Menü ausblenden

Google und das Recht auf Vergessen

Es kam wie ein Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Google dazu verpflichtet, persönliche Informationen aus seinen Suchergebnissen zu löschen. Nun gibt es das „Recht auf Vergessen“.

Ein spanischer Staatsbürger hatte von Google die Löschung von Suchergebnissen verlangt. Die Pfändung seines Hauses wegen Schulden bei der Sozialversicherung war 1998 in einer überregionalen spanischen Tageszeitung bekannt gemacht worden. 2012 war die Bekanntmachung mit seinem vollen Namen immer noch in Google zu finden. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Der EuGH sah im Speichern der Suchtreffer einen Verstoß gegen die EU-Datenschutzrichtlinie. Google hat zeitnah reagiert, und ein Internetportal freigeschaltet, auf dem die Streichung von Suchergebnissen beantragt werden kann.

Unter https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch steht ein Webformular zur Löschung von Suchergebnissen zum Download bereit. Darin sind der Name des Antragstellers, der Suchbegriff anzugeben, unter dem die zu löschende Sucheintrag zu finden ist, sowie die Internetadressen der Suchtreffer. Google verlangte ursprünglich außerdem eine Kopie des Personalausweises. Nach Kritik von Datenschützern genügt nun eine Kopie eines „Sie identifizierenden Dokuments“. Ein amtliches Dokument wie der Führerschein, mit Namen, Unterschrift und Lichtbild, bei dem alle anderen Angaben geschwärzt sind, sollte ausreichen. Es folgt die Begründung für den Antrag, die maximal 1.000 Zeichen umfasst. Nach Google müssen die Suchergebnisse irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen sein.

Empfehlenswert ist es, sich am Urteil des EuGH zu orientieren und zu begründen, dass die Informationen „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.“ Man sollte also kurz darlegen, dass die in dem Link enthaltenen Informationen entweder

  •  veraltet sind,
  • personenbezogene Daten oder Informationen enthalten, die für die Öffentlichkeit nicht von Interesse sind,
  • personenbezogene Daten enthalten, deren Veröffentlichung die eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt,
  • für den ursprünglichen Zweck nicht mehr von Interesse sind.

Das schlagkräftigste Argument ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Der Antrag bezieht sich übrigens nur auf die Löschung von Suchergebnissen nach Personen: Juristische Personen, Firmen oder Gewerbebezeichnungen sind davon zurzeit dem Wortlaut nach nicht erfasst. Dennoch ist das Löschformular für Gewerbetreibende interessant, da Informationen über Firmen mit Personennamen verknüpft sein können. Eine Begründung für die Löschung ist allerdings komplizierter.


Was folgt auf den Antrag?

Google hat angekündigt, jeden Antrag individuell zu prüfen. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe für eine Beibehaltung sprechen. Dies gilt insbesondere für finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten. Das heißt nicht, dass jegliches strafrechtlich relevante Verhalten eine Löschung ausschließt. Es muss jeweils geprüft werden, ob die Öffentlichkeit ein Interesse an den Informationen hat.

Gelöscht wird nur in Google-Diensten im Bereich der EU. Suchergebnisse in der amerikanischen Version (Google.com) bleiben. Andere Suchmaschinen wie Bing oder Personensuchmaschinen sind überhaupt nicht betroffen. Das Urteil richtet sich zwar gegen Google, ist aber auch auf Mitbewerber anwendbar, so dass diese es ebenfalls umsetzen müssten, soweit sie eine europäische Zweigstelle haben. Dies ist bisher jedoch noch nicht geschehen.

In jedem Fall gilt: Nur der Suchtreffer wird gelöscht, die eigentliche Internetseite bleibt erhalten. Es kann durchaus sein, dass diese mit anderen Suchbegriffen weiterhin über Google abrufbar bleibt.

Lehnt Google eine Löschung ab, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, seinen Löschungsanspruch gerichtlich geltend zu machen und Google zu verklagen. Dies ist jedoch mit hohen Kosten verbunden. Das Bundesjustizministerium plant die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Löschanträge.


Lohnt sich der Löschantrag?

Das Verfahren funktioniert relativ schnell und unbürokratisch. Es schadet nicht, einen Antrag bei Google zu stellen. Im Falle einer Ablehnung steht immer noch der Rechtsweg offen, so dass Nutzer, die einen Löschantrag stellen, keinerlei Rechte einbüßen. Man sollte sich jedoch immer darüber im Klaren sein, dass eine völlige „Amnesie“ des Internets auch bei erfolgreichem Antrag nicht zu erwarten ist.

Auch wenn das „Recht auf Vergessen“ nun Bestandteil des deutschen und europäischen Datenschutzrechts ist, bleiben viele Fragen: Wie werden die deutschen Gerichte in solchen Fällen entscheiden? Wie verhält es sich mit juristischen Personen? Wie reagiert Google, wie die konkurrierenden Dienste? Sicher ist: Das Thema bleibt spannend.

Verwandte Seiten

Social Media Recht


IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0