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Update US-Zölle

Stand: 14.04.2026

Rückerstattung von IEEPA-Zöllen

Update vom 14.04.2026

Ab dem 20. April 2026 stellt die U.S. Customs and Border Protection (CBP) betroffenen Unternehmen im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) das neue CAPE-Tool (Consolidated Administration and Processing of Entries) zur Beantragung von Rückerstattungen von IEEPA-Zollerträgen zur Verfügung.

Ziel von CAPE ist es, die Beantragung und Abwicklung von IEEPA-Zollrückerstattungen zu vereinfachen. Künftig steht ein vollständig elektronisches Verfahren zur Verfügung, das es Importeuren ermöglicht, berechtigte Rückerstattungsansprüche auf Grundlage gerichtlicher Entscheidungen sowie gesetzlicher Vorgaben digital einzureichen. Im Unterschied zur bisherigen einzelpositionsbezogenen Bearbeitung pro Zolleintrag erfolgt die Abwicklung von IEEPA-Rückerstattungen künftig konsolidiert, einschließlich der Berechnung und Auszahlung von Zinsen.

Stufenweise Implementierung

  • Phase 1 (ab 20. April 2026) ist beschränkt auf:
    • bestimmte noch nicht liquidierte Einträge sowie
    • bestimmte Einträge innerhalb von 80 Tagen nach der Liquidation.

Weitere Phasen sollen schrittweise komplexere Fallkonstellationen abdecken und zusätzliche Funktionalitäten bereitstellen.

Ablauf des CAPE-Verfahrens

Die Beantragung von IEEPA-Zollertragsrückerstattungen erfolgt in wenigen, klar definierten Schritten:

  1. Zugang zum ACE-Portal
    Der Importer of Record (IOR) oder ein bevollmächtigter Zollagent verfügt über ein aktives Konto im ACE Secure Data Portal.
     
  2. Hinterlegung der Bankverbindung
    Empfänger von Rückerstattungen müssen ihre Bankdaten (ACH) im ACE-Portal hinterlegen.
     
  3. Einreichung der CAPE Declaration
    Die CAPE Declaration wird durch den IOR oder einen autorisierten Zollbroker im ACE-Portal eingereicht.
     
  4. Bearbeitung durch CBP
    Nach Annahme der Erklärung erfolgt durch CBP:
    • die Entfernung der IEEPA-HTS-Nummer,
    • die Neuberechnung der Zollschuld ohne IEEPA,
    • die Aktualisierung des Eintrags (neue Version) sowie
    • die Liquidation oder Re-Liquidation des Eintrags.
  5. Konsolidierte Rückerstattung
    Rückzahlungen erfolgen gebündelt:
    • nach Importer of Record oder
    • nach benannter Partei (CBP Form 4811),
    • jeweils gruppiert nach Liquidationsdatum.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

CBP empfiehlt Importeuren und Zollagenten, die CAPE künftig nutzen möchten, frühzeitig die folgenden Punkte zu prüfen und vorzubereiten:

  • Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
  • Sind die Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal vollständig hinterlegt?
  • Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik eingestellt?

Umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien stellt CBP auf seiner Website bereit:

Ausweitung handelspolitischer Schutzmaßnahmen der USA (Proklamationen vom 2. April 2026)

Update vom 14.04.2026

Erweiterung der Section-232-Zusatzzölle auf Metalle und Derivate

Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Section 232 des Trade Expansion Act gelten seit dem 6. April 2026 neue Zusatzzölle auf eine erweiterte Produktpalette. Neben klassischen Stahl- und Aluminiumwaren sind nun auch Kupfer sowie zahlreiche weiterverarbeitete Erzeugnisse (sog. Derivate) erfasst. Die zusätzlichen Abgaben liegen zwischen 10 % und 50 % des Zollwerts. Für Aluminium mit Ursprung in Russland sowie daraus hergestellte Produkte bleibt es bei einem Zollsatz von 200 %.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Bemessungsgrundlage: Die Zusatzzölle werden künftig auf den gesamten Zollwert der Ware erhoben und nicht mehr lediglich auf den jeweiligen Metallanteil.

