LEITFADEN Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Seite 3 Einleitung Seite 3 Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind betroffen? Seite 4 Die Rolle des Herstellers Seite 5 Die Rolle der öffentliche-rechtlichen Entsorger (ÖRE) Seite 9 Die Rolle der Gemeinsamen Stelle (Elektro-Altgeräte-Register „EAR“) Seite 10 Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte Seite 11 Anforderungen an die Verwertung der Altgeräte Seite 12 Fristen Seite 13 Ansprechpartner und wichtige Adressen Seite 2 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) Im Bundesgesetzblatt verkündet am 23. März 2005 (BGBl. I S. 762 f.). Das Gesetz tritt damit in Teilbereichen am 24. März 2005 und vollständig am 13. August 2005 in Kraft. Einleitung Mit dem Elektroaltgerätegesetz setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinien über Elektro- und Elektronikgeräte (2002/96/EG WEEE) und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2002/95/EG RoHS) in nationales Recht um. Damit regelt das Gesetz ab Mitte August 2005 die Entsorgung von rund 1,1 Millionen Tonnen gebrauchter Elektrogeräte: von Handys und Kühlschränken über Fernseher und Computer bis hin zu Toastern und Eierkochern. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber eine komplexes Pflichtensystem für die Beteiligten geschaffen. Das Kernstück des Gesetzes ist die geteilte Produktverantwortung. In der Regel wird den Kommunen in einer ersten Stufe die Sammlung der Altgeräte übertragen. In einer zweiten Stufe stehen dann die Hersteller und Importeure für die eigentliche Verwertung bzw. Entsorgung in der Pflicht. Seite 3 Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind betroffen? Das Gesetz hält eine umfangreiche Aufzählung von Elektro- und Elektronikgräten in Anhang I bereit. Die Geräte werden in folgende Kategorien (§2) aufgeteilt: Seite 4 Nicht davon betroffen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die militärischen Zwecken oder für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen (§2 Abs. 2). Der Anhang I des Gesetzes enthält zwar eine Liste mit Produktbeispielen, doch das bedeutet nicht, dass Produkte, die dort nicht explizit aufgeführt sind, von den Bestimmungen des ElektroG unberührt bleiben. Generell gilt: es handelt sich um Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind ( § 3 Abs. 1u. 2 ). Aber:........ „sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt“ (§ 2 Abs. 1 ). Was genau damit gemeint ist, kann im Einzelfall unklar sein. Relativ einfach ist es beispielsweise mit Autoradios. Diese fallen nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes, da sie Bestandteile von Fahrzeugen sind, für die eigene Vorschriften (Altfahrzeugverordnung) gelten. Die Rolle des Herstellers * Die Produktverantwortung für ein Elektro- oder ein Elektronikgerät trägt der Hersteller bzw. derjenige, der das Gerät in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt **. Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist also derjenige, * Hersteller im Sinne des Gesetzes ist jeder , der unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich Fernkommunikati Elektronikgräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt; Geräte seinem Markennahmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller an Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint; Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsb einführt und in Verkehr bringt oder in eine anderen Mitgliedstaat der EU ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. (§ 3 A ** Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe in 17 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts) Produkt- verantwortung onsmittel): Elektro- und anderer Anbieter unter zusehen ist, sofern der ereich dieses Gesetzes bs. 11) andere (Quelle: § 4 Abs Seite 5 Im Umkehrschluss muss gelten, dass die Hersteller von Produkten, auf die ein anderer seinen Markennamen schreibt, von den Verpflichtungen dieses Gesetzes befreit bleiben. Entscheidend ist, wer ein Gerät erstmals in Deutschland unter dem aufgedruckten Markennamen in Verkehr bringt. Somit können auch Handelsunternehmen von den Neuregelungen betroffen sein, wenn sie Geräte aus dem außereuropäischen Ausland importieren und in Deutschland in Verkehr bringen. Sie unterliegen dann den gleichen