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Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Alle wichtigen Informationen und Wissenswertes zur Rechtsform der OHG
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen und auch rechtsfähige Personengesellschaften sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG.
Aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts können sich seit Januar 2024 Gesellschafter zum Zweck der gemeinsamen Ausübung Freier Berufe zusammenfinden und durch Eintragung zur OHG werden, soweit das einschlägige Berufsrecht dies zulässt. Eine solche Freiberufler-OHG ist beispielsweise für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte möglich.
Die OHG ist rechtsfähig und eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. So kann
- die OHG vor Gericht klagen und verklagt werden,
- die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
- die OHG Inhaber einer Marke sein und Rechte aus Patenten sowie aus Gebrauchs- und Geschmacksmustern erwerben,
- die OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
- die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
- aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
- über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Die OHG ist deliktsfähig und kann Adressat von Verkehrssicherungspflichten sein.
Die Vorschriften zur offenen Handelsgesellschaft sind in den §§ 105–160 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Soweit diese Vorschriften keine Sonderregelungen enthalten, sind die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im BGB entsprechend anzuwenden.
Haftung
Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen).
Gesellschaftsvertrag
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste, die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der OHG selbst bedrohen.
Zudem haben sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zahlreiche gesetzliche Auffangregelungen für Personengesellschaften geändert, z. B. zur Gewinn- und Verlustverteilung, zu Entnahmerechten, zur Beschlussfassung und zum Ausscheiden von Gesellschaftern. Wird hierzu im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, greifen die neuen gesetzlichen Leitbilder, die von der Rechtslage bis Ende 2023 abweichen können. Es ist daher empfehlenswert, diese Punkte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln.
a) Firma der Gesellschaft
Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
- Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
- Es dürfen keine Angaben enthalten sein, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
- Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
- Die Firma muss den Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen. Jedoch kann aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch unbedenklich ist. Hierzu sollten auch Eintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geprüft werden.
Die Firma einer OHG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten, ergänzt um einen Rechtsformzusatz.
Beispiele:
- ABC Textilhandels OHG
- Müller & Co. offene Handelsgesellschaft
- Retros OHG
Wenn in einer OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:
- Fischer GmbH & Co. OHG
- XYZ Textil UG (haftungsbeschränkt) & Co. OHG
b) Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der im Gesellschaftsvertrag bestimmte und im Handelsregister eingetragene Ort. Der Sitz ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer sowie den allgemeinen Gerichtsstand.
c) Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft und sollte den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit jedenfalls in groben Zügen erkennen lassen. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offenlässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Prokuristen
Mit Zustimmung aller geschäftsführungsbefugter Gesellschafter können Prokuristen bestellt werden.
Anmeldung zur Eintragung der OHG in das Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Für Unternehmen im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ist das Amtsgericht Offenbach am Main zuständig. Das Registergericht ist wie folgt erreichbar:
Amtsgericht Offenbach am Main
Kaiserstraße 16 - 18, 63065 Offenbach am Main
Tel. 069 8057-0
Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
- die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- Angaben zu den Gesellschaftern:
- bei natürlichen Personen: den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
- bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personen: deren Firma/Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer,
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter,
- die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Änderungen der Firma, des Gesellschaftssitzes oder der Geschäftsanschrift sowie das Ausscheiden bzw. der Neueintritt eines Gesellschafters und Änderungen der Vertretungsbefugnis sind ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die anzumeldende Tatsache muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben.
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig. Die Anmeldung muss nicht höchstpersönlich erfolgen, sondern kann auch durch Stellvertreter bewirkt werden. Diese müssen sich dabei durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen. Die Erteilung von Prokura ist nicht ausreichend.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese ebenfalls unter Angabe des Ortes, der inländischen Geschäftsanschrift und ggf. einer abweichenden Firma zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung ist bei dem Gericht der Hauptniederlassung einzureichen.
Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels zu erfolgen. Dabei bleiben Identität und Rechtsverhältnisse der Gesellschaft grundsätzlich erhalten, insbesondere ist keine Übertragung der Vermögensgegenstände erforderlich. Es handelt sich um einen registerrechtlichen Formwechsel.
Auftreten im Geschäftsverkehr
Auf allen Geschäftsbriefen, egal in welcher Form, sind folgende Angaben notwendig:
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. OHG), müssen zusätzlich folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
- Firma mit Rechtsformzusatz der Gesellschafter sowie deren
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen, u.a. Bestellscheine, Rechnungen, Angebote, E-Mails, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
Gesellschaftsvermögen und Vollstreckung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) steht das Gesellschaftsvermögen der OHG ausschließlich der Gesellschaft selbst als rechtsfähiger Personengesellschaft zu. Das Gesellschaftsvermögen ist also vom Vermögen der Gesellschafter getrennt und wird von der Gesellschaft, nicht von den Gesellschaftern gehalten. Das bisherige Gesamthandsprinzip wurde endgültig aufgegeben. Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen nur mittelbar über ihre Mitgliedschaft beteiligt.
Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft erforderlich. Allein die Verurteilung aller Gesellschafter genügt dafür nicht. Umgekehrt berechtigt ein Titel gegen die Gesellschaft nicht zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter. Für den Fall ist ein gesonderter Titel gegen den jeweiligen Gesellschafter notwendig.
Beirat
Der Gesellschaftsvertrag der OHG kann einen Beirat vorsehen. Kompetenzen des Beirats sind die Kontrolle und Beratung der geschäftsführenden Gesellschafter sowie die Entscheidung über Maßnahmen, bei denen den geschäftsführenden Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt entzogen worden ist. In Betracht kommt die Einsetzung eines Beirates z.B. dann, wenn die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter obliegt oder eine Patt-Situation gelöst werden soll.
Ausscheiden von Gesellschaftern
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- Tod des Gesellschafters,
- Kündigung des Gesellschafters,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Gerichtliche Entscheidung über Ausschluss bei wichtigem Grund
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über einen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
Das ersatzlose Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters führt grundsätzlich zur Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, gemäß § 712a Abs.1 BGB.
Auflösung und Beendigung der Gesellschaft
Die OHG wird aufgelöst durch:
- den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung,
- einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. In diesen Fällen hat das Gericht die Eintragung der Auflösung und ihren Grund von Amts wegen vorzunehmen.
Mit der Auflösung der OHG startet die Liquidation. Dabei wickelt der Liquidator die noch offenen Geschäfte der Gesellschaft ab. Nach Abschluss der Liquidation ist die OHG im Handelsregister zu löschen. Erst dadurch wird die Gesellschaft als eigener Rechtsträger beendet.
Transparenzregister
Die OHG ist in der Regel nach dem Geldwäschegesetz transparenzregisterpflichtig. Die wirtschaftlich Berechtigten, regelmäßig die Gesellschafter, sind beim Transparenzregister mitzuteilen. Die Meldung erfolgt in der Praxis häufig über den Notar oder steuerliche Berater. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist seit dem 1. August 2021 in Kraft getreten.
Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein » Transparenz-Vollregister umgestellt.
Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Website » Geldwäscheprävention und Transparenzregister
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