Erstmals ausdrücklich einbezogen sind sogenannte Derivatprodukte. Gleichzeitig wurden produktbezogene Ausnahmen und Schwellenwerte eingeführt. Ausnahmen von den Zusatzzöllen gelten für Waren, wenn sie zwar formal unter die betroffenen Zollpositionen fallen, tatsächlich jedoch keinen relevanten Metallanteil enthalten oder ausdrücklich in den Anhängen der Proklamationen als ausgenommen benannt sind.

Für diverse weiterverarbeitete Erzeugnisse außerhalb der Metallkapitel des Zolltarifs gilt eine Gewichtsschwelle von 15 %. Liegt der Metallanteil unterhalb dieser Grenze, fällt kein Zusatzzoll an. Wird sie überschritten, gelten regelmäßig Abgabensätze von 25 % bzw. 50 %. Kann nachgewiesen werden, dass das entsprechende Metall in den USA geschmolzen oder gegossen wurde, kann ein reduzierter Zollsatz von 10% gelten.

Die neuen Vorgaben führen zu einer erheblichen Ausweitung der Prüf- und Dokumentationspflichten. Neben der zolltariflichen Einreihung und der Zuordnung zu den Chapter‑99‑Positionen sind nun zusätzlich der konkrete Metallanteil (regelmäßig als aggregiertes Gewicht in Kilogramm), das Ursprungsland sowie das Schmelz- bzw. Gussland zu ermitteln und anzumelden. Diese kumulativen Anforderungen erhöhen die Komplexität in der Praxis deutlich und erfordern eine enge Abstimmung der Akteure entlang der gesamten Lieferkette.

Weiterführende Informationen unter:

Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper Into the United States

Metals – ANNEXES I, A, I‑B, II, III, IV

Guidance: Section 232 Duties on Imports of Aluminum, Steel, and Copper

Einführung von Section-232-Zusatzzöllen auf pharmazeutische Produkte

Zeitgleich hat die US-Regierung Zusatzzölle auf pharmazeutische Produkte und deren Inhaltsstoffe festgelegt. Rechtsgrundlage ist die Proklamation Adjusting Imports of Pharmaceuticals and Pharmaceutical Ingredients into the United States vom 2. April 2026, die auf einer zuvor durchgeführten Section‑232‑Untersuchung des US-Handelsministeriums beruht.

Vorgesehen ist ein grundsätzlicher Zusatzzoll von bis zu 100 % auf patentgeschützte pharmazeutische Erzeugnisse. Für klar definierte Produkte einzelner Unternehmen gilt jedoch eine Übergangsregelung mit einem reduzierten Zollsatz von 20 % bis zum 2. April 2030.

Die Anwendung der Zölle ist zeitlich gestaffelt vorgesehen: Für größere Unternehmen gilt eine Umsetzungsfrist von 120 Tagen, für kleinere Unternehmen von 180 Tagen.

Sonderregelungen bestehen für bestimmte Partnerländer. Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Japan, Korea, der Schweiz und Liechtenstein gilt ein reduzierter Zollsatz von 15 %. Für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich können – abhängig von den Voraussetzungen eines jüngst geschlossenen Abkommens – Zollsätze von 10 % oder 0 % Anwendung finden.

Weitere Ausnahmen sind unter anderem für Generika, Biosimilars und bestimmte Spezialpharmazeutika vorgesehen.

Informationen unter:

Proclamation: Adjusting Imports of Pharmaceuticals and Pharmaceutical Ingredients into the United States

Pharmaceuticals‑Imports – ANNEXES I–IV enthalten.

Urteil des US Supreme Courts zu IEEPA

Update vom 24.02.2026

Der Supreme Court of the United States hat die weitreichenden „Basis-“ bzw. „Reziprokzölle“ der US-Regierung für unzulässig erklärt. Für die EU stand dabei insbesondere der 15-%-Basiszollsatz im Fokus. Das Gericht entschied, dass der IEEPA keine Rechtsgrundlage für die Einführung von Zöllen bietet.

