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Newsletter International Juli-August 2026
Inhaltsverzeichnis
Allgemein
- ATLAS-Einfuhr: Warenverkehr mit den USA
- ATLAS-Allgemein: Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 02 für ATLAS 10.2.2
- ATLAS-Allgemein: Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026
- ATLAS-Ausfuhr/– Versand: TARIC Codierungen für FGAS, ODS und GGED (CHED)
- Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
- CBAM: Wichtige Hinweise der DEHSt für Importeure
- CBAM-Kosten schnell und einfach berechnen
Länder
- ESA-Staaten - Ursprungsnachweis für Ausfuhren in die Pazifik-Staaten
- EU - Neue Schutzmaßnahmen für Stahlimporte
- EU - Entsendungen sollen digitaler werden
- EU - Embargomaßnahmen
- EU - Antidumpingsmaßnahmen
- EU-USA - Zolleinigung: Neue Regeln für den transatlantischen Warenverkehr
- Kanada - CBSA verlängert Maßnahmen für schnelle Kurierabfertigung
- Kanada - Verschärfte Anforderungen für Aluminiumimporte
- Kanada - Schutzmaßnahmen auf Dosengemüse
- Südafrika - Schutzmaßnahmen für Einfuhren von rostfreien Stahlprodukten
- Südafrika - Schutzmaßnahmenuntersuchung zu Einfuhren von Büropapier
- USA - Update: De-Minimis-Ausnahme weltweit ausgesetzt
- USA - Zollreform angekündigt
- USA - Section 301 Untersuchungen
- USA - Verbot für Einfuhren aus Zwangsarbeit
Messen und Veranstaltungen
- KAI KÔ German-Japanese Business Reception 2026 am 14. August 2026
- Webinar: Entsendung von Mitarbeitern nach Polen am 22. September 2026
- Geschäftschancen in Saudi-Arabien: Markterkundungsreise für die Sicherheitsbranche im November 2026
- Hessischer Gemeinschaftstand auf der Baufachmesse BIG 5 Global in Dubai im November 2026
Enterprise Europe Network (EEN)
Veröffentlichungen
Allgemein
ATLAS-Einfuhr: Warenverkehr mit den USA
Ab dem 1. Juli 2026 gewährt die Europäische Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (USA) bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ermäßigte Zollsätze, ATLAS – Info 0973/2026.
Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Zollanmeldung die USA als Präferenzursprungsland angegeben werden und folgende Nachweise vorliegen:
- U190 – Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455
- 7HHF – Nachweis der Direktbeförderung
Beide Unterlagen müssen in der Zollanmeldung als „vorhanden“ gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass die Nachweise vorliegen und der Zollverwaltung bei Bedarf vorgelegt werden können.
Die Inanspruchnahme der Zollvergünstigung erfolgt über einen dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“ beginnt. Für Waren, die im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden, ist ein Begünstigungscode zu verwenden, der mit den Ziffern „32“ beginnt. (Quelle: Zoll)
ATLAS-Allgemein Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 02 für ATLAS 10.2.2
In seiner ATLAS-Info 0966 informiert der Zoll, dass mit dem Wartungsfenster vom 20. Juni 2026 zahlreiche Anpassungen in ATLAS umgesetzt wurden. Besonders relevant ist die Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro zum 1. Juli 2026. Künftig können für solche Sendungen neue Begünstigungen und Zollregelungen gelten. Darüber hinaus wurden ZELOS um weitere einreichbare Unterlagen erweitert, Plausibilitätsprüfungen in Versand- und Ausfuhrverfahren verschärft sowie neue Möglichkeiten zur beschleunigten Ausfuhrabfertigung in Eilfällen geschaffen. Unternehmen sollten die Änderungen prüfen und ihre Zollprozesse entsprechend anpassen.
1. Zollbefreiung für Kleinsendungen entfällt ab 1. Juli 2026
Die bisherige Zollbefreiung für Warensendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro wurde zum 1. Juli 2026 abgeschafft. Stattdessen führt die EU neue Zollregelungen für geringwertige Sendungen ein. Unternehmen und Onlinehändler sollten ihre Einfuhrprozesse überprüfen, da künftig auch für viele Kleinsendungen Zollabgaben anfallen können. Zudem wurden in ATLAS neue Begünstigungscodes und TARIC-Maßnahmen eingeführt, um die geänderten Vorgaben umzusetzen.
2. ZELOS erweitert den Kreis der digital einreichbaren Unterlagen
Gute Nachrichten für Unternehmen: Über das System ZELOS können ab sofort 167 weitere Dokumente in Kopie eingereicht werden. Dadurch lassen sich Nachweise und Bescheinigungen noch häufiger digital übermitteln. Die Erweiterung trägt zu einer effizienteren und papierärmeren Zollabwicklung bei.
3. Strengere Prüfungen bei Versandanmeldungen
Im Versandverfahren werden CERTEX-relevante Angaben künftig stärker auf ihre Plausibilität geprüft. Hintergrund ist die Vorbereitung einer automatisierten Schnittstelle zwischen CERTEX und dem Versandverfahren. Unternehmen sollten daher verstärkt auf die Einhaltung der Format- und Datenvorgaben achten, da fehlerhafte Anmeldungen künftig nicht mehr angenommen werden.
4. Schnellere Ausfuhrabfertigung in dringenden Fällen
Für eilige Ausfuhrsendungen schafft die Zollverwaltung ab dem 1. Juli 2026 neue Möglichkeiten zur beschleunigten Abfertigung. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Überlassung ihrer Ausfuhranmeldung beantragen, auch wenn der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes erst kurzfristig gestellt wird. Ein Anspruch auf die beschleunigte Bearbeitung besteht jedoch nicht; die Entscheidung liegt weiterhin bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle.
