Menü ausblenden

Ukraine-Krieg: Informationen für die Wirtschaft

Hilfen, Daten und Hinweise für Ihr Unternehmen, rund um die Invasion Russlands in der Ukraine.

Die EU hat mehrere umfassende Sanktionspakete verabschiedet, die durch weitere Maßnahmen wie die Abkopplung Russlands vom Bankensystem SWIFT ergänzt wurden. Der deutsche Luftraum ist für russische Flugzeuge gesperrt, Hermes-Bürgschaften für Russland-Exporte ausgesetzt. Informieren Sie sich, welche Wirtschaftssanktionen aktuell gelten.

#WirtschaftHilft - informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten zur Hilfe. ​​​​​

Inhaltsverzeichnis - alle Themen zum Einmarsch Russlands in die Ukraine

Ein Klick bringt Sie direkt zum Thema:

Aktuelle Wirtschaftssanktionen gegen Russland und Belarus

  • EU-Sanktionen gegenüber Russland
  • EU-Sanktionen gegenüber Belarus
  • US-Sanktionen gegen Russland

Ukraine: Zollrechtliche Informationen

  • Vorübergehende Aussetzung der Einfuhrzölle auf ukrainische Waren
  • Zollrechtliche Abwicklung bei Hilfslieferungen
  • Sonntagsfahrverbot für Hilfstransporte Richtung Ukraine aufgehoben
  • Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

    Perspektiven der Deutsch-Russischen Wirtschaftsbeziehungen

    #WirtschaftHilft - Solidarität und Hilfe der Wirtschaft
    Unternehmen setzen Zeichen mit großer Solidarität - Überblick über humanitäre Hife, Geldspenden und Sachspenden. 


    Aktuelle Wirtschaftssanktionen gegen Russland und Belarus

    Sanktionen der Europäischen Union

    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind weitere Sanktionen und Einschränkungen, insbesondere wirtschaftliche, möglich.

    +++ Hinweis: Die Informationslage ändert sich sehr schnell, daher erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit +++

     

    Neben der Einhaltung der Sanktionen sollte vorab geprüft werden

    • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Ihre Bank berät und informiert Sie. 
    • ob und wie ein Transport bei Warenlieferungen möglich ist. 
    • Aktuelle Meldungen für Unternehmen, Wirtschaft und andere Interessierte finden Sie auf der

      ▶️ Webseite der DIHK 

    • Aktuellen Stand zu Einschränkungen finden Sie auf der 

      ▶️ Website des BAFA

    • Wirtschaftliche Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland, finden Sie auf der 

      ▶️ Webseite des Europäischen Rats

    No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen

    Am 22. Februar 2024 veröffentlichte die EU-Kommission ▶️ FAQs inklusive einer Musterklausel in Bezug auf Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

    Hintergrund

    Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

    Diese Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von Gütern und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV und gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 aufgenommen werden. Zudem sind Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201 betroffen.

    Ausnahmen bestehen für bestimmte Güter in bestimmte Partnerländer. Zudem gelten auch Altvertragsregelungen.

    Unternehmen sollten prüfen, ob Sie von der No-Russia-Klausel betroffen sind.

    13. Sanktionspaket gegen Russland

    Die EU hat zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die Ukraine das erwartete 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Paket beinhaltet weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologie, z. B. zu Drohnentechnologie, sowie die Erweiterung der Sanktionsliste um 194 Personen und Einrichtungen. Damit umfasst die Liste nun mehr als 2.000 Unternehmen und Personen. Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit Drittländern fortsetzen, um möglichen Versuchen, die Sanktionen zu umgehen, entgegenzuwirken. 

    Dieses sowie eine Übersicht der bisherigen zwölf Sanktionspakete haben wir für Sie weiter unten ausgeführt.

    13. Sanktionspaket vom 23. Februar 2024

    Erweiterung der Sanktionsliste

    Die Sanktionsliste wird um insgesamt 194 neue Einträge erweitert, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen, und umfasst nun mehr als 2.000 Einträge.

    • Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Neu aufgenommen werden mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die u.a. Drohnen und deren Schlüsselkomponenten, Raketen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen oder damit handeln. 
    • Unterstützer der russischen Kriegsanstrengungen: Neu in die Liste aufgenommen wurden 10 russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen, der russische Vizeverteidigungsminister Alexej Kriworutschko, der stellvertretende Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral Arkadij Romanow sowie den nordkoreanischen Verteidigungsminister Kang Sun-nam und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte nachweislich unterstützen.
    • Aufgrund Sanktionsumgehung: Neu aufgenommen wurden auch ein russisches Logistikunternehmen aufgrund von Paralleleinfuhren verbotener Waren nach Russland und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, der an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.
    • Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten 
    • 5 Einzelpersonen und 2 Einrichtungen, die sich an der Verschleppung und der militärischen Indoktrination ukrainischer Kinder, auch in Belarus, beteiligen.

    Handelsmaßnahmen

    Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen sind für den Krieg in der Ukraine von zentraler Bedeutung. Mit diesem Sanktionspaket werden nicht nur Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden auch Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu schließen, Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologie für sein Militär zu erwerben und die Kriegsführung mittels Drohnen zu erschweren.

    Beweise aus diversen Quellen in Verbindung mit Handels- und Zolldaten haben dazu geführt, dass 27 weitere Unternehmen aus Russland und Drittländern in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurden, für diese Unternehmen gelten nun verschärfte Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies betrifft russische Unternehmen die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind sowie die Aufnahme von vier Unternehmen aus China und jeweils einem aus Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei , die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine indirekt unterstützen. Sanktioniert wurden u.a. Guangzhou Ausay Technology Co Limited (China), Si2 Microsystems Pvt Ltd (Indien), Yildiz Çip Teknoloji Elektronik Elektrik Bilgisayar Malzemeleri Ticaret Sanayi Limited Sirketi (Türkei), Conex Doo Beograd-Stari Grad (Serbien), Thai IT Hardware Co., Ltd (Thailand), TOO Elem Group (Kasachstan). Prüfen Sie bitte Ihre direkten und auch indirekten Geschäftskontakte auch auf diese Neuaufnahmen hin.

    Des Weiteren wurde ein Ausfuhrverbot für mögliche Komponenten für die Entwicklung und Produktion unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs) / Drohnen aufgenommen, im Detail geht es um elektronische Transformatoren, Stromrichter (statische Wandler) und Induktionsspulen, die in Drohnen verbaut werden können. Lieferungen von Transformatoren sind noch bis zum 25. Mai 2024 im Rahmen von Verträgen möglich, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden. Außerdem sind auch Aluminiumkondensatoren vom Ausfuhrverbot betroffen, die militärisch genutzt werden können.
    Die EU hat zudem den Export bestimmter Arten von Transistoren, Halbleiterwandlern und anderen elektronischen Geräten auf Halbleiterbasis sowie von Transistoren mit einer Leistung von 1 bis 500 kVA nach Russland verboten. Die Lieferung bestimmter chemischer Elemente, elektronischer Platinen und von Geräten zur Halbleiterproduktion ist ebenso verboten. Auf der erweiterten Verbotsliste sind zudem Foto- und Videogeräte, insbesondere Fernseh- und Digitalkameras, Periskope und Unterwasserkameras, sowie die Lieferung von Bauteilen für elektronische Geräte für die Industrie sowie der Export von Rhenium und Derivaten dieses Übergangsmetalls.
    Die entsprechenden KN Codes entnehmen Sie bitte der Verordnung.

