Menü ausblenden

Unternehmensinformation zum Rundfunkbeitrag

Zum 1. Januar 2013 wurde die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks neu ausgerichtet. Statt einer Rundfunkgebühr gibt es einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.

Die Pflicht zur Entrichtung des neuen Rundfunkbeitrags gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte, Unternehmen sowie Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.

Die Beitragspflicht aller Unternehmen - gleich ob sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht - wird damit begründet, dass die Nutzung des Rundfunks zu den typischen Betriebsabläufen und Organisationsstrukturen eines Gewerbebetriebes gehöre.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der von allen 16 Landesparlamenten ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (AZ.: 1 BvR 1675/16) ist auch geklärt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die mit der Umstellung auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag einhergehende Mehrbelastung für Unternehmen mit vielen Filialen und Fahrzeugen wurde für rechtmäßig erachtet.

 

I. Beitragshöhe im nicht privaten Bereich

Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag von deren Inhaber zu entrichten (sog. Staffelmodell), § 5 RBStV. Die Höhe der Beiträge für das gesamte Unternehmen richtet sich hierbei nach der Anzahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, verbunden mit der Anzahl der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Hierbei bleibt pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei. Für alle weiteren Fahrzeuge muss das Unternehmen einen Drittelbetrag entrichten. Weiterhin ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Schulen oder Feuerwehren zahlen pro beitragspflichtiger Betriebsstätte maximal ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 6,12 Euro.

Beitragspflichtige Betriebsstätten

Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck, bestimmte und genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, von der aus die anfallenden Verwaltungstätigkeiten (wie Entgegennahme von Bestellungen) erledigt werden kann. Für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs kommt es weder auf die steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung an. Eine Betriebsstätte kann somit auch eine Ladengeschäft oder ein „Shop in Shop“ - wie eine Filiale in der Vorkassenzone eines Supermarktes - sein. Zu beachten ist, dass räumlich getrennte Teilflächen eines Betriebes separat der Beitragspflicht unterliegen. Hierbei kommt es für die Beurteilung nicht auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen, funktionalen oder organisatorischen Einheit an. 

Ermittlung der Beschäftigtenzahl

Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der Zahl der in der Betriebsstätte im Vorjahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Eine Änderung der Anzahl der im Vorjahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres anzuzeigen. Das Unternehmen kann entweder die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl („Zählweise A”) angeben oder genau ausrechnen, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn alle Teil- und Vollzeitstellen zusammengefasst werden („Zählweise B”): Bei dieser Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte von mehr als 30 Stunden mit 1,0 anzusetzen. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres.

Nicht mitgerechnet werden beispielsweise die Betriebsstätteninhaber (Beitragsschuldner), Auszubildende und Praktikanten, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Hauptsitz des Unternehmens zugerechnet. Zeitarbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Zeitarbeitsunternehmens zugerechnet und nicht dem entleihenden Unternehmen.

Berechnung der Beitragshöhe je Betriebstätte

Die Höhe des Beitrages pro Monat wird von einer unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgeschlagen und von den Parlamenten der Bundesländer gesetzlich festgelegt. Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte bestimmt sich nach Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte. Die Beitragshöhe des gesamten Unternehmens wird durch die Zusammenrechnung der Einzelbeiträge pro Betriebsstätte ermittelt. Ein Unternehmen mit vielen Betriebsstätten und Beschäftigten zahlt mehr als ein kleines Unternehmen.

Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und bis zu 8 Beschäftigten (Staffel 1) zahlen nur einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro. Ein Unternehmen mit 2 Betriebsstätten und jeweils bis zu 19 Beschäftigen (Staffel 2) ist je Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro insgesamt für das Unternehmen - 36,72 EUR- zu zahlen.

Mitarbeiter-Beitragsstaffel

Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte

 

Beiträge pro Monat in Euro
 

0-8

6,12 €

9-19

18,36 €

20-49

36,72 €

50-249

91,80 €

250-499

183,60 €

500-999

367,20 €

1000-4999

734,40 €

5000-9999

1468,80 €

10.000-19.999

2203,20 €

ab 20.000

3304,80 €

Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein Kraftfahrzeug, das zumindest auch betrieblich genutzt wird, frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten – monatlich 6,12 Euro. Bei Einrichtungen des Gemeinwohls sind alle Kraftfahrzeuge mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte abgedeckt. Von der Beitragspflicht ausgenommen sid zulassungsfreie KfZ wie z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler.

Beitragspflichtige Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, zahlt für diese jeweils 6,12 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist hierbei beitragsfrei.

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind der Betriebsstätteninhaber, auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH.

II. Beitragsfreie Betriebsstätten

Betriebsstätten ohne Arbeitsplatz

Beitragsfrei sind Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die nicht ortsfest sind, wie z.B. Verkaufspavillon in Zeltform, temporäre Stände auf Wochenmärkten, Trafohäuschen, Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Funktionsräume von Reinigungsfirmen am Einsatzort.

Betriebsstätten in Privatwohnungen

Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebsstätte entrichten. Allerdings hat der Unternehmer in diesem Fall für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug einen Drittelbetrag, also monatlich 6,12 EUR zu zahlen, sofern das KfZ zumindest auch dienstlich genutzt wird.

Beitragsfreie Saisonbetriebe

Wer sein Unternehmen saisonbedingt für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dieser Antrag muss im Voraus gestellt werden und ist unter dem nachfolgenden Link erhältlich:

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e184/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf

Beitragsbefreiung aufgrund Auswirkungen der Corona-Pandemie

Wenn die Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Landes-Verordnung) für mindestens 3 Monate (90 Tage; nicht zwingend zusammenhängend) vollständig geschlossen war, kann der Unternehmer nach Wiederöffnung einen Antrag auf (rückwirkende) Freistellung stellen.

Auch zur Betriebsstätte gehörige Kraftfahrzeuge und aufgrund des Beherbergungsverbotes geschlossene Ferienwohnungen können vom Beitrag freigestellt werden.

Ein entsprechender Antrag befindet sich unter dem nachfolgenden Link:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6328/Rueckwirkende_Freistellung_Betriebsstaette_behoerdlich_angeordneter_Schliessung_0130.pdf

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Webseite www.rundfunkbeitrag.de enthält zielgruppenspezifische Informationen, die laufend angepasst werden. Dort sind auch ein Online-Beitragsrechner, Erfassungsbögen und ein Kontaktformular zu finden.

Kontakt

 Lippold Marcus

Marcus Lippold

Mitglied der Geschäftsführung

+49 69 8207-104

E-Mail schreiben

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0