5. Neue Anforderungen bei Ausfuhranmeldungen
Auch im Ausfuhrverfahren werden die CERTEX-relevanten Angaben künftig intensiver geprüft. Ziel ist die Vorbereitung der automatisierten Anbindung von CERTEX an das Ausfuhrsystem AES. Unternehmen sollten ihre Anmeldedaten sorgfältig prüfen, insbesondere die Angaben in den Warenpositionen und sonstigen Verweisen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben kann die Zollanmeldung zurückgewiesen werden.
6. Einfuhrabgaben künftig auch bei sehr kleinen Beträgen
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Erhebung von Einfuhrabgaben. Künftig werden durch ATLAS grundsätzlich auch Abgaben unterhalb von fünf Euro erhoben. Damit entfallen bisherige Erleichterungen für Kleinbeträge im Zollbereich.
(Quelle: Zoll)
ATLAS-Allgemein: Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026
Ab dem 1. Oktober 2026 wird die Nutzung des Zoll-Portals für die Beantragung, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI-Nummer sowohl für Wirtschaftsbeteiligte als auch für Privatpersonen verpflichtend.
Grundlage für die Verpflichtung ist Art. 6 Abs.1 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union). Das Zoll-Portal bietet Unternehmen, Behörden sowie Privatpersonen einen zentralen Zugang zu den Onlineleistungen des Zolls, dafür genügt eine Registrierung unter www.zoll-portal.de mit digitaler Identifizierung (z. B. ELSTER, Online-Ausweis, BundID). (Quelle: Zoll, ATLAS – Info 0962/2026)
ATLAS-Ausfuhr/– Versand: TARIC Codierungen für FGAS, ODS und GGED (CHED)
Bei Anmeldung von TARIC-Codierungen für die Rechtsbereiche FGAS, ODS und CHED sind zwingend die Formatvorgaben einzuhalten, die der ATLAS–Info 0958/2026 entnommen werden können. Die Vorgaben sind bereits teilweise dem aktuellen EDI-Implementierungshandbuch zu entnehmen und werden mit der nächsten Veröffentlichung erweitert. (Quelle: Zoll)
Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (Stand: Juli 2026) wurde aktualisiert.
Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich.
Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet. (Quelle: Zoll)
CBAM: Wichtige Hinweise der DEHSt für Importeure
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf mehrere wichtige Punkte für Unternehmen hin, die Waren im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in die EU einführen.
Zulassung als CBAM-Anmelder rechtzeitig prüfen
Nach Angaben der DEHSt sind weiterhin zahlreiche Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder unvollständig. Unternehmen sollten daher regelmäßig ihr Profil im CBAM-Register überprüfen und fehlende Unterlagen zeitnah nachreichen. Zwar funktionieren die automatischen E-Mail-Benachrichtigungen inzwischen wieder, dennoch empfiehlt die Behörde eine aktive Kontrolle der Anträge. Verzögerungen bei der Zulassung sind häufig auf fehlende Dokumente zurückzuführen und können im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Antrags führen.
Fehler bei TARIC-Codes und Registriernummern vermeiden
Die in der Zollanmeldung verwendeten TARIC-Codes und Registriernummern werden automatisch in das CBAM-Register übernommen. Eine fehlerhafte Verwendung erschwert die Überwachung von Einfuhren sowie die Berechnung des Zertifikatsbedarfs. Unternehmen sollten daher darauf achten, die korrekten Codes zu verwenden und nicht mehrere Codes für dieselbe Warennummer anzugeben.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei die Codes Y128 und Y238: Der Code Y128 darf ausschließlich von bereits zugelassenen CBAM-Anmeldern genutzt werden. Unternehmen, die bisher lediglich eine Antragsnummer besitzen, müssen stattdessen den Code Y238 verwenden.
Auch bei weiteren TARIC-Codes ist Vorsicht geboten: Der Code Y135 gilt ausschließlich für militärische Güter im Sinne der CBAM-Verordnung. Unternehmen sollten hierzu die aktuell überarbeiteten FAQs der EU-Kommission, insbesondere Ziffer 1.13 sowie Abschnitt 7, beachten.
Der Code Y137 darf nur im Zusammenhang mit der 50-Tonnen-Mengenschwelle verwendet werden. Wichtig: Rückwaren aus Drittländern zählen derzeit zu den importierten Mengen und erhöhen damit die für CBAM relevante Einfuhrmenge – auch wenn hierfür keine Zahlungspflicht im Rahmen der CBAM-Erklärung besteht.
Zwar ist eine Anpassung der CBAM-Verordnung für diese Fälle vorgesehen, sie wird jedoch voraussichtlich erst Anfang kommenden Jahres wirksam. Unternehmen sollten daher insbesondere bei Unsicherheiten hinsichtlich der Mengenschwelle rechtzeitig eine Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen.
Fragen zum Warenursprung
Bei Unsicherheiten hinsichtlich des Warenursprungs ist weiterhin ausschließlich der Zoll die zuständige Ansprechpartnerin beziehungsweise zuständige Behörde. (Quelle: DEHSt)
CBAM-Kosten schnell und einfach berechnen
Mit dem kostenfreien CBAM-Tool ermitteln Unternehmen ihre voraussichtlichen CBAM-Abgaben schnell, transparent und ohne Registrierung. Die Berechnung kann sowohl auf Basis von Standardwerten als auch mit unternehmenseigenen Emissionsdaten erfolgen. Zusätzlich ermöglicht das Tool einen direkten Kostenvergleich zwischen bis zu drei Herkunftsländern. Dank kontinuierlicher Aktualisierung nach geltender Rechtslage sowie deutscher Entwicklung und EU-Hosting bietet das Tool eine verlässliche und datenschutzfreundliche Unterstützung für die CBAM-Compliance – verfügbar in deutscher und englischer Sprache.