    Das Vereinigte Königreich (GB) wird in die Liste der Partnerländer neben der Schweiz und Norwegen für das indirekte Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aufgenommen. Diese Partnerländer wenden eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen an, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind. Einfuhren aus den Partnerländern werden als unkritisch bzw. bereits geprüft betrachtet.

    Das 13. Sanktionspaket wurde mit VERORDNUNG (EU) 2024/745 am 23.02.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 24.02.2024 in Kraft.

    Zwölftes Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023

    Das 12. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

    ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE

    • Einfrieren der Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen. Darunter befinden sich Akteure des russischen Militär- und Verteidigungssektors, einschließlich Unternehmen der Militärindustrie und privater Militärunternehmen, sowie Akteure des IT-Sektors und andere wichtige Wirtschaftsakteure. 

     HANDELSMAẞNAHMEN

    • Einfuhrverbot für russische Diamanten: Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten (ausgenommen Industriediamanten). Die vorgeschlagenen Sanktionen sind Teil des international abgestimmten Diamantenverbots durch die G7-Staaten. Ab dem 1. Januar 2024 besteht ein direktes Verbot von aus Russland ausgeführten Diamanten. Am 1. März 2024 tritt ein Verbot von in Drittländern polierten russischen Diamanten in Kraft, und am 1. September 2024 wird das Verbot auf Labordiamanten und mit Diamanten besetzte Schmuckwaren und Uhren ausgeweitet. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu erhöhen, wird ein robustes, auf Rückverfolgbarkeit beruhendes Überprüfungs- und Zertifizierungssystem für Rohdiamanten eingerichtet.
    • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren: neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland.
    • Ausfuhrbeschränkungen: zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Mrd. EUR. Im Einzelnen: 

      Neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck/fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und u. a. Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen.

      Neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und u. a. Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen.

      Aufnahme von 29 juristischen Personen aus Russland und Drittländern in die Liste der Stellen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen (einschließlich in Usbekistan und Singapur registrierter juristischer Personen).

      Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen Ziel ist es, die Kapazitäten der russischen Industrie weiter zu schwächen. Bei den Beschränkungen im Dienstleistungssektor wurde eng mit den internationalen Partnern, darunter den USA und dem Vereinigten Königreich, zusammengearbeitet.

    VERSCHÄRFUNG DER PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINFRIEREN VON VERMÖGENSWERTEN

    • Neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste: Der Rat hat sich auf ein neues Kriterium geeinigt, nach dem Personen in die Sanktionsliste aufgenommen werden können, die aus der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an russischen Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU oder der zwangsweisen Übertragung der Verfügungsgewalt über solche Unternehmen Profit ziehen. 
    • Möglichkeit, verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste zu belassen. 
    • Verschärfung der Pflichten für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten.

    MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH

    • Ölpreisobergrenze: Strengere Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Dritländer sowie detaillierte Nachweisanforderungen.
    • Neues Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG), das bei den jährlichen Importen mit über 1 Mrd. EUR zu Buche schlägt, wobei für bestehende Verträge maximal 12 Monate lang eine Bestandsschutzklausel greift.

    VERSCHÄRFUNG DER MAẞNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN

    • Erweiterung des Durchfuhrverbots durch Russland durch Aufnahme bestimmter wirtschaftlich kritischer Güter in die Liste, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
    • Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen, darunter Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste

      Gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern hat die EU auch eine gemeinsame Liste der sanktionierten Güter mit hoher Priorität aufgestellt, bei denen Unternehmen besondere Sorgfalt walten lassen sollten und die Drittländer nicht nach Russland wiederausführen dürfen.

      Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine Liste der sanktionierten wirtschaftlich kritischen Güter erstellt, bei denen Unternehmen und Drittländer besonders wachsam sein sollten.
       
    • ​​​​​​​Einführung einer neuen Meldepflicht, wonach Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40 % direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, bestimmte Geldtransfers künftig anzeigen müssen.

    WEITERE MAẞNAHMEN

    • Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse beschließen, einer gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung, nach der eine neu in die Liste aufgenommene Versicherungsgesellschaft Schadenersatz leisten kann.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung von Unternehmen in der EU ermöglichen soll, die Eigentum bestimmter gelisteter natürlicher oder juristischer Personen sind.

    SONSTIGE MAẞNAHMEN

    • Vornahme einer technischen Änderung, um die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten zu ermöglichen.

    VERORDNUNGEN

    Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    Elftes Sanktionspaket gegen Russland vom 23. Juni 2023

    HANDELSMAẞNAHMEN

    • Neues Instrument zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen, das es der EU ermöglicht, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien in bestimmte Drittländer zu beschränken, in denen das Umgehungsrisiko besonders hoch ist. 
    • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. fortgeschrittene Technologien, Luftfahrtgüter), die aus der EU über Russland in Drittländer ausgeführt werden.
    • Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen.
    • Beschränkung der Ausfuhr von weiteren 15 Arten technologischer Güter, die in der Ukraine auf dem Schlachtfeld vorgefunden wurden, und von Ausrüstung, die für die Herstellung solcher Güter benötigt wird. 
    • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, indem von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, der Nachweis verlangt wird, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen.
    • Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden.
    • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
    • Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen.
    • Vereinfachung des Aufbaus des Anhangs für Industriegüter.

    MAẞNAHMEN IM VERKEHRSBEREICH

    • Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern. 
    • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die unter mutmaßlichem Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr von russischem Öl oder gegen die G7-Preisobergrenze Umladungen zwischen Schiffen vornehmen.
    • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats nicht mindestens 48 Stunden im Voraus melden.
    • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Schiffsortungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der G7-Preisobergrenze unterliegt, manipulieren oder abschalten.

    MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH

    • Beendigung der Möglichkeit für Deutschland und Polen, russisches Pipeline-Öl zu importieren.
    • Einführung strikter, ganz gezielter Ausnahmen vom bestehenden Ausfuhrverbot, um die Instandhaltung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums, mit der kasachisches Öl durch Russland in die EU befördert wird, zu ermöglichen.
    • Verlängerung der Aussetzung der Preisobergrenze für Öl aus Sachalin für Japan (bis zum 31. März 2024).

    ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE

    • Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen.