Die globalen Basiszölle, die „Reziprokzölle“ (EU: 15 %) sowie die sogenannten Fentanyl-Zölle (25 % auf Kanada und Mexiko, 10 % auf China) sind damit rechtswidrig. Die US-Regierung muss nun schnellstmöglich alternative Maßnahmen einsetzen. Über mögliche Rückerstattungen entschied das Gericht nicht. Diese Frage wird nun erneut vor dem Court of International Trade verhandelt.

Als Reaktion auf das Urteil kündigte Präsident Trump per Executive Order die Einführung eines weltweiten Basiszollsatzes nach Section 122 (Balance-of-Payments Authority) des Trade Act of 1974 an. Der Zoll soll ab dem 24.02. für zunächst 150 Tage gegenüber voraussichtlich allen Handelspartnern, einschließlich der EU, gelten. Am 21.02. wurde eine Anhebung auf 15 % angekündigt.

Was nun gilt:

Unberührt bleiben die Zölle nach Section 232 (u. a. 50 % auf Stahl/Aluminium, 15 % auf Pkw, 25 % auf Lkw, 10 % auf Holz); diese bleiben weiterhin in Kraft.

Unternehmen, die bislang dem IEEPA-Basiszollsatz von 15 % unterlagen, müssen ab dem 24.02.2026 voraussichtlich den neuen Basiszollsatz nach Section 122 in Höhe von 15 % entrichten, gegebenenfalls zuzüglich des jeweiligen MFN-Zollsatzes.

Mehr zum Thema: Bleiben Sie bei den Entwicklungen im US-Zollrecht auf dem Laufenden – das Hessische Außenwirtschaftsportal informiert Sie aktuell und kompakt.

Neuregelung der US-Zolltarife auf EU-Waren ab dem 1. August

Update vom 28. Juli 2025

Am 27. Juli 2025 haben sich die Europäische Union und die USA auf einen Kompromiss im laufenden Handelskonflikt verständigt. Die Einzelheiten des „Zoll-Deals“ stehen bislang noch nicht vollumfänglich fest. Eine Finalisierung des vorläufigen Abkommens wird zum 1. August erwartet. Im Zuge dessen dürfte auch über den weiteren Umgang mit den bislang geplanten EU-Gegenmaßnahmen entschieden werden.

HINWEIS: Das Inkrafttreten der neuen Zölle wurde durch die US-Regierung um eine Woche auf den 7. August 2025 verschoben. Begründung ist, man wolle den Grenz- und Zollbehörden mehr Zeit zur Umsetzung der neuen Regelungen einräumen.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht zu den bislang bekannten Kernpunkten:

Neuer Basiszollsatz i. H. v. 15 Prozent für EU-Importe ab dem 1. August 2025

  • Auf die meisten EU-Importe soll ein Basiszollsatz von 15 Prozent erhoben werden.
  • Dieser soll zukünftig auch für Kraftfahrzeuge und KfZ-Teile gelten.
  • Waren Halbleiter und Pharmaprodukte bislang von allen Zöllen ausgenommen, sind auch diese in Zukunft von dem neuen Basiszollsatz betroffen.

Stahl, Aluminium und deren Derivate, Kuper

  • Nach Informationen der US-Regierung bleiben die Zusatzzölle auf Stahl, Aluminium und deren Derivate i. H. v. 50 Prozent unverändert bestehen.
  • Ab dem 1. August sollen Importe von Kuper ebenfalls mit einem Zollsatz von 50 Prozent belastet werden.
  • Durch die Implementierung von Zollkontingenten sollen die Zollsätze perspektivisch gesenkt werden.

