Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Vom 6. Dezember 2011 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) Teil 1 Allgemeiner Teil § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleich- wertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnach- weise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewie- sener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbil- dungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun- gen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundes- vertriebenengesetzes bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifi- kationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden. (3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Be- rufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer quali- fizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erfor- derlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die beruf- liche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungs- fähigkeit über die Berufsausbildung hinaus. (4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht reglementierte Berufe und reglementierte Berufe. (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätig- keiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Aus- übung ist insbesondere die Führung einer Berufsbe- zeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvor- schriften auf Personen beschränkt ist, die über be- stimmte Berufsqualifikationen verfügen. Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit K a p i t e l 1 N i c h t r e g l em e n t i e r t e B e r u f e § 4 Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleich- wertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig- keiten wie der entsprechende inländische Ausbil- dungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio- nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil- dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge- wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen- den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach- weis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende in- ländische Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un- terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach- weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser- fahrung ausgeglichen hat. 2515Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 5 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu- fügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig- keiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über- setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über- setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab- satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku- mente zulassen. (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons- tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter- lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- messenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzu- legen. (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig- keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. § 6 Verfahren (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zustän- digen Stelle zu stellen. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein- gang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti- gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin- zuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in- nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge- rechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän- digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been- digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. § 7 Form der Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Ab- satz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifika- tionen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhan- denen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen. (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. § 8 Zuständige Stelle (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung, 1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer; 2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer; 3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirt- schaftskammer; 4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern; 2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschafts- prüfer- und die Steuerberaterkammern; 6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind je- weils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tier- ärzte- und die Apothekerkammern. (2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbe- reiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. (3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle. (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit er- mächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Auf- gaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen. (5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer ande- ren zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbe- hörden. K a p i t e l 2 R e g l em e n t i e r t e B e r u f e § 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Auf- nahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungs- nachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachge- wiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnach- weis, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig- keiten wie der entsprechende inländische Ausbil- dungsnachweis belegt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat re- glementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des je- weiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entge- genstehen, und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio- nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil- dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge- wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen- den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach- weis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Aus- bildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entspre- chende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un- terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach- weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser- fahrung ausgeglichen hat. § 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit we- gen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Ab- satz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Ent- scheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Aus- übung eines im Inland reglementierten Berufs die vor- handenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden in- ländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt. (2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unter- schiede gegenüber dem erforderlichen inländischen Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können. § 11 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Ab- satz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnah- men im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des An- tragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aus- gleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesent- lichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu be- schränken. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungs- lehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun- gen nichts anderes bestimmen. § 12 Vorzulegende Unterlagen (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem An- trag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig- keiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, 2517Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Be- scheinigung über die Berechtigung zur Berufsaus- übung im Ausbildungsstaat und 6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über- setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über- setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab- satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku- mente zulassen. (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons- tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zu- ständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbil- dungsstaats wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter- lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wur- den, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbs- tätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nach- weis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge- bern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstelle- rinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staats- angehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehr- lich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine ent- sprechende Absicht sprechen. § 13 Verfahren (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 er- folgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland regle- mentierten Berufs. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein- gang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti- gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin- zuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in- nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge- rechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungs- nachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu be- gründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän- digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been- digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem je- weiligen Fachrecht. K a p i t e l 3 G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n § 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen (1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer- tigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4 und 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Auf- wand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der ent- sprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zustän- dige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeits- proben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. 