Pflichten, wie der Hersteller. Für Hersteller und Importeure gelten sowohl die Rücknahme- und Entsorgungspflichten aus der WEEE-Richtlinie, als auch die Stoffverbote aus der RoHS-Richtlinie. Für Vorlieferanten von elektrischen und elektronischen Bauteilen (außer solche, die für Medizinprodukte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente verwendet werden) gelten zwar keine Rücknahmepflichten, wohl aber die Verwendungsverbote der RoHS-Richtlinie. Bevor ein Hersteller seine Elektrogeräte verkaufen kann, muss er s Ware ab dem 24. November 2005 an einer gemeinsamen Stelle regis (§ 6 Abs 2). Nimmt der Hersteller keine Registrierung vor, k Elektrogeräte in den Verkehr bringen. Dazu ist vom Zentralverband E und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V., der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) die Projektgesellschaft „Elektro-Altgeräte-Register – EAR“ gegründet worden. Die EAR bietet den Herstellern an, sich bereits ab dem 1.Juli 2005 registrieren zu lassen. Eine weitere Hürde muss der Hersteller nach dem 2 (§ 24) nehmen. Bevor er seine Geräte für den privat den Verkehr bringt, müssen die Elektro- und El dauerhaft gekennzeichnet werden (§ 7). Dazu ist da Anhang II zu benutzen. Ausnahme: Geräte die nicht in privaten Haushalten genutzt werden, brauchen das Symbol nicht, jedoch muss der Hersteller und der Zeitpunkt des Inverkehrsbringens nach dem Stichtag erkennbar sein. Kennzeichnung Die Hersteller von Geräten für den nichtprivaten (also dem rein Bereich unterliegen weit geringeren Anforderungen. Für die ord Entsorgung der Geräte, die bereits vor dem 13. August 2005 in Ver wurden, ist der Besitzer der Geräte verantwortlich. Die Hersteller s sind nicht verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen. Für Ge diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, hat der Hersteller zumutbare Rückgabemöglichkeit (§ 10 Abs.2 ) zu schaffen und die entsorgen. Dabei ist er aber nicht auf die von der Gemeinsamen S öffentlich-rechtlichen Entsorgern eingerichtete Logistik angewiesen Sammlung, Behandlung und Verwertung dieser Geräte in eigener organisieren. Hersteller und Nutzer können aber auch abweichend Vorlieferanten ich und seine trieren lassen ann er keine lektrotechnik- EAR registrieren 3. März 2006 en Haushalt in ektronikgeräte s Symbol aus g n k o r l t . V e ewerblichen) ungsgemäße ehr gebracht lcher Geräte äte, die nach ediglich eine Altgeräte zu elle und den Er kann die erantwortung Regelungen Seite 6 vereinbaren, beispielsweise bezüglich der Übernahme oder Verrechnung der entstehenden Entsorgungskosten. Der Hersteller von Geräten, die nicht in privaten Haushalten genutzt werden, muss diese Tatsache jedoch glaubhaft machen können. Als glaubhaft gilt, wenn eine Nutzung durch Private schon alleine aufgrund der Eigenart des Gerätes praktisch ausgeschlossen ist (beispielsweise bei einem Computertomograph). Zudem muss er nachweisen können, z.B. anhand entsprechend formulierter Verträge, dass er die gelieferte Ware ausnahmslos zurücknehmen wird und dass gleichzeitig die Nutzer zur Rückgabe verpflichtet sind . Um zu gewährleisten, dass die Hersteller ihrer Rücknahmepflicht nachkommen, muss der Hersteller die sichere Finanzierung der Entsorgung in Form einer insolvenzsicheren Garantie nachweisen.(§ 6 Abs. 3) Diese Pflicht gilt für die Geräte, die nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht und in privaten Haushalten genutzt werden. Eine solche Garantie ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass die Geräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die insolvenzsichere Garantie kann erbracht werden in den von § 232 BGB vorgesehenen Formen sowie durch andere Sicherungsmittel, die geeignet sind, den angestrebten Sicherungszweck zu erfüllen. Bei der Auswahl der Sicherungsart ist insbesondere die Insolvenzfestigkeit des Sicherungsmittels zu berücksichtigen. Insolvenz- sichere Garantie Sicherheitsleistungen sind beispielsweise: • selbstschuldnerische Bankbürgschaft; • Bestellung dinglicher Sicherheiten (Hypothek); • Hinterlegung von Geld nach entsprechender Rücklagenbildung; • Konzernbürgschaft; • spezielle Versicherungen (derzeit allerdings in Deutschland noch nicht auf dem Markt); Bilanzierte Rückstellungen stellen keine insolvenzsichere Sicherheit dar, da sie