Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 1/10 Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006 und Arbeitszeitgesetz Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetz- geber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 Gesetz wurde, traten die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten erst zum 11. April 2007 in Kraft. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten ihrerseits bereits seit dem 1. September 2006. Durch die VO (EG) Nr. 561/2006 wird die VO (EWG) Nr. 3820/85 weitestgehend ersetzt. I. Inhalt der neuen Verordnung Zu den wichtigsten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehören u. a.: • der Einführungstermin für digitale Kontrollgeräte, • die Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften (s. III), • die Bestimmungen über vom Fahrpersonal mitzuführenden Unterlagen, • die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten für Unternehmen und • neue Regelungen der Haftung im Zusammenhang mit Verstößen (s. V). II. Geltungsbereich Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt nach Artikel 2, ebenso wie die bestehenden Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85), grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gel- ten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der EG und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR, des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im in- ternationalen Straßenverkehrs beschäftigten Fahrpersonals, ist, gelten die Vorschrif- ten auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil. Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z. B. bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz). Anwendung finden sie bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich An- Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 2/10 hänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Ein- ordnung ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder bela- denem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerbli- chen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Auf- zeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitun- terbrechungen und die Ruhezeiten führen (siehe Spalte „Nationale Vorschriften“ in Kapitel III). Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnung auf einem Kontrollblatt vorgenommen werden. Liegt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter 2,8 Tonnen (ein- schließlich Anhänger oder Sattelanhänger), bestehen keine Aufzeichnungspflich- ten nach dem Fahrpersonalrecht. III. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften nach der EG-Verordnung und dem ArbZG Frühere EG-Regelung EG-Regelung seit dem 11. April 2007 Nationale Vorschriften Fahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung mit oder ohne An- hänger/Sattelanhänger über 3,5 t zGG Fahrzeug zur Güterbeförderung mit oder ohne Anhänger/Sattel- anhänger über 2,8 t bis 3,5 t Mindestalter Fahrer bis 7,5 t zGG 18 Jahre 18 Jahre über 7,5 t zGG 21 Jahre 21 Jahre 18 Jahre Lenkzeit täglich 9 Stunden, 2 x wöchentlich 10 Stunden 9 Stunden, 2 x wöchentlich 10 Stunden 9 Stunden wöchentlich 56 Stunden Doppelwoche 90 Stunden 90 Stunden 90 Stunden Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 3/10 Unterbrechung der Lenkzeit nach einer Lenk- zeit von 4 ½ Stunden 4 ½ Stunden 4 ½ Stunden Lenkzeitunter- brechnung min- destens 45 Minuten, aufteilbar in Teilun- terbrechungen von mindestens 15 Minuten Dauer 45 Min., aufteilbar in zwei Un- terbrechungen von mindestens 15 Min. (1. Abschnitt) und 30 Min. (2. Abschnitt) 45 Minuten Ruhezeit Tagesruhezeit Ein Fahrer 11. Std. mit Verkürzung auf 3 x wöchentlich 9 Std. oder 12 Std. bei Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte, davon einer mindes- tens 8 Std., jeweils innerhalb jedes Zeitraums von 24 Std. 11 Std. mit Verkürzung zwischen wöchentlichen Ruhezeiten 3 x auf 9 Std. oder 12 Std. bei Auftei- lung in zwei Abschnitte von min- destens 3 Std. (1. Abschnitt) und mindestens 9 Std. (2. Abschnitt), jeweils innerhalb von 24 Std. nach einer Ruhezeit. Kein Aus- gleich bei Verkürzung 11 Std. mit Verkürzung auf 3 x wöchentlich 9 Std. oder 12 Std. bei Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte, davon einer min- destens 8. Std., jeweils inner- halb jedes Zeitraums von 24 Std. Zwei oder mehr Fahrer 8 Stunden innerhalb