Nullzölle für strategische Produkte

Nach Angaben der EU-Kommission haben sich die Vertragsparteien auf eine beidseitige Zollfreiheit („zerfo-for-zero“) für bestimmte strategische Produkte geeinigt. Hierunter Fallen u. a. :

  • Flugzeuge und Flugzeugteile
  • Bestimmte Chemikalien
  • Seltene Erden
  • Halbleitertechnik
  • Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Liste soll im Laufe der weiteren Verhandlungen perspektivisch um weitere Produkte erweitert werden.

Senkung von EU-Importzöllen auf Kraftfahrzeuge

Der Importzoll der EU für Kraftfahrzeuge aus den USA wird zum 1. August 2025 auf 0 Prozent gesenkt. Die EU verzichtet nunmehr auf den bisherigen Importzoll i. H. v. 10 Prozent.

Verzicht auf Zölle und Gebühren im Digitalbereich

  • Im Digitalbereich bleiben der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA) unverändert bestehen. Die Europäische Union hat sich verpflichtet, keine Gebühren für die Netzwerknutzung einzuführen und weiterhin auf Zölle für „elektronische Übertragungen“ (digitale Dienstleistungen) zu verzichten.

Weitere geplante Schritte des Abkommens

  • Verbesserter Marktzugang für US-Fischerei- und Agrarprodukte im Wert von 7,5 Milliarden Euro.
  • Abbau von Bürokratie und nicht-tarifären Handelshemmnissen und engere Zusammenarbeit bei Normen und Konformitätsbewertungen.
  • Geplante EU-Beschaffung von US-Energieprodukten im Wert von 700 Milliarden Euro sowie KI-Chips im Wert von 40 Milliarden Euro.
  • Investitionsoffensive: EU-Unternehmen planen bis 2029 Investitionen von 550 Milliarden Euro in den USA.
  • Vertiefte transatlantische Kooperation in der Wirtschaftssicherheit, u. a. durch engere Lieferketten und koordinierte Maßnahmen gegenüber Drittstaaten, sowie durch Zusammenarbeit bei Investment-Screening und in der Exportkontrolle.
  • Geplante EU-Käufe vonUS-Militärgütern und Halbleitern

US-Zollerhöhungen auf 1. August verschoben

Update vom 7. Juli 2025

Ursprünglich sollten ab Mittwoch, dem 9. Juli 2025, neue US-Zölle in Kraft treten. Präsident Donald Trump hat diese Einführung jedoch auf den 1. August 2025 verschoben. Dies teilte er am Sonntag, den 6. Juli 2025, per Präsidialerlass mit.

Nichts ist stetiger als der Wandel. Dies gilt auch für die Aussagen von Donald Trump. Für EU-Waren wären gemäß Ländertabelle 20 Prozent vorgesehen. Nach aktuellen Informationen sollen ab dem 1. August 2025 jedoch Zusatzzölle von 30 Prozent auf EU-Importe gelten. 

Ursprungswaren aus Ländern, die kein Abkommen mit den USA schließen, sollen mit den in der Ländertabelle aufgeführten Sätze belastet werden. Diese könnten jedoch noch angepasst werden. Offen ist bislang, ob die EU und die USA noch eine Vereinbarung schließen können. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen sind Aussagen der US-Regierung wenig belastbar und durch kurzfristige Entscheidungen geprägt. Maßgeblich für die Anwendung des Zollsatzes dürfte das Verzollungsdatum in den USA sein, bestenfalls könnte es eine Regelung für “schwimmende Ware” geben. 
Gut zu wissen: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an, nicht Lieferland. 

Aktuell hat auch die Europäische Kommission die Mitte Juli geplanten Zölle auf US-Waren auf August verschoben.

Trump verschiebt Zölle – EU erhält neues Angebot aus Washington


Erhöhung der Zusatzzölle auf Eisen, Stahl, Aluminium und Waren daraus

Mit Wirkung zum 4. Juni 2025 traten gemäß US-Präsidialproklamation neue Änderungen im Zollregime für Eisen-, Stahl- und Aluminiumwaren sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse in Kraft. Der bisherige Zusatzzollsatz von 25 % wird auf 50 % angehoben. Die neuen Zollsätze gelten erga omnes, d. h. für Ursprungswaren aus sämtlichen Ländern.

