wirtschafts- und Finanzsanktionen: Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025
Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025
Belarus: Weitere Angleichung an die Russland-Sanktionen: Verordnung (EU) 2025/2041 vom 23. Oktober 2025
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2021 DES RATES vom 03. Oktober 2025
Hinweis: Die Einfuhr einer Vielzahl an Gütern unterschiedlichster Art aus Russland sind verboten. Darunter fallen auch Waren, die typischerweise Inhalt von Geschenksendungen sein können, wie beispielsweise Zellstoff und Papier, Holz und Holzwaren, Steine und Edelmetalle (Gold), Zigaretten, Kunststoffe und chemische Erzeugnisse einschließlich chemischer Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.
Es gibt keine Ausnahme von den Verboten bei Geschenksendungen, die unter einen Anhang der Sanktionsverordnung fallen und gelegentlich von einer Privatperson in Russland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union verschickt werden. Sanktionierte Waren können vom Zoll sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Iran
Wiedereinführung der Sanktionen
Verordnung (EU) 2025/1975
Ukraine (territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit)DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2035 DES RATES vom 23. Oktober 2025
EU - Antidumpingmaßnahmen
- Antidumping - Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen - Antidumping - Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in China
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen - Antidumping - Fahrräder mit Ursprung in China
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen. Die Antidumpingzölle gelten auch für Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen. - Antidumping - Keramik mit Ursprung in China
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen - Antidumping - Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan
Einleitung einer Auslaufüberprüfung - Antidumping - schwergewichtiges Thermopapier mit Ursprung in Südkorea
Einleitung einer Auslaufüberprüfung - Antidumping - Zitrusfrüchte mit Ursprung in China
Einleitung einer Auslaufüberprüfung - Antidumping - Garne aus Polyamiden mit Ursprung in China
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren - Antidumping - Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren - Antidumping - Erbsenprotein mit Ursprung in China
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren - Antidumping - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Berichtigung der geänderten Antidumpingzollsätze - Antidumping - warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens - Antidumping - Keramikfliesen mit Ursprung in China
Neuer ausführender Hersteller - Antidumping - Monoethylenglykol mit Ursprung USA/Saudi-Arabien
Umfirmierung eines ausführenden Herstellers - Antidumping - Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei
Berichtigung der Durchführungsverordnung in Bezug auf einen ausführenden Hersteller - Antidumping/-subvention - Biodiesel mit Ursprung in den USA
Berichtigung der Durchführungsverordnung in Bezug auf HS-Codes
Marokko - Präferenzen mit Westsahara mit neuen Unterlagenkodierung möglich
In seiner ATLAS–Info 0857/2025 informiert der Zoll, dass die EU-Kommission neue Unterlagen für die Gewährung von Präferenzzollsätzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara bekannt gegeben hat.
Ab dem 3. Oktober 2025 können Unternehmen für Waren mit präferenziellem Ursprung in der Westsahara ermäßigte Zollsätze beantragen – auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, ergänzt durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels.
Neue Präferenzunterlagen:
- U1791 – Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem Vermerk in Feld 7:
„Dakhla Oued Ed-Dahab“ oder „Laâyoune-Sakia El Hamra“ - U180² – Ursprungserklärung mit entsprechender englischer Erklärung gemäß Fußnote 2 der Anhänge.
Zusätzlich erforderlich:
- 7HHF³ – Direktbeförderungsnachweis.
Die neuen Unterlagen ersetzen die bisherigen Präferenznachweise zum Stichtag 03.10.2025. Im IT-Verfahren ATLAS werden zur Präferenzgewährung ausschließlich folgende Kombinationen akzeptiert:
U1791 und 7HHF³ oder U180² und 7HHF³.(Quelle: Zoll)
Moldau und Montenegro - Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren
In seiner Fachmeldung vom 20. Oktober 2025 informiert der Zoll, dass ab dem 1. November 2025 die Republik Moldau sowie Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beitreten werden.
Damit wird es ab dem Datum möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit Montenegro und der Republik Moldau als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsstaat durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland mittels der Fachanwendungen von ATLAS-Versand. (Quelle: Zoll)
Polen - Neues Pfandsystem
Seit dem 1. Oktober 2025 gibt es in Polen ein Pfandsystem und somit für Unternehmen einiges zu beachten.
