Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft (Medien-Fortbildungsverordnung) Vom 21. August 2009 geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Fortbildungsordnungen vom 23. Juli 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 39 S. 1010) Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Ver- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologie: Teil 1 Fortbildungsabschlüsse in der Medienwirtschaft § 1 Fortbildungsabschlüsse Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen 1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie- meisterin – Fachrichtung Printmedien, 2. Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Me- dienfachwirtin Print, 3. Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital. Teil 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien § 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbil- dung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüf- ten Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifi- kation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüf- ten Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien und damit die Befähigung: 1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiede- nen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Un- ternehmens Sach-, Organisations- und Füh- rungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf sich verändernde Methoden und Sys- teme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements flexibel einzu- stellen und entsprechend den Kundenforde- rungen sachgerechte und wirtschaftliche Lö- sungen anzubieten sowie den technisch- organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusam- menhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeiste- rin – Fachrichtung Printmedien wahrnehmen zu können: 1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollie- ren der Printmedienproduktion auf Basis tech- nischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirt- schaftlicher Abläufe einschließlich des Quali- tätsmanagements; 2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten; 3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Füh- rungsgrundsätzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien. § 3 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie- meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach- richtung Printmedien umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikatio- nen, 2. Grundlegende Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs- verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentli- chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- schuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbrin- gen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeis- ter/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrich- tung Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung ein- schließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu prü- fen. § 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet wer- den kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsbe- ruf und danach eine mindestens einjährige Be- rufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspe- zifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- gendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jah- re zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufs- praxis. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften In- dustriemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach § 2 Absatz 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 5 Grundlegende Qualifikationen (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- nen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Han- deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen ein- schlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht- lichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam- menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung indivi- dueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhal- ten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ins- besondere unter Berücksichtigung des Ar- beitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebs- verfassungsgesetzes, insbesondere der Betei- ligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Ent- geltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssi- cherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestim- mungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwelt- rechts, insbesondere hinsichtlich des Gewäs- ser- und Bodenschutzes, der Abfallbeseiti- gung, der Luftreinhaltung und der Lärmbe- kämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrecht- licher Vorschriften und Bestimmungen, insbe- sondere der Produktverantwortung, der Pro- dukthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksich- tigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmens- formen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Hand- lungsprinzipien von Unternehmen unter Einbe- ziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation; 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisations- entwicklung; 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbes- serung; 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstel- len- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Metho- den der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufberei- ten, technische Unterlagen erstellen, entsprechen- de Planungstechniken einsetzen sowie angemes- sene Präsentationstechniken anwenden zu kön- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- kationsinhalte geprüft werden: 1 .Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess und Produktionsdaten mittels EDV- Systemen und Bewerten visualisierter Daten; 2. Bewerten von Planungstechniken und Analy- semethoden sowie deren Anwendungsmög- lichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwür- fen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel. (5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah- men anwendungsbezogener Handlungen Zusam- menhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurtei- len und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hin- wirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbe- reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik- te zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksich- tigen und angemessene Führungstechniken an- wenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Ent- wicklung Einzelner unter Beachtung des bishe- rigen Berufsweges und unter Beachtung per- sönlicher und sozialer Gegebenheiten; 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusam- menarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungs- grundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu för- dern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchs- tens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbe- reich mindestens 90 Minuten. (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleis- tungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genann- ten Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleis- tungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungs- leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung doppelt gewichtet. § 6 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua- lifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbe- reiche: 1. Medienproduktion, 2. Führung und Organisation. (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunk- te: 1. Produkte und Prozesse der Print- und Digital- medienproduktion, 2. Printmedienproduktion, 3. Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozes- se, 4. Printmedienkalkulation und Produktionspla- nungssysteme. