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Homeoffice, Telearbeit & Mobiles Arbeiten - Arbeitsrechtliche Abgrenzungen

Das müssen Sie als Arbeitgeber beachten, wenn Sie Home-Office oder mobiles Arbeiten einführen wollen.

Mit dem Begriff Home-Office sind regelmäßig sog. Telearbeitsplätze gemeint. Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.

Achtung: Andere Vertragsformen wie zum Beispiel Mobiles Arbeiten, Heimarbeit oder freie Mitarbeit müssen Sie arbeitsrechtlich davon abzugrenzen.

Für Sie als Arbeitgeber stellen sich viele Fragen, wenn Sie Ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten möchten:   Wer trägt die Kosten für die Homeoffice-Ausstattung? Wie kontrolliere ich meine Beschäftigten? Welche Vorschriften im Arbeitsschutz und Datenschutz gelten im Homeoffice? Greift der Unfallversicherungsschutz bei Unfällen im Homeoffice? Und welche Rolle hat der Betriebsrat bei Einführung von Telearbeit?
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:

Abgrenzung des Homeoffice/Telearbeitsplatzes von anderen Vertragsformen (Mobiles Arbeiten, Heimarbeit, freie Mitarbeit)

Das Homeoffice bzw. der Telearbeitsplatz sind von der Mobilen Arbeit, der Heimarbeit und der freien Mitarbeit abzugrenzen.

Mobiles Arbeiten (auch Remote Work, Mobile Office oder Mobilarbeit genannt) ist gesetzlich nicht definiert. Beim Mobilen Arbeiten ist der Arbeitnehmer nicht an ein (häusliches) Büro gebunden, sondern kann über mobile Endgeräte wie Notebook, Tablet oder Smartphone an wechselnden Orten arbeiten.

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes (HAG) ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Gewerbetreibenden überlässt.

Auch ein freier Mitarbeiter ist kein Angestellter. Zwar arbeitet ein freier Mitarbeiter in seinem Home-Office, ist jedoch in der Auswahl des Arbeitsortes frei. Er unterliegt nicht dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Auftraggebers und arbeitet mit seinen eigenen Betriebsmitteln.

Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber mit der beschäftigten Person eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung schriftlich vereinbart und die vollständige Ausstattung (Mobiliar, Arbeitsmittel inkl. Kommunikation) bereitgestellt und im Privatbereich installiert hat. Gelegentliches Arbeiten von zuhause oder ortsunabhängiges Arbeiten mit mobilen Endgeräten ist regelmäßig „mobile Arbeit“ und keine Telearbeit. Die arbeitsstättenrechtlichen Pflichten (z. B. Anhang Nr. 6 ArbStättV) treffen den Arbeitgeber nur bei Telearbeit; bei mobiler Arbeit gelten primär die allgemeinen Pflichten aus dem ArbSchG.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Telearbeitsplatz

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Telearbeitsplatz und umgekehrt trifft sie keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Ein Telearbeitsplatz ist erst dann eingerichtet, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit in einem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgelegt haben und die erforderliche Ausstattung des Telearbeitsplatzes erfolgt ist.

Für die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zwar keine Schriftform angeordnet, sie ist jedoch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen!

Folgende Inhalte sollten Sie als Arbeitgeber regeln:

  • Arbeitszeit
  • Technische Einrichtung und Ausstattung des Telearbeitsplatzes
  • Kosten der Ausstattung
  • Eventuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers (Miete, Heizung, Strom, Internet, Telefon etc.)
  • Zutrittsrecht des Arbeitgebers für die Einrichtung und Beurteilung des Arbeitsplatzes (Arbeitsschutz)
  • Beendigung des Telearbeitsplatzes

Ein Arbeitnehmer kann entweder vollständig im Homeoffice arbeiten und hat dann keinen Arbeitsplatz im Betrieb oder er kann alternierend von zu Hause und im Betrieb arbeiten, d.h. es existieren zwei Arbeitsplätze. Nur im absoluten Notfall, wenn etwa sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden könnten. Aufgrund der auch grundgesetzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird man eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers aber nur in absoluten Ausnahmefällen annehmen können.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Bereits in der Planungsphase der Telearbeit stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Es handelt sich hierbei zunächst um die Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach den §§ 80, 90, 92 BetrVG. Diese Rechte betreffen insbesondere die technische und organisatorische Ausgestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, z. B. Einführung von EDV-Anlagen, spezieller Software und die Einrichtung von Büroräumen.