Das Pfandsystem wurde durch das Gesetz vom 27. November 2024 zur Änderung des Gesetzes über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen und bestimmter anderer Gesetze eingeführt. Grundlage war die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (die sogenannte SUP-Richtlinie).
Das Pfandsystem umfasst Einwegverpackungen für Kunststoffgetränke mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, Metalldosen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1 Liter und Mehrweg-Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1,5 Litern.
Die Kosten für die Einführung und Aufrechterhaltung des Pfandsystems werden von Unternehmern getragen, die Getränke in Verpackungen auf dem Markt bringen. Den Verbrauchern entstehen keine zusätzlichen Kosten, da ihnen das Pfand bei der Rückgabe zurückerstattet wird.
Das Pfandsystem bringt verwaltungsrechtliche Herausforderungen mit sich. Zum einem muss eine präzise Pfandverfolgung bestehen und zum anderen eine korrekter Anpassungen der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage für nicht zurückgegebene Pfande erfolgen. Dazu kommt die Koordinierung zwischen Herstellern, Betreibern, Einzelhändlern und Steuerbehörden. Die Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungssysteme anpassen, damit die Mehrwertsteuervorschriften des Pfandsystems eingehalten werden. Dann muss eine transparente Berichterstattung möglich sein, damit Strafen wegfallen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Slowakei - Neue Regelung zur Entsendung von Mitarbeitern
Die Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer (AHK) informiert über eine wichtige Änderung bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Slowakei.
Ab sofort müssen alle An- und Abmeldungen von entsandten Mitarbeitern beim zuständigen Arbeitsamt ausschließlich elektronisch erfolgen. Die Einreichung erfolgt über das staatliche Portal der Slowakischen Republik: https://www.slovensko.sk
Mit dieser Maßnahme soll die Verwaltung vereinfacht und die Bearbeitung beschleunigt werden. Unternehmen, die Mitarbeiter in die Slowakei entsenden, sind daher verpflichtet, ihre Meldungen digital über das Portal vorzunehmen.
Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Umsetzung steht die AHK gerne zur Verfügung. (Quelle. AHK)
Türkei - Schutzzölle auf Personenkraftwagen
Bei der Einfuhr von Pkw in die Türkei gelten Schutzzölle zwischen 6,5 und zehn Prozent. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge kommt noch ein Festbetrag dazu. Mit den Schutzzöllen soll die heimische Produktion geschützt werden. Waren mit Ursprung in der EU, den EFTA-Staaten und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen nicht betroffen.
Schutzzölle auf Pkw
| Zusatzzoll in Prozent | Festbetrag in US-Dollar | |
|---|---|---|
| Alle Pkw | 6 bis 10 | |
| 6.000, mindestens jedoch 25 Prozent des Zollwertes | |
| 7.000, mindestens jedoch 30 Prozent des Zollwertes | |
| 8.500, mindestens jedoch 30 Prozent des Zollwertes |
Die normalen Verbrauchsteuern zwischen 45 und 220 Prozent gelten weiterhin. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA - Section 232 Zölle auf Holz, Schnittholz und Holzwerkstoffe
Nach einer Untersuchung gemäß Section 232 kam das US-Wirtschaftsministerium (DOC) zu dem Schluss, dass die derzeitigen Mengen und Umstände der Einfuhren von Holzprodukten die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen drohen (Fact Sheet: 29.09.2025). Mit Wirkung zum 14. Oktober wird ein Zollsatz von 10 % auf Weichholz und Schnittholz, 25 % auf bestimmte gepolsterte Holzprodukte (Erhöhung auf 30 % am 1. Januar 2026) und 25 % auf Küchenschränke und Waschtische (Erhöhung auf 50 % am 1. Januar) erhoben. Handelspartner, die Rahmenhandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen haben, werden vorteilhafter behandelt: Für die Europäische Union und Japan gilt eine Obergrenze von 15 % (einschließlich des Meistbegünstigungssatzes) für Holzprodukte. Der zusätzliche Zollsatz für Holzprodukte aus dem Vereinigten Königreich beträgt höchstens 10 %. Die Regierung beabsichtigt, der möglichen Unterbewertung von Holzprodukten durch die Einrichtung eines Verfahrens zur Feststellung solcher Fälle entgegenzuwirken. Der US-Wirtschaftsminister wurde außerdem angewiesen, ein Verfahren für weiterverarbeitete Produkte einzuführen, wie es bereits für andere sektorale Zölle besteht. (Quelle: DIHK)
USA - Verlängerung der Section-301-Zollausnahmen
Der US-Handelsbeauftragte verlängert bestimmte Ausnahmen von Section-301-Zöllen gegenüber China bis 10. November 2026.