2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer- tigkeit nach den § 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren. § 15 Mitwirkungspflichten (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist ver- pflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu er- forderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antrag- stellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Auf- klärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. § 16 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal- tungsrechtsweg gegeben. Teil 3 Schlussvorschriften § 17 Statistik (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleich- wertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen be- rufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan- gene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antrag- stellung, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, 4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord- nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, 5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen da- rüber. (3) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek- tronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Aus- kunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen. (5) Die Angaben sind elektronisch an die statis- tischen Ämter der Länder zu übermitteln. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Be- fragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor- gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleich- zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweite- rung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; 3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts- akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. § 18 Evaluation und Bericht (1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 über- prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen. (2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. § 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelun- gen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes- recht nicht abgewichen werden. Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe zu § 31a eingefügt: „§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen“. 2519Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe zu § 50a eingefügt: „§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufs- qualifikationen“. 2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „bestanden hat“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- fügt: „4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach- richtung erworben hat, dessen Gleichwertig- keit nach dem Berufsqualifikationsfeststel- lungsgesetz oder anderen rechtlichen Rege- lungen festgestellt worden ist“. 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzun- gen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.“ 4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetz festgestellt wurde.“ Artikel 3 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst: „Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40a)“. b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungs- freien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a – 51e)“. 2. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 1“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeitsfest- stellung nach § 50b“ eingefügt. 3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.“ 4. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Satzende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „oder“ eingefügt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e oder einen Bildungsabschluss besitzt, des- sen Gleichwertigkeit nach anderen recht- lichen Regelungen festgestellt worden ist“. d) Die Angabe „2 bis 4“ wird durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt. 5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzu- wenden.“ 6. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bestan- den hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeits- feststellung nach § 40a für das entsprechende zu- lassungspflichtige Handwerk oder für ein verwand- tes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt“ ange- fügt. 7. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: „§ 50b (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, 1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Aus- land erworben wurde, und 2. dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforder- lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi- gungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist. Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von ver- antwortlichen Stellen für den Abschluss einer er- folgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden. 2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforder- lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi- gungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnach- weis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Hand- werk die Befähigung zu vergleichbaren beruf- lichen Tätigkeiten belegt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Aus- bildungsstaat zur Ausübung des zu betreiben- den zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt wurde, die der Ausübung im Inland nicht entge- genstehen, und 3. zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zu- lassungspflichtigen Handwerk keine wesent- lichen Unterschiede bestehen. (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechen- den Meisterprüfung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungs- nachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse be- zieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der entsprechenden Meister- prüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen, 2. die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflich- tigen Handwerks sind und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungs- nachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. (4) Kann die Antragstellerin oder der Antragstel- ler die für die Feststellung der Gleichwertigkeit er- forderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwer- tigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Ver- fahren feststellen. Geeignete Verfahren sind ins- besondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen. (5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesent- licher Unterschiede zu der entsprechenden Meis- terprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwer- tigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehr- gang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. (6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre- chend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufs- qualifikationsfeststellungsgesetzes über reglemen- tierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.“ 8. In § 51a Absatz 5 werden nach den Wörtern „be- standen hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertig- keitsfeststellung nach § 51e besitzt“ angefügt. 9. Nach § 51d wird folgender § 51e eingefügt: „§ 51e Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland er- worbenen Ausbildungsnachweises mit der Meister- prüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b gilt entsprechend.“ 10. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num- mer 6a eingefügt: „6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b, 51e)“. Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 13b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähi- gungsnachweisen“. 2. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 2 gilt“ er- setzt. 3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt: „§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen (1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrich- tung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausge- stellt worden sind, sofern 1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende in- ländische Befähigungs- oder Ausbildungsnach- weis die Befähigung zu einer vergleichbaren be- ruflichen Tätigkeit belegen, 2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und 3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord- nungen festgelegten Sachgebieten und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rah- 2521Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de men ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die- sen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzen- den, diese Sachgebiete umfassenden Sachkunde- prüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Un- terrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig. Für die spezifische Sachkundeprüfung und die er- gänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebe- nen Anforderungen und Verfahren. (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Ge- werbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer Wahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu ermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen Verordnungen nicht etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von einem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden sind und dieser Staat der den Antrag stellenden Per- son eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. Die Maßnah- men nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurtei- lung der Qualifikation erlauben. Ist für die ange- strebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Un- terrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stel- lende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Unterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen. (4) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs- tätigkeiten, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, 5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs be- rechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im Übrigen unter den im Inland geltenden Vorausset- zungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erfor- derliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord- nungen bestimmt ist. Die zuständige Stelle kann die den Antrag stellende Person auffordern, inner- halb einer angemessenen Frist Informationen zu In- halt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufs- bildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleich- wertigkeit erforderlich ist. § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Emp- fang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei mit, dass Unterlagen fehlen. Die Prüfung des An- trags auf Anerkennung muss spätestens drei Mo- nate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründe- ten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Per- son rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzu- teilen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un- terlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informa- tionen, kann sie die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Der Fristablauf ist solange gehemmt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung der Bewachungsverordnung Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5e wird aufgehoben. 