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Kurzarbeit - Informationen, Voraussetzungen, Antragstellung und Abrechnung

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit einführen wollen, müssen einige rechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
In der folgenden Übersicht, die von unserem Team stets aktualisiert wird, beantworten wir wesentliche Fragen im Zusammenhang mit Kurzarbeit.

Was versteht man unter Kurzarbeit?

Unter dem Begriff Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unter gleichzeitiger entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Die Kurzarbeit kann sich auf den gesamten Betrieb oder auch nur auf einzelne, organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile beziehen.
Durch die Einführung von Kurzarbeit soll bei einer wirtschaftlichen Krise die Möglichkeit geschaffen werden, Personalkosten vorübergehend zu senken, gleichzeitig aber Kündigungen der Arbeitnehmer/-innen zu vermeiden.

Durch den auftretenden Arbeitsausfall mit einhergehenden Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate.

Wie können Unternehmen Kurzarbeit einführen?

Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Kurzarbeit muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden,

  • durch Tarifvertrag,
  • durch Betriebsvereinbarung,
  • durch Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag oder
  • durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über zehn Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben hingegen geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Mitarbeiter/-innen in Elternzeit.

Sonderfall Auszubildende:
Auszubildende haben zunächst für sechs Wochen Anspruch auf Zahlung des vollen Gehalts gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG , erst danach besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Nach den neuen Regelungen (dazu siehe unten) haben auch Zeitarbeiter/-innen (Leiharbeitnehmer/-innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Muss sich Kurzarbeit auf das gesamte Unternehmen erstrecken?

Kurzarbeit kann auf einzelne Bereiche/Abteilungen beschränkt werden – und auch in Bezug auf unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung von Unterscheidungen) in unterschiedlichem Umfang durchgeführt werden.

Sind wegen des Virus die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben?

Für die Fälle des Arbeitsausfalles aufgrund des Corona-Virus ist sowohl ein Arbeitsausfall aufgrund von wirtschaftlichen Gründen als auch ein „unabwendbares Ereignis“ (zum Beispiel im Falle einer Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen) denkbar.

Wie läuft das Verfahren ab?

In einem ersten Schritt muss die Anordnung/Einführung der Kurzarbeit im Betrieb/Unternehmen erfolgen.

Anschließend ist der Arbeitsausfall bei der gemäß § 327 Abs. 3 SGB III zuständigen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Anzeige ist eine etwaige Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Arbeitgeber dann den Leistungsantrag schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld (KUG)?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Was ist neu im „Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit“?

Um für krisenhafte Zeiten – ausgelöst etwa durch eine Corona-Pandemie – gewappnet zu sein, ist eine bis 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen worden, die es erlaubt, den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern.

Das Gesetz enthält in § 109 Abs. 5 SGB III n.F. folgende Verordnungsermächtigung:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
  2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,
  3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Darf der Arbeitgeber vor Beantragung von KUG einseitig Urlaub anordnen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, vor Beantragung von KUG auf die Verwertung etwaiger Resturlaubsansprüche hinzuwirken. Bei bevorstehender Kurzarbeit darf der Arbeitgeber dennoch nicht grundsätzlich einseitig Urlaub anordnen, sofern Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Kurzarbeit stellt insbesondere keinen betrieblichen Belang im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG dar, der den individuellen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegengehalten werden kann.

Jedoch könnten die Arbeitnehmer den Verdienstausfall durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Daher ist es jedenfalls möglich, die Mitarbeiter von den Vorzügen des Urlaubs zu überzeugen.

Zulässige Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21, entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Urlaub bei Kurzarbeit anteilig kürzen dürfen.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin in einer Bäckerei. Ihr Arbeitgeber hatte sie zeitweise in „Kurzarbeit 0“ geschickt, während dieser Zeit musste sie dementsprechend nicht arbeiten. Der Arbeitgeber zog von ihrem Jahresurlaub für jeden Monat, den die „Kurzarbeit 0“ andauerte, ein Zwölftel ab.

Die Klage der Mitarbeiterin blieb in allen gerichtlichen Instanzen erfolglos. Aus Sicht der Gerichte zählt nur die tatsächliche Arbeit. Fallen wegen der Kurzarbeit einzelne Arbeitstage oder ganze Monate vollständig aus, sei die Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend anzupassen. Urlaub solle die Erholung von der Tätigkeit ermöglichen, was voraussetze, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei. Dabei sei unerheblich, ob die Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart oder durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt worden sei.

Kann der Arbeitnehmer etwas zum Kurzarbeitergeld dazuverdienen?

Minijob neben Kurzarbeit - Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.

Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.

Als systemrelevant gelten bestimmte Branchen und Berufe, die in der aktuellen Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorgung, der Transport- und Personalverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz).

Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. März 2020
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146387.pdf

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