Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Verfahren SESAM Verfahren ELSTER HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 21. Dezember 2022 - E-Mail-Verteiler U 1 - BETREFF Muster der Umsatzsteuererklärung 2023 ANLAGEN 5 GZ III C 3 - S 7344/19/10002 :005 DOK 2022/1287973 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt: - USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2023 - Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2023 - Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2023 - USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2023 - USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2023 (2) Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen www.bundesfinanzministerium.de http:www.bundesfinanzministerium.de mailto:poststelle@bmf.bund.de Seite 2 Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o. g. Gegenstände sind in Zeile 28 (Kennzahl - Kz - 157) des Vordruckmusters USt 2 A und darauf entfallende unentgeltliche Wertabgaben in den Zeilen 29 und 30 (Kz 158 und 159) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o. g. Gegenstände sind in Zeile 53 (Kz 780) des Vordruckmusters USt 2 A und Lieferungen der o. g. Gegenstände im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts in Zeile 62 (Kz 750) des Vordruckmusters USt 2 A anzugeben. (3) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kz 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. (4) Durch Artikel 16 Nummer 10 und Artikel 18 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 16 Nummer 11 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht. Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, sind in der Zeile 84 (Kz 334) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Die bisherige Kz 333 für Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23 UStG berechnet wurden, ist entfallen. (5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und es wurde die Anleitung zur Anlage UN vom Vordruckmuster Anlage UN getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 6 E überführt. 1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben. Für den Besteuerungszeitraum 2023 vergleiche Artikel 12 Nummer 3 i. V. m. Artikel 18 Absatz 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I Seite 1838). Seite 3 (6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. (7) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag http://www.elster.de/ 2023 20 23 02 05 00 01 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 2023USt2A501 - Dezember 2022 - 2023USt2A501 Umsatzsteuererklärung An das Finanzamt Steuernummer Berichtigte Steuererklärung 110 1 = Ja A. Allgemeine Angaben Name des Unternehmers ggf. abweichender Firmenname Art des Unternehmens Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung Postleitzahl Ort Postleitzahl Postfach Telefon E-Mail-Adresse Im Ausland ansässiger Unternehmer Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage UN. 125 1 = Ja Fiskalvertreter Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage FV. 126 1 = Ja Dauer der Unternehmereigenschaft (falls nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023) 1. Zeitraum vom bis zum T T M M T T M M 2. Zeitraum T T M M T T M M Die Steuer wurde berechnet nach 133 1 = vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) 2 = vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) 3 = vereinnahmten Entgelten nur für einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG) Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (§ 18 Absatz 4 UStG). Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrech - net wird. Verrechnung des Erstattungsbetrages erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten 129 1 = Ja Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältli - chen Vordruck „Verrechnungsantrag“. Über die Angaben in der Steuererklärung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen. 123 1 = Ja Geben Sie bitte diese auf einem gesonderten Blatt an, welches mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist. Datenschutzhinweis: Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO sowie der §§ 18, 18b UStG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Daten - schutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben fin - den Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. — Eingangsstempel — 121 11 http://www.finanzamt.de/ 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 Steuernummer Die Zeilen 20 und 21 sind nur auszufüllen, wenn der Umsatz 2022 (zuzüglich Steuer) nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG nicht verzichtet worden ist. B. Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) Betrag Umsatz im Kalenderjahr 2022 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG) 238 EUR ,– Umsatz im Kalenderjahr 2023 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG) 239 ,– C. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Umsätze zum allgemeinen Steuersatz Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % 177 EUR ,– EUR Ct Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 19 % 178 ,– Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 19 % 179 ,– Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % 275 ,– Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 7 % 195 ,– Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 7 % 196 ,– Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0 % Lieferungen und sonstige Leistungen zu 0 % 157 ,– Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0 % 158 ,– Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 0 % 159 ,– Umsätze zu anderen Steuersätzen 155 ,– 156 EUR Ct Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG Lieferungen in das übrige Gemeinschafts - gebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer- Identifikationsnummer 777 ,– Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich un - entgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und al - koholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) 346 ,– 347 EUR Ct Übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine Steuer zu entrichten ist 361 ,– Wechsel von der Kleinunternehmer- Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteue - rung beziehungsweise Durchschnitts - satzbesteuerung (§ 24 UStG) Steuer (Nachsteuer) auf vereinnahmte An - zahlungen infolge des Wechsels der Be - steuerungsform 317 EUR Ct Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen und ähnlichem wegen Steuersatzänderung 319 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 102) , , , , , , , , , , , 2023USt2A502 2023USt2A502 20 23 02 05 00 02 20 23 02 05 00 03 Steuernummer D. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug a) Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 741 EUR ,– neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 744 ,– neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) 749 ,– b) Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. nach § 4 Nummer 1 Buch - stabe a, 2 bis 7 UStG) Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Num - mer 1 Buchstabe a UStG) ,– Umsätze nach § UStG ,– Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut und des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO- Hauptquartiere ,– Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG ,– Summe der Zeilen 41 bis 44 237 ,– Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug a) nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) gehörend z. B. nach § 4 Nummer 12 UStG (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) 286 ,– nach § 4 Nummer UStG 287 ,– Summe der Zeilen 46 und 47 ,– b) zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) gehörend nach § UStG 240 ,– E. Innergemeinschaftliche Erwerbe Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Steuerfreie innergemeinschaftliche Er - werbe von bestimmten Gegenständen und Anlagegold nach §§ 4b und 25c UStG 791 EUR ,– Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG) zum Steuersatz von 19 % 781 ,– EUR Ct zum Steuersatz von 7 % 793 ,– zum Steuersatz von 0 % 780 ,– zu anderen Steuersätzen 798 ,– 799 EUR Ct neuer Fahrzeuge (§ 1b Absatz 2 und 3 UStG) von Lieferern ohne Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zum allgemeinen Steuersatz 794 ,– 796 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 103) F. Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Lieferungen, die der Auslagerung vorange - gangen sind (§ 4 Nummer 4a Satz 1 Buch - stabe a Satz 2 UStG) 852 EUR ,– 853 EUR Ct Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 104) , , , , , , , 2023USt2A503 2023USt2A503 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 Steuernummer G. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Lieferungen des ersten Abnehmers 742 EUR ,– Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet zum Steuersatz von 19 % 751 ,– EUR Ct zum Steuersatz von 7 % 746 ,– zum Steuersatz von 0 % 750 ,– zu anderen Steuersätzen 747 ,– 748 EUR Ct Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 105) H. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsge - biet ansässigen Unternehmers (§ 13b Ab - satz 1 UStG) 846 EUR ,– 847 EUR Ct Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Absatz 2 Nummer 3 UStG) 873 ,– 874 Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Num - mer 1, 2, 4 bis 12 UStG) 877 ,– 878 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 106) I. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Betrag Umsätze, die auf Grund eines Verzichts auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG) als steuerpflichtig behandelt worden sind (in Abschnitt C enthalten) EUR ,– Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet 209 ,– Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektroni - schem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi - ge Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemein - schaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Ab satz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) 213 ,– Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektroni - schem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi - ge Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemein - schaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Ab satz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) 214 ,– Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Absatz 1a UStG 211 ,– Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG 721 ,– Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) 205 ,– In den Zeilen 72, 74 und 75 enthaltene Umsätze, die nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen 204 ,– Auf den inländischen Streckenanteil entfallende Umsätze grenzüberschreitender Perso - nenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Absatz 3 UStG) 212 ,– Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab - satz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) 650 ,– , , , , , , , , 2023USt2A504 2023USt2A504 20 23 02 05 00 04 Steuernummer (ohne die Berichtigung nach § 15a UStG) J. Abziehbare Vorsteuerbeträge Steuer Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG) 320 EUR Ct Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG) 761 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG) 762 Vorsteuerabzug für die Steuer, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG schuldet (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UStG) 466 Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG) 467 Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz für bestimmte Körperschaften, Perso - nenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 23a UStG) 334 Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Ab - satz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG) 759 Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Absatz 5 UStG) 760 Summe der Vorsteuerbeträge (zu übertragen in Zeile 108) Ergänzende Angabe Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG (in den Zeilen 79, 84 und 85 enthalten) 637 K. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Sind im Kalenderjahr 2023 Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude oder Gebäudeteile, für die Vorsteuer ab - gezogen worden ist, erstmals tatsächlich verwendet worden? 370 1 = Ja (Geben Sie bitte auf einem besonderem Blatt für jedes Grundstück oder Gebäude gesondert an: Lage, Zeitpunkt der erstmaligen tat - sächlichen Verwendung, Art und Umfang der Verwendung im Erstjahr, insgesamt angefallene Vorsteuer, in den Vorjahren – Investiti - onsphase – bereits abgezogene Vorsteuer) Haben sich im Jahr 2023 die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert bei 1. Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die innerhalb der letzten 10 Jahre erstmals tatsächlich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 371 1 = Ja 2. anderen Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die innerhalb der letzten 5 Jahre erstmals tatsäch - lich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 372 1 = Ja 3. Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 369 1 = Ja Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: Veräußerung X Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStGX Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG X Nutzungsänderung, und zwarX Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwen - dungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken (insbesondere bei Mieterwechsel).X steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt; Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung. X X Vorsteuerberichtigungsbeträge nachträglich abziehbar zurückzuzahlen zu 1. (z. B. Grundstücke, § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG) EUR Ct EUR Ct zu 2. (z. B. andere Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG) zu 3. (z. B. Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 2 UStG) Summe 357 359 zu übertragen in Zeile 109 zu übertragen in Zeile 111 , , , , , , , , , , , , , , , , , , 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 20 23 02 05 00 05 2023USt2A505 2023USt2A505 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 Steuernummer L. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Steuer Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unent - geltliche Wertabgaben (aus Zeile 37) EUR Ct Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (aus Zeile 56) Umsatzsteuer, die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldet wird (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) (aus Zeile 58) Umsatzsteuer, die vom letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft geschuldet wird (§ 25b Absatz 2 UStG) (aus Zeile 64) Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird (aus Zeile 68) Zwischensumme Abziehbare Vorsteuerbeträge (aus Zeile 87) Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG nachträglich abziehbar sind (aus Zeile 101) Verbleibender Betrag Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG zurückzuzahlen sind (aus Zeile 101) In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 6a Absatz 4 Satz 2 UStG geschuldet werden 318 Steuerbeträge, die nach § 17 Absatz 1 Satz 7 UStG geschuldet werden 331 Steuer- und Vorsteuerbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden) 391 Umsatzsteuer Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - Anrechenbare Beträge (aus Zeile 19 der Anlage UN) Verbleibende Umsatzsteuer Verbleibender Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - (bitte in jedem Fall ausfüllen) 816 Vorauszahlungssoll 2023 (einschließlich Sondervorauszahlung) Noch an die Finanzkasse zu entrichten - Abschlusszahlung - Erstattungsanspruch - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - (bitte in jedem Fall ausfüllen) 820 Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird. Unterschrift Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne des §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes erstellt. 