Menü ausblenden

Aushangpflichtige Gesetze im Überblick

RegelungsgebietVorschriftAdressatArt und WeiseInhalt
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 12 Abs. 5 AGG
alle BetriebeAushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik

Gesetzestext des AGG und § 61b ArbGG, Beschwerdestelle

§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden

Arbeitsschutzvorschriftenje nach Branchejeweilige Branche (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)an geeigneter Stelle auslegen oder aushängenfür den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften
Arbeitszeitgesetz§ 16 Abs. 1 ArbZGalle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungenan geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängenGesetzestext sowie einschlägige, auf Grund des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen§ 77 Absatz 2 BetrVGalle betroffenen Betriebean geeigneter Stelle auslegenText der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Heimarbeitsgesetz§§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1, 19 Absatz 2 HAGPersonen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmenin den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle aushängen;
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut
Jugendarbeitsschutzgesetz§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchGBetriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren)an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängenGesetzestext und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen; Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschlussgesetz§ 21 Nr. 1 LadSchlGInhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wirdan geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängenText des Gesetzes und auf Grund des Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften, die die Verkaufsstelle betreffen
Mutterschutzgesetz§ 18 MuSchGBetriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnenan geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und AnnahmeGesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Tarifvertragsgesetz§ 8 TVGtarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen ArbeitgeberIm Betrieb bekannt machenMaßgebliche Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften§§ 15 Abs. 5, 138 SGB VIIalle ArbeitgeberUnterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV  und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereichfür den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz§ 11 Abs. 4 5. VermBGArbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmenBekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben istTermin für  Anlage
WahlenWahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschussbetroffene Betriebenach jeweiliger Wahlordnungzum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0