Eine vorübergehende Ausnahme gilt für bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich: Für diese bleibt der bisherige Satz von 25 % bis zum 9. Juli 2025 bestehen. Ab diesem Zeitpunkt – oder zu einem späteren Zeitpunkt – kann der US-Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) im Rahmen der Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz ebenfalls auf 50 % anheben.

Die Proklamation bringt zudem eine Neusortierung der bisherigen Prioritäten bei der Zollberechnung mit sich. Bislang galt folgende Reihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko gemäß IEEPA, anschließend Stahl/Aluminium. Mit sofortiger Wirkung ist die folgende Reihenfolge anzuwenden:

  • Automobile (25 %),
  • Stahl/Aluminium (50 %),
  • Kanada/Mexiko IEEPA (25 % bzw. 10 % für bestimmte Produkte).

Durch diese Anpassung unterliegen nun auch Stahl- und Aluminiumprodukte aus Kanada und Mexiko dem erhöhten Zollsatz von 50 %.

Im Zuge dieser Änderungen wird ferner die bisherige Befreiung von Reziprokzöllen aufgehoben. Für Waren, die unter die Stahl- und Aluminiumzölle nach Section 232 fallen, werden ab sofort auch Reziprokzollsätze auf nicht-metallische Bestandteile erhoben – zunächst in Höhe von 10 % bis zum 9. Juli 2025, danach 20 % für Waren der Europäischen Union.

Hinweis:
Die Proklamation verweist auf Annex I und Annex II, deren Inhalte derzeit noch nicht veröffentlicht wurden. In früheren Executive Orders wurden in Annex I in der Regel Hauptprodukte und in Annex II Derivate aufgeführt. Eine genaue Bestimmung der betroffenen Waren ist erst nach Veröffentlichung der Anhänge im Federal Register möglich.

Der US-Zoll hat zu diesen Änderungen sowie weiteren Fragen eine Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ) veröffentlicht. Ausführliche Informationen finden Sie im Informationssystem des US-Zolls (CSMS), insbesondere in den Mitteilungen:

  • CSMS #65236374

  • CSMS #65236645 – UPDATED GUIDANCE


Handelskonflikt USA - China: Einigung auf gegenseitige temporäre Zollaussetzung

Die USA und China haben sich darauf verständigt, die gegenseitig verhängten Zusatzzölle in Teilen für vorerst 90 Tage auszusetzen. Die in einer gemeinsamen Erklärung veröffentlichten Maßnahmen sollen ab dem 14. Mai 2025 greifen.

USA

  • US-Zölle auf chinesische Importe sollen von 145 Prozent auf 30 Prozent sinken.
  • Die Ad-valorem-Zollsätze in Höhe von 34 Prozent auf chinesische Importwaren (einschließlich Waren aus Hongkong und Macau) nach Executive Order (E.O.) 14257 vom 2. April 2025 werden für die Dauer von 90 Tagen um 24 Prozentpunkte auf 10 Prozent reduziert.
  • Die mit E.O. 14259 vom 8. April 2025 und E.O. 14266 vom 9. April 2025 verhängten zusätzlichen Ad-valorem-Zollsätze i. H. v. 125 Prozent werden aufgehoben.
  • Die US-Zölle im Zusammenhang mit Fentanyl (20 Prozent) und weitere Maßnahmen (u. a. Sec. 301-Zölle) sollen weiterhin bestehen bleiben.

China

  • China reduziert den zusätzlichen Ad-valorem-Zollsatz für US-Importe gem. Customs Tariff Commission of the State Council No. 4 of 2025 von 34 Prozent auf 10 Prozent für die Dauer von 90 Tagen.
  • Die geänderten zusätzlichen Ad-valorem-Zollsätze nach Bekanntmachungen Nr. 5 und Nr. 6 der Zolltarifkommission des Staatsrates von 2025 sollen aufgehoben werden.
  • China beabsichtigt, alle erforderlichen administrativen Maßnahmen ergriffen, um die seit dem 2. April 2025 gegen die USA verhängten nichttarifären Gegenmaßnahmen auszusetzen oder aufzuheben.
  • Die Parteien planen weitere Gespräche über Handelsbeziehungen und haben Vertreter für zukünftige Verhandlungen benannt.

