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Ökodesign und Energiekennzeichnung

Diese beiden Stichworte sind unmittelbar mit der so genannten „Integrierten Produktpolitik“ der Europäischen Union verbunden. Das Ziel dieser Integrierten Produktpolitik (IPP) ist es, die Umweltauswirkungen eines Produktes in seinen sämtlichen Lebensphasen, von der Entwicklung, der Gewinnung der Rohstoffe, der Nutzung bis hin zu seiner Wiederverwendung bzw. Entsorgung, zu erfassen und zu minimieren.

Ökodesign bezeichnet dabei umweltpolitisch motivierte Gestaltungsanforderungen an Produkte in Form von technischen Grenzwerten, etwa bezüglich der Energieeffizienz, der maximalen Emissionen oder Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit der Produkte, zum Beispiel der Mindestbrenndauer von Lampen. Als Rechtsakt umgesetzt wurde das in der so genannten Ökodesign-Richtlinie (2005/32/EG), zunächst mit dem Fokus auf „energiebetriebene Produkte“. Mit der Novelle der Richtlinie wurde der Anwendungsbereich auch auf solche Produkte ausgedehnt, die zwar selbst keine Energie benötigen, aber wesentlich für den Gesamtenergieverbrauch sind, wie etwa Fenster relevant sind für den Energieverbrauch eines Gebäudes. Die Richtlinie 2009/125/EG wurde in Deutschland umgesetzt im „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)“.

Mit der Energiekennzeichnung versucht der Gesetzgeber den Verbraucher zu umweltfreundlichen Konsum zu animieren. Dadurch, dass der Konsument dann die freie Wahl hat beispielsweise zwischen einem umweltfreundlichen und einem weniger umweltfreundlichen Produkt, soll dieser selbst dazu erzogen werden, zum umweltfreundlicheren Produkt zu greifen, womit dann schließlich die Nachfrage nach umweltgerechten Produkten insgesamt steigen soll. Umgesetzt wurde die europäische Energiekennzeichnungs-Richtlinie (2010/30/EU) im „Energieverbrauchs-kennzeichnungs-Gesetz (EnVKG)“ beziehungsweise in der „Energieverbrauchs-kennzeichnungs-Verordnung (EnVKV)“.

Produktspezifische Rechtsakte

Die konkreten Anforderungen an das Ökodesign von Produkten und / oder deren Energiekennzeichnung werden definiert in einzelnen, produktspezifischen Rechtsakten, den so genannten „Delegierten Verordnungen“ oder „Durchführungsverordnungen“. Dazu hat die Europäische Kommission eine Liste mit Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten definiert („Working Plan“), für die dann jeweils in einem sehr aufwändigen Prozess die Anforderungen festgelegt werden.

Welche Produkte betroffen sind und wie der jeweilige Status der Rechtssetzung ist, kann man tagesaktuell auf der Internetseite der in Deutschland für dieses Thema zuständigen Stelle, der » Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) nachlesen. Dabei sind die Delegierten Verordnungen, die Vorschriften zur Energiekennzeichnung machen, mit einem Energie-Label-Symbol gekennzeichnet. Verordnungen ohne dieses Kennzeichen sind folglich solche mit technischen Ökodesignanforderungen.

In der Praxis wichtig ist insbesondere, dass:

  1. Verordnungen mit Ökodesignanforderungen immer eine EG-Konformitätserklärung und eine Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen erfordern (d.h. bei diesen Produkten muss auch die Richtlinie 2009/125/EG als relevante Rechtsgrundlage auf der Konformitätserklärung aufgeführt werden).

  2. Verordnungen, die Energieverbrauchskennzeichnungspflichten festlegen, nicht nur für Hersteller und Importeure von Relevanz sind, sondern auch den Dienstleistungsbereich, vor allem die Werbewirtschaft betreffen. Denn die neue EnVKV legt auch Anforderungen an die Werbung und an technische Werbeschriften fest.

  3. Auch für den Handel im Internet wurden mit der Delegierten Verordnung 518/2014/EU bestimmte Kennzeichnungspflichten festgelegt.

Weitere Produktspezifische Rechtsakte

Neben den Produkten, die direkt der Ökodesign-Richtlinie unterliegenden, gibt es auch für weitere Produktgruppen Vorschriften für eine Energieverbrauchskennzeichnung.

Entsprechende Vorschriften gibt es beispielsweise für Personenkraftwagen (PKW). Festgelegt ist dies in der Delegierten Verordnung 1999/94/EG, umgesetzt in Deutschland in der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Nähere Informationen zum PKW-Label für Hersteller, Händler und Leasingunternehmen stehen auf der Internetseite der » Deutschen Energie-Agentur zur Verfügung.

Ähnliches gilt gemäß der Verordnung 1222/2009/EG auch für Kraftfahrzeugreifen.

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