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produkti- onsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print und Digitalmedienproduktion unter Be- achtung auftragsbezogener Gesichtspunkte; 2. Darstellen von Produktionsprozessen unter- schiedlicher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorbereitung auftragsbezogener Entschei- dungsprozesse; 3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur crossmedialen Medienproduktion unter Beach- tung auftragsbezogener Gesichtspunkte. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printme- dienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsprozesse von Printmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkei- ten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- den: 1. Analysieren von Kundenanforderungen, Bera- ten von Kunden und Planen von Aufträgen; 2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und Daten; 3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Soft- ware; 4. Organisieren des Datenmanagements; 5. Beurteilen und Organisieren von Crossmedia- konzepten; 6. Bewerten und Anwenden von Workflowmana- gementsystemen; 7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beur- teilen von Datenausgabeprozessen; 8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe; 9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmit- teln und Materialien für den Druckprozess; 10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckprozesses; 11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmit- teln und Materialien für den Druckweiterverar- beitungsprozess; 12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckweiterverarbeitungsprozesses; 13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; 14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse“ soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, Druck- und Druckwei- terverarbeitungsprozesse planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammen- hänge und Optimierungsmöglichkeiten der Produk- tionsprozesse erkennen und geeignete Maßnah- men zur Prozessoptimierung und Qualitätssiche- rung einleiten zu können. Bei technischen Verän- derungen sollen die Auswirkungen auf den Pro- duktionsprozess erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- halte geprüft werden: 1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion anhand von Kundenanforderungen; 2 Auswählen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstof- fen; 3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Maschi- nen, Anlagen, Anlagenteilen und Betriebsein- richtungen; 4. Auftragsbezogenes Auswählen von Maschi- nen, Anlagen, Anlagenteilen und Materialien; 5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen; 6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qualitätsmanagementzielen; 7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Standardisierungskon- zepten; 8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maß- nahmen zur Verbesserung des Arbeits-, Ge- sundheits- und Umweltschutzes. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedien- kalkulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspek- ten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Er- gebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen kön- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1 Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation; 2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesonde- re im Rahmen der Produkt- und Materialdispo- sition; 3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und -steuerung; 4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf Anforderungen, Produktspezifikationen und betriebliche Umsetzbarkeit; 5. Durchführen von Kalkulationen; 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebots- preises; 7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkulation und Generieren auftragsbegleiten- der Dokumente und Daten; 8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergebnisfeststellung. (7) Der Handlungsbereich „Führung und Organi- sation“ gliedert sich in folgende Qualifikations- schwerpunkte: 1. Personalmanagement, 2. Marketing, 3. Kosten- und Leistungsmanagement, 4. Medienrechtliche Vorschriften. (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalma- nagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- den, den Personalbedarf ermitteln, den Personal- einsatz entsprechend den Anforderungen sicher- stellen und eine systematische Personalentwick- lung durchführen zu können. Dazu gehört die Fä- higkeit, sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, Entwick- lungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeite- rinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzu- legen und durch zielgerichtete Maßnahmen si- cherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs und des Perso- nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichti- gung gegenwärtiger und zukünftiger Anforde- rungen; 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellen- planungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen; 3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Inte- ressen sowie der betrieblichen Anforderungen; 4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisa- torischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen; 5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen; 6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterin- nen; 7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeitsund Projektgruppen; 8. Delegieren von Aufgaben; 9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen; 10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung. (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorien- tiert handeln und dazu Marketingaktivitäten pla- nen, steuern und kontrollieren zu können. In die- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal- te geprüft werden: 1. Analysieren von Unternehmens- und Marke- tingzielen; 2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbeson- dere für die Zielgruppendefinition; 3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integ- rierter Marketingkonzepte; 4. Planen und Durchführen des Marketing- Controllings. (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachge- wiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusam- menhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunterneh- men zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten und Leistungsbeeinflus- sung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rah- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten; 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; 3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; 4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrech- nung sowie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ- gerrechnung; 5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskon- zepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft; 6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen. (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrecht- liche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevan- ten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua- lifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts; 2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urhe- berrechts; 3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbe- werbsrechtlicher Vorschriften; 4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes; 5. Berücksichtigen von Grundzügen des Ver- tragsrechts; 6. Berücksichtigen von Grundzügen des Han- delsrechts und des Steuerrechts. (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftli- chen Situationsaufgabe aus den Handlungsberei- chen: 1. Medienproduktion und 2. Führung und Organisation sowie einer Pro- jektarbeit. (13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegen- den Qualifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbe- reichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindes- tens einmal thematisiert werden. Kern der Situati- onsaufgabe „Medienproduktion“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel inte- grativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Medien- produktion“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbei- tung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min- destens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden. (14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist und eine mündli- che Präsentation der Gesamtplanung einschließ- lich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuwei- sen, als betriebliche Führungskraft komplexe, pra- xisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu kön- nen. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prü- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bear- beitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Ka- lendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausar- beit soll mindestens folgende Bestandteile aufwei- sen: 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung, 2. Arbeitsablauf- und Terminplanung, 3. Personalplanung, 4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kalkulation eines Medienproduktes, 5. Medienrechtliche Aspekte, 6. Marketingaspekte, 7. Kostenmanagement. (15) In der mündlichen Präsentation soll die Fä- higkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungs- teilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prü- fungszeit für die Präsentation und das daran an- schließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Pro- jektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde. (16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprü- fung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge- nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergän- zungsprüfung. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner- halb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikati- onen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi- kationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali- fikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufga- be und die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prüfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der Punktebewertung der Gesamtpla- nung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündli- chen Präsentation und des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten: 1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent, 2. mündliche Präsentation 25 Prozent, 3. Fachgespräch 25 Prozent. Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit nach § 6 Absatz 14 sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs nach § 6 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Dabei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prü- fungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausrei- chende Leistungen und im Prüfungsteil „Hand- lungsspezifische Qualifikationen“ in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch in der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- nis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte Note und die Punktebe- wertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 5 Absatz 1 sowie die im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutra- gen. (6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. Teil 3 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/ Geprüfte Medienfachwirtin Print § 9 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbil- dung zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Ge- prüften Medienfachwirtin Print erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifi- kation zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften Medienfachwirtin Print und damit die Befähigung: 1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiede- nen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Un- ternehmens Sach-, Organisations- und Füh- rungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf sich verändernde Methoden und Sys- teme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements flexibel einzu- stellen und entsprechend den Kundenforde- rungen sachgerechte und wirtschaftliche Lö- sungen anzubieten sowie den technisch- organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusam- menhang stehende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Print/einer Geprüften Medien- fachwirtin Print wahrnehmen zu können: 1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollie- ren der Printmedienproduktion auf Basis tech- nischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirt- schaftlicher Abläufe einschließlich des Quali- tätsmanagements; 2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten; 3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Füh- rungsgrundsätzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print. § 10 Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Medien- fachwirt Print/zur Geprüften Medienfachwirtin Print umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikatio- nen, 2. Grundlegende Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs- verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentli- chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- schuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbrin- gen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Print/ zur Geprüften Medienfachwirtin Print gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 12 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung ein- schließlich eines Fachgesprächs nach § 13 zu prüfen. § 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet wer- den kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsbe- ruf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspe- zifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- gendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jah- re zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufs- praxis. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Print/einer Geprüften Medienfachwirtin Print nach § 9 Absatz 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 12 Grundlegende Qualifikationen (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- nen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Han- deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen ein- schlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht- lichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam- menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung indivi- dueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhal- ten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ins- besondere unter Berücksichtigung des Ar- beitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebs- verfassungsgesetzes, insbesondere der Betei- ligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Ent- geltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssi- cherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestim- mungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwelt- rechts, insbesondere hinsichtlich des Gewäs- ser- und Bodenschutzes, der Abfallbeseiti- gung, der Luftreinhaltung und der Lärmbe- kämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrecht- licher Vorschriften und Bestimmungen, insbe- sondere der Produktverantwortung, der Pro- dukthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksich- tigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmens- formen