Länder
ESA-Staaten - Ursprungsnachweis für Ausfuhren in die Pazifik-Staaten
Ab 1. September 2026 gibt es eine Änderungen im Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten (Samoa, Fidschi, Papua-Neuguinea und die Salomonen): Für eine präferenzberechtigte Einfuhr im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik ist eine Erklärung auf der Rechnung notwendig, die von einem in der EU-registrierten Ausführer (REX) ausgestellt wurde. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht mehr akzeptiert. (Quelle: Germany Trade & Invest)
EU - Neue Schutzmaßnahmen für Stahlimporte
Die Europäische Union hat ihre Schutzmaßnahmen für Stahlimporte neu geregelt. Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Zollkontingente und Zusatzzölle, mit denen die EU auf globale Überkapazitäten und den zunehmenden Druck auf die europäische Stahlindustrie reagiert.
Für Unternehmen, die Stahlprodukte aus Drittländern einführen, sind die neuen Vorgaben besonders relevant: Die jährliche Gesamtkontingentsmenge beträgt 18.345.922 Tonnen und verteilt sich auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente bleiben Einfuhren zollfrei; außerhalb der Kontingente fällt zusätzlich zu den regulären Einfuhrzöllen ein Zusatzzoll von 50 Prozent an.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die neuen Schutzmaßnahmen gelten seit dem 1. Juli 2026 und ersetzen die bisherigen Regelungen, die zum 30. Juni 2026 ausgelaufen sind.
- Betroffen sind Stahlimporte aus grundsätzlich allen Drittländern; ausgenommen sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Die Kontingente werden jährlich festgelegt und quartalsweise nach dem Windhundprinzip verwaltet.
- Die EU-Kommission hat die länderspezifischen Kontingente in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 festgelegt.
- Die Hälfte der jährlichen Kontingente ist Handelspartnern mit Freihandelsabkommen vorbehalten; die übrigen Mengen stehen weiteren Handelspartnern offen.
Wichtige Pflicht ab Oktober: Schmelz- und Gießland angeben
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Als Nachweis kann beispielsweise ein Werksprüfzertifikat dienen. Die EU-Kommission kann hierzu weitere Durchführungsbestimmungen erlassen; erste Details sollen bis Ende August 2026 vorliegen.
Zentrale Fristen
Datum | Was gilt? |
1. Juli 2026 | Inkrafttreten der neuen EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte |
1. Oktober 2026 | Pflicht zur Angabe des Schmelz- und Gießlands bei der Einfuhr |
31. Dezember 2026 | Prüfung einer möglichen Ausweitung auf weitere Stahlprodukte |
30. Juni 2027 | Weitere Prüfung zur Ausweitung auf nachgelagerte Eisen- und Stahlprodukte |
Empfehlung für Unternehmen
Unternehmen sollten ihre betroffenen Zolltarifnummern prüfen, mögliche Kontingentausschöpfungen im Blick behalten und frühzeitig klären, welche Nachweise zum Schmelz- und Gießland künftig erforderlich sind. Gerade bei regelmäßigen Stahlimporten aus Drittländern empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit Lieferanten und Zollverantwortlichen.
Weitere Informationen: Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung (EU) 2026/1384 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457. (Quelle:Germany Trade & Invest)
EU - Entsendungen sollen digitaler werden
Entsendemeldungen in der EU sollen künftig einfacher und digitaler werden. Am 23. Juni 2026 haben sich das Europäische Parlament und der Rat vorläufig auf eine Verordnung zur Einführung einer digitalen öffentlichen Schnittstelle für Entsendemeldungen geeinigt. Die sogenannte „e-Declaration“ soll mit dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI verbunden werden.
Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und zugleich den Behörden die Kontrolle der Vorgaben aus der Entsenderichtlinie zu erleichtern. Geplant ist ein einheitliches, mehrsprachiges Standardformular, über das Unternehmen Entsendungen digital melden können.
Wenn ein Mitgliedstaat das neue Verfahren nutzt, ersetzt die digitale Meldung die bisher nach nationalem Recht erforderliche Entsendemeldung. Zusätzliche Meldepflichten sollen teilnehmende Staaten den Unternehmen dann nicht auferlegen dürfen.
Abgefragt werden dürfen nur Informationen zu klar definierten Bereichen: zum entsendenden Dienstleister, zur entsandten Person, zur Entsendung selbst, zur Kontaktperson sowie zum Dienstleistungsempfänger.
Die Teilnahme am neuen System bleibt für die Mitgliedstaaten freiwillig. Staaten, die beitreten oder später wieder austreten möchten, müssen dies der EU-Kommission mit einer Frist von sechs Monaten mitteilen. Bislang haben neun Mitgliedstaaten ihre Teilnahmeabsicht bekräftigt.