    ZUSÄTZLICHE PRÄZISIERUNGEN

    • Überarbeitung des Aufnahmekriteriums für Personen und Organisationen, die sich an der Umgehung von EU-Sanktionen beteiligen und die die Umsetzung von EU-Sanktionen erheblich behindern.
    • Hinzufügung eines neuen Kriteriums, um die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste zu ermöglichen, die im russischen IT-Sektor mit einer Genehmigung des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB) oder des russischen Ministeriums für Industrie und Handel tätig sind.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung, die den Verkauf von Eigentumsrechten an einem russischen Joint Venture ermöglicht, an dem auch eine gelistete Person Eigentumsrechte besitzt.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren gestattet, die bei bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden.
    • Klarstellung bestimmter Aspekte der Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten im Zusammenhang mit der Meldepflicht.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Erbringung erforderlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Firewall ermöglicht, mit der einer gelisteten Person die Kontrolle über die Vermögenswerte einer EU-Organisation entzogen wird.
    • Einführung einer Ausnahmeregelung für die Erbringung von Lotsendiensten unter bestimmten Umständen.

    SONSTIGE MAẞNAHMEN

    • Ausweitung des Medienverbots auf fünf weitere Kanäle.
    • Zusätzliche Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Meldepflicht.
    • Einführung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die für den Rückzug russischer Wirtschaftsbeteiligter aus der EU gesetzlich erforderlich sind.

    Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023

    Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

    Die EU hat weitere 87 Personen und 34 Organisationen in die Sanktionsliste (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) enthaltenen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgenommen.

    Weitere Ausfuhrbeschränkungen und -verbote für sensible Güter mit doppelten Verwendungszweck und Güter fortgeschrittener Technologie. Dies sind u. a. weitere elektronische Komponenten wie Drohnen, Raketen, Hubschrauber sowie bestimmte Seltene Erden und Wärmebildkameras. Aber auch weitere Güter wurden aufgenommen, die sich leicht zur Unterstützung russischer Kriegsanstrengungen umleiten lassen. Dazu gehören

    • Fahrzeuge: bisher nicht verbotene schwere Lastkraftwagen (und ihre Ersatzteile), Sattelauflieger und Spezialfahrzeuge wie Motorschlitten
    • Güter, die dem russischen Militär leicht zugeleitet werden können, wie Stromerzeugungsaggregate, Ferngläser, Radargeräte, Kompasse usw.
    • Güter für den Bausektor wie Brückenteile, Teile für Turmkonstruktionen, Gabelstapler, Krane usw.
    • Güter, die für die Verbesserung der russischen Fertigungskapazität und das Funktionieren der Industrie von entscheidender Bedeutung sind (elektronische Bauteile, Maschinenteile, Pumpen, Geräte für die Metallbearbeitung usw.)
    • Vollständige Fabrikationsanlagen (diese Kategorie wurde hinzugefügt, um Anwendungslücken zu vermeiden)
    • Güter, die in der Luftfahrtindustrie verwendet werden (Turbo-Strahltriebwerke).

    Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Dual-Use-Gütern und -Technologien durch Russland.

    Zudem wird die Liste um 96 weitere Organisationen ergänzt, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, sodass die Liste nun insgesamt 506 militärische Endnutzer umfasst. Erfasst sind erstmals auch sieben iranische Organisationen.

    Zusätzliche Einfuhrverbote für ausgewählte Waren russischen Ursprungs, die Russland erhebliche Einnahmen bringen: Bitumen, Asphalt, Carbon, synthetisches Gummi

    Finanzsanktionen gegen drei weitere russische Banken. 

    Verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung von Geschäftsaktivitäten russischer Personen / Organisationen in der kritischen Infrastruktur in der EU sowie zur besseren Durchsetzung der Sanktionen und der Verhinderung der Umgehung der Sanktionen.

    Ausweitung der Informationspflichten für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen der sanktionierten Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank.

    Zwei weitere russische Medien (RT Arabic und Sputnik Arabic) wurden verboten.

    Das Sanktionspaket wurde in Form mehrerer Verordnungen im EU-Amtsblatt L059I am 25. Februar 2023 veröffentlicht. 

    Kurzübersicht der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

    • Listung russischer Banken, Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt. 70 Prozent des russischen Bankensektors ist davon betroffen. Diese Sanktionen wurden inzwischen durch einen Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System weiter verschärft.
    • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
    • Listung weiterer russischer Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten.
    • Erweiterung der Sanktionsliste um weitere Personen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. 
    • Verbot/Einschränkung der Lieferung von Dual-use-Gütern nach Russland
    • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrbeschränkungen unter anderem von Halbleitern und Hightech-Gütern
    • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden
    • Transportsektor: Verbot des Verkaufs sämtlicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung an russische Fluggesellschaften.
    • Schlüsseltechnologien: Der Zugang Russlands zu Schlüsseltechnologien (z.B. Halbleiter oder Spitzentechnologien) wird eingeschränkt.
    • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
    • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
    • Einfuhrverbot in die EU von bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. (Amtsblatt L87I, VO (EU) 2022/428
    • Ausfuhrverbot von Luxusgütern
    • Einfuhrverbot für Kohle
    • Tätigkeitsverbot für russische und belarussische Speditionen in der EU
    • Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen.
    • Ausfuhrverbot von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditiven
    • Zusätzliche Einfuhrverbote für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus. 
    • Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. 
    • Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs übertragbarer Wertpapiere auf alle amtlichen EU-Währungen.
    • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg
    • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
    • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
    • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen
    • Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung von Gold und Schmuckwaren
    • Erweiterung und Verschärfung für Dual-Use-Güter
    • Ausweitung des Zugangsverbots für Häfen und Schleusen
    • Erweiterung der Sanktionsliste
    • Ausweitung der Beschränkungen auf die Regionen Cherson und Saporischschja
    • Neue Ausfuhrbeschränkungen wie das Ausfuhrverbot von Kohle (Kokskohle)
    • Neue Einfuhrbeschränkungen im Umfang von 7 Mrd. EUR (Stahlerzeugnisse, Maschinen, Textilien, etc.)
    • Umsetzung des G7-Ölpreisdeckels
    • Einschränkung staatseigener Unternehmen
    • Finanz-, IT-Beratungs- und andere Unternehmensdienstleistungen
    • Abschreckung von der Umgehung von Sanktionen
    • Ölembargo und Preisobergrenze
    • Erweiterung der Sanktionsliste um fast 200 Personen und Organisationen
    • Sanktionen gegen zwei weitere russische Banken
    • Neue Ausfuhrkontrollen und –beschränkungen (Duale-Use-Güter wie chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten)
    • Ausfuhrverbot von Motoren für Luftfahrzeuge und Teile davon
    • Ausfuhrverbot von Drohnen und unbemannte Luftfahrzeugen
    • Entzug der Sendeerlaubnis für vier weitere Medienkanäle
    • Verbot von Beratungsdienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung
    • Investitionsverbot in den russischen ergbausektor
    • Verbot von Posten in den Leitungsgremien
    • Neues Instrument zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen
      Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter 
      Aufnahme von 87 weiteren Organisationen
      Beschränkung der Ausfuhr von weiteren 15 Arten technologischer Güter
      Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse
      Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen
      Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge
      Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen
      Vereinfachung des Aufbaus des Anhangs für Industriegüter
      Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern
      Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe
      Beendigung der Möglichkeit für Deutschland und Polen, russisches Pipeline-Öl zu importieren
      Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen
      Überarbeitung des Aufnahmekriteriums für Personen und Organisationen
      Weitere Präzisierungen und Klarstellungen

