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Honorar-Finanzanlagenberater

Durch die Einführung  des § 34h GewO ist das neue Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters geschaffen worden. Seit dem 01. August 2014 handelt es sich dabei um eine Tätigkeit die eine gewerberechtliche Erlaubnis erfordert. Wer gewerberechtlich als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein möchte, benötigt nach § 34h GewO eine solche, von der jeweils zuständigen Erlaubnisbehörde, in Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern. Außerdem muss der Gewerbetreibende sich nach § 11a GewO im Vermittlerregister eintragen lassen.

Honorar-Finanzanlagenberater müssen ihre Empfehlung an den Kunden eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verpflechtungen bestehen.

Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlagenberater die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht ersichtlich. In diesem Fall ist die Zuwendung unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

Die neuen Regeln des § 34h GewO sind analog zu denen der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO ausgestaltet. Insbesondere ist auch die neue Erlaubnis in die verschiedenen Kategorien aufgeteilt, so dass der Erlaubnisumfang von dem Gewerbetreibenden selbst bestimmt werden kann. Daneben gelten auch die gleichen Voraussetzungen für die Sachkunde. Diese kann entweder durch die Vorlage einer anerkannten gleichgestellten Berufsqualifikation oder durch das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.

Derjenige, der bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34f GewO ist, kann diese gegen eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen. Eine Ausübung von beiden Tätigkeiten und damit der Besitz von beiden Erlaubnissen gleichzeitig, ist dagegen nicht möglich. Der Umtausch von § 34f zu § 34h GewO ist durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO im Original, einer Bestätigung über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in diesem Bereich und einen entsprechenden Antrag möglich.

Das Honoraranlageberatungsgesetz ist bereits am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und die weiteren, insbesondere gewerberechtlichen Regelungen, werden in der bereits vorhandenen Finanzanlagenvermittlerverordnung aufgenommen bzw. die bereits bestehenden Regelungen angepasst.

Für Honoraranlageberater, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, gelten dagegen die geänderten bzw. neu eingeführten §§ 36c und 36d WpHG. Jedoch werden auch nach den Bestimmungen des WpHG Honorar-Anlageberater nach verschiedenen Kriterien geprüft und in ein Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen.

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