Menü ausblenden

Wahl der Rechtsform

Grundsätzlich wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (Kleingewerbe, Kleingewerbetreibende) unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen.

Sowohl Kaufleute als auch Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Vorschriften, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.

Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute und Nicht-Kaufleute? Ist eine Eintragung im Handelsregister für Ihr Unternehmen sinnvoll? Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Wahl der Rechtsform beachten sollten.

Über nebenstehenden Link werden die für gewerblich tätigen Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsformen in einer Tabelle verglichen.

Handelsregister

Wie aus der nebenstehenden Tabelle ersichtlich, wird zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten unterschieden. Sämtliche Kaufleute müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, das von jedermann eingesehen werden kann. Es legt die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute sowie der Personen- und Kapitalgesellschaften offen.

Für Eintragungen im Handelsregister A besteht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Eintragungsrecht, unter Umständen auch eine Eintragungspflicht.

Weitere Informationen über das Handelsregister finden Sie über den nebenstehenden Link "Handelsregister".

Eintragungsrecht

Lässt sich der Kleingewerbetreibende ins Handelsregister eintragen, wird er zum Kaufmann. Damit ist für ihn nicht mehr nur das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich, sondern auch das Handelsgesetzbuch. Charakteristika für die Geltung des Handelsgesetzbuches sind insbesondere die Selbstverantwortlichkeit des Kaufmanns, die Einfachheit sowie die Schnelligkeit des Handelsverkehrs. Dem Kaufmann wird zugemutet, Risiken und Chancen selbst abwägen zu können. Er ist nach dem Gesetz daher nicht so schutzwürdig wie der Privatmann.

Entschließt sich also der "Kleingewerbetreibende" von der freiwilligen Eintragung ins Handelsregister Gebrauch zu machen, sollte er wissen, welche Rechte und Pflichten er mit dieser konstitutiven (rechtsbegründenden) Eintragung übernimmt. Dies kann für ihn zum einen größere Freiheiten und damit Vorteile bringen, zum anderen aber aufgrund der strengeren Pflichten auch nachteilig wirken. Im Folgenden sind einige Konsequenzen, die die Eintragung als Kaufmann nach sich zieht, aufgeführt.

Formfreiheit

Kaufmann Schmitz erhält in seinem Geschäft Besuch von seinem Freund, Herrn Müller. Dieser bittet Herrn Schmitz, für ihn bei der D-Bank in einer Höhe von 5.000,-- Euro zu bürgen. Herr Schmitz erklärt sich sofort bereit und ruft bei der D-Bank an, um sich so für Herrn Müller zu verbürgen. Ist eine gültige Bürgschaft zustande gekommen?

Falls Schmitz von der Eintragsoption Gebrauch gemacht hat, gilt § 350 Handelsgesetzbuch. Danach unterliegen Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Bürgschaft nicht dem Erfordernis der Schriftform. Kaufmann Schmitz hat damit wirksam für Herrn Müller gebürgt. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dagegen die schriftliche Form zum Schutz des Bürgen notwendig. Eine Bürgschaftserklärung ist nach § 766 Bürgerliches Gesetzbuch schriftlich zu erteilen. Eine telefonische Erklärung des Kleingewerbetreibenden Schmitz wäre somit ungültig.

Rügepflicht

Kaufmann Schmitz erhält von dem Blumengroßhändler van Breukelen eine Lieferung holländischer Tulpen. Diese sind von Läusen übersät. Dies entdeckt Schmitz jedoch erst am nächsten Vormittag, weil er nach der Lieferung am Vortag mit seiner Ehefrau zum Einkaufen verabredet war. Kann er den Kauf wegen des Lausbefalls rückgängig machen?

Kaufleute sind verpflichtet, unverzüglich nach der Lieferung die Ware zu untersuchen. Finden sich dabei Mängel, so muss der Käufer diese Mängel wiederum unverzüglich dem Verkäufer mitteilen. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhafte Verzögerung, was sehr streng ausgelegt wird. Da Herr Schmitz die Ware weder unverzüglich untersuchte noch den Lausbefall sofort rügte, gilt die Ware als genehmigt. Er kann als Kaufmann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wäre Herr Schmitz Kleingewerbetreibender, so hätte er die gesamte Zeit der Gewährleistung (im Regelfall 12 Monate), Ansprüche geltend zu machen. Er könnte vorliegend also noch die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen.

Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Kaufmann Schmitz und Kaufmann Meyer einigen sich telefonisch über die Lieferung von 50 Sträußen Blumen an Herrn Meyer, die dieser an langjährige Kunden verteilen lassen will. Einen Tag später schickt Meyer einen Brief, der den Vertragsinhalt wiederholt und zusätzlich ein Skonto von 3 % bei Direktzahlung enthält. Schmitz äußert sich dazu nicht. Muss er 3 % Rabatt gewähren?

Im Handelsrecht gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Schweigen keine rechtliche Wirkung hat. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient dazu, den genauen Inhalt eines geschlossenen Vertrages festzulegen und gegebenenfalls Irrtümer und Missverständnisse auszuräumen. Der Empfänger muss als ordentlicher Kaufmann unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist, sofern sich das Schreiben nicht so weit von dem ursprünglichen Inhalt entfernt, dass der Absender nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf.

Hier hat Kaufmann Meyer die Schutzgrenzen des Bestätigungsschreibens eingehalten, denn die Einräumung eines Direktzahlungsrabattes ist unter Kaufleuten üblich. Da Schmitz untätig geblieben ist, ist er also zur Gewährung des Rabattes verpflichtet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommt ein Vertrag nur bei ausdrücklicher Annahme zu Stande. Wäre Herr Schmitz also Kleingewerbetreibender, so wäre der Rabatt nicht Vertragsinhalt geworden, weil er als Nichtkaufmann nicht zum Widerspruch verpflichtet ist. Hier gilt Schweigen gerade nicht als Zustimmung.

Firmenführung

Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen. Dabei müssen Firmierungsgrundsätze, wie z. B. das Irreführungsverbot oder die Unterscheidungskraft, beachtet werden.

Die Firmenführung ist für viele Unternehmer im täglichen Geschäftsleben von großer Bedeutung. So machen z. B. ausländische Unternehmen Vertragsabschlüsse sehr häufig von der Eintragung im Handelsregister abhängig.

Prokura/ Handlungs- und Ladenvollmacht

Nur Kaufleute können Prokura erteilen. Sie berechtigt den Prokuristen zum Abschluss von Geschäften jeder Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Die Prokura ist gegenüber Dritten zur Erleichterung des Handelsverkehrs fast nicht beschränkbar. Beschränkungen können nur im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist vorgenommen werden.

Neben der Prokura eröffnet das Handelsgesetzbuch noch andere Möglichkeiten der Vertretung. Kaufleute können eine Handlungsvollmacht ausstellen. Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes ausgestellte Vollmacht, die keine Prokura ist. Sie hat einen engeren Umfang als die Prokura. Für Angestellte in einem Laden oder offenen Warenlager gilt die sogenannte Ladenvollmacht. Die Angestellten gelten, sofern es sich um übliche Geschäfte des betroffenen Ladens handelt, als ermächtigt, Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen.

Im Gegensatz dazu muss der Kleingewerbetreibende die Vertretung nach dem Bürgerlichen Recht mittels Vollmachten organisieren.

Vorschriften über das Führen von Handelsbüchern

Der Kaufmann hat grundsätzlich die Pflicht, Geschäftsvorfälle festzuhalten und die Unternehmenslage zu offenbaren. Dazu zählen beispielsweise die Buchführungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht nur für Einzelkaufleute, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze nicht mehr als 500.000 Euro und der Jahresüberschuss nicht mehr als 50.000 Euro betragen haben. Kleingewerbetreibende haben hingegen die Möglichkeit einer vereinfachten Buchführung.

IHK-Beitrag

Zu beachten ist, dass Kleingewerbetreibende unter Umständen vom IHK-Beitrag freigestellt werden können. Kaufleute haben jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zu entrichten, der höher als der Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende ist. Weitere Informationen zum IHK-Beitrag finden Sie auf der Seite "IHK-Beitrag".

Eintragungspflicht

Jeder Unternehmer, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Wer dieser Eintragungspflicht in das Handelsregister nicht nachkommt, wird hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld angehalten.

Wesentliche Kriterien für die Beurteilung des Vorhandenseins eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind ein hoher Umsatz, hohes Anlage- und Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs, die Beschäftigung mehrerer Personen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, Vielfalt der Geschäftsvorgänge etc.

Wenn zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Geschäftsbetriebes eine doppelte Buchführung und eine Bilanz erforderlich sind, so muss auch in der Regel eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0