    Neuntes Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

    Die EU-Kommission hat am 16. Dezember 2022 das nun neunte Sanktionspaket beschlossen. Dabei handelt es sich um:

    • Erweiterung der Sanktionsliste um fast 200 Personen und Organisationen: u.a. die russischen Streitkräfte sowie einzelne Offiziere und Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma (Unterhaus) und des Föderationsrates (Oberhaus), Minister, Gouverneure sowie politische Parteien. 
    • Sanktionen gegen zwei weitere russische Banken.
    • Neue Ausfuhrkontrollen und –beschränkungen, insbesondere für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten). 
    • Ausfuhrverbot von Motoren für Luftfahrzeuge und Teile davon.
    • Ausfuhrverbot von Drohnen und unbemannte Luftfahrzeugen. Dies betrifft die Direktausfuhr von Drohnenmotoren nach Russland, ebenso wie die Ausfuhr in Drittländer wie den Iran, die diese nach Russland liefern könnten.
    • Entzug der Sendeerlaubnis für vier weitere Medienkanäle: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal..
    • Beratungsdienstleistungen: Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung.
    • Investitionsverbot in den russischen Energie- und Bergbausektor.
    • Verbot von Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands

    Dieses neunte Sanktionspaket ergänzt das vollständige Einfuhrverbot der EU für russisches Öl auf dem Seeweg, das diese Woche in Kraft getreten ist, sowie die von den G7 vereinbarte weltweite Ölpreisgrenze.

    Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 322I am 16. Dezember 2022

    Ölembargo und Preisobergrenze

    Am 5. Dezember tritt im Rahmen der Sanktionen gegen Russland ein Verbot für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weiterleitung von Rohöl in die EU in Kraft. Das betrifft den Transport auf dem Seeweg, für Einfuhr über Pipelines ist eine vorübergehende Ausnahme vorgesehen.

    Am Wochenende hatten sich die G7-Staaten und Australien als derzeitige Mitglieder der „Price Cap Coalition“ zudem auf einen Höchstpreis von 60 US-Dollar pro Barrel für russisches Rohöl geeinigt – im Einklang mit dem einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dieser Preisdeckel ermöglicht es europäischen Wirtschaftsbeteiligten, russisches Öl in Drittländer zu befördern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, sofern sein Preis strikt unter der festgelegten Obergrenze bleibt.

    Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission

    Achtes Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

    Mit dem achten Sanktionspaket wird die Grundlage für die Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und für weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer in das EU-Recht aufgenommen.

    Das am 6. Oktober 2022 vereinbarte achte Sanktionspaket umfasst außerdem Folgendes:

    • Sanktionen gegen Einzelpersonen und Einrichtungen, die eine Rolle bei der Organisation der illegalen „Referenden“ gespielt haben. Weiterhin wurden neue Aufnahmekriterien beschlossen, die die Aufnahme derer ermöglichen, die eine Umgehung der EU-Sanktionen erleichtern.
    • Einfuhrverbot auf Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 
    • Einfuhrbeschränkungen für Zellstoff und Papier, Zigaretten, Kunststoffe und Kosmetika sowie für Elemente wie Steine und Edelmetalle, die in der Schmuckindustrie verwendet werden.
    • Verbot der Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor verwendet werden.
    • Erweiterung der Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Die Liste wird jetzt bestimmte elektronische Komponenten, zusätzliche Chemikalien sowie Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, für Folter oder für sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen verwendet werden können, umfassen.
    • Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Ausfuhr von zivilen Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen.
    • Verbot für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter russischer juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden.
    • Aufnahme des russischen Seeschiffsregisters – einer zu 100 % staatseigenen Einrichtung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung und Überprüfung russischer und nichtrussischer Schiffe und Fahrzeuge, auch im Bereich der Sicherheit, ausübt – in die Liste der staatseigenen Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
    • Vollständiges Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen, ungeachtet des Gesamtwerts der Kryptowerte.
    • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung für Russland.
    • Ausweitung der Beschränkungen auf die Regionen Cherson und Saporischschja

    ▶️ Amtsblatt L 259I 

    Siebtes Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

    Am 21. Juli 2022 hat die EU ein neues Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Dieses ist am 22. Juli 2022 in Kraft getreten und verschärft bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland. 

    Mit dem Paket werden

    • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt; dies betrifft auch Schmuckwaren;
    • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
    • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
    • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
    • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
    • Veröffentlicht in den EU-Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21. Juli 2022

    Sechstes Sanktionspaket vom 2. Juni 2022

    Am 2. Juni haben sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Brüssel auf das sechste EU-Sanktionspaket gegen Russland geeinigt, welches am 3. Juni 2022 im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht wurde. 

    Finanzsanktionen

    Weitere 65 Personen und 18 Einrichtungen wurden auf die Finanzsanktionsliste gesetzt.

    Rohöl und bestimmte Erdölprodukte 

    Einfuhrverbot von russischem Erdöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg. Der Ausstieg aus russischem Öl soll in 6 Monaten bei Rohöl und 8 Monaten hinsichtlich raffinierter Erdölprodukte erfolgen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen.

    Versicherungen

    Im Zusammenhang mit dem Einfuhrverbot von russischem Rohöl, sind auch die Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl verboten.

    Exportbeschränkungen

    Weitere Güter und Technologien sind gelistet, die zur technologischen Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, etwa 80 Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.

    SWIFT-Ausschluss

    Drei weitere russische Großbanken werden ab 14.06.2022 vom SWIFT ausgeschlossen: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank

    Senderausschluss

    Drei weitere russische Rundfunkanstalten sind vom Verbot des Sendebetriebs erfasst: Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya 24/Russland 24 und TV Centre International

    Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen

    Es ist grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. 

     EU-Amtsblatt L 153

    Verkauf von Luxusgütern über die Ladentheke

    Einzelhändler sind ebenfalls von den Russlandsanktionen betroffen,

    Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    Dies betrifft auch den Verkauf über die Ladentheke, wenn die Adresse des Kunden bekannt und diese in Russland ist. Die Anschrift des Kunden erfährt das Einzelhandelsgeschäft, wenn um Ausstellung eines Ausfuhrkassenzettels (Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht-kommerziellen Reiseverkehr) gebeten wird. 

    Ist der Verkaufsperson also bekannt, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und handelt es sich um eine Ware aus dem Kreis der verbotenen Luxusgüter, dann ist der Verkauf verboten.

    Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014).