dargestellt sowie, deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Hand- lungsprinzipien von Unternehmen unter Einbe- ziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation; 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisations- entwicklung; 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbes- serung; 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstel- len- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Metho- den der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufberei- ten, technische Unterlagen erstellen, entsprechen- de Planungstechniken einsetzen sowie angemes- sene Präsentationstechniken anwenden zu kön- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- kationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess und Produktionsdaten mittels EDV- Systemen und Bewerten visualisierter Daten; 2. Bewerten von Planungstechniken und Analy- semethoden sowie deren Anwendungsmög- lichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwür- fen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel. (5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah- men anwendungsbezogene Handlungen Zusam- menhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurtei- len und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hin- wirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbe- reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik- te zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksich- tigen und angemessene Führungstechniken an- wenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Ent- wicklung Einzelner unter Beachtung des bishe- rigen Berufsweges und unter Beachtung per- sönlicher und sozialer Gegebenheiten; 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusam- menarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungs- grundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu för- dern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchs- tens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbe- reich mindestens 90 Minuten. (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleis- tungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genann- ten Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleis- tungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungs- leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung doppelt gewichtet. § 13 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua- lifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbe- reiche: 1. Medienproduktion, 2. Führung und Organisation. (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunk- te: 1. Produkte und Prozesse der Print- und Digital- medienproduktion, 2. Printmedienproduktion, 3. Druckvorstufenprozesse, 4. Printmedienkalkulation und Produktionspla- nungssysteme. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produkti- onsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auftragsbezogener Gesichts- punkte; 2. Darstellen von Produktionsprozessen unter- schiedlicher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorbereitung auftragsbezogener Entschei- dungsprozesse; 3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur crossmedialen Medienproduktion unter Beach- tung auftragsbezogener Gesichtspunkte. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printme- dienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsprozesse von Printmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkei- ten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- den: 1. Analysieren von Kundenanforderungen, Bera- ten von Kunden und Planen von Aufträgen; 2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und Daten; 3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Soft- ware; 4. Organisieren des Datenmanagements; 5. Beurteilen und Organisieren von Crossmedia- konzepten; 6. Bewerten und Anwenden von Workflowmana- gementsystemen; 7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beur- teilen von Datenausgabeprozessen; 8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe; 9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmit- teln und Materialien für den Druckprozess; 10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckprozesses; 11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmit- teln und Materialien für den Druckweiterverar- beitungsprozess; 12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckweiterverarbeitungsprozesses; 13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; 14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druckvorstu- fenprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Druckvorstufenprozesse planen, organi- sieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Druckvorstufenprozesse erkennen und geeig- nete Maßnahmen zur Produkt- und Prozessopti- mierung sowie Qualitätssicherung einleiten zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die Auswirkungen auf die Druckvorstufenprozesse erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- den: 1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion anhand von Kundenanforderungen; 2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Berücksichtigung des gesamten Produktions- prozesses und Erarbeiten von Optimierungs- vorschlägen; 3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und Anlagen, neuer Hard- und Software sowie von Betriebseinrichtungen; 4. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und Anlagen sowie von Hard- und Software; 5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Druckvorstufenprozessen; 6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qualitätsmanagementzielen; 7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Standardisierungskon- zepten; 8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maß- nahmen zur Verbesserung des Arbeits-, Ge- sundheits- und Umweltschutzes. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedien- kalkulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspek- ten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Er- gebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen kön- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation; 2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesonde- re im Rahmen der Produkt- und Materialdispo- sition; 3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und -steuerung; 4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf Anforderungen, Produktspezifikationen und betriebliche Umsetzbarkeit; 5. Durchführen von Kalkulationen; 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebots- preises; 7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkulation und Generieren auftragsbegleiten- der Dokumente und Daten; 8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergebnisfeststellung. (7) Der Handlungsbereich „Führung und Organi- sation“ gliedert sich in folgende Qualifikations- schwerpunkte: 1. Personalmanagement, 2. Marketing, 3. Kosten- und Leistungsmanagement, 4. Medienrechtliche Vorschriften. (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalma- nagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- den, den Personalbedarf ermitteln, den Personal- einsatz entsprechend den Anforderungen sicher- stellen und eine systematische Personalentwick- lung durchführen zu können. Dazu gehört die Fä- higkeit sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, als auch Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mit- arbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs und des Perso- nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichti- gung gegenwärtiger und zukünftiger Anforde- rungen; 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellen- planungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen; 