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Altersteilzeit

Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) soll Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Die Altersteilzeit ermöglicht eine individualvertragliche Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte, der entstehende Verdienstausfall wird unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Teil durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Die durch die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplätze stehen dann arbeitslosen Arbeitnehmern oder gerade Ausgebildeten zur Verfügung.

Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet, § 1 Abs. 2 AltTZG. Förderleistungen können daher ab dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.

Das Altersteilzeitgesetz ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 1. Januar 2004 in wichtigen Punkten geändert worden. So ist unter anderem ein „Regelarbeitsentgelt“ als Berechnungsgrundlage für die Zuschüsse des Arbeitsgebers und die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie eine spezielle Insolvenzsicherung für die Altersteilzeit im Blockmodell eingeführt worden. Die neue Rechtslage gilt für Altersteilzeitarbeit, mit der ab dem 1. Juli 2004 begonnen wird. Für Arbeitnehmer, deren Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat, sind daher die alten Vorschriften weiterhin anzuwenden. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von den vereinfachten Berechnungsmethoden und anderen Verfahrenserleichterungen Gebrauch zu machen, § 15g AltTZG.

Begünstigter Personenkreis

Die Altersteilzeit kommt nur für Arbeitnehmer in Frage, die die Altersteilzeit nach
dem 14. Februar 1996 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, das 55. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht älter als 65 Jahre sind, § 2 Abs. 1 AltTZG.

Die Altersteilzeitarbeit beruht stets auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Diese Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Altersteilzeit besteht nicht, ein Anspruch des Arbeitnehmers kann sich allenfalls aus Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Reduzierung der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss – gesehen auf die Dauer der Altersteilzeit - in der Vereinbarung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 AltTZG). Der Arbeitnehmer muss auch nach der Reduzierung der Arbeitszeit versicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt bleiben. Mehr als geringfügig ist eine Beschäftigung dann, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt (§ 8 SGB IV). Es ist auf die Hälfte der bisherigen tatsächlichen Arbeitszeit abzustellen.

Voraussetzungen

Der Altersteilzeitarbeitnehmer muss bei der Vereinbarung der Altersteilzeit sozialversicherungspflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) III sein. Die Gewährung von Leistungen setzt auch voraus, dass der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III (d.h. eine Beschäftigung, die die Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit begründet) – oder für Altersteilzeitfälle ab dem 1. Juli 2004 – nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG). Bei der vorangegangenen Beschäftigungszeit braucht es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung zu handeln. Ausreichend ist vielmehr auch eine Teilzeitbeschäftigung, sofern bei Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit die Versicherungspflicht noch bestehen bleibt.

Modelle der Arbeitszeit

Die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit bleibt den Vertragsparteien überlassen. Denkbar sind zum Beispiel Halbtagsbeschäftigung oder Altersteilzeitarbeit im Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit im täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder auch längeren Rhythmus – bis hin zum Blockmodell. Im so genannten Blockzeitmodell werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet (eine Arbeitsphase und eine sich daran anschließende Freizeitphase von entsprechender Dauer). Während beider Phasen der Altersteilzeit wird gleichbleibend ein Altersteilzeitentgelt in Höhe von 50 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelt gezahlt.

Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (z. B. 18 Monate Arbeit, gefolgt von 18 Monaten Freizeit), § 2 Abs. 2 AltTZG. Der Verteilzeitraum kann auch über drei Jahre hinausgehen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn eine solche Verteilung der Arbeitszeit in einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit, einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit oder einer kirchenrechtlichen Regelung ausdrücklich zugelassen ist. Dabei ist allerdings der Förderungszeitraum für die Altersteilzeit auf sechs Jahre begrenzt, § 2 Abs. 3 AltTZG.

Insolvenzversicherung im Blockmodell

Bei Altersteilzeitarbeit gilt eine spezielle Insolvenzsicherung für angesammelte Wertguthaben des Arbeitnehmers, § 8a AltTZG. Ergibt sich aus der Vereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts (siehe unten) einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung überschreitet, muss der Arbeitgeber das Wertguthaben in geeigneter Weise (z. B. Bankbürgschaft, dingliche Sicherheiten – z. B. durch die Verpfändung von Wertpapieren) gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern. Die Verpflichtung zur Absicherung besteht mit der ersten Gutschrift, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem der zu sichernde Anspruch auf das in der Freistellungsphase auszuzahlende Arbeitsentgelt entsteht. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer erstmals mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.

Förderungsvoraussetzungen auf Arbeitgeberseite

Um die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aufstocken, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichten und den durch die Arbeitszeitvereinbarung freigewordenen Arbeitsplatz wieder besetzen (§ 3 Abs. 1 AltTZG).

a. Aufstockung des Arbeitsentgelts

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist das Regelarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber um mindestens 20 % aufstocken muss, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Das Regelarbeitsentgelt umfasst das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend, also nur einmalig oder unregelmäßig (sog. Einmalzahlungen) gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen, § 6 Abs. 1 AltTZG.

b. Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung

Die ergänzende Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers bemisst sich mindestens nach dem Betrag, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt aber auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

c. Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes

Leistungen werden von der Bundesagentur für Arbeit nur dann gewährt, wenn der durch die Altersteilzeit freigemachte oder durch Umsetzung freigewordene (Teilzeit-) Arbeitsplatz wiederbesetzt wird. Die Wiederbesetzungspflicht kann erfüllt werden durch die Einstellung eines arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder die Einstellung bzw. Übernahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten/freigewordenen Arbeitsplatz.

In Kleinunternehmen bis zu 50 Arbeitnehmern darf die Wiederbesetzung auch mit einem Auszubildenden erfolgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AltTZG). Die Wiederbesetzung durch einen beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder durch einen Ausgebildeten muss stets in dem zeitlichem Umfang erfolgen, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht hat. Das Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit muss daher grundsätzlich erhalten bleiben.

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts und den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit ergibt, höchstens jedoch aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt.

Verfahren

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag ist an die örtlich zuständige Arbeitsagentur zu richten.

Wegfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz kann durch Erlöschen oder Wegfall enden. Auch das Ruhen des Anspruchs ist möglich.

a. Erlöschen

Der Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG erlischt, wenn der Arbeitnehmer

  • die Altersteilzeit beendet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG),
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG),
  • eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
  • eine geminderte oder ungeminderte Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung bezieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG)
  • der Anspruch auf Leistungen mehr als 150 Kalendertage geruht hat (§ 5 Abs. 3 S. 2 AltTZG).
b. Wegfall

Der Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Wiederbesetzer nicht mehr auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt und den Arbeitsplatz nicht innerhalb von drei Monaten erneut besetzt (§ 5 Abs. 2 AltTZG). Die Mindestbeschäftigungsdauer des Wiederbesetzers beträgt vier Jahre. Auf die Förderung wirken sich Zeiten ohne Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverboten (z. B. Mutterschutz), Ableistung von Wehr- oder Zivildienst oder Elternzeit nicht aus.

c. Ruhen

Der Anspruch auf Leistungen ruht,

  • wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt oder aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält (§ 5 Abs. 3 AltTZG)
  • während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet (§ 5 Abs. 4 AltTZG).

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