    Hinweis zum Luxusgüterembargo

    Die Generalzolldirektion hat folgenden Hinweis bzgl. der Erfassung bzw. Nichterfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Zusammenhang mit dem Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht:

    Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

    Das Ersatzteil

    • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
    • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
    • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

    Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

    Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind.

    Fünftes Sanktionspaket vom 8. April 2022

    Am Freitag, 8. April hat die Europäische Union weitere Sanktionen beschlossen. Das nun fünfte Sanktionspaket ist umfassender und strenger als die bisherigen vier Sanktionspakete. 

    Einfuhrverbot für Kohle

    • Einfuhrverbot für alle Formen russischer Kohle. 

    Finanzielle Maßnahmen

    • Vollständiges Transaktionsverbot für vier russische Banken und Einfrieren ihrer Vermögenswerte. 
    • Verbot der Erbringung hochwertiger Krypto-Dienstleistungen für Russland.
    • Verbot, Trusts — und somit vermögende Russen — zu beraten. 

    Verkehr

    • Tätigkeitsverbot für russische und belarussische Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.
    • Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen. Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.

    Gezielte Ausfuhrverbote

    • Weitere gezielte Ausfuhrverbote, dazu gehören Quanteninformatik, modernste Halbleiter, sensible technische Geräte, Transportmittel und Chemikalien. Besondere Katalysatoren für Raffinerien fallen ebenfalls hierunter. 
    • Aufnahme von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditiven, die von der russischen Armee verwendet werden können, in das bestehende Ausfuhrverbot.

    Erweiterte Einfuhrverbote

    • Zusätzliche Einfuhrverbote für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus. 

    Abkoppelung Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern; rechtliche Klarstellungen und Durchsetzung.

    • Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Die zuständigen Behörden können begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
    • Einschränkung der finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher oder öffentlich kontrollierter Einrichtungen im Rahmen von Programmen der EU, von Euratom und der Mitgliedstaaten. Beseitigung von Überschneidungen zwischen Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und modernster Technik mit anderen Bestimmungen.
    • Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs übertragbarer Wertpapiere auf alle amtlichen EU-Währungen.

    217 weitere Einzelpersonen und 18 Einrichtungen wurden mit Sanktionen belegt. Hierzu gehören alle 179 Mitglieder der sogenannten „Regierungen“ und „Parlamente“ von Donezk und Luhansk. Seit 2014 wurden insgesamt 1091 Personen und 80 Organisationen mit Sanktionen belegt.

    Zur Pressemittelung der Europäischen Kommission vom 8. April 2022.

    Die Rechtsvorschriften wurden am 8. April im EU-Amtsblatt L 111veröffentlicht.

    EU weitet Unternehmenssanktionen aus

    Die EU-Kommission hat klargestellt, dass ein Unternehmen, das mehrheitlich zwei oder mehreren sanktionierten Personen gehört, den Sanktionen unterliegt, auch wenn keine dieser Personen mehr als 50% der Anteile an ihm hält. Bisher haben z. B. die USA diese Regel angewandt, die EU aber nicht. 

    Erweiterung der Sanktionierten Personen/Unternehmen am 9. März 2022

    Am 9. März 2022 verhängte die EU Sanktionen gegen weitere 14 russische Unternehmer, Konzernleiter und deren Familienmitglieder sowie gegen 146 Mitglieder des Föderationsrats, die für die Ratifizierung der Abkommen über Freundschaft und Zusammenarbeit mit den „Volksrepubliken Donezk und Lugansk“ gestimmt hatten.

    Den aufgelisteten Personen ist die Einreise in die EU untersagt. Darüber hinaus werden ihre Vermögenswerte in den EU-Ländern eingefroren.

    Viertes Sanktionspaket vom 15. März 2022

    Angesichts der anhaltenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU abermals neue Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Das mittlerweile vierte Paket zielt neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverbote im Bereich Eisen und Stahl unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.

    Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im EU-Amtsblatt L87I erschienen sind.  

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  

    Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft: 

    • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II),  
    • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
    • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
    • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen, 
    • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
    • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).

    Drittes Sanktionspaket vom 28. Februar 2022 - 2. März 2022

    In Reaktion auf die fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine haben die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, Großbritannien, die EU-Kommission und Deutschland am Wochenende weitere harte Finanz-Sanktionen gegen Russland beschlossen. 

    Damit werden all die russischen Banken, die bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert sind und, soweit erforderlich, weitere russische Banken vom internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT ausgeschlossen. Damit sollen diese Institute von den internationalen Finanzströmen abgeklemmt werden, was ihr globales Agieren massiv einschränken wird.  Die Banken sind: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Rossiya Bank, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) und VTB Bank.
    Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank.

    Darüber hinaus kündigten die EU-Kommission, Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, Kanada und die USA an, die Möglichkeit wohlhabender, mit der russischen Regierung in Verbindung stehender Russen einzuschränken, sich einen so genannten goldenen Pass und damit eine EU-Staatsbürgerschaft und den Zugang zu europäischen Finanzsystemen zu verschaffen.

    Weiterhin haben sich die EU-Staaten darauf geeinigt, ihren Luftraum für russische Flugzeuggesellschaften zu sperren. Die Regelung soll für zunächst drei Monate gelten

    Zweites Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

    Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
    Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche

    • Energie
    • Finanzen und
    • Transport

    Mit Beschluss (EU) 2022/331 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 wurden weitere knapp 100 Personen in die Finanzsanktionsliste aufgenommen. Dabei handelt es sich u. a. um weitere Mitglieder der Staatsduma, die bisher noch nicht aufgenommen wurden, sowie Personen, die die die russische militärische Aggression von Belarus aus ermöglicht haben.

    Mit Verordnung (EU) 2022/328 werden weitere restriktive Maßnahmen verhängt:

    Der Export von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, sofern diese Güter für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind, sind verboten. Exporte von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für nicht-militärische Zwecke bedürfen der Genehmigung.

    Dies betrifft auch die Erbringung von technischer Hilfe und anderen damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien.

    Der Export von in Anhang VII (hierzu zählen allgemeine Elektronik wie Mikroprozessoren, Rechner, Informationssicherheit, Sensoren, Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, etc.) aufgeführte Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten.

    Dies gilt auch für die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang sowie auch die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen hierfür.

    In Anhang IV sind 64 Unternehmen aufgeführt, die die EU-Sanktionen getroffen haben. Die betroffenen Unternehmen dürfen mit keinerlei EU-Investitionen mehr rechnen. Zudem ist es verboten, diese Firmen für den An- und Verkauf von Wertpapieren o.ä, zu befähigen sowie grundsätzlich die Geschäftstätigkeit mit den Unternehmen.

    Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Weiterhin ist die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang verboten. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Finanzmittel und Finanzhilfen in diesem Zusammenhang.

    Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Auch die Versicherung oder Rückversicherung in diesem Bezug ist verboten. Weitere Tätigkeiten wie die Überholung, Wartung, Reparatur, Modifizierung sind explizit für diese Güter und Technologien genannt und verboten. Gleiches gilt auch für die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen sowie Finanzmittel und Finanzhilfen.

