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Freiverkäufliche Arzneimittel

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“. Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden.

Wann ist ein Arzneimittel freiverkäuflich?

Das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel, die nur mit Hilfe einer sachkundigen Person abgegeben werden dürfen, wird im wesentlichen durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und spezielle Regelungen des Arzneimittelgesetzes über Nicht-Heilmittel bestimmt.

Einzelheiten ergeben sich aus:

  • den §§ 43 und 44 des Arzneimittelgesetzes,
  • der Verordnung über die Zulassung bzw. den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken,
  • der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel.

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.

Einzelhändler, die vor dem 1. Januar 1978 freiverkäufliche Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, also entweder eine Erlaubnis für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln besessen oder einen Drogenschrank angezeigt hatten, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben (Art. 3 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts).

Sachkenntnisprüfung

Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (§§ 10 und 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln). Hierzu gehören z.B. das abgeschlossene Pharmaziestudium, die Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist oder die Abschlussprüfung als Apothekenhelfer.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen Industrie- und Handelskammer anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Die IHK Gießen-Friedberg hat einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Abnahme der Sachkundeprüfung im Einzelhandel für freiverkäufliche Arzneimittel errichtet. Diesem Prüfungsausschuss haben sich die IHKs Darmstadt, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern, Offenbach am Main, Wiesbaden und Frankfurt am Main angeschlossen.

Die Vorbereitung auf die Prüfung kann durch eigene Vorbereitung oder durch Vorbereitungslehrgänge erfolgen. U. a. bietet die Akademie Gesundes Leben in Oberursel Vorbereitungslehrgänge für die Prüfung an. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung

Freiverkäufliche Arzneimittel – was muss man wissen?

Hühneraugenpflaster, Magnesiumtabletten und andere sogenannte „Freiverkäufliche Arzneimittel“ dürfen auch außerhalb von Apotheken, also zum Beispiel in Drogerie- oder Supermärkten verkauft werden. Vorausgesetzt, es ist mindestens ein Mitarbeiter anwesend, der über die notwendige Sachkenntnis verfügt.
Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der schriftlichen Prüfungsfragen sind dem nun komplett aktualisierten Fragenkatalog „Freiverkäufliche Arzneimittel“ zu entnehmen. Er soll sowohl Prüfer als auch die Prüfungskandidaten unterstützen. Für Prüfungsbewerber ist er als begleitende Arbeitsunterlage gedacht, ohne damit eine anderweitige Vorbereitung ersetzen zu wollen.
Was hat sich gegenüber der vergangenen Auflage geändert?
Inhaltliche Änderungen gab es kaum. Im Wesentlichen wurden die Aufgaben neu zugeordnet und ähnliche Aufgabenstellungen untereinandergeschrieben. Zudem wurde der Hinweis zu den ehemals offenen Aufgaben neu gefasst, da die Erkennung der Pflanzendrogen nun mittels Abbildungen erfolgt. Die Bilder der Pflanzendrogen finden Sie hier.

Die DIHK-Publikation „Freiverkäufliche Arzneimittel“ (A4, 80 Seiten) kann zum Preis von 16,80 Euro im Onlineshop: www.dihk-verlag.de bestellt werden.

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