Die Verordnung muss noch formell von Rat und Parlament beschlossen werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt tritt sie drei Monate später in Kraft. Für Unternehmen bleibt damit wichtig zu beobachten, welche Mitgliedstaaten die e-Declaration künftig tatsächlich nutzen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
EU - Embargomaßnahmen
Iran
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (GASP) 2026/1225 DES RATES vom 8. Juni 2026
Libyen
VERORDNUNG (EU) 2026/1332 DES RATES vom 12. Juni 2026
Republik Moldau
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1358 DES RATES vom 15. Juni 2026
Russland (restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten)
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1356 DES RATES vom 15. Juni 2026
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1362 DES RATES vom 15. Juni 2026
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (GASP) 2026/1225 DES RATES vom 8. Juni 2026
Verschärfung der Sanktionen gegen Russland
Obwohl das 21. EU-Sanktionspaket noch nicht verabschiedet wurde, hat die Europäische Union zum 15. Juni 2026 ein Übergangspaket beschlossen. Ziel ist es, bestehende Sanktionen wirksamer durchzusetzen und Umgehungsversuche weiter einzuschränken.
Im Mittelpunkt stehen zusätzliche Listungen von 34 Personen sowie 47 Unternehmen und Organisationen. Betroffen sind insbesondere Akteure des russischen militärisch-industriellen Komplexes, Beteiligte an der sogenannten russischen Schattenflotte, Propagandaakteure sowie Organisationen, die Menschenrechtsverletzungen und staatliche Repressionen in Russland unterstützen.
Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Fragen und Anworten zu Russland-Sanktionen aktualisiert
Südsudan
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1402 DES RATES vom 22. Juni 2026
Sudan
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1394 DES RATES vom 22. Juni 2026
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1393 DES RATES vom 22. Juni 2026
Ukraine (Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine)
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1361 DES RATES jeweils vom 15. Juni 2026
ISIL (Da'esh) und Al-Qaida
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1211 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2026
Chemische Waffen
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1541 DES RATES vom 3. Juli 2026
(Quelle: Europäische Kommission)
EU - Antidumpingmaßnahmen
Antidumping – Kalziumsilizium mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein.
Antidumping - Polyetherpolyole mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Vietnam
Das Antidumpingverfahren wird eingestellt.
Antidumping - 1,4-Butandiol mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Auch Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA sind betroffen.
Antidumping - Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein und nimmt damit die Antidumpinguntersuchung wieder auf.
Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam.
Antidumping - Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)
Die Europäische Kommission gibt eine Berichtigung der Warendefinition bekannt. Die Antidumpingzölle gelten für Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
Antidumping – Aluminiumfolie (Jumbo-Rollen) mit Ursprung in China
Die EU-Kommission teilt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen mit. Die Antidumpingzölle gelten auch für Einfuhren aus Thailand.
Antidumping - Aspartam mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsuntersuchung ein.
Antidumping - Schraub- und Steckregale mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China
Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten auch für Einfuhren aus der Türkei und Marokko.
Antidumping - Mononatriumglutamat aus China und Indonesien
Die EU-Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Auslaufüberprüfung läuft parallel weiter.
Antidumping - Copolyester mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Die Untersuchung betrifft bestimmte aliphatisch-aromatische Copolyester.
Antidumping - Betonstahlmatten mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Die Untersuchung betrifft auch Einfuhren aus der Türkei.
Antisubventionsuntersuchung bei Milchprodukten aus der EU
Seit Februar 2026 gelten endgültige Antisubventionszölle.
EU-USA - Zolleinigung: Neue Regeln für den transatlantischen Warenverkehr
Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue EU-Regelungen zur Umsetzung der Zolleinigung zwischen der Europäischen Union und den USA. Ziel ist es, die transatlantischen Handelsbeziehungen zu stabilisieren, Zölle für viele Waren zu senken und zugleich Schutzmechanismen für sensible Wirtschaftsbereiche vorzusehen.
Die Einigung geht auf die gemeinsame Erklärung der EU und der USA vom August 2025 zurück. Da diese nicht unmittelbar rechtsverbindlich ist, wurde sie nun durch EU-Verordnungen umgesetzt. Für Unternehmen mit Warenverkehr zwischen der EU und den USA ergeben sich dadurch neue Chancen, aber auch zusätzliche Nachweispflichten.
Das Wichtigste für Unternehmen
- Die EU schafft Einfuhrzölle auf US-amerikanische Industriegüter ab.
- Für ausgewählte landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse aus den USA gelten Zollbegünstigungen oder Zollkontingente.
- Für Hummer und Langusten werden die Zölle bis zum 31. Juli 2030 ausgesetzt.
- Da es noch keine Präferenzursprungsregeln zwischen EU und USA gibt, ist derzeit der nichtpräferenzielle Ursprung nach dem Unionszollkodex maßgeblich.
- Unternehmen müssen zusätzlich nachweisen können, dass die Waren direkt aus den USA befördert wurden oder bei Versand über Drittländer unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind.
Schutzmechanismus und Befristung
Die EU-Kommission kann die neuen Zollvergünstigungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn eine erhebliche Zunahme von US-Einfuhren europäische Produzenten ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht. Auch wenn die USA vereinbarte Verpflichtungen nicht einhalten, kann die EU ihre Zugeständnisse zurücknehmen. Die Regelung ist zudem befristet: Ohne Verlängerung läuft sie zum 31. Dezember 2029 aus.
Auswirkungen auf EU-Ausfuhren in die USA
Auch für EU-Waren bei der Einfuhr in die USA gelten angepasste Rahmenbedingungen. Für viele Waren kommen zusätzliche Zölle zur Anwendung; für bestimmte Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile, Produkte der Zivilluftfahrt sowie einzelne pharmazeutische Produkte bestehen Sonderregelungen oder Ausnahmen. Bei Stahl, Aluminium und Kupfer sind je nach Warenanhang unterschiedliche Zusatzzollsätze maßgeblich.