3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Inte- ressen sowie der betrieblichen Anforderungen; 4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisa- torischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen; 5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen; 6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterin- nen; 7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeitsund Projektgruppen; 8. Delegieren von Aufgaben; 9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen; 10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung. (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorien- tiert handeln und dazu Marketingaktivitäten pla- nen, steuern und kontrollieren zu können. In die- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal- te geprüft werden: 1. Analysieren von Unternehmens- und Marke- tingzielen; 2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbeson- dere für die Zielgruppendefinition; 3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integ- rierter Marketingkonzepte; 4. Planen und Durchführen des Marketing- Controllings. (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachge- wiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusam- menhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunterneh- men zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten und Leistungsbeeinflus- sung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rah- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten; 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; 3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; 4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrech- nung sowie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ- gerrechnung; 5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskon- zepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft; 6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen. (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrecht- liche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevan- ten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua- lifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts; 2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urhe- berrechts; 3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbe- werbsrechtlicher Vorschriften; 4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes; 5. Berücksichtigen von Grundzügen des Ver- tragsrechts; 6. Berücksichtigen von Grundzügen des Han- delsrechts und des Steuerrechts. (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftli- chen Situationsaufgabe aus den Handlungsberei- chen: 1. Medienproduktion und 2. Führung und Organisation sowie einer Pro- jektarbeit. (13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegen- den Qualifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbe- reichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindes- tens einmal thematisiert werden. Kern der Situati- onsaufgabe „Medienproduktion“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel inte- grativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Medien- produktion“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbei- tung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min- destens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden. (14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist und eine mündli- che Präsentation der Gesamtplanung einschließ- lich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuwei- sen, als betriebliche Führungskraft komplexe, pra- xisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu kön- nen. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prü- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bear- beitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Ka- lendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausar- beit soll mindestens folgende Bestandteile aufwei- sen: 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung, 2. Arbeitsablauf- und Terminplanung, 3. Personalplanung, 4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kalkulation eines Medienproduktes, 5. Medienrechtliche Aspekte, 6. Marketingaspekte, 7. Kostenmanagement. (15) In der mündlichen Präsentation soll die Fä- higkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungs- teilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prü- fungszeit für die Präsentation und das daran an- schließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Pro- jektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde. (16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprü- fung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge- nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergän- zungsprüfung. § 14 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzel- ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat- lichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 15 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikati- onen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi- kationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali- fikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufga- be und die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prüfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der Punktebewertung der Gesamtpla- nung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündli- chen Präsentation und des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten: 1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent, 2. mündliche Präsentation 25 Prozent, 3. Fachgespräch 25 Prozent. Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit nach § 13 Absatz 14 sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs nach § 13 Absatz 15 sind geson- dert auszuweisen. Dabei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachge- sprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prü- fungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausrei- chende Leistungen und im Prüfungsteil „Hand- lungsspezifische Qualifikationen“ in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch in der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- nis nach der Anlage 3 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 4 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 4 sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte Note und die Punktebe- wertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 12 Absatz 1 sowie die im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 13 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutra- gen. (6) Im Fall der Freistellung nach § 14 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgre- miums der anderweitig abgelegten Prüfung an- zugeben. Der Nachweis über den Erwerb der be- rufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 10 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. Teil 4 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/ Geprüfte Medienfachwirtin Digital § 16 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbil- dung zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital erworben wor- den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifi- kation zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital und damit die Befähigung: 1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiede- nen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Un- ternehmens Sach-, Organisations- und Füh- rungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf sich verändernde Methoden und Sys- teme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements flexibel einzu- stellen und entsprechend den Kundenforde- rungen sachgerechte und wirtschaftliche Lö- sungen anzubieten sowie den