jedes Zeit- raums von 30 Stunden 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit 8 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden Wöchentliche Ruhezeit, bei Verkürzung Ausgleich not- wendig 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit, Verkürzung auf 36 Stunden am Standort bzw. 24 Stunden unterwegs 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit, Verkürzung auf 24 Stunden, gleich, ob am Standort oder unterwegs 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit. Verkürzung auf 36 Stunden am Standort bzw. 24 Stunden unterwegs Arbeitszeit täglich Ø 8 Std., max. 10 Std. Ø 8 Std., max. 10 Std. Ø 8 Std., max. 10 Std. wöchentlich Ø 48 Std., max. 60 Std. Ø 48 Std., max. 60 Std. Ø 48 Std., max. 60 Std. Arbeitszeitnachweise EG-Kontrollgerät. Ab 1.5.2006 bei Neufahrzeugen digitales Gerät mit Fahrerkarte EG-Kontrollgerät. Ab 1.5.2006 bei Neufahrzeugen digitales Gerät mit Fahrerkarte EG-Kontrollgerät oder Fahrt- schreiber oder handschriftliche Aufzeichnungen (Kontrollblatt) Rechtliche Grundlagen VO (EWG) Nr. 3820/85 VO (EG) Nr. 561/2006 Fahrpersonalverordnung Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 4/10 VO (EWG) Nr. 3821/85 VO (EWG) Nr. 3821/85 VO (EG) Nr. 2135/98 VO (EG) Nr. 2135/98 AETR-Abkommen 2002/15/EG, ArbZG (FPersV) und ArbZG Das AETR und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) sollen an die EU- Sozialvorschriften angepasst werden. Bei der FPersV soll diese Anpassung zeitnah zur Einführung der VO (EG) Nr. 561/2006 erfolgen, beim AETR wird mit einer Anpassung nicht vor 2009 gerechnet. Definitionen / Erläuterungen der Begriffe Im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten gelten sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeits- rechts, speziell der § 21a des ArbZG. Das ArbZG gilt gegenüber den Sozialvorschrif- ten jedoch nachrangig und seine Regelungen haben somit nur für die in § 21a ArbZG genannten „sonstige Tätigkeiten“ Relevanz. Aktuell gelten die Arbeitszeitvor- schriften nur für abhängig Beschäftigte, also nicht für selbstständige Fahrer. Diese sollen jedoch ab dem Jahr 2009 den Regelungen des ArbZG unterliegen. Wichtig für die Auslegung der Vorschriften sind die jeweils in den Gesetzen enthal- tenen Definitionen. a) Nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Arbeitswoche: Die Arbeitswoche beginnt am Montag um 00:00 Uhr und endet am darauffolgenden Sonntag um 24:00 Uhr. Fahrer: Ein Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es (als Bestandteile ihrer Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Fahrer können beispielsweise Arbeitnehmer, selbstfahrende Unterneh- mer, Beifahrer, Auszubildende oder Praktikanten sein. Lenkzeit: Unter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind demnach der Lenk- zeit zuzurechnen. Keine Lenkzeit sind Fahrpausen, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann. Im Rahmen folgender Notfälle kann die maximale Lenkzeit überschritten werden: Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 5/10 • Gefahr (drohender Verderb der Ware, Ausfall der Heizung oder Kühlung bei Thermo-Fahrzeugen) • Höhere Gewalt (Stau wegen Unfall, Verzögerungen an der Grenze wegen uner- wartetem Streik der Zöllner, Naturkatastrophen) • Panne am Fahrzeug Bei einer Lenkzeitüberschreitung hat die Sicherheit im Straßenverkehr jedoch obers- te Priorität und die Verletzung der Vorschriften wird nur akzeptiert, wenn die Sicher- heit des Fahrzeugs oder der Ladung gefährdet ist. Abweichungen, die aus Hilfeleis- tungen (z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen) resultieren, sind in jedem Fall zulässig. Ele- mentar ist in jedem Fall ein Vermerk auf dem Schaublatt oder dem Ausdruck. Recht- lich sind Überschreitungen von Lenkzeiten in Notfallsituationen oftmals etwas kritisch anzusehen, da ein recht großer Ermessensspielraum besteht. Auch das ArbZG enthält in § 14 eine Notstandsklausel. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit ist insbesondere bei unaufschiebbaren Vor- und Ab- schlussarbeiten möglich. Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung): Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausübt und keine anderen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Lenkzeitunterbrechungen müssen in- nerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemei- ner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrer- sitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisen- bahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zu- sammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispiels- weise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden. Tageslenkzeit: Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Wochenlenkzeit: Wöchentlich darf eine Lenkzeit von 56 Stunden (rechnerisch aus zwei Mal 10 Stun- den und vier Mal 9 Stunden Tageslenkzeit) nicht überschritten werden. Durch die Festlegung der maximalen Arbeitszeit auf 60 Stunden in der Woche, bleibt für sons- Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 6/10 tige Arbeiten nur noch ein Zeitraum von 4 Stunden. Die Einhaltung der Kombination dieser beiden Zeitvorgaben wird in der Praxis die größten Schwierigkeiten bereiten und bedarf erhöhter Aufmerksamkeit. Für die Doppelwoche führt eine Ausnutzung der maximalen Lenkzeit in der einen Woche zu einer Reduzierung der maximalen Lenkzeit in der Folgewoche auf 34 Stunden. Ruhezeit: Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabi- nenzeiten (z.B. als Beifahrer bei Doppelbesetzung, die Beifahrerzeiten können je- doch Lenkzeitunterbrechungen sein). Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug ver- bracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. Nach der Neure- gelung ist es möglich, die tägliche Ruhezeit zwei Mal kurz zu unterbrechen, bei- spielsweise wenn das Fahrzeug mir einer Fähre oder der Eisenbahn transportiert wird. Eine Verlängerung ist dabei nicht notwendig. Tägliche Ruhezeiten können Lenkzeitunterbrechungen ersetzen. Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer tägli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist da- bei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorge- schrieben. Nach maximal 6 Tageslenkzeiten bzw. 6 Kalendertagen muss eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Wird eine Verkürzung in Anspruch genommen, muss diese Verkürzung bis zum Ende der dritten folgenden Woche ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat durch Verlängerung einer mindestens neunstündigen Ruhezeit zu geschehen. Im Zwei-Wochen-Zeitraum müssen entweder zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten oder eine reguläre und eine verkürzte wöchentliche Ruhe- zeit eingelegt werden. Kommt es dabei zu wochenbezogenen Überlappungen (Be- ginn Sonntag 09:00 Uhr, Ende Dienstag 06:00 Uhr), kann die wöchentliche Ruhezeit der einen oder der anderen Woche zugerechnet werden, nicht jedoch beiden. Die bisher bestehende Möglichkeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr, erst nach zwölf Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen, wird ersatz- los gestrichen. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 7/10 b) Nach Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit: Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hier- zu zählt neben dem reinen Fahren auch eine mitunter vorkommende Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeugs, die Pflege und Wartung des Fahrzeugs, berufsbe- dingte administrative Tätigkeiten wie die Erledigung von Zollformalitäten oder Hilfe- leistungen beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Im Vier-Monats-Zeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrperso- nals 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Es ist also möglich, mehrere Wo- chen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertrag- liche Regelungen, kann sich der Bezugszeitraum auch auf sechs Monate verlängern. Nicht zu den Arbeitszeiten gehören: • Ruhepausen • Ruhezeiten • Bereitschaftszeiten (wenn der Zeitraum und dessen Dauer im Voraus, spätes- tens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist) • während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen (ist aber keine Ruhezeit und keine Ruhepau- se!), • während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen (ist aber keine Ruhezeit und keine Ruhepause!). • Zeiten als Fahrer auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug Durch die Regelung zu den Bereitschaftszeiten ergibt sich eine neue Gestaltungs- variante bezüglich der Wartezeiten beim Be- und Entladen. Erkundigt sich der Fahrer bei der Ankunft ausdrücklich nach der voraussichtlichen Warte- und Lade- oder Entladezeit und verlässt er daraufhin das Fahrzeug, um die