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Beschränkung von Mikroplastik

Gesetzliche Grundlage

Die Beschränkung von Mikroplastik erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2055, welche ihrerseits den Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 ändert. Das heißt, die Beschränkung ist nun festgelegt in Anhang XVII der REACH-Verordnung. Sie ist in Kraft seit dem 17. Oktober 2023.

Geltungsbereich

Mikroplastik im Sinne der Verordnung sind Kunststoffpartikel und mit Kunststoff beschichtete Partikel kleiner 5 mm sowie faserförmige Partikel mit einer Länge bis zu 15 mm.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind primäres und sekundäres Mikroplastik. Als primäres Mikroplastik werden Partikel bezeichnet, die absichtlich hergestellt werden, entweder um weiterverarbeitet oder um Produkten zugesetzt zu werden, damit sie dort eine bestimmte Funktion erfüllen. Hierzu zählt auch solches Mikroplastik, das unmittelbar in seiner Partikelform verwendet wird, etwa als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze.

Ein Beispiel für die Weiterverarbeitung ist die Verwendung von thermoplastischen Kunststoffpellets bei der Herstellung von Folien oder Formbauteilen. Beispiele für Bereiche, in denen Mikroplastik bewusst verwendet wird, sind etwa die Landwirtschaft oder der Gartenbau, aber auch Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Lacke, In-vitro-Diagnostika, Medizinprodukte, Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittelzusatzstoffe und in der Öl- und Gasindustrie. Sie werden etwa als Füllstoffe, Bindemittel, Filmbildner, Schleifpartikel, Trägerstoffe, Stabilisatoren, Filter, Trübungsmittel, zur gezielten Freisetzung von Wirkstoffen, zur Verkapselung von Duftstoffen, als Antischaummittel oder als Strahlmittel zur industriellen Oberflächenbehandlung verwendet.

Sekundäres Mikroplastik wird unabsichtlich gebildet und entsteht durch physikalischen, biologischen und chemischen Abbau größerer Kunststoffteile oder -partikel, z.B. durch Reifenabrieb, Faserabrieb in Privathaushalten (beim Wäschewaschen synthetischer Textilien), Verwitterung von Geotextilien oder Verwitterung von Kunststoff im Allgemeinen. Sekundäres Mikroplastik ist von der Verordnung derzeit NICHT betroffen.

Die Beschränkung des Inverkehrbringens bezieht sich also auf bewusst zugesetztes (=primäres) Mikroplastik, genauer: „Synthetische Polymermikropartikel“ (Anhang XVII, Nr. 78). Diese dürfen nicht als solche oder in Gemischen, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um diesen eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.

NICHT unter die Definition von synthetischen Polymermikropartikeln und damit NICHT in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen:

a) Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;

b) Polymere, die nachweislich abbaubar sind;

c) Polymere, die nachweislich eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;

d) Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten („anorganische Polymere“).

Wann ein Polymer als nachweislich abbaubar gilt und wann eine Löslichkeit von über 2 g/l als nachgewiesen gilt, ist in den Anlagen zum Anhang der Beschränkung geregelt.

Ausnahmeregelungen

Von der Beschränkung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. So gilt das Verbot des Inverkehrbringens NICHT für synthetische Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen zur Verwendung in:

  • Industrieanlagen;
  • Arznei- und Tierarzneimitteln;
  • EU-Düngeprodukten;
  • Lebensmittelzusatzstoffen;
  • In-vitro-Diagnostika;
  • Bestimmten Lebens- und Futtermitteln;

Vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen sind:

  • synthetische Polymermikropartikel, die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
  • synthetische Polymermikropartikel, deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
  • synthetische Polymermikropartikel, die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden.

Übergangsfristen

Je nach Verwendungsbereich sind unterschiedliche Übergangsfristen festgelegt, um den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben.

Weitere Pflichten

Die Beschränkung verfolgt das Ziel, Umweltemissionen von synthetischen Polymermikropartikeln so weit wie möglich zu minimieren. Daher werden für ausgenommene Verwendungen Kennzeichnungs-, Informations- und Berichtspflichten eingeführt, um einerseits die Emissionen bei der Verwendung und Entsorgung zu minimieren und anderseits weitere Informationen über ausgenommene Verwendungen zu erhalten. Zudem besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den nationalen Behörden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des REACH-Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

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