Neben den Unterrichtungs- und Beratungsrechten sind die echten Mitbestimmungsrechte zu beachten. So z.B.

  • bei personellen Einzelmaßnahmen, insbesondere Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen (beispielsweise vom Betrieb in das Homeoffice oder aus dem Homeoffice zurück in den Betrieb),
  • sowie die Regelungsgehalte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeitszeit), 6 (Überwachung), 7 (Gesundheitsschutz), 10 (Lohn), 11 (Prämien), 14 (Ausgestaltung mobiler Arbeit) oder bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG.

Die Ausgestaltung mobiler Arbeit unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (insbes. zeitlicher Umfang mobiler Arbeit, Mindestpräsenz, feste Präsenztage, Anwesenheitspflichten, Verteilungsregeln, Erreichbarkeit, Tools und Verfahren zur Zeiterfassung sowie IT-/Sicherheitsvorgaben). Arbeitgeber dürfen insoweit keine einseitigen Einschränkungen (z. B. Begründungspflichten ab dem zweiten Homeoffice-Tag oder genereller Präsenzvorrang) ohne Beteiligung des Betriebsrats einführen.

Kosten des Telearbeitsplatzes

Bei Telearbeit stellt der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundsätzlich die erforderliche Ausstattung des Telearbeitsplatzes bereit und trägt die damit verbundenen Kosten. Bringt der Arbeitnehmer eigene Mittel ein, kann ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen; empfehlenswert sind klare Pauschalierungen (z. B. Strom/Internet) sowie Regelungen zu BYOD/COPE, Lizenzen, Support, Ersatz bei Verlust und Rückgabepflichten.

Arbeitsschutz

Beim Telearbeitsplatz gelten generell dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie beim Arbeitsplatz im Betrieb.

Dies sind insbesondere:

  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden für alle Arbeitnehmer erfasst werden. Diese Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung; die konkrete Ausgestaltung (elektronisch oder anders) ist mitbestimmungspflichtig, invasive Überwachung (z. B. Keylogger) bleibt unzulässig.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist zu beachten, dass der Arbeitgeber vor der Aufnahme der Telearbeit zwingend eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Das heißt der Arbeitnehmer muss ihm mindestens einmalig das Betreten seiner Privaträume gestatten.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sind insbesondere die Vorgaben des Anhangs Nr. 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen zur ArbStättV zu beachten. Dies umfasst u.a.:

  • Grundsätze der Ergonomie bei Bildschirmarbeitsplätzen
  • Erholungszeiten
  • ausreichend Raum
  • Vermeidung von Reflexionen und Blendungen
  • Angepasste Beleuchtung
  • Vermeidung von Wärmebelastung

Bei mobiler Arbeit gelten die allgemeinen Pflichten nach ArbSchG einschließlich Gefährdungsbeurteilung der mobilen Tätigkeit und organisatorischer Maßnahmen (Unterweisung zu Ergonomie/IT-Sicherheit/Arbeitszeitgrenzen); die spezifischen ArbStättV-Mindestanforderungen greifen grundsätzlich nicht vollumfänglich.

Unfallversicherungsschutz bei der Telearbeit bzw. im Homeoffice

Die gesetzliche Unfallversicherung besteht grundsätzlich auch bei der Telearbeit bzw. im Homeoffice. Ein Versicherungsschutz besteht dabei jedoch nicht für jede Tätigkeit oder jeden Weg. Es stehen nur solche Wege eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Ein Unfallversicherungsschutz ist beispielsweise denkbar, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgegangen ist und auf dem betrieblich notwendigen Weg vom Schreibtisch zum Aktenschrank verunfallt. 

Datenschutz

Der Datenschutz am Telearbeitsplatz unterliegt denselben Anforderungen wie am innerbetrieblichen Arbeitsplatz und bei den innerbetrieblichen Abläufen. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung und Durchführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Daher sollte mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass das BDSG, die DSGVO und alle innerbetrieblich geltenden Richtlinien, Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen des Arbeitgebers im außerbetrieblichen Arbeitsplatz ebenso anzuwenden sind wie am Arbeitsplatz im Betrieb. Der Arbeitnehmer muss verpflichtet werden, die betrieblich genutzten Arbeitsmittel so aufzubewahren, dass Dritte hierauf keinen Zugriff haben.