    In bestimmten Fällen bestehen Ausnahmen.

    Die Beschlüsse der EU können Sie dem Amtsblatt der Europäischen Union - Ausgaben L 48 bis 54 - entnehmen.

    Erstes Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

    Finanzsanktionen

    Am 23. Februar 2022 wurden die Finanzsanktionen mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/260 sowie 2022/261 erweitert.

    Diese Sanktionen beinhalten die Anordnung von Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Grundlegend sind der Beschluss 2014/145/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014

    Mit den neuen Sanktionen wurden 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) aufgenommen.

    Bereitstellungsverbot von Finanzmitteln

    Die EU hat mit Beschluss (GASP) 2022/264 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weitere restriktiver Maßnahmen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Finanzmitteln an Russland, seine Regierung und seine Zentralbank verboten wird.

    Donezk/Luhansk

    Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022.

    Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen ist verboten. Dies ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben. Das Verbot betrifft jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Weiterhin ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe verboten.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

    Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

    Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.

    Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 

    Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 

    Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

    21. Februar 2022: Verschärfung der bereits bestehenden Sanktionen

    Brüssel setzt eine Verschärfung der bereits seit 2014 geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und zwar mit unmittelbarer Rechtswirksamkeit entgegen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Februar 2022 wurde der Anhang zum Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine (PDF-Datei · 1041 KB) untergraben oder bedrohen ergänzt.

    Im Anhang des Beschlusses finden sich nun weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen aus dem näheren Umfeld des russischen Präsidenten, denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, also keinerlei Geschäftsverbindungen. Sämtliche in der EU vorhandenen Konten und Vermögenswerte werden eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen.

    Verordnungen und Beschlüsse

    Übersichten der Sanktionen finden Sie auch auf den Seiten des Zolls und des BAFA.

    Die EU hat eine konsolidierte Fassung zum Russland-Embargo (Stand: 05.02.2023) zur Verfügung gestellt.

    ATLAS-Ausfuhr: Neue Unterlagencodierungen für Warenlieferungen nach Russland

    Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022

    Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht.

    Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 12.04.2022 (ATLAS-Info 0316/22) hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen neu zur Verfügung:

    Y823:  „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter gemäß Art. 3h Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014“ -

    Y832:  „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 3k Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014)“

    Y833:  „Genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 3k Abs. 4 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang XXIII-Gütern nach Art. 3k Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014“

    Y834:  „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter gemäß Art. 3k Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014“ -

    Y836:  „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von Dual-use-Gütern bzw. der in Anhang VII aufgeführten Güter und Technologien gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b bzw. Art. 2a Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014“

    Hinweis zu den Codierungen Y823, Y834 und Y836:
    Bei Angabe der Negativcodierung Y823 bzw. Y834 bzw. Y836 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

    Verordnungen vom 28. Februar bis 10. März 2022

    Der Deutsche Zoll hat für die jüngsten EU-Sanktionen jeweils separate Informationen zur entsprechenden Codierung der Maßnahmen in Zollanmeldungen veröffentlicht. Der DIHK hat eine konsolidierte Liste (PDF) aus den ATLAS-Infos, sortiert nach Region/Land, erstellt.

    Alle ATLAS-Infos finden Sie ebenfalls auf der Webseite der Zollverwaltung.

    FAQ

    Am 18.03.2022 hat die EU-Kommission eine Reihe von häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie veröffentlicht. Das Dokument enthält u.a. ein Umschlüsselungsverzeichnis für den Abgleich der Listenpositionsnummern für in Anhang VII der VO (EU) 2022/328 enthaltene Spitzentechnologie-Güter mit den Zolltarifnummern des TARIC. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert.

    Zu den ▶️ FAQs der Europäischen Kommission

    Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf Fragen und Antworten zu den Russland-Sanktionen auf Ihrer Internetseite veröffentlicht, die als Hilfestellung dienen.

    Zu den ▶️ FAQs des BMWK

    Prüfschema - Güterlieferungen nach Russland

    Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland ein aktuelles
    ▶️ Prüfschema Russlandembargo für Güterlieferungen (PDF) erstellt. Aufgrund der neuen und umfangreichen Sanktionen der EU gegen Russland kann das Schema als Hilfestellung verwendet werden.

    AHK Russland - Krisenhotline

    Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK) hat eine AHK-Krisenhotline eingerichtet. Das Team ist für Sie erreichbar von Montag bis Sonntag von 7 bis 23 Uhr Moskauer Zeit (deutsche Zeit 5 Uhr bis 21 Uhr). 

    Unter +7 495 234 49 54 informieren wir Sie über Sanktionen, Ein- und Ausreise, Finanztransaktionen und alle anderen Fragen zur Ukraine-Krise.  
     
    Bitte lesen Sie auch unsere Informationsangebote auf der Website.

    ▶️ Jetzt informieren!

    Bund streicht Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland

    Die Bundesregierung hat am 25. Februar beschlossen, Garantien für Exporte nach Russland und für Investitionen im Land auszusetzen. Die sogenannten Hermes-Bürgschaften sichern Geschäfte deutscher Unternehmen in Ländern ab, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Zahlungsausfall besteht. Wie eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums mitteilte, ist diese Maßnahme nach Abstimmung unter den Ministerien beschlossen worden und nicht Teil der EU-Sanktionen.

    Details zum Stop der Exportgarantien finden Sie ▶️ beim AGA Portal.

    EU-Sanktionen gegenüber Belarus

    Die bereits seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine mit Verordnung (EU) 2022/355 vom 02.03.2022 deutlich ausgeweitet. Diese Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen:  

    • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt. Mit dem 6. Sanktionspaket wurden weitere 12 Personen und 8 Einrichtungen auf die Sanktionsliste aufgenommen. 
       
    • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
      Mit dem 6. Sanktionspaket wurden die „Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank) vom SWIFT ausgeschlossen.
    • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
    • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
      Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
      mineralischen Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
      Düngemittel (Anhang VIII)
      Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
      Zementprodukte (Anhang XI)
      - Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII) sowie 
      Kautschukprodukte (Anhang XIII). 

    Ausnahmen gelten für Altverträge, die vor dem 02.03.2022 geschlossen wurden.

    • Exportverbote nach Belarus betreffen:
      Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen)
      - Rüstungsgüter (Teil I A der AL) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 Dual-Use-VO)
      - Güter der internen Repression (Anhang III) 
      - Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
      - Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
      High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände u.a. für Altverträge, die vor dem 02.03.2022 geschlossen wurden und die bis zum 4. Juni 2022 erfüllt werden.

    Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen (ATLAS-Info: 0287/22) anzuwenden.

    Details zu den neuen Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Verordnung (EU) 2022/355 enthalten. 

    Die EU hat eine konsolidierte Fassung zum Belarus-Embargo herausgegeben.

    Die AHK Belarus hat ebenfalls eine Übersicht der Sanktionen gegen Belarus im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg zusammengesetellt.

