Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen auch die offiziellen Fußnoten und die weiteren Hinweise der deutschen IHK-Organisation Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Suppliers’ declaration for products having preferential origin status Déclaration du fournisseur concernant les produits ayant le caractère originaire à titre préférentiel ERKLÄRUNG/DECLARATION/DÉCLARATION Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten (1) Waren I, the undersigned, declare that the goods listed on this document … (1) Je soussigné déclare que les marchandises énumérées dans le présent document ... (1) Ursprungserzeugnisse (2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit originate in … (2) and satisfy the rules of origin governing preferential trade with … (3) sont originaires de … (2) et satisfont aux règles d´origine régissant les échanges préférentiels avec … (3) (3) (Name des Landes/der Länder) entsprechen. Er erklärt Folgendes (4): I declare that (4): Je déclare ce qui suit (4): Kumulierung angewendet mit O Cumulation applied with … (name of the country/countries) O cumul appliqué avec … (nom du/des pays) Keine Kumulierung angewendet O No cumulation applied O aucun cumul appliqué. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. I undertake to make available to the customs authorities any further supporting documents they require. Je m´engage à fournir aux autorités douanières toutes les preuves complémentaires qu´elles requièrent. Ort und Datum. Name und Stellung in der Firma. Unterschrift. (5-7) Place and date. Name and position in the company. Signature. (5-7) Lieu et date. Nom et fonction dans l´entreprise. Signature. (5-7) ------------------ Die offiziellen Fußnoten und weiteren Hinweise der deutschen IHK-Organisation dienen zur Erläuterung und Aufklärung. Sie brauchen nicht an den Kunden weitergegeben zu werden. (1) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „……. dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit ……. gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse …….“. Die Warenbezeichnung so genau wie möglich angeben, damit die Erklärung dem konkreten Warenbezug zugeordnet werden kann. Die zusätzliche Angabe der HS-Position ist empfehlenswert. Die Verwendung einer Anlage zur Auflistung der Waren ist zulässig. (2) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben. In Lieferantenerklärungen wird regelmäßig nur der Ursprung "Europäische Union"(EU) angegeben. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Deutschland). Handelt es sich um importierte Ursprungswaren eines Landes, die mit einem Präferenznachweis das Gebiet der Europäischen Union erreichten (z. B. Schweiz, Marokko, u.a.), ist dieses Land anzugeben. (3) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung). Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Hier werden die Länder, Ländergruppen oder Gebiete entweder mit vollem Namen oder dem ISO-Alpha-2-Code eingetragen, mit denen die Europäische Union/Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat und für die die Präferenzursprungsregelungen für diese Ware erfüllt sind. Der Hinweis auf eine Aufzählung in der Fußnote dieses Formulars wird nicht anerkannt. Gegenseitige Präferenzregelungen auf der Basis einer Ursprungspräferenz bestehen mit (aktuelle Übersicht unter www.wup.zoll.de): Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**Jordanien (JO), Kanada (CA), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX),, Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),SADC(BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV). *Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). **Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen. Weitere Informationen enthält das Merkblatt EU-Japan-EPA der Generalzolldirektion (www.zoll.de). (4) Nur auszufüllen – soweit erforderlich – für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. Unter Kumulierung versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Keine Kumulierung findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich in der EU stattfindet. In diesen Fällen wird keine Kumulierung angekreuzt. Sofern Angaben zur Kumulierung nicht erforderlich sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung fehlt bzw. nicht ausgefüllt ist. (5) Ort und Datum./ (6) Name und Stellung in der Firma./ (7) Unterschrift. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen werden auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt sind. Es ist zulässig, dass der Käufer dann vom Lieferanten eine schriftliche und unterschriebene Verpflichtungserklärung verlangt, mit der die volle Haftung für jede Lieferantenerklärung übernommen wird, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet. Nähere Einzelheiten können Sie z. B. bei den Zollstellen, Fachverbänden und Industrie- und Handelskammern erfragen. Stand: Mai 2024 Ursprungszeugnisse: Waren: Land, Ländergruppeoder Gebiet: Name des Landes/ der Länder: Ort, Datum, Unterschrift: Kumulierung: Off
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