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Unternehmensrecht von A-Z

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Abmahnung (Wettbewerbsrecht)

Verstöße gegen Wettbewerbsregeln sind keine Seltenheit. Sie geschehen häufig gezielt in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, aber genau so häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. In den wenigsten Fällen greifen dann staatliche Stellen ein, vielmehr obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen unlautere Werbemethoden zu wehren. Die Abmahnung ist in der Regel die erste Maßnahme, um eine Wettbewerbsverletzung zu unterbinden.

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Adressbuchschwindel

Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den "Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Homepage im Internet nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Firmeninhaber "Rechnungen" oder "Offerten" für angebliche Eintragungen in tatsächlich nicht existierenden Registern zuzusenden.

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Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt, d.h. zur Börse. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel „Kleine AG“ verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung etc.) in Kraft gesetzt, deren Bedeutung für die Praxis sich aber in Grenzen hält. Nähere Informationen zur "Kleinen AG" erhalten Sie über nebenstehenden Link. 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (z. B. im Kauf- und Werkvertragsrecht, soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (z. B. Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden. 

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Angaben auf Geschäftsbriefen

Bei der Gestaltung von Geschäftsbriefen sind je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Regelungen zu beachten. Wir informieren Sie über die entsprechenden Pflichtangaben. 

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Aufbewahrungsfristen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aber auch die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. 

Seit dem 1. Januar 2004 regelt ergänzend das Umsatzsteuergesetz Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsorte (§ 14b UStG). Danach gilt, dass der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren hat. 

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Auflösung und Beendigung einer GmbH

Wissenswerte Hinweise zur Auflösung und Beendigung einer GmbH haben wir für Sie hier zusammengestellt:

» Auflösung und Beendigung einer GmbH

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