Beendigung des Telearbeitsplatzes

Die Vereinbarung über die Tätigkeit am Telearbeitsplatz sollte auch eine Klausel zur möglichen einseitigen Beendigung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber enthalten. Eine vorbehaltslose Widerrufsmöglichkeit des Arbeitgebers kann jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Der Telearbeitsplatz kann von Anfang an befristet werden oder eine Neuverhandlung nach einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Hinweise

  • Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer: Die steuerliche Abziehbarkeit richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen des Einkommensteuerrechts (Werbungskostenpauschale/Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Tages- bzw. Jahrespauschalen; ggf. Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung). Arbeitgeber sollten Beschäftigte auf die eigenverantwortliche Geltendmachung in der Einkommensteuer hinweisen; eine Lohnabrechnungsumsetzung durch den Arbeitgeber erfolgt hierfür nicht. Bitte beachten: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern nicht automatisch die individuellen Werbungskosten; maßgeblich sind die jeweils gültigen Einkommensteuerregelungen und BMF-Verlautbarungen.
  • Arbeitgeberzuschüsse zu Homeoffice-Kosten: Zuschüsse zu Strom/Internet/Arbeitsmitteln sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung greift. Nur lohnsteuerfrei belassene Arbeitgeberleistungen bleiben zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung; die Sozialversicherungsentgeltverordnung ordnet insoweit an, dass lohnsteuerfrei belassene Zuschüsse nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Eine eindeutige vertragliche Zweckbestimmung als Aufwendungsersatz sowie sachgerechte Pauschalen und Nachweise werden empfohlen.
  • Lohnsteuer-/SV-Pflichten bei Benefits: Steuerfreie Leistungen (z. B. bestimmte Aufwandsentschädigungen) wirken auch SV-reduzierend, wenn sie lohnsteuerfrei gestellt werden; pauschal versteuerte Sachzuwendungen und Freigrenzen sind SV-rechtlich zu beachten.

Arbeiten aus dem Ausland – Genehmigungs- und Compliance-Regeln

  • Vorabgenehmigungspflicht: Mobiles Arbeiten aus dem Ausland ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor jeder Auslandsleistung sind arbeits-, aufenthalts-/arbeitsgenehmigungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen zu prüfen. Für EU-/EWR-/CH-Fälle sind insbesondere die Regeln der VO (EG) Nr. 883/2004 (A1) einschlägig; bei Drittstaaten sind zudem Einreise-/Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnisvorgaben relevant. Bei Drittstaatsangehörigen greifen regelmäßig kombinierte Aufenthalt-/Arbeitserlaubnisverfahren; unionsrechtliche Vorgaben zur „Single Permit“-Richtlinie regeln u. a. Informations- und Verfahrensstandards für Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken.
  • Sozialversicherung: Für vorübergehende Tätigkeiten im EU-/EWR-/CH-Ausland ist vorab die A1-Bescheinigung zu beantragen. Für Beschäftigte, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten, richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 (Wesentlichkeitskriterien; Mittelpunkt der Tätigkeit).
  • Steuerliche Risiken: Längere oder regelmäßige Auslandstätigkeiten können eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen oder zu einer abweichenden Lohnsteuerpflicht im Tätigkeitsstaat führen. Insbesondere ist bei „Remote Work“ aus dem Ausland das Risiko einer festen Geschäftseinrichtung bzw. einer Vertreterbetriebsstätte nach DBA-/OECD-Grundsätzen zu bewerten. Unternehmen sollten eine standort- und funktionsbezogene Prüfung etablieren und – sofern einschlägig – gewerbesteuerliche/ertragsteuerliche Folgen überwachen.
  • Aufenthaltsrecht/Arbeitserlaubnis: Für EU-/EWR-Bürger gilt Freizügigkeit; Aufenthaltsrechte richten sich bei längerem Aufenthalt nach den unionsrechtlichen Freizügigkeitsregeln. Für Drittstaatsangehörige sind kombinierte Aufenthalt-/Arbeitserlaubnisse maßgeblich; Mitgliedstaaten stellen entsprechende Titel/Visen innerhalb angemessener Fristen aus und dokumentieren Beschäftigungsangaben im Titel.

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