im Falle der Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören. Sie sind jedoch dann insolvenzsicher, wenn die zurückgestellten Beträge auf ein gesondertes Konto eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Der Hersteller oder Importeur muss die Garantie, ebenso wie die Registrierung, spätestens ab dem 24. November 2005 vorweisen. Auch für die Rücknahme solcher Geräte, deren Hersteller nicht mehr auf dem Markt sind, gibt es eine Regelung: Für Geräte, die vor dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht wurden, sind alle marktaktiven Hersteller, entsprechende ihren Seite 7 jeweiligen Marktanteilen an den einzelnen Gerätearten, für die Entsorgung verantwortlich. Der Hersteller darf zunächst die Kosten für die Entsorgung gegenüber seinem Kunden ausweisen (§ 6 Abs.4). Dies gilt für alte Haushaltsgroßgeräte (Kategorie I) aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. Der Gesetzgeber erlaubt diese Vorgehensweise für alte Haushaltgroßgeräte allerdings nur bis zum 13. Februar 2013. Für alle anderen Altgeräte setzt er eine kürzere Frist bis zum 13. Februar 2 Ab dem 01.07.2006 gibt es für die Hersteller von Elektro- und Elek eine weitere Herausforderung. Der Gesetzgeber verbietet den Herstell den Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 % Gewichtsprozent (je Werkstoff)* (§ 5) • Blei • Quecksilber • Sechswertiges Chrom • Polybromiertes Biphenyl (PBB) • Polybromiertes Diphenylether (PBDE) enthalten; • die mehr als 0,01 % Gewichtsprozent (je homogener Werkstoff) Cadmium enthalten. Davon sind nicht betroffen: • Geräte der Kategorie 8 (Medizinprodukte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente); • Geräte, die vor dem 01.07.2006 in die EU in Verkehr gebracht wurden • Ersatzteile für die Reparatur oder Wiederverendung, die vor dem 01.0 EU in Verkehr gebracht wurden; • für die Stoffe, die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) genan Die Geräte, die vor dem 01.07.2006 hergestellt und in den Verkehr geb sollten dann abverkauft werden. Die Hersteller sind ab dem 24. März 2006 (§ 24) ve gesammelten Altgeräte der Verbraucher einzusamm Wiederverwendung oder einem Verwertu zuzuführen. Dem Verbraucher sollte dabei die R Altgeräte möglichst einfach gemacht werden und ein Rückgabe seiner Altgerät gewährleistet sein. Daz Hersteller Rücknahmesysteme ein, dabei kann jeder Verwertungs- verfahren * (strittiger Begriff) laut Arbeitsgremium der EU Kommission TAC: Homogener Werkstoff bedeutet, dass ein Bauteil nicht Werkstoffe zerlegt werden kann 011. Kosten für die Entsorgung tronikgeräten ern Geräte in homogener RoHS ; 7.2006 in die nt sind. racht wurden, rpflichtet die eln und einer ngsverfahren ückgabe der e kostenlose u richten die Hersteller mechanisch in einzelne Seite 8 wählen, ob er individuell oder mit anderen Herstellern zusammen ein kollektives System aufbaut (§ 9 Abs. 8). In diesem Zusammenhang fällt den öffentlich- rechtlichen Entsorgern (Landkreise, Städte und Gemeinden) eine große Rolle zu. Dem Hersteller fallen umfangreiche Mitteilungspflichten und Statistiken** an die EAR zu. Im Einzelnen bedeutet dies: Die Rolle der öffentliche- rechtlichen Entsorger (ÖRE) Die Kommunen bleiben auch weiterhin für die Sammlung der Elektro- und Elektronikgeräte verantwortlich. Ihnen wird als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufgabe zugewiesen, Altgeräte aus privaten Haushalten anzunehmen. Sofern der Handel oder Vertreiber von privaten Haushalten freiwillig Altgeräte zurücknimmt, kann er diese ebenfalls bei den ÖRE abgeben. Dies gilt auch für kleingewerbliche Nutzer, die Altgeräte gleicher Art und Menge, wie sie bei privaten Haushalten anfallen, den Kommunen übergeben dürfen. Der ÖRE ist verpflichtet dem Verbraucher über die Entsorgungsmöglichkeiten, die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Zu der Informationsbereitstellung gehören die Bekanntgabe der Sammelstandorte, die Bedeutung des Recyclingsymbols auf den Altgeräten, aber auch welche Gefahren von den möglicherweise in den Geräten enthaltenen schädlichen Stoffen ausgehen kann. Je nach der Servicebereitschaft der ÖRE können die Verbraucher ihre Altgeräte zu den Sammelstellen bringen (Bringsystem) oder abholen (Holsystem) lassen. Für den müssen diese Möglichkeiten auf jeden Fall kostenlos sein. Der