2. In § 5f Satz 2 werden die Wörter „§ 5e Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 13c Absatz 3 der Gewer- beordnung“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Die Wörter „diesen Nachweisen“ werden durch die Wörter „den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der Gewerbeordnung“ ersetzt und die Wörter „oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen“ werden gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 7 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: „§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf- grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf- grund in Drittstaaten erworbener Berufs- qualifikationen“. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,“. bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange- fügt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffent- lichen Verwaltung vorbereitenden Berufs- qualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,“. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen- dung.“ Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Dem § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird folgender Satz an- gefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Statistik“. 2. In § 1 werden die Wörter „Staatsangehörige der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“ durch die Wörter „natürliche Personen“ ersetzt. 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zuge- hörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu die- sem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.“ 4. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats- angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine natür- liche Person, die“ ersetzt. 5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Statistik Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufs- qualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“ Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Eig- nungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird auf- gehoben. Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 649) geän- dert worden ist, werden die Wörter „und auf die in der 2523Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- päischer Rechtsanwälte in Deutschland“ gestrichen. Artikel 12 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset- zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ 2. In § 154a werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas- sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord- nung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsange- höriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die“ ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Statistik Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsquali- fikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“ Artikel 14 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung § 44 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsausbil- dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge- setzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger“ werden gestrichen und das Wort „der“ wird durch das Wort „wer“ ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ 2. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. Artikel 16 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Statistik“. 2. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Statistik Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist an- zuwenden.“ Artikel 17 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise“. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- setz ist nicht anzuwenden.“ 2. § 112a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitglied- staat der Europäischen Union, einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbil- dung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts 2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- päischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge- lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.“ Artikel 18 Änderung des Rechtspflegergesetzes Dem § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem- ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ge- ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.“ Artikel 19 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ 2. § 37a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbil- dungsnachweis, der in einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder in der Schweiz zur selbstän- digen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No- vember 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) ablegen.“ b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben.“ c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nach- weis dieser zweijährigen Berufserfahrung“ durch die Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Be- rufserfahrung“ ersetzt. Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh- rung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll- mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird aufgehoben. 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- staat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewer- ber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,“. 3. In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die zweijährige Tätigkeit“ durch die Wörter „Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden“ ersetzt. 4. In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindes- tens dreijährige Berufsausübung“ durch die Wörter „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstun- den“ ersetzt. Artikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 131h folgende Angabe eingefügt: „Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes § 131i“. 2. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats- angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine Per- son, die“ und die Wörter „wenn er“ durch die Wörter „wenn sie“ ersetzt. 3. Nach § 131h wird folgender § 131i eingefügt: „§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ 2525Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 22 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16“ werden vorangestellt. bb) Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,“ werden ge- strichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Aus- übung des tierärztlichen Berufs erworben hat und 1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder 2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewie- sen worden ist. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfah- rung nach hinreichender Erkenntnis der zustän- digen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen ge- eignet ist. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn 1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist, 2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil- dungsstandes nur mit unangemessenem zeit- lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- weise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder 3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsäch- lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er- füllt. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü- fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier- ärztlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Be- hörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abwei- chenden Inhalt der abzulegenden Prüfung fest- legen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vor- liegen, dass der Ausbildungsstand des Antrag- stellers in erheblichen Teilen als gleichwertig an- zusehen ist. Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforder- lichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Be- scheid zu erteilen.“ c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die An- gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt. 1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: „In der Rechtsverordnung sind 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun- gen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbe- sondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu- legenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Ar- tikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie 2. die Fristen für a) die Meldungen zu den Prüfungen und b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt festzulegen. In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs- erlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.“ 2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge- strichen. 4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „ , 2a“ gestrichen. 5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt: „§ 16 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus- nahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsange- hörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder eines Vertragsstaats, dem Deutsch- land und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertrag- lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- geräumt haben, sind, 2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer. Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsange- hörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzu- legen. § 16a Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin- det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ 2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 23 Neubekanntmachung der Bundes-Tierärzteordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in der vom 1. April 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 24 Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Reisepass“ die Wörter „oder ein sonstiger Identitätsnachweis“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 16,“ ein- gefügt. bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bun- des-Tierärzteordnung vorzulegenden Nach- weise hinaus können weitere Nachweise, ins- besondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver- langt werden, wenn die Bundes-Tierärzteord- nung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Num- mer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzte- ordnung vorgelegt werden.“ d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Num- mer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden.“ e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.“ 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund- gesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen ent- sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Geset- zes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän- der oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind,“ durch die Wörter „Auf Studienzeiten“ ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 25 Änderung des Tierzuchtgesetzes Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe- ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach- weise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations- feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“ 2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe- ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach- weise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations- feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“ Artikel 26 Änderung der Tierzuchtorganisationsverordnung Dem § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverord- nung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039) wird folgen- der Satz angefügt: „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.