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Gewerberecht von A-Z

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Märkte und Messen (Titel IV GewO)

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung.

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IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

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