Ve aber auch die Pflicht, ab März 2006 seine Altgeräte bei den Abgabestellen abzugeben und nicht in die Restmülltonne zu werfen. ** Angaben in Gewicht, wenn nicht möglich dann Anzahl, wenn dies auch nicht möglich dann als Schätzung Verbraucher rbraucher hat eingerichteten Entsorgungs- möglichkeiten Verbraucher Seite 9 Um die weitere Verwertung zu erleichtern, müssen die Geräte in fünf Gruppen getrennt und in Container bereitgestellt werden: Die Container werden kostenlos von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Zwar sind wie bereits erwähnt die Hersteller grundsätzlich für die anschließende Entsorgung verantwortlich, doch haben die Kommunen die Option die Entsorgung aller Altgeräte einer Gerätegruppe in eigener Regie und auf eigene Rechnung durchzuführen. Bei der anschließenden Verwertung haben die Kommunen die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie die Hersteller. Entschließen sich die Kommunen, die gefüllte Container den Hersteller zu überlassen, meldet sie die zur Abholung bereitgestellten Menge an die EAR. Die Rolle der Gemeinsamen Stelle (Elektro-Altgeräte-Register „EAR“) Der gemeinsamen Stelle „EAR“ mit Sitz in Fürth fällt eine zentrale Schlüsselrolle bei der administrativen Verwaltung der Verwertung bzw. Entsorgung der Altgeräte zu. Sie unterstützt die zuständige Behörde, Umweltbundesamt, bei der Registrierung der Hersteller und der Entsorgung der Container mit Elektro- und Elektroaltgeräten. Im Einzelnen bedeutet dies, dass EAR die registrierten Hersteller, deren Geräte und der dazugehörigen Registrierungsnummer im Internet veröffentlicht. Dazu stellt sie die komplette Software zur Registrierung den Hersteller zur Verfügung. Bei der späteren Entsorgung ordnet EAR die G Gerätearten und berechnet die Mengen jedes registrierten Herstelle ÖRE abzuholenden Altgeräte. Letztendlich ist EAR für den M verantwortlich, damit die späteren Verwertungsquoten eingehalten wiederum setzt voraus, dass die Hersteller ihren Mitteilungspflicht nachkommen. eräte zu den rs, die bei den engennachweis werden. Dies en an die EAR Registrierung Mengennachweis Seite 10 Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte Zunächst ist zu prüfen, ob eine Wiederverendung der Altgeräte oder einzelner Bauteile möglich ist. Der Gesetzgeber legt einen Mindeststandard fest. Auf jeden Fall sind alle Flüssigkeiten aus den Geräten zu entfernen. Im Anhang III des Gesetzes werden bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Bauteil wie z.B. quecksilberhaltige Bauteil, radioaktive Stoffe oder Kondensatoren aufgeführt, die aus den Altgeräten entfernt und getrennt gesammelt werden müssen. Um bei der Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen bei den Altgeräten nichts zu vergessen, führt der Gesetzgeber den Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG auf. Hier werden weitere selektive Behandlungsmethoden an die Altgeräte gestellt. Behandlungs- methoden An die Anlage selbst, in der die Altgeräte behandelt und zerlegt werden, werden ebenfalls Ansprüche gestellt. Der Anhang IV des Gesetzes bestimmt die technischen Anforderungen an den Standort der Behandlungsanlage. Jährlich wird die Anlage von einem Sachverständigen zeritifiziert. Auch gelten die Behandlungsanlagen als zeritifiziert, wenn sie als Entsorgungsfachbetrieb anerkannt sind. Ansonsten muss der Zertifizierer Es ist bei der Auswahl der Umweltgutachter darauf zu achten zugelassen ist für Anlagen für die Rückgewinnung von me nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen (EWG 3037/90) Um Doppelprüfungen zu vermeiden, muss der Sachverstän Überprüfungen, die evtl. ein unabhängiger Umweltgutachter bereit berücksichtigen. Bei der Überprüfung der Anlage kommt es dar technisch geeignet ist und dass auf nachvollziehbarer Weise alle P die Berechnung der Verwertungsquoten vorgenommen und dem Verfügung gestellt werden können. Die Primärdaten laufen bei der Anlage, die die Erstbehandlung durchführt, auf. Dieser Anlagenbetreiber zeichnet die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf, die technische Anforderungen Zertifizierer , dass dieser tallischen und dige vorherige s gemacht hat, auf an, ob sie rimärdaten für Hersteller zur Primärdaten Seite 11 • der Behandlungsanlage zugeführt werden, • die Behandlungsanlage verlassen, • einer