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Neue EU-Verordnung zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Terrorismusabwehr: Stärkere Kontrolle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Ab 01.02.2021 ist die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft. Sie löst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 komplett ab. Mit der alten Verordnung wurden erstmals einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielte außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

In einem zentralen Punkt, nämlich dem Zugang zu diesen Stoffen für die sogenannten "Mitglieder der Allgemeinheit", also für Jedermann, der "zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen", bot die Verordnung Spielraum für individuelle nationale Regelungen. Von dieser Möglichkeit machten die Mitgliedsstaaten dann auch munter Gebrauch, wodurch ein bunter Flickenteppich an unterschiedlichsten nationalen Regelungen entstand, der nicht nur den innergemeinschaftlichen Handel behinderte, sondern vor allem gemessen am Ziel der Verordnung, nämlich die Terrorgefahr zu senken, völlig wirkungslos war. Die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe ist auch mit der alten Verordnung hoch geblieben.

Mit der neuen Verordnung bleibt es den Mitgliedsstaaten weiterhin anheimgestellt, Jedermann Zugang zu diesen Stoffen zu gewähren. Neu ist dagegen ein Genehmigungsvorbehalt durch eine nationale Behörde (Art.6). Dies soll den Zugang erschweren und zugleich für eine bessere Kontrolle sorgen. Deutschland verzichtet auf diese Möglichkeit. Durch das deutsche "Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe" (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) ist Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für Mitglieder der Allgemeinheit verboten (§ 10 AusgStG). Mögliche Genehmigungen durch andere europäische Behörden werden nicht anerkannt.

Für Wirtschaftsakteure und gewerbliche Verwender sieht die Verordnung Unterrichtungs- (Art.7) und Dokumentationspflichten (Art.8) sowie Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, Verlust oder Diebstahl (Art.9) vor. Ansonsten ist der freie Warenverkehr, unter Einhaltung dieser Pflichten, innerhalb der Europäischen Union ungehindert möglich.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Meldestelle

Zuständige Stelle in Hessen ist das Landeskriminalamt (Mail an: monitoring-ausgangsstoffgesetz. hlka(at)polizei.hessen.de, Tel.: 0611/83-8486), aber auch jede andere Polizeidienststelle. Im Zweifelsfalle kann man auch die Notfall-Rufnummer 110 wählen.

Die zuständigen Meldestellen für andere Bundesländer sind im Flyer des Bundeskriminalamtes aufgelistet.

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Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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