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Steuerrecht von A-Z
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Lieferschwelle
Die Lieferschwelle legt den Warenwert abzüglich des Steuerbetrages (Entgelt) fest, bis zu dem Versendungs- und Beförderungslieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer des betreffenden Mitgliedstaates mit der Steuer des Abganglandes abgerechnet werden können. Wird dieser Wert überschritten, hat der Lieferant sich im Bestimmungsland umsatzsteuerrechtlich registrieren und mit der Steuer dieses Landes anzurechnen.
Lieferungen an Privatpersonen
Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen. Der Grund hierfür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind.
» Mehr Informationen zur Lieferung an Privatpersonen
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