Nähere Informationen unter:


Keine Kumulierung bestimmter US-Zusatzzölle

In den letzten Monaten haben die USA mehrere Executive Orders (E.O.) und Proklamationen erlassen, um neue Zölle einzuführen oder bestehende anzupassen. Dabei wurde festgelegt, dass Zölle, die auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen, nicht kumulativ erhoben werden sollen, um übermäßige Belastungen zu vermeiden.

Ausnahmen von der Kumulierungspflicht:

  • KFZ und KFZ-Teile: Fahrzeuge und -teile, die unter Proklamation 10908 vom 26. März 2025 fallen, sind nicht zusätzlich von Zöllen gemäß E.O. 14193 (Kanada), E.O. 14194 (Mexiko), sowie den Proklamationen 9705 (Stahl) und 9704 (Aluminium) betroffen.

  • Waren aus Kanada/Mexiko: Güter, die unter Zölle nach E.O. 14193 oder 14194 fallen, unterliegen nicht zusätzlich Stahl- oder Aluminiumzöllen.

  • Stahl und Aluminium: Artikel aus diesen Materialien können jedoch beide Zölle (Stahl + Aluminium) erhalten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kumulative Anwendung anderer Zölle:
Zölle außerhalb des Abschnitts 2 dieser E.O. (z. B. aus HTSUS, Section 301, E.O. 14195, Antidumpingmaßnahmen) können zusätzlich erhoben werden.

Rückwirkende Gültigkeit und Erstattungen:
Die E.O. gilt rückwirkend ab dem 4. März 2025. Erstattungen für zu viel gezahlte Zölle werden von der U.S. Customs and Border Protection bearbeitet.

Executive Order, Addressing certain Tariffs on imported Articles (29. April 2025)


Reziproke Zölle - 10 % auf sämtliche Waren

Seit dem 5. April 2025 erheben die USA zehn Prozent Zusatzzölle (Regulating Imports) auf alle Wareneinfuhren. Ausgenommen davon sind Waren, die bereits von anderen Zusatzzöllen wie Stahl, Aluminium, Autos erfasst sind. Ausnahmen gelten außerdem für bestimmte Waren, die in Anhang II der Proklamation aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem Kupfer, pharmazeutische Produkte, Halbleiter, Holzartikel, bestimmte kritische Mineralien sowie Energie und Energieprodukte. Später wurden auch Mobiltelefone, Computer und andere technische Geräte in die Liste aufgenommen (Executive Order 14257).

Aussetzung der geplanten länderspezifische Zölle für 90 Tage

Ausnahme: China

Am 9. April 2025 kündigte Donald Trump an, die ursprünglich ab diesem Datum geplanten länderspezifischen Zölle für 90 Tage auszusetzen. Stattdessen gilt nun ein einheitlicher Zollsatz von zehn Prozent – auch für Waren mit Ursprung in der EU. Der reziproke Zusatzzoll von zehn Prozent wird ab einem Warenwert von  800 US-Dollar erhoben (de minimis treatment). Sobald ein effektives System zur zügigen und vollständigen Erhebung der Zölle eingerichtet ist, soll die de-minimis-Ausnahme abgeschafft werden. Für Waren mit Ursprung in China entfällt diese Regelung bereits ab dem 2. Mai 2025.

In Anhang I der Regulating Imports sind die länderspezifischen Zölle aufgeführt. Für EU-Ursprungswaren wären es 20 Prozent. Für alle Länder, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sollten die allgemeinen 10 Prozent gelten.

Waren mit chinesischem Ursprung sind nicht von dieser 90-tägigen Aussetzung inbegriffen. Für chinesische Produkte wurde der länderspezifische Zollsatz sogar auf 145 Prozent angehoben.