1 = Ja Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung einschließlich der Anlagen hat mitgewirkt: Datum, eigenhändige Unterschrift des Unternehmers Bearbeitungshinweis 1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der ge - speicherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen der maschinellen Verarbeitung. Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk , , , , , , , , , , , , , , , , , , 20 23 02 05 00 06 2023USt2A506 2023USt2A506 1 2023 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Steuernummer zur Umsatzsteuererklärung für im Ausland ansässige Unter - nehmer Anlage UN A. Allgemeine Angaben IBAN BIC (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Euro - päischen Wirtschaftsraums) Name des Geldinstituts (Zweigstelle) und Ort Kontonummer (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums - SEPA) Kontoinhaber ist der Unternehmer laut Zeile 4 auf Vordruck USt2A X Name des Kontoinhabers Zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten und Rechte als Bevollmächtigter (§ 80 AO) ist bestellt:X Zum Empfang von Schriftstücken als Empfangsbevoll - mächtigter (§ 123 AO) ist bestellt:X Name Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung Postleitzahl Ort Postleitzahl Postfach Telefon E-Mail-Adresse Die Umsatzsteuererklärung wurde vom Bevollmächtigten unterschrieben. Die Voraussetzungen des § 150 Absatz 3 AO liegen vor. X B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern 11 Ist für das Kalenderjahr 2023 die Vergütung von Vorsteuern in einem besonderen Verfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) beantragt worden? 870 1 = Ja 2 = Nein C. Anrechenbare Beträge Bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichtete Umsatzsteuer (§ 18 Absatz 5b Satz 2 UStG) - bitte Belege beifügen - 888 EUR Ct Entrichtete Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 12 Satz 5 UStG) - bitte Belege beifügen - 886 Summe (zu übertragen in Zeile 116 der Steuererklärung) D. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer In den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltene Umsätze Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG) 898 EUR ,– , , , 20 23 02 05 10 01 2023AnlageUN511 - Dezember 2022 - 2023AnlageUN511 20 2023 2023A nlageFV001 - D ezem ber 2022 - 2023A nlageFV001 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Steuernummer des Fiskalvertreters Aufstellung aller vertretenen Unternehmer Lfd. Nr. Name des vertretenen Unternehmers Name des Fiskalvertreters Anschrift des vertretenen Unternehmers Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung Falls vorhanden: Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des vertretenen Unternehmers Summe der jeweiligen Bemes - sungsgrundlagen EUR Summe 2023 Anleitung zur Umsatzsteuererklärung Abgabefrist: bis 31. August 2024 Abkürzungen: AO = Abgabenordnung GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStG = Umsatzsteuergesetz UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen. Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung des Vorjahres sind grün ge- druckt und am Rand gekennzeichnet. Abgabe der Umsatzsteuererklärung: Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authen- tifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A, die Anlage UN sowie die Anlage FV. Die Anla- ge UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; Hinweise zum Ausfüllen der An- lage UN finden Sie im Vordruck USt 6 E. Die Anlage FV ist nur von Fiskalvertretern im Sinne des § 22a UStG zu übermitteln. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hin- gewiesen wird. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kosten- loser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzich- ten. So werden die Vordrucke ausgefüllt: Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu er- klären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundla- gen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Fel- der nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Vorsteuer- beträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um. Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird. Allgemeine Angaben Zeile 17 Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgel- ten zu berechnen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG – soge- nannte Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 17 eine „1“ einzutragen. Unter den Vorausset- zungen des § 20 UStG (sogenannte Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten be- rechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 17 eine „2“ einzutragen. Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unter- nehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 1 Nummer 3 UStG) ist in Zeile 17 eine „3“ einzutragen. Die Besteuerung von Anzahlun- USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung - Dez. 2022 gen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 17 unbe- achtlich. Wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet, ist keine Angabe in Zeile 17 erfor- derlich. Wechselt der Unternehmer von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach ver- einbarten Entgelten oder umgekehrt (Wechsel der Be- steuerungsart), so dürfen Umsätze nicht doppelt er- fasst werden oder unversteuert bleiben. Umsätze, die in Besteuerungszeiträumen ausgeführt wurden, in http://www.elster.de/ http://www.elster.de/ http://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt - 2 - denen der Unternehmer die Istversteuerung angewen- rung eintritt. Vereinnahmt der Unternehmer das Ent- det hat, unterliegen weiterhin der Besteuerung nach gelt erst nach dem Wechsel der Besteuerungsart, hat vereinnahmten Entgelten, auch wenn in späteren Be- er den Umsatz im Besteuerungszeitraum der Verein- steuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteue- nahmung zu erklären. Zeile 19 Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhal- te berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte in Zeile 19 eine „1“ ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauf- fassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist. Wenn Sie der Steuererklärung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist keine Eintragung erforderlich. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z. B. Bankverbindung) sind nicht in Zeile 19 einzutragen, sondern dem Finanzamt ge- sondert mitzuteilen. Für Verrechnungsanträge tragen Sie bitte in Zeile 18 eine „1“ ein. Zeilen 20 und 21 Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Absatz 1 UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG be- zeichneten Gebieten ansässig sind. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Ab- satz 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres ist der tatsächliche Gesamt- umsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen und in Zeile 21 einzutragen; in Zeile 20 ist in diesem Fall eine "0" einzutragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich die Grenze von 22.000 € nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berech- tigt: – die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in Anspruch zu nehmen; – auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu ver- zichten; – in Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 14 Absatz 4 UStG gesondert auszuweisen; – Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die der Unterneh- mer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG und § 13b Absatz 5 UStG schuldet. Die Sonderregelungen des § 19 Absatz 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 40). Zum Vorsteuerabzug für innerge- meinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu den Zeilen 79 bis 87 hingewie- sen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftli- chen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 50 bis 56. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinun- ternehmer die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu Zeile 57. Hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunterneh- mer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 65 bis 68. Die in Zeile 21 enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 71 einzu- tragen. Die in Zeile 21 enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nicht- unternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Ab- satz 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 71 einzu- tragen. Erfolgte in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durch- schnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) und wurden An- zahlungen für Umsätze vereinnahmt und versteuert, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) unterliegen, ist die auf die bereits versteuerten Anzahlungen entfallende Anrechnung der Steuer in Zeile 114 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 114). Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Absatz 3 UStG), sind auch vom Kleinunter- nehmer Eintragungen in den Zeilen 117 bis 119 vorzu- nehmen. - 3 - Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteue- er auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG ver- rung), Abschnitt 19.2 UStAE. An diese Verzichtserklä- zichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den rung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2 UStG). Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Es sind die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen ein- zutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Be- messungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 65 bis 68 einzutragen. Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen in- nergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zu- sätzlich in Zeile 71 einzutragen. Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienst- leistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsge- biet ansässige Nichtunternehmer unter der Vorausset- zung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 71 einzutragen. Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen be- stehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonsti- gen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltli- chen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfas- sen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sons- tige Leistungen an Arbeitnehmer. Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzu- tragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Ausla- gerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Zeile 57 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 57). Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Ab- satz 1 UStG versteuern, haben Folgendes zu beach- ten: – Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsge- biet an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifika- tionsnummer sind getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte in Zeile 32 einzutragen. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben (ver- gleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 40); – Steuerpflichtige Umsätze von alkoholischen ausschließlich die Lieferungen und die Installation von Zeilen 22 bis 31 Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikan- lage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovol- taikanlage wesentlichen Komponenten und der Spei- cher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug- ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnun- gen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wer- den, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photo- voltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterle- gen haben, sind zusammen mit dem selbst berechne- ten Steuerbetrag in Zeile 31 zu den Umsätzen einzu- tragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Neu! Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen. Die Nachversteuerung von nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31.12.2022 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 36 vorzunehmen (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 36). Nach § 1 Absatz 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen ande- ren Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind in der Zeile 73 zu erklären. Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den beson- deren Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, sind in den Zeilen 22 bis 31 nicht einzutragen. Flüssigkeiten (z. B. Wein) sowie von in der An- lage 2 zum UStG nicht aufgeführten Säge- werkserzeugnissen und Getränken sind in Zeile 33 einzutragen. Die auf die jeweilige Be- messungsgrundlage der Zeile 33 anzuwenden- den Durchschnittssätze (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktu- ellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemes- sungsgrundlage anzuwenden und das Ergeb- nis als Steuerbetrag einzutragen; Zeilen 32 bis 34 Neu! - 4 - – Eintragungen zu Zeile 34 sind von Land- und Forstwirten vorzunehmen, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben. Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE angewendet wird, sind ebenfalls hier einzutragen. Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den all- gemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 22 bis 31 einzutragen. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Ab- satz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind die Umsätze zwin- gend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt wer- den, sind diese in den Zeilen 50 bis 56 zu erklären. Zeile 35 Erfolgte in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) und wurden Anzahlungen für Umsätze verein- nahmt, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterlie- gen, ist die Steuer (Nachsteuer) in Zeile 35 einzutra- gen. Beim Wechsel von der Anwendung der Regelbesteue- rung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) sind Eintragungen in Zeile 114 und nicht in Zeile 35 vorzunehmen (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 114). Zeile 36 Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatz- Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leis- steuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgel- tung erst nach dem 31.12.2022 erbracht, für die eine te und Teilentgelte geschuldet wird, für den Besteue- An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1.1.2021 zu rungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist die entsprechen- die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom de Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % in Zeile 36 einzutra- 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine gen. Eine Eintragung in den Zeilen 22 bis 34 ist nicht Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte vorzunehmen. Beispiel Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms im Voraus zum 1.10.2020 für eine Laufzeit von drei Jahren eine Gebühr in Höhe von 10.000 € brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9.2023. