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Informationspflichten für Dienstleister

Für Dienstleister gelten Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV), die der Dienstleister stets zu erfüllen hat.

Verhältnis zu anderen Vorschriften 

Die Informationspflichten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel des Telemediengesetzes (TMG), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV), der Preisangaben-Verordnung (PAngV), des Handelsgesetzbuchs (HGB), des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und des Aktiengesetzes (AktG), bleiben unberührt. In der Regel sind dies Paralleinformationspflichten, die aber nur auf einen bestimmten Adressatenkreis Anwendung finden. 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Dienstleister mit Niederlassung im Inland, aber auch solche, die im Inland ihre Niederlassung haben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. der EWR tätig werden. Einbezogen sind beispielsweise Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen sowie Freiberufler wie Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater.

Ausnahmen

Nicht von der DL-Info-Verordnung betroffen sind:

  • Finanzdienstleister, insbesondere Pfandleiher, Darlehensvermittler, Kapitalanlagenvermittler und Versicherungsvermittler
  • private Sicherheitsdienste, d. h. insbesondere Tätigkeiten im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung mit Erlaubnispflicht nach § 34a GewO
  • Glücksspielanbieter, z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten
  • audiovisuelle Dienstleistungserbringer (Kino, Film, Rundfunk, Presse)
  • Gesundheitsdienstleister
  • soziale Dienstleister gemeinnützig, staatlich mittel- oder unmittelbar anerkannter Einrichtungen
  • Dienstleistunger von Leiharbeitsagenturen
  • durch staatlich Stellen bestellte Notare und Gerichtsvollzieher

  • Verkehrsdienstleister
  • Dienstleister und Einrichtungen der elektronischen Kommunikation (insofern gelten jedoch andere, speziellere Vorschriften)
  • Dienstleistern, die mittel- oder unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne mitwirken
  • nicht-wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse.

Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen

Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen
Nach der DL-InfoV müssen zwölf Informationen stets bereitgehalten werden:

1. Name, Firma und Rechtsform

Der Dienstleister muss seinen Familien- und Vornamen, seine Firma bei Personengesellschaften OHG oder KG, bei Kapitalgesellschaften GmbHAG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs auftreten können, die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter und die Rechtsform angeben. Beim eingetragenen Kauffmann / Kauffrau (e. K. / e. Kffr.) wird auch die Angabe der Firma empfohlen.

2. Angaben zur Kontaktaufnahme

Der Dienstleister muss die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern eine solche nicht existiert, wie z. B. in vielen Fällen des Reisegewerbes, eine ladungsfähige Anschrift benennen. Ferner muss er die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere müssen eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer angegeben werden.

3. Angabe von Registereintragungen

Ist der Dienstleister in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss das jeweilige Register (Handels,- Vereins,- Partnerschafts,- oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer mitgeteilt werden.

4. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

Werden Dienstleistungen erbracht, die einer behördlichen Zulassungspflicht (z. B. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer) unterliegen, so muss die zuständige Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner, einschließlich Name und Anschrift benannt werden.

Hinweis: Bei einer Sitzverlegung kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Sie muss daher nicht zwangsläufig mit der Behörde identisch sein, welche die Erlaubnis erteilt hat.

5. Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Falls der Dienstleister über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, muss er diese angeben. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann beim Bundesamt für Finanzen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel beantragt werden.

6. Angaben bei reglementierten Berufen

Zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten) und solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z. B. bei Logopäden, Physiotherapeuten). Der Dienstleister muss in diesen Fällen die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, benennen und – falls vorhanden – über die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren.

7. Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Verwendet der Dienstleister allgemeine Geschäftsbedingungen, muss er diese dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen – unabhängig ob es sich um einen Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

8. Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand

Sofern der Dienstleister Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand verwendet, muss er dies dem Dienstleistungsempfänger mitteilen.

9. Angaben zu angebotenen Garantien

Bietet der Dienstleister Garantien an, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss er diese gegenüber dem Dienstleistungsempfänger offenbaren, selbst wenn dieser ein Unternehmer ist, auf den entsprechende Sonderbestimmungen des im BGB geregelten Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind.

10. Angaben zur Dienstleistung

Der Dienstleister muss die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung mitteilen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.

11. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

Falls eine solche besteht, muss der Dienstleister Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung machen, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung.

12. Erforderliche Preisangaben

Sofern der Dienstleister den Preis für eine Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, muss er den Preis zum maßgeblichen Zeitpunkt (siehe unten) mitteilen. Sofern er den Preis nicht im Vorhinein festgelegt hat, muss er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung mitteilen oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen. Für Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten.

Wo geht die DL-Info-V über allgemeine Regelungen hinaus?

Über die bereits bestehenden Vorschriften des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telemedienrechts regelt die Informations-Dienstleistungsverordnung nur Folgendes wirklich neu:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch gegenüber einem Unternehmer bekannt gemacht werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetz werden die AGBs gegenüber Unternehmern selbst dann zum Vertragsbestandteil, wenn nicht auf sie hingewiesen wurde und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. §§ 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB).
  • Werden Garantien angeboten, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, muss der Dienstleister dies nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber einem Unternehmer offenbaren.
  • Preisangaben müssen auch gegenüber einem Unternehmer mitgeteilt werden, sofern ein Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt wurde.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Informationspflicht

Die Informationen muss der Dienstleister vor Abschluss des Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Informationswege

Die Dienstleister haben die Wahl, ihren Kunden die geforderten Informationen auf einem der folgenden Wege bereitzustellen:

  • als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall
  • als leicht zugänglicher Aushang am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses
  • via Internet (z. B. auf der Homepage oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  • durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung

Nur auf Anfrage bereit zu stellende Informationen

Folgende Informationen muss der Dienstleister nur auf Anfrage zur Verfügung stellen.

  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten)
  • Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten
  • Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes
  • Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren

Wichtig: Stellt der Dienstleister ausführliche Informationsunterlagen, wie z. B. Broschüren, Kataloge etc. zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass alle diese Informationsunterlagen die Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten, evtl. geltende Verhaltenskodizes und evtl. möglichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren enthalten.

Verstoß gegen DL-InfoV

Verstöße gegen die DL-InfoV können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und kreisfreien Städte.

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