Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Verfahren ELSTER HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. Oktober 2021 - E-Mail-Verteiler U 1 - BETREFF Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 ANLAGEN 3 GZ III C 3 - S 7344/19/10001 :003 DOK 2021/1078309 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran- meldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt: - USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 - USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 - USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend www.bundesfinanzministerium.de http:www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vor- druckmuster USt 1 E (Zeilen 23 und 24) aufgenommen. (3) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. (4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer- Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen. (5) Folgende Abweichungen sind zulässig: 1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. 2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen und die im Ankreuz- schema enthaltene Jahreszahl „22“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, kön- nen sie mit Rasterungen versehen werden. In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben. (6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebe- nem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag http:www.elster.de 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Zeile Unter- fallart SteuernummerFallart 11 22 Finanzamt - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - Eingangsstempel oder -datum Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse Voranmeldungszeitraum bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe bitte ankreuzen Berichtigte Anmeldung (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuer Übertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu übertragen in Zeile 45 Ct CtEURvolle EUR Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer I. Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Kalender- vierteljahr Kalender- vierteljahr Kalender- vierteljahr Kalender- vierteljahr I. II. III. IV. Belege (Verträge, Rechnungen usw.) sind beigefügt bzw. werden gesondert eingereicht (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) zum Steuersatz von 7 %. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu anderen Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG an Abnehmer mit USt-IdNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsätze, für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Säge- werkserzeugnisse, Getränke und alkohol. Flüssigkeiten, z.B. Wein) . . . zum Steuersatz von 19 %. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen einschl. unentgeltlicher Wertabgaben) Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG). . . . . . . Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z.B. Ausfuhrlieferungen, Umsätze nach § 4 Nr. 2 bis 7 UStG) . . . . . (z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Gegenständen und Anlagegold (§§ 4b und 25c UStG) Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 7 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19 %. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu anderen Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von Lieferern ohne USt-IdNr. zum allgemeinen Steuersatz . . . . . . . . . neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12 UStG). . . . . . . . . . Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG) . . . . Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemein- schaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) . . . . . . 2022 56 30 10 22 41 22 42 22 43 22 44 81 86 35 36 77 76 80 41 44 49 43 48 91 93 89 95 98 9694 46 73 74 8584 47 22 01 Jan. 22 07 Juli 22 02 Feb. 22 08 Aug. 22 03 März 22 09 Sept. 22 04 April 22 10 Okt. 22 05 Mai 22 11 Nov. 22 06 Juni 22 12 Dez. USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 – (01.21) – 2 – EUR Ct Übertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abziehbare Vorsteuerbeträge Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), aus Leistungen im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) und aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 5 UStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) . . . . . . . . . . . . . Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§§ 23 und 23a UStG) . . . . . . . Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 4a UStG) . . . . . . . . . . Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibender Betrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7, § 25b Abs. 2 UStG oder von einem Auslagerer oder Lager- halter nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Überschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abzug der festgesetzten Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung (in der Regel nur in der letzten Voranmeldung des Besteuerungszeitraums auszufüllen). . . . . . . . . . . . . . . . . Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte in jedem Fall ausfüllen) Verbleibender Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - Steuer 44 Steuernummer: 45 Bemessungsgrundlage 46 ohne Umsatzsteuer Ergänzende Angaben zu Umsätzen volle EUR Ct47 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen 48 Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der 49 Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet . 60 50 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG 21 51 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) . . . . 45 52 53 54 55 66 56 61 57 62 58 67 59 63 60 59 61 64 62 63 Andere Steuerbeträge Steuer infolge des Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen u. ä. 64 wegen Steuersatzänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 65 69 66 67 39 68 83 69 70 71 Ergänzende Angaben zu Minderungen nach Bemessungsgrundlage § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ohne Umsatzsteuer 72 volle EUR Ct Minderung der Bemessungsgrundlage 50 Steuer 73 (in den Zeilen 20 bis 24 enthalten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EUR Ct Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (in der Zeile 55 aus Rechnungen von anderen 74 Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) sowie in den Zeilen 59 und 60 enthalten) . . . . . . . . . . . . . . . . 37 75 76 II. Sonstige Angaben und Unterschrift 77 Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. 78 Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . 29 Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“. 79 Das SEPA-Lastschriftmandat wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen) für diesen Voranmeldungszeitraum 80 widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. 81 Über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen 82 (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Geben Sie bitte diese auf einem gesonderten Blatt an, welches mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ 83 zu kennzeichnen ist. Datenschutzhinweis: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO und der §§ 18, 84 18b UStG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der 85 Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden 86 Datum, Unterschrift Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Zeile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Fallart Steuernummer 2022 11 – Bitte weiße Felder ausfüllen, Anleitung auf der Rückseite beachten – Unter- Zeit- fallart raum 56 2200 30 Eingangsstempel oder -datum Finanzamt Antrag auf Dauerfristverlängerung Anmeldung der Sondervorauszahlung Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – (§§ 46 bis 48 UStDV) Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse Zur Beachtung für Unternehmer, die ihre Voranmeldungen vierteljährlich zu übermitteln haben: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht zu stellen, wenn Dauerfrist- verlängerung bereits gewährt worden ist. Er ist nicht jährlich zu wiederholen. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu berechnen und anzumelden. I. Antrag auf Dauerfristverlängerung (Dieser Abschnitt ist gegenstandslos, wenn Dauerfristverlängerung bereits gewährt worden ist.) Ich beantrage, die Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer- Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. II. Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr 2022 von Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben Berichtigte Anmeldung (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 volle EUR Ct 1. Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zuzüglich der zu berücksichtigenden Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Davon 1/11 = Sondervorauszahlung 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“. Das SEPA-Lastschriftmandat wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen) für die Sondervorauszahlung dieses Jahres widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 26 Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. Über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geben Sie bitte diese auf einem gesonderten Blatt an, welches mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist. 23 Datenschutzhinweis: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der Abgabenordnung und des § 18 des Umsatzsteuergesetzes erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Datum, Unterschrift USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 – (01.21) http:www.finanzamt.de Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/ 2022 zur Anmeldung der Sondervorauszahlung Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlänger- ung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sonder- vorauszahlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Unternehmer oder dessen Bevollmäch- tigten zu unterschreiben. Antrag auf Dauerfristverlängerung Zeilen 17 bis 19 Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass er die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlänge- rung widerruft (§ 46 UStDV). Anmeldung der Sondervorauszahlung Zeilen 24 bis 26 Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Übermittlung der Voran- meldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervoraus- zahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - ohne Berücksichtigung der Sondervorauszahlung - für das Kalen- derjahr 2021 (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 UStDV). Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung in Zeile 24 ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers, ist die Sondervorauszahlung in Zeile 25 mit 0 EUR einzutragen. Beispiel Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2021 Umsatzsteuer- Vorauszahlungen in Höhe von 39 000 EUR angemeldet (Sum- me der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Zeile 68 - Kennzahl 83 - der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2021 (Zeile 67 - Kennzahl 39 - der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 5 000 EUR berücksichtigt. Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalender- jahr 2022 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2021 in Höhe von 39 000 EUR um die zu berücksichtigende Sondervorauszahlung in Höhe von 5 000 EUR zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44 000 EUR (einzutragen in Zeile 24) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4 000 EUR (einzutragen in Zeile 25 - Kennzahl 38). Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vor- auszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Abs. 2 UStDV). Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnitt- lichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen. Fügen Sie bitte in diesem Fall ein gesondertes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung bei. Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteue- rungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Der Abzug erfolgt somit grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember. Zeile 31 Wird für die zu entrichtende Sondervorauszahlung das SEPA- Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten. Zeile 34 Wenn über die Angaben in der Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berück- sichtigt werden sollen, tragen Sie bitte eine „1“ in das Feld ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu er- stellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" zu kennzeichnen ist. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbin- dung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen. Wenn Sie der Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege zu Ihren Eintragungen beifügen wollen, ist keine Eintragung erforderlich. Unterschrift Zeile 43 Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu unterschreiben, sofern diese nicht elektronisch übermittelt werden. http:www.elster.de Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass BZSt = Bundeszentralamt für Steuern UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz UStG = Umsatzsteuergesetz Kj. = Kalenderjahr USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen. Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet. Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhal- ten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. So werden die Vordrucke ausgefüllt: Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen. Werden Belege (Verträge, Rechnungen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile 15 eine „1“ ein. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge ohne Umsatzsteuer in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um. Die Umsätze aller meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen sind dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de). Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird. Umsatzsteuer-Voranmeldung Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Die Nachsteuer auf nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ver- Leistungen einnahmte und versteuerte Anzahlungen für nach dem 31.12.2021 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 64 einzutragen (vgl. Erläuterungen Zeilen 20 bis 22 zu Zeile 64). Es sind die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen einzutragen, für Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteue- die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sog. Mindestbemes- rungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, sind sungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzuwenden ist, ist die hiernach in den Zeilen 20 bis 22 nicht einzutragen. ermittelte Bemessungsgrundlage einzutragen. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG Zeilen 23 und 24 schuldet, sind nicht hier, sondern in Zeile 49 einzutragen (vgl. Erläu- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach terungen zu den Zeilen 49 und 40 bis 42). den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, müssen Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgelt- USt-IdNr. in Zeile 23 eintragen. Diese Lieferungen sind im Rahmen lichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung Zusammenfassender Meldungen anzugeben. von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Bei den in Zeile 24 bezeichneten Umsätzen, für die eine Steuer zu sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer. Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Für nach Es sind auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ergibt sich eine Steuer von einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unter- 8,3 % der Bemessungsgrundlage. nehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vor- Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung schriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, tragen ihre zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Zeile 65 einzutragen (vgl. Er- Umsätze in den Zeilen 20 bis 22 und 26 bis 30 ein. Sofern nach § 24 läuterungen zu Zeile 65). Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im voran- Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, gegangenen Kalenderjahr mehr als 600 000 EUR betragen hat, sind die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von die Umsätze zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 22 zu den Umsätzen einzutragen, Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Zeilen 26 bis 28 Genehmigung die sog. Istversteuerung (Besteuerung nach verein- nahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr In Zeile 26 sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 im Sinne des § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit USt-IdNr. ausgeführten Umsätzen. einzutragen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Sie sind in dem Voran- USt 1 E - Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 - (09.21) http:www.destatis.de www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt http:www.elster.de - 2 - meldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausge- stellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt (§ 18b UStG). Über die in Zeile 26 einzutragenden Lieferungen sind Zusammen- fassende Meldungen an das BZSt auf elektronischem Weg zu über- mitteln. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die der Unternehmer nicht richtig, vollständig oder fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung angibt, sind steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 und 3 UStAE) und ausschließlich in den Zeilen 20 bis 22 bzw. 64 einzutragen. Über die in den Zeilen 27 und 28 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt zu übermitteln. Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (www.bzst.de). Zeile 29 In Zeile 29 sind neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z.B.: – Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 7 UStG); – Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG); – grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG; – Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG (z.B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen); – Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatz- abkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkom- mens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere; – Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Abs. 2 UStG). Zeile 30 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z.B. Grundstücks- vermietungen nach § 4 Nr. 12 UStG und Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit. Innergemeinschaftliche Erwerbe Zeilen 33 bis 37 Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die steuerfreien innergemeinschaftliche Erwerbe sind in Zeile 33 einzutragen. Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb: – bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nr. 1 und 2 UStG), – der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre (§ 4b Nr. 3 UStG), – von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nr. 4 UStG) und – von Anlagegold (§ 25c Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erwor- ben - insbesondere von „Privatpersonen“ -, sind die Erwerbe in Zeile 37 zu erklären. Dagegen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine Privatperson oder einen Unternehmer, der das neue Fahrzeug für seinen privaten Bereich erworben hat, ausschließlich mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Zeilen 40 bis 42 Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG sind folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungs- empfänger schulden: – sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Ge- meinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 40); – unter das GrEStG fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 41); – Werklieferungen und die nicht in Zeile 40 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 42); – Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insol- venzverfahrens (Zeile 42); – Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Lei- stungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwa- chungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 42); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 42); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger Wieder- verkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Zeile 42); – Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unterneh- mers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 42); – Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissions-, Gas und Elektrizitätszertifikate (Zeile 42); – Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegen- stände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 42); – Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungs- empfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 42); – Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 42); – Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spiele- konsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nach- trägliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 42); – Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 EUR beträgt; nach- trägliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 42); – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer) (Zeile 42). Für die in Zeile 40 einzutragenden Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen aus- geführt worden sind. Die Steuer für die übrigen Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt http:www.bzst.de - 3 - oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen – die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Ausla- Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen gerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläu- für die unter den ersten beiden Spiegelstrichen aufgeführten sonstigen terungen zu Zeile 65 (Zeile 55); Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kj., in dem sie tatsächlich – die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte erbracht werden. innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 56); Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete – die entstandene EinfuhrumsatzsteSteuer vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 55 bis 59. uer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind Ergänzende Angaben zu Umsätzen (Zeile 57); – die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 Zeile 48 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) hat (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 40 bis 42), wenn die Leistungen der erste Abnehmer Zeile 48 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 58); der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. – nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in Lieferungen an den letzten Abnehmer. den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 EUR nicht über- Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die stiegen hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Zeile 65 einzutragen aufgrund jährlicher Be standsauf nahmen regelmäßig Abschlüsse zu (vgl. Erläuterungen zu Zeile 65). Zum Vorsteuerabzug für diese Lie- machen (Zeile 59); ferung vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 55 bis 59. – nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Zeile 49 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens massen Einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Um- im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuer pflich tiger sätze Umsatz, mit Ausnahme der uhr des Einfnach § 13b Abs. 1 und 2 UStG leistenden Unternehmers, und des inner- gemein schaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 35 000 EUR für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 nicht überstiegen hat UStG schuldet. nicht und die verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Be standsaufnah men regelmäßig Zeile 50 Abschlüsse zu machen (Zeile 59). Einzutragen sind die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemein- Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsmin- schaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die derungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen. Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 50 einzutra- Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu we-genden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an niger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich das BZSt auf elektronischem Weg zu übermitteln (vgl. Erläuterungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). zu den Zeilen 26 bis 28). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegen- Zeile 51 stands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch Einzutragen sind die übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 und Abschnitt 15.6a UStAE. Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie Zeile 60 im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekom- munikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, auf Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmer im elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen Sinne des § 19 Abs. 1 UStG können die auf die Anschaffung (Lieferung, am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen sowie Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein Unternehmer an Nichtun- entfallende Umsatzsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen des ternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen § 15 UStG abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sowie des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG, die in den des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht Zeilen 20 bis 22 einzutragen sind. steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innerge- meinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile Nicht einzutragen sind die Umsätze, die in den Zeilen 48 bis 50 zu 28 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 26 oder 27) zulässig (§ 15 erklären sind. Ebenfalls nicht anzugeben sind im Inland ausgeführte Abs. 4a UStG). nicht steuerbare Umsätze (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen). Nicht steuerbare Um- Zeile 61 sätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind jedoch Der Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe des § 15a UStG i.V.m. § 44 in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. einzutragen. UStDV zu berichtigen. Abziehbare Vorsteuerbeträge Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen. Zeilen 55 bis 59 Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländi schen Vor- steuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim BZSt (www.bzst.de). Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden: – Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unter- nehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 55); – die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 55); – bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu Zeile 48) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 55); Beispiel Der Unternehmer hat im Kj. 2019 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2019 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 EUR hat er in Höhe von 30 000 EUR abgezogen. Am 2.7.2022 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteu- erabzugs in Höhe von 22 250 EUR. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen in Zeile 61 einzutragen. Berechnung: 30 000 EUR Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungs- zeitraum = 250 EUR monatliche Berichtigung x 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2022 bis November 2029) =22 250 EUR. http:www.bzst.de - 4 - Andere Steuerbeträge Zeile 64 Einzutragen ist u.a. die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform. Erfolgte in einem vorangegangenen Kj. die An- wendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) und wurden währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die erst in diesem Kj. ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) in Zeile 64 einzutragen. Ebenfalls einzutragen ist die Nachsteuer für bereits versteuerte An- zahlungen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde die Leistung erst nach dem 31.12.2021 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1.1.2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % in Zeile 64 einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 20 bis 24 ist nicht vorzunehmen. Beispiel Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Pro- gramms im Voraus zum 1.10. für eine Laufzeit von zwei Jahren eine Gebühr in Höhe von 10 000 EUR brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9.2022. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab dem 1.7.2020 gelten- den Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30.9.2022) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 gelten- den Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nach- steuer in Höhe von 217,33 EUR ist in Zeile 64 einzutragen. Berechnung: 1 596,64 EUR Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1 379,31 EUR zu 16 % = 217,33 EUR. Zeile 65 Einzutragen sind – in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet (§ 14c Abs. 1 UStG); – in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet (§ 14c Abs. 2 UStG); – Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegen- ständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 20 bis 22 einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 20 bis 22); – Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG); – Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behan- delten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Abs. 4 UStG schuldet; – Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentral- regulierer) schuldet (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG); – Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines inner- gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Abs. 2 UStG). Abzug der Sondervorauszahlung Zeile 67 Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist grundsätzlich in der Voran- meldung für Dezember abzuziehen. Wird die gewerbliche oder beruf- liche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt oder wird im Laufe des Kj. auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung hingegen im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeit- raums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Ergänzende Angaben zu § 17 UStG Zeile 73 Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich in Zeile 73 einzutragen. Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Aus- lagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 73 einzutragen. Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Voranmeldungs- zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrund- lage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG). Zeile 74 Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich in Zeile 74 einzutragen. Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet), Änderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatz- steuer), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 74 einzutragen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Voranmeldungszeit- raum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG). Sonstige Angaben Zeilen 78 bis 82 Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs- zeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird das SEPA- Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten. Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden ver- rechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist ausschließlich in Zeile 78 eine „1“ einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder gesondert einzureichen. Wenn über die Angaben in dieser Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte in Zeile 82 eine „1“ ein. Gleiches gilt, wenn bei den in dieser Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde oder Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu- rücknehmen möchten. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu er- stellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbin- dung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen. Wenn Sie dieser Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist nicht hier, sondern in Zeile 15 eine Eintragung vorzunehmen. Sammelmappe.pdf Anlage_1 Anlage_2 Anlage_3
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