technisch- organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusam- menhang stehende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Digital/einer Geprüften Medien- fachwirtin Digital wahrnehmen zu können: 1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollie- ren der Digitalmedienproduktion auf der Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und recht- licher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und be- triebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements; 2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten; 3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Füh- rungsgrundsätzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital. § 17 Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation zum Geprüften Medien- fachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikatio- nen, 2. Grundlegende Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs- verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentli- chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- schuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbrin- gen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Digital/ zur Geprüften Medienfachwirtin Digital gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 19 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung ein- schließlich eines Fachgesprächs nach § 20 zu prüfen. § 18 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet wer- den kann, oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsbe- ruf und danach eine mindestens einjährige Be- rufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspe- zifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- gendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jah- re zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufs- praxis. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirts Digital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital nach § 16 Absatz 3 ha- ben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 19 Grundlegende Qualifikationen (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- nen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Han- deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen ein- schlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrecht- lichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam- menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können fol- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung indivi- dueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhal- ten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ins- besondere unter Berücksichtigung des Ar- beitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebs- verfassungsgesetzes, insbesondere der Betei- ligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Ent- geltfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssi- cherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestim- mungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwelt- rechts, insbesondere hinsichtlich des Gewäs- ser- und Bodenschutzes, der Abfallbeseiti- gung, der Luftreinhaltung und der Lärmbe- kämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrecht- licher Vorschriften und Bestimmungen, insbe- sondere der Produktverantwortung, der Pro- dukthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksich- tigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmens- formen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähig- keit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Hand- lungsprinzipien von Unternehmen unter Einbe- ziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation; 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisations- entwicklung; 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbes- serung; 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstel- len- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Metho- den der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufberei- ten, technische Unterlagen erstellen, entsprechen- de Planungstechniken einsetzen sowie angemes- sene Präsentationstechniken anwenden zu kön- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- kationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess und Produktionsdaten mittels EDV- Systemen und Bewerten visualisierter Daten; 2. Bewerten von Planungstechniken und Analy- semethoden sowie deren Anwendungsmög- lichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwür- fen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel. (5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah- men anwendungsbezogener Handlungen Zusam- menhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurtei- len und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hin- wirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbe- reitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik- te zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksich- tigen und angemessene Führungstechniken an- wenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Ent- wicklung Einzelner unter Beachtung des bishe- rigen Berufsweges und unter Beachtung per- sönlicher und sozialer Gegebenheiten; 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusam- menarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungs- grundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich von Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu för- dern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge- nannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchs- tens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbe- reich mindestens 90 Minuten. (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleis- tungen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genann- ten Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleis- tungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungs- leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung doppelt gewichtet. § 20 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua- lifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungs- bereiche: 1. Medienproduktion, 2. Führung und Organisation. (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunk- te: 1. Produkte und Prozesse der Print- und Digital- medienproduktion, 2. Digitalmedienproduktion, 3. Digitalmedienprozesse, 4. Digitalmedienkalkulation und Produktionspla- nungssysteme. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produkti- onsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print und Digitalmedienproduktion unter Be- achtung auftragsbezogener Gesichtspunkte; 2. Darstellen von Produktionsprozessen unter- schiedlicher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorbereitung auftragsbezogener Entschei- dungsprozesse; 3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur crossmedialen Medienproduktion unter Beach- tung auftragsbezogener Gesichtspunkte. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalme- dienproduktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungsprozesse von Digitalmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkei- ten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- den: 1. Analysieren von Kundenanforderungen, Bera- ten von Kunden und Planen von Aufträgen; 2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und Daten; 3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Soft- ware; 4. Organisieren des Datenmanagements; 5. Beurteilen und Organisieren von Crossmedia- konzepten; 6. Beurteilen von Datenausgabeprozessen sowie Wege der Distribution für statische und dyna- mische Digitalmedienprodukte; 7. Analysieren und Beurteilen produzierter Digi- talmedien; 8. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; 9. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalme- dienprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Digitalmedienprozesse planen, organisie- ren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Digitalmedienprozesse erkennen und geeigne- te Maßnahmen zur Produkt- und Prozessoptimie- rung sowie Qualitätssicherung einleiten zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die Auswir- kungen auf die Produktionsprozesse erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können fol- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion von Digitalmedien anhand von Kundenanfor- derungen; 2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Berücksichtigung des gesamten Produktions- prozesses und Erarbeiten von Optimierungs- vorschlägen; 3. Prüfen der Funktionalität und Benutzerfreund- lichkeit von Digitalmedienprodukten und Erar- beiten von Optimierungsvorschlägen; 4. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und Anlagen, neuer Hard- und Software sowie von Betriebseinrichtungen; 5. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und Anlagen sowie von Hard- und Software; 6. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen von Digitalmedien; 7. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qualitätsmanagementzielen; 8. Bewerten, Auswählen und Anwenden von Standards; 9. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maß- nahmen zur Verbesserung des Arbeits-, Ge- sundheits- und Umweltschutzes. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien- kalkulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspek- ten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Er- gebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen kön- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation; 2. Anwenden der Produkt- und Materialdispositi- on bei der Digitalmedienproduktion; 3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und -steuerung; 4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf Anforderungen, Produktspezifikationen und betriebliche Umsetzbarkeit; 5. Durchführen von Kalkulationen; 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebots- preises; 7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkulation und Generieren auftragsbegleiten- der Dokumente und Daten; 8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergebnisfeststellung. (7) Der Handlungsbereich „Führung und Organi- sation“ gliedert sich in folgende Qualifikations- schwerpunkte: 1. Personalmanagement, 2. Marketing, 3. Kosten und Leistungsmanagement, 4. Medienrechtliche Vorschriften. (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalma- nagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- den, den Personalbedarf ermitteln, den Personal- einsatz entsprechend den Anforderungen sicher- stellen und eine systematische Personalentwick- lung durchführen zu können. Dazu gehört die Fä- higkeit, sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, Entwick- lungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeite- rinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzu- legen und durch zielgerichtete Maßnahmen si- cherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs und des Perso- nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichti- gung gegenwärtiger und zukünftiger Anforde- rungen; 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellen- planungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen; 3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Inte- ressen sowie der betrieblichen Anforderungen; 4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisa- torischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen; 5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen; 6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterin- nen; 7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen; 8. Delegieren von Aufgaben; 9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen; 10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung. (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorien- tiert handeln und dazu Marketingaktivitäten pla- nen, steuern und kontrollieren zu können. In die- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal- te geprüft werden: 1. Analysieren von Unternehmens- und Marke- tingzielen; 2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbeson- dere für die Zielgruppendefinition; 3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integ- rierter Marketingkonzepte; 4. Planen und Durchführen des Marketing- Controllings. (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachge- wiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusam- menhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Medienunternehmen zu er- fassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkei- ten der Kosten- und Leistungsbeeinflussung auf- zuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leis- tungsbewussten Handeln zu planen, zu organisie- ren und zu überwachen. In diesem Rahmen kön- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten; 2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; 3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; 4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrech- nung sowie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträ- gerrechnung; 5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskon- zepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft; 6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen. (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrecht- liche Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevan- ten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua- lifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts; 2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urhe- berrechts; 3. Berücksichtigen medienspezifischer wett- bewerbsrechtlicher Vorschriften; 4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes; 5. Berücksichtigen von Grundzügen des Ver- tragsrechts; 6. Berücksichtigen von Grundzügen des Han- delsrechts und des Steuerrechts. (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftli- chen Situationsaufgabe aus den Handlungsberei- chen: 1. Medienproduktion und 2. Führung und Organisation sowie einer Pro- jektarbeit. (13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegen- den Qualifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbe- reichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindes- tens einmal thematisiert werden. Kern der Situati- onsaufgabe „Medienproduktion“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel inte- grativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikations- schwerpunkte des Handlungsbereichs „Medien- produktion“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbei- tung der Situationsaufgaben beträgt jeweils min- destens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden. (14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist, und eine mündli- che Präsentation der Gesamtplanung einschließ- lich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuwei- sen, als betriebliche Führungskraft komplexe, pra- xisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu kön- nen. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prü- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bear- beitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen: 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung, 2. Arbeitsablauf- und Terminplanung, 3. Personalplanung, 4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kalkulation eines Medienproduktes, 5. Medienrechtliche Aspekte, 6. Marketingaspekte, 7. Kostenmanagement. (15) In der mündlichen Präsentation soll die Fä- higkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prü- fungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterla- gen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das dar- an anschließende Fachgespräch beträgt insge- samt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsenta- tion und das Fachgespräch sind nur durchzufüh- ren, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde. (16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprü- fung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge- nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergän- zungsprüfung. § 21 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzel- ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner- kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat- lichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 22 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikati- onen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi- kationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali- fikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufga- be und die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prüfungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der Punktebewertung der Gesamtpla- nung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündli- chen Präsentation und des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten: 1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent, 2. mündliche Präsentation 25 Prozent, 3. Fachgespräch 25 Prozent. Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit nach § 20 Absatz 14 sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs nach § 20 Absatz 15 sind geson- dert auszuweisen. Dabei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachge- sprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prü- fungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausrei- chende Leistungen und im Prüfungsteil „Hand- lungsspezifische Qualifikationen“ in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch in der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug- nis nach der Anlage 5 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 6 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 6 sind die im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte Note und die Punktebe- wertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 19 Absatz 1 sowie die im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 20 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutra- gen. (6) Im Fall der Freistellung nach § 21 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgre- miums der anderweitig abgelegten Prüfung an- zugeben. Der Nachweis über den Erwerb der be- rufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 17 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. Teil 5 Gemeinsame Schlussvorschriften § 23 Wiederholen der Prüfung (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teil- nimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, ge- rechnet vom Tage der Beendigung des nicht be- standenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs- prüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung er- brachten Leistungen ausgereicht haben. (3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließ- lich des Fachgesprächs schlechter als ausrei- chend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen. § 24 Übergangsregelungen Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prü- fungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch; § 23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vor- schriften beantragt werden. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670) und die Verord- nung über die Prüfung zum anerkannten Ab- schluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In- dustriemeisterin – Fachrichtung Digital- und Print- medien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054) außer Kraft. Bonn, den 21. August 2009 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Bi l d u n g u n d F o r s c h u n g An n e t t e Sc h a v a n Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bestanden. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen1) bestanden: Punkte Note I. Grundlegende Qualifikationen Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb (Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am ………… in……………………….. vor………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich…………………….. freigestellt.“) II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note Situationsaufgaben Punkte 1. Situationsaufgabe „Medienproduktion“ 2. Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ 3. Projektarbeit 2) Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit mündliche Präsentation und Fachgespräch (Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am…………… In……………………………. vor ……………………………. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe …………………………... freigestellt.“) 1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der Projektar- beit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Er- werb der berufs und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 3 (zu § 15 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bestanden. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 4 (zu § 15 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen1) bestanden: Punkte Note I. Grundlegende Qualifikationen Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb (Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am ………. in……………………….. vor………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich…………………….. freigestellt.“) II. Handlungsspezifische Qualifikationen Punkte Note Situationsaufgaben 1. Situationsaufgabe „Medienproduktion“ 2. Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ 3. Projektarbeit 2) Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit mündliche Präsentation und Fachgespräch (Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am………… In……………………………. vor ……………………………. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe …………………………... freigestellt.“) 1 ) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der Projektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 10 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 5 (zu § 22 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bestanden. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 6 (zu § 22 Absatz 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital Herr / Frau geboren am in hat am die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- schluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen1) bestanden: Punkte Note I. Grundlegende Qualifikationen Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb (Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am ………. in……………………….. vor………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich…………………….. freigestellt.“) II. Handlungsspezifische Qualifikationen Punkte Note Situationsaufgaben 1. Situationsaufgabe „Medienproduktion“ 2. Situationsaufgabe „Führung und Organisation“ 3. Projektarbeit 2) Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit mündliche Präsentation und Fachgespräch (Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am………… In……………………………. vor ……………………………. abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe …………………………... freigestellt.“) 1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der Projektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach Punkten zu bilden. III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 17 Absatz 2 den Nachweis über den Er- werb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht. Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle)
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