Weitere Informationen: Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der Verordnung (EU) 2026/1455, der Verordnung (EU) 2026/1461 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Kanada - CBSA verlängert Maßnahmen für schnelle Kurierabfertigung
Die kanadische Zollbehörde verlängert Übergangsregeln, damit Kurier- und E‑Commerce-Sendungen trotz CARM-Umstellung weiterhin zügig abgefertigt werden können, Customs Notice 26-13.
Mit Customs Notice 26‑13 verlängert die Canada Border Services Agency (CBSA) Maßnahmen zur beschleunigten Freigabe im Courier Low Value Shipment (CLVS) Program. Die Regelung ersetzt CN 25‑32 und betrifft Importeure, Zollbroker und weitere Programmteilnehmer.
Hintergrund ist die Einführung des digitalen Systems CBSA Assessment and Revenue Management (CARM), das seit Oktober 2024 für Zollabwicklung und Zahlungsprozesse verpflichtend ist. Importeure müssen sich im CARM Client Portal registrieren, eine Business Number beantragen und für die Freigabe vor Zahlung der Abgaben am Release Prior to Payment (RPP) teilnehmen sowie Sicherheiten hinterlegen.
Zur Vermeidung von Verzögerungen erlaubt die CBSA weiterhin Übergangslösungen: Zollbroker können vorübergehend ihre Unternehmensnummer nutzen, wenn Importeure noch nicht vollständig registriert sind. Zudem gilt für zwölf Monate ein modifizierter Compliance‑Ansatz, der stärker auf Unterstützung statt strikte Durchsetzung setzt.
Bestehende Ausnahmeregelungen, etwa für zeitkritische oder lebenswichtige Güter, bleiben unverändert bestehen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Kanada - Verschärfte Anforderungen für Aluminiumimporte
Die Canada Border Services Agency (CBSA) bereitet neue Meldepflichten für Aluminiumimporte vor und passt dazu den bestehenden Allgemeinen Einfuhrgenehmigungsrahmen an.
Mit Customs Notice 26‑15 informiert die Canada Border Services Agency (CBSA) über geplante Änderungen an der Allgemeinen Einfuhrgenehmigung Nr. 83 (General Import Permit No. 83) für Aluminiumprodukte. Diese Genehmigung erlaubt die Einfuhr bestimmter Waren der Import Control List, ohne dass für jede Sendung eine individuelle Einfuhrgenehmigung beantragt werden muss.
Im Zuge der geplanten Anpassungen sollen künftig zusätzliche Angaben zum Ursprung von Aluminium verpflichtend werden. Dazu zählen insbesondere das Land der größten und gegebenenfalls zweitgrößten Schmelze (smelt) sowie das Land der letzten Verarbeitung (casting).
Die neuen Meldepflichten sollen nicht für Importeure im Rahmen des Customs Self Assessment-Programms (CSA) sowie für Sendungen, deren Gesamtwarenwert 5000 kanadische Dollar nicht überschreitet, gelten.
Die neuen Anforderungen werden über die bestehende elektronische Zollplattform (Single Window Initiative, Integrated Import Declaration) umgesetzt und gelten für alle Aluminiumprodukte, die unter die Allgemeine Einfuhrgenehmigung Nr. 83 fallen.
Mit Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Oktober 2026 werden die entsprechenden Herkunftsangaben verpflichtend vorzulegen sein, während sie bis dahin optional bleiben. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Kanada - Schutzmaßnahmen auf Dosengemüse
Kanada führt mit Wirkung zum 19. Juni 2026 einen vorläufigen Schutzzoll in Höhe von 10 Prozent auf Einfuhr von Dosengemüse ein. Die Maßnahme gilt vorläufig und maximal 200 Tage. Betroffen sind beispielsweise Dosenmais, Dosenerbsen oder auch grüne Bohnen aus der Dosen. Die betroffenen Waren werden in folgende Zolltarifnummern eingereiht (siehe Anhang 1): 0710.21.00.00, 0710.22.00.10, 0710.22.00.90, 0710.40.00.00, 0710.80.00.20, 0710.80.00.90, 0710.90.00.00, 2005.40.00.00, 2005.51.90.19, 2005.51.90.90, 2005.59.00.00, 2005.80.00.00, 2005.99.11.00, 2005.99.19.00, 2005.99.20.19, 2005.99.20.99, 2005.99.90.15, 2005.99.90.18, 2005.99.90.19, 2005.99.90.98 und 2005.99.90.99.
Zum Hintergrund
Das Canadian International Trade Tribunal (CITT) hat am 16. März 2026 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung zu bestimmten Gemüseprodukten eingeleitet. Geprüft wurde, ob diese Waren in so stark erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen nach Kanada importiert werden, dass sie eine wesentliche Ursache für eine ernsthafte Schädigung oder deren Androhung für kanadische Hersteller darstellen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Südafrika - Schutzmaßnahmen für Einfuhren von rostfreien Stahlprodukten
Südafrika führt endgültige Schutzzölle ein. Von der Schutzmaßnahme sind Einfuhren von beschichteten, flachgewalzten Stahlprodukten (Coils) aus Eisen bzw. legiertem oder nichtlegiertem Stahl mit einer Breite von ≥ 600 mm und einer Dicke < 0,45 mm, die entweder mit Aluminium‑Zink oder mit Zink überzogen sind, betroffen. Die Waren werden in folgende Zolltarifnummern eingereiht: 7210.61.20, 7210.61.30, 7225.92.25 und 7225.92.35.