Wartezeit in einem Aufenthaltsraum zu verbringen, fällt dafür keine Arbeitszeit an. Die Information zu Verzögerungszeiten kann auch bereits durch den Disponenten des Frachtführers eingeholt werden. Eine Weitergabe der Information an den Fahrer muss dann jedoch sichergestellt sein – ein schriftlicher Aktenvermerk allein reicht nicht aus. „Andere Arbeiten“ (die im Arbeitszeitgesetz genannten Tätigkeiten) und Bereit- schaftszeiten müssen entweder handschriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck aufgezeichnet werden oder manuell in das digitale Kontrollgerät eingegeben werden, vgl. Artikel 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 8/10 IV. Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. für nachweisbefreite Fahrzeuge Sofern Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen oder Ausdrucke für einzelne, dokumentationspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können, weil der Fahrer an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt hat, für deren Füh- ren keine Nachweispflicht besteht, er Urlaub hatte oder krank war, ist dem Fahrer vom Unternehmen eine Bescheinigung nach § 20 FPersV auszustellen. In den Fäl- len, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, weil die be- rücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer eine solche Bescheinigung nachträglich auszustellen und auszuhändigen. Für Sonn- und Feiertage ist eine solche Bescheinigung nicht nötig. Die Einhaltung einer speziellen Form ist dabei nicht vorgeschrieben. V. Verantwortung für Verstöße/ Geldbußen Durch die Einführung des digitalen Kontrollgerätes wird die Aufdeckung von Verstö- ßen auf “Knopfdruck“ möglich. In den nächsten Jahren wird der Großteil der im Transportgewerbe eingesetzten Fahrzeuge durch Erweiterungs- und Ersatzinvestiti- onen mit einem solchen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Darüber hinaus wird die Häufigkeit der Straßen- und Betriebskontrollen durch die Richtlinie 2006/22/EG stark zunehmen - die Vorschriften zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sollten demnach von Unternehmen, Fahrer und Disponenten penibel eingehalten werden. Außerdem wird der Kreis der Verantwortlichen bei Verstößen durch Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wesentlich erweitert. Nunmehr sind Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftraggeber, Unterauftraggeber und Fahrver- mittlungsagenturen haftungsrechtlich an die Einhaltung der Sozialvorschriften ge- bunden. Sie müssen sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungs- zeitpläne nicht gegen die Bestimmungen verstoßen. Ein klassisches Mitverschulden z. B. des Verladers wäre gegeben, wenn dieser vom Frachtführer verlangt, dass seine Ware bis zum Zeitpunkt X ausgeliefert werden soll, obwohl offensichtlich ist, dass der genannte Termin nur bei einer Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden kann. Wie weit diese Mitverantwortung in der Praxis geht, kann momentan noch nicht ab- geschätzt werden. Klare vertragliche Regelungen analog zur Praxis im Zusammen- hang mir den Kontrollpflichten nach § 7 c GüKG könnten zumindest zivilrechtlich die Pflicht zur Einhaltung der Sozialvorschriften auf den Frachtführer/Busunternehmer übertragen. Ordnungsrechtlich wäre eine solche Vereinbarung zwar ohne Bedeu- tung, im Innenverhältnis könnten darauf jedoch Regressansprüche aufbauen. Auch die Pflicht zur Überwachung des Frachtführers/Busunternehmers durch die im Zwei- fel Haftenden wäre eine denkbare Folge. Bislang ergibt sich aus der Verordnung jedoch noch nicht einmal das Recht, Kontrollen durchzuführen, bzw. auf die Aus- händigung von Unterlagen zu bestehen. Erst wenn durch Rechtsprechung und Gesetzeskommentierung die tatsächlichen Kontrollaufgaben der Unternehmen näher bestimmt sind, lässt sich das tatsächliche Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 9/10 Ausmaß dieser Verlagerung originär staatlicher Aufgaben abschätzen. Begangene Verstöße können künftig länderübergreifend sanktioniert und weiterver- folgt werden. Das heißt, Kontrollbeamte erhalten die Befugnis, auch Verstöße, die in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden, sofort zu ahnden. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwar- nungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet werden (es handelt sich hierbei um Orientierungswerte des Bundesamtes für Güterverkehr). Die Verwarnungsgeldsätze im Fahrpersonalrecht betragen in der Regel 15 Euro beispielsweise für • eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit bis zu 30 Minuten, • eine Überschreitung des vorgeschriebenen Zeitpunktes der Lenkzeitunterbre- chung bis zu 30 Minuten oder • für eine fehlende Eintragung auf dem Schaublatt. oder 30 Euro für • eine Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung bis zu 15 Minuten, • eine Überschreitung des vorgeschriebenen Zeitpunktes der Lenkzeitunterbre- chung bis zu 60 Minuten oder • eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden bis zu 60 Minuten. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu 5.000 Euro, für den Unternehmer bis zu 15.000 Euro betragen. Hinzu kommen weitere Gebühren (5% auf die Summe der Geldbuße, min- destens jedoch 20 Euro) sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde. Neben den zum Teil empfindlichen Bußgeldern droht den betroffenen Unternehmen nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Eintrag ins Gewerbezentralregister, der sich bei zukünftigen Verstößen zudem noch bußgelderhöhend auswirken kann. Ebenso erfolgt nach § 10 Absatz 2 a des Fahrpersonalgesetzes eine Meldung an die Erlaubnisbehörde. Bei gehäuften Verstößen kann von der Behörde an der Zu- verlässigkeit des Unternehmers gezweifelt werden, mit der Folge, dass bei Wieder- erteilung die Erlaubnis unter Bedingungen, Auflagen, Beschränkungen oder mit einer kürzeren Geltungsdauer erteilt wird. Auch die Zurückweisung eines Antrags ist mög- lich. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Nebenfolge der Verfallsanord- nung gemäß § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), von der die Bußgeldbehörden immer häufiger Gebrauch machen. Danach ist der durch die Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögensvorteil an die Behörde abzuführen. Da hier der Vorteil in einer (Transport-) Dienstleistung besteht, die nicht zurückgefordert werden kann, wird der Auftraggeber unter Umständen doppelt belastet. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 10/10 VI. Ausnahmen Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbe- ständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die VO (EG) Nr. 561/2006 nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Darüber hinaus werden die Mitgliedsstaaten durch die Artikel 11 bis 15 ermächtigt, für ihr Hoheitsgebiet zusätzliche Freigaben einzuräumen bzw. die Vorgaben der EU zu konkretisieren. Dies geschieht in Deutschland über die FPersV, speziell durch den § 18. Durch die eingangs angesprochene Neuregelung der FPersV stehen unter Umständen geringfügige Änderungen des Ausnahmekataloges an. Die zwei wichtigsten Ausnahmen sind nach VO (EG) Nr. 561/2006 die private Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter 7,5 t zGG (oberhalb dieser Gewichts- grenze unterliegen diese Transporte in Zukunft jedoch auch den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten) und nach § 18 Absatz 7 der FPersV gewerbliche Transpor- te im Rahmen der so genannten „Handwerkerklausel“. Danach sind Beförderun- gen von Material und Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes be- nötigt, im Umkreis von 50 Kilometer um den Standort des Fahrzeugs von der Einhal- tung der Lenk- und Ruhezeiten befreit. Hinzu kommt, dass das Führen des Fahr- zeugs nicht die Haupttätigkeit darstellen darf. Ansprechpartner Geschäftsbereich Standortpolitik Frank Achenbach Telefon 069 8207-247 E-Mail achenbach@offenbach.ihk.de mailto:poenig@offenbach.ihk.de Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Dokumentationspflichten im Straßenverkehr nach VO (EG) Nr. 561/2006 und Arbeitszeitgesetz I. Inhalt der neuen Verordnung II. Geltungsbereich III. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften nach der EG-Verordnung und dem ArbZG Frühere EG-Regelung EG-Regelung seit dem 11. April 2007 Nationale Vorschriften Mindestalter Fahrer Lenkzeit Ruhezeit Arbeitszeit Arbeitszeitnachweise Rechtliche Grundlagen Definitionen / Erläuterungen der Begriffe a) Nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 b) Nach Arbeitszeitgesetz: IV. Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. für nachweisbefreite Fahrzeuge V. Verantwortung für Verstöße/ Geldbußen VI. Ausnahmen
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