Zusatzzölle auf Autos und Autoteile

US-Präsident Trump kündigte am 26. März 2025 Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent auf Autos an, die seit dem 5. April erhoben werden. Bestimmte Autoteile sollen ebenfalls mit Zusatzzöllen belegt werden. Diese sollen etwa 150 Kategorien betreffen und spätestens bis zum 3. Mai 2025 eingeführt werden. Weitere Einzelheiten sowie die betroffenen Zolltarifnummern können der  Proclamation 10908 entnommen werden. Die Zölle gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben.

Hinweis: Diese „Autozölle“ sind von den reziproken Zöllen ausgenommen.

Diese Zusatzzölle gelten auch, wenn die Waren im Rahmen eines Freihandels- oder Präferenzabkommens in Frage kommen. Ausnahme besteht im Rahmen des USMCA-Abkommens. Außerdem kann in diesem Zusammenhang der US-amerikanische Anteil zertifiziert werden, sodass der zusätzliche Zoll nur auf den Wert des nicht-US-amerikanischen Anteils anfällt.


Zusatzzölle auf Eisen, Stahl und Aluminium sowie bestimmte Waren daraus

Die USA führten mit Proclamation 9705 vom 8. März 2018 und Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 zeitweilig zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Produkte aus Stahl und später auch auf Einfuhren von Stahlderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle auf Stahl gegenüber der EU.

Mit Bekanntmachung (Proclamation 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025) gelten ab dem 12. März 2025 Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent auf Eisen, Stahl und Aluminium sowie bestimmte Waren daraus. Dies betrifft vor allem Waren mit HS-Code 73 und 76. Aber auch für andere Waren können diese Zusatzzölle gelten, sofern Metallanteile enthalten sind.

Die 25 Prozent gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Einfuhrzöllen, Abgaben oder sonstigen Zusatzzöllen und betreffen Ursprungswaren aller Länder. Dennoch können Informationen zum Land des „Schmelzens und Gießens” verlangt werden. Eine Hilfestellung bieten die FAQs der US-Zollbehörden.


Datenbanken

Ob Ihr Produkt von den Zusatzzöllen betroffen ist, können Sie in folgenden Datenbanken einsehen:


Beratung zu Zöllen, Handel & Vergabewesen

AHK-Dienstleistungsangebot

Die Einhaltung der US-Zollvorschriften ist für deutsche Unternehmen im internationalen Handel von zentraler Bedeutung. Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer (AHK) in New York bietet deutschen Unternehmen Beratung und Unterstützung bei der zollrechtlichen Abwicklung an. Zudem hilft die AHK, sich in dem komplexem Umfeld der Sonderzölle zurechtzufinden. 

Das Handels- und Zollberatungsportfolio der AHK NY umfasst insbesondere einzelfallspezifische Rechtsauskünfte zu den nunmehr zu beachtenden Sonderzöllen: Section 232-Zölle (Stahl- und Aluminiumzölle; Zölle auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile); Section 301-Zölle (Zölle auf chinesiche Waren wegen unfairer Handelspraktiken) und IEEPA-Zölle (Zölle auf chinesiche, mexikanische und kanadische Waren als Schutzmaßnahme gegen Fentanyl-Schmuggel und illegale Einwanderung; „reziproke“ Zölle als Schutzmaßnahme gegen aus unfairen Handelspraktiken resultierende Handelsdefizite) sowie weitere handelspolitische Maßnahmen mit Auswirkungen auf Lieferketten.

Zum ⇒ Dienstleistungsangebot der AHK New York

Hinweis: Die AHK steht Ihnen für ein kostenloses unverbindliches Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Weitere Beratungsdienstleistungen der AHK sind mit einem Kostenbeitrag verbunden. Die AHK informiert Sie im Vorfeld über den genauen Leistungsumfang und die anfallenden Gebühren.