Die Maßnahme wird stufenweise umgesetzt. Der Zollsatz wird wie folgt stufenweise herabgesetzt:
- 12. Juni 2026 - 11. Juni 2027: 52,34 Prozent
- 12. Juni 2027 - 11. Juni 2028: 37,34 Prozent
- 12. Juni 2028 - 11. Juni 2029: 22,34 Prozent
Einige Entwicklungsländer und Zolltarifpositionen (rebate item) sind von dieser Maßnahme ausgenommen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Südafrika - Schutzmaßnahmenuntersuchung zu Einfuhren von Büropapier
Südafrika leitet Schutzmaßnahmenuntersuchung zu A3 und A4 Büropapier ein.
Die Schutzmaßnahmenuntersuchung betrifft die Einfuhr von Büropapier in den Formaten A3 und A4 mit der südafrikanischen Zolltarifnummer: 4802.56.90.
Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält Beweise für eine ernsthafte Schädigung, die durch den Anstieg der Einfuhren von A3 und A4 Büropapier verursacht wurde. Mit der Einleitung des Verfahrens wird die Absicht verfolgt, eine ernsthafte Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges, der gleichartige Ware herstellt, zu beheben oder zu verhindern.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Untersuchung (5. Juni 2026) beim Directorate Trade Remedies einzureichen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA - Update: De-Minimis-Ausnahme weltweit ausgesetzt
Die USA halten an der Aussetzung der De-Minimis-Regelung fest. Die US-Zollbehörde CBP hat die Vorgaben konkretisiert und die zollfreie Behandlung von Kleinsendungen regulatorisch auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Mit der Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 wurde die De-Minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) für alle Länder aufgehoben. Waren bis 800 US-Dollar können damit nicht mehr automatisch zollfrei in die USA eingeführt werden. Die Regelung gilt seit dem 24. Juni 2026 bis auf Weiteres; Stellungnahmen sind noch bis zum 24. Juli 2026 möglich. Ab dem 1. Juli 2027 soll die gesetzliche Grundlage vollständig entfallen.
Zollregelungen für Nicht-Postsendungen
Seit dem 29. August 2025 sind grundsätzlich alle Einfuhrsendungen anmelde- und zollpflichtig. Mit den CBP‑Regeln vom 24. Juni 2026 wird dies konkretisiert und verfestigt: Die De‑minimis‑Ausnahme bis 800 US$ wird auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Für sämtliche Sendungen sind entsprechende Zollverfahren zu nutzen. Zudem fallen entsprechende (Zusatz-)Zölle, Steuern und Gebühren an.
Alle Sendungen müssen weiterhin von einer zur Einfuhr berechtigten Partei unter Verwendung eines geeigneten Einfuhrtyps im Automated Commercial Environment (ACE)-System angemeldet werden.
Zollregelungen für Postsendungen
Bestimmte internationale Postsendungen unterliegen bereits gesonderten zollrechtlichen Vorschriften. Mit den neuen CBP‑Regeln wird dieser Bereich jedoch erheblich ausgeweitet: Auch für Postsendungen bis 800 US$ wird die De‑minimis‑Behandlung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, sodass eine automatische zollfreie Abfertigung entfällt. Stattdessen führt CBP ein neues Anmeldeverfahren (postal informal entry) für bestimmte Sendungen bis 2.500 US$ ein. Dieses dient als Ersatz für die bisherige vereinfachte Abwicklung und ermöglicht weiterhin eine weniger komplexe Einfuhr, erfordert jedoch eine formalisierte Anmeldung, die Zahlung aller anfallenden Abgaben sowie zusätzliche Datenangaben. Ergänzend gelten neue Anforderungen an Sicherheiten (Bonds) und die Bereitstellung von Sendungs- und Empfängerdaten, um Transparenz und Kontrolle zu erhöhen. Für einzelne Elemente des neuen Verfahrens sind Übergangsfristen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsanforderungen.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihren E-Commerce Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA - Zollreform angekündigt
Die USA kündigen mit einer Executive Order vom 3. Juni 2026 eine Reform bestimmter Zollregelungen an. Ziel ist es, Schwächen im System zu schließen, die Durchsetzung zu verschärfen und die Verantwortung von Importeuren deutlich zu erhöhen. CBP-Pressemitteilung vom 3. Juni 2026
Anforderungen an den Importer of Record
Ein Schwerpunkt liegt auf dem sogenannten Importer of Record (IOR), also dem rechtlich verantwortlichen Importeur. Geplant sind höhere Anforderungen an Sicherheiten, erweiterte Daten- und Offenlegungspflichten sowie ein umfassenderes System zur Identifikation und Registrierung von Importeuren. Dadurch sollen Verantwortlichkeiten klarer zugeordnet und Missbrauch verhindert werden.
Besonders betroffen sind ausländische Importeure. Für sie sollen vereinfachte Zollverfahren eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. So sollen künftig nur noch US-amerikanische IOR sogenannte informal entries für Einfuhren mit einem Warenwert unter 2.500 US-Dollar einreichen dürfen.
Zudem müssen Importeure künftig dauerhaft eine „Good Standing“-Voraussetzung erfüllen, um weiterhin importieren zu können. Das IOR-Register soll innerhalb von 180 Tagen entsprechend aktualisiert werden.
Ausbau von Transparenz- und Offenlegungspflichten
Zusätzliche Offenlegungs- und Zertifizierungsanforderungen sollen dazu beitragen, Zollumgehung, falsche Angaben und Verstöße entlang der Lieferkette besser zu erkennen.
