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Der GmbH-Geschäftsführer

Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken

Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Damit verbunden ist die treuhänderische Wahrnehmung der Vermögensinteressen der GmbH als juristischer Person und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Rechtsgeschäfte umfassend, kann aber durch Satzung, Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. Beirates - sofern ein solcher durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist - beschränkt werden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Weiterhin ist der Geschäftsführer für die Vertretung nach außen verantwortlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht beschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Besteht Gesamtvertretung, steht dem Geschäftsführer, anders als bei der Einzelvertretung, die Vertretungsbefugnis nur zusammen mit anderen, wie z.B. einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, zu.

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und ist in der Regel jederzeit widerruflich. Davon unabhängig wird zwischen GmbH und Geschäftsführer ein nach Schuldrecht zu beurteilender Dienstvertrag geschlossen. Dort oder in der Satzung kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Gläubigern. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, ggfs. gesamtschuldnerisch mit seinen Mitgeschäftsführern, für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Vertrauenshaftung

Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung nach § 43 Abs. 1 u. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft entstehen. Diese verpflichtet zum Schadensersatz insbesondere in Fällen von Spekulationsgeschäften seitens des Geschäftsführers, etwa wenn hierbei die bewusst eingegangenen Risiken in keiner vernünftigen Relation zur Eigenkapitalausstattung stehen. Die Grenze des erlaubten Risikos ist dabei regelmäßig dann überschritten, wenn er den Bestand des Unternehmens durch riskante Geschäfte gefährdet und „alles auf eine Karte“ setzt. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und gegenüber den Gesellschaftern. Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen und auch nicht in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.


Haftung bei der Vertretung der GmbH

Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn die in das Handelsregister eingetra-gene Vertretungsbeschränkung überschritten wird. Zudem ist eine Haftung möglich, wenn unzureichend kenntlich gemacht wird, dass der Geschäftsführer für eine GmbH handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt.


Haftung im Bereich Steuern/Buchführung

Eine der wichtigen Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung gem. §§ 41 ff. GmbHG. Auch einem Steuerberater darf der Geschäftsführer nicht blind vertrauen.

Bei Pflichtverletzung kommt eine persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft bzw. nach § 826 BGB gegenüber den Gläubigern in Betracht.
Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht umfasst u.a. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.

Ist eine entsprechende Pflichtverletzung Ursache für eine nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Steuerentrichtung, kann dies ebenfalls eine Haftung nach § 69 AO zur Folge haben. Strafrechtliche Konsequenzen sind gem. § 283 b StGB möglich.

Zudem übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, dass die monatlichen Lohnsteuervoranmeldungen abgegeben werden sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (§§ 38 Abs. 3, Satz 1, 41 a Abs. 1 und 2 EStG). Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer (§§ 16 ff. UstG). Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen sowohl eine persönliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 Abs. 1 AO oder § 378 Abs. 1 AO.


Pflichten und Haftung im Sozialversicherungsrecht

Der Geschäftsführer der GmbH hat dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger – wie z.B. AOK - anzumelden (§ 28 a SGB IV). Im Folgenden sind die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse einzuzahlen, die von dieser weitergeleitet werden. Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch und strafrechtlich nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB.

Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind diese bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, anzumelden und deren Entgelte nachzuweisen (§§ 165, 166 SGB VII). Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich.

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus ist der Geschäftsführer verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen (§§ 618 BGB, 62 HGB, 21 Abs. 1 SGB VII, 104 Abs. 1 u. 3 SGB VII). Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße nach § 209 SGB VII in Betracht.


Haftung in der Insolvenz

Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der GmbH hat der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise 6 Wochen (bei Überschuldung einen) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO).

Wird die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz unterlassen, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 15 a InsO. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich nach § 15b InsO. Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt (§ 15b InsO).

Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, sowie eine strafrechtliche Haftung nach §§ 263, 264 a StGB in Betracht. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich (§§ 263 ff. bzw. §§ 283-283 d, 14 StGB)


Weitere Haftungstatbestände

Weitere Haftungsrisiken ergeben sich aus § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen (§§ 43 Abs. 3 i. V. m. § 30 GmbHG). Eine Ausnahme besteht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter gedeckt sind, oder bei Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Eine Haftung entsteht nach § 43 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 33 GmbHG bei der Mitwirkung des Geschäftsführers beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft. Nach § 49 Abs. 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 GmbHG wird gehaftet bei unterlassener Einberufung der Gesellschafterversammlung im Falle des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft. Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG).

Bei der Führung eines Betriebes ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 266a, 263 StGB, 826 BGB unter anderem bei der Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten oder dem Versäumnis, fehlerhafte Produkte rechtzeitig aus dem Verkehr zu nehmen, möglich.

Nach § 40 Abs. 1  S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, jede Änderung in der Person der Gesellschafter, z.B. Adresswechsel, oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich durch Übersendung einer neuen vollständigen und von ihnen unterschriebenen Gesellschafterliste dem Handelsregister mitzuteilen. Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden, ggf. gesamtschuldnerisch (§ 40 Abs. 3GmbHG).

Wenn die Gesellschaft Werbemaßnahmen durchführt, die einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften begründen (z.B. gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), kann neben der Haftung der Gesellschaft auch eine persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer in Betracht kommen.

Gleiches gilt bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen seine Sachwalterpflichten, indem er etwa fremde sicherungsübereignete Ware oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware, ohne dazu berechtigt zu sein, weiterveräußert. Er macht sich dadurch dem Eigentümer gegenüber zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Im Übrigen drohen bei Verwirklichung des Tatbestands der Unterschlagung nach § 246 StGB auch strafrechtliche Konsequenzen.


D&O-Versicherung

Aufgrund der zahlreichen Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer empfiehlt es sich, eine D&O-Versicherung (directors and officers liability insurance) abzuschließen.


ACHTUNG!!!

Fehlende rechtliche Kenntnisse wirken nicht haftungsbefreiend.

Ebenfalls verbleibt bei der Delegation der Aufgaben an nachgeordnete Angestellte eine Überprüfungspflicht des Geschäftsführers.

IHK Offenbach am Main
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Geschäftszeiten

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