    Prüfschema - Güterlieferungen nach Belarus

    Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Belarus ein aktuelles
    ▶️ Prüfschema Belarusembargo für Güterlieferungen (PDF-Datei) erstellt. Dieses Schema kann als Hilfestellung verwendet werden. 

    US-Sanktionen gegen Russland

    Am 21. Februar 2022 hat die USA mit Executive Order (E.O.) 14065 den Geltungsbereich der im Zuge der Krimanektierung beschlossenen Sanktionen (E.O. 13660, 13661, 13662, 13685 und 13849) auf die abtrünnigen Gebiete Donezker Volksrepublik (DNR) und der Lugansker Volksrepublik (LNR) ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.

    Weiterhin haben die USA russische Diplomaten aus den USA ausgewiesen. (Executive Order (EO) vom 22.Februar). Es gibt umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen. Im Überblick:

    Sanktionen gegen die russischen Finanzinstitute VEB.RF und PSB sowie gegen ihre 42 Tochtergesellschaften. Seit dem 24.02.2022 können Banken keine Geschäftstätigkeiten in den USA aufrechterhalten und werden vom Finanzsystem ausgeschlossen. US-amerikanischen Staatsbürgern und juristischen Personen ist es verboten, mit den Banken Geschäfte ohne Sondergenehmigung des OFAC abzuschließen.

    Sanktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Staatsschulden

    Sanktionen gegen die russische Elite und ihre Familienmitglieder: Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet.

    Sanktionen gegen die Pipeline Nord Stream 2 (in Absprache mit Deutschland)

    Zu den güterbezogene Sanktionen gehören u. a.

    • Erweiterung des Geltungsbereich der im Zuge der Krimannesion erlassenen Sanktionen auf DNR und LNR.
    • Genehmigungspflicht für alle kontrollierten Güter der Kategorien 3-9.
    • De-Minimis Schwelle von 0 % für einige USA-Komponenten gemäßt Suppl. 1 to Part 740 EAR.
    • Ausfuhrverbot für bestimmte Güter (ECCN-Kategorien 3-9)
    • Ausfuhrverbot für relevante Güter für den Erdöl- und Erdgassektor.
    • Genehmigungspflicht für zahlreiche Industrieprodukte.
    • Ausfuhrverbot von Luxusgütern.
    • Einfuhrverbot im Bereich Energiesektor, dazu zählen u.a. Rohöl, Petroleum, etc.
    • Einfuhrverbot von Fisch, alkoholischen Getränken und nichtindustriellen Diamenten mit Ursprung Russland

    Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des US-Finanziminsteriums und US-Sanktionen gegenüber Russland der Germany Trade & Invest (GTAI)


    Ukraine: Zollrechtliche Informationen

    Vorübergehende Aussetzung der Einfuhrzölle auf ukrainische Waren

    Am 24. Mai 2022 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Einfuhrzölle auf alle ukrainischen Ausfuhren in die Europäische Union für ein Jahr auszusetzen. Ziel ist es, die Ausfuhren der Ukraine in die EU zu steigern und somit die ukrainische Wirtschaft zu unterstützen. 

    ▶️ Zum EU-Vorschlag


    Zollrechtliche Abwicklung bei Hilfslieferungen

    Unternehmen und Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen.

    1. Standardzollanmeldung

    Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).

    2. Vereinfachung Sammelnummern

    Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen. Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen.

    Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.

    Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2022 von DESTATIS im Kapitel 99 hier.

    3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg

    Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrieg/Ukrainekrieg-Zoelle/ukrainekrieg-zoelle.html. Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.

    4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg

    Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.

    Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 32

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 06.04.2022 die ▶️ Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32 veröffentlicht. Sie erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine. Sie tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt nach Verlängerung befristet bis zum 31.12.2023.

    Die AGG erleichtert Ausfuhren von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821.
    Die AGG Nr. 32 gilt nicht für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol.
    Für die Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr zeitnah folgende Codierung neu zur Verfügung:
    3LLC/A32: „Allgemeine Genehmigung Nr. 32“

    Bis die genannte Codierung in ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung steht, ist im Feld Warenbeschreibung auf die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 hinzuweisen (ATLAS-Info 0318/22).

    Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um. Hierfür hat das BAFA hat hierfür ein ▶️Infoblatt: Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine herausgegeben.


    Hilfsgütertransporte in die Ukraine und die Beförderung von Flüchtenden

    Im Zusammenhang mit der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine organisieren derzeit viele Hilfsorganisationen, Kommunen, Vereine und private Initiativen zur Unterstützung der ukrainischen Bevölkerung Transporte von humanitären Hilfsgütern in die Ukraine und in hilfeleistende Nachbarländer. 

    04.03.2022 - Wie uns das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom heutigen Tage mitgeteilt hat, sind ab sofort Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Hessen bis einschließlich 31.08.2022 (für das Samstagsfahrverbot), bzw. 01.01.2023 (für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot) ausgenommen.

    Allgemeine Hinweise sowie Informationen zu Sonntagsfahrverboten und zu Lenk- und Ruhezeiten für Hilfsgütertransporte als auch bei Beförderung von Flüchtenden in Ombnibussen finden Sie beim ▶️ Bundesamt für Güterverkehr.


    Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

    Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.

    Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben. Bei Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen dem 23. Februar 2022 Einfuhrabgaben. Es gilt also der Drittlandszollsatz.


    Perspektiven der Deutsch-Russischen Wirtschaftsbeziehungen

    Die Hälfte der deutschen Unternehmen mit wirtschaftlichen Verbindungen nach Russland hat die Lage und Perspektive seiner entsprechenden Geschäfte bereits vor dem Einmarsch in die Ukraine negativ beurteilt. Das geht aus der bundesweiten IHK-Umfrage „Going International 2022“ unter insgesamt knapp 2.700 auslandsaktiven Unternehmen hervor. die Anfang Februar durchgeführt wurde. Von ihnen unterhalten rund 1.200 Unternehmen, also rund 45 Prozent, Geschäftsbeziehungen zu Russland.

    Zur ▶️ Sonderauswertung Russland der Unternehmensumfrage Going International 2022


    Solidarität und Hilfe der Wirtschaft in Stadt und Kreis Offenbach

    Unternehmen setzen Zeichen mit großer Solidarität

    Die Mitglieder der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Offenbach am Main haben in ihrer Sitzung vom 03.03.2022 einstimmig eine Position mit Blick auf die humanitären und wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Krieges beschlossen.

    IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller fasst die Position der Mitglieder des Parlaments der regionalen Wirtschaft zusammen: 

    "Wir verurteilen den russischen Angriff auf die Ukraine aufs Schärfste. Die Folgen für Menschen und Wirtschaft sind schon jetzt unvorstellbar groß und werden auch für unsere Unternehmen in der Region mit vielfältigen Wirtschaftsbeziehungen in die Ukraine und nach Russland schwerwiegend sein. Unsere Gedanken sind bei den Menschen in der Ukraine, deren Unversehrtheit, Sicherheit und Freiheit an erster Stelle steht."