Gegenmaßnahmen der Europäischen Union

Als Reaktion auf die von US-Präsident Donald Trump eingeführten Zölle für Einfuhren von Stahl und Aluminium sowie bestimmte Erzeugnisse daraus, hat die EU-Kommission eine Reihe von Gegenmaßnahmen eingeleitet. Ziel der EU-Kommission ist es europäische Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher vor den ungerechtfertigten Handelsbeschränkungen zu schützen. 

Die Maßnahmen beruhen auf einen zweistufigen Ansatz:

Als erstes werden die aktuell ausgesetzten Zusatzzölle gegen die USA aus 2018 und 2020 auslaufen und am 1. April 2025 wieder in Kraft treten. Diese beinhalten eine Reihe von US-Produkten, die en wirtschaftlichen Schaden für EU-Stahl- und Aluminiumexporte im Wert von 8 Mrd. EUR ausgleichen.

Zweitens legt die Kommission als Reaktion auf die neuen US-Zölle, die EU-Ausfuhren im Wert von über 18 Milliarden Euro betreffen, ein Paket neuer Gegenmaßnahmen für US-Ausfuhren vor. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Warenliste mit gewerblichen Waren wie Stahl- und Aluminiumprodukten, Textilien oder Lederwaren, aber auch landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Nüssen, Zucker und Rindfleisch wird nach einer Konsultation mit Interessengruppen finalisiert und Mitte April in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet.

Insgesamt könnten die EU-Gegenmaßnahmen somit für US-Warenausfuhren im Wert von bis zu 26 Mrd. EUR gelten, was dem wirtschaftlichen Umfang der US-Zölle entspricht.

Aussetzung der EU-Gegenmaßnahmen

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 (Amtsblatt L 2025/786 vom 14. April 2025) werden diese bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt.


DIHK-Umfrage „Going International 2026“

Rekord bei Handelshemmnissen – USA werden zum Bremsklotz, Chancen in Indien und Lateinamerika. Die deutsche Wirtschaft bleibt international leistungsfähig, benötigt jedoch verlässlichere Rahmenbedingungen, weniger Bürokratie und mehr Tempo bei der Umsetzung von Handelsabkommen, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.

Mehr auf ⇒ Going International 2026


Außenhandel Hessen

Über die Hälfte ihres Umsatzes erzielt die hessische Industrie im Ausland – der Außenhandel bleibt ein zentraler Wachstumstreiber. Doch wachsende Unsicherheiten in Exportmärkten bremsen die Dynamik: 2024 gingen die hessischen Exporte auf 80 Mrd. Euro zurück, ein Minus von knapp 2 % (Bund: –1,7 %). Wichtigster Handelspartner bleiben die USA (9,3 Mrd. Euro), gefolgt von Frankreich (6,1 Mrd. Euro) sowie Polen, den Niederlanden und Italien. 

Mehr auf ⇒ Außenhandel Hessen


Fortschritt bei Umsetzung von EU-US Zolleinigung

Der Europäische Rat hat am 28.11.2025 seine Position zur Umsetzung der EU-US Zolleinigung festgelegt. Die geplante Verordnung beseitigt die verbleibenden Zölle auf US-Industriegüter und gewährt einen präferenziellen Marktzugang, unter anderem durch Zollkontingente (TRQs) und reduzierte Zölle für bestimmte Warengruppen.

Lesen Sie mehr in der Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2025.


HIHK ruft zur Deeskalation im Zollkonflikt auf

Mit Auslaufen der 90-Tages-Frist droht eine erneute Zuspitzung des von US-Präsident Trump ausgelösten Zollstreits mit der EU. Das Hin und Her führt zu großer Unsicherheit im US-Geschäft. Das gilt insbesondere auch für die hessische Wirtschaft. Der Hessische Industrie- und Handelskammertag (HIHK) ruft zur Deeskalation im Zollkonflikt auf.

Lesen Sie mehr in der ⇒ Pressemeldung vom 7. Juli 2025


Außenwirtschaftsportal Hessen

Mehr Details und aktuelle Informationen zu den US-Zollregelungen finden Sie auf dem ⇒ Außenwirtschaftsportal Hessen.