Der U.S. Trade Representative (USTR) hat mehrere Verlängerungen von Ausnahmen beschlossen, die im Rahmen der Section-301-Untersuchung zu Chinas Technologietransfer-, geistigen Eigentums- und Innovationspraktiken gewährt wurden. Section-301-Zölle gelten seit 2018 auf zahlreiche Produkte mit Ursprung in China.
Im Dezember 2023 konnte die Öffentlichkeit Stellungnahmen zur möglichen Verlängerung von 352 wieder eingeführten Ausnahmen und 77 COVID-bedingten Ausnahmen abgeben. Daraufhin verlängerte die damalige USTR im Mai 2024 164 dieser Ausnahmen und veröffentlichte im September 2024 14 neue Ausnahmen für bestimmte Solarfertigungsanlagen.
Die ursprünglich bis zum 29. November 2025 befristeten Ausnahmen werden laut Fact Sheet des Weißen Hauses im Zuge einer Einigung über ein Handels- und Wirtschaftsabkommen zwischen den USA und China nun bis zum 10. November 2026 verlängert. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA - Zölle auf Lastkraftwagen, Lkw-Teile und Busse ein
Mit der Proklamation 10984 vom 17. Oktober 2025 führen die USA zusätzliche Zölle auf Einfuhren von mittel- und schwergewichtigen Fahrzeugen (Lastkraftwagen/Lkw), solchen Fahrzeugteilen sowie Bussen ein. Zuvor war hierzu eine behördliche Untersuchung in den USA eingeleitet worden.
Um die in der Proklamation 10984 festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung der U.S. note 38 - subchapter III - chapter 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS). Die Zusatzzölle gemäß der neuen HTSUS-Positionen werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Betroffen sind mittelschwere und schwere Fahrzeuge (Lkw), Lkw-Teile sowie Busse. Mittelschwere und schwere Lkw umfassen die Klassen 3 bis 8. Dazu zählen unter anderem große Pick-up-Trucks, Transporter für Umzüge, klassische Lastkraftwagen, Muldenkipper sowie Zugmaschinen für Sattelzüge mit 18 Rädern. Zu den betroffenen Lkw-Teilen zählen Schlüsselteile wie Motoren, Getriebe, Reifen und Fahrgestelle. Betroffen sind ferner verschiedene Busse, darunter Schulbusse, Linienbusse und Reisebusse.
Mittelschwere und schwere Lkw aus Kanada oder Mexiko sind nicht grundsätzlich vom Zusatzzollsatz von 25 Prozent betroffen. Der Zoll gilt nur für nicht-US-amerikanische Komponenten. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Messen und Veranstaltungen
Informationsveranstaltung zum CBAM-Zulassungsverfahren am 18. November 2025
Am Dienstag, 18. November 2025, lädt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu einer kostenfreien Online-Informationsveranstaltung zum CBAM-Zulassungsverfahren ein. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Zulassung gestellt haben, aber ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren in die Europäische Union einführen möchten – auch unter Berücksichtigung der neuen Mengenschwelle von 50 Tonnen.
Ziel der Veranstaltung ist es, allgemeine und aktuelle Informationen rund um die Zulassung als CBAM-Anmelder zu vermitteln. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Antragstellung im CBAM-Register für CBAM-pflichtige Wirtschaftsbeteiligte.
Die Veranstaltung beginnt voraussichtlich um 9:30 Uhr und endet gegen 16:00 Uhr. Sie findet online über Webex statt. Das detaillierte Programm sowie den Zugangslink veröffentlicht die DEHSt etwa eine Woche vor dem Termin auf deren Veranstaltungsseite.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, die Teilnahme ist kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltung nicht aufgezeichnet wird. (Quelle: DEHSt)
Mitarbeiterentsendung in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) am 26. November 2025
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten spannende Chancen für internationale Einsätze – doch rechtliche, steuerliche und kulturelle Besonderheiten stellen Unternehmen vor Herausforderungen. In unserem Webinar geben Expert:innen praxisnahe Einblicke in die wichtigsten Aspekte der Mitarbeiterentsendung in die VAE: von Visum und Arbeitsrecht über Sozialversicherung bis hin zu interkulturellen Besonderheiten.