    ▶️ Die gesamte Positionierung und ausführliche Pressemitteilung finden Sie in unserer News-Meldung.


    Wie kann man der Ukraine helfen in Stadt und Kreis Offenbach?

    Mit schneller und unbürokratischer Hilfe für die vom Krieg betroffenen Menschen sind Unternehmen und Initiativen aus Stadt und Kreis Offenbach aktiv. Wir unterstützen Sie dabei. Auf dieser Webseite sammeln wir Anfragen und Hilfsangebote. Gerne nehmen wir Ihre Aktivitäten auf. 

    Hier können Sie jetzt konkret mithelfen!

    ▶️ Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie als Unternehmen helfen wollen. Konkrete Ideen und Beispiele aus Ihren Unternehmen nehmen wir gerne auf, verweisen darauf und bringen Sie mit anderen, die helfen wollen, zusammen. 

    Sach- und Geldspenden gerne an

    • Offenbacher helfen e.V.

      Sie möchten spenden, um geflüchtete Familien in Offenbach zu unterstützen?
      Kontodaten:
      Offenbacher helfen e. V .
      IBAN : DE92 5055 0020 0000 2117 02
      BIC : HELADEF1OFF

      Verwendungszweck: UKRAINE

      ▶️ Mehr zu Offenbacher Helfen e. V.

    • Ukrainischer Verein Frankfurt

      Für die humanitäre Hilfe finden Sie hier eine Auswahl an Vereinen, die Geldspenden entgegen nehmen. Primär konzentriert sich der Verein auf Geldspenden, da Vieles deutlich günstiger z.B. in Polen erworben werden kann. Viele Sachen, die man hier glaubt zu brauchen, werden nicht benötigt. 

      Womit Sie helfen können:

      • Ich biete meine „Hände“ / physische Hilfe an
      • Ich habe ein Lager für die zukünftigen Sachspenden
      • Ich kann übersetzen

      ▶️ Jetzt helfen!


    • Dringend benötigte Hilfsmittel

      Viele Unternehmen in Deutschland, Polen, Tschechien und der Slowakei haben bereits Hilfs-Transporte an die ukrainische Grenze gestartet.

      Dort werden vor allem akut gebraucht: 

      • hygienisches und medizinisches Verbrauchsmaterial: Erste-Hilfe-Sets, Arzneimittel, Verbandsmaterial, Waschkits und mobile Röntgen-Geräte
      • Schutzmaterial: Kugelsichere und Splitterschutzwesten, Schutzhelme
      • Notstromaggregate, Taschenlampen und Powerbank-Akkus
      • Matratzen, Schlafsäcke, Isomatten

      Bitte nicht blind mit Altkleidersammlung losfahren - sondern vorher fragen, was wirklich gebraucht wird!

      ▶️ Eine Übersicht dazu, was gerade in der Ukraine an Hilfsgütern gebraucht wird finden Sie beim DIHK.

    • Unterstützung im Energiebereich

      Ukrainische Energieunternehmen (Gas- und Stromnetzbetreiber und Stromproduzenten) benötigen technische Güter, die für die Wartung und den Weiterbetrieb der Energieversorgung in der Ukraine erforderlich sind. Außerdem ist Unterstützung bei der Lieferung von Energieträgern (Steinkohle, Benzin, Diesel) gefragt.

      Es handelt sich dabei insb. um Werkzeuge, Baumaterialien, Kabel, Dieselgeneratoren, Funkgeräte, Kompressoren und Transformatoren

      Wenn Sie im Energiebereich spenden möchten wenden Sie sich bitte an

      ▶️ Peter Sülzen, Nachhaltigkeit | IHK Offenbach am Main (suelzen(at)offenbach.ihk.de | + 49 69 8207–244).


    • Jetzt spenden für die Menschen in der Ukraine

      Das Deutsch-Ukrainische Forum, gemeinsam mit dem Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft und der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer rufen Sie dazu auf, sich an der Hilfsaktion der Johanniter-Unfall-Hilfe zu beteiligen, um Lebensmittel und andere Hilfsgüter schnell in der Ukraine zu verteilen. Gemeinsam mit einem großen Netzwerk zumeist kirchlicher ukrainischer Partner, mit dem das Deutsch- Ukrainische Forum gemeinsam mit den Johannitern seit Jahren Hilfslieferungen an Bedürftige in der Ukraine verteilt, können wir jetzt helfen.

      Wir bitten Sie dazu um Spenden auf das Ukraine-Spendenkonto der Johanniter.

      Spendenkonto:
      Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.,
      BIC: BFSWDE33XXX
      IBAN: DE94 3702 0500 0433 0433 00
      Bank für Sozialwirtschaft
      Stichwort: Ukraine

      ▶️ Hier finden Sie den Spendenaufruf des Deutsch-Ukrainischen Forums. 

    • DZI-Spendenliste - Hilfe für Kriegsopfer in der Ukraine

      Trotz der schwierigen Kriegslage sind zahlreiche Hilfsorganisationen in der Ukraine tätig und leisten humanitäre Hilfe. Darauf hat das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) hingewiesen, das auch vom DIHK unterstützt wird und spendenwillige Unternehmen berät. 

      Die aktuellen Hilfsmaßnahmen erstrecken sich dem DZI zufolge auf Notlagen im gesamten Land. Es würden Feldküchen betrieben, Notunterkünfte eröffnet und Betroffene mit Medikamenten und warmer Kleidung versorgt. Menschen, die aufgrund des Konflikts ihre Häuser verlassen mussten, werden nach DZI-Angaben aufgenommen und psychologisch unterstützt. 

      Die Hilfswerke sind jetzt noch mehr auf Spenden angewiesen. Das (DZI) hat daher eine Liste mit Namen, Adressen und Kontonummern von Organisationen zusammengestellt, die sich um notleidende Menschen in oder aus der Ukraine kümmern und das DZI Spenden-Siegel tragen.

      ▶️ Die Liste und weitere Infos gibt es hier. 


    Wirtschaft hilft

    Initiative #WirtschaftHilft

    Unterstützung aus der Wirtschaft formierte sich direkt nach Kriegsbeginn: Um die Hilfe bedarfsgerecht zu bündeln, haben sich DIHK, BDI, BDA und ZDH zur Initiative #WirtschaftHilft  zusammengeschlossen.

    Auf der Seite gebündelt sind Informationen zu

    • Auswirkungen auf Betriebe und Beschäftigung
    • bedarfsgerechte Spenden
    • Arbeitsmarktintegration Geflüchteter.

    ▶️ Jetzt informieren!

     

    Wir wünschen allen Betroffenen und Helfern, in dieser schweren Zeit, weiterhin viel Kraft und Durchhaltevermögen.

    IHK Offenbach am Main
    Industrie- und Handelskammer
    Offenbach am Main
    Frankfurter Straße 90
    63067 Offenbach am Main

    Geschäftszeiten

    Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
    Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

    +49 69 8207 0