Stärkere Durchsetzung und verschärfte Sanktionen
Auch die Sanktionen sollen verschärft werden. Geplant ist eine Mindeststrafgrenze, wonach mindestens 50 Prozent einer verhängten Strafe bestehen bleiben müssen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Weitere Maßnahmen und Umsetzung
Weitere Maßnahmen betreffen die effizientere Beschlagnahme und Entsorgung nicht konformer Importe sowie mehr Transparenz, unter anderem durch jährliche Berichte.
Die Detailregelungen werden durch das Department of Homeland Security (DHS) und die Customs and Border Protection (CBP) im Rahmen nachgelagerter Regulierung entwickelt und schrittweise umgesetzt. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA - Section 301 Untersuchungen
Untersuchung zur deutschen Preisgestaltung von pharmazeutischen Produkten
Am 18. Juni 2026 leitete der US Handelsbeauftragte (USTR) eine Untersuchung nach Section 301 des Trade Act von 1974 gegen Deutschland ein. Die Untersuchung betrifft die Preisregulierung pharmazeutischer Produkte in Deutschland. Aus Sicht der US‑Regierung trägt der US‑Markt einen zu großen Anteil an den globalen Forschungs- und Entwicklungskosten, während andere Länder weniger zahlen. Die Untersuchung folgt auf vorherige Gespräche mit Deutschland und könnte zu handelspolitischen Maßnahmen führen.
Die Frist für Stellungnahmen endet am 10. August 2026. Öffentliche Anhörungen sind für den 22. September 2026 geplant. (Quelle: Germany Trade & Invest)
USA prüfen Maßnahmen gegen Importe aus Zwangsarbeit
Der USTR untersucht, ob 60 Handelspartner der USA unzureichend gegen Waren aus Zwangsarbeit vorgehen. Im Raum stehen Zusatzzölle von 10 bis 12,5 Prozent auf Produkte aus betroffenen Ländern, darunter auch die EU, China, Indien, Mexiko, Japan und Kanada.
Section-301-Untersuchung zu Brasilien
Die USA werfen Brasilien mögliche handelshemmende Praktiken unter anderem im digitalen Handel, bei Zahlungsdiensten und beim Schutz geistigen Eigentums vor. Vorgeschlagen sind Zusatzzölle von 25 Prozent auf brasilianische Ursprungswaren; Stellungnahmen sind bis 1. Juli 2026 möglich.
Vietnam im Fokus: Schutz geistigen Eigentums
Der USTR untersucht Vietnams Umgang mit geistigem Eigentum. Hintergrund ist die Einstufung Vietnams als „priority foreign country“ im Special-301-Bericht; Stellungnahmen können bis zum 2. Juli 2026 eingereicht werden.
USA untersuchen globale Überkapazitäten
In weiteren Section-301-Verfahren prüft der USTR strukturelle Überkapazitäten in 16 Ländern und Regionen, darunter China, die EU, Japan, Indien und Mexiko. Betroffen sind unter anderem Stahl, Aluminium, Fahrzeuge, Elektronik und weitere Industriegüter. (Quelle: GermanyTrade & Invest)
USA - Verbot für Einfuhren aus Zwangsarbeit
Die US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) hat einen umfassenden Leitfaden zur Durchsetzung von Zwangsarbeitsvorschriften veröffentlicht. Für Importeure steigen damit die Anforderungen an Nachweise, Lieferkettentransparenz und Reaktionsprozesse bei zurückgehaltenen Sendungen.
Uyghur Forced Labor Prevention Act
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verbietet Einfuhren von Produkten aus China, die mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen, insbesondere aus der Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen können betroffen sein, wenn sie Waren in China herstellen lassen und in die USA einführen.
UFLPA Entity List und Nachweispflichten
Das US-Heimatschutzministerium führt eine UFLPA Entity List mit Unternehmen, bei denen aus US-Sicht ein Bezug zu Zwangsarbeit besteht. Bei Sendungen dieser Anbieter gilt zunächst die Vermutung, dass die Waren in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Können Importeure die Herkunft oder Zwangsarbeitsfreiheit nicht ausreichend belegen, kann die CBP die Freigabe verweigern oder Sendungen zurückhalten.
Aktuelle Durchsetzung durch die CBP
Die CBP kann Sendungen bei Verdacht auf Zwangsarbeit zurückhalten, die Freigabe verweigern oder Produkte beschlagnahmen. Laut Forced Labor Statistics wurden 2025 insgesamt 7.325 Lieferungen wegen entsprechender Verdachtsmomente an der Zollgrenze gestoppt.
Weiterhin relevant ist die Xinjiang Uyghur Autonomous Region Withhold Release Order. Sie betrifft Baumwolle, Tomaten und nachgelagerte Produkte aus Xinjiang und kann auch Lieferungen deutscher Unternehmen erfassen, wenn entsprechende Vorprodukte verarbeitet wurden.
Forced Labor Portal
Seit dem 21. Januar 2026 müssen betroffene Vorgänge über das Forced Labor Portal abgewickelt werden. Dazu zählen Prüfungen nach Withhold Release Orders, UFLPA-Fälle sowie Ausnahmeanträge.
Leitfaden für Importeure
Der neue CBP-Leitfaden erläutert zentrale Instrumente, Prüfpflichten und Verfahrensschritte bei Verdacht auf Zwangsarbeit. Unternehmen sollten ihre Lieferketten, Ursprungsnachweise und internen Prozesse entsprechend überprüfen. (Quelle: Germany Trade & Invest)
Messen und Veranstaltungen
KAI KÔ German-Japanese Business Reception 2026 am 14. August 2026
Connecting Technology. Shaping the Future.