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30.9.2023) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 € ist in Zeile 36 einzutragen. Berechnung: 1.596,64 € Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1.379,31 € zu 16 % = 217,33 €. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 38 bis 40 In Zeile 38 sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Absatz 1 und 2 UStG an Abnehmer mit Umsatzsteuer–Identifikationsnum- mer einzutragen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG). Das gilt – ausgenommen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge – nicht für Kleinunter- nehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden. Über die in Zeile 38 einzutragenden Lieferungen sind Zusam- menfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die der Unternehmer nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Mel- dung für den betreffenden Meldezeitraum angibt, sind steuerpflichtig (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE) und ausschließlich in Abschnitt C (Zei- len 22, 25, 31 bzw. 35) einzutragen. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahr- zeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Ab- nehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 39 anzugeben. In Zeile 40 sind die innergemeinschaftlichen Lieferun- gen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzuge- ben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vergleiche Er- läuterungen zu den Zeilen 79 bis 87. Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist nach Leistungs- ausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) anzugeben. Über die in Zeile 39 und 40 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). http://www.bzst.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bzst.de/ - 5 - Es sind insbesondere folgende weitere steuerfreie – Umsätze im Sinne des Offshore- Zeilen 41 bis 45 Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen: Steuerabkommens, des Zusatzabkommens – steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsab- 1 Buchstabe a, § 6 UStG) und Lohnveredelun- kommens zum Protokoll über die NATO- gen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Num- Hauptquartiere (Zeile 43); mer 1 Buchstabe a, § 7 UStG) (Zeile 41); – Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistun- – Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luft- gen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 fahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG), grenzüber- Absatz 2 UStG) (Zeile 44). schreitende Güterbeförderungen und andere Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht ein- sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG zutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Rest- sowie Vermittlungsleistungen nach § 4 Num- zahlung) ist im Voranmeldungszeitraum der Leistungs- mer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammen- ausführung anzugeben. hang mit Ausfuhrlieferungen) (Zeile 42); Innergemeinschaftliche Erwerbe Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteue- rungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung aus- gestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungs- zeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG). Die steuerfreien innergemeinschaftliche Erwerbe sind in Zeile 50 einzutragen. Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb: – bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG), – der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG), – von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG) und – von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG). Innergemeinschaftliche Erwerbe zum ermäßigten Steuersatz von 0 % sind in Zeile 53 einzutragen. Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmo- dulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photo- voltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun- gen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Ge- bäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkei- ten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzun- gen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleis- tung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenre- gister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betra- gen wird. Bei einem neuen Fahrzeug liegt ein innergemein- schaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn das Fahr- zeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Wird das neue Fahrzeug von einem Lieferer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erworben (insbe- sondere von einer „Privatperson"), ist der Erwerb in Zeile 55 zu erklären. Dagegen ist der innergemein- schaftliche Erwerb durch eine Privatperson oder einen Unternehmer, der das neue Fahrzeug für seinen priva- ten Bereich erworben hat, ausschließlich mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Zeilen 50 bis 56 Neu! Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) Einzutragen sind die Lieferungen, die Auslagerungen rungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen Zeile 57 von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vor- sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit angegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsät- diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in Ab- ze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung schnitt C (Zeilen 22, 25 bzw. 31) einzutragen (verglei- zuzurechnen ist (Auslagerer); ggf. der Lagerhalter als che Erläuterungen zu den Zeilen 22 bis 31). Gesamtschuldner. Nicht einzutragen sind hier Liefe- Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 59 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) seiner Lieferungen an den letz- ten Abnehmer. Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen ist (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 40). Die Bemessungsgrundlage und die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Zeilen 59 bis 64 Neu! - 6 - Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, sind in den Zeilen 60, 61 und 63 einzutragen. Schuldet der letzte Abnehmer die Steuer nach § 25b Absatz 2 UStG für Lieferungen des ersten Abnehmers zum ermäßigten Steuersatz von 0 %, ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 62 zu erklären. Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovolta- ikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Pho- tovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen er- zeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikan- lage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Woh- nungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Pho- tovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 79 bis 87. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Zeilen 65 bis 68 Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Ab- satz 6 UStG sind folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristi- sche Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden: – sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansäs- sigen Unternehmers (Zeile 65); – unter das GrEStG fallende Umsätze, insbeson- dere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 66); – Werklieferungen und die nicht in Zeile 65 ein- zutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 67); – Lieferungen sicherungsübereigneter Gegen- stände durch den Sicherungsgeber an den Si- cherungsnehmer außerhalb des Insolvenzver- fahrens (Zeile 67); – Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, In- standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Aus- nahme von Planungs- und Überwachungsleis- tungen, wenn der Leistungsempfänger ein Un- ternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 67); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Un- ternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 67); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unterneh- mer, wenn der Leistungsempfänger Wiederver- käufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Zeile 67); – Lieferungen von Elektrizität eines im Inland an- sässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 67); – Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate (Zeile 67); – Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG auf geführten Gegenstände, insbesondere Altme talle und Schrott (Zeile 67); – Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unterneh- mer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 67); – Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 67); – Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet- Computern und Spielekonsolen sowie von inte- grierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigne- ten Gegenstand, wenn der Leistungsempfän- ger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs min- destens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minde- rungen des Entgelts bleiben dabei unberück- sichtigt (Zeile 67); – Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG auf geführten Metalle, wenn der Leistungsempfän ger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs min destens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minde rungen des Entgelts bleiben dabei unberück sichtigt (Zeile 67); – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Tele- kommunikation, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeord- neter Bedeutung ist (sogenannte Wiederver- käufer) (Zeile 67). Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteu- ernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unter- nehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu den - 7 - Zeilen 79 bis 87. Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 70 (vergleiche Erläuterun-Die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der gen zu Zeile 70) einzutragen. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Es sind die in Abschnitt C berücksichtigten Umsätze UStG) und für die die Steuer vom leistenden Unter- Zeile 69 anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf nehmer geschuldet wird. Umsätze, die unter das die Steuerbefreiung verzichtet worden ist (z. B. für Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind ausschließlich in Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 Zeile 70 einzutragen. Einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuer- tungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Ab- Zeile 70 pflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 satz 5 UStG schuldet. Die hier einzutragenden Umsät- UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leis- ze sind nicht in Abschnitt C anzugeben. Eintragungen zu den Zeilen 71 und 72 sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen: – der leistende Unternehmer hat seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Ge- schäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und – der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übri- gen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nicht- unternehmer erbrachten Telekommunika- tions-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sons- tigen Leistungen sowie des innergemeinschaft- lichen Fernverkaufs in das übrige Gemein- schaftsgebiet hat den Betrag von 10.000 € im Jahr 2022 nicht überschritten. Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienst- leistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftli- chen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € grundsätz- lich in Zeile 71 einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu ver- steuern und bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € in Zeile 72 zu erfassen. Ein im Jahr 2023 den Betrag von 10.000 € ggf. über- schreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Über- schreitung geführt hat, jeweils in Zeile 75 einzutragen. Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 € im Jahr 2022 überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 71 und 72, sondern insgesamt in Zeile 75 zu erklären. Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Ab satz Zeile 714 Satz 2 UStG Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Zeile 72Satz 2 UStG Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Zeile 71 Satz 2 UStG und 75 Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 Zeile 72 UStG und 75 Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € Zeile 72 Zeile 72Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € und 75 Im Jahr 2022 Summe oben genannter Umsätze mehr als 10.000 € Im Jahr 2023 nicht mehr als 10.000 € Zeile 75 Im Jahr 2023 mehr als 10.000 € Zeile 75 Zeilen 71 und 72 - 8 - Zeile 73 Einzutragen sind die nach § 1 Absatz 1a UStG nicht steuerbaren Umsätze im Rahmen einer Geschäftsver- äußerung im Ganzen. Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG liegt vor, wenn die we- sentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unter- nehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Über- tragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs ist hier eine "0" einzutragen. Dem Finanzamt ist gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Ganzen zu über- senden und der Name, die Anschrift sowie – falls be- kannt – das zuständige Finanzamt und die Steuer- nummer des Erwerbers mitzuteilen. Zeile 74 Einzutragen sind die nach § 3a Absatz 2 UStG im üb- tragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfas- rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonsti- sende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steu- gen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen ern zu übermitteln (vergleiche Erläuterungen zu den Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungs- Zeilen 38 bis 40). empfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 74 einzu- Zeile 75 Übrige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im In- land erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, auf elektroni- schem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonsti- gen Leistungen sowie innergemeinschaftliche Fernver- käufe, die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übri- gen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 71 und 72). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 73 und 74 einzutragen sind. Zeile 77 Eintragungen sind vorzunehmen für grenzüberschrei- zung oder einen (Teil-)Erlass vorliegen. Anzugeben tende Personenbeförderungen im Luftverkehr, für die sind nur die Entgelte, die auf den jeweiligen inländi- die Voraussetzungen für eine niedrigere Steuerfestset- schen Streckenanteil entfallen. Zeile 78 Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer- pflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich ge- worden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundla- ge zusätzlich in Zeile 78 einzutragen. Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (inner- gemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Abziehbare Vorsteuerbeträge Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abneh- mer im innergemeinschaftlichen Dreiecksge- schäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 78 einzutragen. Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Än- derung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). Zeilen 79 bis 87 Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatz- § 33 UStDV vorliegt (Zeile 79); steuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergü- – die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d tung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern Erwerbe (Zeile 80); (www.bzst.de). – die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Ge- genstände, die für das Unternehmen nach § 1 Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonsti- Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden gen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt sind (Zeile 81);werden: – die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schul-Neu! – Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferun- det, dem die Auslagerung aus einem Umsatz-gen und sonstige Leistungen, die von einem steuerlager zuzurechnen ist; vergleiche Erläu-anderen Unternehmer für sein Unternehmen terungen zu den Zeilen 22 bis 31 und zuausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung Zeile 57 (Zeile 82);nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 79); – die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne – die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die der Leis-Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach tungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG http://www.bzst.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bzst.de/ - 9 - schuldet (vergleiche Erläuterungen zu den Zei- len 65 bis 68), wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 83); – nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Perso- nenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körper- schaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des in- nergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorange- gangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht über- stiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bü- cher zu führen und aufgrund jährlicher Be- standsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 84); – die Umsatzsteuer, die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftli- cher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs durch einen Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG entfällt (Zeile 85). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innerge- meinschaftliche Lieferung des neuen Fahr- zeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der in- nergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 40 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 38, 39 oder 40) zu- lässig (§ 15 Absatz 4a UStG); – bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäf- ten (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 59 bis 64) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 86). Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Ent- geltminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, er- lassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Un- ternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines ein- heitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, verglei- che Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE. Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuer- abzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträ- ge zusätzlich in Zeile 88 einzutragen. Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (inner- gemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG Zeile 88 schuldet), Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Num- mer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 88 einzutragen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Be- steuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Ände- rung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer richtigungsbetrags in Zeile 98. Zeilen 89 bis 101 sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteu- – Übrige sonstige Leistungen und Wirtschaftsgü- erabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuer- ter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von abzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Umsätzen verwendet werden (z. B. Anlagever- Anschaffungs- oder Herstellungskosten. mögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bei einer Änderung der Verhältnisse sind folgende tatsächlichen Verwendung: Eintragung einerEintragungen vorzunehmen: „1“ in Zeile 91 und Eintragung des Berichti-– Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen gungsbetrags in Zeile 99.Bestandteile, Berechtigungen, für die die Vor- – Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausfüh-schriften des bürgerlichen Rechts über Grund- rung von Umsätzen verwendet worden sind: stücke gelten, und Gebäude auf fremden Eintragung einer „1“ in Zeile 92 und Eintragung Grund und Boden sowie damit zusammenhän- des Berichtigungsbetrags in Zeile 100.gende sonstige Leistungen mit einem Berichti- Gesondert anzugeben - ggf. in einer Anlage - ist die gungszeitraum von zehn Jahren: Eintragung Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken einer „1“ in Zeile 90 und Eintragung des Be- Zeile 114 Zeilen 117 bis 119 Aufgrund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig. Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Er- stattungsanspruchs aufgrund der Umsatzsteuer- erklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszah- lungssoll für das Kalenderjahr zu mindern. Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemelde- ten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Voraus- zahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsver- fahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen be- reits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen - 10 - und Gebäuden deren Lage) bzw. der sonstigen Leis- Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteu- tung. Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbe- erabzugs vergleiche § 44 UStDV. träge ist zu erläutern. Beispiel 1 Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2020 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2020 zur Hälfte steuer- pflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Ab Juli 2023 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Aufgrund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1.500 € Vorsteuer für das Kalenderjahr 2023 nachträglich in Zeile 98 gel- tend machen. In Zeile 90 ist eine „1“ einzutragen. Berechnung: 60.