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Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

Rechtsgrundlage

Nach § 15 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind die Landesregierungen verpflichtet, bei den Industrie- und Handels­kammern Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten zu errichten. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Ermächtigung für die Landesregierungen, die zur Errichtung der Einigungsstellen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vor­schriften zu erlassen. Das Land Hessen ist dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass es die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 13.02.1959 erlassen hat. Auf dieser Grundlage ist auch in der IHK Offenbach am Main eine Einigungs­stelle eingerichtet worden.

Außergerichtliches Güteverfahren

Bei der Einigungsstelle handelt es sich nicht um ein Gericht oder Schiedsgericht, sondern um eine Stelle, die einen gütlichen Ausgleich aufgrund einer Aussprache vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle herbeiführt. Der gütliche Ausgleich kann darin liegen, dass der Antragsteller aufgrund der mündlichen Erörterung oder aufgrund eines Einigungsvorschlags der Einigungs­stelle auf die Geltendmachung eines (unbegründeten) Anspruchs verzichtet oder dass der Antragsgegner sich in einem Vergleich zur völligen oder teilweisen Unterlassung der beanstan­deten Wettbewerbshandlung verpflichtet.

Vorteile und Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens

Die Vorteile der Einigungsstelle sind vielfältig und evident. Aus der Zielsetzung des Verfahrens, Frieden zu stiften und nicht zu verurteilen, ergibt sich schon, dass ein Verfahren eher als ein streitiges Gerichtsverfahren geeignet ist, Verärgerungen zwischen den Parteien zu vermeiden. Darüber hinaus ermöglicht das Einigungsstellenverfahren eine schnelle Erledigung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. In der Regel ist ohne aufwendigen Schriftwechsel die Angelegenheit mit einer einmaligen Verhandlung vor der Einigungsstelle erle­digt. Damit wird dem Bedürfnis der Kaufleute nach einer raschen und unbürokratischen Klärung der Streitfrage Rechnung getragen. Ferner bietet die Einigungsstelle den Parteien ein nicht mit hohen Kosten verbundenes Verfahren. Anwalts- und Gerichtskosten erfordern bei Anrufung der ordentlichen Gerichte für bereits eine Instanz regelmäßig vierstellige Summen. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind zur Übernahme dieser Kosten vielmals nicht in der Lage. Das Einigungsstellenverfahren hilft, überflüssige Prozesse zu vermeiden und damit die ordentlichen Gerichte zu entlasten. Schließlich sind das Bestehen der Einigungsstelle und ihre Inanspruch­nahme ein praktiziertes Beispiel dafür, dass die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft selbst ist.


Wann ist ein Einigungsstellenverfahren sinnvoll?

Das Verfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn Ermahnungen oder Abmahnungen nicht zum Erfolg geführt haben, die Klage vor den ordentlichen Gerichten aber zunächst nicht notwendig oder zweckmäßig erscheint. Es handelt sich vor allem um Fälle, in denen der Wettbewerbsver­stoß aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit begangen wurde. Weniger geeignet ist das Einigungsstellenverfahren, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einigung nicht zu erwarten ist, wenn eine höchst- oder obergerichtliche Klärung einer Grundsatz­frage angestrebt wird oder wenn eine sofortige Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes geboten ist.
 

Organisation der Einigungsstelle

Die Einigungsstellen sind eine Einrichtung im Bereich der IHK. Dies bedeutet zumindest, dass die IHK alle Verfahren vor der Einigungsstelle begleitet. Andererseits besitzt die Einigungsstelle Selbständigkeit, ja Unabhängigkeit gegenüber der IHK. Den von dem Verfahren betroffenen Kaufleuten steht also ein unabhängiges Gremium gegenüber, das aus verständnisvollen und lebenserfahrenen Schlichtern besteht, die helfen wollen, einen Wettbewerbsverstoß friedlich bei­zulegen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit in der Regel keine Vergütung. § 15 Abs. 2 Satz 1 UWG bestimmt, dass die Einigungsstellen mit einem Volljuristen als Vorsitzenden zu besetzen sind. Im Fall der IHK Offenbach handelt es sich hier um Rechtsanwältin Dr. Julia Wulf, Frankfurt am Main. Stellvertretende Vorsitzende der Wettbewerbseinigungs­stelle der IHK Offenbach ist Frau Katharina Lawrence, Juristin, Verbraucherzentrale Hessen e. V., Frankfurt. Die Einigungsstelle ist insgesamt mit drei Personen besetzt, wobei neben der Vorsitzenden die zwei Beisitzer aus einer Liste der Beisitzer berufen werden.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

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