weiteren Verwertungsanlage zugeführt werden. Die nachgeordneten Behandlungsanlagen haben der Erstbehandlungsanlage alle weitere Daten, die durch die Behandlung der Altgeräte entstehen, zur Verfügung zu stellen. So behält die Erstbehandlungsanlagen den Überblick über den Stoffstrom ihre Altgeräte. Anforderungen an die Verwertung der Altgeräte Ab dem 31.12.2006 sind die Altgeräte so zu behandeln, dass bei der Wiederverwendung und Verwertung bestimmte Quoten erreicht werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Quoten: Wird ein Altgerät komplett wiederverwendet, brauchen diese Quoten bis zum 31.12.2008 nicht berücksichtigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit Altgeräte in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft abzugeben. Sollen diese Geräte in die Quotenberechnung einfließen, ist dies an Bedingungen geknüpft: • diese Anlagen müssen die gleichen Standards aufweisen, wie die in der EG; • die Ausfuhr hat nach den Verordnungen (EWG) Nr. 259/93 Nr. 2557/2001 Nr. 4120/1999 Nr. 2243/2001 Nr. 1547/1999 und Nr. 2243/2001 zu erfolgen. Seite 12 Fristen Seite 13 Ansprechpartner und wichtige Adressen: Gemeinsame Stelle: Elektro-Altgeräte-Register Benno-Strauß-Str. 5 90763 Fürth mail: info@ear-projekt.de Tel.:(0911) 76665 –0 Homepage: www.ear-projekt.de Zuständige Behörde: Umweltbundesamt Postfach 33 00 22 Tel.: (030) 8903-0 14191 Berlin Tel.: (030) 8903-0 Homepage: www.Umweltbundesamt.de (ab dem 2. Mai 2005 in Dessau, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau) ZVEI: Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. Stresemannallee 19 60596 Frankfurt Tel.: (069) 6302-0 Mail: zvei@zvei.org Homepage: www.zvei.org Autoren: IHK Verbund Mittelhessen Industrie und Handelskammern Dillenburg und Wetzlar Dipl.-Ing. Thomas Klaßen Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Dr. Thomas Steigleder Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Peter Sülzen Illustration: IHK Verbund Mittelhessen Industrie und Handelskammern Dillenburg und Wetzlar Melanie Kämpfer Seite 14 http://www.zvei.org/ Ansprechpartner bei den Industrie- und Handelskammern Karlfried Thorn Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt Tel. 06151-871 251, Fax 06151-871 281 thorn@darmstadt.ihk.de Peter Sülzen Industrie- und Handelskammer Offenbach und Hanau Frankfurter Str. 90, 63067 Offenbach am Main Telefon: 069-8207244, Fax 069-8207199 Suelzen@offenbach.ihk.de Dr. Thomas Steigleider Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main Telefon: 069-21971480, Fax: 069-21971424 a.steigleder@frankfurt-main.ihk.de Stefan Schunck Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße 8, 36037 Fulda Telefon: 0661-28416, Fax: 0661-28444 Schunck@fulda.ihk.de Frank Höhn Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Wilhelmstraße 24-26, 65183 Wiesbaden Telefon: 0611-1500150, Fax: 0611-1500222 f.hoehn@wiesbaden.ihk.de Dr. Gerold Kreuter Industrie- und Handelskammern Kassel und Marburg Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel Telefon: 06421-965431, Fax: 0561-7891290 kreuter@kassel.ihk.de Thomas Klaßen IHK Verbund Mittelhessen (für IHK Dillenburg, Gießen-Friedberg, Limburg und Wetzlar) Friedenstraße 2, 35578 Wetzlar Telefon: 06441-944849, Fax: 06441-944833 klassen@wetzlar.ihk.de Dr. Ute Lemke Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau Telefon: 06181-929015, Fax: 06181-929077 u.lemke@hanau.ihk.de Seite 15 mailto:thorn@darmstadt.ihk.de mailto:Suelzen@offenbach.ihk.de mailto:a.steigleder@frankfurt-main.ihk.de mailto:Schunck@fulda.ihk.de mailto:f.hoehn@wiesbaden.ihk.de mailto:kreuter@kassel.ihk.de mailto:info@wetzlar.ihk.de mailto:u.lemke@hanau.ihk.de Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwe Einleitung Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind betroffen? Die Rolle des Herstellers * Die Rolle der öffentliche- rechtlichen Entsorger (ÖRE) Die Rolle der Gemeinsamen Stelle (Elektro-Altgeräte-Register „EAR“) Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte Anforderungen an die Verwertung der Altgeräte Fristen Ansprechpartner und wichtige Adressen: 90763 Fürth mail: info@ear-projekt.de Umweltbundesamt Postfach 33 00 22 14191 Berlin Tel.: (030) 8903-0 ZVEI: Zentralverband Elektrotechnik- Homepage: www.zvei.org
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