Erleben Sie beim KAI KÔ-Wirtschaftsempfang 2026 eine hochkarätig besetzte Panel‑Diskussion zum Thema „Technologie verbinden. Die Zukunft gestalten.“ – mit starken Impulsen aus Wirtschaft, Forschung und Medien zu deutsch‑japanischen Technologiekooperationen der Zukunft.
Webinar: Entsendung von Mitarbeitern nach Polen am 22. September 2026
Das Webinar gibt einen praxisnahen Überblick über die aktuellen administrativen und arbeitsrechtlichen Auflagen, die deutsche Unternehmen bei Mitarbeitereinsätzen in Polen beachten müssen.
Geschäftschancen in Saudi-Arabien: Markterkundungsreise für die Sicherheitsbranche im November 2026
Saudi-Arabien investiert im Zuge seiner wirtschaftlichen Transformation massiv in Infrastruktur- und Großprojekte. Vorhaben wie Diriyah, ROSHN, Qiddiya und Red Sea Global sowie die Expo 2030 und die FIFA-Weltmeisterschaft 2034 sorgen für eine steigende Nachfrage nach modernen Sicherheitslösungen – von Zugangskontrolle und Videoüberwachung über Brand- und Notfallmanagement bis hin zu Cybersecurity.
Hessische Unternehmen können vom 15. bis 17. November 2026 an einer Markterkundungsreise nach Riad teilnehmen und den Zukunftsmarkt aus erster Hand kennenlernen. Das Programm umfasst Branchenbriefings, Gespräche mit saudischen Institutionen und Entscheidungsträgern, Unternehmensbesuche sowie Netzwerkveranstaltungen.
Ein Höhepunkt der Reise ist der Besuch der Intersec Saudi Arabia 2026 (16.–18. November 2026), der führenden Fachmesse für Sicherheit, Brandschutz und Katastrophenschutz im Nahen Osten. Mit über 400 Ausstellern aus 40 Ländern und mehr als 23.000 Fachbesuchern bietet die Messe ideale Möglichkeiten zur Marktsondierung und Geschäftsanbahnung.
Unternehmen können zudem mit einem eigenen Messestand teilnehmen. Hessische Unternehmen profitieren dabei von einem Sonderpreis.
Nutzen Sie die Gelegenheit, einen der dynamischsten Wachstumsmärkte der Region kennenzulernen und neue Geschäftspotenziale im Sicherheitssektor zu erschließen.
Hessischer Gemeinschaftstand auf der Baufachmesse BIG 5 Global in Dubai im November 2026
Vom 23. bis 26. November 2026 findet mit der BIG 5 Global in Dubai die wichtigste und größte Baufachmesse des Nahen und Mittleren Ostens statt. Die Veranstaltung bringt jährlich die internationale Bauwirtschaft zusammen und bietet Unternehmen eine ideale Plattform, um neue Märkte zu erschließen und Geschäftskontakte zu knüpfen.
Die Messe verzeichnete 2025 mehr als 85.000 Fachbesucher aus 165 Ländern sowie über 2.800 Aussteller aus 60 Ländern und unterstreicht damit ihre Bedeutung als globaler Branchentreffpunkt.
Für Unternehmen aus Hessen bietet das Land Hessen erneut attraktive Beteiligungsmöglichkeiten am hessischen Gemeinschaftsstand. Aussteller profitieren von einem professionell gestalteten Messeauftritt in exponierter Lage und können ihre Produkte, Dienstleistungen und Technologien gemeinsam mit anderen hessischen Unternehmen einem internationalen Fachpublikum präsentieren – zu besonders günstigen Konditionen.
Die Beteiligung am Gemeinschaftsstand schafft optimale Voraussetzungen für die internationale Markterschließung und die Vernetzung mit wichtigen Akteuren der Bauwirtschaft.
Enterprise Europe Network
Geschäftspartner im Ausland gesucht?
Das Enterprise Europe Network (EEN) unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern – sei es für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen im Ausland oder aber für Technologie-transfer und Forschung und Entwicklung. Finden Sie ausgewählte Kooperationsgesuche und Angebote aus der EU-weiten Geschäftskooperationsdatenbank. Gerne suchen wir auch nach Ihren individuellen Kriterien. Zu den Profilen des Monats ▶️ Juli | August 2026
Veröffentlichungen
World Tariff Profiles 2026
Die neuen „World Tariff Profiles 2026“ der WTO, des Internationalen Handelszentrums (ITC) und der UN-Handels- und Entwicklungsorganisation (UNCTAD) bieten einen umfassenden Überblick über Zölle und nichttarifäre Handelsmaßnahmen in mehr als 150 Volkswirtschaften weltweit.
Der Bericht vergleicht die von WTO-Mitgliedern gebundenen Höchstzölle mit den tatsächlich angewandten Zollsätzen und differenziert dabei zwischen Agrar- und Nicht-Agrarprodukten. Ergänzend enthalten die Länderprofile detaillierte Angaben zu Zöllen nach Produktgruppen sowie zu den Abgaben, die beim Export in wichtige Handelspartnerländer anfallen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf nichttarifären Handelshemmnissen wie Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen, die ebenfalls nach Ländern und Produktgruppen ausgewiesen werden.
Die Veröffentlichung ist ein nützliches Nachschlagewerk für Unternehmen, die internationale Märkte analysieren und ihre Export- oder Beschaffungsstrategien bewerten möchten.
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