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E-Commerce:Neue Zollregeln für Kleinsendungen


Zusätzliche Abfertigungspauschale und neue Pflichtangaben in der Zollanmeldung

Der grenzüberschreitende E-Commerce steht vor weitreichenden zollrechtlichen Änderungen. Bereits seit 1. Juli 2026 gilt die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro nicht mehr. Für bestimmte Sendungen im Fernabsatzverkehr ist stattdessen ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie beziehungsweise Position der Zollanmeldung vorgesehen. Zum 1. November 2026 sollen weitere Neuerungen folgen.

Zusätzliche Abfertigungspauschale geplant

Nach dem derzeitigen Stand soll ab 1. November 2026 bei Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert zusätzlich eine sogenannte „Union Handling Fee“ erhoben werden. Nach den derzeit veröffentlichten Entwürfen ist eine Höhe von 2 Euro je Position der Zollanmeldung vorgesehen. Die Regelung ist allerdings noch nicht abschließend beschlossen.

Die Abfertigungspauschale soll grundsätzlich mit Annahme der Zollanmeldung entstehen und nicht erstattungsfähig sein. In Deutschland soll die Erhebung sowohl über ATLAS-IMPOST als auch über ATLAS-Zollbehandlung erfolgen.

Produktkennung wird Pflicht

Eine weitere Neuerung betrifft ebenfalls Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro. Ab 1. November 2026 soll in der Zollanmeldung verpflichtend eine zusätzliche Produktkennung angegeben werden. Dabei wird zwischen folgenden Angaben unterschieden:

  • Händler-Produktkennung, zum Beispiel die Artikelnummer einer Online-Plattform,
  • nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung, zum Beispiel eine Modellnummer,
  • standardisierte Hersteller-Produktkennung, zum Beispiel GTIN, EAN, ISBN oder UPC.

Weitere Einzelheiten hierzu enthält die ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/2026 vom 20. August 2026.

Was bedeutet der 3-Euro-Pauschalzoll?

Der Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie kommt bei Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. Entscheidend ist unter anderem, ob ein Fernverkauf im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften vorliegt.

„Je Warenkategorie“ bedeutet dabei: Enthält eine Sendung mehrere Waren unterschiedlicher Tarifierung, kann der Pauschalzoll mehrfach anfallen.

Beispiel: Enthält eine Sendung zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen und bilden diese drei unterschiedliche Warenkategorien, würde ein Pauschalzoll von insgesamt 9 Euro anfallen. Nach dem derzeit vorgesehenen Modell käme ab November zusätzlich eine Union Handling Fee von insgesamt 6 Euro hinzu.

Wichtig für Unternehmen und Zollvertreter

Die Änderungen wirken sich auch auf die praktische Zollabwicklung aus. Unter anderem ist zu beachten:

  • Bei Nutzung des Import One Stop Shop (IOSS) gelten besondere Vorgaben dazu, wer als Anmelder auftreten kann.
  • B2B-Sendungen können nicht über ATLAS-IMPOST angemeldet werden, sondern sind über ATLAS-Zollbehandlung abzuwickeln.
  • Für die Entrichtung des Pauschalzolls und der Abfertigungspauschale ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 Buchstabe b Unionszollkodex relevant.
  • Bei bereits bestehenden Gesamtsicherheiten kann eine Anpassung des Referenzbetrags erforderlich werden.
  • Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bestehenden zollrechtlichen Bewilligungen und Sicherheiten für die neuen Abgaben ausreichend sind.

Weitere Informationen

Ausführliche Erläuterungen enthalten der Leitfaden zum 3-Euro-Zollsatz und zur Union Handling Fee sowie das ergänzende Fragen-und-Antworten-Dokument. Informationen zum laufenden Zahlungsaufschub stellt zudem die deutsche Zollverwaltung zur Verfügung:

Hinweis: Die zum 1. November 2026 vorgesehenen Regelungen zur Union Handling Fee befinden sich nach dem derzeitigen Stand noch nicht in allen Punkten im endgültig abgeschlossenen Rechtssetzungsverfahren.