Menü ausblenden

Gewerberecht von A-Z

Alle anzeigen / Alle verbergen

Personenverkehr

» Informationen zur Gründung im Personenverkehr

Persönliche Zuverlässigkeit (Versicherungsvermittler)

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

» Mehr Informationen für Versicherungsvermittler

Prüfberichte nach § 24 FinVermV

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO müssen auf Ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV ihrer jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zukommen lassen. In Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern.

Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen und gilt erstmalig für das Jahr 2013. Sofern sich der Gewerbetreibende während des Berichtszeitraums nicht einschlägig gewerblich betätigt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV. Geeignete Prüfer sind z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechende Prüfungsgesellschaften.

>> Mehr Informationen zur Prüfungspflicht und zur Negativerklärung

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0