“ Artikel 27 Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Nach § 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverord- nung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2010 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 1d einge- fügt: „§ 1d Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungs- nachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- 2527Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kennt- nisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt ent- sprechend. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä- higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig- keiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem An- tragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.“ Artikel 28 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- nung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab- schnitt IX wie folgt gefasst: „Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän- kungen, Nachweis der Fachkunde“. 2. Der Titel des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst: „Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän- kungen, Nachweis der Fachkunde“. 3. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz“ durch die Wörter „die den Antrag stellende Person“ ersetzt. 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermitt- lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erwor- benen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inlän- dischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikations- feststellungsgesetzes gilt entsprechend.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufs- qualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.“ c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfest- stellungsgesetzes entsprechend.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes an- zuwenden.“ Artikel 29 Änderung der Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An- tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be- sitzt.“ b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- lern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem ande- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht un- ter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil- dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs- stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung auf- weist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsver- ordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesent- liche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- dauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle- mentierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausge- stellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unter- scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vor- legen. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de- ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus- bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter- schiede können ganz oder teilweise durch Kennt- nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor- ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in 2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be- rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unter- schiede bezieht. Über die Feststellung der we- sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständi- gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie- gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt ver- fügen, der in einem anderen als den in Satz 1 ge- nannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- lern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleich- wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu- weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla- gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.“ d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst: „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen“. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Identitätsnachweis,“. cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab- solvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“. cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini- gung über die Berechtigung zur Berufs- ausübung im Herkunftsstaat und Unter- lagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,“. cc2) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen des Absatzes 2 oder 3“ ersetzt. e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ f) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 4 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt: „(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, ent- sprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richt- linie 2005/36/EG, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt zu regeln. (6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Ab- satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be- rufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.“ 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3“ ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 er- teilt.“ a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge- henden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Er- 2529Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de teilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“ a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert wer- den, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Ver- längerung aus Gründen der ärztlichen Versor- gung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewie- sen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk- sam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen- den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats- angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange- hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro- päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er- gibt, keine Anwendung.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 10 Absatz 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ ge- strichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zu- ständige Behörde des Landes, in dem der ärzt- liche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrge- nommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt un- berührt.“ b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge- fügt: „Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wech- selnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen aus- üben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Be- hörde des Landes, in dem dem Arzt die Appro- bation erteilt worden ist.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Be- hörde des Landes, die die Approbation zurückge- nommen oder widerrufen hat.“ 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ gestrichen. 7. § 14b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 3 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei den Staats- angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus- nahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbil- dung des Antragstellers keine wesentlichen Un- terschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord- nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“ Artikel 30 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst: „Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbil- dung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an“. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Identitätsnachweis,“. 2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt. cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt. dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge- hoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Ab- sätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundes- ärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be- hörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Ab- satz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unter- lagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen feh- len.“ Artikel 31 Änderung der Bundes-Apothekerordnung Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- setzt. c) In Absatz 1d Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- setzt. d) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag- stellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union oder einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approba- tion zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbil- dungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentli- chen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechts- verordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- dauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent- lich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de- ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus- bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter- schiede können ganz oder teilweise durch Kennt- nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unter- schiede bezieht. Über die Feststellung der we- sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständi- gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie- gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten die- sen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“ e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag- stellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge- geben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforder- 2531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforder- lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.“ f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst: „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothe- kerberufs beantragt, sind folgende Unterla- gen und Bescheinigungen vorzulegen“. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Identitätsnachweis,“. cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab- solvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“. cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini- gung über die Berechtigung zur Berufs- ausübung im Herkunftsstaat und Unter- lagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,“. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen der Absätze 2 und 3“ ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen- dung.“ h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Num- mer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vor- zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Er- teilung der Approbation als Apotheker zu regeln, so- weit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Ab- satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be- rufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.“ 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2a“ durch die Wörter „ , Absatz 2 oder 3“ ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- übung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht er- teilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 9 erteilt.“ a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge- henden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Er- laubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. aa1) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Erlaubnis“ ersetzt. aa2) In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Ein- zelfall oder aus Gründen der Arzneimittel- versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Num- mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwen- dung.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk- sam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen- den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats- angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- 2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de schaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemein- schaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwen- dung.“ 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fügt: „(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufga- ben von einem anderen Land oder von einer ge- meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“ Artikel 32 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Identitätsnachweis,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt. cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt. dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge- hoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes- Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 so- wie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“ 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord- nung betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums, 3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Ab- satz 1 Nummer 2.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 33 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- zes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An- tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be- sitzt.“ b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- lern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unter- schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Un- terschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- dauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis aus- 2533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de gestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonde- ren Ausbildung besteht, die nach der deut- schen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach- weis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de- ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus- bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter- schiede können ganz oder teilweise durch Kennt- nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor- ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig wa- ren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be- rufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu er- bringen, die sich auf die festgestellten wesentli- chen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antrag- stellern spätestens vier Monate, nachdem der zu- ständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- teilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antrag- steller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausge- stellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- lern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertig- keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzu- weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla- gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.“ d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst: „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärzt- lichen Berufs beantragt, sind folgende Un- terlagen und Bescheinigungen vorzulegen“. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Identitätsnachweis,“. cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. eine tabellarische Aufstellung der ab- solvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“. cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini- gung über die Berechtigung zur Berufs- ausübung im Herkunftsstaat und Unter- lagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf aus- üben zu wollen,“. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von Absatz 2a“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 oder 3“ ersetzt. e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ f) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vor- zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG. (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Ab- satz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Be- rufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.“ 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahn- arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertrags- 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 er- teilt.“ a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge- henden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wer- den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht ent- gegen.“ a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num- mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fügt: „(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen- den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats- angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange- hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro- päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er- gibt, keine Anwendung.“ d) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Ab- satz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3“ ersetzt. aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer ge- meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“ bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurück- genommen oder widerrufen hat.“ 6. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab- satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „Bei den Staats- angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Vorausset- zungen mit Ausnahme der geforderten Berufser- fahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Aus- bildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“ Artikel 34 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu- letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert: 1. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Identitätsnachweis,“. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufge- hoben. 2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ und wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt. dd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2b. Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Ab- 2535Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de sätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheil- kundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be- hörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Ab- satz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den An- tragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“ Artikel 34a Änderung des Psychotherapeutengesetzes Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter „einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol- vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen“ durch die Wörter „eine Anpassungsmaß- nahme nach Satz 9 abzuleisten“ ersetzt und wird der Halbsatz „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der un- ter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter- schiede geeignet ist“ gestrichen. bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge- fügt: „Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset- zung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Ab- weichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse aus- geglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufs- praxis erworben haben; dabei ist es nicht ent- scheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unter- schiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Psychologi- schen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch einen höchstens dreijährigen An- passungslehrgang oder eine Eignungsprü- fung erbracht, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beziehen. Die An- tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprü- fung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbil- dungsnachweis als Psychologischer Psycho- therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Dritt- staat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“ cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben. c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgen- den Absätze 3 und 3a ersetzt: „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi- scher Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem an- deren als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staa- ten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil- dungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 ent- sprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Able- gen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die er- forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prü- fung des Antrags nur mit unangemessenem zeit- lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön- nen. (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemein- schaften eine Gleichstellung ergibt.“ d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden ange- fügt: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“ die Angabe „1,“ gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psycho- logischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Ab- satz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüber- gehenden Ausübung eines der psychothera- peutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaub- nis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“ b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend.“ c) Absatz 2a wird aufgehoben. d) In Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1 bis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt. e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.“ 4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „2a,“ gestrichen. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Fristen für die Erteilung der Appro- bation,“. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Rechtsverordnungen sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß- nahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Er- teilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 vorzusehen.“ 5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ gestrichen. 6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge- strichen. Artikel 34b Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Identitätsnachweis,“. b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge- strichen. 3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- fügt: „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.“ Artikel 34c Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ein Identitätsnachweis,“. b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge- strichen. 3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- fügt: „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.“ Artikel 35 Änderung des Krankenpflegegesetzes Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts- raums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unter- schiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbil- 2537Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- dauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The- menbereiche bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle- gers eine oder mehrere reglementierte Tätig- keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der An- tragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers sind, die für die allgemeine Pflege verantwort- lich sind, und sich auf Themenbereiche be- zieht, die sich wesentlich von denen unter- scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vor- legen, und die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kranken- schwester oder Krankenpfleger, die für die allge- meine Pflege verantwortlich sind, unabhängig da- von, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen können. The- menbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset- zung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abwei- chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertig- keit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorge- legt werden können, ist ein gleichwertiger Kennt- nisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den In- halt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungs- lehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragstel- ler, die über einen Ausbildungsnachweis als Kran- kenschwester oder Krankenpfleger, die für die all- gemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus- gleich der festgestellten wesentlichen Unter- schiede haben die Antragsteller in einem höchs- tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu- weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be- rufs der Krankenschwester oder des Krankenpfle- gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig- nungsprüfung zu wählen.“ c) Absatz 5 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: „(8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (9) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4, 5, 5a oder 6“ durch die Wörter „Absatz 3, 3a, 4, 5 oder 6“ er- setzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2.“ 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer- den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raums sind,“ gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab- sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das An- erkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durch- geführt.“ 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 36 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Kranken- pflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Un- terschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähi- ger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. De- zember 2012 in Kraft.“ Artikel 37 Änderung des Altenpflegegesetzes Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 gelten im Falle einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts- raums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil- dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs- stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in die- sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers geregelten Ausbildung auf- weist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von der antragstellenden Person nachge- wiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung vorgeschrieben sind, oder 3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle- gers eine oder mehrere reglementierte Tätig- keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an- tragstellenden Personen nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Alten- pflegers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von de- nen unterscheiden, die von dem Ausbildungs- nachweis abgedeckt werden, den die antrag- stellende Person vorlegt, und die antragstellende Person diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in welchem Staat diese er- worben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset- zung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeu- tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder In- halt gegenüber der Ausbildung nach diesem Ge- setz aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entspre- chend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- standes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach- lichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstel- lers oder der Antragstellerin liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwer- tiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch einen höchstens dreijährigen Anpassungs- lehrgang oder das Ablegen einer Prüfung er- bracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prü- fung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungs- prüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fügt: „(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die über einen Aus- bildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Ver- tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- raums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der fest- gestellten wesentlichen Unterschiede haben die antragstellenden Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder in einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu- weisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, 2539Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ c) Absatz 4 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden.“ 2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,“ werden gestrichen. b) Die Angabe „Abs. 4 oder 5“ wird durch die Wörter „Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ ersetzt. Artikel 38 Änderung der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes“ durch die Wörter „ , die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes er- worben wurden“ ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied- staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er- setzt. bb) In Satz 2 werden das Wort „Herkunftsmit- gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts- staats“ und jeweils das Wort „Herkunftsmit- gliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsmitglied- staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er- setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied- staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er- setzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsmitglied- staat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ er- setzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter „in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ werden durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Aufnahme- mitgliedstaats“ gestrichen. bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmit- gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts- staats“ ersetzt. Artikel 39 Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes und außerhalb eines an- deren Vertragsstaats des Europäischen Wirt- schaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbil- dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num- mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil- dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs- stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregel- ten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unter- schiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- dauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf der Hebamme oder des Entbin- dungspflegers eine oder mehrere reglemen- tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts- staat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme oder des Entbindungs- pflegers sind, und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen, und die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als 2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Hebamme oder Entbindungspfleger, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abweichungen hin- sichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deut- schen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halb- satz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gege- ben oder kann sie nur mit unangemessenem zeit- lichem oder sachlichem Aufwand festgestellt wer- den, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- weise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnis- stand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehr- gang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.“ b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antrag- steller, die über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus- gleich der festgestellten wesentlichen Unter- schiede haben die Antragsteller in einem höchs- tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu- weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be- rufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst: „In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbin- dung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen, zu regeln“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. c) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2.