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2020 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 € x 6 Monate (Juli bis Dezem- ber 2023) = 1.500 €. Beispiel 2 Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2021 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Um- sätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer- abzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24.000 € in Höhe von 12.000 € ab. Am 11.12.2023 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmali- gen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6.800 €. Dieser Betrag ist in Zeile 99 als nachträglich ab- ziehbare Vorsteuer einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 91 eine „1“ einzutragen. Berechnung: 24.000 € Vorsteuer : 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2021 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 200 € x 34 Monate restlicher Berich- tigungszeitraum (Dezember 2023 bis September 2026) = 6.800 €. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Einzutragen sind folgende Steuer- und Vorsteuerbeträ- dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung ge, wenn in einem vorangegangenen Kalenderjahr die vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durch- Umsätze, die erst in diesem Kalenderjahr aus- schnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) erfolgte und in geführt worden sind; diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung – Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen (§ 19 UStG) angewandt wird: zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum – die Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der der Anwendung der Kleinunternehmer- Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Regelung erfüllt sind; Berechnung der Steuer nach vereinnahmten – die Steuerbeträge, die sich aufgrund einer Än- Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der An- derung der Bemessungsgrundlage nach § 17 wendung der Kleinunternehmer-Regelung ent- UStG für die Umsätze ergeben, die vor dem standen sind; Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung aus- – die anzurechnenden Steuerbeträge für vor geführt und bereits versteuert wurden. Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Voraus- zahlungssoll ohne Bedeutung. In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Voraus- zahlungssoll einzutragen. Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, so- weit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 18 eine „1“ einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen. 2023 Anleitung zur Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStG = Umsatzsteuergesetz UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Nach § 21 Absatz 1 AO in Verbindung mit der Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de UStZustV sind für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, unter der Rubrik: Unternehmen → Identifikationsnum- Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Gel- mern → Umsatzsteuer-IdNr. → USt-IdNr. → Zustän- tungsbereichs des UStG haben, bestimmte Finanzäm- digkeitsübersicht). ter zentral zuständig. Informationen hierzu erhalten Allgemeine Angaben Zeilen 2 bis 6 Steuererstattungen erhalten Sie vom Finanzamt nur unbar. Für Steuererstattungen innerhalb des Europäi- schen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Schweiz, An- dorra und der Staat Vatikanstadt gehören, ist die An- gabe der IBAN notwendig. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU-/EWR-Raums ist zusätzlich die BIC einzutragen. Bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Euro- päischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) sind die Kontonummer und das Geldinstitut einzutragen. Zeile 15 Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Um- terschreiben, wenn der Unternehmer durch längere satzsteuererklärung an Stelle des Unternehmers un- Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Zeile 16 Ist für das Kalenderjahr 2023 das Vorsteuer- Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steu- ern bereits durchgeführt worden, sind Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der abzieh- baren Vorsteuerbeträge beizufügen (§ 62 Absatz 2 Anrechenbare Beträge UStDV). Der Unternehmer kann im Abschnitt J des Hauptvordrucks (Zeilen 79 bis 88) nur Vorsteuerbeträ- ge eintragen, die nicht bereits im Vorsteuer- Vergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steu- ern vergütet worden sind (§ 62 Absatz 1 UStDV). Zeile 17 Zur Anrechnung der Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) entrichtet wurde, sind die von den Zolldienst- stellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatz- steuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen beizufügen. Der Unternehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Ab- schnitt C des Hauptvordrucks (Zeilen 22, 25 bzw. 31) einzutragen. Zeile 18 Zur Anrechnung der nach § 18 Absatz 12 UStG ent- richteten Sicherheitsleistungen sind die von den Zoll- dienststellen ausgehändigten Durchschriften der An- ordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmus- ter 2605) mit allen Quittungen beizufügen. Der Unter- nehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt und die nicht in einem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i oder § 18j UStG erklärt werden, in Ab- schnitt C des Hauptvordrucks (Zeilen 22, 25 bzw. 31) einzutragen. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Zeile 20 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Unternehmer befördert oder versendet. Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c Absatz 1 2. Die Beförderung oder Versendung endet im In- UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgen- land oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeich- de Voraussetzungen erfüllt sind: neten Gebieten. 1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden 3. Der Abnehmer ist USt 6 E - Anleitung zur Anlage UN - Dez. 2022 http://www.bzst.de/ - 2 - a) eine Privatperson oder b) - ein Unternehmer, der nur steuerfreie Um- sätze ausführt, die den Vorsteuerabzug aus- schließen, - ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Ab- satz 1 UStG), - ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder - eine juristische Person, die nicht Unterneh- mer ist oder Gegenstände für den nichtunter- nehmerischen Bereich erwirbt, und hat weder die Erwerbsschwelle überschrit- ten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 1 Satz 3 UStG). 4. Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich weder um neue Fahrzeuge noch um Ge- genstände, auf die die Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 oder 2 UStG) angewendet wird (§ 3c Absatz 5 Satz 1 UStG). 5. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an in Nummer 3 Buchstabe b genannte Abnehmer fallen nicht unter die Regelung des § 3c Absatz 1 UStG. 6. Der Lieferer ist in mehreren Mitgliedstaaten an- sässig oder er ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig und hat die Betragsgrenze von insge- samt 10.000 Euro im Sinne des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG in den Jahren 2022 und/oder 2023 überschritten oder er hat auf die Anwen- dung der Regelung nach § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG verzichtet; der Verzicht bindet den Unter- nehmer für zwei Kalenderjahre. Umsätze, die im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erklärt wurden, sind nicht einzutra- gen. Word-Lesezeichen tmName tmPostanschrift tmAL_Ebene tmHausanschrift tmAdresse tmTelefon tmFax tmeMail tmDatum tmBetreff tmBetreff_Used tmhier tmBezug_Used tmAnlagen tmAnlagen_Used tmGZ_Used tmGZ tmDokNummer tmFliessTxt
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