Das Webinar ist Teil der Webinarreihe „Mitarbeiterentsendung – Weltweit.Rechtssicher.Entsenden“ der hessischen Industrie- und Handelskammern.
Entsendung von Arbeitnehmern nach Tschechien am 27. November 2025
In der November-Ausgabe der hessischen Webinarreihe zur Mitarbeiterentsendung steht diesmal Tschechien im Mittelpunkt. Für Unternehmen, die Mitarbeitende grenzüberschreitend einsetzen möchten, ist es wichtig, sich frühzeitig mit den arbeits- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des Ziellandes auseinanderzusetzen. Von Meldepflichten über Vorgaben zu Mindestlohn, Arbeits- und Ruhezeiten bis hin zu Anforderungen in den Bereichen Arbeitsschutz und Gesundheit – die gesetzlichen Anforderungen sind vielfältig und komplex.
Das Webinar ist Teil der Webinarreihe „Mitarbeiterentsendung – Weltweit.Rechtssicher.Entsenden“ der hessischen Industrie- und Handelskammern.

Galeanu Mihai | Getty Images | Canva
CBAM – Grundlagen und der Weg zum CBAM-Anmelder am 4. Dezember 2025
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik, um CO₂-Emissionen bei Importen auszugleichen und Carbon Leakage zu verhindern. In diesem Webinar werden die Grundlagen des CBAM noch einmal kompakt erläutert und Sie erhalten einen klaren Überblick über den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Was ist CBAM, welche Pflichten gelten in der Übergangsphase und wie funktioniert die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder? Praxisnahe Tipps und aktuelle Informationen helfen Ihnen, sich optimal vorzubereiten.
Spotlight Internationalisierung: Die Lieferantenerklärung - kurz und knackig am 11. Dezember 2025
Die Lieferantenerklärung ist eines der am häufigsten ausgestellten Dokumente. Unternehmen stellen diese eigenverantwortlich aus, was größter Sorgfalt bedarf.
Mit unserem SpotLight Die Lieferantenerklärung informieren wir Sie, wann Sie selbst eine ausstellen dürfen.
17. Informationstag Exportkontrolle 2025 am 11. Dezember 2025
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lädt am 11. Dezember 2025 zum 17. Informationstag Exportkontrolle 2025 nach Frankfurt ein. Auch in diesem Jahr stehen auf der Tagesordnung die aktuellen Entwicklungen in der Exportkontrolle. Im Fokus stehen
- Bericht aus Brüssel
- Aktuelles aus dem Dual-Use-Bereich
- Aktuelles aus dem Rüstungsbereich
- Neues aus der Fachtechnik
- Iran-Sanktionen
- Russland-Sanktionen, Sanktionsumgehung
- Aktuelles aus dem BAFA
Online-Seminar „Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026“ am 12. Dezember 2025
Bleiben Sie auf dem Laufenden! Unser Online-Seminar „Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026“ am Freitag, 12. Dezember informiert Sie kompakt über alle wichtigen Neuerungen in Zollrecht, Außenwirtschaft und Nachhaltigkeitsvorgaben – mit vielen Praxistipps für den sicheren Start ins neue Jahr.
Veröffentlichungen
Greater China to Go - Ihr Zugang zum digitalen Business Universum in Greater China
Wer zum ersten Mal nach Greater China reist, merkt schnell: Ohne die richtigen Apps geht wenig. Ob Bezahlen, Navigation, Kommunikation oder Hotelbuchung, vieles läuft digital und oft ganz anders als in Europa. Genau hier setzt unser neuer Guide an.
„Greater China to Go - Ihr Zugang zum digitalen Business Universum in Greater China“ ist Ihr praktischer Begleiter für den Geschäftsalltag in Greater China. Er erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die wichtigsten Anwendungen wie Alipay, WeChat, AMap Global, Trip.com und Baidu Translate einrichten und nutzen – inklusive Tipps zur Einreise, eSIM, ÖPNV und vielem mehr. (Quelle: China Competence Center)
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