“ 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer- den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raums sind,“ gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab- sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt.“ c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Staatsan- gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind,“ gestrichen. Artikel 40 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb- ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammen- gesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu ent- scheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist 2541Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittel- fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 41 Änderung des MTA-Gesetzes Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung auf- weist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 42 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech- nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset- zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ 2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 43 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. Sep- tember 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Union ver- traglich einen entsprechenden Rechtsan- spruch eingeräumt haben,“ gestrichen. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch- technische Assistenten geregelten Aus- bildung aufweist.“ dd) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Ab- satz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einem dem Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten entsprechenden Be- ruf in den vorhergehenden Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,“. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ange- fügt: „(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 44 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar- mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma- zeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätes- tens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittel- fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt- staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ 2543Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 45 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Masseure und medizinische Bademeister oder in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe- rapeuten geregelten Ausbildung auf- weist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 und Ab- satz 4 Satz 4 Nummer 1 bis 4 gelten entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staatli- chen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch- stabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt“. bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an- gefügt: „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Num- mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig- net ist.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: „(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 46 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Physiotherapeuten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- 2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 47 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas- seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 48 Änderung des Diätassistentengesetzes Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Diätassistentinnen und Diät- assistenten geregelten Ausbildung auf- weist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ 2545Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 49 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät- assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 50 Änderung des Ergotherapeutengesetzes Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und folgender Halb- satz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbil- dung aufweist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 51 Änderung der Ergotherapeuten- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver- ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu- letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 52 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung aufweist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen- dung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 53 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo- päden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zu- letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen 2547Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ Artikel 54 Änderung des Orthoptistengesetzes Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Orthoptistinnen und Orthoptis- ten geregelten Ausbildung aufweist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 55 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset- zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ 2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 56 Änderung des Podologengesetzes Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 des Ge- setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- raumes sind,“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- strichen. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- tragsteller“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede ge- genüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung aufweist.“ cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- chend.“ dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- lehrgang zu wählen.“ b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch- stabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt“. bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an- gefügt: „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Num- mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig- net ist.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- ten eine Gleichstellung ergibt.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- tung wahrgenommen werden. (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.“ 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- satz 2 Satz 5.“ Artikel 57 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo- loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterla- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ 2549Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Artikel 58 Änderung des Fahrlehrergesetzes Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied- staat der Europäischen Union, eines anderen Ver- tragsstaats des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch das Wort „Staat“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehr- erlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnach- weis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der ent- sprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraus- setzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep- tember 2005 über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt: „(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub- nis, der Inhaber einer in einem anderen als in Ab- satz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehr- erlaubnis oder eines in einem anderen als in Ab- satz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nach- weises über die Befähigung zur Fahrschüleraus- bildung (Befähigungsnachweis) ist, wird ab- weichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eig- nungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.“ d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einen Identitätsnachweis,“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt- linie 2005/36/EG“ gestrichen. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, wenn in dem ausstel- lenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist.“ b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einen Identitätsnachweis,“. 3. § 11a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied- staat der Europäischen Union, eines anderen Ver- tragsstaats des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch das Wort „Staat“ ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständi- gen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschul- erlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehr- erlaubnis der entsprechenden Klasse nach die- sem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.“ c) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin- det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ Artikel 59 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An- erkennung von Berufsqualifikationen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrer- laubnis oder eines in einem dieser Staaten ausge- stellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr- schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergeset- zes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrleh- 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de rergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge- nannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufser- fahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer- ben.“ bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewer- tung.“ e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab- satz 3 Satz 3“ die Wörter „und 4“ angefügt. Artikel 60 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Dem § 2 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigenge- setzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt: „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ Artikel 61 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Der Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ Artikel 62 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. Dezember 2011 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t C h r i s t i a n W u l f f D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g A n n e t t e S c h a v a n 2551Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes - gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch - setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements - bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €. Bezugspreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e P h i l i p p R ö s l e r D e r B u n d e sm i n i s t e r d e s I n n e r n H a n s - P e t e r F r i e d r i c h D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s U r s u l a v o n d e r L e y e n D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r F am i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d K r i s t i n a S c h r ö d e r D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t D . B a h r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
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